Nachrichten für Luftfahrer 2013 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)
3.3 Straßen, Plätze und Eingänge im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens
3.3.1
Die Straßen und Plätze im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens sind nicht dem öffentlichen Ver-
kehr gewidmet. Der Flughafenunternehmer kann den Verkehr auf den Straßen und Plätzen aus betrieblichen
Gründen beschränken oder sperren. Für den Benutzer sind die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die vom
Flughafenunternehmer erlassenen Verkehrsregeln für den nichtöffentlichen Bereich des Flughafengeländes der
Flughafen Leipzig/Halle GmbH in der jeweils gültigen Fassung verbindlich.
3.3.2
Beim Parken von Fahrzeugen und Abstellen von Geräten oder Gegenständen ist ein Mindestabstand von 3m auf
beiden Seiten des Flughafensicherheitszauns einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung werden die Fahrzeuge, Geräte
oder Gegenstände auf Kosten und Gefahr ihrer Halter abgeschleppt/entfernt.
3.3.3
Der Flughafen darf nur durch die von dem Flughafenunternehmer hierfür freigegebenen Zugänge (Kontrollstel-
len) betreten und befahren werden.
Für Crews gelten die im Terminalbereich gekennzeichneten Crew-Wege zum Betreten bzw. Verlassen des
nicht öffentlichen Bereiches.
3.3.4
Wer Fracht, die auf dem Flughafen nicht mit Luftfahrzeugen angekommen ist, vom Flughafen auf dem Landwe-
ge fortschafft oder für den weiteren Lufttransport bereitstellt, ist verpflichtet, den Flughafenunternehmer nach
dessen näherer Weisung über Flugdaten und/oder Ladewerte dieser Fracht zu unterrichten.
3.4 Überlassener Bereich DHL
(nach § 9 LuftSiG)
Der Übergang vom nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens zum überlassenen Bereich der DHL
sowie umgekehrt erfolgt ausschließlich über die dafür freigegebene Kontrollstelle.
Der überlassene Bereich der DHL umfasst:
Vorfeld 4 und 5 (APRON 4 und 5) einschließlich Betriebsstraßen
Enteisungsfarm
Elektrostationen APRON 4, Süd und Südost
Veterinäre Grenzkontrollstelle
Betriebsgebäude DHL/EAT
(Für den Zutritt zu den Betriebsgebäuden DHL/EAT gelten gesonderte, von DHL/EAT erlassene Zutrittsregeln)
FBO, Revision 04 vom 01.10.2013 Seite 26 von 49
1
3.5 Fahrzeugverkehr (Allgemeines)
3.5.1
Personen, die mit der Führung von Fahrzeugen und Geräten im nicht öffentlichen Bereich des Flughafens
Leipzig/Halle betraut sind, müssen a) die hierfür notwendigen amtlichen Fahr- oder Bedienerlaubnisse oder eine
gesonderte Vereinbarung mit dem Flughafenunternehmer über die Anerkennung der Sachkunde zum Führen
des jeweiligen Fahrzeuges besitzen, jedoch mindestens einen gültigen PKW- Führerschein und zugleich b) die
Erlaubnis des Flughafenunternehmers zur Bedienung des jeweiligen Fahrzeuges bzw. Gerätes im nicht öffentli-
chen Bereich des Flughafens Leipzig/Halle besitzen („Fahrausweis für den Flughafenbereich“).
Für den überlassenen Bereich der DHL/EAT kann durch DHL ein DHL-Ausweis mit der Berechtigung zum Führen
von Fahrzeugen ausgegeben werden. Diese Fahrberechtigung wird auf dem DHL-Ausweis mit der Bezeichnung
„F“ sichtbar gemacht. Voraussetzung zur Erteilung der Bezeichnung „F“ ist die der FLHG nachgewiesene unter-
schriebene Belehrung durch einen zugelassenen Schulungsberechtigten der DHL/ EAT, sowie die Zustimmung
der FLHG.
Es gelten unabhängig davon die FBO und die Verkehrsregeln für den nicht öffentlichen Bereich des Flughafenge-
ländes der Flughafen Leipzig/Halle GmbH.
3.5.2
Werden Fahrzeuge/Geräte auf dem Flughafen betrieben, so ist der Halter bzw. Fahrer für deren Betriebs- und
Verkehrssicherheit verantwortlich. Für angemessenen Versicherungsschutz hat der Halter Sorge zu tragen.
Das Betreiben von Fahrzeugen/Geräten im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens bedarf der vor-
herigen Zulassung durch den Flughafenunternehmer.
Voraussetzung für die Zulassung ist, dass das Fahrzeug - sofern es der StVZO unterliegt - eine gültige Prüfplaket-
te gemäß § 29 StVZO besitzt, und das weiterhin keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zuteilungsvoraus-
setzungen für die Erteilung der Prüfplakette entfallen könnten. Für Fahrzeuge/Geräte, die nicht der StVZO unter-
liegen, wird eine Zulassung erst erteilt, nachdem durch den Flughafenunternehmer eine technische Überprüfung
durchgeführt wurde, um festzustellen, dass das Fahrzeug/Gerät die Anforderungen nach Anhang 1 EG Maschi-
nenrichtlinie 2006/42/EG erfüllt. Diese Überprüfung muss bei Fahrzeugen/Geräten im Luftfahrzeugabfertigungs-
bereich nach den Europäischen Normen EN 1915- Teil 1-4 sowie EN 12312 – Teil 1-20 jährlich wiederholt wer-
den. Bei Fahrzeugen/Geräten welche zu anderen Aufgaben außer der Luftfahrzeugabfertigung eingesetzt wer-
den, hat der Halter die Anforderungen der UVV BGV D 29 in der aktualisierten Fassung zu erfüllen.
Rundumleuchten dürfen nur von Fahrzeugen geführt werden, die nach den Bestimmungen der StVZO dazu
berechtigt sind und für die eine Zustimmung durch den Flughafenunternehmer vorliegt. Für Fahrten im nicht
allgemein zugänglichen Bereich des Flughafengeländes kann der Flughafenunternehmer darüber hinausgehende
Berechtigungen erteilen für Fahrzeuge, die nach Anforderungen der UVV BGV D 29 sowie EN 1915 und EN
12312 und den weiterführenden Forderungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen ausrüstungs-
pflichtig sind, wie z.B. Flugzeugschlepper.
Eine Erlaubnis wird außerdem erteilt für Follow-me Fahrzeuge, Fahrzeuge des Flughafensicherungsdienstes, der
Verkehrszentrale und der DFS sowie Spezialfahrzeugen der Flughafenwartung mit besonderen Auftrag.
An Fahrzeugen/Geräten, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, muss die mit der Zulassung
durch den Flughafenunternehmer erteilte Prüfplakette sichtbar am Fahrzeug angebracht sein.
Die Überprüfung und Zulassung nach den Anforderungen der UVV BGV D 29 sowie EN 1915 und EN 12312
wird durch sachkundiges Personal des Flughafenunternehmers durchgeführt und ist entgeltpflichtig.
FBO, Revision 04 vom 01.10.2013 Seite 27 von 49
1
3.5.3
Kraftfahrzeuge dürfen Fahrgäste und Gepäck nur an der Straßenseite des Fluggastgebäudes sowie auf den ge-
kennzeichneten Park- und Halteplätzen aufnehmen oder absetzen. Fracht darf nur vor den Frachtgebäuden ab-
geladen oder aufgeladen werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Flughafenunternehmers zulässig.
3.5.4
Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden. Verkehrswidrig, außerhalb
von Parkplätzen abgestellter Fahrzeuge und nach Ablauf der höchstzulässigen Parkzeit auf den Parkplätzen ver-
bliebene Fahrzeuge werden auf Kosten und Gefahr ihrer Halter entfernt.
3.5.5
Kleinfahrzeuge (z. B. Mopeds, Fahrräder) dürfen nicht auf Vorplätzen, Treppen und Gängen abgestellt werden.
3.6 Mitführen von Tieren
Tiere sind gesichert mitzuführen. Die Mitnahme ist genehmigungspflichtig, sofern sie nicht die Dienstausübung
betrifft.
3.7 Inlineskaten, Rollschuhlaufen, Skateboard Fahren
Auf dem eingefriedeten Flughafengelände sowie in sämtlichen Gebäuden des Flughafens darf mit Inlineskates,
Rollschuhen, Skateboards und ähnlichen Sportgeräten nicht gefahren werden.
4. Sonstige Betätigung
Für die Ausübung der unter Teil II, Pkt. 4.1, 4.2 und 4.4 aufgeführten Tätigkeiten gilt die Tragepflicht für Flugha-
fenausweise nach Teil II, Punkt 3.1.
4.1 Gewerbliche Betätigung außerhalb der Bodenabfertigungsdienste
Gewerbliche Betätigung außerhalb der Bodenabfertigungsdienste gem. Ziffer 2.5 ist nur aufgrund einer Verein-
barung mit dem Flughafenunternehmer, die grundsätzlich ein an diesen zu entrichtendes Entgelt zum Gegen-
stand hat, zulässig. Entsprechendes gilt für Aufnahmen auf Bild- und Tonträger sowie für Bild- und Tonübertra-
gungen.
4.2 Sammlungen, Werbungen, Verteilen von Druckschriften
Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der Ein-
willigung des Flughafenunternehmers. Dies gilt auch für das Verteilen von Werbeartikeln und Warenproben.
FBO, Revision 04 vom 01.10.2013 Seite 28 von 49
1
4.3 Lagerung
4.3.1
Gefährliche Güter im Sinne des § 27 Abs. 1 LuftVG in Verbindung mit den dazu ergangenen Rechtsvorschriften,
insbesondere Kernbrennstoff und andere radioaktive Stoffe, dürfen nur mit Einwilligung des Flughafenunter-
nehmers gelagert werden.
4.3.2
Die Sicherheitslagerung von Gepäck und Fracht darf nur in besonders gekennzeichneten und auf den dafür vor-
gesehenen/zugewiesenen Flächen erfolgen.
4.3.3
Fahrzeuge, Fracht, Kisten, Baumaterial, Geräte usw. dürfen außerhalb der hierfür gemieteten Flächen und Räu-
me nur mit Einwilligung des Flughafenunternehmers gelagert werden.
4.4 Bauarbeiten
Die Durchführung der Bauarbeiten in den Bauschutzbereichen ist gebunden an eine durch die zuständige Luft-
fahrtbehörde bzw. die zuständige Baubehörde erteilte Genehmigung. Bauarbeiten im Bereich des Flughafenge-
ländes sind zusätzlich durch den Flughafenunternehmer zu genehmigen.
5. Sicherheitsbestimmungen / Safety Management System (SMS)
5.1
Die auf Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften beruhenden und die aus der Anlage A ersichtlichen Sicherheits-
bestimmungen sind zu beachten.
5.2
Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu
betreiben. Daher betreibt der Flughafenunternehmer gemäß ICAO Annex 14 und LuftVZO § 45b ein Safety Ma-
nagement System (SMS). Im Rahmen dessen sind die am Flughafen Leipzig/Halle tätigen Unternehmen und Be-
hörden verpflichtet, für die von ihnen verantworteten und durchgeführten Arbeiten und Prozesse die entspre-
chenden Vorgaben und Richtlinien des Flughafens Leipzig/Halle zu beachten und am SMS mitzuwirken.
6. Fundsachen
Sachen, die in den Anlagen des Flughafens gefunden werden, sind unverzüglich bei dem Flughafenunternehmer
(Flughafeninformation oder im GAT) abzugeben. Dabei sind die Bestimmungen über die Lagerung gefährlicher
Güter zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 978 bis 981 BGB.
FBO, Revision 04 vom 01.10.2013 Seite 29 von 49
1
7. Umweltschutz
7.1 Verunreinigungen
Verunreinigungen der Flughafenanlagen sind auszuschließen. Soweit erforderlich, sind zweckdienliche Einrich-
tungen zu verwenden, um Verunreinigungen zu vermeiden. Verunreinigungen sind von den Verursachern unver-
züglich dem Flughafenunternehmer (Verkehrszentrale) anzuzeigen. Dasselbe gilt auch, wenn eine Verunreini-
gung bekannt geworden oder zur Kenntnis gelangt ist. Der Flughafenunternehmer entscheidet über Art und
Umfang der Beseitigung. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Verursachers der Verunreinigung.
7.2 Abwasser
7.2.1
Sämtliche Einleitungen in das Kanalnetz des Flughafens bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Flug-
hafenunternehmer.
Das Ablassen von Trinkwasser/Brauchwasser aus Luftfahrzeugen auf das Vorfeld ist nicht zulässig. Dazu sind die
vom Flughafenunternehmer bereitgestellten Fahrzeuge/Geräte zu nutzen.
7.2.2
Abwässer werden durch den Flughafenunternehmer gegen Entgelt entsorgt.
7.2.3
Durch geeignete Maßnahmen hat der Nutzer sicherzustellen, dass er keine Abwässer in das Kanalsystem des
Flughafens einleitet, die nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Einleitungsbedingungen der
Abwassersatzungen der Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt, in den jeweils geltenden Fassungen unzulässig
sind. Bei Verstoß gegen diese Einleitungsbedingungen ist der Nutzer zum Schadenersatz verpflichtet.
7.2.4
Beabsichtigte Großreinigungen bedürfen der vorherigen Abstimmung und der Genehmigung durch den Flugha-
fenunternehmer. Bei etwaigen Schadensfällen ist sofort die Flughafenfeuerwehr, Telefon-Nebenstelle Nr. 112, zu
informieren; nötige Beweissicherungen sind unter Einbeziehung des Flughafensicherungsdienstes, Telefon-
Nebenstelle Nr. 1474, zu veranlassen.
7.2.5
Es dürfen nur FCKW-/CKW-freie Waschmittel, Reinigungsmittel und Schmierstoffe verwendet werden.
7.2.6
Zu Kontrollzwecken bzw. zur Beseitigung unsachgemäßer Einleitungen ist Vertretern des Flughafenunterneh-
mers jederzeit innerhalb der Geschäftszeiten Zutritt zu den Betriebsräumen zu gewähren. Bei Gefahr in Verzug
FBO, Revision 04 vom 01.10.2013 Seite 30 von 49
1
sind Vertreter des Flughafenunternehmens berechtigt, sich auch außerhalb der Geschäftszeiten Zutritt zu den
Betriebsräumen zu verschaffen.
7.3 Enteisungsmittel
Enteisungsmittel dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch den Flughafenunternehmer und auf den hier-
für vorgesehenen Flächen verwendet werden. Mit dem Genehmigungsantrag ist dem Flughafenunternehmer die
chemische Zusammensetzung des Enteisungsmittels mitzuteilen und die Eignung bzw. die ökologischen Eigen-
schaften durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
7.4 Abfall
Die Abfallbestimmungen des Flughafenunternehmers in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.
8. Einwilligungen und Erlaubnisse
8.1 Allgemeines
Die nach dieser Benutzungsordnung notwendigen Einwilligungen, Zulassungen und Erlaubnisse sind jeweils
vorher einzuholen.
8.2 Foto- und Filmaufnahmen im nicht allgemein zugänglichen Bereich
Grundsätzlich bedürfen alle Foto- und Filmaufnahmen im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens
Leipzig/Halle einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Flughafenunternehmers (Abteilung Marketing/PR).
Eine Ausnahme gilt für Foto- und Filmaufnahmen für alle im nicht allgemein zugänglichen Bereich tätigen Perso-
nen zum ausschließlich dienstlichen Gebrauch.
9. Zuwiderhandlungen gegen die Flughafenbenutzungsordnung
Wer gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung oder gegen Weisungen des Flughafenunternehmers, die
aufgrund dieser Benutzungsordnung ergangen sind, verstößt, kann durch den Flughafenunternehmer vom Flug-
hafen verwiesen werden. Ein Maßnahmenkatalog (siehe dazu Anlage D) regelt die Verfahrensweise bei Verstö-
ßen gegen die Flughafenbenutzungsordnung im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Flughafens
Leipzig/Halle. Bei Verstößen gegen die gemäß FBO Punkt 3.3.1 verbindlichen Verkehrsregeln für den nicht öf-
fentlichen Bereich des Flughafengeländes der Flughafen Leipzig/Halle GmbH kann der Fahrausweis nach Maßga-
be des Maßnahmenkataloges der Anlage D zu dieser Vorschrift entzogen werden.
Straf- bzw. zivilrechtliches Vorgehen bleibt davon unberührt.
FBO, Revision 04 vom 01.10.2013 Seite 31 von 49
1
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die aus dieser Benutzungsordnung sich ergebenden Verpflichtungen und
Rechtsstreitigkeiten ist Leipzig.
11. Zustellungsbevollmächtigter
Luftfahrzeughalter ohne Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Inland haben dem Flughafenunternehmer auf
dessen Verlangen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
FBO, Revision 04 vom 01.10.2013 Seite 32 von 49
1
Anlage A: Sicherheitsbestimmungen (zu Teil II, Pkt. 5 der
FBO)
1. FOD
Jeder der die Bewegungsflächen betritt oder befährt, hat Gegenstände (FOD – Foreign Object Debris/Damage),
die Schäden an Luftfahrzeugen verursachen können, z.B. Schrauben, Ösen, Kofferringe, Papier oder Folien sofort
aufzunehmen und in die dafür vorgesehenen FOD-Behälter zu entsorgen. Zusätzlich hat jede Person, die auf
einer Abfertigungsposition ein Auf- oder Abrollen eines Luftfahrzeuges erwartet, sich rechtzeitig davon zu über-
zeugen, dass der Bereich frei von FOD ist.
Über große Verschmutzungen oder Fremdkörper, die nicht sofort selbst beseitigt werden können, ist grundsätz-
lich und umgehend die Verkehrszentrale des Flughafens (Tel. 0341 / 224 1130) zu informieren.
2. Umgang mit Kraftstoffen
2.1
Luftfahrzeuge dürfen bei laufenden Triebwerken nicht betankt oder enttankt werden.
2.2
Luftfahrzeuge dürfen nicht in einer Halle oder einem anderen geschlossenen Raum, sondern nur auf den von
dem Flughafenunternehmer zugewiesenen Plätzen betankt oder enttankt werden. Muss ein Luftfahrzeug aus
zwingenden Gründen ausnahmsweise in einem umschlossenen Raum enttankt werden, so ist dies nur mit be-
sonderem Brandschutz durch die Flughafen-Feuerwehr zulässig.
2.3
Wird ein Luftfahrzeug betankt oder enttankt, so muss es mit den angeschlossenen Kraftstoffversorgungseinrich-
tungen elektrisch leitend verbunden und geerdet sein.
2.4
Während des Betankens und Enttankens eines Luftfahrzeuges dürfen in einem Sicherheitsabstand von 6 m um
Tanköffnungen, aus denen Gas-/Luftgemische austreten, keine Stromquellen an- oder abgeschlossen und keine
Schaltorgane für elektrischen Strom betätigt werden: dies gilt nicht für die zu dem Betanken und Enttanken
notwendigen Schaltungen und nicht für Schaltorgane in explosionsgeschützter Bauart. Beim Tanken von Kraft-
stoff mit einem Flammpunkt unter 0 Grad erhöht sich der Sicherheitsabstand bei Füllraten von mehr als 100
l/min. auf 10 m und bei Füllraten von mehr als 600 l/min. auf 20 m.
FBO, Revision 04 vom 01.10.2013 Seite 33 von 49
1
2.5
Überfließen und Verschütten von Betriebsstoffen sind zu vermeiden. Ist Betriebsstoff übergeflossen oder ver-
schüttet worden, so ist bis zu seiner Verflüchtigung oder Beseitigung Abs. 1.4 unter Beachtung eines Sicher-
heitsabstandes von 15 m entsprechend anzuwenden. Die Flughafenfeuerwehr und die Verkehrszentrale sind
unverzüglich zu benachrichtigen.
2.6
Kraft- und Betriebsstoffversorgungsfahrzeuge müssen vorschriftsmäßig mit Feuerlöschern versehen sein.
2.7
Das Betanken von Luftfahrzeugen mit an Bord befindlichen Fluggästen ist zulässig.
Dazu muss eine entsprechende Vereinbarung zwischen Mineralölgesellschaft und Luftfahrtunternehmen beste-
hen.
Zusätzlich sind die Anforderungen der für die Luftfahrtunternehmen und Tankdienste erlassenen Vorschriften
einzuhalten.
Das Enttanken von Luftfahrzeugen mit an Bord befindlichen Fluggästen ist nicht zulässig.
3. Betrieb von Luftfahrzeug-Triebwerken
3.1
Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nicht in Hallen betrieben werden (ausgenommen Triebwerksprobelauf-
stand).
3.2
Vor dem Anlassen von Triebwerken müssen Laufräder der Luftfahrzeuge durch Bremsklötze oder Bremsen aus-
reichend gesichert werden.
3.3
Zur Warnung vor Gefahren durch laufende Triebwerke sind die Zusammenstoßwarnlichter der Luftfahrzeuge
unmittelbar vor dem Anlassen der Triebwerke einzuschalten und erst nach deren Stillstand auszuschalten. Das
Verfahren ist bei Tag und Nacht durchzuführen.
3.4
Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nur angelassen werden und laufen, wenn das Cockpit des Luftfahrzeuges
mit einem Luftfahrzeugführer oder anderem dafür zugelassenen Personal besetzt ist.
FBO, Revision 04 vom 01.10.2013 Seite 34 von 49
1
3.5
Wer Triebwerke von Luftfahrzeugen anlässt oder während ihres Laufes bedient, hat sich zu vergewissern, dass
die Luftschrauben sowie die von ihnen oder von den Triebwerken verursachten Luftströme keine Personen ge-
fährden und keine Sachen beschädigen können.
3.6
Auf den Abfertigungsvorfeldern dürfen Triebwerke von Luftfahrzeugen nicht auf höhere Drehzahlen gebracht
werden, als nach den Umständen unvermeidlich ist.
4. Rauchverbot, Umgang mit offenem Feuer
Auf den Vorfeldern, in den durch entsprechende Verbotsschilder gekennzeichneten Werkstätten und sonstigen
Räumen, den Luftfahrzeughallen sowie innerhalb eines Sicherheitsabstandes von 15 m um abgestellte Luftfahr-
zeuge und um Kraft- und Betriebsstoffversorgungseinrichtungen sind Rauchen und Umgang mit offenem Feuer
verboten. Mit offenem Feuer darf nur in Räumen gearbeitet werden, die dafür entsprechend den Brandschutz-
bestimmungen und den Vorschriften der Gewerbeaufsicht eingerichtet und von dem Flughafenunternehmer
zugelassen worden sind. Für die Durchführung von Schweißarbeiten gelten die Bestimmungen der jeweils gülti-
gen Brandschutzordnung der Flughafen Leipzig/Halle GmbH.
5. Fahrzeuge und Geräte mit Verbrennungsmotoren
Auf den Vorfeldern sowie in den Luftfahrzeughallen eingesetzte Fahrzeuge und Geräte mit Verbrennungsmoto-
ren müssen mit handelsüblichen Sicherheitseinrichtungen - wie Auspuffanlagen mit Schalldämpfer - ausgerüstet
sein, die das Austreten brennender Auspuffgase verhindern.
6. Arbeiten in Hallen und Werkstätten
6.1
Luftfahrzeuge dürfen in Hallen und Werkstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A, Gefahrenklas-
se I im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten gereinigt werden. Zum Reinigen von ausgebauten
Luftfahrzeugteilen dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrenklasse I nur in abgetrennten und gut
belüfteten Räumen verwendet werden.
6.2
Feuergefährliche leichtflüchtige Stoffe (Spannlack, Nitrolack, usw.) dürfen in Hallen und in Werkstätten nur ver-
arbeitet werden, wenn die Räume dafür entsprechend den Brandschutzbestimmungen, den Vorschriften der
Gewerbeaufsicht und den durch die Gewerbeaufsicht genehmigten Sonderbestimmungen von Luftfahrzeughal-
tern eingerichtet sind.
FBO, Revision 04 vom 01.10.2013 Seite 35 von 49
1