Nachrichten für Luftfahrer 2005 Teil II (weicht ggf. von Druckversion ab)

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II-63/05                                                                                                                 II-63/05
RNAV             Area Navigation / Flächennavigation                                                                                              Lernphase für Entwickler, Karten- und AIS-Provider genutzt werden, da so die Konzepte
                                                                                                                                                  der Wegabschnittsbezeichner (Path Terminator), Verfahrensüberprüfungen, Datenbanken,
RNP              Required Navigation Performance / erforderliche Navigationsleistung
                                                                                                                                                  Kartenerstellung und Veröffentlichung genutzt werden.
RTA              Required Time of Arrival / geforderte Ankunftszeit
                                                                                                                            (d)       RNAV-Flugverfahren (nicht RNP)
SID              Standard Instrument Departure / Standard-Instrumentenabflug
                                                                                                                                      Ein Flugverfahren, das speziell für RNAV entwickelt worden ist und bei dem Sensoren wie DME /
STAR             Standard Arrival Route / Standard-(Instrumenten)-einflugstrecke                                                      DME, GNSS und VOR / DME eingesetzt werden. Dabei werden Wegpunkte genutzt, die entsprechend
                                                                                                                                      den Anforderungen für Mindestentfernung angeordnet sind (siehe PANS-OPS). Dieses Verfahren wird
TF               Track between Two Fixes / Strecke zwischen zwei Fixpunkten
                                                                                                                                      als RNAV-Verfahren bezeichnet und der für die Entwicklung verwendete Sensor muss
TGL              Temporary Guidance Leaflet / Vorläufige Richtlinie                                                                   bekanntgegeben werden. Das Verfahren ist geplant für zugelassene P-RNAV- oder RNP-RNAV-
                                                                                                                                      Systeme.
VOR              VHF Omni-directional Range / UKW-Drehfunkfeuer
                                                                                                                            (e)       RNP-RNAV-Flugverfahren
WGS              World Geodetic System / geodätisches Weltsystem
                                                                                                                                      Ein Verfahren, das entsprechend den RNP-RNAV-Kriterien entwickelt worden ist. Dieses Verfahren
                                                                                                                                      wird als RNP-RNAV-Verfahren angesehen, ist als solches geschützt, und kann für alle anwendbaren
ANHANG B           BESCHREIBUNG EINES WERKZEUGS ZUR ÜBERPRÜFUNG DER DATENBANK-                                                        Sensoren eingesetzt werden. Das Verfahren ist geplant für zugelassene RNP-RNAV-Systeme.
                   INTEGRITÄT
                                                                                                                         Das in Paragraph (a) behandelte konventionelle Verfahren ist ursprünglich für den manuellen Flugbetrieb entwickelt
Ein Werkzeug zur Überprüfung der Datenbankintegrität ist eine Software, die den Antragsteller dazu befähigt,             worden und eignet sich nicht immer für den Gebrauch von RNAV-Systemen. Navigationsdatenbank-Provider
unabhängige Kontrollen für bestimmte Datenfelder in der Navigationsdatenbank auszuführen, um die Integrität              mussten die Verfahrensbeschreibung mit Hilfe von Routenabschnittsarten, die mit dem ARINC 424
sicherzustellen. Diese Kontrollen können an ein Dienstleistungsunternehmen delegiert werden. Die Software muss           Wegabschnittsbezeichner (Path Terminator) zur Verfügung stehen, interpretieren. Daraus resultierte ein Bedarf an
nicht die Kriterien von EUROCAE ED-12B / RTCA DO-178B erfüllen.                                                          zusätzlichen Festpunkten (Computer Navigation Fixes (CNF) / computergestützte Navigationsfestpunkte), die so
                                                                                                                         bestimmt werden, dass eine optimale Annäherung an die Flugbahn des Verfahrens erfolgt. Im allgemeinen ist dies
Das Werkzeug sollte über folgende Funktionen verfügen:
                                                                                                                         für die Flugverkehrskontrolle nachvollziehbar, jedoch kann es unter bestimmten Bedingungen, je nach
(a)         Angabe der zu überprüfenden Datenbereiche und der kritischen Datenpunkte durch den Anwender.                 Luftfahrzeugtyp, Konfiguration (Gewicht, Schwerkraft), Hersteller des Flugmanagementsystems und Wind zu
                                                                                                                         Abweichungen von der Flugbahn kommen. Während das RNAV-System die Flugführungsinformation vorgibt, kann
(b)         Aufspüren von Änderungen bei überwachten Daten.
                                                                                                                         es zu Einschränkungen durch eingebaute Querlagewinkel- oder Leistungsbegrenzungen kommen. Folge solcher
(c)         Erstellung von Berichten mit allen erkannten Änderungen.                                                     Begrenzungen kann eine Abweichung von der Flugbahn sein, die automatisch oder durch Eingreifen des Piloten
                                                                                                                         behoben werden kann.
(d)         Bereitstellung einer Datenhistorie zur Unterstützung der Konfigurationskontrolle.
                                                                                                                         Das konventionelle Verfahren kann jederzeit, ob gemäß ARINC 424 verschlüsselt oder nicht, von der Flugbesatzung
(e)         Erstellung nicht editierbarer Protokolldateien (Log-Dateien) aller online Eingaben.                          mit den ursprünglichen Daten der Funknavigationssysteme überwacht werden, wobei die Integrität der
(f)         Bereitstellung von Analysen zur Datenbankqualität und deren Änderungen durch Fehlerquotenstatistik.          Navigationsdatenbank eigentlich kein Problem darstellt. Daher liegt das Hauptanliegen bei diesen Verfahrensarten
                                                                                                                         darin, dass diese mit dem RNAV-System kompatibel sind und unter allen Bedingungen von allen
(g)         Bereitstellung einer flexiblen Dateneingabe-Schnittstelle, die einer Vielfalt von Datenbank-Providern        Luftfahrzeugmustern geflogen werden können. Es wäre wünschenswert, wenn bei der Entwicklung konventioneller
            Überprüfungen der Datenbankintegrität ermöglicht.                                                            Verfahren die Besonderheiten des RNAV-Systems berücksichtigt werden würden.
                                                                                                                         Wenn nach und nach P-RNAV eingeführt ist, kann das zugrunde liegende konventionelle Verfahren zurückgezogen
ANHANG C            DIE ENTWICKLUNG VON KONVENTIONELLEN FLUGVERFAHREN IM TERMINAL                                        werden, so dass ein stand-alone RNAV-Verfahren übrigbleibt.
                    AIRSPACE ZU RNP-RNAV-VERFAHREN                                                                       Die in Paragraph (b) aufgeführten RNP-RNAV-Verfahren sollen zu Anfang eingeführt werden, um von den
Beim Übergang von den heutigen konventionellen Flugverfahren im Terminal Airspace zu den zukünftigen RNP-                Anforderungen der reduzierten Hindernisfreiheit zu profitieren, die im Zusammenhang mit den Instru-
RNAV-Verfahren gibt es eine ganze Reihe von Entwicklungsstufen:                                                          mentenverfahren RNP<1 und den mit RNP MASPS übereinstimmenden Systemen stehen. Es wird damit gerechnet,
                                                                                                                         dass die RNP-RNAV-Verfahren sämtliche RNAV-Verfahren ersetzen werden.
      (a)    Konventionelles Flugverfahren
             Eine konventionelle Flugverfahrensauslegung (VOR-Radiale, NDB-Peilungen und DME-Festpunkte / -
             Bögen, ILS, MLS). Es wird mit konventioneller Ausrüstung geflogen (VOR, DME, ADF, ILS und MLS).             ANHANG D         frei (VERTIKALE NAVIGATION)
      (b) Konventionelles Flugverfahren kodiert gemäß ARINC 424
             Ein konventionelles Flugverfahrensmuster, das jedoch in einer Navigationsdatenbank abgespeichert ist
                                                                                                                         ANHANG E         AUSTAUSCHBLÄTTER ZUM FLUGHANDBUCH
             und die gesamte Bandbreite der ARINC 424 Wegabschnittsbezeichner (Path Terminators) nutzt (zur Zeit
             23 verschiedene Arten von Routenabschnitten).
      (c)    Konventionelle Flugverfahren in Übereinstimmung mit Flächennavigationskriterien                             (Luftfahrzeugtyp) Flughandbuch [oder POH, wenn zutreffend]
             Ein konventionelles Flugverfahren, das speziell dafür entwickelt worden ist, die an die Flächennavigation   Bezugsnummer des Dokumentes (1234)
             (RNAV) gestellten Kriterien zu erfüllen. Eingesetzt werden Sensoren wie VOR / DME, DME / DME und
             GNSS. Dieses Verfahren ist als konventionelles Verfahren veröffentlicht und kann auf VOR-Radiale,
             NDB-Peilungen und DME-Entfernungen Bezug nehmen. Es hat jedoch damit verbundene Wegpunkte zur               (Name des Betriebes)
             Festlegung der RNAV-Flugbahn. Damit werden Zweideutigkeiten / Annäherungen ausgeräumt, die unter
             den konventionellen Flugverfahren in Paragraph (e) aufgeführt sind, und die Reproduzierbarkeit der
             geplanten Flugbahn über Grund wird sichergestellt.                                                          AUSTAUSCHBLATT NR. : (…)                   AUSGABE : (…)
             Anmerkung:      Dies ist der erste Schritt in Richtung einer vorhersehbaren Kurshaltung, die sich aus
                             einheitlicher und korrekter Verschlüsselung in den Navigationsdatenbanken ergibt, aus
                             veröffentlichten Wegpunkten und der Anwendung von Vorbeiflügen. Er kann als
TGL 10 deutsch                                            21/27                                            4.7.2005      TGL 10 deutsch                                       22/27                                             4.7.2005
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II-63/05                                                                                                              II-63/05
Werknummer des Luftfahrzeuges:                          (…)      Eintragungszeichen:    (…)                           ANMERKUNGEN ZUM ENTWURF EINES AUSTAUSCHBLATTES ZUM FLUGHANDBUCH
                                                                                                                             (a) Das Ergänzungs- / Austauschblatt sollte so verfasst werden, dass es in Größe und Stil zum Flughandbuch des
                                                                                                                                 Luftfahrzeugherstellers passt; auf das es sich bezieht, möglichst ohne von Verkleinerungen Gebrauch zu
                                                                                                                                 machen.

ÜBEREINSTIMMUNG MIT FLÄCHENNAVIGATIONSKRITERIEN                                                                              (b) Je nach Wunsch kann ein Firmenlogo enthalten sein.

Änderungsnummer : (abc, wenn zutreffend)                                                                                     (c) Jedes Austauschblatt muss eineindeutig innerhalb eines Flughandbuches identifizierbar sein.
                                                                                                                             (d) Ein Verzeichnis der Austauschblätter sollte im vorderen Teil des Flughandbuches vorgesehen werden.

ZUSÄTZLICHE BESCHRÄNKUNGEN UND INFORMATIONEN ZUR MUSTERZULASSUNG                                                             (e) Die Kennung des Luftfahrzeuges (Kennzeichen usw.) sollte auf der Kopie hinzugefügt werden, die Teil des
                                                                                                                                 Flughandbuchs wird, das im Flugzeug mitgeführt wird. Haben mehrere Luftfahrzeuge mit demselben
                                                                                                                                 Flughandbuch dieselbe Ausrüstung, dann dürfen Kopien desselben Austauschblattes für jedes Luftfahrzeug
    Die in der vorliegenden Bekanntmachung zusätzlich enthaltenen Beschränkungen und Informationen setzen                        ausgestellt werden.
    diejenigen des Flughandbuches im Konfliktfall außer Kraft.                                                               (f) Zusätzlich zu den Beschränkungen, die auf dem Austauschblatt angegeben sind und mangels geeigneter
                                                                                                                                 Informationen in anderen zugelassenen Betriebs- oder Schulungshandbüchern, müssen entsprechende
                                                                                                                                 Änderungen oder Ergänzungen zum P-RNAV-Betrieb für die nachfolgenden Abschnitte des Flughandbuches
                                                                                                                                 (oder POH, wenn dies zutrifft) zur Verfügung gestellt werden:
BESCHRÄNKUNGEN                                                                                                                           •      Normale Verfahren
                                                                                                                                         •      Außergewöhnliche Verfahren
1 Das Flächennavigationssystem (xyz-System) erfüllt nur die Anforderungen, die in den nachfolgenden                                      •      Notverfahren
Dokumenten definiert sind [Nichtzutreffendes streichen / Zutreffendes hinzufügen]:
                                                                                                                                         •      Leistung
      (a) P-RNAV „Musterzulassung und betriebliche Zulassung von Präzisions-Flächennavigationssystemen (P-
      RNAV) im zugewiesenen Europäischen Luftraum“ (JAA Temporary Guidance Material, Leaflet No. 10:
      Airworthiness and Operational Approval for Precision RNAV Operations in Designated European Airspace).          III.        JAA CNS/ATM Steering Group Positionspapier 29 Revision 11
      (b) B-RNAV        NfL II-95/97 „Bekanntmachung über die Musterzulassung und Verwendung von                                  PRNAV: Häufig gestellte Fragen (FAQ)
      Flächennavigationsausrüstung“ (JAA Temporary Guidance Material, Leaflet No. 2 Rev. 1: JAA Guidance
      Material On Airworthiness Approval And Operational Criteria For The Use Of Navigation Systems In European
                                                                                                                      Im Folgenden werden auszugsweise Fragen und Antworten zum TGL 10 zur weiteren Erläuterung wiedergegeben.
      Airspace Designated For Basic RNAV Operations).
                                                                                                                      Die Fragen sind nach den TGL 10 Paragraphen sortiert.
      (c) GNSS      NfL II-97/98 „Bekanntmachung über die Musterzulassung und Verwendung von GPS-
      Empfängersystemen“ (JAA Temporary Guidance Material, Leaflet No. 3 Rev. 1: JAA Interim Guidance                 TGL 10          Fragen                        Frage                                         Antwort
      Material On Airworthiness Approval And Operational Criteria For The Use Of the NAVSTAR Global                     §              Nr.
      Positioning System (GPS)).
                                                                                                                         6.1           6.1-1       Mein Flugzeug ist ab Werk für RNAV       Es sollte eine Anfrage an den Hersteller oder den in
      (d) OCEANIC / REMOTE NfL II-97/98 „Bekanntmachung über die Musterzulassung und Verwendung von                                                ausgerüstet aber die Dokumentation       Frage kommenden Umrüster nach einer
      GPS-Empfängersystemen“ Kapitel 7 (FAA Notice N8110.60: GPS As A Primary Means Of Navigation For                                              sagt nichts über die                     Übereinstimmungserklärung mit dem TGL 10
      Oceanic / Remote Operations).                                                                                                                Navigationsgenauigkeit aus. Was soll     gestellt werden. Die Zulassungsbehörde wird eine
                                                                                                                                                   ich tun?                                 entsprechende Herstellerbescheinigung akzeptieren.

2     Das (xyz-System) ist nicht zugelassen für [Nichtzutreffendes streichen] :                                          6.1            6.1-2      Mein Flugzeug ist mit einem GPS          Die ETSO/JTSO/TSO-C129a deckt die
                                                                                                                                                   ausgerüstet, das die                     Positionsgenauigkeitsforderungen ab und es ist dafür
      (a) RNAV-Instrumentenanflugverfahren;                                                                                                        ETSO/JTSO/TSO-C129a erfüllt. Ist         kein weiterer Nachweis notwendig. Jedoch reicht die
      (b) Nicht-Präzision-Instrumentenanflugverfahren;                                                                                             dies ausreichend oder müssen auch        Erfüllung des Gerätestandards nicht aus, die weiteren
                                                                                                                                                   TSO-C115, AC20-138 oder AC25-15          Kriterien des TGL 10 nachzuweisen, wie die
      (c) Vertikale Navigation;                                                                                                                    erfüllt werden?                          notwendigen Funktionen der Tabelle 7.1 und die
      (d) Bestimmte Modi (Zutreffendes definieren).                                                                                                                                         Integration mit den Cockpitanzeigen. Analog trägt
                                                                                                                                                                                            die Erfüllung der anderen Standards zur
                                                                                                                                                                                            Nachweisführung bei. Diese muss jedoch durch eine
                                                                                                                                                                                            Überprüfung des Systems gegen die Kriterien des
    Bitte in das Flughandbuch Abschnitt (....), Seite (....), einfügen und die Liste der eingearbeiteten Revisionen
                                                                                                                                                                                            TGL 10 ergänzt werden.
    entsprechend abändern.
                                                                                                                         6.1           6.1-4       Das Flughandbuch (AFM) weist eine Wenn das Flugzeug den RNP 1 RNAV Kriterien des
                                                                                                                                                   „RNP 1“ Fähigkeit des Flugzeugs aus. EUROCAE Dokumentes ED-75() oder des RTCA
Seite 1 von                        Genehmigung der Behörde                                                                                         Ist dies für P-RNAV ausreichend?     Dokumentes DO-236() entspricht, erfüllt es die P-
                                                                                                                                                                                        RNAV Anforderungen.
                                                                                                                         6.1           6.1-5       Ist es möglich die Genauigkeit von       Bei einem manuellen Flug kann von einem
                                   Unterschrift:                                       Datum:
                                                                                                                                                   1 NM mit einem flugtechnischen           flugtechnischen Fehler (FTE) von 0,8 NM
                                                                                                                                                   Fehler (FTE) zu erreichen, der auf       ausgegangen werden (Quelle RTCA DO-283,
                                                                                                                                                   einer manuellen Flugsteuerung basiert,   2.2.5.1). Wenn gezeigt werden kann, dass der Fehler
                                                                                                                                                   oder anders gefragt, gibt es eine        der Flugwegdefinition (Path Definition Error) und
TGL 10 deutsch                                           23/27                                        4.7.2005        TGL 10 deutsch                                             24/27                                                4.7.2005
1062

II-63/05                                                                                                            II-63/05
TGL 10     Fragen                   Frage                                         Antwort                           TGL 10     Fragen                    Frage                                           Antwort
  §         Nr.                                                                                                       §         Nr.
                    indirekte Forderung nach einem Flight der Anzeigefehler (Display Error) vernachlässigbar                                                                       Kopplung wird für alle Neuinstallationen gefordert.
                    Director oder einer                   klein sind, kann eine manuell geflogene, GPS                                                                             Wenn diese Funktion in vorhandenen Installationen
                    Autopilotenaufschaltung?              basierte Navigation die geforderte Genauigkeit                                                                           nicht gegeben ist, kann die Behörde eine Beurteilung
                                                          erreichen.                                                                                                               der Kurshaltegenauigkeit und der Arbeitsbelastung
                                                                                                                                                                                   der Besatzung im Einzelfall durchführen. Die Beur-
                                                            In anderen nicht GNSS basierten Fällen, bei denen
                                                                                                                                                                                   teilung berücksichtigt kompensierende Faktoren wie
                                                            der Positionsfehler eine größere Rolle spielt, wird
                                                                                                                                                                                   die Flugeigenschaften des Flugzeugs. Die Behörde
                                                            ein Flight Director oder eine Auto-
                                                                                                                                                                                   kann operationelle Einschränkungen aussprechen,
                                                            pilotenaufschaltung benötigt, um den flugtechnischen
                                                                                                                                                                                   wenn die Arbeitsbelastung oder die Kurshaltung an
                                                            Fehler zu minimieren, so dass das Gesamtsystem die
                                                                                                                                                                                   bestimmten Stellen nicht akzeptabel ist. Besondere
                                                            geforderte Genauigkeit erreicht.
                                                                                                                                                                                   Aufmerksamkeit ist auf die Kurshaltegenauigkeit auf
                                                            Die Benutzung einer Navigationskartendarstellung                                                                       gekrümmten Abschnitten zu richten.
                                                            ist eine andere Möglichkeit den flugtechnischen
                                                                                                                       7.1     7.1-2     Bei meinem Flugzeug können die            Eine Navigationsquelle, wie ein fehlerhafter VOR-
                                                            Fehler zu reduzieren. Dies ist durch eine Beurteilung
                                                                                                                    Item 14              Navigationsquellen nicht manuell          Sender oder ein Sender im Testbetrieb oder ein
                                                            nachzuweisen, die Faktoren wie die Position und
                                                                                                                                         ausgeschlossen werden. Warum ist das      versetztes DME, kann die Positionsberechnung
                                                            Größe des Displays, den Darstellungsbereich und die
                                                                                                                                         nicht akzeptabel?                         ernstlich verfälschen, insbesondere, wenn die
                                                            Eignung für P-RNAV berücksichtigt.
                                                                                                                                                                                   Navigationsinfrastruktur eingeschränkt ist, wie bei
  6.1      6.1-6    Sind die Genauigkeitsanforderungen      Es ist anerkannt, dass die 2D Navigationsge-                                                                           einem Einflug aus einem Seegebiet. Gemäß ED-
                    erfüllt, wenn das Flugzeug nach den     nauigkeiten, die sich aus den FAA AC´s ergeben, die                                                                    75A/DO-236A Paragraph 3.7.3.1 soll das System in
                    2D Navigationsgenauig-                  P-RNAV Anforderungen erfüllen, vorausgesetzt,                                                                          der Lage sein, eine manuelle oder automatische
                    keitsforderungen der FAA Dokumente      dass eine P-RNAV Infrastruktur (z.B. DME/DME                                                                           Auswahl der Navigationsquelle durchzuführen.
                    AC20-130() oder AC 90-45A               Verfügbarkeit) gegeben ist.                                                                                            Weiterhin sollen einzelne Navigationsquellen vom
                    zertifiziert ist?                                                                                                                                              automatischen Auswahlprozess ausgeschlossen
                                                                                                                                                                                   werden können. Daher muss bei dem Fehlen einer
  6.2      6.2-1    Mein Flugzeug ist im Originalzustand    Da die Integritätskriterien für die Musterzulassung                                                                    manuellen Ausschlussmöglichkeit der Nachweis
                    mit RNAV als voll integriertes          von primären Navigationssystemen mit denen für P-                                                                      eines robusten automatischen Ausschlussverfahrens
                    primäres Navigationssystem              RNAV übereinstimmen, ist kein weiterer Nachweis                                                                        erbracht werden.
                    ausgestattet aber die Flugzeug-         erforderlich. Zum Nachweis kann auf die
                    dokumentation sagt nichts über die      ursprüngliche Musterzulassung verwiesen werden.         7.1 Item   7.1-4     Das TGL fordert, dass Multisen-           Ja, es ist beabsichtigt, dass das Navigationssystem
                    Erfüllung des Integritätskriteriums                                                                20                sorsysteme automatisch auf einen          auf die nächst besten Navigationssensoren
                    aus. Was ist zu tun?                                                                                                 anderen RNAV-Sensor umschalten,           zurückgreift z.B. von GPS auf DME/DME.
                                                                                                                                         wenn der primäre RNAV-Sensor              Selbstverständlich können operationelle
  6.2      6.2-2    Das Flugzeug wurde bereits früher       Es sollte eine Anfrage an den betreffenden Umrüster                          ausfällt. Gilt dies auch für Flugzeuge,   Einschränkungen entstehen, um weiterhin die +/- 1
                    modifiziert, um das primäre Navi-       erfolgen, eine Übereinstimmungserklärung mit den                             bei denen die Naviga-                     NM Genauigkeit einzuhalten, wie Abstand zu einer
                    gationssystem mit einer RNAV            Kriterien des Abschnitts 6.2 des TGL 10                                      tionsausrüstungsforderung durch ein       VOR-Station oder Zeitdauer, wenn das System auf
                    Funktionalität zu ergänzen, jedoch      auszustellen. Die Behörde wird eine solche                                   einziges GPS-Gerät erfüllt wird, aber     eine VOR/DME oder eine rein inertiale Navigation
                    sagt die Flugzeugdokumentation          Bescheinigung eines anerkannten                                              auch eine zweifache DME Ausrüstung        zurückfällt,.
                    nichts über das Integritätskriterium    Entwicklungsbetriebes akzeptieren.                                           vorhanden ist, da das GPS
                    aus. Was ist zu tun?                                                                                                 nachgerüstet wurde?
  6.3      6.3-1    Mein Flugzeug ist im Originalzustand    Da die Verfügbarkeitskriterien für die Musterzu-         8.1.2     8.1.2-1   Ich habe eine einfach ausgelegte          Ein einfach ausgelegtes System ist eine akzeptierte
                    mit RNAV als voll integriertes          lassung von primären Navigations- und                                        Ausrüstung, die die Anforderungen         Nachweismethode zur Erfüllung der TGL 10
                    primäres Navigationssystem              Kommunikationssystemen mit denen für P-RNAV                                  des TGL 10 erfüllt, und VOR/DME           Forderungen, es sei denn, der jeweilige Staat hat ein
                    ausgestattet aber die Flugzeug-         übereinstimmen, ist kein weiterer Nachweis                                   als Rückfalllösung für den Fall, das      P-RNAV-Verfahren veröffentlicht, das wegen der
                    dokumentation sagt nichts über die      erforderlich. Zum Nachweis kann auf die                                      ein RNAV-Fehler auftritt. Kann ich        örtlichen Gegebenheiten ein redundantes System
                    Erfüllung des Verfügbarkeitskriteri-    ursprüngliche Musterzulassung verwiesen werden.                              eine P-RNAV Betriebsgenehmigung           fordert. Siehe TGL 10 § 6.3 Anmerkung 1.
                    ums aus. Was ist zu tun?                                                                                             erhalten?
  6.3      6.3-2    Das Flugzeug wurde bereits früher       Da die Verfügbarkeitskriterien von primären               9.4      9.4-1     Wenn das Flughandbuch (AFM) eine          Vorausgesetzt dass RNP-RNAV Standards nach ED-
                    modifiziert, um das primäre Navi-       Navigations- und Kommunikationssystemen für die                              Aussage zur Erfüllung von RNP             75()/DO-236() genannt sind, ist kein weiterer
                    gationssystem mit einer RNAV            ursprüngliche Musterzulassung oder deren                                     Standards enthält, ist eine weitere       Nachweis der Lufttüchtigkeit notwendig, da die
                    Funktionalität zu ergänzen, jedoch      Ergänzung mit denen für P-RNAV übereinstimmen,                               Nachweisführung der Lufttüchtigkeit       Anforderungen dieser Standards die von P-RNAV
                    sagt die Flugzeugdokumentation          ist kein weiterer Nachweis erforderlich. Zum                                 erforderlich?                             übersteigen.
                    nichts über das Verfügbarkeits-         Nachweis kann auf die Musterzulassung verwiesen
                    kriterium aus. Was ist zu tun?          werden.                                                  10.2      10.2-1    Mein System hat eine Datenbasis, die      Eine zu ARINC 424 vergleichbare Wegab-
                                                                                                                                         nicht mit ARINC 424 übereinstimmt,        schnittsbeschreibung ist erlaubt, vorausgesetzt, dass
   7.1     7.1-1    Der Sollkurs folgt nicht automatisch    Aus Leistungs- und Sicherheitsgründen ist eine                               und der Flugplan wird über eine           die Kriterien des Punktes 18 der Tabelle 1 des TGL
 Item 1             dem vom RNAV-System berechneten         automatische Kopplung notwendig, um auch bei                                 Wegpunktabfolge definiert, die nicht      10 erfüllt werden. Ein Piloteneingriff ist nicht
                    Kurs und es müssen manuelle             komplexen P-RNAV Verfahren eine genaue                                       alle geforderten Legtypen verwendet.      erlaubt, es sei denn, er ist explizit genehmigt.
                    Eingaben erfolgen. Warum kann dies      Kurshaltung bei einer akzeptablen Arbeitsbelastung                           Weiterhin kann das System Eingriffe       Weiterhin ist ein Datenbank Update Service
                    nicht akzeptiert werden?                für die Besatzung sicherzustellen. Die automatische                          des Piloten erfordern. Kann dies          zwingend erforderlich.
TGL 10 deutsch                                      25/27                                            4.7.2005       TGL 10 deutsch                                      26/27                                                4.7.2005
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II-63/05
TGL 10      Fragen                     Frage                                         Antwort
  §          Nr.
                       akzeptiert werden?
10.2.1.1. 10.2.1.1-1 Schließen Alternativen (Alternates) in     Wenn die Alternative die Verwendung eines P-
                     diesem Zusammenhang Alternativen           RNAV-Verfahren vorsieht, dann muss es in der
                     für ETOPS ein? Durch die                   Datenbank vorhanden sein. Wenn kein P-RNAV-
                     Beschränkungen der Datenbank               Verfahren verwendet wird, dann ist ein Übergang zu
                     könnte nicht genügend Kapazität            einem konventionellen Verfahren erlaubt.
                     vorhanden sein, um alle Ziele und
                     Alternativen zu speichern.
 10.6.2     10.6.2-1   Einige Systeme benutzen Daten-           Die Integrität der Navigationsdatenbank ist
                       banken, die nur vom Gerätehersteller     notwendig für einen sicheren P-RNAV Flugbetrieb.
                       zu beziehen sind. Sie entsprechen        TGL 10 Paragraph 10.6.2 fordert Überprüfungen
                       unabänderbar nicht dem ARINC 424         durch den Betreiber solange keine Zulassung des
                       Standard, aber die Erfahrung hat         Datenbanklieferanten vorliegt.
                       gezeigt, dass sie zuverlässig sind, da
                       sie einfach angelegt und Fehler
                       offensichtlicher sind. Können diese
                       verwendet werden? Einige Hersteller
                       beabsichtigen eine ED-75/DO-200A
                       Zulassung durchzuführen, aber der
                       Zeitrahmen könnte die Anforderungen
                       der Betreiber nicht erfüllen.
 10.6.2     10.6.2-2   Die geforderten Datenbankintegri-        Die Integritätsüberprüfung der Datenbank ist die
                       tätsüberprüfungen sind schwierig und     Grundlage für die erfolgreiche Einführung von einem
                       undurchführbar. Welche anderen           sicheren P-RNAV Betrieb. Da das Problem erkannt
                       Möglichkeiten sind verfügbar solange     wurde, ergreifen die Zulassungsbehörden
                       noch keine anerkannten Lieferanten       Maßnamen, um das Problem zu lindern. Diese
                       existieren?                              Maßnamen beinhalten Überlegungen zur
                                                                Herstellungsbetriebsanerkennung von
                                                                Datenbanklieferanten und Zulassungsrichtlinien für
                                                                das Prozessieren von aeronautischen Daten.
 10.6.2.    10.6.2-3   Was ist ein anerkannter Lieferant?       Im Zusammenhang mit dem TGL 10 ist ein
                                                                zugelassener Lieferant ein Navigationsdaten-
                                                                banklieferant (entweder ein Datenlieferant oder ein
                                                                Gerätehersteller), der gegenüber der zuständigen
                                                                Behörde nachgewiesen hat, dass sein
                                                                Datenverarbeitungsprozess mit den Kriterien der
                                                                ED-76/DO-200A übereinstimmt. Es ist beabsichtigt,
                                                                dass eine derartige Anerkennung von dem
                                                                Flugzeugbetreiber und der Behörde, die eine P-
                                                                RNAV Berechtigung ausstellt, anerkannt wird, da
                                                                die Navigationsdaten mehrere
                                                                Qualitätsüberprüfungen absolviert haben, um die
                                                                Integrität sicherzustellen.
                                                                Siehe EASA Stellungnahme (Opinion) 1/2005.
 10.6.4     10.6.4-4   Wenn die FMS Daten von einem             Ja, die Überprüfungen sind nötig, um die
                       zugelassenen Navigationsdaten-           operationelle Integrität der P-RNAV Verfahren
                       banklieferanten erstellt werden, sind    sicherzustellen.
                       die Überprüfungen nach Paragraph
                       10.2.2 und 10.2.3 noch notwendig?


Braunschweig, den 4. Juli 2005
T501.TGL10
Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
Schwierczinski

TGL 10 deutsch                                        27/27                                             4.7.2005
1064

NfL II 64/05

                                             NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                               TEIL II
                                             53. Jahrgang                                                      Langen, 4. August 2005




                                                            Bekanntmachung über die Zulassung von Luftfahrtgerät
DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer:
1065

II-64/05

                 Bekanntmachung über die Zulassung von Luftfahrtgerät
                                                        1. Musterzulassungen
                                         In diesem Monat wurden keine Musterzulassungen erteilt.

                                                          2. Berechtigungen
                                              In diesem Monat wurden keine Berechtigungen erteilt.

                                               3. Änderung der Musterzulassung*
     Nachfolgend sind die Luftfahrtgeräte aufgeführt, deren Musterzulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) nach § 5 der
     Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) oder auf Empfehlung des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) durch die European
     Aviation Safety Agency (EASA) geändert worden ist.

     Die Nummer des zugehörigen Kennblattes ist identisch mit der Geräte-Nummer.

     Geräte-Kennblätter können nach Drucklegung unter Angabe der Geräte-Nummer von der Firma

                                                            R. Eisenschmidt GmbH
                                                            Flugplatz 1
                                                            63329 Egelsbach
     bezogen werden.

     *    Änderungen von Musterzulassungen, die auf Empfehlung des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) durch die European Aviation
          Safety Agency (EASA) erteilt worden sind, können auch im Internet auf der Seite http://www.easa.eu.int/tc_en.html
          eingesehen werden. Auf dieser Webseite sind auch Informationen über Änderungen von Musterzulassungen aufgeführt, die
          auf Empfehlung anderer EASA-Mitgliedsstaaten durchgeführt worden sind. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass in den
          Nachrichten für Luftfahrer (NfL) keine Informationen über Änderungen von EASA-Musterzulassungen, die auf Empfehlung
          anderer EASA-Mitgliedsstaaten durchgeführt worden sind, bekannt gegeben werden.

         Die Zulassung folgender Muster bzw. Baureihen von Luftfahrtgerät sowie die dazugehörigen Kennblätter
                                         sind geändert worden (§ 5 LuftVZO):

Kennblatt- u.                Muster             Datum der               Gegenstand der Änderung                       Gültige
Geräte-Nr.             des Luftfahrtgerätes     Änderung                                                              Ausgabe-Nr.

                                                Segelflugzeuge:
68                    Weihe 50                  05.07.2005              Baureihe:
                                                                        Weihe 50                                      3 (7/2005)
                                                                        Änderungen unter:
                                                                        I. Allgemeines
                                                                        III. Technische Merkmale u. Betriebsgrenzen
                                                                        IV. Betriebs- u. Instandhaltungsanweisungen
                                                                        V. Bemerkungen u. Beschränkungen



Braunschweig, 12.7.2005
T239-NFL-07/2005

Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes


i. A. Dr. H o i e r
1066

NfL II 65/05

                                             NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                                      TEIL II
                                             53. Jahrgang                                                            Langen, 4. August 2005




                                                            Liste der Ergänzungen zur Musterzulassung von Verkehrsflugzeugen,
DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000




                                                                            Kleinen Flugzeugen und Drehflüglern
Büro der Nachrichten für Luftfahrer:
1067

II-65/05

                     Liste der Ergänzungen zur Musterzulassung von Verkehrsflugzeugen, Kleinen Flugzeugen
                                                       und Drehflüglern
                                                                                    Stand: 12.07.2005


Zulassungs-Nr.       EASA       Ausg.- Antragsteller                  Geräte-            Hersteller              Bezeichnung                     Zulassungs-   STC-Nr.
                     Approval   Nr.                                   Kennbl.-Nr.        Geräte-Muster/ Baureihe                                 datum
                     Nr.
Verkehrsflugzeuge:

EASA.A.S.00766           -        1    Scandinavian Avionics Design   A1/84              Saab Aircraft AB        Installation of an ADF 2         08.06.2005   -
                                       GmbH                                              SAAB SF 340A            Bendix King KDF 806 System
EASA.A.S.01262           -        1    Jet Aviation GmbH              FAA TCDS           Learjet                 Installation of Secondary        23.06.2005   -
                                                                      A10CE              Learjet 55              UNS 1F
EASA.A.S.01263           -        1    Jet Aviation GmbH              FAA TCDS           Learjet                 Installation of ELT 406          29.06.2005   -
                                                                      A10CE              Learjet 55
EASA.A.S.01286           -        1    Lufthansa Technik AG           FAA TC A1NM        The Boeing Company      B767-Cabin Layout Change –       21.06.2005   -
                                                                                                                 Air Europe
EASA.A.S.01333           -        1    Lufthansa Technik AG           FAA TC A1NM        The Boeing Company      Installation of guideline –      21.06.2005   -
                                                                                         B767 Series             Self-illuminating floor path
                                                                                                                 marking system
EASA.A.S.01335           -        1    Lufthansa Technik GmbH         JAA-25-91-001      MC Donnell Douglas      ATC System, Upgrade for          29.06.2005   -
                                                                                         MD11/MD11F              Enhanced Surveillance and
                                                                                                                 associated Airplane Flight
                                                                                                                 Manual Supplement
EASA.A.S.01337           -        1    RUAG Aerospace                 IM.A.009           Bombardier Inc.         Installation of MicroQAR acc.    21.06.2005   -
                                       Services GmbH                                     BD700-1A10              046A-SD


Kleine Flugzeuge:
EASA.A.S.00773           -        1    Scandinavian Avionics Design    FAA TC No.        Beech 200, B200, 300,   Installation of a Garmin GNS     29.06.2005   -
                                                                         A24CE           B300                    430A/530A COMM/NAV/GPS
                                                                                                                 System
EASA.A.S.01271           -        1    Scandinavian Avionics Design    FAA TC No.        Beech 200, B200, 300,   Installation of Dual GTX 330D    29.06.2005   -
                                                                         A24CE           B300                    Mode S Transponder System
Drehflügler:

 EASA.IM.R.S.01074       -        1    Dart Aerospace Ltd.             FAA TC No.        Robinson R22 Alpha,     Installation of Cabin Floor      14.06.2005   SH04-30
                                                                         H10WE           R22 Beta                Protectors
1068

Zulassungs-Nr.            EASA              Ausg.- Antragsteller                           Geräte-             Hersteller              Bezeichnung                     Zulassungs-   STC-Nr.
                           Approval          Nr.                                            Kennbl.-Nr.         Geräte-Muster/ Baureihe                                 datum
                           Nr.

    EASA.IM.R.S.01075              -            1      Dart Aerospace Ltd.                    FAA TC No.        Robinson R44, R44II    Installation of Cabin Floor       14.06.2005   SH04-40
                                                                                                H11NM                                  Protectors
    EASA.IM.R.S.01076              -            1      Dart Aerospace Ltd.                    FAA TC No.        Robinson R44, R44II    Installation of a Cold Weather    14.06.2005   SH05-7
                                                                                                H11NM                                  Baffle Kit for cold weather
                                                                                                                                       operation
    EASA.IM.R.S.01088              -            1      Dart Aerospace Ltd.                    FAA TC No.        Robinson R44, R44II    Installation of Replacement       13.06.2005   SH05-13
                                                                                                H11NM                                  Window Kit

Anmerkung:                             Die Kennbuchstaben in der Zulassungs-Nr. dienen als Schlüssel für die jeweilige Geräteart

„    TA      - Verkehrsflugzeuge                    (Transport Category Aeroplanes)
„    SA      - kleine Flugzeuge                     (Small Aeroplanes)
„    RC      - Drehflügler                          (Rotorcraft)
„    SP      - Segelflugzeuge                       (Sailplanes)
„    PS      - Motorsegler                          (Powered Sailplanes)
„    AS      - Luftschiffe                          (Airships)
„    BA      - Ballone                              (Balloons)
„    EN      - Flugmotore                           (Engines)
„    PR      - Propeller                            (Propeller)
„    EASA     - EASA-Zulassungen

Braunschweig, 12.7.2005
T239/EMZ-07/2005

Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes



i. A. Dr. H o i e r




                                                                                                                                                                                               ...
1069

NfL II 66/05

                                             NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                                                                      TEIL II
                                             53. Jahrgang                                                                                                                     Langen, 18. August 2005
                                                                               LUFTTÜCHTIGKEITSANWEISUNGEN
                                                       Nach § 14 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (NfL II-26/70) werden nachstehende Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA´s) erlassen.

                                                  Seit dem 28.09.2003 ist die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Europäischen Union in Kraft. Demnach sind gemäß Artikel 2 dieser Verordnung
                                             Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwicklungsstaates für ausländische Lfz-Muster unmittelbar gültig. Solange die Europäische Agentur für Flugsicherheit
                                                     (EASA) noch kein eigenes Veröffentlichungsverfahren für Lufttüchtigkeitsanweisungen bekanntgegeben hat, werden solche ausländischen
                                                              Lufttüchtigkeitsanweisungen ohne inhaltliche Änderung per ”Deckblatt-LTA” durch das Luftfahrt-Bundesamt angeordnet.

                                               Betroffene Luftfahrtgeräte dürfen nach dem in der LTA bzw. der ausländischen Lufttüchtigkeitsanweisung (Airworthiness Directive, AD) angegebenen
                                              Termine, außer für Zwecke der Durchführung der Maßnahmen nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß
                                                                                                           durchgeführt worden sind.

                                                                                                     Durchführung und Bescheinigung:
                                                 Die Maßnahmen sind von einer nach § 2 (2) Nr. 3 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) anerkannten Stelle durchzuführen
                                                     und zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Führung der Betriebsaufzeichnungen gemäß § 15 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
                                                                                                und JAR-OPS 1.920 (b) + (5) sind zu beachten.
                                                                    ÄNDERUNGEN:                                                                    NEUAUSGABEN:
                                             LTA-Nummer         Titel           Geräte-Nummer(n)                                   LTA-Nummer Titel             Geräte-Nummer(n)

                                             D-1979-004R5       Teledyne Continental Motors . . . . . . . . .-keine-               D-2005-234         Boeing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2851
                                             D-1998-310R3       REVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1050     D-2005-239         Schempp-Hirth . . . . . . . . . . . . . . . .286 und 328
                                             D-2001-135R4       Kelly Aerospace . . . . . . . . . . . . . . . . . .-keine-         D-2005-242         Grob . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1121
                                             D-2001-206R1       Boeing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2851   D-2005-249         British Aerospace . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2852
                                             D-2002-062R4       Bombardier / De Havilland . . . . . . . . . . . .2868              D-2005-250         Embraer (Brasilien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2530
                                             D-2003-043R2       CFM International . . . . . . . . . . .6325 und 6329               D-2005-251         Embraer (Brasilien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2864
                                             D-2003-393R3       Airbus Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2850       D-2005-253         General Electric . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-keine-
                                             D-2005-013R1       Embraer (Brasilien) . . . . . . . . . . . . . . . . .2864          D-2005-254         TURBOMECA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7004
DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000




                                             D-2005-042R1       Short Brothers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2523       D-2005-255         Rolls-Royce Corporation . . . . . . .7007 und 7026
                                             D-2005-193R1       General Electric . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6307       D-2005-256         Pilatus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2077
                                             D-2005-201R2       North American Aviation . . . . . .2006 und 2027                   D-2005-257         Agusta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3034
                                             D-2005-211R1       Embraer (Brasilien) . . . . . . . . . . . . . . . . .2864          D-2005-258         Honeywell International . . . . . . . . . . . . . . .6312
                                             D-2005-247R1       Airbus Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2846       D-2005-259         Piper . . . . . . .518a, 677a, 1017, 1059 und 1076
                                             D-2005-248R1       Performance Variable e.K. . . .LBA.O.40.014/05                     D-2005-260         Agusta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3051
                                                                                                                                   D-2005-261         McDonnell Douglas . . . . . . . . . . . . . . . . . .3066
                                                                                                                                   D-2005-262         Eurocopter . . . . . . . .3042, 3043, 3048 und 3056
                                                                                                                                   D-2005-263         MD Helicopters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3036
                                                                                                                                   D-2005-264         MD Helicopters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3036
                                                                                                                                   D-2005-265         PZL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3060
                                                                                                                                   D-2005-266         Britten Norman . . . . . . . . . . . . .2038 und -keine-
                                                                                                                                   D-2005-267         Kaman . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3069
                                                                                                                                   D-2005-268         Bombardier / De Havilland . . . . . . . . . . . . .2868
                                                                                                                                   D-2005-269         Piper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1076
                                                                                                                                   D-2005-270         TURBOMECA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-keine-
                                                                                                                                   D-2005-271         PDPS (Polen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .342
                                                                                                                                   D-2005-272         Hartzell, McCauly und Sensenich . . . . .-diverse-

                                                                                        LTA's werden auch im Internet unter             http://www.lba.de   publiziert
                                             Hinweise:
                                             1) Bei der Titelvergabe einer LTA wird im Anschluß an die Nummer die gebräuchliche Herstellerbezeichnung in Kurzform (ohne Angabe der Gesellschafts-
Büro der Nachrichten für Luftfahrer:




                                                form) aufgeführt. Diese Bezeichnung betitelt den zum Zeitpunkt der Herausgabe der LTA zuständigen Musterbetreuer. Frühere Musterbetreuer bzw.
                                                Hersteller werden zukünftig in der Titelzeile der LTA nicht mehr genannt. Falls über die Anwendbarkeit einer LTA Zweifel bestehen, sollte eine Prüfung
                                                anhand der LBA-Geräte-Nummer vorgenommen werden. Diese Nummer kann den Zulassungsdokumenten oder dem jeweiligen Typenschild des
                                                Luftfahrtgerätes entnommen werden.
                                             2) Aufgrund der EU-weiten Standardisierung der Lufttüchtigkeitsanweisungen sind Änderungen im Nummernsystem der deutschen LTAs eingeführt wor-
                                                den. Zukünftig wird bei allen LTA-Nummern der Ländercode ”D-” für Deutschland vorangestellt. Diese Änderung betrifft auch ältere LTAs, die ab dem
                                                01.01.2004 geändert werden (z.B. D-2004-... oder D-1998...). Änderungsausgaben von LTAs werden zukünftig mit einem ”R” (Revision) fortlaufend
                                                gekennzeichnet (z.B. D-1998-...R1).

                                             Braunschweig, 29.7.2005
                                             LBA T 234.502.4
                                             Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

                                             i . A . Fendt



                                                                                                                             - 1083 -
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