Nachrichten für Luftfahrer 2020 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Bekanntmachung
Veröffentlicht am Freitag, 7. August 2020
BAnz AT 07.08.2020 B5
www.bundesanzeiger.de Seite 3 von 4
Anlage 1
Regelungen für nach Deutschland Einreisende INTERNET www.bundesgesundheitsministerium.de
im Zusammenhang mit www.zusammengegencorona.de
Coronavirus SARS-CoV-2 / COVID-19
Sehr geehrte Reisende,
herzlich willkommen in Deutschland! Bitte beachten Sie folgende wichtige Hinweise für Ihre Einreise:
– Wenn Sie auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und
sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie – abgesehen von
den unten genannten Ausnahmen – verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in Ihre
eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben sowie sich für einen Zeitraum von 14
Tagen nach Ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten (Quarantäne).
– Ein Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum
Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 besteht. Das Robert Koch-Institut aktualisiert fortlaufend eine Liste der Risikogebiete unter dem Link:
https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete
– Die dargelegte Pflicht gilt auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 30
Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
25 000 Euro verfolgt werden.
– Sie sind ferner verpflichtet, Ihre Aufenthaltsadresse im Bundesgebiet gegenüber der für Sie zuständigen Gesund-
heitsbehörde mitzuteilen. Dazu ist eine Aussteigekarte zu nutzen, sofern sie vom Beförderer ausgegeben wird. Das
zuständige Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Quarantäneverpflichtung; Sie finden es im Internet unter:
https://tools.rki.de/plztool/
– Wenn Sie sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie nach
Ihrer Einreise verpflichtet, auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land be-
stimmten Stelle einen Nachweis über eine Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. Anderenfalls
haben Sie auf Anforderung eine solche Testung zu dulden.
– Sie können sich außerdem innerhalb von 72 Stunden nach Einreise kostenlos testen lassen, auch wenn eine
solche Anforderung nicht erfolgt (unabhängig von der Einreise aus einem Risikoland). Bitte kontaktieren Sie hierfür
die Hotline der ärztlichen Terminservicestelle unter der Rufnummer 116 117.
– Für bestimmte Personengruppen gelten Ausnahmen von der Quarantäne- und der Testpflicht nach landesrecht-
lichen Regelungen. Dazu gehören u. a. Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland ein-
reisen. Ein negatives Testergebnis kann nach landesrechtlichen Regelungen zur Aufhebung der Quarantäne füh-
ren.
– Auch bei einem negativen Testergebnis sind Sie verpflichtet, unverzüglich das für Sie zuständige Gesundheitsamt
zu kontaktieren, wenn bei Ihnen innerhalb von 14 Tagen nach Einreise typische Symptome (Atemnot, neu auf-
tretender Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacksverlust) einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
auftreten.
Ihr Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
Veröffentlicht am Freitag, 7. August 2020
BAnz AT 07.08.2020 B5
www.bundesanzeiger.de Seite 4 von 4
Anlage 2
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1-2011-20
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 13 AUG 2020
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gültig ab: sofort
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Am DFS-Campus 7 · 63225 Langen · Germany
https://dfs.de
Redaktion: desk@dfs.de
Regelung des Flugbetriebs für den Sonderlandeplatz Hoya
Regelung des Flugbetriebs für den
Sonderlandeplatz Hoya
Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 Luftverkehrs-Verordnung (LuftVO) wird für die Durchführung
des Flugplatzverkehrs auf dem Sonderlandeplatz Hoya folgende Regelung getroffen:
1. Allgemeines
Bei Anflügen ist mindestens 5 Minuten vor Erreichen des Sonderlandeplatzes
Sprechfunkverbindung mit „Hoya- Info“ aufzunehmen
2. Betrieb mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen
2.1 Nach Empfehlung von „Hoya-Info“ ist entweder die nördliche oder die südliche
Platzrunde in 900 ft MSL gemäß Sichtflugkarte zu fliegen.
2.2 Überflüge von Ortschaften in der Umgebung des Flugplatzes sowie des Stadtgebietes
von Hoya, Hassel und Mehringen sind zur Vermeidung von unnötigem Fluglärm zu
vermeiden
2.3 Starts und Landungen sind nicht erlaubt, wenn dein Segelflugwindenstart
durchgeführt wird und die hierzu auf der Segelflugstartwinde befindliche
Rundumleuchte in Betrieb ist.
2.4 Auf Segelflugbetrieb am Flugplatz und derUmgebung ist zu achten.
3. Betrieb mit Segelflugzeugen undMotorseglern mit stillgelegtem Triebwerk
Bei Anflügen ist die nördliche oder Südliche Platzrunde zu fliegen. Im Gegenanflug ist
querab zum Lande-T die Position zu melden.
4. Hinweise
Verstöße gegen die vorstehende Regelung können nach § 58 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) als Ordnungswidrigkeit geahndet oder nach § 59 LuftVG als Straftat verfolgt
werden.
5. Schlussbestimmung
Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) in
Kraft.
Hannnvpr Hpn 0? 07 9090 ii»;,. .j..__.
für Straßenbau und Verkehr
Az. 30313-12
Oierbvyan 22 Hoya EOHY
Hoya Info
Frenuenz 120.710
I 120 7083 i
Anllug 12/30
ELEV 56 fl MSL
Bahn 700 x 30 m Gras
Betriebszellen keine PPP
Telefon 04251/ 2526
Kraftstoff nein
WGS 84-Koordinaten
52 48 47 N 09 09 48 0
Platzrunde 900 ft
SEP TMG Ul
Segelflug am Platz
1
Das überfliegen der Ortschaften J
Hoya Hassel und Mehrmgen 4
Ist zu vermeiden 1
Anlage 4
Gutachten St P
Kassel, 07.iy.2HIM
Kr kitU
<K. \ lenmann)
Luitfahrtsafhwrslaridi^i'
Platzrunden
M 1 /25000
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1-2012-20
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 14 AUG 2020
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gültig ab: sofort
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Am DFS-Campus 7 · 63225 Langen · Germany
https://dfs.de
Redaktion: desk@dfs.de
Gestattung der Betriebsaufnahme auf den Vorfeldern B und C
inkl. der Rollgasse E auf dem Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld (SXF),
zukünftig Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER),
zum 14.08.2020
Auf Antrag der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH vom 17.02.2020, ergänzt durch das Schreiben vom 02.07.2020 und im Ergebnis meiner
Abnahmeprüfungen vom 29.07.2020, gestatte ich gemäß § 44 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) i.V.m. der Verordnung (EU)
Nr. 139/2014 zum 14.08.2020 die Aufnahme des Flugbetriebs des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld, zukünftig Verkehrsflughafen
Berlin Brandenburg (BER), auf folgenden Flugbetriebsflächen:
– Vorfeld B mit Luftfahrzeugen bis zur ICAO/EASA-Kategorie F und
– Vorfeld C inkl. der Rollgasse E mit Luftfahrzeugen bis zur ICAO/EASA-Kategorie E.
Schönefeld, 14 AUG 2020
432-5.01.42/02
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde
Berlin-Brandenburg
Im Auftrag
Kwon
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1-2013-20
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 18 AUG 2020
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gültig ab: 05 NOV 20
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Am DFS-Campus 7 · 63225 Langen · Germany
https://dfs.de
Redaktion: desk@dfs.de
Nachrichtliche Bekanntmachung der 21. VO
zur Änderung der 255. DVO zur LuftVO
(Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)