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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Hausinterne Regelungen zur Nutzung von Messenger-Diensten

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6. Kapitel – Schlussvorschriften

§ 17 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt am 20.04.2023 in Kraft.

(2) Die Dienststellen informieren ihre Beschäftigten über das Inkrafttreten dieser RDV in
   geeigneter Form. Die Geschäftsbereichsbehörden unterrichten BMUV.

(3) Über die Anwendung dieser RDV unterrichten die Geschäftsbereichsbehörden das BMUV
   regelmäßig im AK-DEV; BMUV informiert den Hauptpersonalrat bei Bedarf im Rahmen
   der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

(4) Die RDV kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Unmittelbar nach
   Kündigung nehmen BMUV und HPR Verhandlungen über eine neue
   Rahmendienstvereinbarung mit dem Ziel auf, diese kurzfristig abzuschließen.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein
   oder werden, oder sollte die Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, bleibt die
   Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilen davon unberührt. Anstelle der
   unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen
   Regelungen.

Berlin / Bonn, 19.04.2023

 In Vertretung

 gez. Tidow                                    gez. Müller-Danert

 Bundesministerium für Umwelt,                 Hauptpersonalrat im Bundesministerium für
 Naturschutz, nukleare Sicherheit und          Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
 Verbraucherschutz                             und Verbraucherschutz




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