Nachrichten für Luftfahrer 2008 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Entgeltordnung der FBS
Flughafen Berlin-Schönefeld

Teil I - Aviation

Datum:      05.11.08                       Revision:0                            Seite: 6 von 14

1.1.6. Mindesttonnage

         Bei der Berechnung des nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges
         bemessenen Landeentgeltes werden für den Flughafen Schönefeld 6 t als
         Untergrenze zugrunde gelegt.

1.1.7. Touch and Go

         Das nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges bemessene Landeentgelt ist
         auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Beschleunigen und
         Starten des Luftfahrzeuges zu entrichten.

1.1.8. Entgeltermäßigung

         Die unter 1.1.3. und 1.1.4. genannten Entgelte ermäßigen sich auf dem Flughafen
         Schönefeld bei
         Schul- und Einweisungsflügen                             um     50 %
         Hubschrauberflügen                                       um     15 %.
         Es kann nur eine der genannten Ermäßigungen beansprucht werden.

1.1.8.1.Schulflüge

         Schulflüge im Sinne von Nr. 1.1.9. sind Flüge, bei denen ein ziviler Flugschüler im
         Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb
         (Luftfahrerschule) Bedingungen erfliegt, die zur Erlangung eines zivilen
         Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung im Sinne der Prüfordnung für
         Luftfahrtpersonal notwendig sind. Der Nachweis ist durch den Kunden zu erbringen.

1.1.8.2.Einweisungsflüge

         Einweisungsflüge im Sinne von Nr. 1.1.9. sind Flüge, die zur fliegerischen und
         technischen Einweisung von zivilen Luftfahrern dienen; die einzuweisenden
         Luftfahrer müssen im Besitz des für das benutzte Luftfahrzeugmuster
         vorgeschriebenen Luftfahrerscheins sein; der Einweisende muss sich an Bord des
         benutzten Luftfahrzeuges befinden.

1.1.9. Entgelte für Luftschiffe und Heißluftballone

         Für die Benutzung des Flughafens mit Luftschiffen und Heißluftballonen sind nur ein
         Ankermastentgelt und das Landeentgelt bzw. ein Startentgelt zu entrichten.

1.1.9.1.Luftschiffe
         Für die Benutzung des Flughafens mit Luftschiffen wird für die Erlaubnis der
         Errichtung eines Ankermastes ein Ankermastentgelt erhoben und beträgt je
         angefangene 24 Stunden 150,00 €.
         Der Zeitraum, der für die Berechnung des Ankermastentgeltes maßgebend ist,
         beginnt mit der Errichtung des Ankermastes und endet mit seinem Abbau.
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         Zusätzlich ist ein nach dem Normalauftrieb des Luftschiffes bemessenes Lande-
         entgelt zu entrichten. Es beträgt je angefangene t des Normalauftriebes 6,00 €.

1.1.9.2.Heißluftballone

       Für die Benutzung des Flughafens mit Heißluftballonen ist ein Entgelt von 17,50 €
       je Start zu entrichten.


1.2.   Passagierentgelte
1.2.1. Zusätzlich zum Landeentgelt ist im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr* ein
       Passagierentgelt zu entrichten. Das Passagierentgelt bemisst sich nach der Zahl der
       bei dem Start an Bord befindlichen Fluggäste und dem nachfolgenden Landeort des
       Luftfahrzeuges.
         *)Werkverkehrsflüge sind Flüge, die der Beförderung von Personen und Gütern im eigenen
         Geschäftsinteresse dienen und nicht im Auftrag Dritter gegen Bezahlung durchgeführt werden. Zum
         Werkverkehr gehören u.a. Geschäftsflüge der Industrie- und Handelsunternehmen mit eigenen oder
         unentgeltlich überlassenen fremden Luftfahrzeugen sowie Flüge der Luftverkehrsgesellschaften für
         eigene Zwecke.

       Das Entgelt beträgt je Zusteiger:

                 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland                                        8,65 €

                 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, jedoch innerhalb der Grenzen der
                 Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens*                     9,00 €

                 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie außerhalb der Grenzen der
                 Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens*                    9,10 €

                 für nachgewiesene Transitfluggäste zu allen Flugzielen                          6,95 €

         * Belgien; Dänemark; Finnland; Frankreich; Griechenland; Island; Italien; Luxemburg; Niederlande;
         Norwegen; Österreich; Portugal; Schweden; Spanien – Stand März 2005

         Flüge im innerdeutschen Verkehr im Sinne von Nr.1.2.1. sind Flüge, bei denen die
         nachfolgende Landung auf einem Flugplatz in der Bundesrepublik Deutschland
         erfolgt                                                                      ist.

         Flüge im Schengen Verkehr im Sinne von 1.2.1. sind Flüge, bei denen die
         nachfolgende Landung auf einem Flugplatz außerhalb der Bundesrepublik
         Deutschland und innerhalb Schengen erfolgt ist.

         Flüge im Non - Schengen Verkehr im Sinne von 1.2.1. sind Flüge, bei denen die
         nachfolgende Landung auf einem Flugplatz außerhalb der Bundesrepublik
         Deutschland und außerhalb Schengen erfolgt ist.
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1.2.2. In die Zahl der beim Start des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste werden
       Kinder unter 2 Jahren ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz nicht einbezogen.
       Fluggäste sind auch Mitarbeiter - mit Ausnahme der diensthabenden Crew - der
       betreffenden oder einer anderen Fluggesellschaft und sonstige Personen, die sich
       unentgeltlich oder zu einem reduzierten Preis bei dem Start des Luftfahrzeuges an
       Bord befinden.

1.3.   Positions- und Abstellentgelt

         Für die Nutzung von Positionen und Flächen des Vorfeldes durch Luftfahrzeuge ist
         generell ein Positionsentgelt an den Flughafenunternehmer zu entrichten.

1.3.1. Positionsentgelt

       Die Höhe des Positionsentgeltes bemisst sich nach dem Höchstabfluggewicht
       (MTOW) des Luftfahrzeuges und der Dauer der Inanspruchnahme der Position bzw.
       Fläche.
       Das Positionsentgelt wird je nach Inanspruchnahme gestaffelt je angefangene Tonne
       und angefangene 10 Minuten berechnet.
                                                              Brückenposition
           bis 40 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne          0,40 €
           bis 90 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne          0,44 €
           bis 120 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne         0,48 €
           bis 180 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne         0,52 €
                                                              Außenposition
           bis 40 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne          0,10 €
           bis 90 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne          0,14 €
           bis 120 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne         0,18 €
           bis 180 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne         0,22 €

       Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Verweilzeit, die als Differenz zwischen
       on-block- und off-block-Zeit auf der Abfertigungsposition sowie des jeweiligen
       Luftfahrzeuges definiert wird.
       Die maximale Berechnungszeit des Positionsentgeltes beträgt 3 Stunden, d.h. 18
       Zeiteinheiten á 10 Minuten. Damit ist die Nutzung der Position sowie Fluggastbrücke
       zur Abfertigung bei Landung und Start abgegolten.

       Das Positionsentgelt beträgt mindestens                       10,00 € .

1.3.2. Abstellentgelt

         Für die Nutzung von Positionen des Vorfeldes und sonstiger Flächen zum Abstellen
         von Luftfahrzeugen ist ab Beginn der 4. Stunde – nach Ablauf der Berechnungszeit
         für das Positionsentgelt - ein Abstellentgelt an den Flughafenunternehmer zu
         entrichten.
         Die Höhe des Abstellentgeltes bemisst sich nach dem Höchstabfluggewicht (MTOW)
         des Luftfahrzeuges (siehe Ziffer 1.1.) und der Dauer der Inanspruchnahme der
         Fläche.
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         Das Abstellentgelt beträgt 1,20 € je angefangene Tonne und die ersten angefange-
         nen 24 Stunden. Für jeden weiteren Tag beträgt das Abstellentgelt 2,00 € je ange-
         fangene Tonne und angefangene 24 Stunden.
       Es beträgt mindestens        8,00 € je angefangene 24 Stunden.

1.3.3. Für die Nutzung des Vorfeldes von Luftfahrzeugen, die eine Verweilzeit von
       mehreren     aufeinanderfolgenden  Tagen    umfasst,  kann    zwischen    den
       Luftfahrzeughaltern und dem Flughafenunternehmen vor Beginn der Abstellung ein
       Mietvertrag geschlossen werden.

1.4.     Sicherheitsentgelt

       Das Sicherheitsentgelt bemisst sich nach der Zahl der beim Start an Bord
       befindlichen Fluggäste im gewerblichen Passagier- und Werkverkehr.

       Es beträgt ab 01. 01.2007 je Fluggast 1,04 €.

1.5.     PRM-Entgelt

       entsprechend der EU-Verordnung 1107/2006 berechnen wir für jeden abfliegenden
       Passagier im gewerblichen Passagier- und Werkverkehr ein PRM- Entgelt.

       Es beträgt ab 01.08.2008 je Fluggast 0,21 €



1.6.   Notlandungen

         Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug oder wegen
         ausgeübter oder angedrohter Gewaltanwendung ist, sofern der Flughafen nicht
         ohnehin planmäßiger Zielflughafen ist, keines der unter Ziffer 1 aufgeführten
         Entgelte zu entrichten. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen.


1.7.   Zentrale Infrastruktur
       Für alle Luftfahrzeugbewegungen werden durch den Beauftragten des Flughafens
       Infrastruktureinrichtungen vorgehalten.
       Für die Vorhaltung dieser Infrastruktur ist bei jeder Landung im gewerblichen Verkehr
       ein Entgelt an den Flughafenunternehmer zu entrichten.
1.7.1. Das Basisentgelt für Vorhaltung der Enteisungseinrichtungen beträgt je bei
       Luftfahrzeugen mit einem Höchstabfluggewicht über 10 t
               MTOW bis 50 t        10,00 €
               MTOW über 50 t       30,00 €
       Für Landungen im nichtgewerblichen Luftverkehr wird dieses Entgelt nur bei
       tatsächlicher Inanspruchnahme, d.h. im Ereignisfall berechnet.
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1.7.2. Für Landungen im gewerblichen Passagierlinien- und Charterverkehr wird bei
       Luftfahrzeugen mit einem Höchstabfluggewicht über 5,7 t ein Entgelt für die
       Vorhaltung der Frischwasser- und Fäkalienstation in Höhe von 1,12 € berechnet.


2.       Verkehrsfördernde Konditionen
         Die FBS als Betreiberin des Flughafens Berlin-Schönefeld gewährt den
         Luftverkehrsgesellschaften zur Generierung eines nachhaltigen und dynamischen
         Wachstums des Luftverkehrs für den Betrieb am Flughafen Berlin-Schönefeld die im
         folgenden dargestellte Förderung:


2.1.   Wachstums- und Destinations-Förderbetrag
         Die verkehrsfördernden Konditionen dienen als Maßnahme zur Steigerung des
         Tonnage- und Passagieraufkommens am Flughafen Berlin-Schönefeld. Alle
         Fluggesellschaften können den Förderbetrag, der fair, transparent und
         diskriminierungsfrei gewährt wird, in Anspruch nehmen. Um langfristig und nachhaltig
         das Verbindungsangebot nach und von Berlin-Schönefeld zu verbessern, gewährt die
         FBS Förderung
         -   für die Einrichtung einer Flugverbindung ab Berlin zu neuen Zielflughäfen (Märkten)
         -   für ein erhöhtes Tonnage- und Passagieraufkommen
         Anspruchsberechtigt ist jede Fluggesellschaft inkl. Partner (gleiche Flugnummer), die
         als operating carrier ihre Flugverbindungen nachhaltig aufbaut. Die einzelnen
         Voraussetzungen der verkehrsfördernden Konditionen müssen erfüllt sein. Dazu
         haben    die   Fluggesellschaften     der    FBS      in    geeigneter    Form    die
         Anspruchsberechtigung und die Einhaltung der Bedingungen nachzuweisen.
         Verkehrsfördernde Konditionen werden nicht für Wachstum bei Passagieren und
         Tonnage sowie neue Destinationen gewährt, wenn die jeweilige verkehrsfördernde
         Kondition dadurch entsteht, dass ein Luftfahrtunternehmen im Wege des Code
         Sharings oder anderer Formen der Kooperation zwischen Luftfahrtunternehmen
         Strecken, Destinationen, Frequenzen, oder Flüge von einem anderen Unternehmen
         übernimmt.
       Die Anwendung und Wechselwirkung der Destinations- und Wachstumsförderungs-
       schemen sind wie folgt:
       Der anspruchsberechtigten Luftverkehrsgesellschaft steht ein Wahlrecht zu, ob sie
       mit der Aufnahme einer neuen Verbindung zu einem neuen Zielflughafen den
       Destinations-Förderbetrag oder Wachstums-Förderbetrag in Anspruch nehmen will.
       Die Luftverkehrsgesellschaft muss dieses Wahlrecht           vor Aufnahme der
       Flugverbindung ausüben. Die Luftverkehrsgesellschaft ist an die einmal getroffene
       Wahl gebunden.
       Für Fluggesellschaften die im Jahr 2004 und 2005 auf Basis des Destinationsrabattes
       Förderungen erhalten besteht folgende Möglichkeit: Im Rahmen des Wechsels der
       Entgeltordnung hat die Fluggesellschaft nach Inkrafttreten dieser Entgeltordnung
       einen Monat Zeit, sich für den Wechsel von Destinationsrabatt auf Wachstumsrabatt
       zu entscheiden. Sollte die Fluggesellschaft sich für den Wachstumsrabatt
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       entscheiden, dann wird das Wachstum zwischen Jahr 2005 und 2004 als Basis
       genommen.
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   a) Destinations-Förderbetrag
   •     Als neue Destination gelten angemessen regelmäßige Flugverbindungen
         (mindestens zweimal wöchentlich) zu Städten, die in den letzten 12 Monaten vor
         Inkrafttreten der jeweils aktuellen Entgeltordnung bis zur Aufnahme der jeweiligen
         Flugverbindung vom Flughafensystem Berlin aus nicht direkt bedient wurden.
   •     Für neue Flugverbindungen im Flughafensystem Berlin, die nach der vorherigen
         Entgeltordnung Destinations-Förderung erhalten haben, verbleibt es bei dem
         Förderzeitraum von 5 Jahren.
   •     Der Destinations-Förderbetrag beträgt in der ersten Flugplanperiode 80%, in der
         zweiten Flugplanperiode 60%, in der dritten Flugplanperiode 40%, in der vierten
         Flugplanperiode 20 % und in der fünften Flugplanperiode 10% des Lande-
         grundtarifes (fixes und variables Entgelt, das lärmbezogene Entgelt inkl. der
         Zuschläge bleibt bei der Berechnung des Förderbetrages ausgenommen) der
         entsprechenden Operation.
   •     Die Laufzeit für diese Förderung beträgt 5 Flugplanperioden.
   •   Sollte die Luftverkehrsgesellschaft die Bedienung der neuen Strecke vor Ablauf von 5
       Flugperioden einstellen, so ist die Förderung der FBS wie folgt zurückzuerstatten: für
       die erste Flugplanperiode 60%, für die zweite Flugplanperiode 40%, für die dritte
       Flugplanperiode 20%, für die vierte Flugplanperiode 10 % und für die fünfte
       Flugplanperiode 0% des Landegrundtarifes (fixes und variables Entgelt, das
       lärmbezogene Entgelt inkl. der Zuschläge ist von Entgeltreduzierungen
       ausgenommen) der entsprechenden Strecke.
   •   Die FBS kann mit dem zu gewährenden Förderbetrag gegen fällige und unbestrittene
       Forderungen gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft aufrechnen.

   b) Wachstums-Förderbetrag
   •     Die FBS gewährt allen Fluggesellschaften inkl. Partner (gleiche Flugnummer) einen
         Wachstums-Förderbetrag für ein im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr (Kalenderjahr)
         erhöhtes Tonnage- und Passagieraufkommen je Flugbewegung für den Zeitraum von
         maximal 5 Jahren. Ein erhöhtes Tonnageaufkommen ist ein Zuwachs an MTOW im
         Vergleich zum Vorjahr. Bei der Berechnung des Förderbetrages, der auf Basis von
         anderen fixen und variablen Entgelten vor der Anwendung aller anderen Förderungen
         oder Rabatte berechnet wird, bleibt das Lärmgrundentgelt inkl. Zuschläge
         unberücksichtigt. Ein erhöhtes Passagieraufkommen ist ein Passagierwachstum im
         Vergleich zum Vorjahres.

   •     Das Alt-Wachstum wird nach der             gegenwärtig   geltender   Entgeltordnung
         fortgeschrieben bzw. berücksichtigt.
   •     Das gesamte Verkehrsaufkommen im ersten Jahr, dass nicht bereits durch neue
         Destinationen gefördert wird, wird gemäß der erreichten Förderklasse berücksichtigt.
         Die Förderklasse im ersten Jahr wird bestimmt, indem man das Verkehrsaufkommen
         am Ende des ersten Jahres mit dem Verkehrsaufkommen im vorherigen Kalenderjahr
         vergleicht. Die erreichte Klasse gilt dann für 5 Jahre.
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   •     Die Förderung in den folgenden Jahren nach Erreichen des Schwellwertes wird nur
         gewährt, wenn das Verkehrsaufkommen des Basisjahres nicht um mehr als 10 %
         unterschritten wird. Trifft dies zu, so erfolgt eine neue Bewertung der Förderklasse,
         wobei das Förderjahr beibehalten wird.
   •     In den folgenden Jahren wird das Verkehrsaufkommen mit dem bisher erreichten
         Basisaufkommen verglichen. Bei weiterem Wachstum und Erreichen eines
         Schwellenwertes entsprechend der unten aufgeführten Staffeln wird dieses
         Aufkommen (Wachstumsfaktor) ebenfalls für 5 Jahre gefördert.
   •     Bei Fluggesellschaften, die ein Gesamtpassagieraufkommen von unter 50.000
         Passagieren p.a. bzw. ein Gesamttonnageaufkommen von unter 35.000 t MTOW p.a.
         und mehr als 100 Flugbewegungen p.a. aufweisen und deren Wachstum unter dem
         Schwellwert der Klasse 1 liegt, wird das Wachstum prozentual bewertet, d.h.
         Wachstum
            von         4 % bis 7,9 %       entspricht der Klasse 1
            von         8 % bis 11,9 %      entspricht der Klasse 2
            über       12 %                 entspricht der Klasse 3
   •     Bei einem Wachstum von mehr als 300.000 Passagieren oder mehr als 150.000
         MTOW in einem Jahr, wird der Überschuss ins Folgejahr übertragen und bei der
         Berechnung des Passagier- oder MTOW - Wachstums berücksichtigt.
   •     Die FBS kann mit dem zu gewährenden Förderbetrag gegen fällige und unbestrittene
         Forderungen gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft aufrechnen.

   •
            Berechnung des
            Förderbetrages
            gemäss variablem Entgelt
                                              Förderung Förderung Förderung Förderung Förderung
                                               für das   für das   für das   für das   für das
             Klasse    PAX-Wachstum p.a.       1. Jahr    2. Jahr  3. Jahr   4. Jahr   5. Jahr
                1              5.000             6%         5%         4%         2%         0%
                2             10.000             8%         6%         5%         3%         1%
                3             15.000             12%        9%         7%         4%         2%
                4             20.000             16%        13%        9%         6%         3%
                5             50.000             25%        20%        15%        10%        5%
                6             100.000            30%        25%        20%        12%        6%
                7             150.000            40%        30%        25%        17%        9%
                8             200.000            50%        42%        30%        21%        12%
                9             250.000            60%        55%        45%        30%        18%
1458

Entgeltordnung der FBS
Flughafen Berlin-Schönefeld

Teil I - Aviation

Datum:      05.11.08                      Revision:0                         Seite: 14 von 14


            Berechnung des
            Förderbetrages
            gemäss fixem Entgelt
                                             Förderung Förderung Förderung Förderung Förderung
                       MTOW-Wachstum          für das   für das   für das   für das   für das
            Klasse        in t p.a.           1. Jahr    2. Jahr  3. Jahr   4. Jahr   5. Jahr
                1              4.000            6%         5%           4%      2%        0%
                2              7.000            8%         6%           5%      3%        1%
                3             10.000           12%         9%           7%      4%        2%
                4             15.000           16%         13%          9%      6%        3%
                5             25.000           25%         20%        15%      10%        5%
                6             50.000           30%         25%        20%      12%        6%
                7             75.000           40%         30%        25%      17%        9%
                8             100.000          50%         42%        30%      21%        12%
                9             125.000          60%         55%        45%      30%        18%




2.2.     Volumen-Förderbetrag
       Zum Jahresabschluss wird das Passagieraufkommen je Flugbewegung des
       Kalenderjahres jeder Luftverkehrsgesellschaft inkl. Partner (gleiche Flugnummer) für
       den Flughafen Berlin-Schönefeld bewertet.

         Wird ein Passagieraufkommen über 50.000 Passagieren erreicht, erfolgt eine
         Rückerstattung auf das Start- und Landeentgelt sowie auf das Passagierentgelt, wie
         folgt:
       Passagieraufkommen                            Rückerstattung
            mehr als        50.000 Passagiere p.a. in Höhe von    5%
            mehr als       100.000 Passagiere p.a. in Höhe von   10 %
            mehr als       250.000 Passagiere p.a. in Höhe von   15 %
            mehr als       500.000 Passagiere p.a. in Höhe von   20 %
            mehr als     1.000.000 Passagiere p.a. in Höhe von   30 %
            mehr als     2.000.000 Passagiere p.a. in Höhe von   40 %

         Die Erfüllung der Voraussetzungen der verkehrsfördernden Konditionen wird für die
         jeweilige Fluggesellschaft entsprechend des Passagieraufkommens des Vorjahres
         jährlich festgestellt. Die FBS kann mit dem zu gewährenden Förderbetrag gegen
         fällige und unbestrittene Forderungen gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft
         aufrechnen.
1459

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                              56. JAHRGANG             LANGEN, 4. DEZEMBER 2008              NfL I 280 / 08




                                                                     Änderung und Verlängerung der örtlichen Flugbeschränkungen am
                                                                                  Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
1460

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