Nachrichten für Luftfahrer 2022 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änd. der 235. DVO zur LuftVO (IFR Nürnberg)
2022-1-2614
Hindernisfreihöhen:
10 Luftfahrzeugkategorie A B C D
LPV (Betriebsstufe I) 1227 (183) 1239 (195) 1273 (229) 1283 (239)
RNP – Anflug zur Landebahn 28, ausgehend von NUB [CH 44462 E28A]
Abflug von NUB bis DN426, bis DN427, bis DN437 und Endanflugkurs in 4000 oder darüber erfliegen; weiterer Sinkflug aus 4000 mit 3,00°
auf dem nominellen Gleitweg.
1
Fehlanflugverfahren: Auf Kurs 278,6° (rechtweisend) bis DN440; Rechtskurve, Direktflug bis NUB. NUB ist in 5000 zu erfliegen. Bis zum
Erfliegen von NUB ist der Flug mit maximal 250 kt durchzuführen.
rechtweisender Kurven- Geschwindigkeits-
2 Path Terminator Verfahrensfix Entfernung Flughöhe/Flugfläche
Kurs richtung begrenzung
3 Initial fix NUB (IAF) - - - A5000+ -
4 Track to a fix DN426 071,0 13,0 - - -
5 Track to a fix DN427 098,8 4,0 - - 220
6 Track to a fix DN437 (IF) 188,9 6,0 - A4000+ 210
7 Track to a fix OSNUB (FAP) 278,9 4,0 - A4000+ -
8 Track to a fix RW28 278,8 9,1 - - -
9 Course to a fix DN440 (MATF) 278,6 - - - -
10 Direct to a fix NUB (MAHF) - - R A5000 250
Hindernisfreihöhen:
11 Luftfahrzeugkategorie A B C D
LPV (Betriebsstufe I) 1227 (183) 1239 (195) 1273 (229) 1283 (239)
RNP – Anflug zur Landebahn 10, ausgehend von DN430 [CH 65180 E10A]
Abflug von DN430 bis DN431, bis DN432 und Endanflugkurs in 4200 oder darüber erfliegen; weiterer Sinkflug aus 4200 mit 3,00° auf dem
nominellen Gleitweg.
Bei Nutzung der LNAV-Minima im Endanflug ist der Sinkflug mit 5,2 % bei VENUB nicht unter 4200 zu beginnen. 2,0 NM vor RW10 sind
1 nicht unter 1430 zu überfliegen. Fehlanflugpunkt: RW10.
Schwellenüberflughöhe: 50.
Fehlanflugverfahren: Auf Kurs 098,6° (rechtweisend) bis DN490; Rechtskurve, Direktflug bis NUB. NUB ist in 5000 zu erfliegen. Bis zum
Erfliegen von NUB ist der Flug mit maximal 250 kt durchzuführen.
rechtweisender Kurven- Geschwindigkeits-
2 Path Terminator Verfahrensfix Entfernung Flughöhe/Flugfläche
Kurs richtung begrenzung
3 Initial fix DN430 (IAF) - - - A5000+ -
4 Track to a fix DN431 098,1 4,0 - - -
5 Track to a fix DN432 (IF) 098,2 4,0 - A4200+ -
6 Track to a fix VENUB (FAF (LNAV)) 098,3 4,0 - A4200+ -
7 Track to a fix RW10 098,4 9,7 - - -
13.09.2022
8 Course to a fix DN490 (MATF) 098,6 - - - -
9 Direct to a fix NUB (MAHF) - - R A5000 250
Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änd. der 235. DVO zur LuftVO (IFR Nürnberg)
2022-1-2614
Hindernisfreihöhen:
Luftfahrzeugkategorie A B C D
10 LNAV 1430 (410) 1430 (410) 1430 (410) 1430 (410)
LNAV/VNAV 1303 (283) 1315 (295) 1330 (310) 1340 (320)
LPV (Betriebsstufe I) 1205 (185) 1217 (197) 1225 (205) 1236 (216)
RNP – Anflug zur Landebahn 10, ausgehend von NUB [CH 65180 E10A]
Abflug von NUB bis DN423, bis DN422, bis DN432 und Endanflugkurs in 4200 oder darüber erfliegen; weiterer Sinkflug aus 4200 mit 3,00°
auf dem nominellen Gleitweg.
Bei Nutzung der LNAV-Minima im Endanflug ist der Sinkflug mit 5,2 % bei VENUB nicht unter 4200 zu beginnen. 2,0 NM vor RW10 sind
1 nicht unter 1430 zu überfliegen. Fehlanflugpunkt: RW10.
Schwellenüberflughöhe: 50.
Fehlanflugverfahren: Auf Kurs 098,6° (rechtweisend) bis DN490; Rechtskurve, Direktflug bis NUB. NUB ist in 5000 zu erfliegen. Bis zum
Erfliegen von NUB ist der Flug mit maximal 250 kt durchzuführen.
rechtweisender Kurven- Geschwindigkeits-
2 Path Terminator Verfahrensfix Entfernung Flughöhe/Flugfläche
Kurs richtung begrenzung
3 Initial fix NUB (IAF) - - - A5000+ -
4 Track to a fix DN423 312,9 10,6 - - -
5 Track to a fix DN422 278,4 4,0 - - 220
6 Track to a fix DN432 (IF) 188,3 6,0 - A4200+ 210
7 Track to a fix VENUB (FAF (LNAV)) 098,3 4,0 - A4200+ -
8 Track to a fix RW10 (MAPt (LNAV)) 098,4 9,7 - - -
9 Course to a fix DN490 (MATF) 098,6 - - - -
10 Direct to a fix NUB (MAHF) - - R A5000 250
Hindernisfreihöhen:
Luftfahrzeugkategorie A B C D
11 LNAV 1430 (410) 1430 (410) 1430 (410) 1430 (410)
LNAV/VNAV 1303 (283) 1315 (295) 1330 (310) 1340 (320)
LPV (Betriebsstufe I) 1205 (185) 1217 (197) 1225 (205) 1236 (216)
§ 4
Konventionelle Abflugverfahren
(1) Für konventionelle Abflüge nach Instrumentenflugregeln vom Flughafen Nürnberg ist ein der benutzten
Startbahn und der allgemeinen Abflugrichtung entsprechendes Abflugverfahren zu befolgen und zunächst auf
die festgelegte Anfangsflughöhe zu steigen. Bei der Zuweisung des Abflugverfahrens im Rahmen der
Flugverkehrskontrollfreigabe durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle wird dem Luftfahrzeugführer nur
die für das einzuhaltende Abflugverfahren zutreffende Bezeichnung mitgeteilt. Sofern das Abflugverfahren über
den Bereich hinausführt, für den eine Sektormindesthöhe festgelegt ist, werden für die weiterführenden
Verfahrensabschnitte Mindestreiseflughöhen festgelegt. Auf Anforderung sind Standortmeldungen über den
gekennzeichneten Meldepunkten () zu übermitteln.
(2) Der Luftfahrzeugführer hat das Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) auf den zugewiesenen Code
13.09.2022
zu schalten und nach entsprechender Anweisung von TOWER Sprechfunkverbindung mit MÜNCHEN RADAR
auf dem Kanal 129.525 aufzunehmen.
Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änd. der 235. DVO zur LuftVO (IFR Nürnberg)
2022-1-2614
(3) Die konventionellen Abflugverfahren stehen nur Luftfahrzeugen zur Verfügung, die die Anforderungen zur
Nutzung der RNAV (GPS, DME/DME/IRU) – Abflugverfahren gemäß § 5 Absatz 4 nicht erfüllen können. Bei
Flügen mit Luftfahrzeugen, die diese Anforderungen erfüllen können, dürfen die konventionellen
Abflugverfahren nicht im Flugplan angegeben werden. Sie werden nur von ATC zugwiesen. Das
Abflugverfahren mit der Streckenkennung BRAVO steht bei Benutzung der Startbahn 28, das mit der
Streckenkennung ALPHA bei Benutzung der Startbahn 10 zur Verfügung. Auf Hindernisse im Abflugbereich der
Startbahn 10 muss geachtet werden (siehe Luftfahrthandbuch, Teil AD, Flugplatzhinderniskarte-ICAO Typ A).
Streckenbezeichnung nach dem Start
Streckenführung Anmerkungen
Anfangs- Mindestreise-
Meldepunkte flughöhe flughöhe
1 2 3 4
NÜRNBERG ONE BRAVO DEPARTURE
(NUB 1B)
Auf R 275 NUB bis DN440 (); Rechtskurve, Direktflug bis
NUB (). 6000
NUB ist mindestens in 6000 zu überfliegen.
Bis zum Erfliegen von NUB ist der Flug mit maximal 250 kt
durchzuführen.
NÜRNBERG ONE ALPHA DEPARTURE
(NUB 1A)
Auf R 095 NUB bis DN490 (); Rechtskurve, Direktflug bis
NUB (). 6000
NUB ist mindestens in 6000 zu überfliegen.
Bis zum Erfliegen von NUB ist der Flug mit maximal 250 kt
durchzuführen.
§ 5
RNAV (GPS, DME/DME/IRU) - Abflugverfahren
(1) Den RNAV (GPS, DME/DME/IRU) – Abflugverfahren liegen Konstruktionsanforderungen an
leistungsbasierte Flächennavigationsverfahren der Spezifikation RNAV 1 nach anerkannten Regeln der Technik
zugrunde. Die Nutzung des Sensors DME/DME ist nicht zulässig. Zur Benutzung der Abflugverfahren ist
Radarüberwachung erforderlich.
(2) Für RNAV (GPS, DME/DME/IRU) – Abflüge nach Instrumentenflugregeln vom Flughafen Nürnberg ist ein
der benutzten Startbahn und der allgemeinen Abflugrichtung entsprechendes Abflugverfahren zu befolgen und
zunächst auf die festgelegte Anfangsflughöhe zu steigen. Bei der Zuweisung des Abflugverfahrens im Rahmen
der Flugverkehrskontrollfreigabe durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle wird dem Luftfahrzeugführer
nur die für das einzuhaltende Abflugverfahren zutreffende Bezeichnung mitgeteilt. Sofern das Abflugverfahren
über den Bereich hinausführt, für den eine Sektormindesthöhe festgelegt ist, werden für die weiterführenden
Verfahrensabschnitte Mindestreiseflughöhen festgelegt. Alle in den Verfahren angegebenen Verfahrensfixe sind
Meldepunkte auf Anforderung.
(3) Der Luftfahrzeugführer hat das Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) auf den zugewiesenen Code
zu schalten und unmittelbar nach dem Start Sprechfunkverbindung mit MÜNCHEN RADAR auf dem Kanal
129.525 aufzunehmen. Ausgenommen hiervon sind die RNAV (GPS, DME/DME/IRU) – Abflugverfahren zum
Verfahrensfix ERL. Bei diesen Abflugverfahren hat der Luftfahrzeugführer das Sekundärradar-Antwortgerät
(Transponder) auf den zugewiesenen Code zu schalten und Sprechfunkverbindung mit NÜRNBERG TOWER
auf dem Kanal 118.305 aufrecht zu erhalten.
(4) Die RNAV (GPS, DME/DME/IRU) – Abflugverfahren werden wie folgt festgelegt:
Bei Benutzung der Startbahn 28
1.1 BOLSI ONE GOLF DEPARTURE (BOLSI 1G)
nach dem Start
1 Streckenführung
Anfangs- Mindestreise- Anmerkungen
Meldepunkte flughöhe flughöhe
Steigflug auf Kurs 278,6° (rechtweisend) bis DN295,
13.09.2022
bis DN296, bis BOLSI.
2 FL 070
Bis zum Erfliegen von DN296 ist der Flug mit
maximal 250 kt durchzuführen.
Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änd. der 235. DVO zur LuftVO (IFR Nürnberg)
2022-1-2614
3 rechtweisender Kurven- Geschwindigkeits-
Path Terminator Verfahrensfix Entfernung Flughöhe/Flugfläche
Kurs richtung begrenzung
4 Course to a fix DN295 278,6 - - - -
5 Track to a fix DN296 244,8 7,2 - - 250
6 Track to a fix BOLSI 180,7 13,8 - - -
1.2 ERETO ONE GOLF DEPARTURE (ERETO 1G)
nach dem Start
1 Streckenführung
Anfangs- Mindestreise- Anmerkungen
Meldepunkte flughöhe flughöhe
Steigflug auf Kurs 278,6° (rechtweisend) bis DN282, Während der Aktivierung des
bis DN283, bis DN286, bis BABAV, bis ERETO. Nachttiefflugsystems (ED-R 150) ist BABAV
2 FL 070
Bis zum Erfliegen von DN283 ist der Flug mit mindestens in 6300 zu überfliegen.
maximal 250 kt durchzuführen.
3 rechtweisender Kurven- Geschwindigkeits-
Path Terminator Verfahrensfix Entfernung Flughöhe/Flugfläche
Kurs richtung begrenzung
4 Course to a fix DN282 278,6 - - - -
5 Track to a fix DN283 001,0 6,3 - - 250
6 Track to a fix DN286 001,0 5,0 - - -
7 Track to a fix BABAV 040,6 10,9 - - -
8 Track to a fix ERETO 064,3 12,8 - - -
1.3 ERLANGEN ONE GOLF DEPARTURE (ERL 1G)
nach dem Start
1 Streckenführung
Anfangs- Mindestreise- Anmerkungen
Meldepunkte flughöhe flughöhe
Steigflug auf Kurs 278,6° (rechtweisend) bis NUB Das Abflugverfahren steht nur für lokale IFR-
oder 1600, je nachdem, was später erreicht wird; Trainingsflüge am Flughafen Nürnberg mit
Rechtskurve, auf Kurs 033,8° (rechtweisend) bis propellergetriebenen Luftfahrzeugen mit
2 ERL. FL 070 einer Höchstabflugmasse (MTOW) von
ERL ist mindestens in 6000 zu überfliegen. höchstens 5,7 Tonnen zur Verfügung.
Bis zum Erfliegen von ERL ist der Flug mit maximal
165 kt durchzuführen.
3 rechtweisender Kurven- Geschwindigkeits-
Path Terminator Verfahrensfix Entfernung Flughöhe/Flugfläche
Kurs richtung begrenzung
4 Course to a fix NUB 278,6 - - - -
5 Course to an altitude - 278,6 - - A1600+ -
6 Course to a fix ERL 033,8 - R A6000+ 165
1.4 RODIS ONE GOLF DEPARTURE (RODIS 1G)
nach dem Start
1 Streckenführung
Anfangs- Mindestreise- Anmerkungen
Meldepunkte flughöhe flughöhe
Steigflug auf Kurs 278,6° (rechtweisend) bis DN282, Während der Aktivierung des
bis DN283, bis DN286, bis DN413, bis MOOCE, bis Nachttiefflugsystems (ED-R 150) ist DN413
2 RODIS. FL 070 mindestens in 6300 zu überfliegen.
Bis zum Erfliegen von DN283 ist der Flug mit
maximal 250 kt durchzuführen.
3 rechtweisender Kurven- Geschwindigkeits-
Path Terminator Verfahrensfix Entfernung Flughöhe/Flugfläche
Kurs richtung begrenzung
4 Course to a fix DN282 278,6 - - - -
13.09.2022
5 Track to a fix DN283 001,0 6,3 - - 250
6 Track to a fix DN286 001,0 5,0 - - -
Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änd. der 235. DVO zur LuftVO (IFR Nürnberg)
2022-1-2614
7 Track to a fix DN413 094,3 10,9 - - -
8 Track to a fix MOOCE 118,8 15,1 - - -
9 Track to a fix RODIS 109,2 16,7 - - -
1.5 SUKAD ONE GOLF DEPARTURE (SUKAD 1G)
nach dem Start
1 Streckenführung
Anfangs- Mindestreise- Anmerkungen
Meldepunkte flughöhe flughöhe
2 Steigflug auf Kurs 278,6° (rechtweisend) bis DN282, FL 070
bis DN290, bis DN287, bis SUKAD.
3 rechtweisender Kurven- Geschwindigkeits-
Path Terminator Verfahrensfix Entfernung Flughöhe/Flugfläche
Kurs richtung begrenzung
4 Course to a fix DN282 278,6 - - - -
5 Track to a fix DN290 278,5 4,0 - - -
6 Track to a fix DN287 278,4 9,1 - - -
7 Track to a fix SUKAD 278,2 2,4 - - -
1.6 SULUS ONE GOLF DEPARTURE (SULUS 1G)
nach dem Start
1 Streckenführung
Anfangs- Mindestreise- Anmerkungen
Meldepunkte flughöhe flughöhe
Steigflug auf Kurs 278,6° (rechtweisend) bis DN282,
bis DN283, bis DN286, bis SULUS.
2 FL 070
Bis zum Erfliegen von DN283 ist der Flug mit
maximal 250 kt durchzuführen.
3 rechtweisender Kurven- Geschwindigkeits-
Path Terminator Verfahrensfix Entfernung Flughöhe/Flugfläche
Kurs richtung begrenzung
4 Course to a fix DN282 278,6 - - - -
5 Track to a fix DN283 001,0 6,3 - - 250
6 Track to a fix DN286 001,0 5,0 - - -
7 Track to a fix SULUS 340,9 23,7 - - -
Bei Benutzung der Startbahn 10
Auf Hindernisse im Abflugbereich der Startbahn 10 muss geachtet werden (siehe Luftfahrthandbuch, Teil AD,
Flugplatzhinderniskarte-ICAO Typ A).
2.1 BOLSI ONE CHARLIE DEPARTURE (BOLSI 1C)
nach dem Start
1 Streckenführung
Anfangs- Mindestreise- Anmerkungen
Meldepunkte flughöhe flughöhe
Steigflug auf Kurs 097,9° (rechtweisend) bis DN107,
bis DN105, bis BOLSI.
2 FL 070
Bis zum Erfliegen von DN105 ist der Flug mit
maximal 250 kt durchzuführen.
3 rechtweisender Kurven- Geschwindigkeits-
Path Terminator Verfahrensfix Entfernung Flughöhe/Flugfläche
Kurs richtung begrenzung
4 Course to a fix DN107 097,9 - - - -
5 Track to a fix DN105 184,4 10,3 - - 250
6 Track to a fix BOLSI 255,9 19,2 - - -
13.09.2022
2.2 ERETO ONE CHARLIE DEPARTURE (ERETO 1C)
nach dem Start Anmerkungen
Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änd. der 235. DVO zur LuftVO (IFR Nürnberg)
2022-1-2614
1 Streckenführung Anfangs- Mindestreise-
Meldepunkte flughöhe flughöhe
Steigflug auf Kurs 097,9° (rechtweisend) bis DN110, Während der Aktivierung des
auf Kurs 037,9° (rechtweisend) bis AGIKO, bis Nachttiefflugsystems (ED-R 150) ist 1,0 NM
ERETO. vor AGIKO mindestens in 6300 zu
2 FL 070 überfliegen.
DN110 ist mindestens in 1700 zu überfliegen.
Bis zum Erfliegen von AGIKO ist der Flug mit
maximal 250 kt durchzuführen.
3 rechtweisender Kurven- Geschwindigkeits-
Path Terminator Verfahrensfix Entfernung Flughöhe/Flugfläche
Kurs richtung begrenzung
4 Course to a fix DN110 097,9 - - A1700+ -
5 Course to a fix AGIKO 037,9 - - - 250
6 Track to a fix ERETO 009,6 20,6 - - -
2.3 ERLANGEN ONE CHARLIE DEPARTURE (ERL 1C)
nach dem Start
1 Streckenführung
Anfangs- Mindestreise- Anmerkungen
Meldepunkte flughöhe flughöhe
Steigflug auf Kurs 097,9° (rechtweisend) bis DN108 Das Abflugverfahren steht nur für lokale IFR-
oder 1600, je nachdem, was später erreicht wird; Trainingsflüge am Flughafen Nürnberg mit
Linkskurve, auf Kurs 003,8° (rechtweisend) bis ERL. propellergetriebenen Luftfahrzeugen mit
2 FL 070 einer Höchstabflugmasse (MTOW) von
ERL ist mindestens in 6000 zu überfliegen.
höchstens 5,7 Tonnen zur Verfügung.
Bis zum Erfliegen von ERL ist der Flug mit maximal
165 kt durchzuführen.
3 rechtweisender Kurven- Geschwindigkeits-
Path Terminator Verfahrensfix Entfernung Flughöhe/Flugfläche
Kurs richtung begrenzung
4 Course to a fix DN108 097,9 - - - -
5 Course to an altitude - 098,6 - - A1600+ -
6 Course to a fix ERL 003,8 - L A6000+ 165
2.4 RODIS ONE CHARLIE DEPARTURE (RODIS 1C)
nach dem Start
1 Streckenführung
Anfangs- Mindestreise- Anmerkungen
Meldepunkte flughöhe flughöhe
Steigflug auf Kurs 097,9° (rechtweisend) bis DN107, Während der Aktivierung des
2 bis DN113, bis RODIS. FL 070 Nachttiefflugsystems (ED-R 150) ist DN113
mindestens in 6300 zu überfliegen.
3 rechtweisender Kurven- Geschwindigkeits-
Path Terminator Verfahrensfix Entfernung Flughöhe/Flugfläche
Kurs richtung begrenzung
4 Course to a fix DN107 097,9 - - - -
5 Track to a fix DN113 090,6 7,7 - - -
6 Track to a fix RODIS 090,8 19,6 - - -
2.5 SUKAD ONE CHARLIE DEPARTURE (SUKAD 1C)
nach dem Start
1 Streckenführung
Anfangs- Mindestreise- Anmerkungen
Meldepunkte flughöhe flughöhe
Steigflug auf Kurs 097,9° (rechtweisend) bis DN107,
bis DN105, bis DN109, bis EMKIR, bis SUKAD.
2 FL 070
Bis zum Erfliegen von DN105 ist der Flug mit
maximal 250 kt durchzuführen.
3 rechtweisender Kurven- Geschwindigkeits-
Path Terminator Verfahrensfix Entfernung Flughöhe/Flugfläche
13.09.2022
Kurs richtung begrenzung
4 Course to a fix DN107 097,9 - - - -
Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änd. der 235. DVO zur LuftVO (IFR Nürnberg)
2022-1-2614
5 Track to a fix DN105 184,4 10,3 - - 250
6 Track to a fix DN109 255,9 13,7 - - -
7 Track to a fix EMKIR 313,7 17,1 - - -
8 Track to a fix SUKAD 343,6 6,3 - - -
2.6 SULUS ONE CHARLIE DEPARTURE (SULUS 1C)
nach dem Start
1 Streckenführung
Anfangs- Mindestreise- Anmerkungen
Meldepunkte flughöhe flughöhe
Steigflug auf Kurs 097,9° (rechtweisend) bis DN110, Während der Aktivierung des
auf Kurs 037,9° (rechtweisend) bis AGIKO, bis Nachttiefflugsystems (ED-R 150) ist 1,0 NM
BABAV, bis SULUS. vor AGIKO mindestens in 6300 zu
2 FL 070 überfliegen.
DN110 ist mindestens in 1700 zu überfliegen.
Bis zum Erfliegen von AGIKO ist der Flug mit
maximal 250 kt durchzuführen.
3 rechtweisender Kurven- Geschwindigkeits-
Path Terminator Verfahrensfix Entfernung Flughöhe/Flugfläche
Kurs richtung begrenzung
4 Course to a fix DN110 097,9 - - A1700+ -
5 Course to a fix AGIKO 037,9 - - - 250
6 Track to a fix BABAV 331,4 16,9 - - -
7 Track to a fix SULUS 313,9 20,5 - - -“
2. Der bisherige § 5 wird § 6.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Langen, den 17. August 2022
Der Direktor
des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
D r . B a um a n n
13.09.2022
Erlaubnis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den Aufstieg von bemannten
Freiballonen außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach
2022-1-2615
Zwischenlandungen
•
Allgemeinverfügung der
Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr erlässt als
örtlich zuständige zivile Luftfahrtbehörde für das Land Niedersachsen
folgende Allgemeinverfügung durch öffentliche Bekanntgabe:
Erlaubnis für den Aufstieg von bemannten Freiballonen außerhalb eines für
den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach
Zwischenlandungen
Die gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz
1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) erforderliche Erlaubnis für den Aufstieg bemannter Ballone
außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach
Zwischenlandungen wird allen Inhabern einer Ballonpilotenlizenz nach BFCL.115 des Anhangs III der
Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter
Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von
Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L
71 vom 14.3.2018, S. 10, L 203 vom 9.6.2021, S. 17), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2021/1874 (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 4) geändert worden ist, hiermit wie folgt erteilt:
I. Umfang:
1. Diese Erlaubnis berechtigt zum Aufstieg mit bemannten Freiballonen außerhalb eines für den
Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach Zwischenlandungen
• am Tage,
• nach Sichtflugregeln und
• an vorher nicht festgelegten Orten außerhalb von dichtbesiedelten Gebieten.
2. Wiederstarts können bei Fahrten zum Erwerb oder zu der Erweiterung, Aufrechterhaltung
oder Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen durchgeführt werden. Dies gilt
insbesondere für Ausbildungs- und Schulungsfahrten, Befähigungsüberprüfungen und
Kompetenzbeurteilungen sowie Fahrten zur Abnahme einer Praktischen Prüfung im Sinne des
13.09.2022
1
Erlaubnis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den Aufstieg von bemannten
Freiballonen außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach
2022-1-2615
Zwischenlandungen
Anhangs III der Verordnung (EU) 2018/395 mit einem Lehrberechtigten oder Prüfer sowie bei
Befähigungsüberprüfungen gemäß BOP.ADD.315 des Anhangs II der Verordnung (EU)
2018/395.
3. Wiederstarts können durchgeführt werden bei Fahrten zur Inübunghaltung und
Aufrechterhaltung eines der Sicherheit dienenden Trainingsstandes bei Ballonfahrten, z.B.
nach längeren Fahrtpausen oder bei seit längerer Zeit nicht gefahrenen Ballonklassen oder -
gruppen oder zum Vertrautmachen mit bisher nicht gefahrenen Ballonen anderer
Hersteller/Bauarten. Bei diesen genannten Fahrten mit Zwischenlandungen dürfen sich –
außer in Gasballonen – nur der Freiballonführer und gegebenenfalls ein Lehrberechtigter oder
Prüfer an Bord befinden. Soll ein Lehrberechtigter oder Prüfer mit an Bord genommen werden
und wäre in diesem Fall unklar, wer verantwortlicher Freiballonführer ist, muss dies vorab
schriftlich festgelegt werden.
4. Die Aufnahme oder der Austausch von Personen und von Betriebsstoffen bei
Zwischenlandungen ist nicht zulässig.
5. Wiederstarts nach Zwischenlandungen bei Fahrten zur Beförderung von Fluggästen sind nicht
zulässig.
6. Außen- und Wiederstarts nach Zwischenlandungen bei Veranstaltungen, an denen eine große
Anzahl von Personen anwesend ist, sowie an Luftfahrtveranstaltungen im Sinne von § 24
LuftVG sind nicht zulässig.
7. In Gebieten mit erheblicher Vogelschlag- und Störungsgefahr gemäß der Luftfahrtkarte
Aeronautical Chart ICAO der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, in der Nähe von
flugbetrieblich relevanten Hindernissen, Freileitungen und Masten sind Außenstarts und
Wiederstarts nach Zwischenlandungen nicht zulässig.
II. Bedingungen:
1. Zur Durchführung von Außenstarts oder Wiederstarts nach Zwischenlandungen müssen alle
Voraussetzungen zur Nutzung der Rechte aus der Ballonpilotenlizenz (BPL) gemäß Teil BFCL
des Anhangs III der Verordnung (EU) 2018/395 erfüllt sein.
2. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Freiballonführer als ungeeignet erscheinen
lassen, eigenverantwortliche Entscheidungen im Rahmen dieser Erlaubnis zu treffen.
3. Für Außenstarts und Wiederstarts nach Zwischenlandungen, die zusätzliche behördliche
Genehmigungen, Erlaubnisse oder Berechtigungen nach anderen Vorschriften (z.B. des
Landschafts- und Naturschutzrechts) erfordern, müssen diese vorliegen und mitgeführt
werden.
4. Vor einem Außenstart oder Wiederstart nach Zwischenlandung innerhalb eines Halbmessers
von 5 km um einen Flugplatz ist während der Betriebszeit dieses Flugplatzes der Start mit der
örtlich zuständigen Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung abzustimmen. Bei einem Flugplatz mit
13.09.2022
2
Erlaubnis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den Aufstieg von bemannten
Freiballonen außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach
2022-1-2615
Zwischenlandungen
Kontrollzone ist darüber hinaus mit der Flugverkehrskontrollstelle vorab eine Absprache zu
treffen und die erforderliche Freigabe einzuholen.
5. Nach dem Start muss die Mindesthöhe gemäß SERA.3105 in Verbindung mit SERA.5005
Buchstabe f) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission
vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und
Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007,
(EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281
vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38, L 037 vom 13.2.2015, S. 24, L 214 vom
13.8.2015, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/886 (Abl. L 205
vom 29.6.2020, S. 14) geändert worden ist, gefahrlos erreicht werden können.
6. Außenstarts und Wiederstarts nach Zwischenlandungen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit
und Leichtigkeit des Straßen-, Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird.
III. Auflagen:
1. Der Freiballonführer hat vor jedem Außenstart oder Wiederstart nach Zwischenlandung
unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse (insbesondere Wind, Sicht und Wolkenhöhe)
und der zu überfahrenden Hindernisse zu prüfen, ob das Startgelände für einen gefahrlosen
Start geeignet ist und geeignetes Landegelände in Fahrtrichtung erreicht werden kann. Vor
dem Außenstart muss eine Windmessung am Startgelände mit einem geeigneten Hilfsmittel
erfolgen.
2. Außenstarts von bis zu maximal vier Ballonen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ein
Startgelände zur Verfügung steht, welches eine gegenseitige Behinderung ausschließt.
Starts von Heißluftballonen müssen nacheinander in der Art erfolgen, dass jeder Ballon erst
dann starten darf, wenn der Vorgänger die Mindesthöhe gemäß SERA.3105 in Verbindung
mit SERA.5005 Buchstabe f) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
nach dem Start erreicht hat. Die Möglichkeit der Funkkommunikation zwischen allen
beteiligten Ballonführern muss jederzeit sichergestellt sein.
3. Bei fortgesetzter Benutzung desselben Startgeländes über einen Zeitraum von mehr als zwei
Monaten hinweg, ist die örtliche zuständige Luftfahrtbehörde zu benachrichtigen. Von einer
fortgesetzten Benutzung ist auszugehen, wenn im monatlichen Durchschnitt mehr als vier
Starts durchgeführt werden.
4. Ausreichender Brandschutz, der den besonderen Betriebsverhältnissen, der Beschaffenheit
des Geländes für den Außenstart und der Ballonfüllung Rechnung trägt, ist bereitzuhalten
5. Zwischenlandungen dürfen nur bei geringen Windgeschwindigkeiten durchgeführt werden,
die ein längeres Schleifen am Boden nicht erwarten lassen. Nach Möglichkeit, und wenn
dem keine flugbetrieblichen Überlegungen entgegenstehen, sind für Zwischenlandungen
13.09.2022
3