Nachrichten für Luftfahrer 2008 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Änderung und Verlängerung der örtlichen Flugbeschränkungen am
             Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld
a)   Nr. 1 (Beschränkung des Nachtflugverkehrs) erhält folgende Fassung:

     1.1   Starts und Landungen mit Strahlflugzeugen ohne Lärmzulassung nach
           ICAO Anhang 16 und mit Lärmzulassung nach ICAO Anhang 16, Band I,
           Kapitel 2 sind in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) bis 06.00
           Uhr Ortszeit unzulässig.

     1.2   Strahlflugzeuge mit Lärmzulassung nach ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel
           3

     1.2.1 Starts und Landungen mit Strahlflugzeugen, die nicht in der Bonusliste des
           BMVBS vom 18.02.2003 (NfL I-83/03) aufgeführt werden, sind in der Zeit
           von 24.00 Uhr (23.50 Uhr off blocks) bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.

     1.2.2 Für verspätete Landungen im Fluglinien- und planmäßigen
           Bedarfsluftverkehr gilt im Rahmen nachweisbar unvermeidbarer
           Verspätungen eine Ausnahmegenehmigung von den Flugbeschränkungen
           nach Nr. 1.2.1 bis 01.00 Uhr Ortszeit als erteilt. Die Unvermeidbarkeit der
           Verspätungen ist in jedem Einzelfall der Luftaufsicht des Flughafens
           darzulegen und auch nachzuweisen.

     Die bisherigen Nummern 1.4 bis 1.6 werden zu den Nummern 1.3 bis 1.5.

b)   Nr. 5 (Befristung) erhält folgende Fassung:
     Die zuvor genannten Flugbeschränkungen treten am 01. November 2008 in
     Kraft und gelten bis zur Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn
     entsprechend Planfeststellungsbeschluss vom 13.08.2004 i.d.F. der 13.
     Planänderung vom 28. Oktober 2008 zum Ausbau des Flughafens, längstens
     aber bis zum 31. Oktober 2013.

NfL I-293/93 wird hiermit geändert.

Potsdam, 28.10.2008
6441/1/1
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
des Landes Brandenburg
Im Auftrag

Bayr
1461

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                              56. JAHRGANG             LANGEN, 4. DEZEMBER 2008            NfL I 281 / 08




                                                                     Änderung der Genehmigung des Hubschraubersonderlandeplatzes
                                                                                         Klinikum Oldenburg
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
1462

Änderung der Genehmigung des
                    Hubschraubersonderlandeplatzes
                         Klinikum Oldenburg


Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat am
17.11.2008 die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines
Hubschrauberlandeplatzes für besondere Zwecke ( Hubschrauber-
Sonderlandeplatz) zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln am Tage und
in der Nacht am Klinikum Oldenburg wie folgt geändert.

Der Punkt II erhält folgende Fassung:



II. Benutzung des Landeplatzes:

Der Landeplatz darf von folgenden Luftfahrzeugen benutzt werden:

Drehflügler (Hubschrauber) bis zu einer Länge (über alles) von maximal 15 m und
dem Westland Sea King S61.



NfL I-137/08 wird hiermit geändert.



Oldenburg, den 17.11.2008
Niedersächsische Landesbehörde
für Straßenbau und Verkehr
Az. 1415- 30312/1- 36



Im Auftrage



Gallisch
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NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                              56. JAHRGANG             LANGEN, 4. DEZEMBER 2008            NfL I 282 / 08




                                                                             Bekanntmachung über die Sprechfunkverfahren
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
1464

BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE
                      SPRECHFUNKVERFAHREN

Aufgrund des § 26 a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. März 1999 (BGBI. I, S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 333 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I, S. 2304), werden die Voraussetzungen
für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs durch die DFS Deutsche Flugsicherung
GmbH bekanntgemacht.


1. INHALTSÜBERSICHT

   1. Inhaltsübersicht                                           Seite 1
   2. Art der Durchführung                                       Seite 2
   3. Sprache                                                    Seite 2
   4. Zeitsystem                                                 Seite 2
   5. Art und Rangfolge von Meldungen                            Seite 3
   6. Verfahrensweise im Sprechfunkverkehr                       Seite 4
   7. Herstellen der Sprechfunkverbindung                        Seite 5
   8. Bestätigen von Meldungen                                   Seite 6
   9. Mehrfachanruf                                              Seite 7
   10. Allgemeiner Anruf                                         Seite 7
   11. Blindsendungen                                            Seite 7
   12. Notverkehr                                                Seite 8
   13. Dringlichkeitsverkehr                                     Seite 9
   14. Überprüfen von Funkanlagen                                Seite 9
   15. Flugrundfunkdienst                                        Seite 9
   Anlage 1 Rufzeichen von Bodenfunkstellen                      Seite 10
   Anlage 2 Rufzeichen von Luftfunkstellen                       Seite 12
   Anlage 3 Übermitteln von Buchstaben                           Seite 14
   Anlage 4 Übermitteln von Zahlen und Zeichen                   Seite 15
   Anlage 5 Übermitteln von Sichtwerten                          Seite 17
   Anlage 6 Melden von Flughöhen                                 Seite 18
   Anlage 7 Redewendungen                                        Seite 19
   Anlage 8 Sprechgruppen                                        Seite 24
               1. Flugplätze ohne Flugverkehrskontrolle          Seite 24
               2. Flugplätze mit Flugverkehrskontrolle           Seite 27
               3. Zusätzliche Sprechgruppen für Flugplatz-
                    verkehr                                      Seite 39
               4. Frequenz- / Kanalwechsel                       Seite 42
               5. Flüge nach Sichtflugregeln im Luftraum der
                    Klassen C und D (nicht Kontrollzone)         Seite 45
               6. Flüge nach Instrumentenflugregeln              Seite 48
               7. Kontrollierte Flüge                            Seite 53
               8. Fluginformationsdienst                         Seite 60
               9. Aufheben und Schließen des Flugplans           Seite 63
               10. Notverfahren                                  Seite 64
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2. ART DER DURCHFÜHRUNG

(1) Funkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst wird als Sprechfunkverkehr durchge-
    führt.

(2) Beweglicher Flugfunkdienst ist ein Funkdienst zwischen Bodenfunkstellen und
    Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen.

(3) Im Rahmen des beweglichen Flugfunkdienstes dürfen auch Rettungsgerätefunk-
    stellen sowie Funkbojen, die zur Markierung der Position bei Luftnotfällen dienen,
    auf festgelegten Frequenzen / Kanälen betrieben werden.


3. SPRACHE

(1) Der Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst ist in englischer Sprache
    durchzuführen.

    1. Die deutsche Sprache darf nur verwendet werden:

        a) bei Flügen nach Sichtflugregeln und im Rollverkehr auf Frequenzen /
           Kanälen, die für den Sprechfunkverkehr in deutscher Sprache zugelassen
           sind,
           oder
        b) wenn der Empfänger der Meldung mit der englischen Sprache nicht
           vertraut ist.

(2) Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH kann in besonderen Fällen die deutsche
    und die englische Sprache für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs auf be-
    sonders festgelegten Frequenzen / Kanälen zulassen, sofern hierdurch die öffent-
    liche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Flugverkehrs,
    nicht beeinträchtigt wird. Die erforderlichen Einzelheiten werden von der DFS je-
    weils in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.

(3) Der Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst auf Frequenzen / Kanälen
    der nicht von der DFS betriebenen Bodenfunkstellen wird in deutscher Sprache
    durchgeführt. Er kann in englischer Sprache durchgeführt werden, sofern hierfür
    besondere Frequenzen / Kanäle festgelegt worden sind.

(4) In Notfällen kann jede ausreichend beherrschte Sprache angewendet werden,
    sofern erwartet werden kann, dass der Gesprächspartner diese ebenfalls be-
    herrscht.


4. ZEITSYSTEM

(1) Im beweglichen Flugfunkdienst ist die koordinierte Weltzeit (UTC) anzuwenden.

(2) Der Beginn des Tages wird mit 0000 Uhr, das Ende mit 2359 Uhr bezeichnet.

(3) Die Stunde beginnt mit der Minute 00 und endet mit der Minute 59.

(4) Die Minute beginnt mit der Sekunde 00 und endet mit der Sekunde 59.
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(5) Als Uhrzeit ist die Minutenzahl zweistellig zu übermitteln. Wenn eine Verwechs-
    lung möglich ist, sind alle vier Ziffern der laufenden Stunde und der Minute zu ü-
    bermitteln.


5. ART UND RANGFOLGE VON MELDUNGEN

    Im beweglichen Flugfunkdienst sind folgende Meldungen zulässig:

(1) Notmeldungen;

    Notmeldungen sind Meldungen über Luftfahrzeuge und deren Insassen, die von
    schwerer und unmittelbarer Gefahr bedroht sind und sofortiger Hilfe bedürfen.

(2) Dringlichkeitsmeldungen;

    Dringlichkeitsmeldungen sind Meldungen, die die Sicherheit eines Luftfahrzeugs,
    eines Wasserfahrzeugs, eines anderen Fahrzeugs oder einer Person betreffen.

(3) Peilfunkmeldungen;

    Peilfunkmeldungen sind Meldungen zur Übermittlung von Peilwerten.

(4) Flugsicherheitsmeldungen;

    Flugsicherheitsmeldungen sind:

    1. Meldungen, die bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle übermittelt
       werden (Flugverkehrskontrollmeldungen),

    2. Standortmeldungen von Luftfahrzeugen,

    3. Meldungen von Luftfahrzeugführern oder Luftfahrzeughaltern, die für im Flug
       befindliche Luftfahrzeuge von unmittelbarer Bedeutung sind.

(5) Wettermeldungen;

    Wettermeldungen sind Meldungen zur Übermittlung von Wetterdaten.

(6) Flugbetriebsmeldungen;

    Flugbetriebsmeldungen sind :

    1. Meldungen über Änderungen in den Flugbetriebsplänen für Luftfahrzeuge,

    2. Meldungen über die Wartung von Luftfahrzeugen,

    3. Anweisungen an Beauftragte der Luftfahrzeughalter über Änderungen der
       Erfordernisse für Fluggäste und Besatzung, die durch unvermeidbare Abwei-
       chungen von den Flugbetriebsplänen verursacht werden, hierbei sind Einzel-
       erfordernisse der Fluggäste und der Besatzung nicht zugelassen,

    4. Meldungen über außerplanmäßige Landungen,
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5. Meldungen über dringend benötigte Luftfahrzeugteile und Material,

    6. Meldungen über den Betrieb oder die Wartung von Einrichtungen, die für die
       Sicherheit oder Regelmäßigkeit des Flugbetriebs wichtig sind.

(7) Staatstelegramme:

    Staatstelegramme sind Meldungen, die von an Bord eines Luftfahrzeugs befindli-
    chen Staatsoberhäuptern oder diesen gleichgestellten Personen übermittelt wer-
    den.

(8) Für die aufgeführten Meldungen ist die angegebene Reihenfolge für die Vorrang-
    behandlung maßgebend.

(9) Flugbetriebsmeldungen und Staatstelegramme sind auf Frequenzen / Kanälen
    des Fluginformationsdienstes oder einer / einem anderen von der Flugverkehrs-
    kontrolle zugewiesenen Frequenz / Kanal zu übermitteln, um die Durchführung
    der Flugverkehrskontrolle nicht zu beeinträchtigen.


6. VERFAHRENSWEISE IM SPRECHFUNKVERKEHR

(1) Um eine knappe, unmissverständliche und einheitliche Übermittlungsform zu
    erzielen, sind möglichst die in den Anlagen enthaltenen Redewendungen und
    Sprechgruppen zu verwenden.

    1. Es ist deutlich und im Tonfall der Umgangssprache sowie mit gleichbleiben-
       dem Stimmaufwand und gleichbleibender Sprechgeschwindigkeit zu spre-
       chen.

    2. Sachfremde und unsachliche Äußerungen sind nicht zulässig.

(2) Redewendungen wie SOFORT / IMMEDIATELY oder BESCHLEUNIGEN SIE /
    EXPEDITE werden von der Flugverkehrskontrolle nur angewendet, wenn dies
    unumgänglich ist. Ist eine unmittelbare Ausführung aus Gründen der sicheren
    Flugdurchführung nicht möglich, ist der Anweisung - soweit möglich - zu folgen
    und die Flugverkehrskontrolle entsprechend zu unterrichten.

(3) Abkürzungen im Sprechfunkverkehr sind grundsätzlich nicht zulässig. Das gilt
    nicht für im Flugverkehr gebräuchliche Abkürzungen wie z. B. ATC, CTR, EAT,
    FIR, IFR, RVR, VMC, VOR sowie für die Q-Gruppen QNH, QFE, QDM und QDR
    sowie für Abkürzungen von Luftfahrzeugmustern wie z.B. ATR 72, MD 11.

(4) Das Rufzeichen ist grundsätzlich am Beginn der Meldung zu übermitteln. Eine
    direkte Antwort auf eine Meldung kann durch das Rufzeichen beendet werden.

(5) Das Verlassen einer Kontrollfrequenz / eines Kontrollkanals, ausgenommen nach
    Erreichen der endgültigen Parkposition (on blocks), ist nur mit ausdrücklicher Ge-
    nehmigung der Flugverkehrskontrolle gestattet. Das Verlassen einer Fre-quenz /
    eines Kanals des Fluginformationsdienstes ist zu melden.


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(6) Flüge in Lufträumen der Klassen E, F und G können von der Flugverkehrskontrol-
    le aufgefordert werden, das Verlassen des Luftraums zu melden bzw. auf der
    Frequenz / dem Kanal zu verbleiben.

(7) 1. Führer von Luftfahrzeugen haben das Fehlen der vorgeschriebenen Flächen-
       navigationsausrüstung bei der Aufnahme der Funkverbindung mit der Flug-
       verkehrskontrolle sowie nach jedem Frequenz- / Kanalwechsel mit der
       Sprechgruppe NON RNAV nach ihrem Rufzeichen anzukündigen.

    2. Führer von Luftfahrzeugen haben den Ausfall der Flächennavigationsausrüs-
       tung bei der Aufnahme der Funkverbindung mit der Flugverkehrskontrolle so-
       wie nach jedem Frequenz- / Kanalwechsel mit der Sprechgruppe UNABLE
       RNAV DUE EQUIPMENT nach ihrem Rufzeichen anzukündigen.


7. HERSTELLEN DER SPRECHFUNKVERBINDUNG

(1) Die Sprechfunkverbindung ist wie folgt herzustellen:

    Einleitungsanruf:

    1. Rufzeichen der anzusprechenden Funkstelle;
    2. Rufzeichen der rufenden Funkstelle.

    Antwort:

    1. Rufzeichen der anzusprechenden Funkstelle;
    2. Rufzeichen der antwortenden Funkstelle.

(2) Wenn zu erwarten ist, dass die gerufene Funkstelle den Anruf empfängt, kann
    eine Meldung unmittelbar im Anschluss an den Einleitungsanruf gesendet wer-
    den. Dieses Verfahren darf bei Flügen nach Sichtflugregeln nur nach Aufforde-
    rung zum Frequenz- / Kanalwechsel durch die Flugverkehrskontrolle angewendet
    werden.

(3) Wird bei einem Anruf das Rufzeichen der rufenden Funkstelle nicht verstanden,
    ist die Sprechgruppe WIEDERHOLEN SIE IHR RUFZEICHEN / SAY AGAIN Y-
    OUR CALL SIGN zu verwenden.

(4) Besteht bei einer Funkstelle Ungewissheit darüber, ob sie gerufen wurde, so ist
    dieser Anruf nicht zu beantworten, sondern ein weiterer klärender Anruf abzuwar-
    ten.

(5) Bei jedem Frequenz- / Kanalwechsel hat der Luftfahrzeugführer auf einem Flug
    nach Instrumentenflugregeln die derzeitige Flughöhe und bei Steig- bzw. Sinkflug
    zusätzlich die freigegebene Flughöhe anzugeben. Bei einem Wechsel von der
    Anflugkontrolle zur Flugplatzkontrolle entfällt die Angabe der Flughöhe. Bei Anflü-
    gen zu Flughäfen mit Parallelpistensystem ist neben dem Rufzeichen des Luft-
    fahrzeugs die Bezeichnung der angeflogenen Piste zu nennen.

(6) Gelingt es einem Luftfahrzeugführer nicht, auf der / dem vorgeschriebenen
    Frequenz / Kanal Sprechfunkverbindung mit der zuständigen Flugverkehrskontrol-
    le aufzunehmen, so hat er zu versuchen, eine Sprechfunkverbindung auf anderen
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für die Flugstrecke festgelegten Frequenzen / Kanälen herzustellen, z.B. der Not-
   frequenz 121,5 MHz. Bleiben auch diese Versuche erfolglos, hat er sich zu be-
   mühen, eine Sprechfunkverbindung mit anderen Bodenfunkstellen oder Luftfahr-
   zeugen aufzunehmen. Kommt auch über diese eine Sprechfunkverbindung mit
   der zuständigen Flugverkehrskontrolle nicht zustande, hat der Luftfahrzeugführer
   die Funkausfallverfahren zu befolgen.

   Anmerkung:      Über INMARSAT sind folgende Kontrollzentralen der DFS
                   erreichbar:
                   Bremen, Langen, München und Rhein.


8. BESTÄTIGEN VON MELDUNGEN

(1) Der Empfang von Meldungen ist in jedem Falle zu bestätigen. Im Sprechfunkver-
    kehr auftretende unbekannte oder unklare Bezeichnungen sind durch Rückfragen
    zu klären, ehe die Meldung bestätigt wird.

   Anmerkung:    Mit der missbräuchlichen Benutzung von Kontrollfrequenzen / -
                 kanälen muss gerechnet werden.

(2) Eine Luftfunkstelle hat den Empfang einer Meldung durch das Übermitteln des
    eigenen Rufzeichens und ggf. der Redewendung VERSTANDEN / ROGER zu
    bestätigen.

   1. Die Luftfunkstelle hat sicherheitsrelevante Teile von Flugverkehrskontrollfrei-
      gaben und Anweisungen durch Wiederholung zu bestätigen. Folgende Mel-
      dungsteile sind immer vollständig durch Wiederholung zu bestätigen:

       a) Flugverkehrskontrollfreigaben, konditionelle Freigaben sind wörtlich
          inklusive der Bedingung(en) zu bestätigen;
       b) Anweisungen, auf eine Piste zu rollen, auf einer Piste zu landen, zu
          starten, zu rollen oder zurück zu rollen, vor einer Piste zu halten oder eine
          Piste zu überqueren;
       c) Betriebspiste;
       d) Höhenmessereinstellungen;
       e) SSR-Codes;
       f) Höhenanweisungen;
          Anmerkung: Wird die Flughöhe eines Luftfahrzeugs in Relation zum
                          Standardluftdruck 1013,2 hPa gemeldet, sollen die Worte
                          FLUGFLÄCHE / FLIGHT LEVEL dem Höhenwert vorange-
                          stellt werden. Wird die Flughöhe in Relation zu QNH / QFE
                          gemeldet, soll dem Höhenwert das Wort FUSS / FEET fol-
                          gen.
       g) Steuerkurs- und Geschwindigkeitsanweisungen;
       h) bei Frequenz- / Kanalwechsel die Frequenz / den Kanal.

   2. Andere Anweisungen sind durch Zurücklesen oder in einer Art und Weise, die
      anzeigt, dass diese verstanden wurden und befolgt werden, z.B. mit der Re-
      dewendung WILCO, zu bestätigen.

(3) Eine Bodenfunkstelle hat den Empfang einer Meldung einer Luftfunkstelle zu
    bestätigen durch:
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