Nachrichten für Luftfahrer 2020 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Bekanntmachung
                                                                    Veröffentlicht am Freitag, 7. August 2020
                                                                    BAnz AT 07.08.2020 B5
           www.bundesanzeiger.de                                    Seite 3 von 4



                                                                                                              Anlage 1




Regelungen für nach Deutschland Einreisende                 INTERNET    www.bundesgesundheitsministerium.de
im Zusammenhang mit                                                     www.zusammengegencorona.de
Coronavirus SARS-CoV-2 / COVID-19



Sehr geehrte Reisende,
herzlich willkommen in Deutschland! Bitte beachten Sie folgende wichtige Hinweise für Ihre Einreise:
– Wenn Sie auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und
  sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie – abgesehen von
  den unten genannten Ausnahmen – verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in Ihre
  eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben sowie sich für einen Zeitraum von 14
  Tagen nach Ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten (Quarantäne).
– Ein Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum
  Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus
  SARS-CoV-2 besteht. Das Robert Koch-Institut aktualisiert fortlaufend eine Liste der Risikogebiete unter dem Link:
  https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete
– Die dargelegte Pflicht gilt auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 30
  Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
  25 000 Euro verfolgt werden.
– Sie sind ferner verpflichtet, Ihre Aufenthaltsadresse im Bundesgebiet gegenüber der für Sie zuständigen Gesund-
  heitsbehörde mitzuteilen. Dazu ist eine Aussteigekarte zu nutzen, sofern sie vom Beförderer ausgegeben wird. Das
  zuständige Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Quarantäneverpflichtung; Sie finden es im Internet unter:
  https://tools.rki.de/plztool/
– Wenn Sie sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie nach
  Ihrer Einreise verpflichtet, auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land be-
  stimmten Stelle einen Nachweis über eine Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. Anderenfalls
  haben Sie auf Anforderung eine solche Testung zu dulden.
– Sie können sich außerdem innerhalb von 72 Stunden nach Einreise kostenlos testen lassen, auch wenn eine
  solche Anforderung nicht erfolgt (unabhängig von der Einreise aus einem Risikoland). Bitte kontaktieren Sie hierfür
  die Hotline der ärztlichen Terminservicestelle unter der Rufnummer 116 117.
– Für bestimmte Personengruppen gelten Ausnahmen von der Quarantäne- und der Testpflicht nach landesrecht-
  lichen Regelungen. Dazu gehören u. a. Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland ein-
  reisen. Ein negatives Testergebnis kann nach landesrechtlichen Regelungen zur Aufhebung der Quarantäne füh-
  ren.
– Auch bei einem negativen Testergebnis sind Sie verpflichtet, unverzüglich das für Sie zuständige Gesundheitsamt
  zu kontaktieren, wenn bei Ihnen innerhalb von 14 Tagen nach Einreise typische Symptome (Atemnot, neu auf-
  tretender Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacksverlust) einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
  auftreten.


  Ihr Bundesministerium für Gesundheit
1061

Bekanntmachung
                        Veröffentlicht am Freitag, 7. August 2020
                        BAnz AT 07.08.2020 B5
www.bundesanzeiger.de   Seite 4 von 4



                                                                Anlage 2
1062

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                             1-2011-20
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER                              13 AUG 2020
          DFS Deutsche Flugsicherung GmbH                gültig ab: sofort
              Büro der Nachrichten für Luftfahrer
         Am DFS-Campus 7 · 63225 Langen · Germany
                        https://dfs.de
                   Redaktion: desk@dfs.de



   Regelung des Flugbetriebs für den Sonderlandeplatz Hoya
1063

Regelung des Flugbetriebs für den
                                  Sonderlandeplatz Hoya


Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 Luftverkehrs-Verordnung (LuftVO) wird für die Durchführung
des Flugplatzverkehrs auf dem Sonderlandeplatz Hoya folgende Regelung getroffen:


1.    Allgemeines

       Bei Anflügen ist mindestens 5 Minuten vor Erreichen des Sonderlandeplatzes
       Sprechfunkverbindung mit „Hoya- Info“ aufzunehmen

2.     Betrieb mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen

2.1    Nach Empfehlung von „Hoya-Info“ ist entweder die nördliche oder die südliche
       Platzrunde in 900 ft MSL gemäß Sichtflugkarte zu fliegen.

2.2   Überflüge von Ortschaften in der Umgebung des Flugplatzes sowie des Stadtgebietes
      von Hoya, Hassel und Mehringen sind zur Vermeidung von unnötigem Fluglärm zu
      vermeiden

2.3   Starts und Landungen sind nicht erlaubt, wenn dein Segelflugwindenstart
      durchgeführt wird und die hierzu auf der Segelflugstartwinde befindliche
      Rundumleuchte in Betrieb ist.

2.4   Auf Segelflugbetrieb am Flugplatz und derUmgebung             ist zu achten.

3.     Betrieb mit Segelflugzeugen undMotorseglern mit stillgelegtem Triebwerk

      Bei Anflügen ist die nördliche oder Südliche Platzrunde zu fliegen. Im Gegenanflug ist
      querab zum Lande-T die Position zu melden.

4.     Hinweise

      Verstöße gegen die vorstehende Regelung können nach § 58 Luftverkehrsgesetz
      (LuftVG) als Ordnungswidrigkeit geahndet oder nach § 59 LuftVG als Straftat verfolgt
      werden.

5.    Schlussbestimmung

      Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) in
      Kraft.



Hannnvpr Hpn 0? 07 9090         ii»;,. .j..__.




für Straßenbau und Verkehr
Az. 30313-12
1064

Oierbvyan   22       Hoya EOHY
                     Hoya Info
                     Frenuenz 120.710
                                I 120 7083 i
                    Anllug 12/30
                    ELEV 56 fl MSL
                    Bahn 700 x 30 m Gras
                    Betriebszellen keine PPP
                    Telefon 04251/ 2526
                    Kraftstoff nein

                    WGS 84-Koordinaten
                    52 48 47 N 09 09 48 0

                    Platzrunde 900 ft
                    SEP TMG Ul

                    Segelflug am Platz




                                                  1
                    Das überfliegen der Ortschaften J
                    Hoya Hassel und Mehrmgen        4
                    Ist zu vermeiden 1
                 Anlage 4
                 Gutachten St P
                 Kassel, 07.iy.2HIM

                  Kr kitU
                 <K. \ lenmann)
                 Luitfahrtsafhwrslaridi^i'



                    Platzrunden
                    M 1 /25000
1065

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                                                                    1-2012-20
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER                                                                                       14 AUG 2020
                             DFS Deutsche Flugsicherung GmbH                                                       gültig ab: sofort
                                Büro der Nachrichten für Luftfahrer
                           Am DFS-Campus 7 · 63225 Langen · Germany
                                          https://dfs.de
                                     Redaktion: desk@dfs.de



             Gestattung der Betriebsaufnahme auf den Vorfeldern B und C
inkl. der Rollgasse E auf dem Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld (SXF),
                 zukünftig Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER),
                                                      zum 14.08.2020
Auf Antrag der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH vom 17.02.2020, ergänzt durch das Schreiben vom 02.07.2020 und im Ergebnis meiner
Abnahmeprüfungen vom 29.07.2020, gestatte ich gemäß § 44 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) i.V.m. der Verordnung (EU)
Nr. 139/2014 zum 14.08.2020 die Aufnahme des Flugbetriebs des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld, zukünftig Verkehrsflughafen
Berlin Brandenburg (BER), auf folgenden Flugbetriebsflächen:

– Vorfeld B mit Luftfahrzeugen bis zur ICAO/EASA-Kategorie F und
– Vorfeld C inkl. der Rollgasse E mit Luftfahrzeugen bis zur ICAO/EASA-Kategorie E.

Schönefeld, 14 AUG 2020
432-5.01.42/02
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde
Berlin-Brandenburg

Im Auftrag
Kwon
1066

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                  1-2013-20
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER                                     18 AUG 2020
              DFS Deutsche Flugsicherung GmbH               gültig ab: 05 NOV 20
                  Büro der Nachrichten für Luftfahrer
             Am DFS-Campus 7 · 63225 Langen · Germany
                            https://dfs.de
                       Redaktion: desk@dfs.de



             Nachrichtliche Bekanntmachung der 21. VO
                 zur Änderung der 255. DVO zur LuftVO
(Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen
   für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum
             innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)
1067


                                            
                                                
                                                1068
                                            
                                        


                                            
                                                
                                                1069
                                            
                                        


                                            
                                                
                                                1070
                                            
                                        

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