Nachrichten für Luftfahrer 2010 Teil II (weicht ggf. von Druckversion ab)
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
58. JAHRGANG LANGEN, 16. DEZEMBER 2010 NfL II 71 / 10
Bekanntmachung über die Änderung von genehmigten Instandhaltungsprogrammen
für Luftfahrzeuge, die in den Verantwortungsbereiche der EASA übertragen wurden,
die nicht als „Technisch komplizierte Luftfahrzeuge nach Verordnung (EG) Nr. 216/
2008“ definiert sind, und die nicht gewerblich betrieben werden, nach Teil-M, M.A.302
gem. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über
die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechni-
schen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigun-
gen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen (ABl. L 315 vom
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
28.11.2003, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommissi-
on vom 26. Oktober 2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78-78)
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Bekanntmachung
über die Änderung von genehmigten Instandhaltungsprogrammen für Luftfahrzeuge,
die in den Verantwortungsbereiche der EASA übertragen wurden,
die nicht als „Technisch komplizierte Luftfahrzeuge nach Verordnung (EG) Nr. 216/2008“
definiert sind, und die nicht gewerblich betrieben werden,
nach Teil-M, M.A.302 gem. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von
Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen (ABl. L 315
vom 28.11.2003, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission
vom 26. Oktober 2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78-78)
Mit der NfL II-60/06 vom 12. Oktober 2006 hat das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) eine
Bekanntmachung veröffentlicht, in der die Einführung von Instandhaltungsprogrammen (IHP) für
nichtgewerblich betriebene Luftfahrzeuge geregelt wurde. In der genannten NfL wurde die
Möglichkeit eingeräumt, so genannte Standardinstandhaltungsprogramme (SIHP) zu beantragen.
Im Rahmen eines Standardisierungsaudits durch die EASA wurde nun festgestellt, dass diese
SIHPs nicht alle Forderungen der Vorschrift M.A.302 erfüllen. Das LBA sieht sich daher veranlasst,
die Genehmigungen zurückzunehmen. Es wird den Haltern jedoch die Möglichkeit eingeräumt bis
zum 31.12.2013 die SIHPs durch individuelle IHPs zu ersetzen und zur Genehmigung vorzulegen.
Anträge auf Genehmigung eines SIHPs werden ab dem Erscheinen dieser NfL nicht mehr
akzeptiert.
Die bereits genehmigten individuellen IHPs sind ebenfalls bis zum 31.12.2013 entsprechend zu
ändern.
Diese Maßnahme basiert u. a. auch auf § M.A.302 g) und ist in den IHPs dargestellt durch den
Satz:
- Diese Vorgaben werden mindestens einmal jährlich auf ihre weitere Gültigkeit im SIHP überprüft.
Die Vorgaben für die Erstellung von Instandhaltungsprogrammen werden in einer gesonderten
Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer als Merkblatt bekannt gemacht.
Hat eine CAMO die vom LBA in der NfL II-60/06 bekannt gemachten SIHPs als Bestandteil der
Genehmigung aufgenommen, muss diese die Instandhaltungsprogramme neu gestalten und gem.
des in einer separaten NfL veröffentlichten Merkblatts abfassen.
Generell gilt für die Erstellung, Beantragung und Genehmigung eines IHPs:
1. Durch Eigentümer/Halter
Entschließt sich der Eigentümer/Halter die Lufttüchtigkeit für sein Luftfahrtzeug selbst zu führen,
muss er das IHP selbst erstellen und dem LBA zur Genehmigung vorlegen.
2. Durch CAMO mit eingeschränktem Vertrag
Entschließt sich der Eigentümer/Halter die Lufttüchtigkeit für sein Luftfahrzeug selbst zu führen,
kann er einen eingeschränkten Vertrag gemäß M.A.201 e) ii) mit einer CAMO abschließen zum
Zwecke der Erstellung eines IHPs. In diesem Falle ist die CAMO für die Vorlage des IHP’s beim
LBA zur Genehmigung verantwortlich.
3. Durch CAMO mit Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Entschließt sich der Eigentümer/Halter die Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs von einer CAMO führen zu lassen (M.A.201(e)i)) oder ist er gemäß M.A.201(f) oder (h) zur Beauftragung einer CAMO verpflichtet, so ist diese CAMO für die Erstellung, Überarbeitung und die Vorlage des IHP’s beim LBA zwecks Genehmigung verantwortlich. 4. Beantragung und Genehmigung Im Fall 1 sind die Anträge vom Eigentümer/Halter an das Referat T5 im LBA zu stellen. In den Fällen von 2. und 3. reicht die CAMO die IHPs zur Genehmigung bei der für die CAMO zuständigen Stelle des LBAs ein, wobei im Fall 2 der Eigentümer/Halter zusätzlich die Verbindlichkeitserklärung im Instandhaltungsprogramm zu unterzeichnen hat. 5. Gebühren Die Bearbeitung der IHP erfolgt nach jeweils gültigen Fassung der Kostenverordnung für die Luftfahrtverwaltung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2010 (BGBl. I S. 1224). 6. Sprache Es können IHPs in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. Im Fall der englischen Abfassung muss eine Erklärung beiliegen, in der der Antragsteller das Verständnis des Inhaltes des IHPs bestätigt. Aufgrund der großen Anzahl von zu ändernden IHPs empfiehlt das LBA vor allem die Möglichkeiten 2 und 3 in Anspruch zu nehmen. 7. Geltungsbereich Diese NfL gilt für in Deutschland zum Verkehr zugelassene Luftfahrzeuge, die nicht in Unternehmen, für die eine Genehmigungspflicht im Sinne des § 20 LuftVG (ausgenommen Ballone gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG) oder VO (EWG) 2407/92 besteht, eingesetzt werden. Die NfL II – 60/06 wird hiermit zurückgezogen. AZ: T52E01A0110_MC Braunschweig, d. 18.11.2010 Luftfahrt-Bundesamt Im Auftrag Zrenner
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58. JAHRGANG LANGEN, 16. DEZEMBER 2010 NfL II 72 / 10
Bekanntmachung eines Merkblatts zur Erstellung von Instandhaltungsprogrammen
nach Teil-M, M.A.302, für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis
5.700 kg, die nicht gewerblich betrieben werden
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Bekanntmachung
eines Merkblatts zur Erstellung von Instandhaltungsprogrammen nach Teil-M, M.A.302,
für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 kg,
die nicht gewerblich betrieben werden
I. Allgemeines
Diese Bekanntmachung lehnt sich eng an den Anhang I zum AMC M.A.302 an und wird ergänzt
durch nationale Forderungen. Sie enthält alle möglichen Angaben, die jedoch je nach Art des Lfz.
ergänzt oder weggelassen werden können. So müssen z. B. bei einem Segelflugzeug
selbstverständlich keine Angaben zu einem Triebwerk gemacht werden.
Das LBA empfiehlt sich eng an die in den Beispielen (siehe Internet-Angebot des LBAs)
vorgegebene Struktur zu halten. Damit wird zum einen gewährleistet, dass nichts vergessen wird
und zum anderen erleichtert es die Prüfung.
II. Aufbau
Im Folgenden wird der Aufbau des IHPs anhand eines Inhaltsverzeichnisses vorgestellt:
A. Deckblatt und Genehmigung
Das Titelblatt muss folgende Angaben enthalten:
- Eintragungszeichen D- als Nr. des IHPs.
- Muster bzw. Baureihe des Luftfahrzeuges und dessen Werk-Nr.
- Ausgabestand des IHPs
- Name und Adresse der/s Halter/s mit Telefon-Nr. unter der der Antragsteller tagsüber
erreichbar ist.
Diese Seite ist in doppelter Ausführung einzureichen. Der Antragsteller erhält diese Seite und die
Seite mit der Tabelle des gültigen Revisionstandes der Einzelseiten mit Genehmigungsvermerk
des LBAs zurück. Dies gilt auch, wenn das IHP zum ersten Mal in der nach diesem Merkblatt
eingereichten Form beantragt wird.
B. Inhaltsverzeichnis
Selbsterklärend
C. Liste der gültigen Seiten
Der Anhang I zum AMC M.A.302 verlangt eine Liste der gültigen Seiten. Diese ist nach Kapiteln zu
unterteilen. Es ist die Revisionsnummer und deren Datum der Seite anzugeben. Diese Seite ist bei
Beantragung/Änderung des IHPs in doppelter Ausführung einzureichen und mit
Genehmigungsmerkmalen des LBAs zu versehen.
D. Verbindlichkeitserklärung
Der unterzeichnende Halter unterschreibt hier eine Verbindlichkeitserklärung. Der Text ist
festgelegt, er kann ergänzt aber nicht reduziert werden. Er ist den Beispielen aus dem Internet-
Angebot des LBAs zu entnehmen.
Für Luftfahrzeuge, die in Ausbildungsbetrieben, deren Genehmigung in der Zuständigkeit des
LBAs liegt, sind die Bestimmungen der NfL II-32/10 vom 01.07.2010 zu berücksichtigen.
Für Luftfahrzeuge, die in Ausbildungsbetrieben, deren Genehmigung in der Zuständigkeit der
Luftfahrtbehörden der Bundesländer liegt, sind ggf. Bestimmungen über Instandhaltungsverträge
usw. mit den Länderbehörden vor Einreichung des IHPs zu klären.
E. Luftfahrzeugdaten und Ausrüstung/Komponenten
Unter diesem Punkt sind die Angaben über das Luftfahrzeug, wie Muster/Baureihe, Werk-Nummer,
Kennblatt angegeben. Ausrüstungsteile sind nur insoweit aufzuführen, wie für diese eigene
Instandhaltungsanweisungen des Herstellers der Ausrüstung existieren, die im IHP berücksichtigt
werden und die nicht vom Hersteller des Lfz. in seinen Handbüchern genannt sind.
Bzgl. der Kennblattangabe ist folgendes anzumerken. Zurzeit bestehen neben den von der EASA
herausgegebenen Kennblättern noch nationale Kennblätter (KB). Im Zuge von Änderungen
werden diese nationalen KB in EASA KB umgeschrieben. Eine unmittelbare Änderung des IHPs ist
dann zu beantragen, wenn die EASA Kennblattangaben einen Einfluss auf die im IHP angeführten
Instandhaltungsunterlagen haben. Ansonsten kann diese Änderung spätestens bei der nächsten
Prüfung der Lufttüchtigkeit beantragt werden.
F. Instandhaltungsunterlagen
In diesem Abschnitt sind alle Instandhaltungsunterlagen zu listen, die Anweisungen für die
Instandhaltung- und Prüfung des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung beinhalten. Dies sind z. B.
Flug- und Betriebshandbücher, Instandhaltungs- u. Wartungshandbücher, Reparaturhandbücher,
Komponenteninstandhaltungshandbücher etc. (siehe auch Ziffer E.).
Unter Komponente wird hier das Ausrüstungsteil verstanden, welches nicht bereits in der
Instandhaltungsdokumentation des Luftfahrzeuges aufgeführt ist.
G. Instandhaltungsmaßnahmen und Intervalle
In Abhängigkeit der Flugzeugkonfiguration und der Ausrüstung sind alle planmäßigen
Instandhaltungsmaßnahmen des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung mit Angabe des
Durchführungsintervalls, des Ursprungsdokuments und der durchführenden Stelle oder Person
aufzulisten.
Diese umfassen alle in bestimmten Abständen (Betriebszeit oder kalendarisch) durchzuführenden,
sich wiederholenden Kontrollen von Zelle, Triebwerk, Propeller und der Ausrüstung.
Hierzu zählen auch sich wiederholende Sonderkontrollen, die aufgrund besonderer Bedingungen
oder Bestimmungen erforderlich werden, wie z.B.
- wegen der Betriebsart z.B. Flugbetrieb in besonders staubiger oder salziger Atmosphäre etc;
- wegen der Ergänzungs- oder Sonderausrüstung z.B. Autopilot, Schleppkupplung,
Enteisungsanlage etc;
- wegen des Alters des Luftfahrzeugs z.B. „Ageing Aircraft“, „Supplemental Structural Inspection
Programme (SSID)“ oder Korrosionsvorsorgeprogramme;
- wegen behördlicher Anweisungen (National Requirements).
Bezüglich des letzten Punktes sind alle zusätzlichen Instandhaltungsmaßnahmen aufzulisten, die
aufgrund nationaler Forderungen der Luftfahrt-Behörde oder europäischer Forderungen der
Agentur erforderlich werden, wie z.B.
Veröffentlichung Thema Hinweis
NfL II - 44/09 Bekanntmachung über die zulässige 5% bis 100h
Zeitüberschreitung bei der Instandhaltung von
Luftfahrzeugen
NfL II - 41/09 Wägung von Luftfahrzeugen Alle 4 Jahre
Instandhaltung der elektronischen Ausrüstung Transponder jährlich,
NfL II - 25/09 und der statischen Druck- und Avionik alle 2 Jahre
NfL II - 15/10 Höhenmesseranlagen in Luftfahrzeugen, die
nicht unter nationales Recht fallen
Instandhaltung und Prüfung von jährlich
NfL II - 92/99 Kabinenhandfeuerlöschern
Bekanntmachung über die Instandhaltung und Für älter als 25 Jahre
NfL II – 50/00 Prüfung älterer Luftfahrzeuge
Eine vollständige Liste aller nationalen Forderungen veröffentlicht das Luftfahrt-Bundesamt auf
seiner Internetseite www.LBA.de.
Diese Liste kann sich ändern und ist ggfs. zu erweitern. Des Weiteren ist eine Liste aller Teile mit begrenzter Lebensdauer und deren Austauschintervalle aufzunehmen incl. eventuell zu berücksichtigender Lufttüchtigkeitsgrenzen (Airworthiness Limitations). Sollte bei großen Flugzeugen die Vielzahl der Teile den Umfang des IHP sprengen, so kann auf eine „Liste der laufzeitbegrenzten Teile“ bzw. „Betriebszeitenübersicht“ verwiesen werden. Beabsichtigt der Pilot/Eigentümer eingeschränkte Instandhaltung nach M.A.803 und AMC zur Anlage VIII zu Part-M durchzuführen, so sind diese Tätigkeiten in einer Liste aufzuführen. Die Liste muss alle Arbeiten, die beabsichtigt sind, enthalten. Die Arbeiten dürfen den Rahmen der Anlage VIII und dem zugehörigen AMC nicht übersteigen und nicht unter die Arbeiten der Anlage VII des Part-M fallen. Die in den Beispielen angegeben Punkte müssen individuell angepasst werden. Die Angabe von kompletten Stundenkontrollen sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, das jede Einzelarbeit der Stundenkontrollen durch die Anlage VIII und dem zugehörigen AMC abgedeckt sind. Sind keine Arbeiten beabsichtigt, kann die Tabelle entfallen. In diesem Punkt kann außerdem angegeben werden, ob das Luftfahrzeug z. B. bei komplexer Instandhaltung gem. den Regeln der ELA1 Lfz. außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes instand gehalten wird. Weiter müssen hier die Angaben bzgl. Abweichungen von Herstellervorgaben angeführt werden. Dies kann z. B. die GÜ der Kupplung erst nach 2.000 Starts und nicht nach Empfehlung von 4 Jahren sein. Instandhaltungsaufgaben vor dem Flug Gem. Anhang I zum AMC M.A.302 besteht die Möglichkeit, dass es vor dem Flug Instandhaltungsaufgaben gibt, die von Instandhaltungspersonal durchgeführt werden und freigegeben werden müssen. Ist bei den Luftfahrzeugen so etwas vorgesehen, müssen diese Aufgaben in diesem Kapitel benannt werden. Die Durchführung und Freigabe dieser Aufgaben erfolgt im Allgemeinen anhand einer Checkliste, die hier niedergelegt wird. H. Zulässige Zeitüberschreitungen und Abweichungen In diesem Abschnitt ist anzugeben, welche Abweichungen von den Grundintervallen des Instandhaltungsprogramms zulässig sind. Prinzipiell gelten hier die Vorgaben des Herstellers des Luftfahrzeugs oder der Ausrüstung. Macht dieser keine Angaben, schließt aber auch eine Zeitüberschreitung nicht grundsätzlich aus, so können die zulässigen Zeitüberschreitungen gemäß NfL II-44/09 genehmigt werden. Abweichungen von Lufttüchtigkeitsgrenzen (Airworthiness Limitations) sind nicht zulässig und werden nicht genehmigt. Beabsichtigt der Pilot/Eigentümer von empfohlenen Betriebszeiten eines Luftfahrzeug-/Aus- rüstungsherstellers abzuweichen, so sind diese Teile hier mit den beabsichtigten Maßnahmen beim Erreichen der empfohlenen Betriebszeit aufzulisten. I. Zusätzliche Instandhaltungsmaßnahmen (Sonderkontrollen) Auflistung aller zusätzlichen Instandhaltungsmaßnahmen, Sonderkontrollen und Einzelmaßnahmen am Luftfahrzeug und seiner Ausrüstung, die aufgrund von besonderen Ereignissen, besonderer Ausrüstung oder Änderungen bzw. behördlicher Forderungen fällig werden.
J. Liste der freigabeberechtigten Personen gem. M.A.803 Dieser Abschnitt kommt nur im Falle von Haltergemeinschaften oder Vereinen zur Anwendung. Es ist eine Tabelle zu erstellen, in der das Personal (Pilot/Halter) aufgeführt ist, welche berechtigt sind, im Rahmen des M.A.803 am Flugzeug Instandhaltung durchzuführen und freizugeben. Die Personen sind mit Namen und Angabe Ihrer Pilotenlizenznummer aufzulisten. Es ist die Art der Tätigkeit und die Pilotenlizenznummer anzugeben. Die Nummern von Technischen Ausweisen des DAeC sind nicht ausreichend. Sollten bestimmte Personen auf bestimmte Arbeiten und deren Freigabe beschränkt sein, so ist die Bezugsnummer der Tätigkeit gemäß der Auflistung im IHP anzugeben. Diese Seite braucht bei der Beantragung nicht eingereicht werden, weil sie nicht Teil der Genehmigung ist. Es ist gestattet, diesen in Eigenverantwortung zu erstellen und immer auf aktuellen Stand zu halten. Darüber hinaus muss ein Verfahren festgelegt sein, wie die Eignung des Personals festgestellt wird. Anlagen zum IHP Anlagen zum IHP können z.B. sein: - Liste der laufzeitbegrenzten Teile - LTA-Übersichts- und Nachweisliste - Prüfprogramm zur Betriebszeitverlängerung von Kolbenflugmotore (Nfl II-95/00) - Prüfprogramm zur Betriebszeitverlängerung von Propeller - Prüfprogramm alte Flugzeuge - Prüfprogramm elektr. Ausrüstung III. Form und Gestaltung, Sprache Die Form und Gestaltung eines IHP ist im Prinzip frei. Es empfiehlt sich aber, das IHP in zusammenhängende sinnvolle Blöcke aufzuteilen. Beispiele sind auf der Homepage des LBAs veröffentlicht. Diverse Blöcke sind fest vorgegeben. Es werden IHPs in deutscher und englischer Sprache akzeptiert. IV. Beispiele auf der Homepage des LBAs Unter folgendem Link : „www.lba.de -> Technik -> Lufttüchtigkeit -> Instandhaltungsprogramme -> Informationsmaterial Lufttüchtigkeit und Instandhaltungsprogramme“ http://www.lba.de/cln_009/DE/LBA/Organigramm/Abteilung_T/T5/T52/Info_Instandhaltungsprogemme.html?nn=23094 Sind Beispiele für die einzelnen Luftfahrzeugkategorien zu finden. Die Beispiele sind ohne Muster/Baureihenangaben versehen, es werden auch keine vollständigen Aufzählungen von Ausrüstungsbestandteilen angegeben. Der Antragsteller muss diese selbständig ergänzen. AZ: T52E01A0210_MC Braunschweig, d. 18.11.2010 Luftfahrt-Bundesamt Im Auftrag Zrenner
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58. JAHRGANG LANGEN, 16. DEZEMBER 2010 NfL II 73 / 10
Durchführung von Prüfungen und Überprüfungen, Anerkennung von Prüfern und
Eintragungen in Lizenzen durch anerkannte Personen im Zuständigkeitsbereich
der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft und Arbeit
- Referat Luftverkehr -
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Durchführung von Prüfungen und Überprüfungen, Anerkennung von Prüfern
und Eintragungen in Lizenzen durch anerkannte Personen im
Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für
Wirtschaft und Arbeit – Referat Luftverkehr
Vom Luftverkehrsreferat der Behörde für Wirtschaft und Arbeit werden für die Durchführung
von Befähigungsüberprüfungen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 41 Absatz 3 Satz 3 der
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie JAR-FCL 1.245 (b) (1), (c) (1) (i), (c) (1)
(ii) (C) Satz 2 und (c) (2) bzw. JAR-FCL 2.245 (b) (1) und (b) (3) deutsch bei Inhabern von
Lizenzen, für die das Luftverkehrsreferat der Behörde für Wirtschaft und Arbeit zuständig ist,
sämtliche durch die jeweils zuständige Stelle hierfür gemäß § 128 LuftPersV i. V. m. JAR-
FCL 1.030 bzw. 2.030 deutsch anerkannte Prüfer [FE(A/H); CRE(A)] allgemein anerkannt.
Dies gilt gleichermaßen für Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung von
Lehrberechtigungen nach § 96 Absatz 4 Nr. 3 LuftPersV sowie JAR-FCL 1.355 (a) (3) bzw.
JAR-FCL 2.320G (a) (3) deutsch.
Die o. g. Prüfer werden gemäß JAR-FCL 1.024 bzw. JAR-FCL 2.024 deutsch ebenfalls dafür
anerkannt, im Umfang ihrer jeweiligen Anerkennung Eintragungen unter Punkt XII, auf der
Rückseite einer vom Luftverkehrsreferat der Behörde für Wirtschaft und Arbeit erteilten
Lizenz, über den Fortbestand der Fähigkeiten des Lizenzinhabers, jedoch nur zur
Verlängerung von Klassen- und/oder Musterberechtigungen, vorzunehmen. Das
Luftverkehrsreferat der Behörde für Wirtschaft und Arbeit ist durch den Prüfer durch
Übermittlung des Originals des Prüfungsformulars sowie den Eintrag in die Lizenz in
Kenntnis zu setzen.
Alle anderen Befähigungsüberprüfungen, die nach LuftPersV und JAR-FCL 1 und 2 deutsch
vorgesehen sind, insbesondere solche zur Erneuerung von Klassen-, Muster- und
Lehrberechtigungen, alle nach § 29 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) im
Einzelfall vom Luftverkehrsreferat der Behörde für Wirtschaft und Arbeit angeordneten
Überprüfungen sowie alle praktischen Prüfungen bei Inhabern oder Bewerbern um Lizenzen
oder Berechtigungen, werden ausschließlich vom Luftverkehrsreferat der Behörde für
Wirtschaft und Arbeit selbst als zuständige Stelle oder von ihr im Einzelfall hierfür
ausdrücklich beauftragten Prüfern abgenommen.
Hamburg, 18.11.2010
Behörde für Wirtschaft und Arbeit
Referat Luftverkehr
Wührmann