Nachrichten für Luftfahrer 2021 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen
und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb von Kontrollzonen der Flugplätze Augsburg, Heringsdorf, Lübeck,
2021-1-2389
Oberpfaffenhofen, Parchim, Hof/Plauen, Braunschweig/Wolfsburg, Kassel/Calden, Sylt und Frankfurt/Hahn
den Begriff der direkten Sichtweite.
b. Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen
Verkehr, ständig vom Fernpiloten oder einer zweiten Person, die mit dem
Fernpiloten in direktem Kontakt steht, zu beobachten.
c. Außer Kontrolle geratene unbemannte Luftfahrtsysteme sind unverzüglich
telefonisch der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu melden.
d. Bei Notfällen, Unfällen und Großschadensereignissen sind unbemannte
Luftfahrtsysteme grundsätzlich umgehend zur Landung zu bringen. Ausnahmen
gelten insbesondere für unbemannte Luftfahrtsysteme von Feuerwehr,
Rettungskräften und Polizei.
Zusätzlich ergehen folgende Hinweise:
e. Die Vorgaben der Luftverkehrsordnung (insbesondere §21a - §21k LuftVO), der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) sowie der „Verordnung zur Regelung
des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ sind einzuhalten.
f. Informationen über den geplanten Flugweg und den zu benutzenden Luftraum
(insbesondere zu Flugbeschränkungsgebieten des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur) sind zu beachten.
g. Dem Fernpiloten werden durch die zuständige Flugplatzkontrollstelle keine
Verkehrsinformationen über anderen Luftverkehr erteilt.
h. Beim Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems bei Nacht ist das unbemannte
Luftfahrtsystem mit einer Beleuchtung nach Durchführungsverordnung (EU) Nr.
923/2012 Punkt SERA.3215 (von Luftfahrzeugen zu führende Lichter)
auszurüsten.
i. Regelungen zu Erlaubnispflicht, Kennzeichnungspflicht, Kenntnisnachweis,
Verbotenem Betrieb, Aufstiegsgenehmigung des Grundstückseigentümers,
Haftpflichtversicherung und Datenschutzbestimmungen bleiben von diesen
Regelungen unberührt und sind zu beachten.
3. Individuelle Flugverkehrskontrollfreigaben für Flugmodelle und
unbemannte Luftfahrtsysteme in Kontrollzonen
3.1 Vorrangberechtigte Flüge
Bei der Erteilung von individuellen Flugverkehrskontrollfreigaben für Flugmodelle und
unbemannte Luftfahrzeuge wird folgenden unbemannten Luftfahrzeugen in der
angegebenen Reihenfolge Vorrang eingeräumt beziehungswiese erhalten diese Flüge
eine bevorzugte Flugverkehrskontrollfreigabe:
• Flüge im Such- und Rettungseinsatz,
25.11.2021
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Oberpfaffenhofen, Parchim, Hof/Plauen, Braunschweig/Wolfsburg, Kassel/Calden, Sylt und Frankfurt/Hahn
• Flüge der Feuerwehr und der Polizei im Einsatz,
• Flüge die zur lebenserhaltenden ärztlichen Versorgung von Kranken oder
Verletzten dringend erforderlich sind.
Anmerkung: Hierunter fallen sowohl Flüge, die Transplantate, Blutkonserven und
Medikamente transportieren, als auch Flüge, die durchgeführt werden müssen, um am
Zielort Transplantate, Blutkonserven oder Medikamente aufzunehmen.
Finden vorrangberechtigte Flüge statt, kann es nötig sein, individuelle
Flugverkehrskontrollfreigaben für nicht-vorrangberechtigte Flüge mit unbemannten
Luftfahrtsystemen jederzeit kurzfristig zu widerrufen.
Bei Flügen mit unbemannten Luftfahrtsystemen durch Polizei und Feuerwehr sowie
Organisationen im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen
haben diese die zuständige Flugsicherungskontrollstelle umgehend über Aufstiegsort,
Flughöhe und Beendigung des Fluges zu informieren.
3.2 Flugmodelle
Können die Voraussetzungen und Auflagen unter Ziffer 2 in Bezug auf die maximale
Flughöhe von 50 Meter über Grund und / oder der erforderliche Abstand zur Piste durch
den Fernpiloten eines Flugmodells nicht eingehalten werden, ist eine
Flugverkehrskontrollfreigabe gemäß Ziffer 3.3.1 bei der Zuständigen
Flugplatzkontrollstelle zu beantragen. Die Flugplatzkontrollstelle wird bei Erteilung einer
Flugverkehrskontrollfreigabe individuelle Auflagen festlegen.
3.3 Unbemannte Luftfahrtsysteme
Können die Voraussetzungen und Auflagen unter Ziffer 2 in Bezug auf die maximale
Flughöhe von 50 Meter über Grund und / oder der erforderliche Abstand zur Piste durch
den Fernpiloten eines unbemannten Luftfahrtsystems nicht eingehalten werden, ist eine
Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu beantragen.
Dies gilt auch für autonome Flüge, Schwarmflüge, Flüge außerhalb der Sichtweite des
Fernpiloten oder für Flüge mit unbemannten Luftfahrtsystemen, welche eine Masse von
mehr als 25 Kilogramm aufweisen und dafür die entsprechende Ausnahmeerlaubnis
besitzen.
Die nachfolgenden Abschnitte dieses NfL erteilen ausdrücklich keine
Flugverkehrskontrollfreigabe an den Fernpiloten. Sofern möglich, wird die individuelle
Flugverkehrskontrollfreigabe, auf Basis der nachfolgenden Hinweise, erst am Ereignistag
durch die Flugplatzkontrollstelle erteilt.
3.3.1 Hinweise zur Erteilung einer individuellen Flugverkehrskontrollfreigabe
25.11.2021
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a. Der Antrag auf Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe ist bei der
zuständigen Flugplatzkontrollstelle schriftlich zu stellen.
b. Die maximale Flughöhe wird bei Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe
individuell durch die Flugplatzkontrollstelle festgelegt.
c. In der Regel werden die Flugverkehrskontrollfreigaben mit den unter Ziffer
2.2.2 genannten Auflagen verbunden.
d. Ein Anspruch auf Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe besteht nicht.
Die Flugplatzkontrollsteile kann insbesondere aufgrund des
Verkehrsaufkommens die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben an
Auflagen knüpfen oder auch Flugverkehrskontrollfreigaben verweigern.
3.3.2 Besondere Hinweise für Flüge in Höhen von mehr als 50 Meter über Grund
und/oder innerhalb eines Rechtecks von 4km ab dem jeweiligen Pistenende in
der verlängerten Pistenachse und einem seitlichen Abstand von 2,5km zur
Pistenmittellinie sowie Flüge, welche eine Masse von mehr als 25 Kilogramm
aufweisen
a. Für Flüge in Höhen von mehr als 50 Meter über Grund und / oder innerhalb
eines Rechtecks von 4km ab dem jeweiligen Pistenende in der verlängerten
Pistenachse und einem seitlichen Abstand von 2,5km zur Pistenmittellinie
sowie Flüge, welche eine Masse von mehr als 25 Kilogramm aufweisen, gelten
die Ausführungen unter Ziffer 3.3.1 entsprechend.
b. Vor Beginn des Fluges ist die Flugplatzkontrollstelle telefonisch zu
kontaktieren, Um den genauen Zeitpunkt des Flugbeginns abzustimmen. Die
Flugplatzkontrollstelle kann den geplanten Aufstiegszeitraum (insbesondere
aus Verkehrsgründen) verschieben und ggf. bereits schriftlich vorab erteilte
Flugverkehrskontrollfreigaben ändern oder widerrufen.
c. In der Regel wird die Flugverkehrskontrollfreigabe mit folgenden zusätzlichen
Auflagen verbunden:
• die ständige telefonische Erreichbarkeit des Fernpiloten, z.B. durch
eine zweite Person, die in direktem Kontakt mit dem Fernpiloten
steht, ist jederzeit sicher zu stellen. Eine entsprechende
Telefonnummer ist bei der Flugplatzkontrollstelle zu hinterlegen.
• die Beendigung des Fluges ist der Flugplatzkontrollstelle
unverzüglich telefonisch mitzuteilen.
3.3.3 Besondere Hinweise für Flüge innerhalb der Flugplatzbegrenzung
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a. Für Flüge innerhalb der Flugplatzbegrenzung gelten die Ausführungen unter
Ziffer 3.3.1 entsprechend.
b. Fünfzehn Minuten vor Beginn des Fluges ist die Flugplatzkontrollstelle
telefonisch zu kontaktieren, um den genauen Zeitpunkt des Flugbeginns
abzustimmen. Die Flugplatzkontrollstelle kann den geplanten
Aufstiegszeitraum (insbesondere aus Verkehrsgründen) verschieben und ggf.
bereits schriftlich vorab erteilte Flugverkehrskontrollfreigaben ändern oder
widerrufen.
c. Unmittelbar vor Beginn des Fluges ist die Flugplatzkontrollstelle über die
Zugewiesene Flugfunkfrequenz zu kontaktieren, um den genauen Zeitpunkt
des Flugbeginns abzustimmen. Die Flugplatzkontrollstelle kann den geplanten
Aufstiegszeitraum (insbesondere aus Verkehrsgründen) verschieben und ggf.
bereits vorab erteilte Flugverkehrskontrollfreigaben ändern oder widerrufen.
d. In der Regel wird die Flugverkehrskontrollfreigabe mit folgenden zusätzlichen
Auflagen verbunden:
• Die ständige Erreichbarkeit des Fernpiloten über Flugfunk mittels
Sprechfunkverfahren (Voraussetzung AZF/BZF) ist, z.B. durch eine
zweite Person, die in direktem Kontakt mit dem Fernpiloten steht,
jederzeit sicher zu stellen, sofern in der Auflage nicht ausdrücklich
darauf verzichtet wird.
• Die Beendigung des Fluges ist der Flugplatzkontrollsteile
unverzüglich über Flugfunk mitzuteilen.
• An Flugplatzkontrollstellen welche über ein Luftlagedarstellungs-
system verfügen, muss das unbemannte Luftfahrtsystem
grundsätzlich mit einem nach Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(LuftVZO) zertifizierten Transponder ausgerüstet sein. Der von der
Flugplatzkontrollstelle übermittelte Transpondercode ist während des
gesamten Fluges abzustrahlen. Bei Ausfall des Transponders ist das
unbemannte Luftfahrtsystem umgehend zur Landung zu bringen. In
Abhängigkeit vom zu erwartenden Flugplatzverkehr kann eine
Freigabe auch ohne Ausrüstung mit einem Transponder erteilt
werden.
• Eine Erläuterung zum Verhalten des unbemannten Fluggeräts bei
Daten-Link-Verlust oder technischen Fehlfunktionen ist mit
schriftlicher Antragstellung der Flugplatzkontrollstelle vorzulegen.
4. Individuelle Flugverkehrskontrollfreigaben für Flüge außerhalb der Sichtweite
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des Fernpiloten in der Kontrollzone
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a. Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Fernpiloten, wenn der
Fernpilot das Flugmodell oder unbemannte Luftfahrtsystem ohne besondere
optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig
erkennen kann.
b. Für Flüge außerhalb der Sichtweite des Fernpiloten wird hiermit ausdrücklich
keine Flugverkehrskontrollfreigabe erteilt. Sofern möglich, wird die individuelle
Flugverkehrskontrollfreigabe, auf Basis der nachfolgenden Hinweise, erst am
Ereignistag durch die Flugplatzkontrollstelle erteilt.
4.1 Hinweise zur Erteilung einer individuellen Flugverkehrskontrollfreigabe
a. Der Antrag auf Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe ist mit dem Verweis
auf das Fliegen außerhalb der Sichtweite des Steuerers bei der Zuständigen
Flugplatzkontrollstelle schriftlich zu stellen
b. Die maximale Flughöhe wird bei Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe
individuell durch die Flugplatzkontrollstelle festgelegt.
c. Dem Antrag auf Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe ist die
Ausnahmegenehmigung der Landesluftfahrtbehörde zum Fliegen außerhalb
der Sichtweite des Fernpiloten beizufügen.
d. Ein Anspruch auf Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe besteht nicht.
Die Flugplatzkontrollstelle kann insbesondere aufgrund des
Verkehrsaufkommens die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben an
Auflagen knüpfen oder auch Flugverkehrskontrollfreigaben verweigern.
4.2 Zusätzliche Auflagen
In der Regel wird die Freigabe mit folgenden zusätzlichen Auflagen verbunden:
• An Flugplatzkontrollstellen welche über ein Luftlagedarstellungssystem
verfügen, muss das Flugmodell oder unbemannte Luftfahrtsystem
grundsätzlich mit einem nach Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
zertifizierten Transponder ausgerüstet sein. Der von der
Flugplatzkontrollstelle übermittelte Transpondercode ist während des
gesamten Fluges abzustrahlen. Bei Ausfall des Transponders ist das
Flugmodell/unbemannte Luftfahrtsystem umgehend zur Landung zu
bringen.
• Die ständige telefonische Erreichbarkeit des Fernpiloten, ist z.B. durch eine
zweite Person, die in direktem Kontakt mit dem Fernpiloten steht, jederzeit
sicherzustellen. Eine entsprechende Telefonnummer ist bei der
Flugplatzkontrollstelle zu hinterlegen.
25.11.2021
Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen
und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb von Kontrollzonen der Flugplätze Augsburg, Heringsdorf, Lübeck,
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Oberpfaffenhofen, Parchim, Hof/Plauen, Braunschweig/Wolfsburg, Kassel/Calden, Sylt und Frankfurt/Hahn
• Die individuell erteilte Flugverkehrskontrollfreigabe für Flüge außerhalb der
Sichtweite des Fernpiloten hat grundsätzlich eine Dauer von maximal einer
Stunde.
• Der Luftraum ist während des gesamten Fluges, z.B. mithilfe technischer
Systeme, zu überwachen und anderem Flugverkehr ist stets auszuweichen,
vorrangig durch die Verringerung der Flughöhe oder durch Landung.
• Außer Kontrolle geratene Flugmodelle/unbemannte Luftfahrtsysteme sind
unverzüglich telefonisch der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu melden.
• Bei Notfällen, Unfällen und Großschadensereignissen sind Flugmodelle/
unbemannte Luftfahrtsysteme grundsätzlich umgehend zur Landung zu
bringen. Ausnahmen gelten insbesondere für unbemannte Luftfahrtsysteme
von Feuerwehr, Rettungskräften und Polizei.
Zusätzlich ergehen folgende Hinweise:
• für Flugmodelle siehe Hinweise in Punkt 2.2.1
• für unbemannte Luftfahrtsysteme siehe Hinweise in Punkt 2.2.2
5. Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am 01.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig wird NfL 1-1353-18 aufgehoben.
Wien, den 17.11.2021
Austro Control,
Markus ALTMANN
Regionalmanager Deutschland
25.11.2021
Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (Dachlandeplatz) Universitätsklinikum Köln (UKK 2)
2021-1-2390
Genehmigung
des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes
(Dachlandeplatz Herzzentrum Gebäude 40)
Universitätsklinikum Köln (UKK 2), Kerpener Straße 62, 50937 Köln
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als zuständige Luftfahrtbehörde gemäß § 6
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Verbindung mit §§ 49 ff Luftverkehrs-
Zulassungsordnung (LuftVZO) dem Universitätsklinikum Köln, Kerpener Straße 62,
50937 Köln, am 04.04.2019 die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines
erhöhten Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (HSLP) zur Durchführung von Flügen
nach Sichtflugregeln auf dem nachstehend näher bezeichneten Gelände erteilt.
I. Beschreibung des Geländes:
1. Bezeichnung Hubschrauber-Sonderlandeplatz (HSLP), Dachlandeplatz,
Universitätsklinikum Köln
Abkürzung: UKK 2
2. Lage Der HSLP liegt ca. 3,7 km südwestlich des Kölner Doms im
Stadtteil Lindenthal.
3. Flugplatzbezugspunkt
Geografische Lage - WGS 84
(Mitte des Lande-H):
050° 55´ 26,14´´ Nord
006° 55´ 11,26´´ Ost
4. Höhe über NN: 78 m (225 ft)
über GND: 27 m (89 ft)
5. Betriebsfläche:
- Endanflug- und Startfläche (FATO):
Quadratisch mit einer Seitenlänge von 18 m
- Sicherheitsfläche: Die FATO ist umgeben von einem hindernisfreien Streifen mit
einem Radius von mindestens 14,00 m um den Mittelpunkt der
FATO. Der Sicherheitsstreifen hat somit eine Breite von min.
5,00 m in Richtung der Hauptanflugrichtung 135° abnehmend
bis zu ca. 1,30 m an den Diagonalen der FATO. Insgesamt
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Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (Dachlandeplatz) Universitätsklinikum Köln (UKK 2)
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ergibt sich eine benutzbare und tragfähige Fläche von 28,00 m
im Durchmesser.
- Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF):
Die TLOF ist identisch mit der FATO.
6. Neigung, Bodeneffekt:
Die Oberflächenneigung der FATO und der Sicherheitsfläche
beträgt max. 2%. Die FATO gewährleistet Bodeneffekt.
7. Tragfähigkeit:
Die Tragfähigkeit der Betriebsflächen ist auf 6,0t
Höchstabflugmasse (MTOM) festgelegt.
8. Oberfläche: Die Oberfläche der gesamten Betriebsfläche besteht aus
Aluminium in hellgrauer Farbe, um mögliche Blendungen durch
reflektierendes Sonnenlicht auszuschließen. Sie ist
kerosinbeständig, rutschfest und zusätzlich beheizt.
9. Zusätzliche Sicherheitseinrichtungen
Überrollschutz
Der Rand des HSLP ist mit einem Überrollschutz von maximal
0,25 m Höhe mit Aussparungen im Bereich des Zugangs und
des Fluchtwegs begrenzt. Der Überrollschutz befindet sich
außerhalb des Sicherheitsstreifens und ist mit einer
Tagesmarkierung (Verkehrsweiß /-orange) retroreflektierend
markiert.
Fluchtweg
Ein separater Fluchtweg mit einer Mindestbreite von 1,50m ist
zusätzlich zum Hauptzugang durch eine unabhängige
Treppenanlage (keine Steigleitern) in exponierter Lage zum
Haupteingang eingerichtet.
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Verzurrpunkte
Zur Sicherung abgestellter Hubschrauber sind um den
Mittelpunkt der FATO Verzurrpunkte bündig mit der
Oberfläche vorhanden.
Fanggitter / Fangnetz
Außerhalb des Überrollschutzes ist dort, wo ein Geländer als
Absturzsicherung für Personen erforderlich wäre, ein
Fanggitter/Fangnetz anzubringen. Das Fanggitter/Fangnetz
steigt von unten nach oben an bis zu einer Höhe von 0,05 m
unterhalb Landeplatzniveau, hat eine lotrechte Breite von 2,0
m und soll der DIN EN 1263-2 in Verbindung mit BGR 179
entsprechen.
10. Verfügbare Start- bzw. Landestrecken
Bezeichnung Rechtweisende TODAH RTODAH LDAH
Abflug Richtung in ° m m m
14 135 28 28 -
23 230 28 28 -
32 315 28 28 -
02 015 28 28 -
Bezeichnung Rechtweisende TODAH RTODAH LDAH
Anflug Richtung in ° m m m
14 135 - - 28
20 195 - - 28
32 315 - - 28
05 050 - - 28
TODAH verfügbare Startstrecke
RTODAH verfügbare Startabbruchstrecke
LDAH verfügbare Landestrecke
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Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (Dachlandeplatz) Universitätsklinikum Köln (UKK 2)
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11. An- und Abflugflächen
Hauptanflugrichtung: 135° rwN
weitere Anflugrichtung: 195°, 315 °, 050° rwN
Abflugrichtungen sind deckungsgleich mit den
Anflugrichtungen.
Die Abflugflächen sind entsprechend den Forderungen der
ICAO für Hubschrauber der Flugleistungsklasse 1 mit
hindernisfreien Steigwinkeln von 4,5% bis zu einer Höhe von
152,40 m (500 ft) über dem HSLP festgelegt. Daraus ergibt sich
eine Länge von 3.386 m. Die An-/Abflugrouten öffnen sich mit
15% vom Rand des Sicherheitsstreifens beginnend mit einer
Breite von 28,00 m auf eine max. Breite von 140 m.
12.Notlandemöglichkeiten
Ausreichend große Notlandefelder sind in unmittelbarer Nähe
des HSLP nicht vorhanden. Daher darf der HSLP nur von
mehrmotorigen Hubschraubern angeflogen werden, die in
Übereinstimmung mit Flugleistungsklasse 1 betrieben werden.
13.Markierungen und Kennzeichnungen
Die FATO ist als Krankenhauslandeplatz gemäß AVV HSFP im
Mittelpunkt mit rotem Lande-H (H=3,00 m, B=1,80 m,
Strichstärke=0,40 m) auf weißem Kreuz (H=9,00 m, B=9,00m),
Ausrichtung 135° rwN gekennzeichnet.
Die Randkennzeichnung der TLOF in den Maßen 18 m x 18 m
ist weiß, Strichstärke 0,30 m.
Im rechten Winkel zur Hauptanflugrichtung 135° ist innerhalb
der FATO rechts die Höchstmassenmarkierung - 06 t - und links
in Kurzform der Name des Klinikums „UKK 2“ jeweils in roter
Farbe auftragen (H=1,50m).
Der Überrollschutz ist in den Farben Verkehrsweiß und
Verkehrsorange markiert.
29.11.2021