Nachrichten für Luftfahrer 2021 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Regelung des Flugplatzverkehrs für den Verkehrslandeplatz Auerbach




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                      Neufassung der Regelung des Flugplatzverkehrs
                           für den Verkehrslandeplatz Auerbach

        Gemäß § 22 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) wird für die Durchführung des Flug-
        platzverkehrs am Verkehrslandeplatz Auerbach folgende Regelung getroffen:

        1.     Allgemeines:

        1.1    Bei Anflügen ist mindestens 5 Minuten vor Erreichen des Flugplatzes Sprech-
               funkverbindung mit „AUERBACH-INFO“ aufzunehmen.
        1.2    Im Flugplatzverkehr ist Hörbereitschaft aufrechtzuerhalten.
        1.3    Platzrunden sind entsprechend der Sichtflugkarte zu fliegen.
        1.4    Das Überfliegen der umliegenden Ortschaften ist aus Lärmschutzgründen
               möglichst zu vermeiden.

        2.     Motorflugbetrieb:

        2.1    Die Platzrunde ist westlich des Landeplatzes in 2.700 ft MSL zu fliegen.
        2.2    Flugzeuge, Hubschrauber, Reisemotorsegler, Ultraleichtflugzeuge und mo-
               torisierte Gleitschirme sowie Segelflugzeuge mit laufendem Hilfstriebwerk
               fallen unter die Bedingungen des Motorflugbetriebes.
        2.3    Motorgetriebene Luftfahrzeuge dürfen weder starten noch landen und rollen,
               solange die gelbe Warnblinkleuchte auf der Segelflugstartwinde in Betrieb ist.
        2.4    Gleichzeitige Starts und Landungen von Luftfahrzeugen auf der Asphaltbahn
               und der Windenschleppstrecke sind nicht gestattet.

        3.     Segelflugbetrieb:

        3.1    Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, ist der Segelflugbetrieb auf der
               Grundlage der Segelflug-Betriebs-Ordnung (SBO) des dafür beauftragten
               Verbandes, in ihrer jeweils gültigen Fassung, durchzuführen.

        3.2    Segelflugzeuge und Reisemotorsegler mit abgestelltem Triebwerk fliegen in
               der Regel westlich des Flugplatzes die Platzrunde und landen auf der für den
               Segelflugbetrieb zugewiesenen Landebahn. Ausnahmen sind nur mit Zustim-
               mung der Flugleitung möglich.

        3.3    Der Startaufbau der Schleppwinden hat entsprechend der jeweiligen Wind-
               richtung auf den vorgesehenen Flugbetriebsflächen nach den Anordnungen
               der Flugleitung zu erfolgen.

        3.4    Flugzeugschleppstarts können mit Zustimmung der Flugleitung auf der dafür
               zugelassenen befestigten Start- und Landebahn durchgeführt werden. Der
               Seilabwurf im Flugzeugschleppbetrieb ist nur an der von der Flugleitung be-
               stimmten Stelle durchzuführen.
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Regelung des Flugplatzverkehrs für den Verkehrslandeplatz Auerbach




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        3.5    Steigflüge zur Auskuppelhöhe sind außerhalb der Platzrunde und über nicht
               bewohntem Gebiet durchzuführen.

        4.     Hängegleiter und Gleitsegel:

               Für Hängegleiter und Gleitsegel gelten die Bestimmungen des Segelflugbe-
               triebs - unter Beachtung der Flugbetriebsordnung des Beauftragten - sinnge-
               mäß. Die Flugleitung legt vor Betriebsaufnahme eine Platzrunde für diese
               Luftfahrzeuge fest.

        5.     Betrieb von unbemannten Fluggeräten:

               Der Betrieb unbemannter Fluggeräte (Flugmodelle, unbemannte Luftfahrt-
               systeme usw.) bedarf der Zustimmung der Flugleitung unter Beachtung der
               Modellflugverordnung, in der jeweils gültigen Fassung.

        6.     Fallschirmsprungbetrieb:

        6.1    Fallschirmsprungbetrieb bedarf der Zustimmung der Flugleitung.

        6.2    Auf Verlangen der Flugleitung ist am Boden ein Luftraumbeobachter einzu-
               setzen.

        6.3    Steigflüge zur Absetzhöhe sind außerhalb der Platzrunde und über nicht be-
               wohntem Gebiet durchzuführen.

        7.     Örtliche Flugbeschränkungen:

               Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm werden im zivilen Flugbetrieb mit
               motorgetriebenen Luftfahrzeugen auf dem Verkehrslandeplatz Auerbach
               Schulflüge in der Platzrunde sowie zu Übungszwecken unmittelbar aufeinan-
               derfolgende, wiederholte An- und Abflüge desselben Luftfahrzeuges, Platz-
               rundenflüge und erwartete Platzflüge von weniger als 20 Minuten Dauer zu
               folgenden Zeiten (Ortszeit) untersagt:

               - an Werktagen zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr und nach 18.00 Uhr,
               - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor 09.00 Uhr und nach 13.00 Uhr.
               Von diesen Einschränkungen sind ausgenommen
               -   Flugzeugschleppstarts zur Überführungs- und Hochleistungsflügen, ins-
                   besondere zu Wettbewerbsflügen, Rekordflügen und -versuchen;
               -   Prüfungsflüge zur Erlangung eines Erlaubnisscheins, einer Flugberechti-
                   gung sowie Flüge zum Erwerb eines Leistungsabzeichens;
               -   Flüge mit Propellerflugzeugen und Motorseglern, die die erhöhten Schall-
                   schutzanforderungen nach der „Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung“
                   (Landeplatz-LärmschutzV) erfüllen;
               -   Flüge nach § 30 LuftVG, im Such-, Rettungs- und Katastropheneinsatz
                                                                                                 24.11.2021




                   oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person.

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Regelung des Flugplatzverkehrs für den Verkehrslandeplatz Auerbach




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        8.     Ordnungswidrigkeiten und Straftaten:

               Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen können nach § 58 Luftver-
               kehrsgesetz (LuftVG) als Ordnungswidrigkeit geahndet oder nach § 59
               LuftVG als Straftat verfolgt werden.

        9.     Schlussbestimmungen:

               Diese Regelung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den Nachrichten für
               Luftfahrer (NfL) in Kraft. Gleichzeitig wird die Regelung des Flugplatzver-
               kehrs vom 16. März 2000 (NfL I -108/00) aufgehoben.


        Dresden, den 24. November 2021
        Landesdirektion Sachsen
        Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt
        Az.: DD36-4055/37/1-2021/1363001




        Ronald Michael
        Referent




                                                                                                24.11.2021




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Genehmigungsverlängerung der Bekanntmachung der Genehmigung des Sonderlandeplatzes Bruchsal




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                                                          REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
                                                           MOBILITÄT, VERKEHR, STRASSEN

          Regierungspräsidium Stuttgart · Postfach 80 07 09 · 70507 Stuttgart
                                                                                                               Stuttgart 24.11.2021
                                                                                                                 Name Stolle
          Luftsportverein Bruchsal e.V.                                                                   Aktenzeichen 46.2-3846/ BruchsalGeneh-
                                                                                                                       migung
          Postfach 1928
                                                                                                                       (Bitte bei Antwort angeben)
          76609 Bruchsal




                                             G e n e m i g u n g s v e r l ä n g e r u n g:


          Die dem Luftsportverein Bruchsal e.V. (LSV Bruchsal) erteilte Genehmigung gem. §§
          6 LuftVG, 49 ff. LuftVZO zur Anlage und zum Betrieb des Sonderlandeplatzes Bruchsal
          vom 01.06.1982, geändert mit Verfügungen vom 11.12.1997, 05.09.2003, 04.12.2003,
          29.11.2011, 17.12.2014 und 09.06.2021 wird wie folgt geändert:


          1. Abweichend von Ziff. 2 der Genehmigungsänderung vom 29.11.2011 wird die Gül-
             tigkeit der Genehmigung verlängert bis zum 31.12.2026.


          2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der vorstehend genannten Entscheidungen
             unverändert fort.


          Gez.


          Stolle
          Regierungspräsidium Stuttgart
          Referat 46.2 – Luftverkehr und Luftsicherheit



                                  Dienstgebäude Industriestr. 5 · Stuttgart-Vaihingen · Telefon 0711 904-0 · Telefax 0711 904-14690
                                             abteilung4@rps.bwl.de · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de
                                 Haltestelle Bahnhof Stuttgart-Vaihingen · Parkmöglichkeit Tiefgarage Hauptgebäude Ruppmannstr. 21
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Nachrichtlichen Bekanntmachung der 28. VO zur Änd. der 217. DVO zur LuftVO (Hannover)




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        LFR/1.3.25/0002-009/21



                                            Nachrichtliche Bekanntmachung

                                      der Achtundzwanzigsten Verordnung
                       zur Änderung der Zweihundertsiebzehnten Durchführungsverordnung
                                           zur Luftverkehrs-Ordnung
                     (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
                                       zum und vom Verkehrsflughafen Hannover)




        Die nachstehende Verordnung vom 18. Oktober 2021 (BAnz AT 03.11.2021 V1) wird hiermit nachrichtlich
        bekanntgegeben.




        Langen, den 04. November 2021




                                            Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
                                                        Im Auftrag

                                                      Wolfgang Ruths




                                                                                                              24.11.2021
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Nachrichtlichen Bekanntmachung der 28. VO zur Änd. der 217. DVO zur LuftVO (Hannover)




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                                       Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
                          Zweihundertsiebzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung

                            (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
                                             zum und vom Verkehrsflughafen Hannover)

                                                            Vom 18. Oktober 2021


            Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 8 und Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil
        vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
        geändert, Absatz 4 Nummer 8 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des Gesetzes vom 29.
        Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt und Absatz 4c Satz 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung
        vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung
        vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) verordnet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung:


                                                                  Artikel 1

           § 2 Absatz 1 der Zweihundertsiebzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
        Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Hannover) vom 1. August
        2003 (BAnz. S. 19 422), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2018 (BAnz AT 11.06.2018 V1) geändert
        worden ist, wird wie folgt geändert:

           Nummer 1 wird wie folgt geändert:
               In der Einflugstrecke ELNAT FOUR PAPA ARRIVAL (ELNAT 4P) wird in Tabellenspalte 5 Nummer 2 wie folgt
               gefasst:
                    „2. Die Einflugstrecke ist nur auf Anweisung von ATC benutzbar.“
               Die Einflugstrecke WERRA ONE PAPA ARRIVAL (WERRA 1P) wird in Tabellenspalte 5 wie folgt geändert:
                    Nummer 2 wird aufgehoben.
                    Nummer 3 wird Nummer 2.
           Nummer 2 wird wie folgt geändert:
               In der Einflugstrecke ELNAT TWO ROMEO ARRIVAL (ELNAT 2R) wird in Tabellenspalte 5 Nummer 2 wie folgt
               gefasst:
                    „2. Die Einflugstrecke ist nur auf Anweisung von ATC benutzbar.“
               Die Einflugstrecke WERRA TWO ROMEO ARRIVAL (WERRA 2R) wird in Tabellenspalte 5 wie folgt geändert:
                    Nummer 2 wird aufgehoben.
                    Nummer 3 wird Nummer 2.


                                                                  Artikel 2

        Diese Verordnung tritt am 24. März 2022 in Kraft.

        Langen, den 18. Oktober 2021


                                                             Der Direktor
                                               des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

                                                                Dr. Baumann
                                                                                                                                  24.11.2021
1486

Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen
und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb von Kontrollzonen der Flugplätze Augsburg, Heringsdorf, Lübeck,




                                                                                                                   2021-1-2389
Oberpfaffenhofen, Parchim, Hof/Plauen, Braunschweig/Wolfsburg, Kassel/Calden, Sylt und Frankfurt/Hahn


        17. November 2021

        gültig ab: 01.12.2021

                                     1-1353-18 wird hiermit aufgehoben



         Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben
           zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten
             Luftfahrtsystemen innerhalb von Kontrollzonen der Flugplätze
         Augsburg, Heringsdorf, Lübeck, Oberpfaffenhofen, Parchim, Hof/Plauen,
           Braunschweig/Wolfsburg, Kassel/Calden, Sylt und Frankfurt/Hahn




                                                                                                                   25.11.2021
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Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen
und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb von Kontrollzonen der Flugplätze Augsburg, Heringsdorf, Lübeck,




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Oberpfaffenhofen, Parchim, Hof/Plauen, Braunschweig/Wolfsburg, Kassel/Calden, Sylt und Frankfurt/Hahn



        Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur
        Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten
        Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27d Abs. 4
        LuftVG an Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle der Austro Control

        Auf Grund des § 31 Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der
        Bekanntmachung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) zuletzt geändert durch Artikel
        2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766), gibt die Austro Control die
        Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung
        von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen der
        Flugplätze Augsburg, Heringsdorf, Lübeck, Oberpfaffenhofen, Parchim, Hof/Plauen,
        Braunschweig/Wolfsburg, Kassel/Calden, Sylt und Frankfurt/Hahn bekannt.

        1. Allgemeines

        1.1 Begriffsbestimmung
        Die nachfolgenden Festlegungen betreffen Flugmodelle im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 9
        LuftVG sowie unbemannte Luftfahrtsysteme im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVG.

        Bezüglich der Abgrenzung zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen
        wird auf § 1 Abs. 2 LuftVG verwiesen:

        „Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer
        Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben
        werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).“

        1.2 Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte
        Fernpiloten von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen haben bemannten
        Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen im Sinne von Anlage 2 der
        Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ausweichen.

        2. Flugverkehrskontrollfreigabe für Flugmodelle und unbemannte
           Luftfahrtsysteme in der Kontrollzone

        2.1 Allgemeines
        Der Aufstieg von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen bedarf bei
        Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraumes nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 5 LuftVO
        einer Flugverkehrskontrollfreigabe.

        Mit der Flugverkehrskontrollfreigabe erhält der Luftfahrzeugführer die Genehmigung,
        seinen Flug unter bestimmten Auflagen oder Bedingungen durchzuführen.
        Der Flugbetrieb für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme kann in der
        Kontrollzone aus Sicherheitsgründen oder aufgrund hohen Verkehrsaufkommens
        jederzeit eingestellt werden. Alle bereits erteilten Flugverkehrskontrollfreigaben verlieren
                                                                                                                   25.11.2021




        dann ihre Gültigkeit.
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und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb von Kontrollzonen der Flugplätze Augsburg, Heringsdorf, Lübeck,




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        2.2 Flugverkehrskontrollfreigaben und Auflagen in der Kontrollzone
        2.2.1 Flugmodelle

        Sofern nicht in Betriebsabsprachen zwischen Modellflugvereinen in den am Anfang
        genannten Kontrollzonen und der ACG anderslautend vereinbart, wird die
        Flugverkehrskontrollfreigabe für Flüge von Flugmodellen mit einer maximalen Startmasse
        von 5 Kilogramm und unter den Voraussetzungen, dass

               •   der Flugbetrieb nur unter folgenden Wetterbedingungen stattfindet
                   (maßgeblich ist das Flugplatzwetter in der betroffenen Kontrollzone):
                   1. Bodensicht mindestens fünf Kilometer und
               •   2. Hauptwolkenuntergrenze mindestens 1.500 Fuß über Grund
                   und
               •   der Flugbetrieb außerhalb eines Rechtecks, 4km ab dem jeweiligen
                   Pistenende in der verlängerten Pistenachse und einem seitlichen Abstand
                   von 2,5km zur Pistenmittellinie, statt findet
               •   eine Flughöhe von 50 Meter über Grund nicht überschritten wird
               •   der Flug nicht als Formation (mit zwei oder mehr gleichzeitig und in
                   räumlicher Nähe zueinander stattfindenden koordinierten Flugbewegungen)
                   sowie
               •   nicht autonom (d.h. ohne direkte Eingriffsmöglichkeit des Fernpiloten)
                   durchgeführt wird,
        hiermit vorbehaltlich anderer Genehmigungen – unter folgenden Auflagen – erteilt:


            a. Während der gesamten Flugdauer ist das Flugmodell vom Fernpiloten zu
               beobachten und in Sichtweite zu halten. Ferngläser, On-Board Kameras,
               Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff
               der direkten Sichtweite.
            b. Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen
               Verkehr, ständig vom Fernpiloten oder einer zweiten Person, die mit dem
               Fernpiloten in direktem Kontakt steht, zu beobachten.
            c. Außer Kontrolle geratene Flugmodelle sind unverzüglich telefonisch der
               zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu melden.
            d. Bei Notfällen, Unfällen und Großschadensereignissen sind Flugmodelle umgehend
               zur Landung zu bringen.
                                                                                                                   25.11.2021




        Zusätzlich ergehen folgende Hinweise:
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Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen
und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb von Kontrollzonen der Flugplätze Augsburg, Heringsdorf, Lübeck,




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Oberpfaffenhofen, Parchim, Hof/Plauen, Braunschweig/Wolfsburg, Kassel/Calden, Sylt und Frankfurt/Hahn


            e. Die Vorgaben der Luftverkehrsordnung (LuftVO), der Luftverkehrs-Zulassungs-
               Ordnung (LuftVZO) sowie der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von
               unbemannten Fluggeräten“ sind einzuhalten.
            f. Die Vorgaben des NfL 1-1430-18 „Grundsätze des Bundes und der Länder für die
               Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen“ sind einzuhalten.
            g. Informationen über den geplanten Flugweg und den zu benutzenden Luftraum
               (insbesondere zu Flugbeschränkungsgebieten des Bundesministeriums für
               Verkehr und digitale Infrastruktur) sind zu beachten.
            h. Die Vorgaben des §21h „Regelungen für den Betrieb von unbemannten
               Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU)
               2019/947“ LuftVO sind zu beachten
            i. Dem Fernpiloten werden durch die zuständige Flugplatzkontrollstelle keine
               Verkehrsinformationen über anderen Luftverkehr erteilt.
            j. Regelungen zu Erlaubnispflicht, Kennzeichnungspflicht, Kenntnisnachweis,
               Verbotenem Betrieb, Aufstiegsgenehmigung des Grundstückseigentümers,
               Haftpflichtversicherung und Datenschutzbestimmungen bleiben von diesen
               Regelungen unberührt und sind zu beachten.


        2.2.2 Unbemannte Luftfahrtsysteme

        Sofern nicht in Betriebsabsprachen zwischen UAS-Betreibern in den am Anfang
        genannten Kontrollzonen und der ACG anderslautend vereinbart, wird die
        Flugverkehrskontrollfreigabe für Flüge von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer
        maximalen Startmasse von 25 Kilogramm und unter den Voraussetzungen, dass

               •    der Flugbetrieb nur unter folgenden Wetterbedingungen stattfindet
                    (maßgeblich ist das Flugplatzwetter in der betroffenen Kontrollzone):
                    1. Bodensicht mindestens fünf Kilometer und
               •    2. Hauptwolkenuntergrenze mindestens 1.500 Fuß über Grund
                    und
               •    der Flugbetrieb außerhalb eines Rechtecks, 4km ab dem jeweiligen
                    Pistenende in der verlängerten Pistenachse und einem seitlichen Abstand
                    von 2,5km zur Pistenmittellinie, statt findet
               •    eine Flughöhe von 50 Meter über Grund nicht überschritten wird
               •    der Flug nicht als Formation (mit zwei oder mehr gleichzeitig und in
                    räumlicher Nähe zueinander stattfindenden koordinierten Flugbewegungen)
                    sowie
        hiermit vorbehaltlich anderer Genehmigungen – unter folgenden Auflagen – erteilt:
            a. Während der gesamten Flugdauer ist das unbemannte Luftfahrtsystem vom
               Fernpiloten zu beobachten und in Sichtweite zu halten. Ferngläser, On-Board
                                                                                                                   25.11.2021




               Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter
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