Nachrichten für Luftfahrer 2021 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen
und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb von Kontrollzonen der Flugplätze Augsburg, Heringsdorf, Lübeck,




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Oberpfaffenhofen, Parchim, Hof/Plauen, Braunschweig/Wolfsburg, Kassel/Calden, Sylt und Frankfurt/Hahn


               den Begriff der direkten Sichtweite.
            b. Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen
               Verkehr, ständig vom Fernpiloten oder einer zweiten Person, die mit dem
               Fernpiloten in direktem Kontakt steht, zu beobachten.
            c. Außer Kontrolle geratene unbemannte Luftfahrtsysteme sind unverzüglich
               telefonisch der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu melden.
            d. Bei Notfällen, Unfällen und Großschadensereignissen sind unbemannte
               Luftfahrtsysteme grundsätzlich umgehend zur Landung zu bringen. Ausnahmen
               gelten insbesondere für unbemannte Luftfahrtsysteme von Feuerwehr,
               Rettungskräften und Polizei.


        Zusätzlich ergehen folgende Hinweise:
            e. Die Vorgaben der Luftverkehrsordnung (insbesondere §21a - §21k LuftVO), der
               Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) sowie der „Verordnung zur Regelung
               des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ sind einzuhalten.
            f. Informationen über den geplanten Flugweg und den zu benutzenden Luftraum
               (insbesondere zu Flugbeschränkungsgebieten des Bundesministeriums für
               Verkehr und digitale Infrastruktur) sind zu beachten.
            g. Dem Fernpiloten werden durch die zuständige Flugplatzkontrollstelle keine
               Verkehrsinformationen über anderen Luftverkehr erteilt.
            h. Beim Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems bei Nacht ist das unbemannte
               Luftfahrtsystem mit einer Beleuchtung nach Durchführungsverordnung (EU) Nr.
               923/2012 Punkt SERA.3215 (von Luftfahrzeugen zu führende Lichter)
               auszurüsten.
            i. Regelungen zu Erlaubnispflicht, Kennzeichnungspflicht, Kenntnisnachweis,
               Verbotenem Betrieb, Aufstiegsgenehmigung des Grundstückseigentümers,
               Haftpflichtversicherung und Datenschutzbestimmungen bleiben von diesen
               Regelungen unberührt und sind zu beachten.


        3. Individuelle Flugverkehrskontrollfreigaben für Flugmodelle und
        unbemannte Luftfahrtsysteme in Kontrollzonen


        3.1 Vorrangberechtigte Flüge
        Bei der Erteilung von individuellen Flugverkehrskontrollfreigaben für Flugmodelle und
        unbemannte Luftfahrzeuge wird folgenden unbemannten Luftfahrzeugen in der
        angegebenen Reihenfolge Vorrang eingeräumt beziehungswiese erhalten diese Flüge
        eine bevorzugte Flugverkehrskontrollfreigabe:
               •    Flüge im Such- und Rettungseinsatz,
                                                                                                                   25.11.2021
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               •    Flüge der Feuerwehr und der Polizei im Einsatz,
               •    Flüge die zur lebenserhaltenden ärztlichen Versorgung von Kranken oder
                    Verletzten dringend erforderlich sind.
        Anmerkung: Hierunter fallen sowohl Flüge, die Transplantate, Blutkonserven und
        Medikamente transportieren, als auch Flüge, die durchgeführt werden müssen, um am
        Zielort Transplantate, Blutkonserven oder Medikamente aufzunehmen.
        Finden vorrangberechtigte Flüge statt, kann es nötig sein, individuelle
        Flugverkehrskontrollfreigaben für nicht-vorrangberechtigte Flüge mit unbemannten
        Luftfahrtsystemen jederzeit kurzfristig zu widerrufen.
        Bei Flügen mit unbemannten Luftfahrtsystemen durch Polizei und Feuerwehr sowie
        Organisationen im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen
        haben diese die zuständige Flugsicherungskontrollstelle umgehend über Aufstiegsort,
        Flughöhe und Beendigung des Fluges zu informieren.


        3.2 Flugmodelle
        Können die Voraussetzungen und Auflagen unter Ziffer 2 in Bezug auf die maximale
        Flughöhe von 50 Meter über Grund und / oder der erforderliche Abstand zur Piste durch
        den Fernpiloten eines Flugmodells nicht eingehalten werden, ist eine
        Flugverkehrskontrollfreigabe     gemäß      Ziffer   3.3.1     bei     der    Zuständigen
        Flugplatzkontrollstelle zu beantragen. Die Flugplatzkontrollstelle wird bei Erteilung einer
        Flugverkehrskontrollfreigabe individuelle Auflagen festlegen.


        3.3 Unbemannte Luftfahrtsysteme
        Können die Voraussetzungen und Auflagen unter Ziffer 2 in Bezug auf die maximale
        Flughöhe von 50 Meter über Grund und / oder der erforderliche Abstand zur Piste durch
        den Fernpiloten eines unbemannten Luftfahrtsystems nicht eingehalten werden, ist eine
        Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu beantragen.
        Dies gilt auch für autonome Flüge, Schwarmflüge, Flüge außerhalb der Sichtweite des
        Fernpiloten oder für Flüge mit unbemannten Luftfahrtsystemen, welche eine Masse von
        mehr als 25 Kilogramm aufweisen und dafür die entsprechende Ausnahmeerlaubnis
        besitzen.
        Die    nachfolgenden     Abschnitte        dieses NfL  erteilen  ausdrücklich     keine
        Flugverkehrskontrollfreigabe an den Fernpiloten. Sofern möglich, wird die individuelle
        Flugverkehrskontrollfreigabe, auf Basis der nachfolgenden Hinweise, erst am Ereignistag
        durch die Flugplatzkontrollstelle erteilt.


        3.3.1 Hinweise zur Erteilung einer individuellen Flugverkehrskontrollfreigabe
                                                                                                                   25.11.2021
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               a. Der Antrag auf Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe ist bei der
                  zuständigen Flugplatzkontrollstelle schriftlich zu stellen.
               b. Die maximale Flughöhe wird bei Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe
                  individuell durch die Flugplatzkontrollstelle festgelegt.
               c. In der Regel werden die Flugverkehrskontrollfreigaben mit den unter Ziffer
                  2.2.2 genannten Auflagen verbunden.
               d. Ein Anspruch auf Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe besteht nicht.
                  Die    Flugplatzkontrollsteile  kann     insbesondere      aufgrund     des
                  Verkehrsaufkommens die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben an
                  Auflagen knüpfen oder auch Flugverkehrskontrollfreigaben verweigern.


        3.3.2 Besondere Hinweise für Flüge in Höhen von mehr als 50 Meter über Grund
             und/oder innerhalb eines Rechtecks von 4km ab dem jeweiligen Pistenende in
             der verlängerten Pistenachse und einem seitlichen Abstand von 2,5km zur
             Pistenmittellinie sowie Flüge, welche eine Masse von mehr als 25 Kilogramm
             aufweisen


               a. Für Flüge in Höhen von mehr als 50 Meter über Grund und / oder innerhalb
                  eines Rechtecks von 4km ab dem jeweiligen Pistenende in der verlängerten
                  Pistenachse und einem seitlichen Abstand von 2,5km zur Pistenmittellinie
                  sowie Flüge, welche eine Masse von mehr als 25 Kilogramm aufweisen, gelten
                  die Ausführungen unter Ziffer 3.3.1 entsprechend.
               b. Vor Beginn des Fluges ist die Flugplatzkontrollstelle telefonisch zu
                  kontaktieren, Um den genauen Zeitpunkt des Flugbeginns abzustimmen. Die
                  Flugplatzkontrollstelle kann den geplanten Aufstiegszeitraum (insbesondere
                  aus Verkehrsgründen) verschieben und ggf. bereits schriftlich vorab erteilte
                  Flugverkehrskontrollfreigaben ändern oder widerrufen.
               c. In der Regel wird die Flugverkehrskontrollfreigabe mit folgenden zusätzlichen
                  Auflagen verbunden:
                          •   die ständige telefonische Erreichbarkeit des Fernpiloten, z.B. durch
                              eine zweite Person, die in direktem Kontakt mit dem Fernpiloten
                              steht, ist jederzeit sicher zu stellen. Eine entsprechende
                              Telefonnummer ist bei der Flugplatzkontrollstelle zu hinterlegen.
                          •   die Beendigung des Fluges ist der Flugplatzkontrollstelle
                              unverzüglich telefonisch mitzuteilen.


        3.3.3 Besondere Hinweise für Flüge innerhalb der Flugplatzbegrenzung
                                                                                                                   25.11.2021
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               a. Für Flüge innerhalb der Flugplatzbegrenzung gelten die Ausführungen unter
                  Ziffer 3.3.1 entsprechend.
               b. Fünfzehn Minuten vor Beginn des Fluges ist die Flugplatzkontrollstelle
                  telefonisch zu kontaktieren, um den genauen Zeitpunkt des Flugbeginns
                  abzustimmen.       Die    Flugplatzkontrollstelle  kann      den   geplanten
                  Aufstiegszeitraum (insbesondere aus Verkehrsgründen) verschieben und ggf.
                  bereits schriftlich vorab erteilte Flugverkehrskontrollfreigaben ändern oder
                  widerrufen.
               c. Unmittelbar vor Beginn des Fluges ist die Flugplatzkontrollstelle über die
                  Zugewiesene Flugfunkfrequenz zu kontaktieren, um den genauen Zeitpunkt
                  des Flugbeginns abzustimmen. Die Flugplatzkontrollstelle kann den geplanten
                  Aufstiegszeitraum (insbesondere aus Verkehrsgründen) verschieben und ggf.
                  bereits vorab erteilte Flugverkehrskontrollfreigaben ändern oder widerrufen.
               d. In der Regel wird die Flugverkehrskontrollfreigabe mit folgenden zusätzlichen
                  Auflagen verbunden:
                          •   Die ständige Erreichbarkeit des Fernpiloten über Flugfunk mittels
                              Sprechfunkverfahren (Voraussetzung AZF/BZF) ist, z.B. durch eine
                              zweite Person, die in direktem Kontakt mit dem Fernpiloten steht,
                              jederzeit sicher zu stellen, sofern in der Auflage nicht ausdrücklich
                              darauf verzichtet wird.
                          •   Die Beendigung des Fluges ist der Flugplatzkontrollsteile
                              unverzüglich über Flugfunk mitzuteilen.
                          •   An Flugplatzkontrollstellen welche über ein Luftlagedarstellungs-
                              system verfügen, muss das unbemannte Luftfahrtsystem
                              grundsätzlich mit einem nach Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                              (LuftVZO) zertifizierten Transponder ausgerüstet sein. Der von der
                              Flugplatzkontrollstelle übermittelte Transpondercode ist während des
                              gesamten Fluges abzustrahlen. Bei Ausfall des Transponders ist das
                              unbemannte Luftfahrtsystem umgehend zur Landung zu bringen. In
                              Abhängigkeit vom zu erwartenden Flugplatzverkehr kann eine
                              Freigabe auch ohne Ausrüstung mit einem Transponder erteilt
                              werden.
                          •   Eine Erläuterung zum Verhalten des unbemannten Fluggeräts bei
                              Daten-Link-Verlust oder technischen Fehlfunktionen ist mit
                              schriftlicher Antragstellung der Flugplatzkontrollstelle vorzulegen.




        4. Individuelle Flugverkehrskontrollfreigaben für Flüge außerhalb der Sichtweite
                                                                                                                   25.11.2021




           des Fernpiloten in der Kontrollzone
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Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen
und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb von Kontrollzonen der Flugplätze Augsburg, Heringsdorf, Lübeck,




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               a. Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Fernpiloten, wenn der
                  Fernpilot das Flugmodell oder unbemannte Luftfahrtsystem ohne besondere
                  optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig
                  erkennen kann.
               b. Für Flüge außerhalb der Sichtweite des Fernpiloten wird hiermit ausdrücklich
                  keine Flugverkehrskontrollfreigabe erteilt. Sofern möglich, wird die individuelle
                  Flugverkehrskontrollfreigabe, auf Basis der nachfolgenden Hinweise, erst am
                  Ereignistag durch die Flugplatzkontrollstelle erteilt.


        4.1 Hinweise zur Erteilung einer individuellen Flugverkehrskontrollfreigabe
               a. Der Antrag auf Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe ist mit dem Verweis
                  auf das Fliegen außerhalb der Sichtweite des Steuerers bei der Zuständigen
                  Flugplatzkontrollstelle schriftlich zu stellen
               b. Die maximale Flughöhe wird bei Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe
                  individuell durch die Flugplatzkontrollstelle festgelegt.
               c. Dem Antrag auf Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe ist die
                  Ausnahmegenehmigung der Landesluftfahrtbehörde zum Fliegen außerhalb
                  der Sichtweite des Fernpiloten beizufügen.
               d. Ein Anspruch auf Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe besteht nicht.
                  Die    Flugplatzkontrollstelle  kann     insbesondere      aufgrund     des
                  Verkehrsaufkommens die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben an
                  Auflagen knüpfen oder auch Flugverkehrskontrollfreigaben verweigern.


        4.2 Zusätzliche Auflagen

        In der Regel wird die Freigabe mit folgenden zusätzlichen Auflagen verbunden:

                   •   An Flugplatzkontrollstellen welche über ein Luftlagedarstellungssystem
                       verfügen, muss das Flugmodell oder unbemannte Luftfahrtsystem
                       grundsätzlich mit einem nach Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
                       zertifizierten  Transponder        ausgerüstet  sein.     Der      von    der
                       Flugplatzkontrollstelle übermittelte Transpondercode ist während des
                       gesamten Fluges abzustrahlen. Bei Ausfall des Transponders ist das
                       Flugmodell/unbemannte Luftfahrtsystem umgehend zur Landung zu
                       bringen.
                   •   Die ständige telefonische Erreichbarkeit des Fernpiloten, ist z.B. durch eine
                       zweite Person, die in direktem Kontakt mit dem Fernpiloten steht, jederzeit
                       sicherzustellen. Eine entsprechende Telefonnummer ist bei der
                       Flugplatzkontrollstelle zu hinterlegen.
                                                                                                                   25.11.2021
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und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb von Kontrollzonen der Flugplätze Augsburg, Heringsdorf, Lübeck,




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                   •   Die individuell erteilte Flugverkehrskontrollfreigabe für Flüge außerhalb der
                       Sichtweite des Fernpiloten hat grundsätzlich eine Dauer von maximal einer
                       Stunde.
                   •   Der Luftraum ist während des gesamten Fluges, z.B. mithilfe technischer
                       Systeme, zu überwachen und anderem Flugverkehr ist stets auszuweichen,
                       vorrangig durch die Verringerung der Flughöhe oder durch Landung.
                   •   Außer Kontrolle geratene Flugmodelle/unbemannte Luftfahrtsysteme sind
                       unverzüglich telefonisch der zuständigen Flugplatzkontrollstelle zu melden.
                   •   Bei Notfällen, Unfällen und Großschadensereignissen sind Flugmodelle/
                       unbemannte Luftfahrtsysteme grundsätzlich umgehend zur Landung zu
                       bringen. Ausnahmen gelten insbesondere für unbemannte Luftfahrtsysteme
                       von Feuerwehr, Rettungskräften und Polizei.

        Zusätzlich ergehen folgende Hinweise:

            •   für Flugmodelle siehe Hinweise in Punkt 2.2.1
            •   für unbemannte Luftfahrtsysteme siehe Hinweise in Punkt 2.2.2



        5. Inkrafttreten

        Diese Regelung tritt am 01.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig wird NfL 1-1353-18 aufgehoben.

        Wien, den 17.11.2021

        Austro Control,




        Markus ALTMANN

        Regionalmanager Deutschland
                                                                                                                   25.11.2021
1496

Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (Dachlandeplatz) Universitätsklinikum Köln (UKK 2)




                                                                                                     2021-1-2390
                                         Genehmigung
                             des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes
                           (Dachlandeplatz Herzzentrum Gebäude 40)
               Universitätsklinikum Köln (UKK 2), Kerpener Straße 62, 50937 Köln

        Die Bezirksregierung Düsseldorf hat als zuständige Luftfahrtbehörde gemäß § 6
        Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Verbindung mit §§ 49 ff Luftverkehrs-
        Zulassungsordnung (LuftVZO) dem Universitätsklinikum Köln, Kerpener Straße 62,
        50937 Köln, am 04.04.2019 die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines
        erhöhten Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (HSLP) zur Durchführung von Flügen
        nach Sichtflugregeln auf dem nachstehend näher bezeichneten Gelände erteilt.

        I. Beschreibung des Geländes:

        1. Bezeichnung         Hubschrauber-Sonderlandeplatz (HSLP), Dachlandeplatz,
                               Universitätsklinikum Köln
                               Abkürzung: UKK 2


         2. Lage                Der HSLP liegt ca. 3,7 km südwestlich des Kölner Doms im
                                Stadtteil Lindenthal.


         3. Flugplatzbezugspunkt
                                Geografische Lage - WGS 84
                                (Mitte des Lande-H):
                                050° 55´ 26,14´´ Nord
                                006° 55´ 11,26´´ Ost


         4. Höhe                über NN:      78 m (225 ft)
                                über GND:     27 m (89 ft)


         5. Betriebsfläche:
         - Endanflug- und Startfläche (FATO):
                                Quadratisch mit einer Seitenlänge von 18 m


         - Sicherheitsfläche: Die FATO ist umgeben von einem hindernisfreien Streifen mit
                                einem Radius von mindestens 14,00 m um den Mittelpunkt der
                                FATO. Der Sicherheitsstreifen hat somit eine Breite von min.
                                5,00 m in Richtung der Hauptanflugrichtung 135° abnehmend
                                bis zu ca. 1,30 m an den Diagonalen der FATO. Insgesamt
                                                                                                     29.11.2021
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Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (Dachlandeplatz) Universitätsklinikum Köln (UKK 2)




                                                                                                        2021-1-2390
                                ergibt sich eine benutzbare und tragfähige Fläche von 28,00 m
                                im Durchmesser.


         - Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF):
                                Die TLOF ist identisch mit der FATO.


         6. Neigung, Bodeneffekt:
                                Die Oberflächenneigung der FATO und der Sicherheitsfläche
                                beträgt max. 2%. Die FATO gewährleistet Bodeneffekt.
         7. Tragfähigkeit:
                                Die   Tragfähigkeit     der    Betriebsflächen     ist   auf     6,0t
                                Höchstabflugmasse (MTOM) festgelegt.


          8. Oberfläche:       Die Oberfläche der gesamten Betriebsfläche besteht aus
                               Aluminium in hellgrauer Farbe, um mögliche Blendungen durch
                               reflektierendes      Sonnenlicht     auszuschließen.       Sie     ist
                               kerosinbeständig, rutschfest und zusätzlich beheizt.


         9. Zusätzliche Sicherheitseinrichtungen


                                 Überrollschutz
                                 Der Rand des HSLP ist mit einem Überrollschutz von maximal
                                 0,25 m Höhe mit Aussparungen im Bereich des Zugangs und
                                 des Fluchtwegs begrenzt. Der Überrollschutz befindet sich
                                 außerhalb    des     Sicherheitsstreifens   und   ist   mit    einer
                                 Tagesmarkierung (Verkehrsweiß /-orange) retroreflektierend
                                 markiert.


                                 Fluchtweg
                                 Ein separater Fluchtweg mit einer Mindestbreite von 1,50m ist
                                 zusätzlich   zum Hauptzugang durch eine unabhängige
                                 Treppenanlage (keine Steigleitern) in exponierter Lage zum
                                 Haupteingang eingerichtet.
                                                                                                        29.11.2021
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Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (Dachlandeplatz) Universitätsklinikum Köln (UKK 2)




                                                                                                          2021-1-2390
                                 Verzurrpunkte
                                 Zur Sicherung abgestellter Hubschrauber sind um den
                                 Mittelpunkt    der       FATO     Verzurrpunkte   bündig     mit   der
                                 Oberfläche vorhanden.


                                 Fanggitter / Fangnetz
                                 Außerhalb des Überrollschutzes ist dort, wo ein Geländer als
                                 Absturzsicherung          für   Personen   erforderlich    wäre,   ein
                                 Fanggitter/Fangnetz anzubringen. Das Fanggitter/Fangnetz
                                 steigt von unten nach oben an bis zu einer Höhe von 0,05 m
                                 unterhalb Landeplatzniveau, hat eine lotrechte Breite von 2,0
                                 m und soll der DIN EN 1263-2 in Verbindung mit BGR 179
                                 entsprechen.


         10. Verfügbare Start- bzw. Landestrecken
           Bezeichnung Rechtweisende            TODAH            RTODAH         LDAH
              Abflug         Richtung in °            m              m             m
                 14               135                 28             28            -
                 23               230                 28             28            -
                 32               315                 28             28            -
                 02               015                 28             28            -


           Bezeichnung Rechtweisende            TODAH            RTODAH         LDAH
              Anflug         Richtung in °            m              m             m
                 14               135                 -              -             28
                 20               195                 -              -             28
                 32               315                 -              -             28
                 05               050                 -              -             28




         TODAH                      verfügbare Startstrecke
         RTODAH                     verfügbare Startabbruchstrecke
         LDAH                       verfügbare Landestrecke
                                                                                                          29.11.2021
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Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (Dachlandeplatz) Universitätsklinikum Köln (UKK 2)




                                                                                                      2021-1-2390
         11. An- und Abflugflächen
                                Hauptanflugrichtung:          135° rwN
                                weitere Anflugrichtung:       195°, 315 °, 050° rwN
                                Abflugrichtungen       sind      deckungsgleich       mit       den
                                Anflugrichtungen.


                               Die Abflugflächen sind entsprechend den Forderungen der
                               ICAO    für   Hubschrauber      der   Flugleistungsklasse    1   mit
                               hindernisfreien Steigwinkeln von 4,5% bis zu einer Höhe von
                               152,40 m (500 ft) über dem HSLP festgelegt. Daraus ergibt sich
                               eine Länge von 3.386 m. Die An-/Abflugrouten öffnen sich mit
                               15% vom Rand des Sicherheitsstreifens beginnend mit einer
                               Breite von 28,00 m auf eine max. Breite von 140 m.


         12.Notlandemöglichkeiten
                                Ausreichend große Notlandefelder sind in unmittelbarer Nähe
                                des HSLP nicht vorhanden. Daher darf der HSLP nur von
                                mehrmotorigen Hubschraubern angeflogen werden, die in
                                Übereinstimmung mit Flugleistungsklasse 1 betrieben werden.


         13.Markierungen und Kennzeichnungen
                               Die FATO ist als Krankenhauslandeplatz gemäß AVV HSFP im
                                Mittelpunkt mit rotem Lande-H (H=3,00 m, B=1,80 m,
                                Strichstärke=0,40 m) auf weißem Kreuz (H=9,00 m, B=9,00m),
                                Ausrichtung 135° rwN gekennzeichnet.
                               Die Randkennzeichnung der TLOF in den Maßen 18 m x 18 m
                                ist weiß, Strichstärke 0,30 m.
                               Im rechten Winkel zur Hauptanflugrichtung 135° ist innerhalb
                                der FATO rechts die Höchstmassenmarkierung - 06 t - und links
                                in Kurzform der Name des Klinikums „UKK 2“ jeweils in roter
                                Farbe auftragen (H=1,50m).
                               Der Überrollschutz ist in den Farben Verkehrsweiß und
                                Verkehrsorange markiert.
                                                                                                      29.11.2021
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