rahmendienstvereinbarung-grundstze-zur-digitalisierung-im-geschftsbereich-des-bmuv
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Hausinterne Regelungen zur Nutzung von Messenger-Diensten“
Inhalt
Inhalt........................................................................................................................................... 2
Präambel .................................................................................................................................... 4
1. Kapitel – Allgemeine Bestimmungen .................................................................................. 5
§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand .................................................................................... 5
§ 2 Begriffsbestimmungen...................................................................................................... 5
§ 3 Bestehende Dienstvereinbarungen .................................................................................. 6
§ 4 Besonderer Ausschluss von Verhaltens- und Leistungskontrolle..................................... 6
§ 5 Allgemeine Grundsätze ..................................................................................................... 7
§ 6 Beteiligungsrechte und –pflichten.................................................................................... 8
2. Kapitel – Fachaufsicht und frühzeitiger Austausch mit dem Hauptpersonalrat (AK-DEV)10
§ 7 Fachaufsicht .................................................................................................................... 10
§ 8 Frühzeitiger Austausch im AK-DEV ................................................................................. 10
3. Kapitel – Durchführung der Einbeziehung der Personalvertretungen im Einzelnen ....... 11
§ 9 Behördenübergreifende Digitalisierungsprozesse im Rahmen der IT-Konsolidierung
Bund ...................................................................................................................................... 11
§ 10 Behördenübergreifende Maßnahmen zur Umsetzung rechtlicher Regelungen zur
Digitalisierung der Bundesverwaltung ................................................................................. 11
§ 11 Sonstige behördenübergreifende Maßnahmen im Geschäftsbereich des BMUV ....... 12
§ 12 Maßnahmen einer Behörde im Geschäftsbereich des BMUV...................................... 13
4. Kapitel – Besondere Regelungen bei Einführung oder Nutzung standardisierter IKT-
Anwendungen .......................................................................................................................... 14
§ 13 Standardisierte IKT-Anwendungen ............................................................................... 14
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§ 14 Rechte der Personalvertretungen ................................................................................ 15
5. Kapitel – Technische Erprobung, Erprobungsphasen ....................................................... 16
§ 15 Grundsätze .................................................................................................................... 16
§ 16 Rechte der Personalvertretungen ................................................................................ 16
6. Kapitel – Schlussvorschriften ............................................................................................ 17
§ 17 Inkrafttreten, Geltungsdauer........................................................................................ 17
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Präambel
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV) und der Hauptpersonalrat im BMUV (HPR) regeln mit dieser
Rahmendienstvereinbarung (RDV) Grundsätze für Digitalisierungsprozesse und den Einsatz
von Informations- und Kommunikationstechnologie im Geschäftsbereich des BMUV.
Dadurch sollen Informations- und Beteiligungsprozesse transparent, vereinfacht und
standardisiert werden.
Auswirkungen zum Nachteil der Beschäftigten sind zu vermeiden und die Interessen und
Rechte der Beschäftigten sowie Personalvertretungen zu wahren.
Gemeinsam mit anderen Regelungen wie der RDV Mobile Arbeit und dem Leitfaden
Fachaufsicht dient diese Rahmendienstvereinbarung der Zusammenarbeit im Ressort.
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1. Kapitel – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand
(1) Diese Dienstvereinbarung gilt für das BMUV und seine Geschäftsbereichsbehörden (im
folgenden Dienststellen).
(2) Gegenstand der Vereinbarung sind alle sich unmittelbar auf das BMUV und/oder seine
Geschäftsbereichsbehörden auswirkenden, auf Informations- und
Kommunikationstechnik (IKT) basierenden Verfahren und Systeme, die im Rahmen der
Digitalisierung der Bundesverwaltung auf Grund rechtlicher Anforderungen, Vorgaben
der gemeinsamen IT des Bundes oder Entscheidungen der Dienststellen eingeführt oder
wesentlich geändert werden sollen.
(3) Sie legt übergreifende und grundlegende Rahmenbedingungen fest, die abhängig von
Art und Wirkung der IKT Anforderungen und Verfahren zum Schutz der Beschäftigten
sowie Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Personalvertretungen stellen.
(4) Zur Einführung und Nutzung einzelner IKT können Einzelvereinbarungen der
Dienststellen mit den jeweiligen Personalvertretungen abgeschlossen werden, die diese
Vereinbarung durch spezifische Regelungen für die Einführung oder Nutzung von IKT
konkretisieren. Diese müssen, unbeschadet weitergehender oder speziellerer
Regelungen, den Grundsätzen dieser Rahmendienstvereinbarung entsprechen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Unter Verfahren und Systemen der IKT werden elektronische Hardware und Software
bspw. zur Verarbeitung von Daten, Sprach- und Bildelementen verstanden. Dazu
gehören auch standardisierte IT-Anwendungen und Apps sowie, nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen, Releases und Updates.
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(2) Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn Änderungen sich auf Arbeitsinhalte oder -
abläufe erheblich auswirken können oder die Speicherung personenbezogener Daten
betreffen. Sie können auch durch Releases oder Updates entstehen. Als unwesentlich
sind Änderungen anzusehen, die den Betrieb und die Sicherheit von Hardware oder
Software betreffen und keine erheblichen Auswirkungen auf Arbeitsinhalte oder -abläufe
haben.
§ 3 Bestehende Dienstvereinbarungen
Bestehende Dienstvereinbarungen der Dienststellen mit den Personalvertretungen bleiben
grundsätzlich in Kraft. Soweit im Einzelfall Widersprüche zwischen Bestandsregelungen und
Regelungen dieser Dienstvereinbarung bestehen, gehen die Regelungen dieser
Dienstvereinbarung vor, es sei denn, die Bestandsregelungen sind im Hinblick auf ihren
Anwendungsbereich spezifischer geregelt oder für die Beschäftigten günstiger. Im Zweifel
verständigen sich Personalvertretung und Dienststelle über die Auslegung der Regelungen.
§ 4 Besonderer Ausschluss von Verhaltens- und Leistungskontrolle
(1) Technische Möglichkeiten dürfen nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle genutzt
werden, soweit in den Absätzen 4 und 5 nicht Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Dienststellen stellen sicher, dass der Ausschluss von Verhaltens- und
Leistungskontrolle im Besonderen auch durch Führungskräfte sowie durch die
Beschäftigten in den Personalverwaltungen beachtet wird.
(3) Die Dienststellen nutzen bestehende Konfigurationsoptionen, um den Gebrauch von
Produkten sowie die Aufzeichnung von Daten so einzuschränken bzw. zu deaktivieren,
dass die Möglichkeiten für Verhaltens- und Leistungskontrolle, soweit möglich,
ausgeschlossen werden; gegebenenfalls treffen sie entsprechende organisatorische
Regelungen.
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(4) Ausnahmen von den Regelungen zum Ausschluss von Verhaltens- und Leistungskontrolle
kommen nur in besonders begründeten Einzelfällen in Betracht und bedürfen jeweils der
Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte für
ein Dienstvergehen oder strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen, ist eine
Zustimmung nicht erforderlich, stattdessen wird der betreffende Personalrat vor
Auswertung der Daten informiert. Die jeweiligen Personalvertretungen benennen
Mitglieder, die bei der entsprechenden Datenauswertung hinzugezogen werden.
(5) Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn und soweit entsprechende Auswertungen
ausdrücklich in einer Einzelvereinbarung zwischen Dienststelle und Personalvertretung
geregelt sind.
§ 5 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Dienststellen wahren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und
berücksichtigen die Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts, der
Informationssicherheit und Arbeitsergonomie.
(2) Die Dienststellen berücksichtigen rechtliche Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit,
insbesondere §§ 12 a, 12 b BGG sowie die BITV 2.0 in der jeweils aktuell geltenden
Fassung. Die Dienststellen tragen den Bedürfnissen und Belangen von Menschen
Rechnung, die auf barrierefreie, digitale Inhalte angewiesen sind.
(3) Einführung und Änderung von IKT sollen die Arbeit erleichtern und nutzungsfreundlich
sein. Sie sollen keine nachteiligen Auswirkungen für die Beschäftigten haben. Die
Dienststellen nutzen daher Möglichkeiten der Erprobung und bieten
anwendungsbezogene Informationen und Schulungen im erforderlichen Umfang an.
Können nachteilige Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden, entwickelt die
Dienststelle gemeinsam mit den zuständigen Personal- und Interessenvertretungen
Lösungen mit dem Ziel, direkte oder indirekte Nachteile für die Beschäftigten zu
minimieren.
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§ 6 Beteiligungsrechte und –pflichten
(1) Diese Rahmendienstvereinbarung lässt die Beteiligungsrechte und –pflichten nach dem
BPersVG und die Beteiligung von Personalvertretungen nach anderen Vorschriften
unberührt. Die Dienststellen sind jeweils bei von ihnen beabsichtigten Maßnahmen für
deren Einhaltung verantwortlich.
(2) Einführung oder wesentliche Änderung von Verfahren und Systemen der IKT können
unter anderem aufgrund ihrer Komplexität neben den angestrebten Vorteilen für den
Dienstbetrieb und die Beschäftigten auch unerwünschte negative Auswirkungen für die
Beschäftigten mit sich bringen. Diesem Umstand ist bei der Beteiligung der
Personalvertretungen in besonderer Weise Rechnung zu tragen; hierzu erfolgt eine
möglichst frühzeitige Information und Einbeziehung der Personalvertretungen im
Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
(3) Bei der konkreten Form der Einbeziehung der Personalvertretungen ist zu
berücksichtigen, dass Art und Umfang der Beteiligung durch die Dienststelle(n) auch
davon abhängig sind bzw. sein können, ob die Einführung oder die Nutzung von
Verfahren und Systemen der IKT beabsichtigt ist
a. auf Grund von Vorgaben der gemeinsamen IT des Bundes bei
behördenübergreifenden Digitalisierungsprozessen der IT-Konsolidierung,
b. auf Grund rechtlicher Anforderungen im Rahmen der Digitalisierung der
Bundesverwaltung,
c. durch Entscheidungen einer oder mehrerer Dienststellen, behördenübergreifend oder
behördenspezifisch,
d. als Einführung oder Nutzung standardisierter IKT-Anwendungen,
e. zur technischen Erprobung aus Gründen der Betriebs- und Informationssicherheit und
bzw. oder
f. als Erprobungsphase unter Einbindung der Beschäftigten vor Einführung neuer IKT.
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Einzelheiten zur Durchführung der Einbeziehung der Personalvertretungen und zur Wahrung
der Beteiligungsrechte und –pflichten bei Einführung oder Änderung von Verfahren und
Systemen der IKT unter Berücksichtigung der vorgenannten Rahmenbedingungen enthalten
die im 3. Kapitel getroffenen Bestimmungen.
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2. Kapitel – Fachaufsicht und frühzeitiger Austausch mit dem
Hauptpersonalrat (AK-DEV)
§ 7 Fachaufsicht
Um die transparente Kommunikation, die intensive Information und Kooperation sowie eine
kontinuierliche Koordination der Behördenaktivitäten im Sinne des Leitfadens „Fachaufsicht
im Geschäftsbereich des BMUV“ zu unterstützen, ist im BMUV unter Leitung der*des IT-
Beauftragten ein Arbeitskreis Dienstekonsolidierung, E-GovG, Verwaltungsdigitalisierung
(AK-DEV) eingerichtet worden. Ihm gehören insbesondere die Vertreter*innen der für die
IKT zuständigen Organisationseinheiten aller Geschäftsbereichsbehörden sowie des
Referates interne Kommunikation des BMUV an; themenspezifisch können weitere
zuständige Ansprechpartner*innen der Fachreferate sowie die zentralen
Ansprechpartner*innen der Geschäftsbereichsbehörden eingeladen werden. Der AK-DEV
fördert im Rahmen der Fachaufsicht den ressortweiten Wissens- und Informationstransfer
im Zusammenhang mit Verfahren und Systemen der IKT.
§ 8 Frühzeitiger Austausch im AK-DEV
(1) Der AK-DEV dient unter anderem der offenen und transparenten Kommunikation mit
dem HPR als Multiplikator für die Personalvertretungen und dem frühzeitigen Austausch
im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit; die Vertreter*innen des HPR im AK-
DEV werden der Dienststelle des BMUV und der*dem IT-Beauftragten benannt.
(2) Die*Der IT-Beauftragte lädt die Vertreter*innen des HPR zu den Sitzungen des AK-DEV
ein und stellt sicher, dass ihnen relevante Unterlagen, soweit sie der*dem IT-
Beauftragten selbst bereits vorliegen, so früh wie möglich, mindestens jedoch eine
Woche vor der anberaumten Sitzung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der AK DEV tagt einmal pro Quartal sowie anlassbezogen bei Bedarf.
(4) Einzelheiten zur Beteiligung bei Einführung oder wesentlichen Änderung von Verfahren
und Systemen der IKT werden im Folgenden geregelt.
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3. Kapitel – Durchführung der Einbeziehung der
Personalvertretungen im Einzelnen
§ 9 Behördenübergreifende Digitalisierungsprozesse im Rahmen der IT-
Konsolidierung Bund
(1) Bei behördenübergreifenden Digitalisierungsprozessen im Rahmen der IT-Konsolidierung
Bund sind behörden- oder ressortspezifische Ausgestaltungen und damit umfassende
Gestaltungsmöglichkeiten im Zuge der Beteiligung der jeweiligen Personalvertretungen
in der Regel nicht möglich, so dass der frühzeitigen Information und Einbeziehung der
Personalvertretungen eine herausgehobene Bedeutung zukommt.
(2) Zu diesem Zweck informiert die Dienststelle den HPR besonders frühzeitig und
umfassend nach § 8 dieser RDV über Sachstände zu behördenübergreifenden Prozessen
der IT-Konsolidierung. Dies umfasst insbesondere die Weitergabe von grundlegenden
Informationen aus dem IT-Rat, dem IT-Planungsrat und dem CIO-Board.
(3) Ungeachtet des § 8 dieser RDV informiert und berichtet BMUV auf Wunsch des HPR
darüber hinaus auch dem Gremium des HPR im Rahmen der regelmäßigen HPR-
Sitzungen.
(4) Stellungnahmen und Anmerkungen der Vertreter*innen des HPR berücksichtigt die
Dienststelle, soweit möglich, im Zuge der Mitwirkung in den vorgenannten Gremien der
IT-Konsolidierung. Sie informiert, unbeschadet der in Absatz 3 getroffenen Regelung, den
HPR bzw. dessen Vertreter*innen im AK-DEV über den Fortgang der Angelegenheit.
§ 10 Behördenübergreifende Maßnahmen zur Umsetzung rechtlicher
Regelungen zur Digitalisierung der Bundesverwaltung
Bei behördenübergreifenden Maßnahmen, die der Umsetzung des E-Government-Gesetzes
(EGoVG) oder anderer verbindlicher rechtlicher Regelungen zur Digitalisierung der
Bundesverwaltung dienen und keine maßgeblichen Gestaltungsspielräume für die
Dienststellen eröffnen, gilt § 9 dieser RDV entsprechend.
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