Nachrichten für Luftfahrer 2008 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)

/ 1668
PDF herunterladen
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                              56. JAHRGANG             LANGEN, 4. DEZEMBER 2008              NfL I 274 / 08




                                                                  Gestattung der Betriebsaufnahme des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes
                                                                                             (Dachlandeplatz)
                                                                                     Westpfalz Klinikum Kaiserslautern
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
1431


                                            
                                                
                                                1432
                                            
                                        

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                              56. JAHRGANG               LANGEN, 4. DEZEMBER 2008              NfL I 275 / 08




                                                              Bekanntmachung über die Festlegung von Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
1433

Bekanntmachung über die Festlegung von Verfahren
                         bei Ausfall der Funkverbindung

Auf Grund des § 26a (3) der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 580), zuletzt geändert durch die Zweite Ver-
ordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom 17. November 2006 (BGBI. I
S. 2644) Artikel 1, gibt die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH folgende Funkaus-
fallverfahren bekannt:

I.    Allgemeines

      Bei Ausfall der Funkverbindung während eines Fluges, für den Funkverbindung
      vorgeschrieben ist, sind die nachfolgenden Funkausfallverfahren anzuwenden.

II.   Flüge in Sichtwetterbedingungen

      (1)   Richtet sich der Flug nach den Instrumentenflugregeln, ist nach Absatz III.
            zu verfahren.

      (2)   Richtet sich der Flug nach den Sichtflugregeln und hat Hörbereitschaft zu
            halten oder ist zur Schaltung eines Codes verpflichtet, hat der Luftfahr-
            zeugführer:

            1.    Code 7600 zu schalten, sofern möglich;
                  und
            2.    den Flug unter Sichtwetterbedingungen fortzusetzen;
                  und
            3.    auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen;
                  und
            4.    der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle schnellstmöglich die Lan-
                  dezeit zu übermitteln.

      (3)   Ein Luftfahrzeug darf nach Sichtflugregeln nur in eine Kontrollzone einflie-
            gen, wenn der Luftfahrzeugführer vorher eine entsprechende Flugver-
            kehrskontrollfreigabe erhalten hat oder eine Landung auf einem Flugplatz
            innerhalb der Kontrollzone, aus flugbetrieblichen Gründen unumgänglich
            wird.

      (4)   Tritt Funkausfall bei einem Flug nach Sichtflugregeln:

            1.    vor Einflug in Lufträume der Klassen C oder D (nicht Kontrollzone)
                  ein, sind diese Lufträume unbeschadet einer bereits erhaltenen Ein-
                  flugfreigabe zu meiden;

            2.    innerhalb Luftraum der Klasse C unterhalb Flugfläche 100 oder Klas-
                  se D (nicht Kontrollzone) ein, ist der Flug gemäss erhaltener und
                  bestätigter Flugverkehrskontrollfreigabe weiterzuführen, oder, falls
                  dies nicht möglich ist, die Lufträume unter Einhaltung der Sichtflugre-
                  geln gemäss § 28 (1) LuftVO auf dem kürzesten Wege zu verlassen;
1434

3.   innerhalb Luftraum der Klasse C in bzw. oberhalb Flugfläche 100 ein,
                  ist der Luftraum unter Einhaltung der Sichtflugregeln nach § 28 (1)
                  LuftVO auf dem kürzesten Wege zu verlassen.

III.   Flüge in Instrumentenwetterbedingungen

       (1)   Richtet sich der Flug nach Instrumentenflugregeln, hat der Luftfahrzeug-
             führer:

             1.   Code 7600 zu schalten;
                  und
             2.   für einen Zeitraum von 7 Minuten die zuletzt zugewiesene Ge-
                  schwindigkeit und Flughöhe oder die IFR-Mindestreiseflughöhe bei-
                  zubehalten. Ist die IFR-Mindestreiseflughöhe höher als die zuletzt
                  zugewiesene Flughöhe, ist auf die IFR-Mindestreiseflughöhe zu stei-
                  gen. Der Zeitraum von 7 Minuten beginnt zum Zeitpunkt:

             2.1. des Erreichens der zuletzt zugewiesenen Flughöhe oder der IFR-
                  Mindestreiseflughöhe;
                  oder
             2.2. des Codewechsels auf 7600;

                  je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.

                  Anmerkung: Sind Luftfahrzeugführer von ein- oder zweisitzigen
                             Strahlflugzeugen nicht in der Lage, das Verfahren über
                             einen Zeitraum von 7 Minuten einzuhalten, sind Code
                             7700 zu schalten und die nachfolgenden Verfahren zu
                             befolgen.

             3.   nach dem Zeitraum von 7 Minuten Flughöhe und Geschwindigkeit
                  gemäß dem aufgegebenen Flugplan anzupassen.

                  Anmerkung: Für Änderungen von Flughöhe und Geschwindigkeit gilt
                             der aufgegebene Flugplan, wie er bei einer Flugver-
                             kehrsdienststelle aufgegeben wurde, ohne nachfolgen-
                             de Änderungen.

             4.   bei Radarführung oder seitlich versetzter Führung bei RNAV ohne
                  eine zeitlich oder örtliche Freigabegrenze, auf dem kürzesten Weg
                  und nicht später als am nächsten signifikanten Punkt zu der nach
                  dem geltenden Flugplan gültigen Flugstrecke zurückzukehren. Die
                  IFR - Mindestreiseflughöhe ist hierbei in Betracht zu ziehen.

                  Anmerkung: Für die Flugstrecke und / oder den Beginn des Anflugs
                             zum Zielflughafen gilt der geltende Flugplan. Geltender
                             Flugplan ist der angenommene Flugplan, einschließlich
                             etwaiger Änderungen und Freigaben.
1435

5.  den Flug nach der geltenden Flugplanstrecke zu einem festgelegten
          Anfangsanflugfix des Zielflugplatzes fortzusetzen,
          und
      5.1 über diesem Anfangsanflugfix bis zum Zeitpunkt des zuletzt oder
          nahe des zuletzt erhaltenen und bestätigten voraussichtlichen An-
          flugzeitpunktes;
          oder
      5.2 falls ein voraussichtlicher Anflugzeitpunkt nicht erhalten und bestätigt
          wurde, bis zum Zeitpunkt der oder so nahe als möglich zu der vor-
          aussichtlichen Ankunftszeit des geltenden Flugplans

           zu halten, bevor der Sinkflug begonnen wird.

      6.   ein für das Anfangsanflugfix festgelegtes Instrumentenanflugverfah-
           ren durchzuführen; und sofern möglich, innerhalb von 30 Minuten:

      6.1 nach der letzten erhaltenen und bestätigten Ankunftszeit;
          oder
      6.2 der voraussichtlichen Ankunftszeit des geltenden Flugplans

           zu landen, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.

      7.   falls eine Landung nicht durchführbar ist, zum Ausweichflugplatz zu
           fliegen.

           Anmerkung: Für diesen selten auftretenden Fall können keine ver-
                      bindlichen Verfahren festgelegt werden. Die Flugsiche-
                      rung geht davon aus, dass nach Erreichen des An-
                      fangsanflugfixes der Anflug begonnen wird.

(2)   Wenn aus Wetter- / technischen Gründen der Luftfahrzeugführer eines
      ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeuges die vorstehenden IFR-Verfahren
      nicht einhalten kann und sich in VMC befindet, sind Code 7700 zu schal-
      ten und der Luftraum der Klasse C, unter Einhaltung der Sichtflugregeln,
      schnellstmöglich zu verlassen. Danach hat der Luftfahrzeugführer, wenn
      kein weiterer Notfall eingetreten ist, wieder auf Code 7600 zu schalten,
      und gemäss den Verfahren bei Sichtwetterbedingungen zu verfahren.

(3)   Erscheint aus Sicherheits- oder zwingenden flugbetrieblichen Gründen der
      Weiterflug zum ursprünglichen Zielflugplatz nicht ratsam, kann, abwei-
      chend von Absatz III (1) Ziffer 5., zu einem anderen, geeignet erscheinen-
      den Flugplatz ausgewichen werden. Dabei ist auf einer veröffentlichten
      Streckenführung zu einem für diesen Flugplatz festgelegten Anfangsan-
      flugfix zu fliegen. Die weiteren in Absatz III (1) vorgeschriebenen Verfah-
      ren sind zu befolgen.

(4)   Wird bei einem Flugregelwechsel von Instrumenten- zu Sichtflugregeln
      (IFR / VFR) die Freigabegrenze erreicht und kann der Flug nicht wie be-
      absichtigt unter Einhaltung der Mindestwerte nach § 28 (1) LuftVO fortge-
      setzt werden, ist nach Absatz III (1) zu verfahren.
1436

(5)    Im Flugplan aufgeführte Teilabschnitte zu Übungszwecken (z.B. Anflüge
             oder Warteverfahren), für deren Durchführung eine besondere Flugver-
             kehrskontrollfreigabe noch nicht erteilt worden ist, sind bei Funkausfall
             nicht mehr Bestandteil des geltenden Flugplans.

IV.   Flüge nach GPS / FMS RNAV Verfahren

      (1)    Nach Erhalt einer „TRANSITION“-oder „TRANSITION AND PROFILE“
             Freigabe:
             Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes A 7600 und Fortsetzung
             des Fluges gemäß lateraler und vertikaler Beschreibung des Verfahrens
             einschließlich enthaltener Geschwindigkeitsvorgaben mit anschließendem
             Endanflugteil      eines     veröffentlichten    Standard-Instrumenten-
             Anflugverfahrens.

      (2)    Erhalt einer „DIRECT TO WAYPOINT“ oder „VIA WAYPOINT…“-Freigabe
             ohne Anschlussfreigabe:
             Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes A 7600 und Fortsetzung
             des Fluges über den (die) freigegebenen Wegpunkt(e) und den sich daran
             anschließenden Teil einer GPS / FMS Strecke, einschließlich enthaltener
             Geschwindigkeits- und Höhenvorgaben mit anschließendem Endanflugteil
             eines veröffentlichten Standard-Instrumenten-Anflug-verfahrens.

V.    Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird
NfL I - 169/08 aufgehoben.

Langen, den 16.10.2008
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
CC/FD




            i.V. Frank Brenner                    i.V. Peter Gebauer
1437

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                              56. JAHRGANG   LANGEN, 4. DEZEMBER 2008   NfL I 276 / 08




                                                                              Luftsicherheitsgebühr
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
1438

Seite 1 von 4



Luftsicherheitsgebühr

Für die Durchsuchung von Passagieren und deren Gepäck auf den Flughäfen zum
Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 5 Luftsicherheitsgesetz,
LuftSiG) werden Gebühren erhoben. Rechtsgrundlage ist die Luftsicherheitsgebüh-
renverordnung (LuftSiGebV) vom 23. Mai 2007 in Verbindung mit der Anlage zu § 1
Nummer 2 der LuftSiGebV. Vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichtes vom 18. März 2004 (Az. 3 C 23.03 und 24.03) sind der bewaffnete Schutz der
Kontrollstellen, die Bestreifung der Sicherheitsbereiche und bewaffnete Standposten
bei gefährdeten Luftfahrzeugen nicht Bestandteil der Luftsicherheitsgebühr.

Für alle Luftfahrtunternehmen besteht die Verpflichtung, der zuständigen Behörde die
Anzahl der beförderten Fluggäste mitzuteilen. Zu erfassen sind dabei alle Passagiere,
die vor Abflug oder Weiterflug einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden. Ausge-
nommen hiervon sind lediglich Kinder bis zu zwei Jahren ohne eigenen Flugschein.
Transfer- und Transitpassagiere, die vor Weiterflug einer Sicherheitskontrolle unter-
zogen werden, sind ebenfalls als Passagiere in o. g. Sinne zu erfassen. Die Flugzeug-
besatzungen des betreffenden Fluges sind keine Passagiere. Dagegen sind nicht im
Dienst befindliche Crew-Mitglieder als Passagiere zu betrachten.

Die Gebühr wird auf den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof,
Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn,
Leipzig/Halle, Saarbrücken und Stuttgart durch die Bundespolizei (BPOL) berechnet
und eingezogen, auf den übrigen Flughäfen durch die jeweilige Landesbehörde. Diese
Behörden übersenden den Luftfahrtunternehmen anhand der übermittelten Passagier-
zahlen entsprechende Kostenbescheide. Die Luftfahrtunternehmen stellen diese Kos-
ten ihren Passagieren in Rechnung.

Einfluss auf die Gebührenhöhe haben u. a. das Passagieraufkommen des jeweiligen
Flughafens und der Standort der Sicherheitskontrollen (zentral oder direkt am
Flugsteig). Der Rahmen für die Gebühr ist 2,00 EUR als Unter- und 10,00 EUR als O-
bergrenze (vgl. Nr. 2 der Anlage zu § 1 der LuftSiGebV). Erhöhungen innerhalb dieses
Rahmens werden von den genannten Behörden anhand von Berechnungen der zu
deckenden Kosten festgesetzt. In der Regel erfolgen Anpassungen jährlich zum 1. No-
vember, wobei die beabsichtigten Veränderungen der Gebührenhöhe üblicherweise
ca. sechs Monate vorher, also im Mai, bekannt gegeben werden, um den Fluggesell-
schaften und Reiseveranstaltern die Preiskalkulation zu erleichtern. Das Bundesminis-
terium des Innern gibt die von den Ländern und der Bundespolizei entsprechend ü-
bermittelten Gebührensätze in nachstehender Zusammenstellung bekannt.
1439

Seite 2 von 4




         Flugplätze in         Gebühr             Gebühr
                           bis 31.10.2008      vom 1.11.2008
                                               bis 31.10.2009
Baden-Württemberg
   Stuttgart (BPOL)             3,72 €             3,41 €
                          ab 1.8.2008 3,59 €
   Friedrichshafen              5,80 €             5,90 €
  Karlsruhe/Baden-Baden         4,26 €             4,06 €
   Mannheim                     9,35 €             9,39 €
Bayern
   München                      4,85 €             4,64 €
   Nürnberg                     5,99 €             5,89 €
   Augsburg                     6,20 €             6,20 €
   Hof/Plauen                   6,20 €             6,20 €
   Memmingen/Allgäu             6,20 €             5,60 €
Berlin
   Tegel (BPOL)                 5,36 €             4,83 €
                          ab 1.8.2008 4,85 €
   Tempelhof (BPOL)             4,87 €              - 1)
Brandenburg
   Schönefeld (BPOL)            5,15 €             5,34 €
                          ab 1.8.2008 4,87 €
Bremen (BPOL)                   4,31 €             3,70 €
                          ab 1.8.2008 4,23 €
Hamburg (BPOL)                  3,04 €             2,84 €
                          ab 1.8.2008 2,88 €
Hessen
   Frankfurt (BPOL)             6,55 €             6,55 €
Mecklenburg-Vorpommern
   Rostock-Laage                5,92 €             6,24 €
   Heringsdorf                  8,20 €             4,55 €
                          ab 1.4.2008 5,37 €
   Neubrandenburg              10,00 €            10,00 €
Niedersachsen
   Hannover (BPOL)              5,46 €             4,69 €
                          ab 1.8.2008 5,26 €
   Braunschweig                 8,35 €             8,35 €
Nordrhein-Westfalen
1440

Zur nächsten Seite