rahmendienstvereinbarung-grundstze-zur-digitalisierung-im-geschftsbereich-des-bmuv
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Hausinterne Regelungen zur Nutzung von Messenger-Diensten“
6. Kapitel – Schlussvorschriften
§ 17 Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt am 20.04.2023 in Kraft.
(2) Die Dienststellen informieren ihre Beschäftigten über das Inkrafttreten dieser RDV in
geeigneter Form. Die Geschäftsbereichsbehörden unterrichten BMUV.
(3) Über die Anwendung dieser RDV unterrichten die Geschäftsbereichsbehörden das BMUV
regelmäßig im AK-DEV; BMUV informiert den Hauptpersonalrat bei Bedarf im Rahmen
der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
(4) Die RDV kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Unmittelbar nach
Kündigung nehmen BMUV und HPR Verhandlungen über eine neue
Rahmendienstvereinbarung mit dem Ziel auf, diese kurzfristig abzuschließen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, oder sollte die Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilen davon unberührt. Anstelle der
unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen
Regelungen.
Berlin / Bonn, 19.04.2023
In Vertretung
gez. Tidow gez. Müller-Danert
Bundesministerium für Umwelt, Hauptpersonalrat im Bundesministerium für
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
Verbraucherschutz und Verbraucherschutz
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