rahmendienstvereinbarung-grundstze-zur-digitalisierung-im-geschftsbereich-des-bmuv
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Hausinterne Regelungen zur Nutzung von Messenger-Diensten“
§ 11 Sonstige behördenübergreifende Maßnahmen im Geschäftsbereich des
BMUV
(1) Bei sonstigen behördenübergreifenden Maßnahmen zur Einführung oder Änderung von
Verfahren und Systemen der IKT im Geschäftsbereich des BMUV gilt neben § 92 Abs. 1
sowie den sonstigen Regelungen zu Beteiligungsrechten und –pflichten nach dem
BPersVG und anderen Vorschriften zur Beteiligung von Personalvertretungen § 8 dieser
RDV entsprechend.
(2) Zur Vereinfachung und Erleichterung des Beteiligungsprozesses werden die wesentlichen
Informationen über die beabsichtigte Maßnahme dem HPR mittels eines
standardisierten Formulars zur Einführung oder Nutzung von Verfahren und Systemen
der IKT übermittelt, aus dem sich Umfang und Auswirkung der Maßnahme ergeben.
Darin müssen dokumentiert sein, dass
a. die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen beachtet,
b. Anforderungen an digitale Barrierefreiheit, Arbeitsergonomie, Datenschutz und
Informationssicherheit umgesetzt und
c. erforderliche Informationen und Schulungsmöglichkeiten für die Beschäftigten
angeboten werden.
Das standardisierte Formular wird in einem gemeinsamen Redaktionsteam von HPR und
BMUV erstellt und kontinuierlich weiterentwickelt, wenn durch die praktische Anwendung
Anpassungsbedarf entsteht. Die jeweils aktuelle Fassung wird als Anlage zu dieser RDV zur
Verfügung gestellt.
(3) Halten die Dienststelle oder der HPR auf Grund von Umfang und Auswirkungen
beabsichtigter Maßnahmen den Abschluss einer speziellen Rahmendienstvereinbarung
für erforderlich, teilen sie dies der jeweils anderen Seite mit und nehmen Verhandlungen
über den Abschluss einer speziellen Rahmendienstvereinbarung auf.
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§ 12 Maßnahmen einer Behörde im Geschäftsbereich des BMUV
(1) Beabsichtigt eine Dienststelle im Geschäftsbereich des BMUV die behördenspezifische
Einführung oder wesentliche Änderung von Verfahren und Systemen der IKT, ist sie
nach § 6 Abs. 1 dieser RDV für die Einhaltung der Beteiligungsrechte und –pflichten nach
dem BPersVG und anderen Vorschriften verantwortlich.
(2) Die*Der IT-Beauftragte des BMUV wird frühzeitig über betreffende Maßnahmen
unterrichtet.
(3) Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2 dieser RDV entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des
HPR die jeweils zuständige Personalvertretung einzubinden ist.
(4) Im Rahmen des AK-DEV nach § 7 dieser RDV informieren sich die Behörden gegenseitig
über die in einzelnen Dienststellen beabsichtigte Einführung oder wesentliche Änderung
von Verfahren und Systemen der IKT und tauschen sich über ihre Erfahrungen mit IKT
und Entwicklungsmöglichkeiten aus. Wird im AK-DEV der Einsatz in weiteren
Dienststellen für zielführend angesehen, wird der HPR frühzeitig im Rahmen der
vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 8 Abs. 1 dieser RDV informiert und
einbezogen.
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4. Kapitel – Besondere Regelungen bei Einführung oder
Nutzung standardisierter IKT-Anwendungen
§ 13 Standardisierte IKT-Anwendungen
(1) Verfahren und Systeme der IT werden in hohem Maße standardisiert angeboten.
Standardisierte IKT-Anwendungen sind für den Dienstbetrieb unerlässlich, bieten den
Beschäftigten viele Anwendungsvorteile, aber gleichzeitig den Dienststellen nur
beschränkte Gestaltungsspielräume.
(2) Standardisierte IKT-Anwendungen umfassen beispielsweise
• Standardsoftware wie Betriebssysteme, Dokumentenbearbeitung,
Kollaborationsserver, Smartphone- und Tablet-Apps, Video-Kommunikationstools,
• Netzzugangstechnologien, wie LAN, WLAN, Remote-Zugangs-Tools, Browser,
Authenticator,
• Kollaborations- und Projektmanagementwerkzeuge, wie gemeinsame
Dokumentenbearbeitung, Abstimmungen, Whiteboards, Kanban Boards, Ticket-
Systeme,
• Informationssysteme wie Veranstaltungskalender, Kontaktverzeichnisse,
Literaturverzeichnisse,
• Sonstige externe Dienste, wie die Apps von Bahn-Anbietern, Warn-Apps,
Hotelbuchungssysteme,
• Stationäre Hardware, wie PC Komponenten, wie VDI-Station, Bildschirm, Tastatur,
Drucker,
• Kommunikationsgeräte, wie Telefone, Videokonferenz-Tischgeräte,
Videokonferenzanlagen,
• Mobile Endgeräte, wie Notebooks, Tablets, Smartphones, Videocams, Kopfhörer,
Headsets.
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(3) Auch bei der Einführung und Nutzung standardisierter IKT-Anwendungen sind die
Grundsätze nach §§ 4 und 5 durch die Dienststellen zu beachten. Dies gilt auch für
Updates, soweit dadurch der Schutz schwerbehinderter Menschen sowie Anforderungen
an die digitale Barrierefreiheit, Arbeitsergonomie, Datenschutz und
Informationssicherheit verändert wird. Die Beschäftigten sind in geeigneter Weise zu
informieren.
§ 14 Rechte der Personalvertretungen
(1) Vor Einführung oder wesentlicher Änderung informiert die Dienstelle mit dem
standardisierten Formular nach § 11 Abs. 2 dieser RDV die zuständige
Personalvertretung. Für die Einführung und den Betrieb standardisierter IKT-
Anwendungen sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, keine ergänzenden oder
konkretisierenden Regelungen im Rahmen einer Einzelvereinbarung erforderlich.
(2) Halten auf Grund besonderer Spezifikationen oder Funktionen, die für Arbeitsweisen und
Arbeitsabläufe wesentlich sind, die zuständigen Personalvertretungen oder Dienststellen
den Abschluss einer Einzelvereinbarung für erforderlich, teilen sie dies gegenseitig mit
und nehmen Verhandlungen zum Abschluss einer Einzelvereinbarung auf.
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5. Kapitel – Technische Erprobung, Erprobungsphasen
§ 15 Grundsätze
(1) Technische Erprobungen, die insbesondere aus Gründen der Betriebs- und
Informationssicherheit erfolgen, sind zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten
verwendet werden.
(2) Vor Einführung neuer IKT in den Dienststellen können Einsatz und Betrieb in einer
Erprobungsphase unter Einbindung der Beschäftigten getestet werden. Die Teilnahme
an der Erprobung durch die Beschäftigten ist freiwillig und verpflichtet nicht zur weiteren
Nutzung der IKT.
(3) Die Beschäftigten bewerten Anwendbarkeit und Nutzungsfreundlichkeit sowie positive
und negative Auswirkungen auf Arbeitsabläufe. Sie geben Hinweise für eine bessere
Gestaltung und berichten über in der Erprobungsphase auftretende Hindernisse.
(4) Die Ergebnisse der Erprobungsphase werden dokumentiert und den zuständigen
Personalvertretungen zur Verfügung gestellt.
(5) § 12 Abs. 4 dieser RDV gilt für Erprobungsphasen sinngemäß, um einen
geschäftsbereichsweiten Wissenstransfer zu ermöglichen.
§ 16 Rechte der Personalvertretungen
Die zuständigen Personalvertretungen werden im Vorfeld über die Erprobungsphase
unterrichtet und haben ein umfassendes Informations- und Teilnahmerecht. Halten die
zuständigen Personalvertretungen oder Dienststellen den Abschluss einer
Einzelvereinbarung für erforderlich, teilen sie dies gegenseitig mit und nehmen
Verhandlungen zum Abschluss einer Einzelvereinbarung auf.
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6. Kapitel – Schlussvorschriften
§ 17 Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt am 20.04.2023 in Kraft.
(2) Die Dienststellen informieren ihre Beschäftigten über das Inkrafttreten dieser RDV in
geeigneter Form. Die Geschäftsbereichsbehörden unterrichten BMUV.
(3) Über die Anwendung dieser RDV unterrichten die Geschäftsbereichsbehörden das BMUV
regelmäßig im AK-DEV; BMUV informiert den Hauptpersonalrat bei Bedarf im Rahmen
der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
(4) Die RDV kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Unmittelbar nach
Kündigung nehmen BMUV und HPR Verhandlungen über eine neue
Rahmendienstvereinbarung mit dem Ziel auf, diese kurzfristig abzuschließen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, oder sollte die Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilen davon unberührt. Anstelle der
unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen
Regelungen.
Berlin / Bonn, 19.04.2023
In Vertretung
gez. Tidow gez. Müller-Danert
Bundesministerium für Umwelt, Hauptpersonalrat im Bundesministerium für
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
Verbraucherschutz und Verbraucherschutz
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