Nachrichten für Luftfahrer 2023 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Bekanntmachung über die Einrichtung von Lufträumen mit vorgeschriebener Funkkommunikationspflicht (Radio
Mandatory Zone – RMZ)
2023-1-2871
9
Straubing
Seitliche Begrenzung:
485740 N 122334 O – 485622 N 123938 O – 485025 N 123830 O –
485143 N 122228 O – 485740 N 122334 O.
Untere Begrenzung:
Erdoberfläche.
Obere Begrenzung:
1000 Fuß über Grund.
Strausberg
Seitliche Begrenzung:
524045 N 135835 O – 523617 N 140504 O – 522902 N 135142 O –
523330 N 134510 O – 524045 N 135835 O.
Untere Begrenzung:
Erdoberfläche.
Obere Begrenzung:
1000 Fuß über Grund.
Wilhelmshaven
Seitliche Begrenzung:
533607 N 080147 O – 533353 N 081106 O – 532408 N 080429 O –
532622 N 075511 O – 533607 N 080147 O.
Untere Begrenzung:
Erdoberfläche.
Obere Begrenzung:
1000 Fuß über Grund.
Zweibrücken
Seitliche Begrenzung:
490911 N 071547 O – 491857 N 072423 O – 491557 N 073219 O –
491003 N 072706 O – entlang der deutsch-französischen Grenze bis
490803 N 071845 O – 490911 N 071547 O.
26.07.2023
Bekanntmachung über die Einrichtung von Lufträumen mit vorgeschriebener Funkkommunikationspflicht (Radio
Mandatory Zone – RMZ)
2023-1-2871
10
Untere Begrenzung:
Erdoberfläche.
Obere Begrenzung:
1000 Fuß über Grund.
Diese Bekanntmachung tritt am 05. Oktober 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Einrichtung von Lufträumen mit
vorgeschriebener Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zone – RMZ)
vom 19. September 2014 (NfL 1–240-14), zuletzt geändert durch die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 2022 (NfL 2023-1-2685), außer Kraft.
NfL 1-380-15, NfL 1-528-15, NfL 1-634-15, NfL 1-1217-18, NfL 1-1255-18, NfL 1-
1978-20, NfL 1-2120-20, NfL 2021-1-2308, NfL 2021-1-2404, NfL 2023-1-2685,
2023-1-2851 werden hiermit aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben
werden.
Bonn, den 25.07.2023.
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Timo Steinhoff
26.07.2023
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung von einem Gebiet mit Flugbeschränkungen anlässlich des
Münchener Oktoberfestes
2023-1-2872
Bekanntmachung
über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen
anlässlich des Münchener Oktoberfestes
vom 26. Juli 2023
Auf Grund § 17 Absatz 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. 1 S.
1766), legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Folgendes fest:
Als Schutzmaßnahme anlässlich des Oktoberfestes in München wird im Fluginformationsgebiet
München vorübergehend folgendes Gebiet mit Flugbeschränkungen festgelegt:
„ED-R München“
1. Räumliche Ausdehnung und zeitliche Wirksamkeit
1.1 Seitliche Begrenzung
Kreis mit 3 NM Radius um 48 07 59 N 011 33 53 O.
1.2 Vertikale Begrenzung
GND - FL100.
1.3 Zeitliche Wirksamkeit
Vom 16. September 2023 bis zum 03. Oktober 2023 täglich von 06:00 Uhr UTC bis 23:30 Uhr
UTC.
2. Art der Flugbeschränkungen
In dem vorstehend beschriebenen Gebiet mit Flugbeschränkungen sind alle Flüge einschließlich
des Betriebs von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen untersagt. Von den
Flugbeschränkungen ausgenommen sind Staatsluftfahrzeuge, Flüge der Polizeien und im Auftrag
der Polizeien, Flüge im Rettungs- und Katastrophenschutzeinsatz, Ambulanzflüge sowie Flüge
nach Instrumentenflugregeln in Flughöhen von 5000 Fuß MSL und darüber mit der Verpflichtung
das Gebiet mit Flugbeschränkungen auf dem schnellstmöglichen Weg zu durchqueren.
Alle berechtigen Ein-, Aus- oder Durchflüge sind bei Flügen nach Sichtflugregeln vorab bei der
Polizeihubschrauberstaffel Bayern über die Frequenz 135,600 MHz („Police Info“) anzumelden.
Während des Aufenthalts im Gebiet mit Flugbeschränkungen ist eine dauernde Hörbereitschaft
auf der Frequenz 135,600 MHz („Police Info“) aufrechtzuerhalten.
Durchfluggenehmigungen nach §17 LuftVO werden nicht erteilt.
3. Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend angeordneten Flugbeschränkungen werden nach § 62
des Luftverkehrsgesetzes strafrechtlich verfolgt.
03.08.2023
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung von einem Gebiet mit Flugbeschränkungen anlässlich des
Münchener Oktoberfestes
2023-1-2872
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festlegung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben
werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
Bonn, den 26. Juli 2023
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
LF17/6163.2/6
Im Auftrag
Timo Steinhoff
03.08.2023
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Funkkommunikations- und
Transponderpflicht anlässlich des Münchener Oktoberfestes
2023-1-2873
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit
Funkkommunikations- und Transponderpflicht (Radio and Transponder Mandatory Zone -
RMZ/TMZ)
anlässlich des Münchener Oktoberfestes
vom 26. Juli 2023
Auf Grund § 16 Absatz 1 Nummer 3 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. 1 S.
1766), legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Folgendes fest:
Es wird das folgende Gebiet mit Funkkommunikations- und Transponderpflicht (Radio Mandatory
Zone - RMZ/TMZ) vorübergehend eingerichtet:
„RMZ/TMZ München“
1. Räumliche Ausdehnung und zeitliche Wirksamkeit
1.1 Seitliche Begrenzung
Kreis mit Radius von 9 NM um 48 07 59 N 011 33 53 O.
1.2 Vertikale Begrenzung
Grund bis zur jeweiligen Untergrenze des Luftraums C München.
1.3 Ausnahmen
Ausgenommen von der RMZ/TMZ sind die Lufträume D (Kontrollzone) München (EDDM) und
Oberpfaffenhofen (EDMO), das Flugbeschränkungsgebiet „ED-R München" und die RMZ
Oberschleißheim.
1.4 Zeitliche Wirksamkeit
Vom 16. September 2023 bis zum 03. Oktober 2023 täglich von 06:00 Uhr UTC bis 23:30 Uhr UTC.
2. Regelungen
In dem oben beschriebenen Gebiet mit Funkkommunikations- und Transponderpflicht haben
Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln mit Ausnahme von
a) Flügen der Polizeien und im Auftrag der Polizeien,
b) Flügen im Rettungs- und Katastrophenschutzeinsatz,
c) Ambulanzflügen sowie von
d) Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen bis zu einer Flughöhe bis zu 120m
über Grund
die Frequenz 135,600 MHz, Rufzeichen „Police Info“ zu nutzen und den Code A6375 unaufgefordert
abzustrahlen. Ggf. weist „Police Info“ einen alternativen SSR-Code zu.
Vor Einflug in die RMZ/TMZ ist eine Erstmeldung erforderlich mit Angaben zu
– Kennung der gerufenen Station,
03.08.2023
– Rufzeichen und Luftfahrzeugmuster,
– Standort, Flughöhe und Flugabsichten.
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Funkkommunikations- und
Transponderpflicht anlässlich des Münchener Oktoberfestes
2023-1-2873
Während des Fluges in der RMZ/TMZ ist eine dauernde Hörbereitschaft aufrechtzuerhalten. Der
Ausflug aus der RMZ/TMZ ist ebenfalls zu melden. Sofern seitens der gerufenen Station
(Bodenfunkstelle) keine Antwort erfolgen sollte, kann der Flug durch die RMZ/TMZ trotzdem mit
Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft fortgesetzt werden.
Die Sprechfunkmeldungen sind auch für den Fall abzugeben, dass seitens der Bodenfunkstelle keine
Antwort erfolgt.
Im Bedarfsfall kann die Polizei Bayern weitere Ausnahmen von der Transponderpflicht zulassen.
Flüge nach Instrumentenflugregeln sind von den Regelungen nicht betroffen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festlegung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage
und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Bonn, den 26. Juli 2023
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
LF 17/6163.2/6
Im Auftrag
Timo Steinhoff
03.08.2023
Aufhebung der Bekanntmachung der Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes und
Ballonaufstiegplatzes Steinhagen
2023-1-2874
Bezirksregierung Münster
Bezirksregierung Münster 48128 Münster 03. August 2023
Seite 1 von 1
An die
Redaktion Nachrichten für Luftfahrer Aktenzeichen:
Auskunft erteilt:
Durchwahl:
+49 (0)251 411- , ?
Telefax:
+49 (0)251 411-
Aufhebung von NfL
Raum: , ?
Hier: NfL I-97/84
E-Mail:
@brms.nrw.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bitte verwenden Sie
ausschließlich die Post- und
Die NFL I-97/84 zur Genehmigung des Hubschrauber- Lieferanschrift:
Bezirksregierung Münster
Sonderlandeplatzes und Baullonaufstiegsplatzes Steinhagen vom 48128 Münster
13.03.1984 wird hiermit aufgehoben.
Dienstgebäude:
Mit freundlichen Grüßen 48143 Münster
Telefon: +49 (0)251 411-0
Im Auftrag Telefax: +49 (0)251 411-82525
Poststelle@brms.nrw.de
www.brms.nrw.de
Gez. Gabriele Mertin ÖPNV - Haltestellen:
Domplatz: Linien 1, 2, 4, 9,
10, 11, 12, 13, 14, 22
Bezirksregierung II:
(Albrecht-Thaer-Str. 9)
Linie 17
Grünes Umweltschutztelefon:
+49 (0)251 411 - 3300
Konto der Landeshauptkasse:
Landesbank Hessen-
Thüringen (Helaba)
IBAN : DE59 3005 0000 0001
6835 15
BIC: WELADEDDXXX
Gläubiger-ID
DE59ZZZ00000094452
03.08.2023
Vorübergehende Änderung der Bekanntmachung über die Festlegung von Gebieten mit Flugbeschränkungen (hier:
ED-R15)
2023-1-2875
Vorübergehende Änderung der Bekanntmachung über die Festlegung von
Gebieten mit Flugbeschränkungen (hier: ED-R15)
vom 10. August 2023
Auf Grund § 17 Absatz 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29.
Oktober 2015 (BGBI. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. Juni 2021 (BGB|. 1 S. 1766), legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Folgendes fest:
Die Bekanntmachung über die Festlegung von Gebieten mit Flugbeschränkungen
vom 29. April 2021 (NfL 2021-1-2226, zuletzt geändert durch NfL 2023-1-2789), wird
vom 16. Oktober 2023 bis 26.10.2023 im Abschnitt || A wie folgt geändert:
ED-R15 (Karow)
Obere Begrenzung:
2000 Fuß über NN
Bonn, den 10. August 2023
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
LF17/6163.2/6
Im Auftrag
Billl
Dominik Brill
11.08.2023
Vorübergehende Änderung der Bekanntmachung über die Festlegung von Gebieten mit Flugbeschränkungen (hier:
ED-R73)
2023-1-2876
Vorübergehende Änderung der Bekanntmachung über die Festlegung von
Gebieten mit Flugbeschränkungen (hier: ED-R73)
vom 10. August 2023
Auf Grund § 17 Absatz 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29.
Oktober 2015 (BGBI. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. Juni 2021 (BGBl. 1 S. 1766), legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Folgendes fest:
Die Bekanntmachung über die Festlegung von Gebieten mit Flugbeschränkungen
vom 29. April 2021 (NfL 2021-1-2226, zuletzt geändert durch NfL 2023-1-2789), wird
vom 20. November 2023 bis 08. Dezember 2023 im Abschnitt || A wie folgt geändert:
ED-R73 (Karow)
Sektor A
Obere Begrenzung:
15000 Fuß über NN
Sektor B
Obere Begrenzung:
15000 Fuß über NN.
Bonn, den 10. August 2023
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
LF17/6163.2/6
Im Auftrag
Brill
Dominik Brill
11.08.2023
Vorübergehende Änderung der Bekanntmachung über die Festlegung von Gebieten mit Flugbeschränkungen (hier:
ED-R205 B/C sowie ED-R305 B/C) für militärischen Flugbetrieb am 15. August 2023 (Mariä Himmelfahrt)
2023-1-2877
Vorübergehende Änderung der Bekanntmachung über die Festlegung von Gebieten mit
Flugbeschränkungen (hier: ED-R205 B/C sowie ED-R305 B/C) für militärischen
Flugbetrieb am 15. August 2023 (Mariä Himmelfahrt)
vom 14. August 2023
Auf Grund § 17 Absatz 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. Oktober
2015 (BGBI. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. 1
S. 1766) geändert worden ist, macht das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
bekannt:
1. Zeitliche Erweiterung ED-R205 B/C und ED-R305 B/C
Die Bekanntmachung über die Festlegung von Gebieten mit Flugbeschränkungen vom 29.
April 2021 (NfL 2021-1-2226, zuletzt geändert durch NfL 2023-1-2789), wird für den
Zeitraum 15. August 2023 11:00 Uhr UTC bis 15:00 Uhr UTC im Abschnitt || B wie folgt
geändert:
ED-R205 B und C (TRA-Lauter 1)
Zeitliche Wirksamkeit:
Die zeitliche Wirksamkeit wird erweitert auf den Zeitraum 15. August 2023 1100 Uhr UTC -
1500 Uhr UTC. Die zeitliche Erweiterung gilt nicht für die Anteile der TRA, die über dem
Gebiet des Bundeslands Saarland liegen.
ED-R305 B und C (TRA-Lauter 2)
Zeitliche Wirksamkeit:
Die zeitliche Wirksamkeit wird erweitert auf den Zeitraum 15. August 2023 1100 Uhr UTC -
1500 Uhr UTC. Die zeitliche Erweiterung gilt nicht für die Anteile der TRA, die über dem
Gebiet des Bundeslands Saarland liegen.
2. Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend angeordneten Flugbeschränkungen werden
nach § 62 des Luftverkehrsgesetzes strafrechtlich verfolgt.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festlegung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger,
den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Bonn, den 14. August 2023
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
LF17/6163.216
14.08.2023
Im Auftrag
Dominik Brill