Nachrichten für Luftfahrer 2022 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änd. der 235. DVO zur LuftVO (IFR Nürnberg)




                                                                                                                                                  2022-1-2614
             Hindernisfreihöhen:

     10       Luftfahrzeugkategorie                            A                 B                   C                D

              LPV (Betriebsstufe I)                       1227 (183)         1239 (195)      1273 (229)        1283 (239)


                   RNP – Anflug zur Landebahn 28, ausgehend von NUB [CH 44462 E28A]

          Abflug von NUB bis DN426, bis DN427, bis DN437 und Endanflugkurs in 4000 oder darüber erfliegen; weiterer Sinkflug aus 4000 mit 3,00°
          auf dem nominellen Gleitweg.
     1
          Fehlanflugverfahren: Auf Kurs 278,6° (rechtweisend) bis DN440; Rechtskurve, Direktflug bis NUB. NUB ist in 5000 zu erfliegen. Bis zum
          Erfliegen von NUB ist der Flug mit maximal 250 kt durchzuführen.

                                                             rechtweisender                   Kurven-                           Geschwindigkeits-
     2        Path Terminator             Verfahrensfix                         Entfernung               Flughöhe/Flugfläche
                                                                    Kurs                     richtung                              begrenzung

     3    Initial fix              NUB (IAF)                          -               -          -            A5000+                    -

     4    Track to a fix           DN426                            071,0            13,0        -                -                     -

     5    Track to a fix           DN427                            098,8            4,0         -                -                    220

     6    Track to a fix           DN437 (IF)                       188,9            6,0         -            A4000+                   210

     7    Track to a fix           OSNUB (FAP)                      278,9            4,0         -            A4000+                    -

     8    Track to a fix           RW28                             278,8            9,1         -                -                     -

     9    Course to a fix          DN440 (MATF)                     278,6             -          -                -                     -

     10   Direct to a fix          NUB (MAHF)                         -               -          R             A5000                   250

             Hindernisfreihöhen:

     11       Luftfahrzeugkategorie                            A                 B                   C                D

              LPV (Betriebsstufe I)                       1227 (183)         1239 (195)      1273 (229)        1283 (239)


                   RNP – Anflug zur Landebahn 10, ausgehend von DN430 [CH 65180 E10A]

          Abflug von DN430 bis DN431, bis DN432 und Endanflugkurs in 4200 oder darüber erfliegen; weiterer Sinkflug aus 4200 mit 3,00° auf dem
          nominellen Gleitweg.

          Bei Nutzung der LNAV-Minima im Endanflug ist der Sinkflug mit 5,2 % bei VENUB nicht unter 4200 zu beginnen. 2,0 NM vor RW10 sind
     1    nicht unter 1430 zu überfliegen. Fehlanflugpunkt: RW10.

          Schwellenüberflughöhe: 50.

          Fehlanflugverfahren: Auf Kurs 098,6° (rechtweisend) bis DN490; Rechtskurve, Direktflug bis NUB. NUB ist in 5000 zu erfliegen. Bis zum
          Erfliegen von NUB ist der Flug mit maximal 250 kt durchzuführen.

                                                             rechtweisender                   Kurven-                           Geschwindigkeits-
     2        Path Terminator             Verfahrensfix                         Entfernung               Flughöhe/Flugfläche
                                                                    Kurs                     richtung                              begrenzung

     3    Initial fix              DN430 (IAF)                        -               -          -            A5000+                    -

     4    Track to a fix           DN431                            098,1            4,0         -                -                     -

     5    Track to a fix           DN432 (IF)                       098,2            4,0         -            A4200+                    -

     6    Track to a fix           VENUB (FAF (LNAV))               098,3            4,0         -            A4200+                    -

     7    Track to a fix           RW10                             098,4            9,7         -                -                     -
                                                                                                                                                  13.09.2022




     8    Course to a fix          DN490 (MATF)                     098,6             -          -                -                     -

     9    Direct to a fix          NUB (MAHF)                         -               -          R             A5000                   250
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Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änd. der 235. DVO zur LuftVO (IFR Nürnberg)




                                                                                                                                                  2022-1-2614
             Hindernisfreihöhen:

              Luftfahrzeugkategorie                            A                  B                  C                D

     10       LNAV                                         1430 (410)         1430 (410)      1430 (410)       1430 (410)

              LNAV/VNAV                                    1303 (283)         1315 (295)      1330 (310)       1340 (320)

              LPV (Betriebsstufe I)                       1205 (185)         1217 (197)       1225 (205)       1236 (216)


                   RNP – Anflug zur Landebahn 10, ausgehend von NUB [CH 65180 E10A]

          Abflug von NUB bis DN423, bis DN422, bis DN432 und Endanflugkurs in 4200 oder darüber erfliegen; weiterer Sinkflug aus 4200 mit 3,00°
          auf dem nominellen Gleitweg.

          Bei Nutzung der LNAV-Minima im Endanflug ist der Sinkflug mit 5,2 % bei VENUB nicht unter 4200 zu beginnen. 2,0 NM vor RW10 sind
     1    nicht unter 1430 zu überfliegen. Fehlanflugpunkt: RW10.

          Schwellenüberflughöhe: 50.

          Fehlanflugverfahren: Auf Kurs 098,6° (rechtweisend) bis DN490; Rechtskurve, Direktflug bis NUB. NUB ist in 5000 zu erfliegen. Bis zum
          Erfliegen von NUB ist der Flug mit maximal 250 kt durchzuführen.

                                                             rechtweisender                   Kurven-                           Geschwindigkeits-
     2        Path Terminator            Verfahrensfix                           Entfernung              Flughöhe/Flugfläche
                                                                    Kurs                      richtung                             begrenzung

     3    Initial fix              NUB (IAF)                          -                -         -            A5000+                    -

     4    Track to a fix           DN423                            312,9             10,6       -                -                     -

     5    Track to a fix           DN422                            278,4             4,0        -                -                    220

     6    Track to a fix           DN432 (IF)                       188,3             6,0        -            A4200+                   210

     7    Track to a fix           VENUB (FAF (LNAV))               098,3             4,0        -            A4200+                    -

     8    Track to a fix           RW10 (MAPt (LNAV))               098,4             9,7        -                -                     -

     9    Course to a fix          DN490 (MATF)                     098,6              -         -                -                     -

     10   Direct to a fix          NUB (MAHF)                         -                -         R             A5000                   250

             Hindernisfreihöhen:

              Luftfahrzeugkategorie                            A                  B                  C                D

     11       LNAV                                         1430 (410)         1430 (410)      1430 (410)       1430 (410)

              LNAV/VNAV                                    1303 (283)         1315 (295)      1330 (310)       1340 (320)

              LPV (Betriebsstufe I)                       1205 (185)         1217 (197)       1225 (205)       1236 (216)



                                                                      § 4
                                                         Konventionelle Abflugverfahren
                (1) Für konventionelle Abflüge nach Instrumentenflugregeln vom Flughafen Nürnberg ist ein der benutzten
              Startbahn und der allgemeinen Abflugrichtung entsprechendes Abflugverfahren zu befolgen und zunächst auf
              die festgelegte Anfangsflughöhe zu steigen. Bei der Zuweisung des Abflugverfahrens im Rahmen der
              Flugverkehrskontrollfreigabe durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle wird dem Luftfahrzeugführer nur
              die für das einzuhaltende Abflugverfahren zutreffende Bezeichnung mitgeteilt. Sofern das Abflugverfahren über
              den Bereich hinausführt, für den eine Sektormindesthöhe festgelegt ist, werden für die weiterführenden
              Verfahrensabschnitte Mindestreiseflughöhen festgelegt. Auf Anforderung sind Standortmeldungen über den
              gekennzeichneten Meldepunkten () zu übermitteln.
                (2) Der Luftfahrzeugführer hat das Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) auf den zugewiesenen Code
                                                                                                                                                  13.09.2022




              zu schalten und nach entsprechender Anweisung von TOWER Sprechfunkverbindung mit MÜNCHEN RADAR
              auf dem Kanal 129.525 aufzunehmen.
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Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änd. der 235. DVO zur LuftVO (IFR Nürnberg)




                                                                                                                             2022-1-2614
                (3) Die konventionellen Abflugverfahren stehen nur Luftfahrzeugen zur Verfügung, die die Anforderungen zur
              Nutzung der RNAV (GPS, DME/DME/IRU) – Abflugverfahren gemäß § 5 Absatz 4 nicht erfüllen können. Bei
              Flügen mit Luftfahrzeugen, die diese Anforderungen erfüllen können, dürfen die konventionellen
              Abflugverfahren nicht im Flugplan angegeben werden. Sie werden nur von ATC zugwiesen. Das
              Abflugverfahren mit der Streckenkennung BRAVO steht bei Benutzung der Startbahn 28, das mit der
              Streckenkennung ALPHA bei Benutzung der Startbahn 10 zur Verfügung. Auf Hindernisse im Abflugbereich der
              Startbahn 10 muss geachtet werden (siehe Luftfahrthandbuch, Teil AD, Flugplatzhinderniskarte-ICAO Typ A).

                             Streckenbezeichnung                            nach dem Start
                               Streckenführung                                                        Anmerkungen
                                                                       Anfangs-    Mindestreise-
                                 Meldepunkte                           flughöhe      flughöhe
                                       1                                   2            3                   4
          NÜRNBERG ONE BRAVO DEPARTURE
          (NUB 1B)
          Auf R 275 NUB bis DN440 (); Rechtskurve, Direktflug bis
          NUB ().                                                       6000
          NUB ist mindestens in 6000 zu überfliegen.
          Bis zum Erfliegen von NUB ist der Flug mit maximal 250 kt
          durchzuführen.

          NÜRNBERG ONE ALPHA DEPARTURE
          (NUB 1A)
          Auf R 095 NUB bis DN490 (); Rechtskurve, Direktflug bis
          NUB ().                                                       6000
          NUB ist mindestens in 6000 zu überfliegen.
          Bis zum Erfliegen von NUB ist der Flug mit maximal 250 kt
          durchzuführen.



                                                                 § 5
                                                 RNAV (GPS, DME/DME/IRU) - Abflugverfahren
                (1) Den RNAV (GPS, DME/DME/IRU) – Abflugverfahren liegen Konstruktionsanforderungen an
              leistungsbasierte Flächennavigationsverfahren der Spezifikation RNAV 1 nach anerkannten Regeln der Technik
              zugrunde. Die Nutzung des Sensors DME/DME ist nicht zulässig. Zur Benutzung der Abflugverfahren ist
              Radarüberwachung erforderlich.
                (2) Für RNAV (GPS, DME/DME/IRU) – Abflüge nach Instrumentenflugregeln vom Flughafen Nürnberg ist ein
              der benutzten Startbahn und der allgemeinen Abflugrichtung entsprechendes Abflugverfahren zu befolgen und
              zunächst auf die festgelegte Anfangsflughöhe zu steigen. Bei der Zuweisung des Abflugverfahrens im Rahmen
              der Flugverkehrskontrollfreigabe durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle wird dem Luftfahrzeugführer
              nur die für das einzuhaltende Abflugverfahren zutreffende Bezeichnung mitgeteilt. Sofern das Abflugverfahren
              über den Bereich hinausführt, für den eine Sektormindesthöhe festgelegt ist, werden für die weiterführenden
              Verfahrensabschnitte Mindestreiseflughöhen festgelegt. Alle in den Verfahren angegebenen Verfahrensfixe sind
              Meldepunkte auf Anforderung.
                (3) Der Luftfahrzeugführer hat das Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) auf den zugewiesenen Code
              zu schalten und unmittelbar nach dem Start Sprechfunkverbindung mit MÜNCHEN RADAR auf dem Kanal
              129.525 aufzunehmen. Ausgenommen hiervon sind die RNAV (GPS, DME/DME/IRU) – Abflugverfahren zum
              Verfahrensfix ERL. Bei diesen Abflugverfahren hat der Luftfahrzeugführer das Sekundärradar-Antwortgerät
              (Transponder) auf den zugewiesenen Code zu schalten und Sprechfunkverbindung mit NÜRNBERG TOWER
              auf dem Kanal 118.305 aufrecht zu erhalten.
               (4) Die RNAV (GPS, DME/DME/IRU) – Abflugverfahren werden wie folgt festgelegt:
                 Bei Benutzung der Startbahn 28
              1.1 BOLSI ONE GOLF DEPARTURE (BOLSI 1G)
                                                                          nach dem Start
          1                     Streckenführung
                                                                      Anfangs-    Mindestreise-      Anmerkungen
                                  Meldepunkte                         flughöhe      flughöhe
               Steigflug auf Kurs 278,6° (rechtweisend) bis DN295,
                                                                                                                             13.09.2022




               bis DN296, bis BOLSI.
          2                                                           FL 070
               Bis zum Erfliegen von DN296 ist der Flug mit
               maximal 250 kt durchzuführen.
1493

Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änd. der 235. DVO zur LuftVO (IFR Nürnberg)




                                                                                                                                                 2022-1-2614
          3                                          rechtweisender                 Kurven-                               Geschwindigkeits-
                 Path Terminator     Verfahrensfix                     Entfernung                Flughöhe/Flugfläche
                                                          Kurs                      richtung                                begrenzung

          4    Course to a fix       DN295                  278,6           -           -                 -                       -

          5    Track to a fix        DN296                  244,8          7,2          -                 -                      250

          6    Track to a fix        BOLSI                  180,7         13,8          -                 -                       -


              1.2 ERETO ONE GOLF DEPARTURE (ERETO 1G)
                                                                          nach dem Start
          1                      Streckenführung
                                                                      Anfangs-   Mindestreise-                  Anmerkungen
                                   Meldepunkte                        flughöhe     flughöhe
               Steigflug auf Kurs 278,6° (rechtweisend) bis DN282,                               Während der Aktivierung des
               bis DN283, bis DN286, bis BABAV, bis ERETO.                                       Nachttiefflugsystems (ED-R 150) ist BABAV
          2                                                           FL 070
               Bis zum Erfliegen von DN283 ist der Flug mit                                      mindestens in 6300 zu überfliegen.
               maximal 250 kt durchzuführen.

          3                                          rechtweisender                 Kurven-                               Geschwindigkeits-
                 Path Terminator     Verfahrensfix                     Entfernung                Flughöhe/Flugfläche
                                                          Kurs                      richtung                                begrenzung

          4    Course to a fix       DN282                  278,6           -           -                 -                       -

          5    Track to a fix        DN283                  001,0          6,3          -                 -                      250

          6    Track to a fix        DN286                  001,0          5,0          -                 -                       -

          7    Track to a fix        BABAV                  040,6         10,9          -                 -                       -

          8    Track to a fix        ERETO                  064,3         12,8          -                 -                       -


              1.3 ERLANGEN ONE GOLF DEPARTURE (ERL 1G)
                                                                          nach dem Start
          1                      Streckenführung
                                                                      Anfangs-   Mindestreise-                  Anmerkungen
                                   Meldepunkte                        flughöhe     flughöhe
               Steigflug auf Kurs 278,6° (rechtweisend) bis NUB                                  Das Abflugverfahren steht nur für lokale IFR-
               oder 1600, je nachdem, was später erreicht wird;                                  Trainingsflüge am Flughafen Nürnberg mit
               Rechtskurve, auf Kurs 033,8° (rechtweisend) bis                                   propellergetriebenen Luftfahrzeugen mit
          2    ERL.                                                   FL 070                     einer Höchstabflugmasse (MTOW) von
               ERL ist mindestens in 6000 zu überfliegen.                                        höchstens 5,7 Tonnen zur Verfügung.
               Bis zum Erfliegen von ERL ist der Flug mit maximal
               165 kt durchzuführen.

          3                                          rechtweisender                 Kurven-                               Geschwindigkeits-
                 Path Terminator     Verfahrensfix                     Entfernung                Flughöhe/Flugfläche
                                                          Kurs                      richtung                                begrenzung

          4    Course to a fix       NUB                    278,6           -           -                 -                       -

          5    Course to an altitude -                      278,6           -           -              A1600+                     -

          6    Course to a fix       ERL                    033,8           -          R               A6000+                    165


              1.4 RODIS ONE GOLF DEPARTURE (RODIS 1G)
                                                                          nach dem Start
          1                      Streckenführung
                                                                      Anfangs-   Mindestreise-                  Anmerkungen
                                   Meldepunkte                        flughöhe     flughöhe
               Steigflug auf Kurs 278,6° (rechtweisend) bis DN282,                               Während der Aktivierung des
               bis DN283, bis DN286, bis DN413, bis MOOCE, bis                                   Nachttiefflugsystems (ED-R 150) ist DN413
          2    RODIS.                                                 FL 070                     mindestens in 6300 zu überfliegen.
               Bis zum Erfliegen von DN283 ist der Flug mit
               maximal 250 kt durchzuführen.

          3                                          rechtweisender                 Kurven-                               Geschwindigkeits-
                 Path Terminator     Verfahrensfix                     Entfernung                Flughöhe/Flugfläche
                                                          Kurs                      richtung                                begrenzung

          4    Course to a fix       DN282                  278,6           -           -                 -                       -
                                                                                                                                                 13.09.2022




          5    Track to a fix        DN283                  001,0          6,3          -                 -                      250

          6    Track to a fix        DN286                  001,0          5,0          -                 -                       -
1494

Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änd. der 235. DVO zur LuftVO (IFR Nürnberg)




                                                                                                                                           2022-1-2614
          7    Track to a fix        DN413                094,3           10,9          -                 -                    -

          8    Track to a fix        MOOCE                118,8           15,1          -                 -                    -

          9    Track to a fix        RODIS                109,2           16,7          -                 -                    -


              1.5 SUKAD ONE GOLF DEPARTURE (SUKAD 1G)
                                                                          nach dem Start
          1                      Streckenführung
                                                                      Anfangs-   Mindestreise-                 Anmerkungen
                                   Meldepunkte                        flughöhe     flughöhe

          2    Steigflug auf Kurs 278,6° (rechtweisend) bis DN282,    FL 070
               bis DN290, bis DN287, bis SUKAD.

          3                                          rechtweisender                 Kurven-                            Geschwindigkeits-
                 Path Terminator     Verfahrensfix                     Entfernung                Flughöhe/Flugfläche
                                                          Kurs                      richtung                             begrenzung

          4    Course to a fix       DN282                278,6             -           -                 -                    -

          5    Track to a fix        DN290                278,5            4,0          -                 -                    -

          6    Track to a fix        DN287                278,4            9,1          -                 -                    -

          7    Track to a fix        SUKAD                278,2            2,4          -                 -                    -


              1.6 SULUS ONE GOLF DEPARTURE (SULUS 1G)
                                                                          nach dem Start
          1                      Streckenführung
                                                                      Anfangs-   Mindestreise-                 Anmerkungen
                                   Meldepunkte                        flughöhe     flughöhe
               Steigflug auf Kurs 278,6° (rechtweisend) bis DN282,
               bis DN283, bis DN286, bis SULUS.
          2                                                           FL 070
               Bis zum Erfliegen von DN283 ist der Flug mit
               maximal 250 kt durchzuführen.

          3                                          rechtweisender                 Kurven-                            Geschwindigkeits-
                 Path Terminator     Verfahrensfix                     Entfernung                Flughöhe/Flugfläche
                                                          Kurs                      richtung                             begrenzung

          4    Course to a fix       DN282                278,6             -           -                 -                    -

          5    Track to a fix        DN283                001,0            6,3          -                 -                  250

          6    Track to a fix        DN286                001,0            5,0          -                 -                    -

          7    Track to a fix        SULUS                340,9           23,7          -                 -                    -


                 Bei Benutzung der Startbahn 10
              Auf Hindernisse im Abflugbereich der Startbahn 10 muss geachtet werden (siehe Luftfahrthandbuch, Teil AD,
              Flugplatzhinderniskarte-ICAO Typ A).
              2.1 BOLSI ONE CHARLIE DEPARTURE (BOLSI 1C)
                                                                          nach dem Start
          1                      Streckenführung
                                                                      Anfangs-   Mindestreise-                 Anmerkungen
                                   Meldepunkte                        flughöhe     flughöhe
               Steigflug auf Kurs 097,9° (rechtweisend) bis DN107,
               bis DN105, bis BOLSI.
          2                                                           FL 070
               Bis zum Erfliegen von DN105 ist der Flug mit
               maximal 250 kt durchzuführen.

          3                                          rechtweisender                 Kurven-                            Geschwindigkeits-
                 Path Terminator     Verfahrensfix                     Entfernung                Flughöhe/Flugfläche
                                                          Kurs                      richtung                             begrenzung

          4    Course to a fix       DN107                097,9             -           -                 -                    -

          5    Track to a fix        DN105                184,4           10,3          -                 -                  250

          6    Track to a fix        BOLSI                255,9           19,2          -                 -                    -
                                                                                                                                           13.09.2022




              2.2 ERETO ONE CHARLIE DEPARTURE (ERETO 1C)
                                                                          nach dem Start                       Anmerkungen
1495

Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änd. der 235. DVO zur LuftVO (IFR Nürnberg)




                                                                                                                                                 2022-1-2614
          1                      Streckenführung                      Anfangs-   Mindestreise-
                                   Meldepunkte                        flughöhe     flughöhe

               Steigflug auf Kurs 097,9° (rechtweisend) bis DN110,                               Während der Aktivierung des
               auf Kurs 037,9° (rechtweisend) bis AGIKO, bis                                     Nachttiefflugsystems (ED-R 150) ist 1,0 NM
               ERETO.                                                                            vor AGIKO mindestens in 6300 zu
          2                                                           FL 070                     überfliegen.
               DN110 ist mindestens in 1700 zu überfliegen.
               Bis zum Erfliegen von AGIKO ist der Flug mit
               maximal 250 kt durchzuführen.

          3                                          rechtweisender                 Kurven-                               Geschwindigkeits-
                 Path Terminator     Verfahrensfix                     Entfernung                Flughöhe/Flugfläche
                                                          Kurs                      richtung                                begrenzung

          4    Course to a fix       DN110                  097,9           -           -              A1700+                     -

          5    Course to a fix       AGIKO                  037,9           -           -                 -                      250

          6    Track to a fix        ERETO                  009,6         20,6          -                 -                       -


              2.3 ERLANGEN ONE CHARLIE DEPARTURE (ERL 1C)
                                                                          nach dem Start
          1                      Streckenführung
                                                                      Anfangs-   Mindestreise-                  Anmerkungen
                                   Meldepunkte                        flughöhe     flughöhe
               Steigflug auf Kurs 097,9° (rechtweisend) bis DN108                                Das Abflugverfahren steht nur für lokale IFR-
               oder 1600, je nachdem, was später erreicht wird;                                  Trainingsflüge am Flughafen Nürnberg mit
               Linkskurve, auf Kurs 003,8° (rechtweisend) bis ERL.                               propellergetriebenen Luftfahrzeugen mit
          2                                                           FL 070                     einer Höchstabflugmasse (MTOW) von
               ERL ist mindestens in 6000 zu überfliegen.
                                                                                                 höchstens 5,7 Tonnen zur Verfügung.
               Bis zum Erfliegen von ERL ist der Flug mit maximal
               165 kt durchzuführen.

          3                                          rechtweisender                 Kurven-                               Geschwindigkeits-
                 Path Terminator     Verfahrensfix                     Entfernung                Flughöhe/Flugfläche
                                                          Kurs                      richtung                                begrenzung

          4    Course to a fix       DN108                  097,9           -           -                 -                       -

          5    Course to an altitude -                      098,6           -           -              A1600+                     -

          6    Course to a fix       ERL                    003,8           -          L               A6000+                    165


              2.4 RODIS ONE CHARLIE DEPARTURE (RODIS 1C)
                                                                          nach dem Start
          1                      Streckenführung
                                                                      Anfangs-   Mindestreise-                  Anmerkungen
                                   Meldepunkte                        flughöhe     flughöhe
               Steigflug auf Kurs 097,9° (rechtweisend) bis DN107,                               Während der Aktivierung des
          2    bis DN113, bis RODIS.                                  FL 070                     Nachttiefflugsystems (ED-R 150) ist DN113
                                                                                                 mindestens in 6300 zu überfliegen.

          3                                          rechtweisender                 Kurven-                               Geschwindigkeits-
                 Path Terminator     Verfahrensfix                     Entfernung                Flughöhe/Flugfläche
                                                          Kurs                      richtung                                begrenzung

          4    Course to a fix       DN107                  097,9           -           -                 -                       -

          5    Track to a fix        DN113                  090,6          7,7          -                 -                       -

          6    Track to a fix        RODIS                  090,8         19,6          -                 -                       -


              2.5 SUKAD ONE CHARLIE DEPARTURE (SUKAD 1C)
                                                                          nach dem Start
          1                      Streckenführung
                                                                      Anfangs-   Mindestreise-                  Anmerkungen
                                   Meldepunkte                        flughöhe     flughöhe
               Steigflug auf Kurs 097,9° (rechtweisend) bis DN107,
               bis DN105, bis DN109, bis EMKIR, bis SUKAD.
          2                                                           FL 070
               Bis zum Erfliegen von DN105 ist der Flug mit
               maximal 250 kt durchzuführen.

          3                                          rechtweisender                 Kurven-                               Geschwindigkeits-
                 Path Terminator     Verfahrensfix                     Entfernung                Flughöhe/Flugfläche
                                                                                                                                                 13.09.2022




                                                          Kurs                      richtung                                begrenzung

          4    Course to a fix       DN107                  097,9           -           -                 -                       -
1496

Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änd. der 235. DVO zur LuftVO (IFR Nürnberg)




                                                                                                                                                    2022-1-2614
          5    Track to a fix        DN105                184,4             10,3              -                 -                    250

          6    Track to a fix        DN109                255,9             13,7              -                 -                      -

          7    Track to a fix        EMKIR                313,7             17,1              -                 -                      -

          8    Track to a fix        SUKAD                343,6              6,3              -                 -                      -


              2.6 SULUS ONE CHARLIE DEPARTURE (SULUS 1C)

                                                                            nach dem Start
          1                      Streckenführung
                                                                       Anfangs-        Mindestreise-                 Anmerkungen
                                   Meldepunkte                         flughöhe          flughöhe
               Steigflug auf Kurs 097,9° (rechtweisend) bis DN110,                                     Während der Aktivierung des
               auf Kurs 037,9° (rechtweisend) bis AGIKO, bis                                           Nachttiefflugsystems (ED-R 150) ist 1,0 NM
               BABAV, bis SULUS.                                                                       vor AGIKO mindestens in 6300 zu
          2                                                             FL 070                         überfliegen.
               DN110 ist mindestens in 1700 zu überfliegen.
               Bis zum Erfliegen von AGIKO ist der Flug mit
               maximal 250 kt durchzuführen.

          3                                          rechtweisender                       Kurven-                             Geschwindigkeits-
                 Path Terminator     Verfahrensfix                       Entfernung                    Flughöhe/Flugfläche
                                                          Kurs                            richtung                              begrenzung

          4    Course to a fix       DN110                097,9               -               -             A1700+                     -

          5    Course to a fix       AGIKO                037,9               -               -                 -                    250

          6    Track to a fix        BABAV                331,4             16,9              -                 -                      -

          7    Track to a fix        SULUS                313,9             20,5              -                 -                     -“


        2. Der bisherige § 5 wird § 6.
                                                                      Artikel 2
        Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
        Langen, den 17. August 2022
                                                               Der Direktor
                                                 des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
                                                                  D r . B a um a n n




                                                                                                                                                    13.09.2022
1497

Erlaubnis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den Aufstieg von bemannten
Freiballonen außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach




                                                                                                                2022-1-2615
Zwischenlandungen




                                               •


                             Allgemeinverfügung der
           Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr



        Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr erlässt als
        örtlich zuständige zivile Luftfahrtbehörde für das Land Niedersachsen
        folgende Allgemeinverfügung durch öffentliche Bekanntgabe:


          Erlaubnis für den Aufstieg von bemannten Freiballonen außerhalb eines für
           den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach
                                      Zwischenlandungen
        Die gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz
        1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) erforderliche Erlaubnis für den Aufstieg bemannter Ballone
        außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach
        Zwischenlandungen wird allen Inhabern einer Ballonpilotenlizenz nach BFCL.115 des Anhangs III der
        Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter
        Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von
        Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L
        71 vom 14.3.2018, S. 10, L 203 vom 9.6.2021, S. 17), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
        (EU) 2021/1874 (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 4) geändert worden ist, hiermit wie folgt erteilt:


        I. Umfang:
            1. Diese Erlaubnis berechtigt zum Aufstieg mit bemannten Freiballonen außerhalb eines für den
               Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach Zwischenlandungen

               •     am Tage,
               •     nach Sichtflugregeln und
               •     an vorher nicht festgelegten Orten außerhalb von dichtbesiedelten Gebieten.

            2. Wiederstarts können bei Fahrten zum Erwerb oder zu der Erweiterung, Aufrechterhaltung
               oder Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen durchgeführt werden. Dies gilt
               insbesondere für Ausbildungs- und Schulungsfahrten, Befähigungsüberprüfungen und
               Kompetenzbeurteilungen sowie Fahrten zur Abnahme einer Praktischen Prüfung im Sinne des
                                                                                                                13.09.2022




                                                         1
1498

Erlaubnis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den Aufstieg von bemannten
Freiballonen außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach




                                                                                                               2022-1-2615
Zwischenlandungen


               Anhangs III der Verordnung (EU) 2018/395 mit einem Lehrberechtigten oder Prüfer sowie bei
               Befähigungsüberprüfungen gemäß BOP.ADD.315 des Anhangs II der Verordnung (EU)
               2018/395.

            3. Wiederstarts können durchgeführt werden bei Fahrten zur Inübunghaltung und
               Aufrechterhaltung eines der Sicherheit dienenden Trainingsstandes bei Ballonfahrten, z.B.
               nach längeren Fahrtpausen oder bei seit längerer Zeit nicht gefahrenen Ballonklassen oder -
               gruppen oder zum Vertrautmachen mit bisher nicht gefahrenen Ballonen anderer
               Hersteller/Bauarten. Bei diesen genannten Fahrten mit Zwischenlandungen dürfen sich –
               außer in Gasballonen – nur der Freiballonführer und gegebenenfalls ein Lehrberechtigter oder
               Prüfer an Bord befinden. Soll ein Lehrberechtigter oder Prüfer mit an Bord genommen werden
               und wäre in diesem Fall unklar, wer verantwortlicher Freiballonführer ist, muss dies vorab
               schriftlich festgelegt werden.

            4. Die Aufnahme oder der Austausch von Personen und von Betriebsstoffen bei
               Zwischenlandungen ist nicht zulässig.

            5. Wiederstarts nach Zwischenlandungen bei Fahrten zur Beförderung von Fluggästen sind nicht
               zulässig.

            6. Außen- und Wiederstarts nach Zwischenlandungen bei Veranstaltungen, an denen eine große
               Anzahl von Personen anwesend ist, sowie an Luftfahrtveranstaltungen im Sinne von § 24
               LuftVG sind nicht zulässig.

            7. In Gebieten mit erheblicher Vogelschlag- und Störungsgefahr gemäß der Luftfahrtkarte
               Aeronautical Chart ICAO der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, in der Nähe von
               flugbetrieblich relevanten Hindernissen, Freileitungen und Masten sind Außenstarts und
               Wiederstarts nach Zwischenlandungen nicht zulässig.



        II. Bedingungen:


            1. Zur Durchführung von Außenstarts oder Wiederstarts nach Zwischenlandungen müssen alle
               Voraussetzungen zur Nutzung der Rechte aus der Ballonpilotenlizenz (BPL) gemäß Teil BFCL
               des Anhangs III der Verordnung (EU) 2018/395 erfüllt sein.

            2. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Freiballonführer als ungeeignet erscheinen
               lassen, eigenverantwortliche Entscheidungen im Rahmen dieser Erlaubnis zu treffen.

            3. Für Außenstarts und Wiederstarts nach Zwischenlandungen, die zusätzliche behördliche
               Genehmigungen, Erlaubnisse oder Berechtigungen nach anderen Vorschriften (z.B. des
               Landschafts- und Naturschutzrechts) erfordern, müssen diese vorliegen und mitgeführt
               werden.

            4. Vor einem Außenstart oder Wiederstart nach Zwischenlandung innerhalb eines Halbmessers
               von 5 km um einen Flugplatz ist während der Betriebszeit dieses Flugplatzes der Start mit der
               örtlich zuständigen Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung abzustimmen. Bei einem Flugplatz mit
                                                                                                               13.09.2022




                                                         2
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Erlaubnis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den Aufstieg von bemannten
Freiballonen außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach




                                                                                                               2022-1-2615
Zwischenlandungen


                Kontrollzone ist darüber hinaus mit der Flugverkehrskontrollstelle vorab eine Absprache zu
                treffen und die erforderliche Freigabe einzuholen.

            5. Nach dem Start muss die Mindesthöhe gemäß SERA.3105 in Verbindung mit SERA.5005
               Buchstabe f) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission
               vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und
               Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der
               Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007,
               (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281
               vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38, L 037 vom 13.2.2015, S. 24, L 214 vom
               13.8.2015, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/886 (Abl. L 205
               vom 29.6.2020, S. 14) geändert worden ist, gefahrlos erreicht werden können.

            6. Außenstarts und Wiederstarts nach Zwischenlandungen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit
               und Leichtigkeit des Straßen-, Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird.


          III. Auflagen:


              1. Der Freiballonführer hat vor jedem Außenstart oder Wiederstart nach Zwischenlandung
                 unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse (insbesondere Wind, Sicht und Wolkenhöhe)
                 und der zu überfahrenden Hindernisse zu prüfen, ob das Startgelände für einen gefahrlosen
                 Start geeignet ist und geeignetes Landegelände in Fahrtrichtung erreicht werden kann. Vor
                 dem Außenstart muss eine Windmessung am Startgelände mit einem geeigneten Hilfsmittel
                 erfolgen.

              2. Außenstarts von bis zu maximal vier Ballonen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ein
                 Startgelände zur Verfügung steht, welches eine gegenseitige Behinderung ausschließt.
                 Starts von Heißluftballonen müssen nacheinander in der Art erfolgen, dass jeder Ballon erst
                 dann starten darf, wenn der Vorgänger die Mindesthöhe gemäß SERA.3105 in Verbindung
                 mit SERA.5005 Buchstabe f) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
                 nach dem Start erreicht hat. Die Möglichkeit der Funkkommunikation zwischen allen
                 beteiligten Ballonführern muss jederzeit sichergestellt sein.

              3. Bei fortgesetzter Benutzung desselben Startgeländes über einen Zeitraum von mehr als zwei
                 Monaten hinweg, ist die örtliche zuständige Luftfahrtbehörde zu benachrichtigen. Von einer
                 fortgesetzten Benutzung ist auszugehen, wenn im monatlichen Durchschnitt mehr als vier
                 Starts durchgeführt werden.

              4. Ausreichender Brandschutz, der den besonderen Betriebsverhältnissen, der Beschaffenheit
                 des Geländes für den Außenstart und der Ballonfüllung Rechnung trägt, ist bereitzuhalten

              5. Zwischenlandungen dürfen nur bei geringen Windgeschwindigkeiten durchgeführt werden,
                 die ein längeres Schleifen am Boden nicht erwarten lassen. Nach Möglichkeit, und wenn
                 dem keine flugbetrieblichen Überlegungen entgegenstehen, sind für Zwischenlandungen
                                                                                                               13.09.2022




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1500

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