Nachrichten für Luftfahrer 2008 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)
Entgeltordnung der FBS
Flughafen Berlin-Schönefeld
Teil I - Aviation
Datum: 05.11.08 Revision:0 Seite: 6 von 14
1.1.6. Mindesttonnage
Bei der Berechnung des nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges
bemessenen Landeentgeltes werden für den Flughafen Schönefeld 6 t als
Untergrenze zugrunde gelegt.
1.1.7. Touch and Go
Das nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges bemessene Landeentgelt ist
auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Beschleunigen und
Starten des Luftfahrzeuges zu entrichten.
1.1.8. Entgeltermäßigung
Die unter 1.1.3. und 1.1.4. genannten Entgelte ermäßigen sich auf dem Flughafen
Schönefeld bei
Schul- und Einweisungsflügen um 50 %
Hubschrauberflügen um 15 %.
Es kann nur eine der genannten Ermäßigungen beansprucht werden.
1.1.8.1.Schulflüge
Schulflüge im Sinne von Nr. 1.1.9. sind Flüge, bei denen ein ziviler Flugschüler im
Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb
(Luftfahrerschule) Bedingungen erfliegt, die zur Erlangung eines zivilen
Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung im Sinne der Prüfordnung für
Luftfahrtpersonal notwendig sind. Der Nachweis ist durch den Kunden zu erbringen.
1.1.8.2.Einweisungsflüge
Einweisungsflüge im Sinne von Nr. 1.1.9. sind Flüge, die zur fliegerischen und
technischen Einweisung von zivilen Luftfahrern dienen; die einzuweisenden
Luftfahrer müssen im Besitz des für das benutzte Luftfahrzeugmuster
vorgeschriebenen Luftfahrerscheins sein; der Einweisende muss sich an Bord des
benutzten Luftfahrzeuges befinden.
1.1.9. Entgelte für Luftschiffe und Heißluftballone
Für die Benutzung des Flughafens mit Luftschiffen und Heißluftballonen sind nur ein
Ankermastentgelt und das Landeentgelt bzw. ein Startentgelt zu entrichten.
1.1.9.1.Luftschiffe
Für die Benutzung des Flughafens mit Luftschiffen wird für die Erlaubnis der
Errichtung eines Ankermastes ein Ankermastentgelt erhoben und beträgt je
angefangene 24 Stunden 150,00 €.
Der Zeitraum, der für die Berechnung des Ankermastentgeltes maßgebend ist,
beginnt mit der Errichtung des Ankermastes und endet mit seinem Abbau.
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Zusätzlich ist ein nach dem Normalauftrieb des Luftschiffes bemessenes Lande-
entgelt zu entrichten. Es beträgt je angefangene t des Normalauftriebes 6,00 €.
1.1.9.2.Heißluftballone
Für die Benutzung des Flughafens mit Heißluftballonen ist ein Entgelt von 17,50 €
je Start zu entrichten.
1.2. Passagierentgelte
1.2.1. Zusätzlich zum Landeentgelt ist im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr* ein
Passagierentgelt zu entrichten. Das Passagierentgelt bemisst sich nach der Zahl der
bei dem Start an Bord befindlichen Fluggäste und dem nachfolgenden Landeort des
Luftfahrzeuges.
*)Werkverkehrsflüge sind Flüge, die der Beförderung von Personen und Gütern im eigenen
Geschäftsinteresse dienen und nicht im Auftrag Dritter gegen Bezahlung durchgeführt werden. Zum
Werkverkehr gehören u.a. Geschäftsflüge der Industrie- und Handelsunternehmen mit eigenen oder
unentgeltlich überlassenen fremden Luftfahrzeugen sowie Flüge der Luftverkehrsgesellschaften für
eigene Zwecke.
Das Entgelt beträgt je Zusteiger:
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 8,65 €
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, jedoch innerhalb der Grenzen der
Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens* 9,00 €
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie außerhalb der Grenzen der
Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens* 9,10 €
für nachgewiesene Transitfluggäste zu allen Flugzielen 6,95 €
* Belgien; Dänemark; Finnland; Frankreich; Griechenland; Island; Italien; Luxemburg; Niederlande;
Norwegen; Österreich; Portugal; Schweden; Spanien – Stand März 2005
Flüge im innerdeutschen Verkehr im Sinne von Nr.1.2.1. sind Flüge, bei denen die
nachfolgende Landung auf einem Flugplatz in der Bundesrepublik Deutschland
erfolgt ist.
Flüge im Schengen Verkehr im Sinne von 1.2.1. sind Flüge, bei denen die
nachfolgende Landung auf einem Flugplatz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland und innerhalb Schengen erfolgt ist.
Flüge im Non - Schengen Verkehr im Sinne von 1.2.1. sind Flüge, bei denen die
nachfolgende Landung auf einem Flugplatz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland und außerhalb Schengen erfolgt ist.
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1.2.2. In die Zahl der beim Start des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste werden
Kinder unter 2 Jahren ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz nicht einbezogen.
Fluggäste sind auch Mitarbeiter - mit Ausnahme der diensthabenden Crew - der
betreffenden oder einer anderen Fluggesellschaft und sonstige Personen, die sich
unentgeltlich oder zu einem reduzierten Preis bei dem Start des Luftfahrzeuges an
Bord befinden.
1.3. Positions- und Abstellentgelt
Für die Nutzung von Positionen und Flächen des Vorfeldes durch Luftfahrzeuge ist
generell ein Positionsentgelt an den Flughafenunternehmer zu entrichten.
1.3.1. Positionsentgelt
Die Höhe des Positionsentgeltes bemisst sich nach dem Höchstabfluggewicht
(MTOW) des Luftfahrzeuges und der Dauer der Inanspruchnahme der Position bzw.
Fläche.
Das Positionsentgelt wird je nach Inanspruchnahme gestaffelt je angefangene Tonne
und angefangene 10 Minuten berechnet.
Brückenposition
bis 40 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne 0,40 €
bis 90 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne 0,44 €
bis 120 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne 0,48 €
bis 180 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne 0,52 €
Außenposition
bis 40 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne 0,10 €
bis 90 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne 0,14 €
bis 120 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne 0,18 €
bis 180 Minuten je 10 Minuten und angefangene Tonne 0,22 €
Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Verweilzeit, die als Differenz zwischen
on-block- und off-block-Zeit auf der Abfertigungsposition sowie des jeweiligen
Luftfahrzeuges definiert wird.
Die maximale Berechnungszeit des Positionsentgeltes beträgt 3 Stunden, d.h. 18
Zeiteinheiten á 10 Minuten. Damit ist die Nutzung der Position sowie Fluggastbrücke
zur Abfertigung bei Landung und Start abgegolten.
Das Positionsentgelt beträgt mindestens 10,00 € .
1.3.2. Abstellentgelt
Für die Nutzung von Positionen des Vorfeldes und sonstiger Flächen zum Abstellen
von Luftfahrzeugen ist ab Beginn der 4. Stunde – nach Ablauf der Berechnungszeit
für das Positionsentgelt - ein Abstellentgelt an den Flughafenunternehmer zu
entrichten.
Die Höhe des Abstellentgeltes bemisst sich nach dem Höchstabfluggewicht (MTOW)
des Luftfahrzeuges (siehe Ziffer 1.1.) und der Dauer der Inanspruchnahme der
Fläche.
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Das Abstellentgelt beträgt 1,20 € je angefangene Tonne und die ersten angefange-
nen 24 Stunden. Für jeden weiteren Tag beträgt das Abstellentgelt 2,00 € je ange-
fangene Tonne und angefangene 24 Stunden.
Es beträgt mindestens 8,00 € je angefangene 24 Stunden.
1.3.3. Für die Nutzung des Vorfeldes von Luftfahrzeugen, die eine Verweilzeit von
mehreren aufeinanderfolgenden Tagen umfasst, kann zwischen den
Luftfahrzeughaltern und dem Flughafenunternehmen vor Beginn der Abstellung ein
Mietvertrag geschlossen werden.
1.4. Sicherheitsentgelt
Das Sicherheitsentgelt bemisst sich nach der Zahl der beim Start an Bord
befindlichen Fluggäste im gewerblichen Passagier- und Werkverkehr.
Es beträgt ab 01. 01.2007 je Fluggast 1,04 €.
1.5. PRM-Entgelt
entsprechend der EU-Verordnung 1107/2006 berechnen wir für jeden abfliegenden
Passagier im gewerblichen Passagier- und Werkverkehr ein PRM- Entgelt.
Es beträgt ab 01.08.2008 je Fluggast 0,21 €
1.6. Notlandungen
Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug oder wegen
ausgeübter oder angedrohter Gewaltanwendung ist, sofern der Flughafen nicht
ohnehin planmäßiger Zielflughafen ist, keines der unter Ziffer 1 aufgeführten
Entgelte zu entrichten. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen.
1.7. Zentrale Infrastruktur
Für alle Luftfahrzeugbewegungen werden durch den Beauftragten des Flughafens
Infrastruktureinrichtungen vorgehalten.
Für die Vorhaltung dieser Infrastruktur ist bei jeder Landung im gewerblichen Verkehr
ein Entgelt an den Flughafenunternehmer zu entrichten.
1.7.1. Das Basisentgelt für Vorhaltung der Enteisungseinrichtungen beträgt je bei
Luftfahrzeugen mit einem Höchstabfluggewicht über 10 t
MTOW bis 50 t 10,00 €
MTOW über 50 t 30,00 €
Für Landungen im nichtgewerblichen Luftverkehr wird dieses Entgelt nur bei
tatsächlicher Inanspruchnahme, d.h. im Ereignisfall berechnet.
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1.7.2. Für Landungen im gewerblichen Passagierlinien- und Charterverkehr wird bei
Luftfahrzeugen mit einem Höchstabfluggewicht über 5,7 t ein Entgelt für die
Vorhaltung der Frischwasser- und Fäkalienstation in Höhe von 1,12 € berechnet.
2. Verkehrsfördernde Konditionen
Die FBS als Betreiberin des Flughafens Berlin-Schönefeld gewährt den
Luftverkehrsgesellschaften zur Generierung eines nachhaltigen und dynamischen
Wachstums des Luftverkehrs für den Betrieb am Flughafen Berlin-Schönefeld die im
folgenden dargestellte Förderung:
2.1. Wachstums- und Destinations-Förderbetrag
Die verkehrsfördernden Konditionen dienen als Maßnahme zur Steigerung des
Tonnage- und Passagieraufkommens am Flughafen Berlin-Schönefeld. Alle
Fluggesellschaften können den Förderbetrag, der fair, transparent und
diskriminierungsfrei gewährt wird, in Anspruch nehmen. Um langfristig und nachhaltig
das Verbindungsangebot nach und von Berlin-Schönefeld zu verbessern, gewährt die
FBS Förderung
- für die Einrichtung einer Flugverbindung ab Berlin zu neuen Zielflughäfen (Märkten)
- für ein erhöhtes Tonnage- und Passagieraufkommen
Anspruchsberechtigt ist jede Fluggesellschaft inkl. Partner (gleiche Flugnummer), die
als operating carrier ihre Flugverbindungen nachhaltig aufbaut. Die einzelnen
Voraussetzungen der verkehrsfördernden Konditionen müssen erfüllt sein. Dazu
haben die Fluggesellschaften der FBS in geeigneter Form die
Anspruchsberechtigung und die Einhaltung der Bedingungen nachzuweisen.
Verkehrsfördernde Konditionen werden nicht für Wachstum bei Passagieren und
Tonnage sowie neue Destinationen gewährt, wenn die jeweilige verkehrsfördernde
Kondition dadurch entsteht, dass ein Luftfahrtunternehmen im Wege des Code
Sharings oder anderer Formen der Kooperation zwischen Luftfahrtunternehmen
Strecken, Destinationen, Frequenzen, oder Flüge von einem anderen Unternehmen
übernimmt.
Die Anwendung und Wechselwirkung der Destinations- und Wachstumsförderungs-
schemen sind wie folgt:
Der anspruchsberechtigten Luftverkehrsgesellschaft steht ein Wahlrecht zu, ob sie
mit der Aufnahme einer neuen Verbindung zu einem neuen Zielflughafen den
Destinations-Förderbetrag oder Wachstums-Förderbetrag in Anspruch nehmen will.
Die Luftverkehrsgesellschaft muss dieses Wahlrecht vor Aufnahme der
Flugverbindung ausüben. Die Luftverkehrsgesellschaft ist an die einmal getroffene
Wahl gebunden.
Für Fluggesellschaften die im Jahr 2004 und 2005 auf Basis des Destinationsrabattes
Förderungen erhalten besteht folgende Möglichkeit: Im Rahmen des Wechsels der
Entgeltordnung hat die Fluggesellschaft nach Inkrafttreten dieser Entgeltordnung
einen Monat Zeit, sich für den Wechsel von Destinationsrabatt auf Wachstumsrabatt
zu entscheiden. Sollte die Fluggesellschaft sich für den Wachstumsrabatt
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entscheiden, dann wird das Wachstum zwischen Jahr 2005 und 2004 als Basis
genommen.
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a) Destinations-Förderbetrag
• Als neue Destination gelten angemessen regelmäßige Flugverbindungen
(mindestens zweimal wöchentlich) zu Städten, die in den letzten 12 Monaten vor
Inkrafttreten der jeweils aktuellen Entgeltordnung bis zur Aufnahme der jeweiligen
Flugverbindung vom Flughafensystem Berlin aus nicht direkt bedient wurden.
• Für neue Flugverbindungen im Flughafensystem Berlin, die nach der vorherigen
Entgeltordnung Destinations-Förderung erhalten haben, verbleibt es bei dem
Förderzeitraum von 5 Jahren.
• Der Destinations-Förderbetrag beträgt in der ersten Flugplanperiode 80%, in der
zweiten Flugplanperiode 60%, in der dritten Flugplanperiode 40%, in der vierten
Flugplanperiode 20 % und in der fünften Flugplanperiode 10% des Lande-
grundtarifes (fixes und variables Entgelt, das lärmbezogene Entgelt inkl. der
Zuschläge bleibt bei der Berechnung des Förderbetrages ausgenommen) der
entsprechenden Operation.
• Die Laufzeit für diese Förderung beträgt 5 Flugplanperioden.
• Sollte die Luftverkehrsgesellschaft die Bedienung der neuen Strecke vor Ablauf von 5
Flugperioden einstellen, so ist die Förderung der FBS wie folgt zurückzuerstatten: für
die erste Flugplanperiode 60%, für die zweite Flugplanperiode 40%, für die dritte
Flugplanperiode 20%, für die vierte Flugplanperiode 10 % und für die fünfte
Flugplanperiode 0% des Landegrundtarifes (fixes und variables Entgelt, das
lärmbezogene Entgelt inkl. der Zuschläge ist von Entgeltreduzierungen
ausgenommen) der entsprechenden Strecke.
• Die FBS kann mit dem zu gewährenden Förderbetrag gegen fällige und unbestrittene
Forderungen gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft aufrechnen.
b) Wachstums-Förderbetrag
• Die FBS gewährt allen Fluggesellschaften inkl. Partner (gleiche Flugnummer) einen
Wachstums-Förderbetrag für ein im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr (Kalenderjahr)
erhöhtes Tonnage- und Passagieraufkommen je Flugbewegung für den Zeitraum von
maximal 5 Jahren. Ein erhöhtes Tonnageaufkommen ist ein Zuwachs an MTOW im
Vergleich zum Vorjahr. Bei der Berechnung des Förderbetrages, der auf Basis von
anderen fixen und variablen Entgelten vor der Anwendung aller anderen Förderungen
oder Rabatte berechnet wird, bleibt das Lärmgrundentgelt inkl. Zuschläge
unberücksichtigt. Ein erhöhtes Passagieraufkommen ist ein Passagierwachstum im
Vergleich zum Vorjahres.
• Das Alt-Wachstum wird nach der gegenwärtig geltender Entgeltordnung
fortgeschrieben bzw. berücksichtigt.
• Das gesamte Verkehrsaufkommen im ersten Jahr, dass nicht bereits durch neue
Destinationen gefördert wird, wird gemäß der erreichten Förderklasse berücksichtigt.
Die Förderklasse im ersten Jahr wird bestimmt, indem man das Verkehrsaufkommen
am Ende des ersten Jahres mit dem Verkehrsaufkommen im vorherigen Kalenderjahr
vergleicht. Die erreichte Klasse gilt dann für 5 Jahre.
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• Die Förderung in den folgenden Jahren nach Erreichen des Schwellwertes wird nur
gewährt, wenn das Verkehrsaufkommen des Basisjahres nicht um mehr als 10 %
unterschritten wird. Trifft dies zu, so erfolgt eine neue Bewertung der Förderklasse,
wobei das Förderjahr beibehalten wird.
• In den folgenden Jahren wird das Verkehrsaufkommen mit dem bisher erreichten
Basisaufkommen verglichen. Bei weiterem Wachstum und Erreichen eines
Schwellenwertes entsprechend der unten aufgeführten Staffeln wird dieses
Aufkommen (Wachstumsfaktor) ebenfalls für 5 Jahre gefördert.
• Bei Fluggesellschaften, die ein Gesamtpassagieraufkommen von unter 50.000
Passagieren p.a. bzw. ein Gesamttonnageaufkommen von unter 35.000 t MTOW p.a.
und mehr als 100 Flugbewegungen p.a. aufweisen und deren Wachstum unter dem
Schwellwert der Klasse 1 liegt, wird das Wachstum prozentual bewertet, d.h.
Wachstum
von 4 % bis 7,9 % entspricht der Klasse 1
von 8 % bis 11,9 % entspricht der Klasse 2
über 12 % entspricht der Klasse 3
• Bei einem Wachstum von mehr als 300.000 Passagieren oder mehr als 150.000
MTOW in einem Jahr, wird der Überschuss ins Folgejahr übertragen und bei der
Berechnung des Passagier- oder MTOW - Wachstums berücksichtigt.
• Die FBS kann mit dem zu gewährenden Förderbetrag gegen fällige und unbestrittene
Forderungen gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft aufrechnen.
•
Berechnung des
Förderbetrages
gemäss variablem Entgelt
Förderung Förderung Förderung Förderung Förderung
für das für das für das für das für das
Klasse PAX-Wachstum p.a. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr
1 5.000 6% 5% 4% 2% 0%
2 10.000 8% 6% 5% 3% 1%
3 15.000 12% 9% 7% 4% 2%
4 20.000 16% 13% 9% 6% 3%
5 50.000 25% 20% 15% 10% 5%
6 100.000 30% 25% 20% 12% 6%
7 150.000 40% 30% 25% 17% 9%
8 200.000 50% 42% 30% 21% 12%
9 250.000 60% 55% 45% 30% 18%
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Berechnung des
Förderbetrages
gemäss fixem Entgelt
Förderung Förderung Förderung Förderung Förderung
MTOW-Wachstum für das für das für das für das für das
Klasse in t p.a. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr
1 4.000 6% 5% 4% 2% 0%
2 7.000 8% 6% 5% 3% 1%
3 10.000 12% 9% 7% 4% 2%
4 15.000 16% 13% 9% 6% 3%
5 25.000 25% 20% 15% 10% 5%
6 50.000 30% 25% 20% 12% 6%
7 75.000 40% 30% 25% 17% 9%
8 100.000 50% 42% 30% 21% 12%
9 125.000 60% 55% 45% 30% 18%
2.2. Volumen-Förderbetrag
Zum Jahresabschluss wird das Passagieraufkommen je Flugbewegung des
Kalenderjahres jeder Luftverkehrsgesellschaft inkl. Partner (gleiche Flugnummer) für
den Flughafen Berlin-Schönefeld bewertet.
Wird ein Passagieraufkommen über 50.000 Passagieren erreicht, erfolgt eine
Rückerstattung auf das Start- und Landeentgelt sowie auf das Passagierentgelt, wie
folgt:
Passagieraufkommen Rückerstattung
mehr als 50.000 Passagiere p.a. in Höhe von 5%
mehr als 100.000 Passagiere p.a. in Höhe von 10 %
mehr als 250.000 Passagiere p.a. in Höhe von 15 %
mehr als 500.000 Passagiere p.a. in Höhe von 20 %
mehr als 1.000.000 Passagiere p.a. in Höhe von 30 %
mehr als 2.000.000 Passagiere p.a. in Höhe von 40 %
Die Erfüllung der Voraussetzungen der verkehrsfördernden Konditionen wird für die
jeweilige Fluggesellschaft entsprechend des Passagieraufkommens des Vorjahres
jährlich festgestellt. Die FBS kann mit dem zu gewährenden Förderbetrag gegen
fällige und unbestrittene Forderungen gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft
aufrechnen.
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
56. JAHRGANG LANGEN, 4. DEZEMBER 2008 NfL I 280 / 08
Änderung und Verlängerung der örtlichen Flugbeschränkungen am
Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer