Nachrichten für Luftfahrer 2021 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (Dachlandeplatz) Universitätsklinikum Köln (UKK 2)




                                                                                                      2021-1-2390
                               Der Aufbau für den Dienstraum und Aufzug ist an den beiden
                                zum Landeplatz hingewandten Ecken beidseits oben mit jeweils
                                1m x 1m großen Platten in rotweiß (retroreflektierend)
                                richtlinienkonform zu markieren. Die Plattengröße kann bis auf
                                0,3m x 1,0m reduziert werden, sollten die verfügbaren Flächen
                                nicht ausreichend groß vorhanden sein.
                               Die Tageskennzeichnungen bestehen aus retroreflektierendem
                                Material.


           14. Befeuerung
                    Anflugbefeuerung:
                                   Ein Flugplatzleuchtfeuer (Heliport Beacon; Blitzfeuer, weiß;
                                   Kennung: Buchstabe H für Hubschrauberflugplätze) ist
                                   oberhalb des Bettenhauses (Bauteil 9) positioniert. Die
                                   Ausrichtung erfolgt derart, dass Hubschrauberbesatzungen
                                   einerseits frühzeitig die Lage des Landeplatzes erkennen
                                   und andererseits von nahem nicht geblendet werden. Die
                                   Abschirmung hat so zu erfolgen, dass umliegende Gebäude
                                   innerhalb und außerhalb der Liegenschaft des Klinikums
                                   nicht angestrahlt werden und Belästigungen der Nachbarn
                                   ausgeschlossen sind.
                                   Als Anflugfeuer kennzeichnen jeweils drei feste Feuer die
                                   Richtung der Mittellinien der vier Anflugflächen. Die jeweils
                                   drei festen Unterflur- bzw. Überflurfeuer (Farbe Weiß,
                                   rundum strahlend) beginnen je Anflugrichtung auf dem
                                   Fanggitter mit einem Überflurfeuer auf rotweißem Sichtfuß
                                   (OK      max.   0,25m)   und   setzen   sich   fort   mit   zwei
                                   Unterflurfeuern (H=max. 25 mm über Landeplatzniveau) auf
                                   dem Sicherheitsstreifen bzw. der FATO. Ihr Abstand
                                   zueinander beträgt jeweils 4,00m. Der Abstand vom FBP
                                   beträgt jeweils 7,00 m, 11,00 m und 15,00 m.
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Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (Dachlandeplatz) Universitätsklinikum Köln (UKK 2)




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                    Landeplatzbefeuerung:
                                FATO/TLOF-Randfeuer: Unterflurfestfeuer (Höhe=max. 25
                                mm) strahlen rundum grün im Abstand von jeweils 3,00 m.
                                Insgesamt 24 Feuer stellen somit die Begrenzung der
                                FATO/TLOF dar.
                                Fluter sind am Rand des Sicherheitsstreifens so niedrig wie
                                möglich angebracht (Höhe = max. 0,25 m) und verfügen über
                                Blendschutzhauben. Die          schattenfreie     Ausleuchtung    der
                                FATO/TLOF soll durchschnittlich min. 10 Lux betragen.
                                Die Fluter sind so stabil zu befestigen, dass sie bei Starkwind
                                als auch im Rotorabwind der Hubschrauber nicht wackeln, um
                                kein flackerndes Licht abzugeben. Die Fluter sind mit
                                Sollbruchstellen auszustatten, die beim Anstoßen nachgeben.
                                Alle Fluter sind so eingestellt, dass in der Mitte des Landplatzes
                                in einer Höhe von 1,50 m und höher keine Blendung erfolgt.
                                Im Zugangsbereich des Landeplatzes und bei der Nottreppe
                                sind je nach Bedarf weitere Beleuchtungseinrichtungen
                                angebracht. Die beiden Löschmonitore sind durch Leuchtmittel
                                derart blendfrei zu beleuchten (Höhe maximal 0,25 m), dass die
                                Ausrichtung der Monitore aus dem Dienstraum heraus bei
                                Dunkelheit eindeutig zu erkennen ist.
                                Der Nachweis über die – künftig dauerhaft sicherzustellende -
                                ausreichende       Beleuchtungsstärke           ist   durch      eine
                                Lichtberechnung zu erbringen. In regelmäßigen Abständen hat
                                hierzu eine Nachkontrolle zu erfolgen, die jeweils zu
                                dokumentieren ist.
                                Ausfallgesicherte Hindernisfeuer: Der Windrichtungsanzeiger
                                (Windsack) ist beleuchtet und mit einem ausfallgesicherten
                                roten Hindernisfeuer gekennzeichnet.
                                Weitere         ausfallgesicherte       Hindernisfeuer           (rote
                                Rundstrahlfestfeuer)     sind    auf   den      Gebäudeecken      am
                                Hauptzugang Landeplatz sowie auf dem Gebäude „CIO“ im
                                Norden     an     den    jeweiligen     südlichen      Ecken      der
                                                                                                         29.11.2021
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Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (Dachlandeplatz) Universitätsklinikum Köln (UKK 2)




                                                                                                     2021-1-2390
                                Technikeinhausungen (insgesamt 4 Stück) und an den vier
                                Gebäudeecken der Frauenklinik im Nordosten zu positionieren.
                                Die gesamte Befeuerung der Flugplatzanlage mit 100%
                                Helligkeit wird bei Bedarf durch einen Hauptschalter in der
                                Zentralen Notaufnahme der Universitätsklinik UKK geschaltet.
                                Die   Vorrangschaltung      ist   jedoch   im    Dienstraum   der
                                „sachkundigen Person“ am Landeplatz einzurichten wie auch
                                die   Einrichtung    der     manuellen     Regelung    geringerer
                                Helligkeitsstufe (30% und 10%) und die Abschaltung des
                                Flugplatzleuchtfeuers,      der   Flutlichtstrahler   sowie   das
                                Abschalten der gesamten Befeuerung.


         15.Windrichtungsanzeiger
                                Ein Windrichtungsanzeiger (Windsack, Farbe rot/weiß) ist auf
                                der Aufzugsüberfahrt im Osten, mindestens 3,0 m über OK der
                                Attika anzubringen. Zusätzlich ist hier der Windsensor zu
                                platzieren, der die Anzeige von Windstärke und Windrichtung
                                im Dienstraum ermöglicht. (Anzeige in Knoten und mit 360°
                                Kursrose sowie die Anzeige der aktuellen Windstärke und der
                                2 und 10 Minuten Mittelwerte).
                                Mindestabmessung:
                                Länge:              1,2 m
                                Durchmesser:        0,3 m (Lufteintritt)
                                Durchmesser:        0,15 m(Luftaustritt)


         16.Rettungs- und Feuerlöschwesen
                                Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
                                Genehmigung der Anlage und des Betriebes für
                                Hubschrauberflugplätze Teil 6 sind die Anforderungen für
                                Hubschrauber der Kategorie H1 zu erfüllen.




        17. Notstromversorgung
                                                                                                     29.11.2021
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Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes (Dachlandeplatz) Universitätsklinikum Köln (UKK 2)




                                                                                                     2021-1-2390
                                 Die Feuerlöschanlage, die Befeuerungseinrichtungen sowie die
                                 Notbeleuchtung inklusive der Rettungswege des HSLP sind in
                                 die Notstromversorgung des Universitätsklinikums Köln mit
                                 einzubinden.


        II. Betriebszeit

        Der HSLP ist für die Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln bei Tage und bei
        Nacht (VFR und NVFR) grundsätzlich in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr Ortszeit
        (MEZ/MESZ) zugelassen. In Notfällen sind Ausnahmen zulässig. Es besteht keine
        Betriebspflicht.

        Die     Benutzung     des    HSLP       erfordert   die   vorherige   Zustimmung      des
        Genehmigungsinhabers bzw. Platzhalters (PPR).


        III. Luftfahrzeugarten
        Der HSLP ist zugelassen für mehrmotorige Hubschrauber bis zu 6,0 t maximaler
        Startmasse (MTOM), die in Übereinstimmung mit Flugleistungsklasse 1 betrieben
        werden.


        IV. Zweck

        Der Dachlandeplatz ist ein Landeplatz für besondere Zwecke (Sonderlandeplatz).
        Zulässig sind nur Flüge im Rahmen des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes
        sowie des Krankentransportes und damit in Zusammenhang stehende Flüge, wie
        Transport von medizinischem Personal und Gerät, Arzneimitteln, Blutkonserven und
        Transplantaten.


        Bezirksregierung Düsseldorf
              - Luftfahrtbehörde -
        Az.: 26.01.01.03-59-5 – HSLP Köln Uniklinik 2


        Düsseldorf, 29.11.2021
        Im Auftrag
        gez. Herbert Kader
                                                                                                     29.11.2021
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Widerruf Allgemeinverfügung für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle vom 31. Januar 2018 - Freistaat
Sachsen




                                                                                                              2021-1-2391
                               Widerruf der Allgemeinverfügung
       der Landesdirektion Sachsen zur Erteilung der Betriebserlaubnis für unbemannte
        Luftfahrtsysteme und Flugmodelle gemäß § 21a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
          und Zulassung von Ausnahmen von Betriebsverboten gemäß § 21b LuftVO
                        für den Freistaat Sachsen vom 31. Januar 2018

                                                   I.
                                           Entscheidung:

       Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Erteilung der Betriebserlaubnis
       für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle gemäß § 21a LuftVO und Zulassung
       von Ausnahmen von Betriebsverboten gemäß § 21b LuftVO für den Freistaat Sachsen
       vom 31. Januar 2018 (Az.: DD36-4056/36/17-2018/69886), veröffentlicht auf der Internet-
       seite der Landesdirektion Sachsen und in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL 1-1233-18
       vom 5. Februar 2018), wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 widerrufen.

                                                   II.
                                                Gründe:

       Die Landesdirektion Sachsen hat am 31. Januar 2018 als zuständige Luftfahrtbehörde des
       Freistaates Sachsen die Allgemeinverfügung zur Erteilung der Betriebserlaubnis für unbe-
       mannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle gemäß § 21a LuftVO und Zulassung von Ausnah-
       men von Betriebsverboten gemäß § 21b LuftVO für den Freistaat Sachsen erlassen. Die
       Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den
       Nachrichten für Luftfahrer (NfL 1-1233-18) vom 5. Februar 2018 bekanntgegeben.

       Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über
       die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge und eine entspre-
       chende Anpassung und Harmonisierung des nationalen Rechts der Luftverkehrs-Ordnung
       durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungs-
       verordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und
       Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge vom 14. Juni 2021 hat die Regelungs-
       systematik hinsichtlich des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge sowie dessen Personals
       grundsätzliche Neuerungen erfahren, die einen Widerruf der auf vorangegangener Geset-
       zesgrundlage erlassenen Allgemeinverfügung notwendig machen.

       Die Landesdirektion Sachsen ist nach § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat
       Sachsen (SächsVwVfG) i. V. m. § 3 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und
       § 31 Absatz 2 Nummern 16a. bis 16d. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Verordnung der
       Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit
       und Verkehr zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Luft-
       verkehrsverwaltung vom 9. April 2019 (LuftZuVO) für den Widerruf der Allgemeinverfügung
       die sachlich und örtlich zuständige Behörde.

       Von einer Anhörung war nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Verfah-
       rensökonomie entsprechend § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG abzusehen.
                                                                                                              30.11.2021




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Widerruf Allgemeinverfügung für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle vom 31. Januar 2018 - Freistaat
Sachsen




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       Der Widerruf erfolgt auf Grundlage des Widerrufsvorbehalts nach Ziffer II. der Allgemeinver-
       fügung vom 31. Januar 2018 i. V. m. § 49 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG. Hiernach darf ein
       rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
       ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch
       Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Um einen solchen Vor-
       behalt handelt es sich bei Ziffer II. der Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2018.

       Die Widerrufsentscheidung ergeht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.

       Der Widerruf der Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2018 zur Erteilung der Betriebserlaub-
       nis für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle gemäß § 21a LuftVO und Zulassung
       von Ausnahmen von Betriebsverboten gemäß § 21b LuftVO verfolgt den Zweck der Anpas-
       sung an die veränderte Rechtslage und trägt damit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel
       20 Absatz 3 Grundgesetz) herrührenden Grundsatz des Gesetzesvorrangs Rechnung. Nach
       Artikel 21 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 haben die Mitgliedstaaten
       ihre erteilten Genehmigungen, Zeugnisse über die Kompetenz von Fernpiloten und Erklärun-
       gen von UAS-Betreibern oder gleichwertige Dokumente, die auf der Grundlage nationaler
       Vorschriften ausgestellt wurden, entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
       bis zum 1. Januar 2022 umzuwandeln.

       Der Widerruf ist vorliegend geeignet und erforderlich, diesen Zweck zu erfüllen. Aufgrund der
       aus dem Gesetzesvorrang abzuleitenden Notwendigkeit, der geänderten Rechtslage Rech-
       nung zu tragen, sowie des Umstands, dass aufgrund des Widerrufsvorbehalts nach Ziffer II.
       der Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2018 auch kein entgegenstehender Vertrauenstat-
       bestand besteht, zeigt sich ein Widerruf auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen
       der Begünstigten als angemessen.

       Der Widerruf der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 31. Januar 2018 zur
       Erteilung der Betriebserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle gemäß
       § 21a LuftVO und Zulassung von Ausnahmen von Betriebsverboten gemäß § 21b LuftVO
       erfolgt bereits zum 31. Dezember 2021 und nicht erst zum 2. Januar 2022 und dient dabei
       der Verhinderung potenzieller Gefahren, die im Hinblick auf das Steigenlassen von unbe-
       mannten Luftfahrzeugen am Silvesterabend, insbesondere in der Nähe zu erwartender Men-
       schenansammlungen, drohen und deren Abwehr nach der ab dem 2. Januar 2022 ohnehin
       vorrangig zu berücksichtigenden europarechtlichen Regelungen abweichend geregelt ist.
       Hinzu kommt, dass so auch rechtliche Unklarheiten am Silvesterabend und in der Silvester-
       nacht vermieden werden können. Vor diesem Hintergrund ist der Widerruf der Allgemeinver-
       fügung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt geeignet, erforderlich und angemessen, solchen
       Gefährdungslagen und Rechtsunklarheiten vorzubeugen.

       Die sofortige Vollziehung der Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage im § 80 Absatz 2
       Nummer 4, Absatz 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie ist geboten und be-
       gründet, da die Entscheidung im überwiegenden öffentlichen Interesse ist. Bei einer Unter-
       lassung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der hier vorliegenden Entscheidung zum
       Widerruf der Allgemeinverfügung würde im Falle einer oder mehrerer dagegen erhobener
       Widersprüche eine nicht hinnehmbare und unklare Rechtslage durch Überlagerung von na-
       tionalen und europäischen Vorschriften für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
       entstehen, da dann diese Widersprüche sowie auch möglicherweise sich daran anschlie-
       ßende Anfechtungsklagen nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfal-
       ten würden. Die damit in der Zwischenzeit entstehenden Vollzugs- und Aufsichtsprobleme
       über den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften
       stellen eine nicht hinnehmbare Gefahr für den Luftverkehr und der allgemeinen Sicherheit
       und Ordnung dar. Demgegenüber sind die Interessen der UAS-Betreiber an einem Betrieb
                                                                                                              30.11.2021




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Widerruf Allgemeinverfügung für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle vom 31. Januar 2018 - Freistaat
Sachsen




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       ihrer unbemannten Luftfahrzeuge auf der Grundlage der aufzuhebenden Allgemeinverfügung
       während eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens als nachrangig zu bewerten. Die mögli-
       chen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und den Luftverkehr haben ein größeres Gewicht
       als die wirtschaftlichen Interessen der UAS-Betreiber. Zudem schließen die dann geltenden
       Vorschriften einen UAS-Betrieb auch nicht vollständig aus. Schon aus diesen Gründen ist
       die sofortige Vollziehung der Entscheidung im öffentlichen Interesse angesichts möglicher-
       weise betroffener Rechtsgüter (Leib und Leben) und unbeteiligter Dritter sowie der Rechts-
       ordnung geboten. Im Übrigen decken sich die Gründe des Widerrufs mit denen für den an-
       geordneten Sofortvollzug.

                                                    III.
                                              Sofortvollzug

       Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet.

                                                    IV.
                                       Rechtsbehelfsbelehrung:

       Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich
       oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Alt-
       chemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen
       in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107
       Leipzig.

       Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form
       genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-
       sehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen
       Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die
       technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die In-
       ternetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.

       Dresden, den 29. November 2021
       Landesdirektion Sachsen
       Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt
       Az.: DD36-4056/36/17-2021/1387220




       Uwe Dewald
       Referatsleiter Luftverkehr und Binnenschifffahrt
                                                                                                              30.11.2021




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Nachrichtliche Bekanntmachung der 1. VO zur Änd. der 247. DVO zur LuftVO (IFR Berlin Brandenburg)




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        LFR/1.3.10/0003-016/21


                                          Nachrichtliche Bekanntmachung

                                  der Ersten Verordnung zur Änderung der
                          Zweihundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
                                          zur Luftverkehrs-Ordnung

                             (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
                  nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg)




        Die nachstehende Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BAnz AT 2. November 2021 V1) wird hiermit nachrichtlich
        bekanntgegeben.


        Langen, den 24. November 2021


                                          Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
                                                      Im Auftrag




                                                    Wolfgang Ruths




                                                                                                                   30.11.2021
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Nachrichtliche Bekanntmachung der 1. VO zur Änd. der 247. DVO zur LuftVO (IFR Berlin Brandenburg)




                                                                                                                             2021-1-2392
                                            Erste Verordnung zur Änderung
                             der Zweihundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
                                               zur Luftverkehrs-Ordnung

                                    (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
                              Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg)

                                                         Vom 8. Oktober 2021

        Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 8 und Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4
        Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl.
        I S. 1474) geändert, Absatz 4 Nummer 8 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des
        Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt und Absatz 4c Satz 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2
        Buchstabe d der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33
        Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) verordnet das Bundesaufsichtsamt für
        Flugsicherung:

                                                                Artikel 1

        Die Zweihundertsiebenundvierzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
        Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg) vom
        16. Juni 2020 (Banz AT 10.07.2020 V1) wird wie folgt geändert:
        1. § 2 wird wie folgt geändert:
                In Absatz 2 wird in der Tabelle der Warteverfahren in Tabellenspalte 3 jeweils die Angabe „7100“ durch die
                Angabe „FL 080“ ersetzt.
                Absatz 3 wird wie folgt geändert:
                      Nummer 1 wird wie folgt geändert:
                      aaa)    In der Überschrift werden die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die Wörter „ILS/DME“ ersetzt.
                      bbb)    Im Fehlanflugverfahren Satz 2 wird die Angabe „7100“ durch die Angabe „FL 080“ ersetzt.
                      In den Nummern 2 und 3 werden jeweils in der Überschrift die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die Wörter
                      „ILS/DME“ ersetzt.
                      Nummer 4 wird wie folgt geändert:
                      aaa)    In der Überschrift werden die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die Wörter „ILS/DME“ ersetzt.
                      bbb)    Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                              „Abflug von KETAP (IAF) auf R 083 LWB in FL 080 oder darüber in Richtung LWB; LWB mit
                              Linkskurve passieren und R 216 LWB in FL 080 erfliegen; beim Kreuzen von R 290 BBI (27,9
                              DME LWB) Linkskurve, R 308 KLF erfliegen und folgen; 40,0 DME KLF (R 282 BBI) in FL 080
                              oder darüber überfliegen, danach Sinkflug auf FL 060 beginnen; 30,0 DME KLF (R 268 BBI) in
                              FL 060 oder darüber überfliegen, danach Sinkflug auf 4000 beginnen; beim Kreuzen von R 253
                              BBI (24,2 DME KLF) Linkskurve und ILS-Landekurs 065° des ILS IBNE in 4000 erfliegen (IF);
                              Sinkflug aus 4000 mit 3,00° auf dem ILS-Gleitweg.“
                      Nummer 5 wird wie folgt geändert:
                      aaa)    In der Überschrift werden die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die Wörter „ILS/DME“ ersetzt.
                      bbb)    Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                              „Abflug von OGBER (IAF) auf R 216 LWB in FL 080 oder darüber; beim Kreuzen von R 290 BBI
                              (27,9 DME LWB) Linkskurve, R 308 KLF erfliegen und folgen; 40,0 DME KLF (R 282 BBI) in
                              FL 080 oder darüber überfliegen, danach Sinkflug auf FL 060 beginnen; 30,0 DME KLF (R 268
                              BBI) in FL 060 oder darüber überfliegen, danach Sinkflug auf 4000 beginnen; beim Kreuzen von
                              R 253 BBI (24,2 DME KLF) Linkskurve und ILS-Landekurs 065° des ILS IBNE in 4000 erfliegen
                              (IF); Sinkflug aus 4000 mit 3,00° auf dem ILS-Gleitweg.“
                      Nummer 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                                             30.11.2021




                      „Abflug von KETAP (IAF) auf R 083 LWB in FL 080 oder darüber in Richtung LWB; LWB mit
                      Linkskurve passieren und R 216 LWB in FL 080 erfliegen; beim Kreuzen von R 295 BBI (24,7 DME
1509

Nachrichtliche Bekanntmachung der 1. VO zur Änd. der 247. DVO zur LuftVO (IFR Berlin Brandenburg)




                                                                                                                         2021-1-2392
                                                               2

                    LWB) Linkskurve, R 311 KLF erfliegen und folgen; 40,0 DME KLF (R 287 BBI) in FL 080 oder darüber
                    überfliegen, danach Sinkflug auf FL 060 beginnen; 30,0 DME KLF (R 273 BBI) in FL 060 oder darüber
                    überfliegen; danach Sinkflug auf 4000 beginnen; beim Kreuzen von R 250 BBI (22,4 DME KLF)
                    Linkskurve und ILS-Landekurs 065° des ILS IBSE in 3000 erfliegen (IF); Sinkflug aus 3000 mit 3,00°
                    auf dem ILS-Gleitweg.“
                    Nummer 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                    „Abflug von OGBER (IAF) auf R 216 LWB in FL 080 oder darüber; beim Kreuzen von R 295 BBI (24,7
                    DME LWB) Linkskurve, R 311 KLF erfliegen und folgen; 40,0 DME KLF (R 287 BBI) in FL 080 oder
                    darüber überfliegen, danach Sinkflug auf FL 060 beginnen; 30,0 DME KLF (R 273 BBI) in FL 060 oder
                    darüber überfliegen, danach Sinkflug auf 4000 beginnen; beim Kreuzen von R 250 BBI (22,4 DME
                    KLF) Linkskurve und ILS-Landekurs 065° des ILS IBSE in 3000 erfliegen (IF); Sinkflug aus 3000 mit
                    3,00° auf dem ILS-Gleitweg.“
                    Nummer 11 wird wie folgt geändert:
                    aaa)   In Satz 5 wird die Angabe „2,6 DME BBI“ durch die Angabe „3,2 DME BBI“ ersetzt.
                    bbb)   Im Fehlanflugverfahren Satz 1 wird die Angabe „2,7 DME SDD“ durch die Angabe „2,2 DME
                           SDD“ ersetzt.
                    In den Nummern 12 und 13 wird jeweils in Satz 5 die Angabe „2,6 DME BBI“ durch die Angabe „3,2
                    DME BBI“ ersetzt.
                    Nummer 14 wird wie folgt geändert:
                    aaa)   In Satz 1 wird die Angabe „7100“ durch die Angabe „FL 080“ und die Angabe „6000“ durch die
                           Angabe „FL 060“ ersetzt.
                    bbb)   In Satz 5 wird die Angabe „2,6 DME BBI“ durch die Angabe „3,2 DME BBI“ ersetzt.
                    Nummer 15 wird wie folgt geändert:
                    aaa)   Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                           „Abflug von OGBER (IAF) auf R 216 LWB in FL 080 oder darüber; bei 15,9 DME LWB
                           Rechtskurve, R 288 FWE erfliegen und folgen und Sinkflug auf FL 060 beginnen; 20,0 DME
                           FWE (R 024 BBI) in FL 060 oder darüber überfliegen, danach Sinkflug auf 3000 beginnen; beim
                           Kreuzen von R 051 BBI (12,9 DME FWE) Rechtskurve, R 017 KLF (Kurs 197°) erfliegen, auf
                           R 017 KLF (Kurs 197°) ILS-Landekurs 245° des ILS IBSW mit Rechtskurve in 3000 erfliegen
                           (IF); Sinkflug aus 3000 mit 3,00° auf dem ILS-Gleitweg.“
                    bbb)   In Satz 5 wird die Angabe „2,6 DME BBI“ durch die Angabe „3,2 DME BBI“ ersetzt.
                    Nummer 16 wird wie folgt geändert:
                    aaa)   In der Überschrift werden die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die Wörter „ILS/DME“ ersetzt.
                    bbb)   Das Fehlanflugverfahren wird wie folgt gefasst:
                           „Fehlanflugverfahren: Steigflug auf Startbahnkurs bis 0,6 DME IBNW (1,3 DME SDD) auf
                           maximal 4000; R 297 BBI erfliegen und maximal auf 5000 steigen. Ab 17,0 DME BBI (17,7
                           DME SDD) ist der Steigflug auf FL 080 fortzusetzen.“
                    In den Nummern 17 und 18 werden jeweils in der Überschrift die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die
                    Wörter „ILS/DME“ ersetzt.
                    Nummer 19 wird wie folgt geändert:
                    aaa)   In der Überschrift werden die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die Wörter „ILS/DME“ ersetzt.
                    bbb)   In Satz 1 wird die Angabe „7100“ durch die Angabe „FL 080“ und die Angabe „6000“ durch die
                           Angabe „FL 060“ ersetzt.
                    Nummer 20 wird wie folgt geändert:
                    aaa)   In der Überschrift werden die Wörter „ILS/DME (Z)“ durch die Wörter „ILS/DME“ ersetzt.
                    bbb)   Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                           „Abflug von OGBER (IAF) auf R 216 LWB in FL 080 oder darüber; beim Kreuzen von R 329 BBI
                                                                                                                         30.11.2021




                           (6,0 DME LWB) Rechtskurve, R 300 FWE erfliegen und folgen und Sinkflug auf FL 060
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