Nachrichten für Luftfahrer 2021 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Düsseldorf




                                                                                                                       2021-1-2383
Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Düsseldorf




 5.5 Liste der neuen Destinationen




                                                                                 IATA
                              Land
                                                                             Städte Codes


                            Albanien          Tirana (TIA)

                             Algerien         Algier (ALG)

                            Armenien          Jerewan (EVN)

                             Belarus          Minsk (MSQ)
                     Bosnien-Herzego-
                                              Sarajewo (SJJ); Tuzla (TZL)
                           wina
                            Bulgarien         Sofia (SOF)

                             Estland          Tallinn (TLL)

                            Frankreich        Bordeaux (BOD); Toulouse (TLS)

                            Georgien          Kutaissi (KUT); Tiflis (TBS)
                                              Belfast (BFS); Bristol (BRS); Cardiff (CWL); Glasgow (GLA); Leeds
                       Großbritannien
                                              (LBA); Liverpool (LPL); Southampton (SOU)
                            Jordanien         Ammann (AMM)

                             Litauen          Kaunas (KUN); Vilnius (VNO)
                                              Casablanca (CAS); Fez (FEZ); Oujda (OUD); Marrakesch (RAK); Ra-
                            Marokko
                                              bat (RBA); Tanger (TNG)
                         Moldawien            Chisinau (KIV)

                         Montenegro           Podgorica (TGD)

                     Nord Mazedonien          Skopje (SKP); Ohrid (OHD)

                            Österreich        Innsbruck (INN)
                                              Kattowitz (KTW); Lublin (LUZ); Posen (POZ); Rzeszow (RZE);
                              Polen
                                              Szczytno (SZY)
                                              Bacau (BCM); Cluj-Napoca (CLJ); Craiova (CRA); Iasi (IAS); Oradea
                            Rumänien
                                              (OMR); Sibiu (SBZ); Suceava (SCV); Timisoara (TSR)
                            Russland          Jekaterinburg (SVX); Krasnodar (KRR); Tscheljabinsk (CEK)

                             Serbien          Nis (INI)

                            Slowakei          Bratislava (BTS)

                             Spanien          Almeria (LEI)

                              Türkei          Edremit (EDO); Sanliurfa (GNY); Sivas (VAS);

                             Ukraine          Charkow (HRK); Lwiw (LWO); Saporischschja (OZH)

                             Ungarn           Debrecen (DEB)
                                                                                                                       22.11.2021




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Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Düsseldorf




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Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Düsseldorf




 IV. Allgemeines

 a)    Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug oder wegen ausgeübter oder angedrohter
       Gewaltanwendung sind - sofern DUS nicht ohnehin planmäßiger Zielflughafen ist - keine Lande-, Start- und
       Passagierentgelte zu entrichten. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen.

 b)    Für zivile Regierungsflugzeuge sind keine Lande-, Start- und Passagierentgelte sowie Positions- und Abstellent-
       gelte zu entrichten, sofern es sich um einen Flug im Regierungsauftrag handelt. Desgleichen sind für Luftfahr-
       zeuge, die von einem Bediensteten einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder der Länder in Ausübung
       dienstlicher Obliegenheiten als verantwortlicher Luftfahrzeugführer geführt werden, keine Lande-, Start- und
       Passagierentgelte zu entrichten. Als zivile Regierungsluftfahrzeuge gelten alle Luftfahrzeuge, deren Halter die
       Bundesrepublik Deutschland oder ein Land der Bundesrepublik Deutschland ist und die ein ziviles Staatszuge-
       hörigkeits- und Eintragungszeichen führen.

 c)    Die Flughafenentgelte sind vor dem Start in Euro zu entrichten. In besonderen Fällen können sie nach vorheri-
       ger Vereinbarung mit dem Flughafenunternehmer nachträglich entrichtet werden.

 d)    Die Flughafenentgelte sind Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Der Entgeltschuldner
       hat daher die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten.



 V. Allgemeine Zahlungsbedingungen / Sonstiges


       Die FDG ist jederzeit berechtigt, vom Entgeltschuldner für gegenwärtige und/oder zukünftige Ansprüche aus Flug-
       hafenentgelten eine ausreichende Sicherheit zu verlangen. Die Sicherheit ist ausreichend, wenn sie die vom Ent-
       geltschuldner nach dieser Entgeltordnung voraussichtlich innerhalb eines Monats zu zahlenden Entgelte absi-
       chert. Die Erfüllungssicherheit kann durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete, selbstschuld-
       nerische sowie im Übrigen nach Vorschrift der FDG ausgestellten Bürgschaft nach deutschem Recht eines im
       Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Vorauszahlung als Deposit geleistet werden.
       Die FDG ist ferner berechtigt, Vorauszahlungen für die geplanten Flugereignisse zu verlangen.

       Die Berechnung der Entgelte erfolgt in dekadischen Abständen, d. h. alle 10 Tage. Die Rechnungen sind sofort
       ohne Abzug zahlbar. Skonti werden nicht gewährt.

       Hat der Entgeltschuldner der FDG die Ermächtigung zum Einzug der Entgelte mittels SEPA-Lastschrift-verfahrens
       erteilt, gilt eine verkürzte Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notifikation) von drei Tagen. Sollten sich die SEPA-
       Regularien diesbezüglich ändern, ist die FDG berechtigt, die Ankündigungsfrist neu festzusetzen. SEPA-
       Lastschrifteinzüge werden in Ausnahmesituationen (z. B. IT-Probleme) automatisch am nächstfolgenden Tag
       ohne erneute Ankündigung ausgeführt.

       Der Entgeltschuldner sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung
       oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Entgeltschuldners, solange die Nichteinlösung
       oder Rückbuchung nicht durch die FDG verursacht wurde. Die vom Zahlungsdienstleister (Bank) im grenzüber-
       schreitenden Zahlungsverkehr erhobenen Entgelte hat der Entgeltschuldner vollständig zu tragen. Dies gilt
       ebenso für die im kartengestützten Zahlungsverkehr (Kreditkarten usw.) anfallenden Entgelte.

       Das Tilgungsbestimmungsrecht des Entgeltschuldners ist ausgeschlossen. Jede Zahlung erfolgt auf den Konto-
       korrentsaldo. Besteht kein Kontokorrent, ist die Tilgungsreihenfolge der §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB maßgeb-
       lich.
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Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Düsseldorf




       Reklamationen können nur innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Rechnungsdatum berücksichtigt werden.

       Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

       Bei verspäteter Zahlung bleibt die Geltendmachung von Zinsen und Verzugszinsen vorbehalten.

       Als Erfüllungsort sämtlicher Leistungen, insbesondere der Zahlungspflichten des Entgeltschuldners wird Düssel-
       dorf vereinbart. Als Gerichtsstand wird Düsseldorf vereinbart; die FDG bleibt jedoch berechtigt, den Entgeltschuld-
       ner ebenfalls an seinem Sitzgericht zu verklagen.

       Auf diese Vereinbarung findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Im Falle von Streitigkeiten geht die
       deutsche Fassung dieser Bestimmungen ihrer Übersetzung ins Englische vor.

       Entgeltschuldner mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mit denen eine dauerhafte Geschäftsbe-
       ziehung besteht, sind verpflichtet, einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz / Sitz in der Bundesrepublik
       Deutschland zu benennen. Gleiches gilt, wenn der Entgeltschuldner nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung
       seinen Sitz nach außerhalb der Bundesrepublik verlegt.

       Die Förderung nach III. wird nicht ausgezahlt, sondern mit Forderungen der FDG verrechnet.



 VI. Inkrafttreten


       Diese Entgeltordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

       Für weitere Fragen zu dieser Entgeltordnung wenden Sie sich bitte an:




                                        Thilo Schmid
                                        Senior Vice President Aviation
                                        Email: Thilo.schmid@dus.com
                                        Tel.: +49 (0)211 421-21531

                                        Ulrich Topp
                                        Director Aviation Marketing
                                        Email: ulrich.topp@dus.com
                                        Tel.: +49 (0)211 421-20329

                                        Benjamin Kadach
                                        Senior Executive Airline Relations
                                        Email: benjamin.kadach@dus.com
                                        Tel.: +49 (0)211 421-22253
                                                                                                                             22.11.2021




     Gültig ab 01.01.2022                                                                      Seite 16 / 16
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Bekanntmachung über die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur
Anwendung herabgesetzter Staffelung auf Pisten




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                     Bekanntmachung über die besonderen Voraussetzungen
                        für die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben
                       zur Anwendung herabgesetzter Staffelung auf Pisten

        Auf Grund des § 31 Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 29. Oktober 2015 (BGBl
        I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766)
        geändert worden ist, gibt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hiermit die besonderen
        Voraussetzungen für die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Anwendung
        herabgesetzter Staffelung auf Pisten bekannt:

        1.     Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung herabgesetzter Staffelung:

        1.1    das Verfahren darf während des Tages und in der Nacht angewendet werden

        1.2    Wirbelschleppenstaffelung muss angewendet werden;

        1.3    die Rückenwindkomponente ist nicht größer als 5 kt;

        1.4    die Bodensicht beträgt mindestens 5 km und die Hauptwolkenuntergrenze liegt nicht
               unter 300 m (1000 ft);

        1.5    die Bremswirkung wird nicht durch Pistenablagerungen wie Eis, Schneematsch,
               Schnee, Wasser, etc. negativ beeinträchtigt;

        1.6    das nachfolgende Luftfahrzeug erhält Verkehrsinformationen;

        1.7    herabgesetzte Pistenmindeststaffelung darf nicht zwischen einem startenden
               und einem vorher gelandeten Luftfahrzeug angewendet werden;

        1.8    die Mindestwerte für herabgesetzte Pistenstaffelung, die an einem Flugplatz
               angewendet werden dürfen, sind für jede Piste einzeln festzulegen;

        1.9    es müssen geeignete Mittel, wie zum Beispiel festgelegte Landmarken zur Verfügung
               stehen, die den Fluglotsen bei der Beurteilung der Abstände zwischen Luftfahrzeugen
               unterstützen. Ein Bodenüberwachungssystem, welches den Fluglotsen mit
               Positionsinformationen über Luftfahrzeuge versorgt, darf verwendet werden,
               vorausgesetzt, dass dem betrieblichen Einsatz einer solchen Ausrüstung eine
               Sicherheitsbewertung vorausgegangen ist, die sicherstellt, dass alle erforderlichen
               betrieblichen und Leistungsanforderungen erfüllt werden;

        1.10   zwischen zwei abfliegenden Luftfahrzeugen wird unmittelbar nach dem Start des
               zweiten Luftfahrzeugs weiterhin der Mindestabstand aufrechterhalten.

        2.     Für die herabgesetzte Pistenstaffelung werden Luftfahrzeuge wie folgt eingestuft:

        2.1    Luftfahrzeuge der Kategorie 1:
               - einmotorige Propellerluftfahrzeuge mit einer zulässigen Maximalen Startmasse
                 (MTOM) von 2t oder weniger

        2.2    Luftfahrzeuge der Kategorie 2:
               - einmotorige Propellerluftfahrzeuge mit einer zulässigen Maximalen Startmasse von
                 mehr als 2t bis 7t;
               - und zweimotorige Propellerluftfahrzeuge mit einer zulässigen Maximalen
                 Startmasse von 7t oder weniger
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Bekanntmachung über die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur
Anwendung herabgesetzter Staffelung auf Pisten




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        2.3    Luftfahrzeuge der Kategorie 3:
               - alle anderen Luftfahrzeuge

        3.     Bei einem nachfolgenden landenden oder startenden Luftfahrzeug der Kategorie 1
               und einem vorher gelandeten oder gestarteten Luftfahrzeug der Kategorie 1 oder 2
               kann herabgesetzte Staffelung wie folgt angewendet werden:

        3.1    Einem Luftfahrzeug im Landeanflug kann die Genehmigung zum Überqueren des
               Pistenanfangs erteilt werden, wenn:

        3.1.1 das vorausfliegende Luftfahrzeug gelandet ist und einen mindestens 600m von der
              Pistenschwelle entfernten Punkt passiert hat, sich in Bewegung befindet und die Piste
              ohne Zurückrollen verlassen wird oder

        3.1.2 abgehoben und einen mindestens 600m von der Pistenschwelle entfernten Punkt
              überflogen hat;

        3.2    Die Startfreigabe kann erteilt werden, wenn:

        3.2.1 das vorher gestartete Luftfahrzeug abgehoben und einen mindestens 600m von der
              Position des nachfolgenden Luftfahrzeugs entfernten Punkt überflogen hat.

        3.3    Flughäfen sowie Pisten, auf denen die unter Nr. 3, 3.1 und 3.2 beschriebenen
               Verfahren angewendet werden können:

               Augsburg RWY 07/25
               Berlin-Brandenburg 07L/25 R; 07R/25L
               Braunschweig RWY 08/26
               Bremen RWY 09/27
               Dortmund RWY 06/24
               Dresden RWY 04/22
               Düsseldorf RWY 05R/23L; RWY 05L/23R
               Frankfurt-Hahn RWY 03/21
               Frankfurt Main RWY 07L/25R; RWY 07C/25C, RWY 07R/25L
               Friedrichshafen RWY 06/24
               Hamburg RWY 15/33; RWY 05/23
               Hannover RWY 09L/27R; RWY 09R/27L
               Heringsdorf RWY 10/28
               Hof RWY 08/26
               Karlsruhe/Baden-Baden RWY 03/21
               Kassel-Calden RWY 09/27
               Köln/Bonn RWY 14L/32R; RWY 14R/32L; RWY 06/24
               Laage RWY 10/28
               Lahr RWY 03/21
               Leipzig/Halle RWY 08L/26R; RWY 08R/26L
               Lübeck-Blankensee RWY 07/25
               Mannheim RWY 09/27
               Mönchengladbach RWY 13/31
               München RWY 08L/26R; RWY 08R/26L
               Münster/Osnabrück RWY 07/25
               Nürnberg RWY 10/28
               Oberpfaffenhofen RWY 04/22
               Paderborn/Lippstadt RWY 06/24
               Saarbrücken RWY 09/27
               Stuttgart RWY 07/25
                                                                                                             22.11.2021




               Westerland/Sylt RWY 14/32; RWY 06/24
1475

Bekanntmachung über die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur
Anwendung herabgesetzter Staffelung auf Pisten




                                                                                                             2021-1-2384
        4.     Bei einem nachfolgenden landenden oder startenden Luftfahrzeug der Kategorie 2
               und einem vorher gelandeten oder gestarteten Luftfahrzeug der Kategorie 1 oder 2
               kann herabgesetzte Staffelung wie folgt angewendet werden:

        4.1    Einem Luftfahrzeug im Landeanflug kann die Genehmigung zum Überqueren des
               Pistenanfangs erteilt werden, wenn:

        4.1.1 das vorausfliegende Luftfahrzeug gelandet ist und einen mindestens 1500m von der
              Pistenschwelle entfernten Punkt passiert hat, sich in Bewegung befindet und die Piste
              ohne Zurückrollen verlassen wird oder

        4.1.2 abgehoben und einen mindestens 1500m von der Pistenschwelle entfernten Punkt
              überflogen hat;

        4.2    Die Startfreigabe kann erteilt werden, wenn:

        4.2.1 das vorher gestartete Luftfahrzeug abgehoben und einen mindestens 1500m von der
              Position des nachfolgenden Luftfahrzeugs entfernten Punkt überflogen hat;

        4.3    Flughäfen sowie Pisten, auf denen die unter Nr. 4, 4.1 und 4.2 beschriebenen
               Verfahren angewendet werden können:

               Berlin-Brandenburg 07L/25 R; 07R/25L
               Bremen RWY 09/27
               Dortmund RWY 06/24
               Dresden RWY 04/22
               Düsseldorf RWY 05R/23L; RWY 05L/23R
               Frankfurt-Hahn RWY 03/21
               Frankfurt Main RWY 07L/25R; RWY 07C/25C, RWY 07R/25L
               Friedrichshafen RWY 06/24
               Hamburg RWY 05/23; RWY 15/33
               Hannover RWY 09R/27L; RWY 09L/27R
               Karlsruhe/Baden-Baden RWY 03/21
               Kassel-Calden RWY 09/27
               Köln/Bonn RWY 14L/32R; RWY 06/24
               Laage RWY 10/28
               Lahr RWY 03/21
               Leipzig/Halle RWY 08L/26R; RWY 08R/26L
               München RWY 08R/26L; RWY 08L/26R
               Münster/Osnabrück RWY 07/25
               Nürnberg RWY 10/28
               Oberpfaffenhofen RWY 04/22
               Paderborn/Lippstadt RWY 06/24
               Saarbrücken RWY 09/27
               Stuttgart RWY 07/25
               Westerland/Sylt RWY 14/32

        5.     Bei einem nachfolgenden landenden oder startenden Luftfahrzeug der Kategorie 1 bis
               3 und einem vorher gelandeten oder gestarteten Luftfahrzeug der Kategorie 3, kann
               herabgesetzte Staffelung wie folgt angewendet werden:

        5.1    Einem Luftfahrzeug im Landeanflug kann die Genehmigung zum Überqueren
               des Pistenanfangs erteilt werden, wenn:
                                                                                                             22.11.2021
1476

Bekanntmachung über die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur
Anwendung herabgesetzter Staffelung auf Pisten




                                                                                                             2021-1-2384
        5.1.1 das vorausfliegende Luftfahrzeug gelandet ist und einen mindestens 2400m von der
              Pistenschwelle entfernten Punkt passiert hat, sich in Bewegung befindet und die Piste
              ohne Zurückrollen verlassen wird oder

        5.1.2 abgehoben und einen mindestens 2400m von der Pistenschwelle entfernten Punkt
              überflogen hat;

        5.2    Die Startfreigabe kann erteilt werden, wenn:

        5.2.1 das vorher gestartete Luftfahrzeug abgehoben und einen mindestens 2400m von der
              Position des nachfolgenden Luftfahrzeugs entfernten Punkt überflogen hat;

        5.3    Flughäfen sowie Pisten, auf denen die unter Nr. 5, 5.1 und 5.2 beschriebenen
               Verfahren angewendet werden können:

               Berlin-Brandenburg 07L/25 R; 07R/25L
               Düsseldorf RWY 05R/23L
               Frankfurt-Hahn RWY 03/21
               Frankfurt Main RWY 07L/25R; RWY 07C/25C, RWY 07R/25L, RWY 18
               Hamburg RWY 05/23; RWY 15/33
               Hannover RWY 09L/27R
               Karlsruhe/Baden-Baden RWY 03/21
               Kassel-Calden RWY 09/27
               Köln/Bonn RWY 14L/32R
               Leipzig RWY 08L/26R; RWY 08R/26L
               München RWY 08R/26L; RWY 08L/26R
               Stuttgart RWY 07/25




        6.     Diese Bekanntmachung tritt am 19.11.2021 in Kraft. Gleichzeitig wird NfL 1-1148-17
               aufgehoben. Die Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 27.01.2022 außer Kraft.




                                        Langen, den 18.11.2021
                                   Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
                                       SOP/07.00.01/0001.010/21

                                                 Im Auftrag


                                                  HIRT
                                                                                                             22.11.2021
1477

Widerruf Allgemeinverfügung für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle vom 31.10.2018 - Baden
Württemberg




                                                                                                                         2021-1-2385
                                            REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
                                             MOBILITÄT, VERKEHR, STRASSEN




          Widerruf der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom
        31.10.2018 zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von unbemannten Luftfahrt-
        systemen und Flugmodellen nach § 21a Abs. 3 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
          und zur Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 21b Abs. 3 LuftVO



                                                        Entscheidung:

              Die Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2018
              zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen
              und Flugmodellen nach § 21a Abs. 3 Luftverkehrsordnung (LuftVO) und zur Zu-
              lassung von Ausnahmen von Verboten nach § 21b Abs. 3 LuftVO wird mit Wir-
              kung zum 31.12.2021 widerrufen.



                                                         Begründung:


                                                                   I.


        Das Regierungspräsidium Stuttgart hat am 31.10.2018 als zuständige Luftfahrtbe-
        hörde des Landes Baden-Württemberg die Allgemeinverfügung zur Erteilung der Er-
        laubnis zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen nach §
        21a Abs. 3 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und zur Zulassung von Ausnahmen von
        Verboten nach § 21b Abs. 3 LuftVO (NfL 1-1471-18) erlassen.


        Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai
        2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
        und eine entsprechende Anpassung und Harmonisierung des nationalen Rechts der
                                                                                                                         24.11.2021




                     Dienstgebäude Industriestr. 5 · Stuttgart-Vaihingen · Telefon 0711 904-0 · Telefax 0711 904-14690
                                abteilung4@rps.bwl.de · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de
                    Haltestelle Bahnhof Stuttgart-Vaihingen · Parkmöglichkeit Tiefgarage Hauptgebäude Ruppmannstr. 21
1478

Widerruf Allgemeinverfügung für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle vom 31.10.2018 - Baden
Württemberg




                                                                                                     2021-1-2385
                                                     -2-



        Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) durch das Gesetz zur Anpassung nationaler Regelun-
        gen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai
        2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
        hat die Regelungssystematik hinsichtlich des Betriebs unbemannter Luftfahrzeugsys-
        teme sowie dessen Personals grundsätzliche Neuerungen erfahren, die einen Wider-
        ruf der auf vorangegangener Gesetzesgrundlage erlassenen Allgemeinverfügung not-
        wendig machen.


                                                    II.


        Das Regierungspräsidium Stuttgart ist gem. § 49 Abs. 5 Halbsatz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1
        Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) i.V.m. § 31 Abs.
        2 Nr. 16b, 16c LuftVG i.V.m. § 1 Satz 1 Luftverkehrs-Zuständigkeitsverordnung für den
        Widerruf der Allgemeinverfügung zuständige Behörde.
        Von einer Anhörung war nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der
        Verfahrensökonomie gem. § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG abzusehen.


        Der Widerruf erfolgt auf Grundlage des Widerrufsvorbehalts nach Ziff. II der Allgemein-
        verfügung vom 31.10.2018 i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG. Hiernach darf ein recht-
        mäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden
        ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Wi-
        derruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Um
        einen solchen Vorbehalt handelt es sich bei Ziff. II der Allgemeinverfügung vom
        31.10.2018.


        Die Widerrufsentscheidung ergeht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.


        Der Widerruf der Allgemeinverfügung vom 31.10.2018 zur Erteilung der Erlaubnis zum
        Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen nach § 21a Abs. 3 Luft-
        verkehrs-Ordnung (LuftVO) und zur Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach §
        21b Abs. 3 LuftVO verfolgt den Zweck der Anpassung an die veränderte Rechtslage
        und trägt damit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herrührenden
        Grundsatz des Gesetzesvorrangs Rechnung. Nach Artikel 21 Abs. 2 der Durchfüh-
        rungsverordnung (EU) 2019/947 haben die Mitgliedstaaten ihre vorhandenen Zeug-
        nisse über die Kompetenz von Fernpiloten sowie ihre Genehmigungen für UAS-Betrei-
        ber oder Erklärungen oder gleichwertige Dokumente entsprechend der Durchfüh-
        rungsverordnung (EU) 2019/947 bis zum 01.01.2022 umzuwandeln. Der Widerruf ist
        vorliegend geeignet und erforderlich, diesen Zweck zu erfüllen. Aufgrund der aus dem
        Gesetzesvorrang abzuleitenden Notwendigkeit, der geänderten Rechtslage Rechnung
                                                                                                     24.11.2021
1479

Widerruf Allgemeinverfügung für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle vom 31.10.2018 - Baden
Württemberg




                                                                                                     2021-1-2385
                                                     -3-



        zu tragen, sowie des Umstands, dass aufgrund des Widerrufsvorbehalts gem. Ziff. II
        der Allgemeinverfügung vom 31.10.2018 auch kein entgegenstehender Vertrauenstat-
        bestand besteht, zeigt sich ein Widerruf auch unter Berücksichtigung der privaten In-
        teressen der Begünstigten als angemessen.


        Der Widerruf der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom
        31.10.2018 zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsyste-
        men und Flugmodellen nach § 21a Abs. 3 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und zur Zu-
        lassung von Ausnahmen von Verboten nach § 21b Abs. 3 LuftVO bereits zum
        31.12.2021 und nicht erst zum 02.01.2022 dient dabei der Verhinderung potenzieller
        Gefahren, die im Hinblick auf das Steigenlassen von unbemannten Luftfahrtsystemen
        am Silvesterabend, insbesondere in der Nähe zu erwartender Menschenansammlun-
        gen, drohen und deren Abwehr nach der ab dem 02.01.2022 ohnehin vorrangig zu
        berücksichtigenden europarechtlichen Regelungen abweichend geregelt ist. Hinzu
        kommt, dass so auch rechtliche Unklarheiten am Silvesterabend und in der Silvester-
        nacht vermieden werden können. Vor diesem Hintergrund ist der Widerruf der Allge-
        meinverfügung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt geeignet, erforderlich und angemes-
        sen, solchen Gefährdungslagen und Rechtsunklarheiten vorzubeugen.



                                       Rechtsbehelfsbelehrung:


        Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
        bei dem Verwaltungsgericht des Landes Baden-Württemberg erhoben werden, in
        dessen Gerichtsbezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Gerichtsbe-
        zirke der Verwaltungsgerichte sind der Regierungsbezirk Stuttgart für das Verwal-
        tungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart, der Regierungsbezirk Karlsruhe für das
        Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Sitz in Karlsruhe, der Regierungsbezirk Freiburg für
        das Verwaltungsgericht Freiburg mit Sitz in Freiburg, der Regierungsbezirk Tübingen
        für das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Sitz in Sigmaringen. Fehlt ein solcher
        Sitz oder Wohnsitz des Beschwerten innerhalb des Landes Baden-Württemberg, ist
        die Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart mit Sitz in Stuttgart zu erheben.
                                                                                                     24.11.2021
1480

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