Nachrichten für Luftfahrer 2021 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (Dachlandeplatz) Universitätsklinikum Köln (UKK 2)
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Der Aufbau für den Dienstraum und Aufzug ist an den beiden
zum Landeplatz hingewandten Ecken beidseits oben mit jeweils
1m x 1m großen Platten in rotweiß (retroreflektierend)
richtlinienkonform zu markieren. Die Plattengröße kann bis auf
0,3m x 1,0m reduziert werden, sollten die verfügbaren Flächen
nicht ausreichend groß vorhanden sein.
Die Tageskennzeichnungen bestehen aus retroreflektierendem
Material.
14. Befeuerung
Anflugbefeuerung:
Ein Flugplatzleuchtfeuer (Heliport Beacon; Blitzfeuer, weiß;
Kennung: Buchstabe H für Hubschrauberflugplätze) ist
oberhalb des Bettenhauses (Bauteil 9) positioniert. Die
Ausrichtung erfolgt derart, dass Hubschrauberbesatzungen
einerseits frühzeitig die Lage des Landeplatzes erkennen
und andererseits von nahem nicht geblendet werden. Die
Abschirmung hat so zu erfolgen, dass umliegende Gebäude
innerhalb und außerhalb der Liegenschaft des Klinikums
nicht angestrahlt werden und Belästigungen der Nachbarn
ausgeschlossen sind.
Als Anflugfeuer kennzeichnen jeweils drei feste Feuer die
Richtung der Mittellinien der vier Anflugflächen. Die jeweils
drei festen Unterflur- bzw. Überflurfeuer (Farbe Weiß,
rundum strahlend) beginnen je Anflugrichtung auf dem
Fanggitter mit einem Überflurfeuer auf rotweißem Sichtfuß
(OK max. 0,25m) und setzen sich fort mit zwei
Unterflurfeuern (H=max. 25 mm über Landeplatzniveau) auf
dem Sicherheitsstreifen bzw. der FATO. Ihr Abstand
zueinander beträgt jeweils 4,00m. Der Abstand vom FBP
beträgt jeweils 7,00 m, 11,00 m und 15,00 m.
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Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (Dachlandeplatz) Universitätsklinikum Köln (UKK 2)
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Landeplatzbefeuerung:
FATO/TLOF-Randfeuer: Unterflurfestfeuer (Höhe=max. 25
mm) strahlen rundum grün im Abstand von jeweils 3,00 m.
Insgesamt 24 Feuer stellen somit die Begrenzung der
FATO/TLOF dar.
Fluter sind am Rand des Sicherheitsstreifens so niedrig wie
möglich angebracht (Höhe = max. 0,25 m) und verfügen über
Blendschutzhauben. Die schattenfreie Ausleuchtung der
FATO/TLOF soll durchschnittlich min. 10 Lux betragen.
Die Fluter sind so stabil zu befestigen, dass sie bei Starkwind
als auch im Rotorabwind der Hubschrauber nicht wackeln, um
kein flackerndes Licht abzugeben. Die Fluter sind mit
Sollbruchstellen auszustatten, die beim Anstoßen nachgeben.
Alle Fluter sind so eingestellt, dass in der Mitte des Landplatzes
in einer Höhe von 1,50 m und höher keine Blendung erfolgt.
Im Zugangsbereich des Landeplatzes und bei der Nottreppe
sind je nach Bedarf weitere Beleuchtungseinrichtungen
angebracht. Die beiden Löschmonitore sind durch Leuchtmittel
derart blendfrei zu beleuchten (Höhe maximal 0,25 m), dass die
Ausrichtung der Monitore aus dem Dienstraum heraus bei
Dunkelheit eindeutig zu erkennen ist.
Der Nachweis über die – künftig dauerhaft sicherzustellende -
ausreichende Beleuchtungsstärke ist durch eine
Lichtberechnung zu erbringen. In regelmäßigen Abständen hat
hierzu eine Nachkontrolle zu erfolgen, die jeweils zu
dokumentieren ist.
Ausfallgesicherte Hindernisfeuer: Der Windrichtungsanzeiger
(Windsack) ist beleuchtet und mit einem ausfallgesicherten
roten Hindernisfeuer gekennzeichnet.
Weitere ausfallgesicherte Hindernisfeuer (rote
Rundstrahlfestfeuer) sind auf den Gebäudeecken am
Hauptzugang Landeplatz sowie auf dem Gebäude „CIO“ im
Norden an den jeweiligen südlichen Ecken der
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Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (Dachlandeplatz) Universitätsklinikum Köln (UKK 2)
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Technikeinhausungen (insgesamt 4 Stück) und an den vier
Gebäudeecken der Frauenklinik im Nordosten zu positionieren.
Die gesamte Befeuerung der Flugplatzanlage mit 100%
Helligkeit wird bei Bedarf durch einen Hauptschalter in der
Zentralen Notaufnahme der Universitätsklinik UKK geschaltet.
Die Vorrangschaltung ist jedoch im Dienstraum der
„sachkundigen Person“ am Landeplatz einzurichten wie auch
die Einrichtung der manuellen Regelung geringerer
Helligkeitsstufe (30% und 10%) und die Abschaltung des
Flugplatzleuchtfeuers, der Flutlichtstrahler sowie das
Abschalten der gesamten Befeuerung.
15.Windrichtungsanzeiger
Ein Windrichtungsanzeiger (Windsack, Farbe rot/weiß) ist auf
der Aufzugsüberfahrt im Osten, mindestens 3,0 m über OK der
Attika anzubringen. Zusätzlich ist hier der Windsensor zu
platzieren, der die Anzeige von Windstärke und Windrichtung
im Dienstraum ermöglicht. (Anzeige in Knoten und mit 360°
Kursrose sowie die Anzeige der aktuellen Windstärke und der
2 und 10 Minuten Mittelwerte).
Mindestabmessung:
Länge: 1,2 m
Durchmesser: 0,3 m (Lufteintritt)
Durchmesser: 0,15 m(Luftaustritt)
16.Rettungs- und Feuerlöschwesen
Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Genehmigung der Anlage und des Betriebes für
Hubschrauberflugplätze Teil 6 sind die Anforderungen für
Hubschrauber der Kategorie H1 zu erfüllen.
17. Notstromversorgung
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Die Feuerlöschanlage, die Befeuerungseinrichtungen sowie die
Notbeleuchtung inklusive der Rettungswege des HSLP sind in
die Notstromversorgung des Universitätsklinikums Köln mit
einzubinden.
II. Betriebszeit
Der HSLP ist für die Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln bei Tage und bei
Nacht (VFR und NVFR) grundsätzlich in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr Ortszeit
(MEZ/MESZ) zugelassen. In Notfällen sind Ausnahmen zulässig. Es besteht keine
Betriebspflicht.
Die Benutzung des HSLP erfordert die vorherige Zustimmung des
Genehmigungsinhabers bzw. Platzhalters (PPR).
III. Luftfahrzeugarten
Der HSLP ist zugelassen für mehrmotorige Hubschrauber bis zu 6,0 t maximaler
Startmasse (MTOM), die in Übereinstimmung mit Flugleistungsklasse 1 betrieben
werden.
IV. Zweck
Der Dachlandeplatz ist ein Landeplatz für besondere Zwecke (Sonderlandeplatz).
Zulässig sind nur Flüge im Rahmen des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes
sowie des Krankentransportes und damit in Zusammenhang stehende Flüge, wie
Transport von medizinischem Personal und Gerät, Arzneimitteln, Blutkonserven und
Transplantaten.
Bezirksregierung Düsseldorf
- Luftfahrtbehörde -
Az.: 26.01.01.03-59-5 – HSLP Köln Uniklinik 2
Düsseldorf, 29.11.2021
Im Auftrag
gez. Herbert Kader
29.11.2021
Widerruf Allgemeinverfügung für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle vom 31. Januar 2018 - Freistaat
Sachsen
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Widerruf der Allgemeinverfügung
der Landesdirektion Sachsen zur Erteilung der Betriebserlaubnis für unbemannte
Luftfahrtsysteme und Flugmodelle gemäß § 21a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
und Zulassung von Ausnahmen von Betriebsverboten gemäß § 21b LuftVO
für den Freistaat Sachsen vom 31. Januar 2018
I.
Entscheidung:
Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Erteilung der Betriebserlaubnis
für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle gemäß § 21a LuftVO und Zulassung
von Ausnahmen von Betriebsverboten gemäß § 21b LuftVO für den Freistaat Sachsen
vom 31. Januar 2018 (Az.: DD36-4056/36/17-2018/69886), veröffentlicht auf der Internet-
seite der Landesdirektion Sachsen und in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL 1-1233-18
vom 5. Februar 2018), wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 widerrufen.
II.
Gründe:
Die Landesdirektion Sachsen hat am 31. Januar 2018 als zuständige Luftfahrtbehörde des
Freistaates Sachsen die Allgemeinverfügung zur Erteilung der Betriebserlaubnis für unbe-
mannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle gemäß § 21a LuftVO und Zulassung von Ausnah-
men von Betriebsverboten gemäß § 21b LuftVO für den Freistaat Sachsen erlassen. Die
Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den
Nachrichten für Luftfahrer (NfL 1-1233-18) vom 5. Februar 2018 bekanntgegeben.
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über
die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge und eine entspre-
chende Anpassung und Harmonisierung des nationalen Rechts der Luftverkehrs-Ordnung
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungs-
verordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und
Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge vom 14. Juni 2021 hat die Regelungs-
systematik hinsichtlich des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge sowie dessen Personals
grundsätzliche Neuerungen erfahren, die einen Widerruf der auf vorangegangener Geset-
zesgrundlage erlassenen Allgemeinverfügung notwendig machen.
Die Landesdirektion Sachsen ist nach § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat
Sachsen (SächsVwVfG) i. V. m. § 3 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und
§ 31 Absatz 2 Nummern 16a. bis 16d. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Verordnung der
Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit
und Verkehr zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Luft-
verkehrsverwaltung vom 9. April 2019 (LuftZuVO) für den Widerruf der Allgemeinverfügung
die sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Von einer Anhörung war nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Verfah-
rensökonomie entsprechend § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG abzusehen.
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Widerruf Allgemeinverfügung für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle vom 31. Januar 2018 - Freistaat
Sachsen
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Der Widerruf erfolgt auf Grundlage des Widerrufsvorbehalts nach Ziffer II. der Allgemeinver-
fügung vom 31. Januar 2018 i. V. m. § 49 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG. Hiernach darf ein
rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch
Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Um einen solchen Vor-
behalt handelt es sich bei Ziffer II. der Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2018.
Die Widerrufsentscheidung ergeht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
Der Widerruf der Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2018 zur Erteilung der Betriebserlaub-
nis für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle gemäß § 21a LuftVO und Zulassung
von Ausnahmen von Betriebsverboten gemäß § 21b LuftVO verfolgt den Zweck der Anpas-
sung an die veränderte Rechtslage und trägt damit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel
20 Absatz 3 Grundgesetz) herrührenden Grundsatz des Gesetzesvorrangs Rechnung. Nach
Artikel 21 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 haben die Mitgliedstaaten
ihre erteilten Genehmigungen, Zeugnisse über die Kompetenz von Fernpiloten und Erklärun-
gen von UAS-Betreibern oder gleichwertige Dokumente, die auf der Grundlage nationaler
Vorschriften ausgestellt wurden, entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
bis zum 1. Januar 2022 umzuwandeln.
Der Widerruf ist vorliegend geeignet und erforderlich, diesen Zweck zu erfüllen. Aufgrund der
aus dem Gesetzesvorrang abzuleitenden Notwendigkeit, der geänderten Rechtslage Rech-
nung zu tragen, sowie des Umstands, dass aufgrund des Widerrufsvorbehalts nach Ziffer II.
der Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2018 auch kein entgegenstehender Vertrauenstat-
bestand besteht, zeigt sich ein Widerruf auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen
der Begünstigten als angemessen.
Der Widerruf der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 31. Januar 2018 zur
Erteilung der Betriebserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle gemäß
§ 21a LuftVO und Zulassung von Ausnahmen von Betriebsverboten gemäß § 21b LuftVO
erfolgt bereits zum 31. Dezember 2021 und nicht erst zum 2. Januar 2022 und dient dabei
der Verhinderung potenzieller Gefahren, die im Hinblick auf das Steigenlassen von unbe-
mannten Luftfahrzeugen am Silvesterabend, insbesondere in der Nähe zu erwartender Men-
schenansammlungen, drohen und deren Abwehr nach der ab dem 2. Januar 2022 ohnehin
vorrangig zu berücksichtigenden europarechtlichen Regelungen abweichend geregelt ist.
Hinzu kommt, dass so auch rechtliche Unklarheiten am Silvesterabend und in der Silvester-
nacht vermieden werden können. Vor diesem Hintergrund ist der Widerruf der Allgemeinver-
fügung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt geeignet, erforderlich und angemessen, solchen
Gefährdungslagen und Rechtsunklarheiten vorzubeugen.
Die sofortige Vollziehung der Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage im § 80 Absatz 2
Nummer 4, Absatz 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie ist geboten und be-
gründet, da die Entscheidung im überwiegenden öffentlichen Interesse ist. Bei einer Unter-
lassung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der hier vorliegenden Entscheidung zum
Widerruf der Allgemeinverfügung würde im Falle einer oder mehrerer dagegen erhobener
Widersprüche eine nicht hinnehmbare und unklare Rechtslage durch Überlagerung von na-
tionalen und europäischen Vorschriften für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
entstehen, da dann diese Widersprüche sowie auch möglicherweise sich daran anschlie-
ßende Anfechtungsklagen nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfal-
ten würden. Die damit in der Zwischenzeit entstehenden Vollzugs- und Aufsichtsprobleme
über den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften
stellen eine nicht hinnehmbare Gefahr für den Luftverkehr und der allgemeinen Sicherheit
und Ordnung dar. Demgegenüber sind die Interessen der UAS-Betreiber an einem Betrieb
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Widerruf Allgemeinverfügung für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle vom 31. Januar 2018 - Freistaat
Sachsen
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ihrer unbemannten Luftfahrzeuge auf der Grundlage der aufzuhebenden Allgemeinverfügung
während eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens als nachrangig zu bewerten. Die mögli-
chen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und den Luftverkehr haben ein größeres Gewicht
als die wirtschaftlichen Interessen der UAS-Betreiber. Zudem schließen die dann geltenden
Vorschriften einen UAS-Betrieb auch nicht vollständig aus. Schon aus diesen Gründen ist
die sofortige Vollziehung der Entscheidung im öffentlichen Interesse angesichts möglicher-
weise betroffener Rechtsgüter (Leib und Leben) und unbeteiligter Dritter sowie der Rechts-
ordnung geboten. Im Übrigen decken sich die Gründe des Widerrufs mit denen für den an-
geordneten Sofortvollzug.
III.
Sofortvollzug
Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Alt-
chemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen
in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107
Leipzig.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form
genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-
sehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen
Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die
technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die In-
ternetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 29. November 2021
Landesdirektion Sachsen
Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt
Az.: DD36-4056/36/17-2021/1387220
Uwe Dewald
Referatsleiter Luftverkehr und Binnenschifffahrt
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Nachrichtliche Bekanntmachung der 1. VO zur Änd. der 247. DVO zur LuftVO (IFR Berlin Brandenburg)
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LFR/1.3.10/0003-016/21
Nachrichtliche Bekanntmachung
der Ersten Verordnung zur Änderung der
Zweihundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg)
Die nachstehende Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BAnz AT 2. November 2021 V1) wird hiermit nachrichtlich
bekanntgegeben.
Langen, den 24. November 2021
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
Im Auftrag
Wolfgang Ruths
30.11.2021
Nachrichtliche Bekanntmachung der 1. VO zur Änd. der 247. DVO zur LuftVO (IFR Berlin Brandenburg)
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Erste Verordnung zur Änderung
der Zweihundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg)
Vom 8. Oktober 2021
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 8 und Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4
Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl.
I S. 1474) geändert, Absatz 4 Nummer 8 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt und Absatz 4c Satz 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2
Buchstabe d der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33
Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) verordnet das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung:
Artikel 1
Die Zweihundertsiebenundvierzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg) vom
16. Juni 2020 (Banz AT 10.07.2020 V1) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird in der Tabelle der Warteverfahren in Tabellenspalte 3 jeweils die Angabe „7100“ durch die
Angabe „FL 080“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift werden die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die Wörter „ILS/DME“ ersetzt.
bbb) Im Fehlanflugverfahren Satz 2 wird die Angabe „7100“ durch die Angabe „FL 080“ ersetzt.
In den Nummern 2 und 3 werden jeweils in der Überschrift die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die Wörter
„ILS/DME“ ersetzt.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift werden die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die Wörter „ILS/DME“ ersetzt.
bbb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abflug von KETAP (IAF) auf R 083 LWB in FL 080 oder darüber in Richtung LWB; LWB mit
Linkskurve passieren und R 216 LWB in FL 080 erfliegen; beim Kreuzen von R 290 BBI (27,9
DME LWB) Linkskurve, R 308 KLF erfliegen und folgen; 40,0 DME KLF (R 282 BBI) in FL 080
oder darüber überfliegen, danach Sinkflug auf FL 060 beginnen; 30,0 DME KLF (R 268 BBI) in
FL 060 oder darüber überfliegen, danach Sinkflug auf 4000 beginnen; beim Kreuzen von R 253
BBI (24,2 DME KLF) Linkskurve und ILS-Landekurs 065° des ILS IBNE in 4000 erfliegen (IF);
Sinkflug aus 4000 mit 3,00° auf dem ILS-Gleitweg.“
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift werden die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die Wörter „ILS/DME“ ersetzt.
bbb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abflug von OGBER (IAF) auf R 216 LWB in FL 080 oder darüber; beim Kreuzen von R 290 BBI
(27,9 DME LWB) Linkskurve, R 308 KLF erfliegen und folgen; 40,0 DME KLF (R 282 BBI) in
FL 080 oder darüber überfliegen, danach Sinkflug auf FL 060 beginnen; 30,0 DME KLF (R 268
BBI) in FL 060 oder darüber überfliegen, danach Sinkflug auf 4000 beginnen; beim Kreuzen von
R 253 BBI (24,2 DME KLF) Linkskurve und ILS-Landekurs 065° des ILS IBNE in 4000 erfliegen
(IF); Sinkflug aus 4000 mit 3,00° auf dem ILS-Gleitweg.“
Nummer 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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„Abflug von KETAP (IAF) auf R 083 LWB in FL 080 oder darüber in Richtung LWB; LWB mit
Linkskurve passieren und R 216 LWB in FL 080 erfliegen; beim Kreuzen von R 295 BBI (24,7 DME
Nachrichtliche Bekanntmachung der 1. VO zur Änd. der 247. DVO zur LuftVO (IFR Berlin Brandenburg)
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2
LWB) Linkskurve, R 311 KLF erfliegen und folgen; 40,0 DME KLF (R 287 BBI) in FL 080 oder darüber
überfliegen, danach Sinkflug auf FL 060 beginnen; 30,0 DME KLF (R 273 BBI) in FL 060 oder darüber
überfliegen; danach Sinkflug auf 4000 beginnen; beim Kreuzen von R 250 BBI (22,4 DME KLF)
Linkskurve und ILS-Landekurs 065° des ILS IBSE in 3000 erfliegen (IF); Sinkflug aus 3000 mit 3,00°
auf dem ILS-Gleitweg.“
Nummer 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abflug von OGBER (IAF) auf R 216 LWB in FL 080 oder darüber; beim Kreuzen von R 295 BBI (24,7
DME LWB) Linkskurve, R 311 KLF erfliegen und folgen; 40,0 DME KLF (R 287 BBI) in FL 080 oder
darüber überfliegen, danach Sinkflug auf FL 060 beginnen; 30,0 DME KLF (R 273 BBI) in FL 060 oder
darüber überfliegen, danach Sinkflug auf 4000 beginnen; beim Kreuzen von R 250 BBI (22,4 DME
KLF) Linkskurve und ILS-Landekurs 065° des ILS IBSE in 3000 erfliegen (IF); Sinkflug aus 3000 mit
3,00° auf dem ILS-Gleitweg.“
Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 5 wird die Angabe „2,6 DME BBI“ durch die Angabe „3,2 DME BBI“ ersetzt.
bbb) Im Fehlanflugverfahren Satz 1 wird die Angabe „2,7 DME SDD“ durch die Angabe „2,2 DME
SDD“ ersetzt.
In den Nummern 12 und 13 wird jeweils in Satz 5 die Angabe „2,6 DME BBI“ durch die Angabe „3,2
DME BBI“ ersetzt.
Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird die Angabe „7100“ durch die Angabe „FL 080“ und die Angabe „6000“ durch die
Angabe „FL 060“ ersetzt.
bbb) In Satz 5 wird die Angabe „2,6 DME BBI“ durch die Angabe „3,2 DME BBI“ ersetzt.
Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abflug von OGBER (IAF) auf R 216 LWB in FL 080 oder darüber; bei 15,9 DME LWB
Rechtskurve, R 288 FWE erfliegen und folgen und Sinkflug auf FL 060 beginnen; 20,0 DME
FWE (R 024 BBI) in FL 060 oder darüber überfliegen, danach Sinkflug auf 3000 beginnen; beim
Kreuzen von R 051 BBI (12,9 DME FWE) Rechtskurve, R 017 KLF (Kurs 197°) erfliegen, auf
R 017 KLF (Kurs 197°) ILS-Landekurs 245° des ILS IBSW mit Rechtskurve in 3000 erfliegen
(IF); Sinkflug aus 3000 mit 3,00° auf dem ILS-Gleitweg.“
bbb) In Satz 5 wird die Angabe „2,6 DME BBI“ durch die Angabe „3,2 DME BBI“ ersetzt.
Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift werden die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die Wörter „ILS/DME“ ersetzt.
bbb) Das Fehlanflugverfahren wird wie folgt gefasst:
„Fehlanflugverfahren: Steigflug auf Startbahnkurs bis 0,6 DME IBNW (1,3 DME SDD) auf
maximal 4000; R 297 BBI erfliegen und maximal auf 5000 steigen. Ab 17,0 DME BBI (17,7
DME SDD) ist der Steigflug auf FL 080 fortzusetzen.“
In den Nummern 17 und 18 werden jeweils in der Überschrift die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die
Wörter „ILS/DME“ ersetzt.
Nummer 19 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift werden die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die Wörter „ILS/DME“ ersetzt.
bbb) In Satz 1 wird die Angabe „7100“ durch die Angabe „FL 080“ und die Angabe „6000“ durch die
Angabe „FL 060“ ersetzt.
Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift werden die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die Wörter „ILS/DME“ ersetzt.
bbb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abflug von OGBER (IAF) auf R 216 LWB in FL 080 oder darüber; beim Kreuzen von R 329 BBI
30.11.2021
(6,0 DME LWB) Rechtskurve, R 300 FWE erfliegen und folgen und Sinkflug auf FL 060