240111-geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bezahlkarte für Asylsuchende“
-Vb2 BMAS
Von: -Vb2 BMAS
Gesendet: Donnerstag, 11. Januar 2024 11:30
An: 'IVB3@bmj.bund.de'; 'IVA2@bmj.bund.de'
Cc: MI6AG@bmi.bund.de; -Vb2 BMAS; -Vb2
BMAS
Betreff: WG: Verfassungsmäßigkeit von zur Geldleistung alternativen
Leistungsformen im Analogleistungsbezug nach § 2 AsylbLG
Anlagen: Entwurf_Änderung § 3 Abs. 2 und 3 AsylbLG.docx
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
unter Bezugnahme auf unsere nachstehende Prüfbitte übersenden wir Ihnen aufgrund des freundlicherweise
seitens des BMI ergangenen Hinweises im Nachgang die im Formulierungsvorschlag der Länder zur Änderung von §
2 Absatz 2 AsylbLG seitens BMAS geplante Neufassung des § 3 Abs. 2 und 3 AsylbLG.
Gruß
Von: -Vb2 BMAS < @bmas.bund.de>
Gesendet: Mittwoch, 10. Januar 2024 19:41
An: MI6AG_ <MI6AG@bmi.bund.de>; < @bmi.bund.de>;
'IVB3@bmj.bund.de' <IVB3@bmj.bund.de>; 'IVA2@bmj.bund.de' <IVA2@bmj.bund.de>
Cc: BMAS < @bmas.bund.de>; BK < @bk.bund.de>; BMAS
< @bmas.bund.de>; BMAS < @bmas.bund.de>
Betreff: WG: Verfassungsmäßigkeit von zur Geldleistung alternativen Leistungsformen im Analogleistungsbezug
nach § 2 AsylbLG
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wie Sie wissen, wird auf Grundlage des MPK-Beschlusses vom 6. November 2023 unter TOP 6 „Flüchtlingspolitik -
Humanität und Ordnung“ im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Einführung einer bundesweiten Bezahlkarte
angestrebt. Mit dieser sollen Barauszahlungen an Leistungsberechtigte AsylbLG weiter eingeschränkt und der
Verwaltungsaufwand bei den Kommunen reduziert werden. Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Anpassungen im
AsylbLG werden gegenwärtig mit den Ländern abgestimmt, wobei BMAS auf Bitte des Bundeskanzleramtes die
Federführung für den Bund innehat.
Da die Länder den MPK-Beschluss dahingehend verstehen, dass die geplanten Einschränkungen der
Barauszahlungen sich auch auf den Analogleistungsbezug beziehen, fordern sie, dass § 2 AsylbLG dahingehend
geändert wird, dass auch Analogleistungsberechtigte Leistungen in Form einer Bezahlkarte erhalten können. Die
Länder haben hierzu am 19. Dezember 2023 den in der Anlage enthaltenen Formulierungsvorschlag vorgelegt. Aus
unserer Sicht bestehen erhebliche Zweifel, ob eine derartige Bestimmung verfassungskonform wäre. Die rechtliche
Begründung dieser Bewertung entnehmen Sie bitte ebenfalls der Anlage.
Da BMI und BMJ innerhalb der Bundesregierung für Verfassungsfragen zuständig sind, sind wir Ihnen entsprechend
der ausdrücklichen Aufforderung des BMI für die Prüfung und Bestätigung unserer fachlichen Einschätzung
verbunden.
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Zudem bitten wir um Prüfung und Mitteilung, ob es dem Gesetzgeber möglich ist, im Analogleistungsbezug eine
Bezahlkarte als Alternative Form der Leistungsgewährung, insbesondere außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften,
einzuführen, ohne den Umfang des Bargeldzugangs näher zu definieren.
Wir bitten um Übersendung einer zwischen BMI und BMJ abgestimmten Stellungnahme bis spätestens 12. Januar
2024, DS.
Auf deren Grundlage würden wir im Nachgang der Bitte der Länder nachkommen und eine schriftliche
Stellungnahme des Bundes anfertigen, in der die verfassungsrechtlichen Grenzen/Risiken der Beschränkung der
Geldleistungsgewährung bei Analogleistungsbezug nach § 2 AsylbLG dargestellt werden - selbstverständlich unter
Ihrer erneuten Beteiligung.
Bundesministerium für
Arbeit und Soziales
Ministerialrat
Referatsleiter Vb 2
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Tel.:
Fax:
@bmas.bund.de
Von: @bmi.bund.de < @bmi.bund.de>
Gesendet: Mittwoch, 10. Januar 2024 11:19
An: Vb2 BMAS <Vb2@bmas.bund.de>; RegMI6AG@bmi.bund.de
Cc: -Vb2 BMAS < @bmas.bund.de>; -Vb2 BMAS
< @bmas.bund.de>; -Vb2 BMAS < @bmas.bund.de>;
@bmi.bund.de; @bmi.bund.de; MI6AG@bmi.bund.de
Betreff: Stellungnahme des Bundes zur Bezahlkarte
MI6.21004/4#38
Lieber Herr ,
in der heutigen Besprechung zur Regelung der Bezahlkarte haben die Länder eine schriftliche
Stellungnahme des Bundes gefordert, in der die verfassungsrechtlichen Grenzen/Risiken der
Beschränkung der Geldleistungsgewährung bei Analogleistungsbezug nach § 2 AsylbLG
dargestellt werden. Sie haben den Ländern eine Stellungnahme des BMAS angekündigt.
Innerhalb der Bundesregierung sind jedoch BMI und BMJ für Verfassungsfragen zuständig. Als
Verfassungsressort bitten wird daher um Beteiligung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
________________________
Referat MI6AG (vormals M5) - Informationstechnik und Statistik; Ausländerzentralregister; Soziale
Leistungen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Alt-Moabit 140, 10557 Berlin
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Tel.
E-Mail: MI6AG@bmi.bund.de
Internet: http://www.bmi.bund.de (http://www.bmi.bund.de/)
Bitte nutzen Sie für die Kontaktaufnahme mit Referat MI6AG (ehemals M5) die neue Mailadresse
MI6AG@bmi.bund.de
Bei der Bearbeitung Ihres Anliegens wurden bzw. werden Ihre personenbezogenen Daten durch das BMI
verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig
von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre
Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite des Bundesministeriums
des Innern und für Heimat unter: www.bmi.bund.de/datenschutz (http://www.bmi.bund.de/...)
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