Nachrichten für Luftfahrer 2008 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)
Änderung und Verlängerung der örtlichen Flugbeschränkungen am
Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld
a) Nr. 1 (Beschränkung des Nachtflugverkehrs) erhält folgende Fassung:
1.1 Starts und Landungen mit Strahlflugzeugen ohne Lärmzulassung nach
ICAO Anhang 16 und mit Lärmzulassung nach ICAO Anhang 16, Band I,
Kapitel 2 sind in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) bis 06.00
Uhr Ortszeit unzulässig.
1.2 Strahlflugzeuge mit Lärmzulassung nach ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel
3
1.2.1 Starts und Landungen mit Strahlflugzeugen, die nicht in der Bonusliste des
BMVBS vom 18.02.2003 (NfL I-83/03) aufgeführt werden, sind in der Zeit
von 24.00 Uhr (23.50 Uhr off blocks) bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
1.2.2 Für verspätete Landungen im Fluglinien- und planmäßigen
Bedarfsluftverkehr gilt im Rahmen nachweisbar unvermeidbarer
Verspätungen eine Ausnahmegenehmigung von den Flugbeschränkungen
nach Nr. 1.2.1 bis 01.00 Uhr Ortszeit als erteilt. Die Unvermeidbarkeit der
Verspätungen ist in jedem Einzelfall der Luftaufsicht des Flughafens
darzulegen und auch nachzuweisen.
Die bisherigen Nummern 1.4 bis 1.6 werden zu den Nummern 1.3 bis 1.5.
b) Nr. 5 (Befristung) erhält folgende Fassung:
Die zuvor genannten Flugbeschränkungen treten am 01. November 2008 in
Kraft und gelten bis zur Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn
entsprechend Planfeststellungsbeschluss vom 13.08.2004 i.d.F. der 13.
Planänderung vom 28. Oktober 2008 zum Ausbau des Flughafens, längstens
aber bis zum 31. Oktober 2013.
NfL I-293/93 wird hiermit geändert.
Potsdam, 28.10.2008
6441/1/1
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
des Landes Brandenburg
Im Auftrag
Bayr
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
56. JAHRGANG LANGEN, 4. DEZEMBER 2008 NfL I 281 / 08
Änderung der Genehmigung des Hubschraubersonderlandeplatzes
Klinikum Oldenburg
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Änderung der Genehmigung des
Hubschraubersonderlandeplatzes
Klinikum Oldenburg
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat am
17.11.2008 die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines
Hubschrauberlandeplatzes für besondere Zwecke ( Hubschrauber-
Sonderlandeplatz) zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln am Tage und
in der Nacht am Klinikum Oldenburg wie folgt geändert.
Der Punkt II erhält folgende Fassung:
II. Benutzung des Landeplatzes:
Der Landeplatz darf von folgenden Luftfahrzeugen benutzt werden:
Drehflügler (Hubschrauber) bis zu einer Länge (über alles) von maximal 15 m und
dem Westland Sea King S61.
NfL I-137/08 wird hiermit geändert.
Oldenburg, den 17.11.2008
Niedersächsische Landesbehörde
für Straßenbau und Verkehr
Az. 1415- 30312/1- 36
Im Auftrage
Gallisch
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
56. JAHRGANG LANGEN, 4. DEZEMBER 2008 NfL I 282 / 08
Bekanntmachung über die Sprechfunkverfahren
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE
SPRECHFUNKVERFAHREN
Aufgrund des § 26 a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. März 1999 (BGBI. I, S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 333 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I, S. 2304), werden die Voraussetzungen
für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs durch die DFS Deutsche Flugsicherung
GmbH bekanntgemacht.
1. INHALTSÜBERSICHT
1. Inhaltsübersicht Seite 1
2. Art der Durchführung Seite 2
3. Sprache Seite 2
4. Zeitsystem Seite 2
5. Art und Rangfolge von Meldungen Seite 3
6. Verfahrensweise im Sprechfunkverkehr Seite 4
7. Herstellen der Sprechfunkverbindung Seite 5
8. Bestätigen von Meldungen Seite 6
9. Mehrfachanruf Seite 7
10. Allgemeiner Anruf Seite 7
11. Blindsendungen Seite 7
12. Notverkehr Seite 8
13. Dringlichkeitsverkehr Seite 9
14. Überprüfen von Funkanlagen Seite 9
15. Flugrundfunkdienst Seite 9
Anlage 1 Rufzeichen von Bodenfunkstellen Seite 10
Anlage 2 Rufzeichen von Luftfunkstellen Seite 12
Anlage 3 Übermitteln von Buchstaben Seite 14
Anlage 4 Übermitteln von Zahlen und Zeichen Seite 15
Anlage 5 Übermitteln von Sichtwerten Seite 17
Anlage 6 Melden von Flughöhen Seite 18
Anlage 7 Redewendungen Seite 19
Anlage 8 Sprechgruppen Seite 24
1. Flugplätze ohne Flugverkehrskontrolle Seite 24
2. Flugplätze mit Flugverkehrskontrolle Seite 27
3. Zusätzliche Sprechgruppen für Flugplatz-
verkehr Seite 39
4. Frequenz- / Kanalwechsel Seite 42
5. Flüge nach Sichtflugregeln im Luftraum der
Klassen C und D (nicht Kontrollzone) Seite 45
6. Flüge nach Instrumentenflugregeln Seite 48
7. Kontrollierte Flüge Seite 53
8. Fluginformationsdienst Seite 60
9. Aufheben und Schließen des Flugplans Seite 63
10. Notverfahren Seite 64
2. ART DER DURCHFÜHRUNG
(1) Funkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst wird als Sprechfunkverkehr durchge-
führt.
(2) Beweglicher Flugfunkdienst ist ein Funkdienst zwischen Bodenfunkstellen und
Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen.
(3) Im Rahmen des beweglichen Flugfunkdienstes dürfen auch Rettungsgerätefunk-
stellen sowie Funkbojen, die zur Markierung der Position bei Luftnotfällen dienen,
auf festgelegten Frequenzen / Kanälen betrieben werden.
3. SPRACHE
(1) Der Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst ist in englischer Sprache
durchzuführen.
1. Die deutsche Sprache darf nur verwendet werden:
a) bei Flügen nach Sichtflugregeln und im Rollverkehr auf Frequenzen /
Kanälen, die für den Sprechfunkverkehr in deutscher Sprache zugelassen
sind,
oder
b) wenn der Empfänger der Meldung mit der englischen Sprache nicht
vertraut ist.
(2) Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH kann in besonderen Fällen die deutsche
und die englische Sprache für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs auf be-
sonders festgelegten Frequenzen / Kanälen zulassen, sofern hierdurch die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Flugverkehrs,
nicht beeinträchtigt wird. Die erforderlichen Einzelheiten werden von der DFS je-
weils in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.
(3) Der Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst auf Frequenzen / Kanälen
der nicht von der DFS betriebenen Bodenfunkstellen wird in deutscher Sprache
durchgeführt. Er kann in englischer Sprache durchgeführt werden, sofern hierfür
besondere Frequenzen / Kanäle festgelegt worden sind.
(4) In Notfällen kann jede ausreichend beherrschte Sprache angewendet werden,
sofern erwartet werden kann, dass der Gesprächspartner diese ebenfalls be-
herrscht.
4. ZEITSYSTEM
(1) Im beweglichen Flugfunkdienst ist die koordinierte Weltzeit (UTC) anzuwenden.
(2) Der Beginn des Tages wird mit 0000 Uhr, das Ende mit 2359 Uhr bezeichnet.
(3) Die Stunde beginnt mit der Minute 00 und endet mit der Minute 59.
(4) Die Minute beginnt mit der Sekunde 00 und endet mit der Sekunde 59.
2
(5) Als Uhrzeit ist die Minutenzahl zweistellig zu übermitteln. Wenn eine Verwechs-
lung möglich ist, sind alle vier Ziffern der laufenden Stunde und der Minute zu ü-
bermitteln.
5. ART UND RANGFOLGE VON MELDUNGEN
Im beweglichen Flugfunkdienst sind folgende Meldungen zulässig:
(1) Notmeldungen;
Notmeldungen sind Meldungen über Luftfahrzeuge und deren Insassen, die von
schwerer und unmittelbarer Gefahr bedroht sind und sofortiger Hilfe bedürfen.
(2) Dringlichkeitsmeldungen;
Dringlichkeitsmeldungen sind Meldungen, die die Sicherheit eines Luftfahrzeugs,
eines Wasserfahrzeugs, eines anderen Fahrzeugs oder einer Person betreffen.
(3) Peilfunkmeldungen;
Peilfunkmeldungen sind Meldungen zur Übermittlung von Peilwerten.
(4) Flugsicherheitsmeldungen;
Flugsicherheitsmeldungen sind:
1. Meldungen, die bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle übermittelt
werden (Flugverkehrskontrollmeldungen),
2. Standortmeldungen von Luftfahrzeugen,
3. Meldungen von Luftfahrzeugführern oder Luftfahrzeughaltern, die für im Flug
befindliche Luftfahrzeuge von unmittelbarer Bedeutung sind.
(5) Wettermeldungen;
Wettermeldungen sind Meldungen zur Übermittlung von Wetterdaten.
(6) Flugbetriebsmeldungen;
Flugbetriebsmeldungen sind :
1. Meldungen über Änderungen in den Flugbetriebsplänen für Luftfahrzeuge,
2. Meldungen über die Wartung von Luftfahrzeugen,
3. Anweisungen an Beauftragte der Luftfahrzeughalter über Änderungen der
Erfordernisse für Fluggäste und Besatzung, die durch unvermeidbare Abwei-
chungen von den Flugbetriebsplänen verursacht werden, hierbei sind Einzel-
erfordernisse der Fluggäste und der Besatzung nicht zugelassen,
4. Meldungen über außerplanmäßige Landungen,
3
5. Meldungen über dringend benötigte Luftfahrzeugteile und Material,
6. Meldungen über den Betrieb oder die Wartung von Einrichtungen, die für die
Sicherheit oder Regelmäßigkeit des Flugbetriebs wichtig sind.
(7) Staatstelegramme:
Staatstelegramme sind Meldungen, die von an Bord eines Luftfahrzeugs befindli-
chen Staatsoberhäuptern oder diesen gleichgestellten Personen übermittelt wer-
den.
(8) Für die aufgeführten Meldungen ist die angegebene Reihenfolge für die Vorrang-
behandlung maßgebend.
(9) Flugbetriebsmeldungen und Staatstelegramme sind auf Frequenzen / Kanälen
des Fluginformationsdienstes oder einer / einem anderen von der Flugverkehrs-
kontrolle zugewiesenen Frequenz / Kanal zu übermitteln, um die Durchführung
der Flugverkehrskontrolle nicht zu beeinträchtigen.
6. VERFAHRENSWEISE IM SPRECHFUNKVERKEHR
(1) Um eine knappe, unmissverständliche und einheitliche Übermittlungsform zu
erzielen, sind möglichst die in den Anlagen enthaltenen Redewendungen und
Sprechgruppen zu verwenden.
1. Es ist deutlich und im Tonfall der Umgangssprache sowie mit gleichbleiben-
dem Stimmaufwand und gleichbleibender Sprechgeschwindigkeit zu spre-
chen.
2. Sachfremde und unsachliche Äußerungen sind nicht zulässig.
(2) Redewendungen wie SOFORT / IMMEDIATELY oder BESCHLEUNIGEN SIE /
EXPEDITE werden von der Flugverkehrskontrolle nur angewendet, wenn dies
unumgänglich ist. Ist eine unmittelbare Ausführung aus Gründen der sicheren
Flugdurchführung nicht möglich, ist der Anweisung - soweit möglich - zu folgen
und die Flugverkehrskontrolle entsprechend zu unterrichten.
(3) Abkürzungen im Sprechfunkverkehr sind grundsätzlich nicht zulässig. Das gilt
nicht für im Flugverkehr gebräuchliche Abkürzungen wie z. B. ATC, CTR, EAT,
FIR, IFR, RVR, VMC, VOR sowie für die Q-Gruppen QNH, QFE, QDM und QDR
sowie für Abkürzungen von Luftfahrzeugmustern wie z.B. ATR 72, MD 11.
(4) Das Rufzeichen ist grundsätzlich am Beginn der Meldung zu übermitteln. Eine
direkte Antwort auf eine Meldung kann durch das Rufzeichen beendet werden.
(5) Das Verlassen einer Kontrollfrequenz / eines Kontrollkanals, ausgenommen nach
Erreichen der endgültigen Parkposition (on blocks), ist nur mit ausdrücklicher Ge-
nehmigung der Flugverkehrskontrolle gestattet. Das Verlassen einer Fre-quenz /
eines Kanals des Fluginformationsdienstes ist zu melden.
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(6) Flüge in Lufträumen der Klassen E, F und G können von der Flugverkehrskontrol-
le aufgefordert werden, das Verlassen des Luftraums zu melden bzw. auf der
Frequenz / dem Kanal zu verbleiben.
(7) 1. Führer von Luftfahrzeugen haben das Fehlen der vorgeschriebenen Flächen-
navigationsausrüstung bei der Aufnahme der Funkverbindung mit der Flug-
verkehrskontrolle sowie nach jedem Frequenz- / Kanalwechsel mit der
Sprechgruppe NON RNAV nach ihrem Rufzeichen anzukündigen.
2. Führer von Luftfahrzeugen haben den Ausfall der Flächennavigationsausrüs-
tung bei der Aufnahme der Funkverbindung mit der Flugverkehrskontrolle so-
wie nach jedem Frequenz- / Kanalwechsel mit der Sprechgruppe UNABLE
RNAV DUE EQUIPMENT nach ihrem Rufzeichen anzukündigen.
7. HERSTELLEN DER SPRECHFUNKVERBINDUNG
(1) Die Sprechfunkverbindung ist wie folgt herzustellen:
Einleitungsanruf:
1. Rufzeichen der anzusprechenden Funkstelle;
2. Rufzeichen der rufenden Funkstelle.
Antwort:
1. Rufzeichen der anzusprechenden Funkstelle;
2. Rufzeichen der antwortenden Funkstelle.
(2) Wenn zu erwarten ist, dass die gerufene Funkstelle den Anruf empfängt, kann
eine Meldung unmittelbar im Anschluss an den Einleitungsanruf gesendet wer-
den. Dieses Verfahren darf bei Flügen nach Sichtflugregeln nur nach Aufforde-
rung zum Frequenz- / Kanalwechsel durch die Flugverkehrskontrolle angewendet
werden.
(3) Wird bei einem Anruf das Rufzeichen der rufenden Funkstelle nicht verstanden,
ist die Sprechgruppe WIEDERHOLEN SIE IHR RUFZEICHEN / SAY AGAIN Y-
OUR CALL SIGN zu verwenden.
(4) Besteht bei einer Funkstelle Ungewissheit darüber, ob sie gerufen wurde, so ist
dieser Anruf nicht zu beantworten, sondern ein weiterer klärender Anruf abzuwar-
ten.
(5) Bei jedem Frequenz- / Kanalwechsel hat der Luftfahrzeugführer auf einem Flug
nach Instrumentenflugregeln die derzeitige Flughöhe und bei Steig- bzw. Sinkflug
zusätzlich die freigegebene Flughöhe anzugeben. Bei einem Wechsel von der
Anflugkontrolle zur Flugplatzkontrolle entfällt die Angabe der Flughöhe. Bei Anflü-
gen zu Flughäfen mit Parallelpistensystem ist neben dem Rufzeichen des Luft-
fahrzeugs die Bezeichnung der angeflogenen Piste zu nennen.
(6) Gelingt es einem Luftfahrzeugführer nicht, auf der / dem vorgeschriebenen
Frequenz / Kanal Sprechfunkverbindung mit der zuständigen Flugverkehrskontrol-
le aufzunehmen, so hat er zu versuchen, eine Sprechfunkverbindung auf anderen
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für die Flugstrecke festgelegten Frequenzen / Kanälen herzustellen, z.B. der Not-
frequenz 121,5 MHz. Bleiben auch diese Versuche erfolglos, hat er sich zu be-
mühen, eine Sprechfunkverbindung mit anderen Bodenfunkstellen oder Luftfahr-
zeugen aufzunehmen. Kommt auch über diese eine Sprechfunkverbindung mit
der zuständigen Flugverkehrskontrolle nicht zustande, hat der Luftfahrzeugführer
die Funkausfallverfahren zu befolgen.
Anmerkung: Über INMARSAT sind folgende Kontrollzentralen der DFS
erreichbar:
Bremen, Langen, München und Rhein.
8. BESTÄTIGEN VON MELDUNGEN
(1) Der Empfang von Meldungen ist in jedem Falle zu bestätigen. Im Sprechfunkver-
kehr auftretende unbekannte oder unklare Bezeichnungen sind durch Rückfragen
zu klären, ehe die Meldung bestätigt wird.
Anmerkung: Mit der missbräuchlichen Benutzung von Kontrollfrequenzen / -
kanälen muss gerechnet werden.
(2) Eine Luftfunkstelle hat den Empfang einer Meldung durch das Übermitteln des
eigenen Rufzeichens und ggf. der Redewendung VERSTANDEN / ROGER zu
bestätigen.
1. Die Luftfunkstelle hat sicherheitsrelevante Teile von Flugverkehrskontrollfrei-
gaben und Anweisungen durch Wiederholung zu bestätigen. Folgende Mel-
dungsteile sind immer vollständig durch Wiederholung zu bestätigen:
a) Flugverkehrskontrollfreigaben, konditionelle Freigaben sind wörtlich
inklusive der Bedingung(en) zu bestätigen;
b) Anweisungen, auf eine Piste zu rollen, auf einer Piste zu landen, zu
starten, zu rollen oder zurück zu rollen, vor einer Piste zu halten oder eine
Piste zu überqueren;
c) Betriebspiste;
d) Höhenmessereinstellungen;
e) SSR-Codes;
f) Höhenanweisungen;
Anmerkung: Wird die Flughöhe eines Luftfahrzeugs in Relation zum
Standardluftdruck 1013,2 hPa gemeldet, sollen die Worte
FLUGFLÄCHE / FLIGHT LEVEL dem Höhenwert vorange-
stellt werden. Wird die Flughöhe in Relation zu QNH / QFE
gemeldet, soll dem Höhenwert das Wort FUSS / FEET fol-
gen.
g) Steuerkurs- und Geschwindigkeitsanweisungen;
h) bei Frequenz- / Kanalwechsel die Frequenz / den Kanal.
2. Andere Anweisungen sind durch Zurücklesen oder in einer Art und Weise, die
anzeigt, dass diese verstanden wurden und befolgt werden, z.B. mit der Re-
dewendung WILCO, zu bestätigen.
(3) Eine Bodenfunkstelle hat den Empfang einer Meldung einer Luftfunkstelle zu
bestätigen durch:
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