Nachrichten für Luftfahrer 2023 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Bekanntmachung über die Einrichtung von Lufträumen mit vorgeschriebener Funkkommunikationspflicht (Radio
Mandatory Zone – RMZ)




                                                                                                           2023-1-2871
                                                                                                    9




               Straubing

               Seitliche Begrenzung:
               485740 N 122334 O – 485622 N 123938 O – 485025 N 123830 O –
               485143 N 122228 O – 485740 N 122334 O.

               Untere Begrenzung:
               Erdoberfläche.

               Obere Begrenzung:
               1000 Fuß über Grund.


               Strausberg

               Seitliche Begrenzung:
               524045 N 135835 O – 523617 N 140504 O – 522902 N 135142 O –
               523330 N 134510 O – 524045 N 135835 O.

               Untere Begrenzung:
               Erdoberfläche.

               Obere Begrenzung:
               1000 Fuß über Grund.


               Wilhelmshaven

               Seitliche Begrenzung:
               533607 N 080147 O – 533353 N 081106 O – 532408 N 080429 O –
               532622 N 075511 O – 533607 N 080147 O.

               Untere Begrenzung:
               Erdoberfläche.

               Obere Begrenzung:
               1000 Fuß über Grund.


               Zweibrücken

               Seitliche Begrenzung:
               490911 N 071547 O – 491857 N 072423 O – 491557 N 073219 O –
               491003 N 072706 O – entlang der deutsch-französischen Grenze bis
               490803 N 071845 O – 490911 N 071547 O.
                                                                                                           26.07.2023
1441

Bekanntmachung über die Einrichtung von Lufträumen mit vorgeschriebener Funkkommunikationspflicht (Radio
Mandatory Zone – RMZ)




                                                                                                           2023-1-2871
                                                                                                  10




               Untere Begrenzung:
               Erdoberfläche.

               Obere Begrenzung:
               1000 Fuß über Grund.



               Diese Bekanntmachung tritt am 05. Oktober 2023 in Kraft.


               Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Einrichtung von Lufträumen mit
               vorgeschriebener Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zone – RMZ)
               vom 19. September 2014 (NfL 1–240-14), zuletzt geändert durch die
               Bekanntmachung vom 19. Dezember 2022 (NfL 2023-1-2685), außer Kraft.

               NfL 1-380-15, NfL 1-528-15, NfL 1-634-15, NfL 1-1217-18, NfL 1-1255-18, NfL 1-
               1978-20, NfL 1-2120-20, NfL 2021-1-2308, NfL 2021-1-2404, NfL 2023-1-2685,
               2023-1-2851 werden hiermit aufgehoben.


               Rechtsbehelfsbelehrung:

               Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
               Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben
               werden.




               Bonn, den 25.07.2023.
               Bundesministerium für Digitales und Verkehr


               Im Auftrag




               Timo Steinhoff
                                                                                                           26.07.2023
1442

Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung von einem Gebiet mit Flugbeschränkungen anlässlich des
Münchener Oktoberfestes




                                                                                                           2023-1-2872
                                           Bekanntmachung
              über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen
                              anlässlich des Münchener Oktoberfestes

                                             vom 26. Juli 2023

        Auf Grund § 17 Absatz 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2015
        (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. 1 S.
        1766), legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Folgendes fest:

        Als Schutzmaßnahme anlässlich des Oktoberfestes in München wird im Fluginformationsgebiet
        München vorübergehend folgendes Gebiet mit Flugbeschränkungen festgelegt:

        „ED-R München“

        1. Räumliche Ausdehnung und zeitliche Wirksamkeit

        1.1 Seitliche Begrenzung

        Kreis mit 3 NM Radius um 48 07 59 N 011 33 53 O.

        1.2 Vertikale Begrenzung

        GND - FL100.

        1.3 Zeitliche Wirksamkeit

        Vom 16. September 2023 bis zum 03. Oktober 2023 täglich von 06:00 Uhr UTC bis 23:30 Uhr
        UTC.

        2. Art der Flugbeschränkungen

        In dem vorstehend beschriebenen Gebiet mit Flugbeschränkungen sind alle Flüge einschließlich
        des Betriebs von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen untersagt. Von den
        Flugbeschränkungen ausgenommen sind Staatsluftfahrzeuge, Flüge der Polizeien und im Auftrag
        der Polizeien, Flüge im Rettungs- und Katastrophenschutzeinsatz, Ambulanzflüge sowie Flüge
        nach Instrumentenflugregeln in Flughöhen von 5000 Fuß MSL und darüber mit der Verpflichtung
        das Gebiet mit Flugbeschränkungen auf dem schnellstmöglichen Weg zu durchqueren.

        Alle berechtigen Ein-, Aus- oder Durchflüge sind bei Flügen nach Sichtflugregeln vorab bei der
        Polizeihubschrauberstaffel Bayern über die Frequenz 135,600 MHz („Police Info“) anzumelden.
        Während des Aufenthalts im Gebiet mit Flugbeschränkungen ist eine dauernde Hörbereitschaft
        auf der Frequenz 135,600 MHz („Police Info“) aufrechtzuerhalten.

        Durchfluggenehmigungen nach §17 LuftVO werden nicht erteilt.

        3. Zuwiderhandlungen

        Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend angeordneten Flugbeschränkungen werden nach § 62
        des Luftverkehrsgesetzes strafrechtlich verfolgt.
                                                                                                           03.08.2023
1443

Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung von einem Gebiet mit Flugbeschränkungen anlässlich des
Münchener Oktoberfestes




                                                                                                             2023-1-2872
        4. Rechtsbehelfsbelehrung

        Gegen diese Festlegung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
        Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des
        Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
        Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
        Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben
        werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
        werden.

        Bonn, den 26. Juli 2023

        Bundesministerium für Digitales und Verkehr
        LF17/6163.2/6

        Im Auftrag




        Timo Steinhoff




                                                                                                             03.08.2023
1444

Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Funkkommunikations- und
Transponderpflicht anlässlich des Münchener Oktoberfestes




                                                                                                      2023-1-2873
            Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit
      Funkkommunikations- und Transponderpflicht (Radio and Transponder Mandatory Zone -
                                          RMZ/TMZ)
                           anlässlich des Münchener Oktoberfestes

                                            vom 26. Juli 2023

     Auf Grund § 16 Absatz 1 Nummer 3 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2015
     (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. 1 S.
     1766), legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Folgendes fest:

     Es wird das folgende Gebiet mit Funkkommunikations- und Transponderpflicht (Radio Mandatory
     Zone - RMZ/TMZ) vorübergehend eingerichtet:

     „RMZ/TMZ München“

     1. Räumliche Ausdehnung und zeitliche Wirksamkeit

     1.1 Seitliche Begrenzung

     Kreis mit Radius von 9 NM um 48 07 59 N 011 33 53 O.

     1.2 Vertikale Begrenzung

     Grund bis zur jeweiligen Untergrenze des Luftraums C München.

     1.3 Ausnahmen

     Ausgenommen von der RMZ/TMZ sind die Lufträume D (Kontrollzone) München (EDDM) und
     Oberpfaffenhofen (EDMO), das Flugbeschränkungsgebiet „ED-R München" und die RMZ
     Oberschleißheim.

     1.4 Zeitliche Wirksamkeit

     Vom 16. September 2023 bis zum 03. Oktober 2023 täglich von 06:00 Uhr UTC bis 23:30 Uhr UTC.

     2. Regelungen

     In dem oben beschriebenen Gebiet mit Funkkommunikations- und Transponderpflicht haben
     Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln mit Ausnahme von
        a)     Flügen der Polizeien und im Auftrag der Polizeien,
        b)     Flügen im Rettungs- und Katastrophenschutzeinsatz,
        c)     Ambulanzflügen sowie von
        d)     Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen bis zu einer Flughöhe bis zu 120m
               über Grund
     die Frequenz 135,600 MHz, Rufzeichen „Police Info“ zu nutzen und den Code A6375 unaufgefordert
     abzustrahlen. Ggf. weist „Police Info“ einen alternativen SSR-Code zu.

     Vor Einflug in die RMZ/TMZ ist eine Erstmeldung erforderlich mit Angaben zu
     – Kennung der gerufenen Station,
                                                                                                      03.08.2023




     – Rufzeichen und Luftfahrzeugmuster,
     – Standort, Flughöhe und Flugabsichten.
1445

Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Funkkommunikations- und
Transponderpflicht anlässlich des Münchener Oktoberfestes




                                                                                                        2023-1-2873
     Während des Fluges in der RMZ/TMZ ist eine dauernde Hörbereitschaft aufrechtzuerhalten. Der
     Ausflug aus der RMZ/TMZ ist ebenfalls zu melden. Sofern seitens der gerufenen Station
     (Bodenfunkstelle) keine Antwort erfolgen sollte, kann der Flug durch die RMZ/TMZ trotzdem mit
     Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft fortgesetzt werden.
     Die Sprechfunkmeldungen sind auch für den Fall abzugeben, dass seitens der Bodenfunkstelle keine
     Antwort erfolgt.

     Im Bedarfsfall kann die Polizei Bayern weitere Ausnahmen von der Transponderpflicht zulassen.

     Flüge nach Instrumentenflugregeln sind von den Regelungen nicht betroffen.

     3. Rechtsbehelfsbelehrung

     Gegen diese Festlegung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
     Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des
     Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
     und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
     Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage
     und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


     Bonn, den 26. Juli 2023


     Bundesministerium für Digitales und Verkehr
     LF 17/6163.2/6

     Im Auftrag




     Timo Steinhoff




                                                                                                        03.08.2023
1446

Aufhebung der Bekanntmachung der Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes und
Ballonaufstiegplatzes Steinhagen




                                                                                                                 2023-1-2874
                                                  Bezirksregierung Münster




       Bezirksregierung Münster  48128 Münster                                   03. August 2023
                                                                                  Seite 1 von 1
       An die
       Redaktion Nachrichten für Luftfahrer                                       Aktenzeichen:




                                                                                  Auskunft erteilt:



                                                                                  Durchwahl:
                                                                                  +49 (0)251 411- , ?
                                                                                  Telefax:
                                                                                  +49 (0)251 411-
       Aufhebung von NfL
                                                                                  Raum: , ?
       Hier: NfL I-97/84
                                                                                  E-Mail:

                                                                                  @brms.nrw.de
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       Die NFL I-97/84 zur Genehmigung des Hubschrauber-                          Lieferanschrift:
                                                                                  Bezirksregierung Münster
       Sonderlandeplatzes und Baullonaufstiegsplatzes Steinhagen vom              48128 Münster
       13.03.1984 wird hiermit aufgehoben.
                                                                                  Dienstgebäude:

       Mit freundlichen Grüßen                                                    48143 Münster
                                                                                  Telefon: +49 (0)251 411-0
       Im Auftrag                                                                 Telefax: +49 (0)251 411-82525
                                                                                  Poststelle@brms.nrw.de
                                                                                  www.brms.nrw.de
       Gez. Gabriele Mertin                                                       ÖPNV - Haltestellen:
                                                                                  Domplatz: Linien 1, 2, 4, 9,
                                                                                  10, 11, 12, 13, 14, 22
                                                                                  Bezirksregierung II:
                                                                                  (Albrecht-Thaer-Str. 9)
                                                                                  Linie 17

                                                                                  Grünes Umweltschutztelefon:
                                                                                  +49 (0)251 411 - 3300

                                                                                  Konto der Landeshauptkasse:
                                                                                  Landesbank Hessen-
                                                                                  Thüringen (Helaba)
                                                                                  IBAN : DE59 3005 0000 0001
                                                                                  6835 15
                                                                                  BIC: WELADEDDXXX
                                                                                  Gläubiger-ID
                                                                                  DE59ZZZ00000094452
                                                                                                                 03.08.2023
1447

Vorübergehende Änderung der Bekanntmachung über die Festlegung von Gebieten mit Flugbeschränkungen (hier:
ED-R15)




                                                                                                            2023-1-2875
            Vorübergehende Änderung der Bekanntmachung über die Festlegung von
                          Gebieten mit Flugbeschränkungen (hier: ED-R15)

                                          vom 10. August 2023

        Auf Grund § 17 Absatz 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29.
        Oktober 2015 (BGBI. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
        14. Juni 2021 (BGB|. 1 S. 1766), legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
        Folgendes fest:

        Die Bekanntmachung über die Festlegung von Gebieten mit Flugbeschränkungen
        vom 29. April 2021 (NfL 2021-1-2226, zuletzt geändert durch NfL 2023-1-2789), wird
        vom 16. Oktober 2023 bis 26.10.2023 im Abschnitt || A wie folgt geändert:
        ED-R15 (Karow)

        Obere Begrenzung:
        2000 Fuß über NN


        Bonn, den 10. August 2023

        Bundesministerium für Digitales und Verkehr
        LF17/6163.2/6

       Im Auftrag


       Billl
        Dominik Brill




                                                                                                            11.08.2023
1448

Vorübergehende Änderung der Bekanntmachung über die Festlegung von Gebieten mit Flugbeschränkungen (hier:
ED-R73)




                                                                                                            2023-1-2876
           Vorübergehende Änderung der Bekanntmachung über die Festlegung von
                          Gebieten mit Flugbeschränkungen (hier: ED-R73)
                                          vom 10. August 2023
        Auf Grund § 17 Absatz 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29.
        Oktober 2015 (BGBI. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
        14. Juni 2021 (BGBl. 1 S. 1766), legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
        Folgendes fest:

        Die Bekanntmachung über die Festlegung von Gebieten mit Flugbeschränkungen
       vom 29. April 2021 (NfL 2021-1-2226, zuletzt geändert durch NfL 2023-1-2789), wird
       vom 20. November 2023 bis 08. Dezember 2023 im Abschnitt || A wie folgt geändert:
       ED-R73 (Karow)

       Sektor A

       Obere Begrenzung:
       15000 Fuß über NN

       Sektor B

       Obere Begrenzung:
       15000 Fuß über NN.


       Bonn, den 10. August 2023
       Bundesministerium für Digitales und Verkehr
       LF17/6163.2/6

       Im Auftrag



       Brill
       Dominik Brill
                                                                                                            11.08.2023
1449

Vorübergehende Änderung der Bekanntmachung über die Festlegung von Gebieten mit Flugbeschränkungen (hier:
ED-R205 B/C sowie ED-R305 B/C) für militärischen Flugbetrieb am 15. August 2023 (Mariä Himmelfahrt)




                                                                                                            2023-1-2877
        Vorübergehende Änderung der Bekanntmachung über die Festlegung von Gebieten mit
            Flugbeschränkungen (hier: ED-R205 B/C sowie ED-R305 B/C) für militärischen
                           Flugbetrieb am 15. August 2023 (Mariä Himmelfahrt)
                                            vom 14. August 2023

        Auf Grund § 17 Absatz 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. Oktober
        2015 (BGBI. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. 1
        S. 1766) geändert worden ist, macht das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
        bekannt:


        1. Zeitliche Erweiterung ED-R205 B/C und ED-R305 B/C

          Die Bekanntmachung über die Festlegung von Gebieten mit Flugbeschränkungen vom 29.
          April 2021 (NfL 2021-1-2226, zuletzt geändert durch NfL 2023-1-2789), wird für den
          Zeitraum 15. August 2023 11:00 Uhr UTC bis 15:00 Uhr UTC im Abschnitt || B wie folgt
          geändert:

          ED-R205 B und C (TRA-Lauter 1)
          Zeitliche Wirksamkeit:

          Die zeitliche Wirksamkeit wird erweitert auf den Zeitraum 15. August 2023 1100 Uhr UTC -
          1500 Uhr UTC. Die zeitliche Erweiterung gilt nicht für die Anteile der TRA, die über dem
           Gebiet des Bundeslands Saarland liegen.

          ED-R305 B und C (TRA-Lauter 2)

          Zeitliche Wirksamkeit:

          Die zeitliche Wirksamkeit wird erweitert auf den Zeitraum 15. August 2023 1100 Uhr UTC -
          1500 Uhr UTC. Die zeitliche Erweiterung gilt nicht für die Anteile der TRA, die über dem
           Gebiet des Bundeslands Saarland liegen.

        2. Zuwiderhandlungen

          Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend angeordneten Flugbeschränkungen werden
          nach § 62 des Luftverkehrsgesetzes strafrechtlich verfolgt.

       3. Rechtsbehelfsbelehrung
          Gegen diese Festlegung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
          Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift
          des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger,
          den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen
          bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
          sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die
          übrigen Beteiligten beigefügt werden.

       Bonn, den 14. August 2023

       Bundesministerium für Digitales und Verkehr
       LF17/6163.216
                                                                                                            14.08.2023




       Im Auftrag
       Dominik Brill
1450

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