rahmendienstvereinbarung-grundstze-zur-digitalisierung-im-geschftsbereich-des-bmuv
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Hausinterne Regelungen zur Nutzung von Messenger-Diensten“
§ 6 Beteiligungsrechte und –pflichten
(1) Diese Rahmendienstvereinbarung lässt die Beteiligungsrechte und –pflichten nach dem
BPersVG und die Beteiligung von Personalvertretungen nach anderen Vorschriften
unberührt. Die Dienststellen sind jeweils bei von ihnen beabsichtigten Maßnahmen für
deren Einhaltung verantwortlich.
(2) Einführung oder wesentliche Änderung von Verfahren und Systemen der IKT können
unter anderem aufgrund ihrer Komplexität neben den angestrebten Vorteilen für den
Dienstbetrieb und die Beschäftigten auch unerwünschte negative Auswirkungen für die
Beschäftigten mit sich bringen. Diesem Umstand ist bei der Beteiligung der
Personalvertretungen in besonderer Weise Rechnung zu tragen; hierzu erfolgt eine
möglichst frühzeitige Information und Einbeziehung der Personalvertretungen im
Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
(3) Bei der konkreten Form der Einbeziehung der Personalvertretungen ist zu
berücksichtigen, dass Art und Umfang der Beteiligung durch die Dienststelle(n) auch
davon abhängig sind bzw. sein können, ob die Einführung oder die Nutzung von
Verfahren und Systemen der IKT beabsichtigt ist
a. auf Grund von Vorgaben der gemeinsamen IT des Bundes bei
behördenübergreifenden Digitalisierungsprozessen der IT-Konsolidierung,
b. auf Grund rechtlicher Anforderungen im Rahmen der Digitalisierung der
Bundesverwaltung,
c. durch Entscheidungen einer oder mehrerer Dienststellen, behördenübergreifend oder
behördenspezifisch,
d. als Einführung oder Nutzung standardisierter IKT-Anwendungen,
e. zur technischen Erprobung aus Gründen der Betriebs- und Informationssicherheit und
bzw. oder
f. als Erprobungsphase unter Einbindung der Beschäftigten vor Einführung neuer IKT.
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Einzelheiten zur Durchführung der Einbeziehung der Personalvertretungen und zur Wahrung
der Beteiligungsrechte und –pflichten bei Einführung oder Änderung von Verfahren und
Systemen der IKT unter Berücksichtigung der vorgenannten Rahmenbedingungen enthalten
die im 3. Kapitel getroffenen Bestimmungen.
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2. Kapitel – Fachaufsicht und frühzeitiger Austausch mit dem
Hauptpersonalrat (AK-DEV)
§ 7 Fachaufsicht
Um die transparente Kommunikation, die intensive Information und Kooperation sowie eine
kontinuierliche Koordination der Behördenaktivitäten im Sinne des Leitfadens „Fachaufsicht
im Geschäftsbereich des BMUV“ zu unterstützen, ist im BMUV unter Leitung der*des IT-
Beauftragten ein Arbeitskreis Dienstekonsolidierung, E-GovG, Verwaltungsdigitalisierung
(AK-DEV) eingerichtet worden. Ihm gehören insbesondere die Vertreter*innen der für die
IKT zuständigen Organisationseinheiten aller Geschäftsbereichsbehörden sowie des
Referates interne Kommunikation des BMUV an; themenspezifisch können weitere
zuständige Ansprechpartner*innen der Fachreferate sowie die zentralen
Ansprechpartner*innen der Geschäftsbereichsbehörden eingeladen werden. Der AK-DEV
fördert im Rahmen der Fachaufsicht den ressortweiten Wissens- und Informationstransfer
im Zusammenhang mit Verfahren und Systemen der IKT.
§ 8 Frühzeitiger Austausch im AK-DEV
(1) Der AK-DEV dient unter anderem der offenen und transparenten Kommunikation mit
dem HPR als Multiplikator für die Personalvertretungen und dem frühzeitigen Austausch
im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit; die Vertreter*innen des HPR im AK-
DEV werden der Dienststelle des BMUV und der*dem IT-Beauftragten benannt.
(2) Die*Der IT-Beauftragte lädt die Vertreter*innen des HPR zu den Sitzungen des AK-DEV
ein und stellt sicher, dass ihnen relevante Unterlagen, soweit sie der*dem IT-
Beauftragten selbst bereits vorliegen, so früh wie möglich, mindestens jedoch eine
Woche vor der anberaumten Sitzung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der AK DEV tagt einmal pro Quartal sowie anlassbezogen bei Bedarf.
(4) Einzelheiten zur Beteiligung bei Einführung oder wesentlichen Änderung von Verfahren
und Systemen der IKT werden im Folgenden geregelt.
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3. Kapitel – Durchführung der Einbeziehung der
Personalvertretungen im Einzelnen
§ 9 Behördenübergreifende Digitalisierungsprozesse im Rahmen der IT-
Konsolidierung Bund
(1) Bei behördenübergreifenden Digitalisierungsprozessen im Rahmen der IT-Konsolidierung
Bund sind behörden- oder ressortspezifische Ausgestaltungen und damit umfassende
Gestaltungsmöglichkeiten im Zuge der Beteiligung der jeweiligen Personalvertretungen
in der Regel nicht möglich, so dass der frühzeitigen Information und Einbeziehung der
Personalvertretungen eine herausgehobene Bedeutung zukommt.
(2) Zu diesem Zweck informiert die Dienststelle den HPR besonders frühzeitig und
umfassend nach § 8 dieser RDV über Sachstände zu behördenübergreifenden Prozessen
der IT-Konsolidierung. Dies umfasst insbesondere die Weitergabe von grundlegenden
Informationen aus dem IT-Rat, dem IT-Planungsrat und dem CIO-Board.
(3) Ungeachtet des § 8 dieser RDV informiert und berichtet BMUV auf Wunsch des HPR
darüber hinaus auch dem Gremium des HPR im Rahmen der regelmäßigen HPR-
Sitzungen.
(4) Stellungnahmen und Anmerkungen der Vertreter*innen des HPR berücksichtigt die
Dienststelle, soweit möglich, im Zuge der Mitwirkung in den vorgenannten Gremien der
IT-Konsolidierung. Sie informiert, unbeschadet der in Absatz 3 getroffenen Regelung, den
HPR bzw. dessen Vertreter*innen im AK-DEV über den Fortgang der Angelegenheit.
§ 10 Behördenübergreifende Maßnahmen zur Umsetzung rechtlicher
Regelungen zur Digitalisierung der Bundesverwaltung
Bei behördenübergreifenden Maßnahmen, die der Umsetzung des E-Government-Gesetzes
(EGoVG) oder anderer verbindlicher rechtlicher Regelungen zur Digitalisierung der
Bundesverwaltung dienen und keine maßgeblichen Gestaltungsspielräume für die
Dienststellen eröffnen, gilt § 9 dieser RDV entsprechend.
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§ 11 Sonstige behördenübergreifende Maßnahmen im Geschäftsbereich des
BMUV
(1) Bei sonstigen behördenübergreifenden Maßnahmen zur Einführung oder Änderung von
Verfahren und Systemen der IKT im Geschäftsbereich des BMUV gilt neben § 92 Abs. 1
sowie den sonstigen Regelungen zu Beteiligungsrechten und –pflichten nach dem
BPersVG und anderen Vorschriften zur Beteiligung von Personalvertretungen § 8 dieser
RDV entsprechend.
(2) Zur Vereinfachung und Erleichterung des Beteiligungsprozesses werden die wesentlichen
Informationen über die beabsichtigte Maßnahme dem HPR mittels eines
standardisierten Formulars zur Einführung oder Nutzung von Verfahren und Systemen
der IKT übermittelt, aus dem sich Umfang und Auswirkung der Maßnahme ergeben.
Darin müssen dokumentiert sein, dass
a. die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen beachtet,
b. Anforderungen an digitale Barrierefreiheit, Arbeitsergonomie, Datenschutz und
Informationssicherheit umgesetzt und
c. erforderliche Informationen und Schulungsmöglichkeiten für die Beschäftigten
angeboten werden.
Das standardisierte Formular wird in einem gemeinsamen Redaktionsteam von HPR und
BMUV erstellt und kontinuierlich weiterentwickelt, wenn durch die praktische Anwendung
Anpassungsbedarf entsteht. Die jeweils aktuelle Fassung wird als Anlage zu dieser RDV zur
Verfügung gestellt.
(3) Halten die Dienststelle oder der HPR auf Grund von Umfang und Auswirkungen
beabsichtigter Maßnahmen den Abschluss einer speziellen Rahmendienstvereinbarung
für erforderlich, teilen sie dies der jeweils anderen Seite mit und nehmen Verhandlungen
über den Abschluss einer speziellen Rahmendienstvereinbarung auf.
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§ 12 Maßnahmen einer Behörde im Geschäftsbereich des BMUV
(1) Beabsichtigt eine Dienststelle im Geschäftsbereich des BMUV die behördenspezifische
Einführung oder wesentliche Änderung von Verfahren und Systemen der IKT, ist sie
nach § 6 Abs. 1 dieser RDV für die Einhaltung der Beteiligungsrechte und –pflichten nach
dem BPersVG und anderen Vorschriften verantwortlich.
(2) Die*Der IT-Beauftragte des BMUV wird frühzeitig über betreffende Maßnahmen
unterrichtet.
(3) Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2 dieser RDV entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des
HPR die jeweils zuständige Personalvertretung einzubinden ist.
(4) Im Rahmen des AK-DEV nach § 7 dieser RDV informieren sich die Behörden gegenseitig
über die in einzelnen Dienststellen beabsichtigte Einführung oder wesentliche Änderung
von Verfahren und Systemen der IKT und tauschen sich über ihre Erfahrungen mit IKT
und Entwicklungsmöglichkeiten aus. Wird im AK-DEV der Einsatz in weiteren
Dienststellen für zielführend angesehen, wird der HPR frühzeitig im Rahmen der
vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 8 Abs. 1 dieser RDV informiert und
einbezogen.
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4. Kapitel – Besondere Regelungen bei Einführung oder
Nutzung standardisierter IKT-Anwendungen
§ 13 Standardisierte IKT-Anwendungen
(1) Verfahren und Systeme der IT werden in hohem Maße standardisiert angeboten.
Standardisierte IKT-Anwendungen sind für den Dienstbetrieb unerlässlich, bieten den
Beschäftigten viele Anwendungsvorteile, aber gleichzeitig den Dienststellen nur
beschränkte Gestaltungsspielräume.
(2) Standardisierte IKT-Anwendungen umfassen beispielsweise
• Standardsoftware wie Betriebssysteme, Dokumentenbearbeitung,
Kollaborationsserver, Smartphone- und Tablet-Apps, Video-Kommunikationstools,
• Netzzugangstechnologien, wie LAN, WLAN, Remote-Zugangs-Tools, Browser,
Authenticator,
• Kollaborations- und Projektmanagementwerkzeuge, wie gemeinsame
Dokumentenbearbeitung, Abstimmungen, Whiteboards, Kanban Boards, Ticket-
Systeme,
• Informationssysteme wie Veranstaltungskalender, Kontaktverzeichnisse,
Literaturverzeichnisse,
• Sonstige externe Dienste, wie die Apps von Bahn-Anbietern, Warn-Apps,
Hotelbuchungssysteme,
• Stationäre Hardware, wie PC Komponenten, wie VDI-Station, Bildschirm, Tastatur,
Drucker,
• Kommunikationsgeräte, wie Telefone, Videokonferenz-Tischgeräte,
Videokonferenzanlagen,
• Mobile Endgeräte, wie Notebooks, Tablets, Smartphones, Videocams, Kopfhörer,
Headsets.
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(3) Auch bei der Einführung und Nutzung standardisierter IKT-Anwendungen sind die
Grundsätze nach §§ 4 und 5 durch die Dienststellen zu beachten. Dies gilt auch für
Updates, soweit dadurch der Schutz schwerbehinderter Menschen sowie Anforderungen
an die digitale Barrierefreiheit, Arbeitsergonomie, Datenschutz und
Informationssicherheit verändert wird. Die Beschäftigten sind in geeigneter Weise zu
informieren.
§ 14 Rechte der Personalvertretungen
(1) Vor Einführung oder wesentlicher Änderung informiert die Dienstelle mit dem
standardisierten Formular nach § 11 Abs. 2 dieser RDV die zuständige
Personalvertretung. Für die Einführung und den Betrieb standardisierter IKT-
Anwendungen sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, keine ergänzenden oder
konkretisierenden Regelungen im Rahmen einer Einzelvereinbarung erforderlich.
(2) Halten auf Grund besonderer Spezifikationen oder Funktionen, die für Arbeitsweisen und
Arbeitsabläufe wesentlich sind, die zuständigen Personalvertretungen oder Dienststellen
den Abschluss einer Einzelvereinbarung für erforderlich, teilen sie dies gegenseitig mit
und nehmen Verhandlungen zum Abschluss einer Einzelvereinbarung auf.
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5. Kapitel – Technische Erprobung, Erprobungsphasen
§ 15 Grundsätze
(1) Technische Erprobungen, die insbesondere aus Gründen der Betriebs- und
Informationssicherheit erfolgen, sind zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten
verwendet werden.
(2) Vor Einführung neuer IKT in den Dienststellen können Einsatz und Betrieb in einer
Erprobungsphase unter Einbindung der Beschäftigten getestet werden. Die Teilnahme
an der Erprobung durch die Beschäftigten ist freiwillig und verpflichtet nicht zur weiteren
Nutzung der IKT.
(3) Die Beschäftigten bewerten Anwendbarkeit und Nutzungsfreundlichkeit sowie positive
und negative Auswirkungen auf Arbeitsabläufe. Sie geben Hinweise für eine bessere
Gestaltung und berichten über in der Erprobungsphase auftretende Hindernisse.
(4) Die Ergebnisse der Erprobungsphase werden dokumentiert und den zuständigen
Personalvertretungen zur Verfügung gestellt.
(5) § 12 Abs. 4 dieser RDV gilt für Erprobungsphasen sinngemäß, um einen
geschäftsbereichsweiten Wissenstransfer zu ermöglichen.
§ 16 Rechte der Personalvertretungen
Die zuständigen Personalvertretungen werden im Vorfeld über die Erprobungsphase
unterrichtet und haben ein umfassendes Informations- und Teilnahmerecht. Halten die
zuständigen Personalvertretungen oder Dienststellen den Abschluss einer
Einzelvereinbarung für erforderlich, teilen sie dies gegenseitig mit und nehmen
Verhandlungen zum Abschluss einer Einzelvereinbarung auf.
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6. Kapitel – Schlussvorschriften
§ 17 Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt am 20.04.2023 in Kraft.
(2) Die Dienststellen informieren ihre Beschäftigten über das Inkrafttreten dieser RDV in
geeigneter Form. Die Geschäftsbereichsbehörden unterrichten BMUV.
(3) Über die Anwendung dieser RDV unterrichten die Geschäftsbereichsbehörden das BMUV
regelmäßig im AK-DEV; BMUV informiert den Hauptpersonalrat bei Bedarf im Rahmen
der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
(4) Die RDV kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Unmittelbar nach
Kündigung nehmen BMUV und HPR Verhandlungen über eine neue
Rahmendienstvereinbarung mit dem Ziel auf, diese kurzfristig abzuschließen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, oder sollte die Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilen davon unberührt. Anstelle der
unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen
Regelungen.
Berlin / Bonn, 19.04.2023
In Vertretung
gez. Tidow gez. Müller-Danert
Bundesministerium für Umwelt, Hauptpersonalrat im Bundesministerium für
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
Verbraucherschutz und Verbraucherschutz
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