Nachrichten für Luftfahrer 2021 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Düsseldorf
2021-1-2383
Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Düsseldorf
Lärm- 22:00 - 22:59 Uhr 22:00 - 22:59 Uhr
06:00 - 21:59 Uhr 23:00 - 23:14 Uhr
klas- Landung Start
Ortszeit Ortszeit
sen Ortszeit Ortszeit
1 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
2 35,00 € 140,00 € 280,00 € 385,00 €
3 44,00 € 176,00 € 352,00 € 484,00 €
4 47,00 € 188,00 € 376,00 € 517,00 €
5 51,00 € 204,00 € 408,00 € 561,00 €
6 116,00 € 464,00 € 928,00 € 1.276,00 €
7 7.000,00 € 28.000,00 € 56.000,00 € 77.000,00 €
8 8.000,00 € 32.000,00 € 64.000,00 € 88.000,00 €
Lärm- 23:45 - 23:59 Uhr
23:15 - 23:29 Uhr 23:30 - 23:44 Uhr 00:00 - 04:59 Uhr
klas- 05:00 - 05:59 Uhr
Ortszeit Ortszeit Ortszeit
sen Ortszeit
1 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
2 490,00 € 665,00 € 840,00 € 1.540,00 €
3 616,00 € 836,00 € 1.056,00 € 1.936,00 €
4 658,00 € 893,00 € 1.128,00 € 2.068,00 €
5 714,00 € 969,00 € 1.224,00 € 2.244,00 €
6 1.624,00 € 2.204,00 € 2.784,00 € 5.104,00 €
7 98.000,00 € 133.000,00 € 168.000,00 € 308.000,00 €
8 112.000,00 € 152.000,00 € 192.000,00 € 352.000,00 €
1.3 NOX-Entgelte
Das emissionsabhängige Entgelt pro Emissionswert beträgt EUR 1,50 je Landung und je Start. Der Emissionswert
ist das von einem Luftfahrzeug ausgestoßene Stickoxidäquivalent je Kilogramm im standardisierten Lande- und
Startvorgang („Landing and Take-Off-Zyklus“, LTO). Die notwendigen Angaben zu Luftfahrzeug- und Triebwerks-
typen werden anhand einer anerkannten Flottendatenbank ermittelt.
Die Ermittlung des Emissionswertes erfolgt unter Anwendung der ERLIG-Formel
(ERLIG = Emission Related Landing Charges Investigation Group, ECAC) auf der Grundlage zertifizierter Stick-
oxid- (NOX) und Kohlenwasserstoff- (HC) - Emissionen pro Triebwerk im LTO-Zyklus gemäß Vorschrift ICAO
Annex 16, Volume II.
NOX,Luftfahrzeug[kg] = (Anzahl Triebwerke x ∑ModeZeit [s] x Treibstoffverbrauch [kg/s]
x Emissionsfaktor [g/kg]) / 1000
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Sofern die Triebwerksemissionen für HC pro LTO-Zyklus den Zertifizierungswert von
19,6 g/kN überschreiten, wird der entsprechende NOX -Wert des Luftfahrzeugs mit einem Faktor a multipliziert:
a = 1; wenn DpHC/F00 <= 19,6 g/kN
a = (DpHC/F00) / 19,6 g/kN; wenn DpHC/F00 > 19,6 g/kN mit amax= 4
Stickoxidäquivalent (Emissionswert) des Luftfahrzeugs = a x NO X des Luftfahrzeugs.
Der Emissionswert wird bis zur dritten Dezimale berücksichtigt.
Grundlage für die Ermittlung der Emissionswerte sind die ICAO-Datenbank für
Turbofan- und Jet-Triebwerke (ICAO Aircraft Engine Emission Database) und die Datenbank der FOI Swedish
Defence Research Agency für Turboprop-Triebwerke.
Sollten in diesen Emissionsdatenbanken für einen Triebwerkstypen mehrere oder abweichende Einträge vorhan-
den sein, so wird unabhängig von den jeweiligen Einsatzkriterien der höchste verzeichnete Emissionswert ange-
setzt.
Wenn für ein Luftfahrzeug keine oder widersprüchliche Triebwerksinformationen vorliegen, wird der höchste be-
kannte Emissionswert dieses Luftfahrzeugtyps zugrunde gelegt.
Sofern ein Triebwerk in keiner der verfügbaren Emissionsdatenbanken enthalten ist und auch kein Standardtrieb-
werk angesetzt werden kann, wird das Triebwerk anhand der Studie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raum-
fahrt vom 28. Februar 2005 bewertet.
Der Einsatz eines Triebwerktyps mit niedrigeren Emissionswerten (z. B. durch unterschiedliche UID Nummern
oder „re-rated“ gekennzeichneten Version eines Triebwerks) ist dem Flughafenunternehmer durch Vorlage des
Airplane Flight Manuals (AFM) in Verbindung mit dem entsprechenden ICAO-Zertifikat oder dem Herstellernach-
weis nachzuweisen. Solange dies nicht nachgewiesen ist, legt der Flughafenunternehmer der Entgeltberechnung
jeweils den höchsten Emissionswert zugrunde, der für den Luftfahrzeug- bzw. Triebwerkstyp bekannt ist.
Jede Erhöhung oder Reduzierung der Emissionswerte des Luftfahrzeugs gemäß AFM, ICAO-Zertifikat oder Her-
stellernachweis ist dem Flughafenunternehmer unverzüglich mitzuteilen.
Für Bewegungen, für die nachträglich erhöhte Emissionswerte festgestellt werden, können Entgelte nachberech-
net werden; verminderte Werte werden unverzüglich berücksichtigt, sobald sie nachgewiesen und überprüft wer-
den konnten. Rückwirkende Erstattungen erfolgen nicht.
Abweichend von der allgemeinen Regelung wird die Emission von Fluggerät mit einem MTOW kleiner oder gleich
5,7 Tonnen pauschal mit 1 kg NOx/HC pro LTO-Zyklus veranschlagt.
2. Passagierentgelte
Im gewerblichen Luftverkehr ist zusätzlich ein Passagierentgelt zu entrichten, das sich nach der Zahl der bei dem
Start an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Passagiere bemisst.
Das Passagierentgelt je Passagier beträgt, sofern die nachfolgende Landung des Luftfahrzeuges auf einem Flug-
platz
(1) innerhalb der EU (inkl. Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) erfolgt
EUR 16,15
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(2) außerhalb der EU erfolgt
EUR 17,15
(3) für nachgewiesene Transfer- und Transitpassagiere zu allen Flugzielen
EUR 10,10
Transferpassagiere sind Passagiere, die ihre Flugreise in Düsseldorf unterbrechen und noch am gleichen Tag mit
einem anderen Fluggerät (mit unterschiedlicher Flugnummer) weiterfliegen als sie angekommen sind. Abflugort
und Zielort müssen unterschiedlich sein.
Transitpassagiere sind Passagiere, die ihre Flugreise in Düsseldorf unterbrechen und mit demselben Flugzeug
ihren Flug fortsetzen, mit dem sie angekommen sind.
In die Zahl der bei dem Start des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Passagiere werden Kinder unter 2 Jahren
ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz nicht einbezogen. Passagiere sind auch Mitarbeiter - mit Ausnahme
der diensthabenden Crew - der betreffenden oder einer anderen Fluggesellschaft und sonstige Personen, die
sich unentgeltlich oder zu einem reduzierten Preis bei dem Start des Luftfahrzeuges an Bord befinden.
Für den Bereich des General Aviation Terminals (GAT) wird ein Passagierentgelt durch den Flughafenunterneh-
mer nicht geltend gemacht, soweit er das GAT durch einen Beauftragten betreiben lässt und diesem das Recht
überträgt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für die Nutzung des GAT eine angemessene Service-
Charge zu erheben.
3. Abstellentgelte
Die Luftfahrzeughalter haben für die Abstellung ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen einen Mietzins (Abstel-
lentgelt) an den Flughafenunternehmer zu entrichten.
a) Das Abstellentgelt wird für jede angefangene 24 Stunden und mit Festbeträgen je MTOW-Kategorie und Ab-
stellvorgang berechnet:
EUR
MTOW
je Vorgang
1 bis 5,7 t 20,00 €
2 > 5,7 – 10,0 t 30,00 €
3 > 10,0 - 30,0 t 74,40 €
4 > 30,0 - 52,5 t 93,00 €
5 > 52,5 - 79,3 t 102,30 €
6 > 79,3 – 125,0 t 144,10 €
7 > 125,0 – 245,0 t 372,00 €
8 > 245,0 – 355,0 t 558,00 €
9 > 355,0 – 440,0 t 651,00 €
10 > 440,0 t 744,00 €
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b) Für die Abstellung von insgesamt höchstens drei Stunden zwischen Landung und Start des Luftfahrzeugs wird
kein Abstellentgelt erhoben.
c) Für den Bereich des GAT wird ein Abstellentgelt durch den Flughafenunternehmer nicht geltend gemacht, soweit
er das Vorfeld im Bereich des GAT einem Beauftragten verpachtet und diesem das Recht überträgt, in im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung für die Nutzung des GAT-Vorfeldes ein angemessenes Abstellentgelt zu erhe-
ben. Dieses Abstellentgelt darf die Höhe entsprechender vorgenannter Abstellentgelte nicht überschreiten.
4. Positionsentgelte
Bei einer Abstellung des Flugzeuges an einer Gebäudeposition ist für die Nutzung der Fluggastbrücke und der
stationären 400 Hz-Bodenstromversorgung ein Positionsentgelt zu entrichten.
Das Positionsentgelt enthält nicht die Bedienung der Fluggastbrücke und die Verbindung der 400 Hz-Anlage mit
dem Luftfahrzeug. Diese Leistung wird von der Abfertigungsgesellschaft erbracht.
Das Positionsentgelt wird jeweils für eine Ankunft und einen Abflug berechnet. Die Positionsentgelte werden nach
Gewichtsklassen des Höchstabfluggewichtes differenziert und betragen:
EUR
MTOW
je Bewegung
1 bis 79,3 t 42,50 €
2 > 79,3 - 125,0 t 47,00 €
3 > 125,0 - 245,0 t 52,00 €
4 > 245,0 - 355,0 t 57,00 €
5 > 355,0 - 440,0 t 60,00 €
> 440,0 t
6 130,00 €
(für 3 Brücken je Bewegung)
5. Sicherheitsentgelt
Zum Ausgleich der Kosten für Leistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz ist im
gewerblichen Luftverkehr zusätzlich ein Sicherheitsentgelt zu entrichten, das sich nach
der Zahl der bei dem Start an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Passagiere bemisst.
Das Sicherheitsentgelt beträgt je Passagier EUR 1,26.
II. Nicht genehmigungspflichtige Flughafenentgelte
1. PRM-Entgelt
Zum Ausgleich der Kosten für Leistungen gem. EU-Verordnung (EG) Nr. 1107/ 2006 über die Rechte von be-
hinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität ist im gewerblichen Luftverkehr ein
PRM-Entgelt zu entrichten. Es bemisst sich nach der Zahl der beim Start an Bord des Luftfahrzeuges befindli-
chen Passagiere und beträgt pro Passagier EUR 1,02.
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2. CUTE-Entgelt
Für die Passagierabfertigung stellt DUS sowohl das CUTE-Equipment als aus den damit verbundenen CUTE-
Service an den Check-in-, Transfer- und Gate-Countern zur Verfügung. Zum Ausgleich der Kosten ist im gewerb-
lichen Luftverkehr ein CUTE-Entgelt zu entrichten. Es bemisst sich nach der Zahl der eingecheckten Passagiere
(exkl. Transit-Passagiere) und beträgt pro Passagier EUR 0,291.
Auf das Volumen des CUTE-Entgeltes, das insgesamt in einem Kalenderjahr in Rechnung gestellt worden ist,
wird von der FDG nachträglich ein Volumenrabatt gewährt. Die Volumenrabatte betragen bei einem jährlichen
Volumen abfliegender Passagiere der LVG:
abgeflogene Passagiere Anteil
1 von 100.000 - 300.000 3,0 %
2 > 300.000 - 500.000 4,0 %
3 > 500.000 - 1.500.000 5,0 %
4 > 1.500.000 - 3.000.000 5,5 %
5 > 3.000.000 6,0 %
III. Förderprogramm
DUS ist der Hauptflughafen des stärksten Ballungsraums in Europa (Rhein-Ruhr-Region) mit einem außeror-
dentlich hohen Nachfragepotenzial nach geschäftlich- und privat motivierten Flugreisen. Gleichzeitig ist der Flug-
hafen aufgrund seiner Lage in einem dicht bevölkerten Umland in seinen luftseitigen Kapazitäten eingeschränkt.
Angesichts dieser Problemlage ist es für DUS von höchstem Interesse, die begrenzten Kapazitäten bestmöglich
zur Befriedigung der Mobilitätsnachfrage zu nutzen und insbesondere die hohe Nachfrage nach direkten Inter-
kontinentalverbindungen besser zu bedienen sowie den Anteil an größerem Fluggerät zu erhöhen.
Die FDG gewährt deshalb finanzielle Förderungen, wenn die LVG in Düsseldorf
1. eine festgelegte Mindestzahl an Passagieren pro Flugbewegung oder einen gegenüber Vorperiode
(t-1) verbesserten Kapazitätsnutzungsgrad erreicht und / oder
2. das Passagiervolumen im Interkontinentalverkehr ausweitet und / oder
3. neue Destinationen entsprechend 5.5 anbietet
Diese Förderinstrumente sind in den folgenden Kapiteln eins bis drei detailliert beschrieben.
Zur Teilnahme an den unter 1.4 und 1.5 beschriebenen Förderprogrammen ist eine einmalige formlose Regist-
rierung der LVG bei der FDG per E-Mail an airport-charges@dus.com bis spätestens vier Wochen vor Beginn
einer Förderperiode bzw. der Betriebsaufnahme in Düsseldorf erforderlich. Für die Folgeperioden ist keine er-
neute Registrierung erforderlich, sofern keine Änderung gegenüber der Erstregistrierung eingetreten ist.
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Die Registrierung und damit die Förderfähigkeit entfällt, wenn eine Fluggesellschaft den Flugbetrieb einstellt oder
der Geschäftsbetrieb soweit reduziert wird, dass eine Anpassung der Teilnahme am Förderprogramm gem. § 313
BGB gerechtfertigt wäre. Die Entscheidung zur Teilnahme fällt nach objektiven und nicht diskriminierenden Krite-
rien im bilateralen Verhältnis.
Die FDG kann das Förderprogramm ganz oder teilweise aussetzen, sofern der Luftverkehrsmarkt sich nachhaltig
so negativ entwickelt, dass die wirtschaftliche Grundlage für die Erreichung der Ziele des Geschäftsbereiches
Aviation gem. § 313 BGB gestört ist, beispielsweise bei einem Passagierrückgang in Düsseldorf von mehr als 10
% gegenüber der Vorjahresperiode.
1. Programm zur Steigerung der Kapazitätsnutzung
Das Förderprogramm wird je LVG und Förderperiode in folgenden Schritten durchgeführt:
1.1 Berücksichtigt werden alle LVG die in der Förderperiode
a) mindestens 40 Abflüge im planmäßigen Linien-/Charterverkehr ab Düsseldorf durchgeführt haben und / oder
b) regelmäßige Linien-/Charterabflüge ab Düsseldorf mindestens im Zwei-Wochenturnus über mindestens acht Wo-
chen weitergeführt, durchgeführt oder begonnen haben
c) und dabei mindestens 90 % des Passagiervolumens der entsprechenden Vorjahresperiode in DUS befördert
haben.
Für neue LVG in DUS, also alle diejenigen, die in der Vorperiode nicht mehr als 40 Abflüge im planmäßigen
Linien-/Charterverkehr ab Düsseldorf durchgeführt haben, gelten lediglich die Kriterien a) und b) zur Berechtigung
der Teilnahme an dem Programm zur Steigerung der Kapazitätsnutzung.
1.2 Diese Fluggesellschaften haben die Wahl zwischen zwei alternativen Fördermodellen, die unter den Ziff. 1.4 und
1.5 beschrieben werden.
Jede betreffende LVG muss sich bereits bei Anmeldung zum Förderprogramm für eines dieser beiden Modelle
entscheiden. Ein Wechsel des Modells ist jeweils zum 1. Januar des Folgejahres möglich. Der Wechsel muss der
FDG spätestens vier Wochen vor Beginn der Förderperiode schriftlich oder per E-Mail (airport-charges@dus.com)
angezeigt werden.
1.3 Nach Ablauf der betrachteten Förderperiode werden auf Basis der unter Ziff. 5. aufgeführten Definitionen seitens
der FDG folgende Kennzahlen ermittelt (kaufmännisch gerundet mit zwei Nachkommastellen):
Kapazitätsnutzungsgrad KNLVG(t) jeder LVG in der betrachteten Periode (t), berechnet aus Passagiervolumen
(Pax) und Anzahl der Flugbewegungen (Mvt) der LVG in DUS für die Periode:
KNLVG(t) = PaxLVG(t) / MvtLVG(t)
Mittlerer Kapazitätsnutzungsgrad KNDUS(t) aller LVG in DUS in der betrachteten Periode (t):
KNDUS(t) = PaxDUS(t) / MvtDUS(t)
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1.4 Förderung der LVG mit einem Nutzungsgrad von mehr als 115 Passagieren pro Flugbewegung
Wenn der Kapazitätsnutzungsgrad KNLVG(t) der LVG im Förderjahr größer ist als der Schwellenwert (SW) von 115
Passagieren pro Flugbewegung, wird für das gesamte Passagiervolumen der LVG (PaxLVG (t)) oberhalb des SW
ein Förderbetrag in Höhe von € 2,30 gewährt.
Förderbetrag = (KNLVG(t) - SW) * € 2,30 * MvtLVG(t)
1.5 Förderung für Nutzungsgradsteigerung der LVG mit mehr als 85 Passagieren pro Flugbewegung
Wenn der Kapazitätsnutzungsgrad KNLVG(t) der LVG größer als 85 Passagiere pro Flugbewegung ist und gegen-
über dem Vergleichswert der entsprechenden Vorperiode KNLVG(t-1) angestiegen ist, wird das aus dem gesteiger-
ten Nutzungsgrad der LVG resultierende Zusatzvolumen an Passagieren ermittelt durch:
Förderbetrag = (KNLVG(t) – KNLVG(t-1)) * MvtLVG (t)* € 3,30
Für dieses Zusatzvolumen wird ein Förderungsbetrag von € 3,30 je Passagier gewährt.
Für LVG, die in der Vorjahresperiode in DUS weniger als 25 % des Flugbewegungsvolumens der betrachteten
Periode durchgeführt haben, wird an die Stelle des Wertes KN LVG(t-1) der aktuelle Mittelwert KNDUS(t) aller LVG in
DUS herangezogen.
1.6 Der Förderbetrag wird nach Ende der Förderperiode allen anspruchsberechtigten LVG zur Verrechnung mit den
anfallenden Entgelten in der Folgeperiode gutgeschrieben. Die Gutschrift des Förderbetrages steht unter der
Voraussetzung, dass die LVG sämtliche Entgelte der zugrundeliegenden Förderperiode vollständig gezahlt hat,
nicht gezahlte Dekaden gemäß V. führen zur anteiligen entsprechenden Kürzung des Förderbetrages. Eine Aus-
zahlung des Betrags erfolgt nicht.
2. Programm zur Förderung des Interkontinental-Verkehrs
Das Förderprogramm wird je LVG und Förderperiode in folgenden Schritten durchgeführt:
2.1 Nach Ablauf der betrachteten Förderperiode werden auf Basis der unter Ziff. 5. aufgeführten Definitionen seitens
der FDG folgende Kennzahlen ermittelt:
Zahl der Passagiere je LVG im Interkontinental-Verkehr in der betrachteten Förderperiode (Pax_IkLVG(t)) und in
der Vorperiode (Pax_IkLVG(t-1)).
Berücksichtigt werden alle Passagiere auf Interkontinental-Strecken, auf denen die LVG mindestens 10 planmä-
ßige Abflüge in der betrachteten Förderperiode im Linien- oder Charterverkehr ab Düsseldorf durchgeführt hat.
Für jede LVG wird die Passagierentwicklung im Interkontinental-Verkehr ggü. der vorhergehenden Förderperiode
berechnet:
ΔPax_IkLVG(t) = Pax_IkLVG(t) - Pax_IkLVG(t-1)
Sofern eine Fluggesellschaft in der Vorjahresperiode weniger als 10 Abflüge auf einer Strecke durchgeführt hat,
wird der Pax_IkLVG(t-1) gleich Null gesetzt.
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2.2 Für das Passagierwachstum gegenüber dem Vorjahr (ΔPax_IkLVG(t) aus 2.1) wird eine Förderung von
€ 7,50 je Passagier gewährt, wenn der Pax_IkLVG(t) unterhalb von 170 Passagieren pro Flug liegt.
Sollte ein Pax_IkLVG(t) von 170 erreicht oder übertroffen werden, erhöht sich der Förderbetrag auf € 10,00.
KN_IkLVG(t) < 170: (Pax_IkLVG(t) – Pax_IkLVG(t-1)) * € 7,50
KN_IkLVG(t) => 170: (Pax_IkLVG(t) – Pax_IkLVG(t-1)) * € 10,00
2.3 Der Förderbetrag wird nach Ende der Förderperiode allen anspruchsberechtigten LVG zur Verrechnung mit den
anfallenden Entgelten in der Folgeperiode gutgeschrieben Die Gutschrift des Förderbetrages steht unter der Vo-
raussetzung, dass die LVG sämtliche Entgelte der zugrundeliegenden Förderperiode vollständig gezahlt hat. Un-
bezahlte Dekaden gemäß V. führen zur anteiligen entsprechenden Kürzung des Förderbetrags. Eine Auszahlung
des Betrags erfolgt nicht.
3. Programm zur Förderung von neuen Destinationen
Das Förderprogramm wird je Fluggesellschaft und Förderperiode in folgenden Schritten durchgeführt:
Eine Strecke ist im Sinne der gültigen Entgeltordnung zur Destinationsförderung berechtigt, sofern sie Teil der
unter 5.5 definierten Liste ist und nicht bereits von einer anderen LVG in derselben Förderperiode mit mindestens
75 Abflügen bedient worden ist und innerhalb der Förderperiode nicht eingestellt worden ist.
Um die Destinationsförderung in Anspruch nehmen zu können, verpflichtet sich die Airline, ein Minimum von 75
Abflügen pro Förderperiode auf der förderungswürdigen Strecke durchzuführen, deren Frequenzbild der durchfüh-
renden Airline obliegt. Sollte die Strecke trotz Erreichen von 75 Abflügen in der betreffenden Förderperiode einge-
stellt werden, entfällt der Anspruch auf Förderung und es greift die u.g. Rückzahlungsforderung.
Die durchführende Airline muss diese Betriebsaufnahme einer Strecke gemäß Ziffer 5.5 FDG anzeigen, indem sie
den zu erwartenden Flugplan auf dieser Strecke sowie einen Nachweis über den Verkaufsstart (z.B. Screenshot
der Airline-Homepage, GDS, wie z.B. Amadeus o.Ä.) an airport-charges@dus.com sendet. Bis dieser Nachweis
erfolgt ist, gilt die Strecke als nicht bedient. Sofern sich mehrere Airlines für eine Strecke aus diesem Programm
angemeldet haben, so ist diejenige Airline förderungsberechtigt, die als Erste die Streckenaufnahme ggü. der
FDG nachgewiesen hat.
Für diese wird folgende Förderung gewährt:
Im ersten Kalenderjahr der Betriebsaufnahme: Förderbetragt1 = PaxLVGt1 * € 5,00
Im zweiten Kalenderjahr der Betriebsaufnahme: Förderbetragt2 = PaxLVGt2 * € 2,50
Im dritten Kalenderjahr der Betriebsaufnahme: Förderbetragt3 = PaxLVGt3 * € 1,00
Sollte die LVG die Bedienung der neuen Strecke vor Ablauf von drei Förderperioden einstellen, so behält sich die
FDG das Recht vor, 50 Prozent der gesamten für die neue Destination seit ihrer Aufnahme gewährten Förderung
in Rechnung zu stellen.
Der Förderbetrag wird nach Ende der Förderperiode allen anspruchsberechtigten LVG zur Verrechnung mit den
anfallenden Entgelten in der Folgeperiode gutgeschrieben. Die Gutschrift des Förderbetrages steht unter der Vo-
raussetzung, dass die LVG sämtliche Entgelte der zugrundeliegenden Förderperiode vollständig gezahlt hat, nicht
gezahlte Dekaden gemäß V. führen zur anteiligen entsprechenden Kürzung des Förderbetrages. Eine Auszahlung
des Betrags erfolgt nicht.
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4. Programm zur Förderung ökologischer Nachhaltigkeit im Luftverkehr
Die FDG fördert den zeitnahen Einsatz von neuen, ökologisch nachhaltigen Antriebsformen im Luftverkehr am
Standort Düsseldorf. Dies gilt sowohl für rein elektrisch betriebene Luftfahrtzeuge als auch für alternativen Flug-
zeugtreibstoff, nachfolgend als „Sustainable Aviation Fuel“ (SAF) bezeichnet.
4.1 Elektroflugzeuge
Zur Förderung von Flugbewegungen mit einem ausschließlich elektrisch betriebenen Luftfahrtzeug (d.h. Flug-
zeuge ohne Verbrennungsmotor), für die kommerzielle Luftfahrt, als auch für die allgemeine Luftfahrt, wird das
Lande- und Startentgelt auf ein Entgelt von € 1,00 pro angefangene Tonne MTOW reduziert.
4.2 Einsatz von alternativen Kraftstoffen/ Sustainable Aviation Fuel (SAF)
Die FDG fördert die Bereitstellung und künftige Nutzung von alternativem Flugzeugtreibstoff am Flughafen Düs-
seldorf. Durch die FDG wird nur die Verwendung von beimischungsfähigem Treibstoff gefördert, der gemäß der
Erneuerbaren-Energie-Richtlinie REDII der EU zertifiziert ist. Ziel der FDG ist es somit, ausschließlich den Einsatz
von Kraftstoffen zu fördern, bei deren Gewinnung nur Strom aus regenerativen Energiequellen und nur Reststoffe,
bzw. Restbiomasse genutzt werden, die nicht in Konkurrenz mit der Nahrungsmittelproduktion stehen.
Pro getankter Tonne beimischungsfähigem SAF erstattet die FDG einen Betrag von € 250,00 bis zu einem För-
derbetrag von maximal € 1.000,00 pro Tankvorgang / Abflug. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Die LVG bzw. der Luftfahrzeugführer muss nachweisen, dass sie für den Abflug in Düsseldorf SAF am Stand-
ort bezogen hat.
Die Förderung bezieht sich pro Tonne reines SAF, das Mischungsverhältnis wird dabei entsprechend berück-
sichtigt.
Dieser Nachweis ist durch die LVG, bzw. den Luftfahrzeugführer mit Beleg der Tankdienstgesellschaft abflug-
bezogen, d.h. mit Flugnummer und Datum, bzw. Flugzeug Kennzeichen und Datum, der FDG zu erbringen.
5. Definitionen
5.1 Förderperiode ist das Kalenderjahr.
5.2 Flugbewegungen: alle Starts und Landungen in Düsseldorf von planmäßigen, gewerblichen Passagierflügen in
der Großluftfahrt (FDG-Flugarten 11 bis 38 ohne Flugarten 12 und 22 = umgeleitete Flüge), deren operationelle
Flugnummer den Code der betreffenden LVG trägt. Code Share-Flugnummern werden nicht berücksichtigt.
5.3 Passagiere: Summer aller in der FDG-Verkehrsstatistik auf Basis der bis zum 10. Januar des Folgejahres ein-
gegangenen Flugberichte erfassten Einsteiger, Aussteiger und Transitpassagiere, die mit Flugbewegungen der
LVG gem. Ziff. 5.2 von und nach Düsseldorf befördert werden.
5.4 Passagiere im Interkontinental-Verkehr: Teilmenge der unter 5.3 definierten Passagiere, die auf Flügen mit durch-
gehender Flugnummer und durchgehendem Fluggerät befördert werden, deren Endflughafen oder Ausgangsflug-
hafen nicht in den nachfolgend aufgeführten Ländern liegen.
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Inland Europa EU Europa Non-EU außerhalb
(ohne Deutschland) Europa
Deutschland Belgien Malta Albanien Israel
Bulgarien Niederlande Armenien Syrien
Dänemark Österreich Aserbaidschan Libanon
Estland Polen Bosnien-Herzegowina Jordanien
Finnland Portugal Großbritannien Ägypten
Frankreich Rumänien Georgien Libyen
Griechenland Schweden Island Tunesien
Irland Slowakei Kosovo Algerien
Italien Slowenien Liechtenstein Marokko
Kroatien Spanien Mazedonien
Lettland Tschech. Rep Moldawien
Litauen Ungarn Montenegro
Luxemburg Zypern Norwegen
Russland*
Schweiz
Serbien
Türkei
Ukraine
Weißrussland
*Nur Flughäfen mit den ICAO-Location Indicator UL, UM, UR, UU, UW an 1. und 2. Stelle
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