Nachrichten für Luftfahrer 2020 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1-2008-20
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 12 AUG 2020
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gültig ab: sofort
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Am DFS-Campus 7 · 63225 Langen · Germany
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Redaktion: desk@dfs.de
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung
eines Gebietes mit Flugbeschränkungen für militärischen Flugbetrieb
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1-2009-20
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 12 AUG 2020
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gültig ab: sofort
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hebt 1-1875-20 auf
Bekanntmachung
der Liste der benannten Stellen zur Prüfung von Systemen für die
bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung gemäß Anhang 6 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zur
Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
Bekanntmachung
der Liste der benannten Stellen zur Prüfung von Systemen für die bedarfsgesteuerte
Nachtkennzeichnung gemäß Anhang 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zur
Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
Nachfolgend werden die durch das BMVI benannten Stellen zur Prüfung von Systemen für die
bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung gemäß Anhang 6 der AVV zur Kennzeichnung von
Luftfahrthindernissen bekannt gegeben.
Bonn, den 11. August 2020
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
LF15/6116.4/10
Im Auftrag
gez. Willers
Name des Unternehmens Kontakt Bemerkungen
1. Airsight GmbH Nur
Hr. Malte Karger transponderbasierte
Gustav-Meyer-Allee 25 Tel: 030-45803177 BNK-Systeme
13355 Berlin Mail: m.karger@airsight.de
2. AviaCert GmbH
Hr. Hendrik Schorcht -/-
Schulstraße 3 Tel: 0388546-28192
19230 Redefin Mail: h.schorcht@aviacert.de
3. DFS Aviation Services GmbH
Hr. Maximilian Scharkowski -/-
Heinrich-Hertz-Straße 26 Tel: : 06103-3748-085
63225 Langen Mail: Maximilian.Scharkowski@dfs-as.aero
Hiermit wird die NfL-1-1875-20 aufgehoben.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1-2010-20
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 13 AUG 2020
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gültig ab: sofort
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hebt 1-1961-20 auf
Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit
betreffend den Reiseverkehr
nach Feststellung einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag
vom 6. August 2020
Bekanntmachung
Veröffentlicht am Freitag, 7. August 2020
BAnz AT 07.08.2020 B5
www.bundesanzeiger.de Seite 1 von 4
Anordnungen
betreffend den Reiseverkehr
nach Feststellung einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag
Vom 6. August 2020
I. Verpflichtung Einreisender aus Risikogebieten
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutz-
gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist und insoweit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie gemäß § 12 Absatz 1 und 2 des
IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes 27. März
2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium für Gesundheit an:
1. Verpflichtung zur Meldung und Auskunft bei der zuständigen Behörde
1
Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, und sich zu einem
beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein
erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Risikogebiete laut Veröffentlichung durch
das Robert Koch-Institut unter https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete zum Zeitpunkt der Einreise), haben unver-
züglich nach ihrer Einreise der für den Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort des Einreisenden zuständigen Ge-
sundheitsbehörde schriftlich oder elektronisch Angaben zu machen zu
– ihrer Identität einschließlich des Geburtsdatums,
– ihrer Reiseroute,
– ihren Kontaktdaten einschließlich ihrer Telefonnummer, ihrer E-Mail-Adresse und der Anschrift ihres Wohnsitzes
oder ihres voraussichtlichen Aufenthaltsortes oder ihrer voraussichtlichen Aufenthaltsorte in der Bundesrepublik
Deutschland,
– dem Vorliegen typischer Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fieber, neu aufgetretener
Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Atemnot) sowie
– dem Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses über eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2.
2
Sie sind außerdem verpflichtet, die für ihren Wohnsitz oder ihren sonstigen Aufenthaltsort zuständige Gesund-
heitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auftreten. 3Wenn vom Beför-
derer Aussteigekarten nach dem Muster der Anlage 2 ausgeteilt werden, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die
Übermittlung einer vollständig ausgefüllten Aussteigekarte nach dem Muster der Anlage 2 an den Beförderer zu
erfüllen.
2. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Nummer 1
Die Verpflichtungen nach Nummer 1 gelten nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist
sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten oder die aufgrund einer landesrechtlich vorgesehenen Ausnahme
an ihrem Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort keiner Verpflichtung zur häuslichen Absonderung nach Einreise
aus einem Risikogebiet unterliegen.
II. Verpflichtung der Beförderer und der Betreiber von Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b bis g in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutz-
gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, und insoweit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie gemäß § 5 Absatz 1 und
§ 12 Absatz 1 und 2 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), die zuletzt durch Artikel 71
Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, und insoweit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ordnet das Bundesministerium für Gesund-
heit an:
1. Verpflichtung zur Information der Reisenden
Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundes-
republik Deutschland befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen
Bekanntmachung
Veröffentlicht am Freitag, 7. August 2020
BAnz AT 07.08.2020 B5
www.bundesanzeiger.de Seite 2 von 4
sowie Reiseveranstalter sind im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten verpflichtet, Reisenden
die in der Anlage 1 dieser Anordnung enthaltenen Informationen zur Verfügung zu stellen.
2. Verpflichtung zur Unterstützung bei der Umsetzung der Anordnungen nach Abschnitt I.
1
Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr direkt aus
einem Risikogebiet nach Abschnitt I Nummer 1 in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben folgende
Angaben zu den Reisenden zu erheben und unverzüglich an die für den zuerst in der Bundesrepublik Deutschland
angesteuerten Bahnhof, Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsbehörde zu übermitteln:
– Angaben zur Identität einschließlich des Geburtsdatums,
– Angaben zur Reiseroute,
– Kontaktdaten einschließlich ihrer Telefonnummer, ihrer E-Mail-Adresse und Anschrift des Wohnsitzes oder des
voraussichtlichen Aufenthaltsortes oder der voraussichtlichen Aufenthaltsorte in der Bundesrepublik Deutsch-
land,
– Angaben über das Vorliegen von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fie-
ber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Atemnot) und
– Angaben über das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses über eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2.
2
Hierfür sind Aussteigekarten nach dem Muster der Anlage 2 dieser Anordnung zu nutzen. 3Die zuständige Behörde
nach Satz 1 stellt die übermittelten Daten der für den Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort des Einreisenden
zuständigen Gesundheitsbehörde zur Verfügung. 4Unternehmen nach Satz 1 sind verpflichtet, gegenüber dem
Robert Koch-Institut eine für Rückfragen erreichbare Kontaktstelle zu benennen, um im Rahmen ihrer betrieblichen
und technischen Möglichkeiten die Kontaktpersonennachverfolgung in Bezug auf die nach Abschnitt I Nummer 1
genannten Personen zu unterstützen.
III. Verpflichtungen für den Schiffs- und Flugverkehr nach dem IGV-Durchführungsgesetz
Gemäß § 12 Absatz 1 bis 4 und § 17 Absatz 3 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566),
von denen § 12 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 71 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert und § 17 Absatz 3 durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) eingefügt
worden ist, ordnet das Bundesministerium für Gesundheit an:
Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Schiffs- oder Flugverkehr in die Bundesrepublik Deutschland
befördern, haben die bei ihnen vorhandenen Daten 30 Tage nach Ankunft der Reisenden bereitzuhalten; dies gilt
insbesondere für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit der Reisenden sowie für Pas-
sagierlisten und Sitzpläne.
IV. Schlussbestimmungen
1
Die vorstehenden Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden durch Veröffentlichung im Bundes-
anzeiger bekannt gemacht und anschließend zusätzlich durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur für den Bereich der zivilen Luftfahrt in den Nachrichten für Luftfahrer und in den Nachrichten für Seefahrer und
im Verkehrsblatt veröffentlicht. 2Sie gelten ab dem 8. August 2020 bis zu ihrer Aufhebung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 des
Infektionsschutzgesetzes oder durch das Bundesministerium für Gesundheit, die in der in Satz 1 bestimmten Weise
bekannt gemacht wird. 3Sie ersetzen mit ihrem Inkrafttreten die Anordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020
B7), die zugleich aufgehoben wird.
Bonn, den 6. August 2020
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn