Nachrichten für Luftfahrer 2022 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Erlaubnis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den Aufstieg von bemannten
Freiballonen außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach
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Zwischenlandungen
befestigte Wege/Feldwege zu nutzen. Der Abstand zu bewohnten Gebäuden muss dabei
zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarer Belästigung durch Lärm gewährleistet sein.
6. Nicht zulässig sind Zwischenlandungen
• in Städten und anderen dichtbesiedelten Gebieten,
• in unmittelbarer Nähe zu bewohnten Gebäuden oder Industrieanlagen, im Bereich von
flugbetrieblich relevanten Hindernissen,
• in Gebieten mit erheblicher Vogelschlag- und Störungsgefahr gemäß der Luftfahrtkarte
Aeronautical Chart ICAO der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH,
• in unmittelbarer Nähe zu Tieren auf Freiflächen,
• in unmittelbarer Nähe zu Menschen, Luftfahrtveranstaltungen, sonstigen
Veranstaltungen sowie
• wenn die Zwischenlandungen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßen-, Bahn-,
Schiffs- oder Luftverkehrs beeinträchtigten würden.
7. Der Freiballonführer hat nach BOP.BAS.065 des Anhangs II und BFCL.050 des Angangs III der
Verordnung (EU) 2018/395 Außenstarts und Wiederstarts im Fahrtenbuch und im Bordbuch
des Ballons aufzuzeichnen. Die Vorgaben der Acceptable Means of Compliance (AMC) AMC1
BOP.BAS.065 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/395 und, soweit diese keine
entgegenstehende Regelungen treffen, des § 30 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(LuftBO) sind zu beachten.
8. Entstehen im Zusammenhang mit einer Ballonfahrt aufgrund dieser Erlaubnis
• nicht unerhebliche Verletzungen einer oder mehrerer Personen,
• Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder
• nicht unerhebliche Sachschäden (einschließlich Tierschäden),
so sind diese Ereignisse der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Davon unberührt bleiben die Pflichten zur Meldung von Unfällen, Störungen und
Ereignissen, auf die untenstehend hingewiesen wird.
9. Diese Erlaubnis wird gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
des Bundes i. V. m. § 1 Abs.1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(NVwVfG) mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
einer Auflage verbunden. Nachträgliche Auflagen sind insbesondere zur Wahrung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich.
10. Eine Ablichtung dieser Erlaubnis ist mitzuführen.
Diese Erlaubnis kann jederzeit widerrufen, vom Umfang her begrenzt oder erweitert, geändert oder
mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
IV. Hinweise:
1. Außenstarts und Wiederstarts nach Zwischenlandung dürfen von bemannten Freiballonen
außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur durchgeführt werden, wenn der
Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt hat (§ 25 Absatz 1 Satz 1 LuftVG).
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Erlaubnis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den Aufstieg von bemannten
Freiballonen außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach
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Zwischenlandungen
2. Nach einer Landung oder Zwischenlandung, insbesondere wenn ein Schaden entstanden ist,
ist die Besatzung des bemannten Freiballons gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 LuftVG verpflichtet,
dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten jedes von der Landung oder
Abbeförderung des Freiballons betroffenen Grundstückes jeweils über den Namen und
Wohnsitz des Halters, des Freiballonführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben. Dies
kann auch nachträglich (nach Beendigung der Ballonfahrt) telefonisch oder in Textform
erfolgen. Kann der Grundstückseigentümer nicht benachrichtigt werden, ist die örtlich
zuständige Polizeidienststelle unverzüglich entsprechend zu unterrichten.
3. Grundstücke, die für eine Zwischenlandung in Anspruch genommen werden, dürfen nur mit
Zustimmung des Eigentümers oder sonst Berechtigten von Kraftfahrzeugen befahren werden.
4. Schadensersatzansprüche aufgrund von Schäden, die durch Ballonfahrten aufgrund dieser
Erlaubnis (insbesondere während Außen- oder Wiederstarts oder Landungen) verursachte
werden, bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
5. Zuwiderhandlungen gegen schriftliche vollziehbare Auflagen dieser Erlaubnis können nach §
58 Absatz 1 Nummer 11 LuftVG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
6. Gemäß § 29b LuftVG sind Halter und Führer von Freiballonen verpflichtet, beim Betrieb in der
Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung
unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist,
um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen
durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht
zu nehmen.
7. Gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 LuftVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1
Nummer 10 LuftVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 LuftVO einen Lärm bei dem
Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht, der stärker ist, als es die ordnungsgemäße Führung
oder Bedienung unvermeidbar erfordert.
8. Die zuständigen Stellen können die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und
Berechtigungen der Besatzungsmitglieder prüfen, insbesondere gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2
LuftVG.
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Erlaubnis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den Aufstieg von bemannten
Freiballonen außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach
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Zwischenlandungen
9. Unfälle, Störungen und Ereignisse sind gemäß der §§ 7 und 9 LuftVO sowie den Vorgaben der
Verordnung (EU) Nr. 996/2010 1, der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 2 und der
0F 1F
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 3 zu melden. Bei gewerblichem Betrieb ist
2F
BOP.ADD.25, auch in Verbindung mit BOP.ADD.400 Buchstabe a), des Anhangs II der
Verordnung (EU) 2018/395 zu beachten. Auf die besondere Meldepflicht bezüglich
Gefahrgutunfällen und -zwischenfällen gemäß BOP.BAS.055 Buchstabe d) des Anhangs II der
Verordnung (EU) 2018/395 wird hingewiesen. Für die Meldung von Wildtierschäden wird auf
die NfL 1-703-16 und für Luftfahrzeugannäherungen auf die NfL 1-915-16 verwiesen.
10. Soll von den Vorgaben dieser Erlaubnis abgewichen werden, ist vorab eine diesbezügliche
Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 25 Absatz 1 LuftVG einzuholen.
V. Inkrafttreten:
Diese Erlaubnis tritt am 10.09.2022 in Kraft.
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 42 Luftverkehr
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Im Auftrag
gez. Hergesell
1
Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die
Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie
94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und
zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU
und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr.
552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr.
3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr.
1330/2007 der Kommission (Abl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1139
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die
Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der
Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
3
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur
Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2022/3 der Kommission vom 4. Januar 2022 (ABl. L 1 vom 5.1.2022, S. 3)
13.09.2022
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
6
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen für militärischen
Flugbetrieb
2022-1-2616
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit
Flugbeschränkungen für militärischen Flugbetrieb
vom 15. September 2022
Auf Grund § 17 Absatz 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. Oktober
2015 (BGBI. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI.
1 S. 1766), legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Folgendes fest:
Für die Durchführung von Flügen mit unbemannten militärischen Luftfahrzeugen wird in den
oberen
Fluginformationsgebieten Hannover und Rhein folgendes Gebiet mit
Flugbeschränkungen vorübergehend festgelegt:
1. Gebiet „ED-R GH"
1.1 Räumliche Ausdehnung
49 27 15 N 006 29 00 0 -
52 40 25 N 007 40 11 0 -
53 36 43 N 007 35 14 0 -
53 57 40 N 007 30 24 0 -
entlang der 12NM-Zone bis 55 00 00 N 008 00 00 O -
55 00 00 N 008 08 06 0 -
53 39 22 N 008 25 32 0 -
53 03 30 N 008 28 02 0 -
54 06 17 N 011 57 22 0 -
54 41 25 N 012 35 46 0 -
entlang der 12NM-Zone bis 54 46 20 N 013 47 07 O -
54 41 14 N 013 37 52 0 -
53 43 30 N 012 34 38 0 -
52 28 55 N 008 26 16 0 -
49 07 25 N 007 09 07 0 -
entlang der deutsch-französischen Grenze bis 49 27 15 N 006 29 00 O.
FL470 - FL660
1.2 Aktivierungszeiten
Vom 06.10.2022 bis zum 30.09.2027.
2. Art der Flugbeschränkungen
In dem unter Nummer 1 beschriebenen Gebiet sind alle Flüge außer unbemannten militärischen
Flügen nur nach Genehmigung durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle möglich.
Anfragen zum Durchflug können über Sprechfunk gestellt werden.
3. Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend angeordneten Flugbeschränkungen werden nach
§ 62 des Luftverkehrsgesetzes strafrechtlich verfolgt.
16.09.2022
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen für militärischen
Flugbetrieb
2022-1-2616
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründungdienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
Bonn, den 15. September 2022
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
LF17/ 6163.2/6
Im Auftrag
Bill
Dominik Brill
16.09.2022
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung von Gefahrengebieten für militärischen Flugbetrieb
2022-1-2617
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung von Gefahrengebieten für
militärischen Flugbetrieb
vom 15. September 2022
Aufgrund des §29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes macht das Bundesministerium für Digitales
und Verkehr für die Durchführung von militärischen Ubungsflügen mit unbemannten
Luftfahrzeugen in den oberen Fluginformationsgebieten Hannover und Rhein folgende
Gefahrengebiete bekannt:
1. Gefahrengebiet „ED-D GH Segment C"
1.1 Seitliche Begrenzung
54 41 25 N 012 35 46 0 -
54 55 00 N 012 51 00 O -
54 55 04 N 014 09 57 0 -
54 46 20 N 013.47 07 0 -
entlang der 12NM-Zone bis 54 41 25 N 012 35 46 O.
1.2 Vertikale Begrenzung
FL470 - FL660
2. Gefahrengebiet „ED-D GH Segment N"
2.1 Seitliche Begrenzung
53 57 40 N 007 30 24 0 -
55 00 00 N 007 15 33 0 -
55 00 00 N 008 00 00 0 -
entlang der 12NM-Zone bis 53 57 40 N 007 30 24 0.
2.2 Vertikale Begrenzung
FL 470 - FL 660.
2. Zeitliche Wirksamkeit der Gefahrengebiete
Vom 06.10.2022 bis zum 30.09.2027. 16.09.2022
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung von Gefahrengebieten für militärischen Flugbetrieb
2022-1-2617
3. Art der Gefährdung für die Luftfahrt
Aufgrund der militärischen Übungsflüge mit unbemannten Luftfahrzeugen werden alle
Luftfahrzeugführer dringend ersucht, das Gefahrengebiet zu meiden.
Bonn, den 15. September 2022
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
LF17/ 6163.2/6
Im Auftrag
Bill
Dominik Brill
16.09.2022
Nachrichtliche Bekanntmachung der 2. VO zur Änd. der 252. DVO zur LuftVO (IFR Haßfurt-Schweinfurt)
2022-1-2618
LFR/1.3.66/0001-011/21
Nachrichtliche Bekanntmachung
der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Zweihundertzweiundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Haßfurt-Schweinfurt)
Die nachstehende Verordnung vom 23. August 2022 (BAnz AT 06.09.2022 V1) wird hiermit nachrichtlich bekanntge-
geben.
Langen, den 9. September 2022
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
Im Auftrag
Wolfgang Ruths
16.09.2022
Nachrichtliche Bekanntmachung der 2. VO zur Änd. der 252. DVO zur LuftVO (IFR Haßfurt-Schweinfurt)
2022-1-2618
Zweite Verordnung zur Änderung
der Zweihundertzweiundfünfzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Haßfurt-Schweinfurt)
Vom 23. August 2022
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 8 und Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4
Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert, Absatz 4 Nummer 8 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer
ii des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt und Absatz 4c Satz 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer
2 Buchstabe d der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33
Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), verordnet das Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung:
Artikel 1
Die Zweihundertzweiundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Haßfurt-
Schweinfurt) vom 5. Dezember 2019 (BAnz AT 17.12.2019 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli
2020 (BAnz AT 12.04.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4
Anwendungsregelung
Diese Verordnung ist bis auf Weiteres nicht anzuwenden. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gibt den
Zeitpunkt der Anwendung im Bundesanzeiger bekannt.“
2. Der bisherige § 4 wird § 5.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. Oktober 2022 in Kraft.
Langen, den 23. August 2022
Der Direktor
des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
In Vertr etung
Heinzl
16.09.2022
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung von Gebieten mit Flugbeschränkungen und Gebieten mit
Funkkommunikations- sowie Transponderpflicht anlässlich des Tags der Deutschen Einheit in Erfurt
2022-1-2619
20.09.2022