Nachrichten für Luftfahrer 2013 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)
6.3
Es sind grundsätzlich die gültigen Vorschriften (DIN, EU-Normen) und spezifischen Auflagen aus der entspre-
chenden Baugenehmigung bei Arbeiten in Hallen und Werkstätten zu beachten.
7. Aufbewahren von Betriebsstoffen, Gerät und Abfällen
7.1
Betriebsstoffe, Gerät und Abfälle sind so aufzubewahren, dass keine Feuer- und Explosionsgefahr besteht. Die
Brandschutzordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.
7.2
Betriebsstoffe sind in geeigneten ortsfesten oder mobilen Behältern mit vorschriftsmäßiger Zapfvorrichtung auf-
zubewahren. An Betankungsanlagen und Betankungsfahrzeugen sind stets ausreichende Mengen an geeigneten
Bindemitteln vorzuhalten.
7.3
Leere Kraftstoff- und Schmierstofffässer sowie leere Hochdruckbehälter für gefährliche Stoffe dürfen nicht in
Hallen und Werkstätten gelagert werden.
Leere Behälter sind wie volle zu betrachten.
7.4
Feuergefährliche Abfälle (Schmierstoffrückstände, gebrauchtes Putzmaterial usw.) sind in geeigneten und ent-
sprechend dafür gekennzeichneten Metallbehältern mit dichtschließenden Deckeln zu sammeln. Ölauffangwan-
nen und ähnliche Behälter sind nach Gebrauch ordnungsgemäß zu entleeren und zu reinigen.
7.5
Beim Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Vorschriften
einzuhalten. Der Nutzer hat den Flughafenunternehmer über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
vorab zu unterrichten. Für die Erfüllung der Genehmigungs- und Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen
Behörden ist der Nutzer zuständig. Etwaige diesbezügliche Genehmigungen sind dem Flughafenunternehmer
zur Kenntnis zu geben.
8. Feuerlösch- und Rettungsdienst
8.1
Bei Ausbruch eines Brandes sind sofort
die Feuermelder zu betätigen und außerdem
die Flughafenfeuerwehr, Notruf Telefon-Nebenstelle-Nr. 112 zu benachrichtigen.
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Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand, ohne sich selbst oder andere zu gefährden, mit den zur Verfü-
gung stehenden Feuerlöschmitteln zu bekämpfen.
8.2
Bei Tod oder Verletzung von Personen ist sofort die Flughafenfeuerwehr, Notruf Telefon-Nebenstelle 112 zu
benachrichtigen.
8.3
Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat ein „Krisen- und Notfallhandbuch“ aufgestellt, das die Verfahrensweisen
bei
Luftfahrzeugnotmeldungen/-unfällen,
Widerrechtlichen Eingriffen in den Luftverkehr/gegen Luftfahrteinrichtungen,
Brand und
Sonstigen Alarmereignissen im Bereich des Flughafens Leipzig/Halle regelt.
Bei Notfällen ist den Weisungen der Feuerwehr- und Rettungsdienste Folge zu leisten.
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Anlage B: Beschreibung der zentralen Infrastruktureinrich-
tungen (zu Teil II, Pkt. 2.5.3 der FBO)
1. Abfertigungsvorfelder
Abfertigungsvorfelder sind Flächen mit Befeuerungs- und Beleuchtungsanlagen für die Unterbringung von Luft-
fahrzeugen zum Zwecke der Abfertigung und - in Ausnahmefällen- der Abstellung und Wartung. Die Abferti-
gungsvorfelder schließen Flächen zum Zu- und Abrollen bis zu den Rollbahnen und positionsnahe Bereitstel-
lungsflächen für Abfertigungsfahrzeuge und -geräte (für die Dauer des Abfertigungsvorganges) ein.
2. Fluggastbrücken
Fluggastbrücken bestehen aus der Brückenkabine, dem Faltenbalg, dem beweglichen Brückentunnel, dem Fahr-
werk, der Hilfstreppe, der Rotunde, dem starren Brückentunnel, dem Anschluss an das Terminal mit Boardingsta-
tion und den Einrichtungen für die Regulierung der Brücken.
3. Stationäre Bodenstromversorgung
Stationäre Bodenstromversorgungsanlagen sind fest installierte Einrichtungen zur Bodenstromversorgung der
Luftfahrzeuge. Die Bodenstromanlage liefert 200/115 Volt 400 Hz Drehstrom.
4. Gepäckfördersysteme
Zu den Gepäckfördersystemen gehören die Gepäckförderbänder, die Gepäcksortieranlagen, die Ausgabebänder,
die Einrichtungen für die Abfertigung von Sperrgepäck sowie die für die Gepäckabfertigung und Frühgepäck-
speicherung erforderlichen Räumlichkeiten und Übergabeflächen.
5. Einrichtungen zum Lotsen der Flugzeuge
Dem Lotsen der Flugzeuge dienen die Rollleitlinienbefeuerung, die Andocksysteme, die Vorfeldkontrolle mit
ihren Räumlichkeiten und technischen Anlagen sowie der Lotsendienst. Das Andocksystem wird durch die Vor-
feldkontrolle unter Abgleich von Systemen der elektronischen Datenverarbeitung bedient und überwacht.
6. Fluginformationssystem
Das Fluginformationssystem umfasst die Einrichtungen zur Verkehrsplanung und -lenkung sowie zur Fluggastin-
formation, die Datenbank-, Image- u. Displayserver, das Graphical User Interface, die Videoanlage, die Netzwer-
kinfrastruktur zum Datentransport auf Ethernet-Basis, öffentliche Anzeigetafeln und Monitore sowie die Fluggas-
tinformationsschalter der Flughafengesellschaft. Das Fluginformationssystem verfügt über eine Schnittstelle zur
örtlichen DFS-Datenbank.
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7. Flugzeugenteisungssystem
Das Flugzeugenteisungssystem besteht aus den für diese Zwecke gekennzeichneten und im Luftfahrthandbuch
Deutschland veröffentlichten Enteisungspads, den Auffanggruben für Enteisungsflüssigkeit und den Einrichtun-
gen für die Lagerung und Aufbereitung von Wasser und Enteisungsflüssigkeiten.
8. Versorgungssystem für Frischwasser
Für die Aufbereitung und Abgabe von Frischwasser nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen wird eine Aufbe-
reitungsanlage verwendet.
Hierzu zählen die Frischwasserentkeimungsanlage mit Füllstationen, eine Entkeimungsstation und die Technik-
zentrale mit Chlorungsanlage einschließlich der Räumlichkeiten für deren Unterbringung und zur Frostfreihal-
tung der Spezialfahrzeuge.
9. Entsorgungssystem für Fäkalien
Hierzu gehören die Einrichtungen zum frostfreien Unterstellen und Befüllen der Fahrzeuge mit Spül- und Auf-
füllwasser sowie zur Bevorratung und Beimengung der vorgeschriebenen Desinfektionszusätze. Weiterhin befin-
det sich auf dem Flughafengelände eine Zwischensammelgrube für Flugzeugfäkalien.
10. Entsorgungssystem für Abfall
Am Flughafen werden Flächen und technische Einrichtungen für das artgerechte Sammeln und Aufbereiten,
Wiegen und Pressen von Abfällen vorgehalten. Die Entsorgung erfolgt im Auftrag des Flughafenunternehmers.
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Anlage C: Beschreibung CUTE-Abfertigungstechnik (zu Teil
II, Pkt. 2.5.4 der FBO)
Der Flughafenunternehmer hält für die EDV-gestützte Passagierabfertigung folgendes CUTE-Equipment zentral
vor:
Check-in-Bereich
PC-Arbeitsstationen (IWS)
Bordkartendrucker (ATB)
Gepäcklabeldrucker (BTP)
Dokumentendrucker (DPT)
Gate-Bereich
PC-Arbeitsstationen (IWS)
Bordkartenleser (BGR)
Dokumentendrucker (DPT)
Transfer-Counter
PC-Arbeitsstationen (IWS)
Bordkartendrucker (ATB)
Gepäcklabeldrucker (BTP)
Dokumentendrucker (DPT)
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Anlage D: Zuwiderhandlungen gegen die FBO (zu Teil II,
Pkt. 9 der FBO)
Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen die FBO und die „Verkehrsregeln für den
nicht öffentlichen Bereich des Flughafengeländes der Flughafen Leipzig/Halle GmbH“
Gemäß § 45 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) hat der Flughafenunternehmer den Flughafen in be-
triebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben und ist somit für die Sicherheit und Ord-
nung verantwortlich. Der Flughafenbetreiber hat alles Notwendige zu veranlassen, dass Vorkommnisse, die den
ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb des Flughafens beeinträchtigen, unterbunden werden.
1. Ziel und Zweck
Der folgende Maßnahmenkatalog soll die Einhaltung der FBO sowie der „Verkehrsregeln für den nicht öffentli-
chen Bereich des Flughafengeländes der Flughafen Leipzig/Halle GmbH“ unterstützen und eine standardisierte
Verfahrensweise bei Verstößen gegen die FBO und die Verkehrssicherheit im nicht allgemein zugänglichen Be-
reich des Flughafengeländes gewährleisten. Für alle Beteiligten soll dadurch mehr Klarheit und eine bessere Ein-
zelfallgerechtigkeit bei Sanktionen erreicht werden.
Der Maßnahmenkatalog informiert über Sanktionen, Punkte, beteiligte Personenkreise und die Dokumentation.
2. Geltungsbereich
Dieser Maßnahmenkatalog findet Anwendung auf alle Personen mit Flughafenausweis, welche sich im nicht
allgemein zugänglichen Bereich des Flughafengeländes aufhalten und sich dort bewegen und/oder Fahrzeuge
führen.
3. Überwachung der Vorschriften
Im Sinne der Sicherheit ist jede Person angehalten, Verstöße gegen die FBO sowie die „Verkehrsregeln für den
nichtöffentlichen Bereich des Flughafengeländes der Flughafen Leipzig/Halle GmbH“ der Verkehrsleitung anzu-
zeigen. Für die Verkehrsüberwachung sind sowohl die Beauftragten der Verkehrsleitung (Verkehrszentrale, Ver-
kehrsüberwacher) als auch der Flughafensicherungsdienst (SECURITY) und die Schulungsberechtigten der FLHG
zuständig. Sie sind befugt, die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften und Regeln zu treffen.
4. Maßnahmen bei Verstößen
Der Flughafensicherungsdienst ist autorisiert, den vom Flughafenunternehmer erteilten Fahrausweis einzuziehen,
wenn der Verkehrsteilnehmer sich pflichtwidrig verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich ein Ver-
kehrsteilnehmer über gesetzliche Vorschriften und/oder innerbetriebliche Vorschriften bzw. Anordnungen in
besonders gefährlicher Weise hinweggesetzt hat. Die möglichen Maßnahmen nach der FBO bleiben hiervon
unberührt. Alle Verstöße ziehen eine mündliche Belehrung durch einen Beauftragten der Verkehrsleitung (Ver-
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kehrszentrale, Verkehrsüberwacher) bzw. einem der Schulungsberechtigten der FLHG oder dem Flughafensiche-
rungsdienst nach sich. Der Verkehrsteilnehmer wird über sein Fehlverhalten aufgeklärt und über weitere Maß-
nahmen informiert:
die Personalien werden durch den Flughafensicherungsdienst festgestellt
ab einem Punktestand von 5 Punkten wird der Dienstvorgesetzte schriftlich in Kenntnis gesetzt
Sanktionen werden nach Punktekatalog verhängt.
Der Verkehrsteilnehmer hat das Recht, innerhalb einer Woche schriftlich zu den ihm vorgeworfenen Fehlverhal-
ten gegenüber der Flughafen Leipzig/Halle GmbH (Abteilung Verkehr) Stellung zu nehmen. Über dieses Recht ist
der Verkehrsteilnehmer im Zuge der mündlichen Belehrung durch die Beauftragten der Verkehrsleitung (Ver-
kehrszentrale, Verkehrsüberwacher), den Schulungsberechtigten der FLHG bzw. den Flughafensicherungsdienst
aufzuklären. Die Frist zur Stellungnahme beginnt dabei mit der mündlichen Belehrung. Durch den Belehrenden
ist ein Protokoll über die Belehrung zu erstellen.
Das Recht des Verkehrsteilnehmers, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen, führt nicht zur Aussetzung der bereits
angeordneten Maßnahmen.
5. Punktekatalog
Nr. Verstoß Punkte
1 Missachtung der Schrittgeschwindigkeit in der Sicherheitszone von 5m um ein abgestelltes Lfz 1
2 Nichttragen der Warnkleidung nach EN 471 Klasse 2 gemäß der Vorgaben aus den Verkehrs- 1
regeln für den nichtöffentlichen Bereich des Flughafengeländes
3 Fehlende Flughafenübersichtskarte im KFZ auf Rollfeld 1
4 Parken und Abstellen in Rollbereichen, schraffierten Sperrflächen, vor Bus-Gates, Bereitstel- 2
lungsflächen der Feuerwehr
5 Parken des Fahrzeuges mit Abstand zum Sicherheitszaun geringer als 3m 2
6 Führen von Fahrzeugen: mit Sicherheitsmängeln / in nicht verkehrssicherem Zustand bzw. 2
unberechtigtes Fahren mit Rundumlicht
7 Missachtung der Sicherheitsabstände im Gefahrenbereich von Lfz 2
8 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 5 bis 15km/h 2
9 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 15 bis 25km/h 3
10 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 25km/h 5
11 Fahren mit abgelaufenem Fahrausweis (>30 Tage) 3
12 Behinderung der Entfluchtung für Flugfeldtankwagen (siehe Anmerkung) 4
13 Führen von Fahrzeugen/Gerätschaften ohne gültigen, vom Flughafenunternehmer genehmig- 4
ten Fahrausweis ?
14 Missachtung des Verkehrszeichens „Stopp bei Rollverkehr“ bei rollenden Lfz 4
15 Missachtung des Rauchverbots auf Vorfeldern 4
16 Verlassen einer Unfallstelle ohne Meldung beim Flughafenunternehmer (Verkehrszentrale oder 5
Sicherheitsleitstand) trotz möglicher Beteiligung am Unfall
17 Durchfahren einer Lotseneinheit zwischen Lotsenfahrzeug und Lfz 5
18 Missachtung bestehender Sonderrechte für Fahrzeuge im Einsatz 5
19 Missachten von durch die Flugverkehrskontrolle erteilten Freigaben bzw. sonstigen Anweisun- 5
gen (No Risk)
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Anmerkung zu Nr. 12:
Wenn aus technologischen Gründen eine Freihaltung der Fluchtwege von Tankfahrzeugen beim Abfertigungs-
prozess nicht möglich ist, muss gewährleistet sein, dass entsprechende Geräte im Notfall unverzüglich beseitigt
werden können.
6. Maßnahmen / Sanktionen
6.1
Wird ein Punktestand von 10 erreicht, ist eine erneute entgeltpflichtige Teilnahme an der Schulung zum Vorfeld-
verhalten innerhalb von 14 Tagen abzulegen. Die Frist beginnt mit Zustellung der Aufforderung zur Teilnahme
an der Schulung an den Arbeitgeber der zu schulenden Person. Bei Abwesenheit der zu schulenden Person kann
die Frist im Einvernehmen mit dem Flughafenunternehmer verlängert werden.
Wird diese Frist versäumt, wird der Fahrausweis eingezogen und die Einwilligung des Flughafenunternehmers in
die Führung eines Fahrzeuges im nicht allgemein zugänglichen Bereich entzogen, sodass diese neu beantragt
werden muss. In diesem Fall ist ein erneuter entgeltpflichtiger Erwerb des Fahrausweises mit den dazugehörigen
Schulungen erforderlich.
6.2
Ebenso zieht der Flughafenunternehmer den Fahrausweis sofort ein und revidiert seine Einwilligung in die Füh-
rung eines Fahrzeuges im nicht allgemein zugänglichen Bereich, wenn ein Punktestand von 15 erreicht wird. Der
Fahrausweis kann dann nur nach absolvierter entgeltpflichtiger Nachschulung mit Fristsetzung wie unter 6.1
wiedererlangt werden.
6.3
Bei folgenden Verstößen wird der Fahrausweis mit sofortiger Wirkung eingezogen und die Einwilligung in die
Führung eines Fahrzeuges im nicht allgemein zugänglichen Bereich revidiert bzw. das Betreten des Vorfeldberei-
ches untersagt und dem Punktekonto 10 Punkte hinzugefügt:
Befahren der Vorfelder oder Rollgassen in Verbindung mit der Behinderung oder Gefährdung eines Luft-
fahrzeuges
Befahren des Rollfeldes ohne Genehmigung durch die Flugverkehrskontrolle
Missachtung von durch die Flugverkehrskontrolle erteilten Freigaben, wenn es dadurch zu konkreter Ge-
fährdung des Luftverkehrs kommt
Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Drogen
Befahren des nicht allgemein zugänglichen Bereiches des Flughafengeländes ohne im Besitz einer gültigen
amtlichen Fahrerlaubnis zu sein (nicht Fahrausweis)
Übertreten/Überfahren der Grenze zwischen den Sicherheitsbereichen nach §8 LuftSiG (nicht allgemein
zugänglicher Bereich des Flughafens) und §9 LuftSiG (Überlassener Bereich der DHL, siehe Teil II, Punkt 3.4)
ohne Genehmigung durch den Sicherheitsleitstand
Sonstige besonders schwere Verstöße, insbesondere auch mit konkreter Gefährdung wichtiger Rechtsgüter
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6.4
Zur Wiedererlangung des Fahrausweises gelten die Regelungen wie unter 6.2 mit der Einschränkung, dass sich
der Flughafenunternehmer das Recht vorbehält, bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die
FBO eine Sperrfrist von 1 bis 6 Monaten auszusprechen.
Eine Sperrfrist kann auch dann ausgesprochen werden, wenn ein Punktestand von 15 nach erfolgter Punktere-
duktion wie unter Punkt 9 beschrieben, erneut erreicht wird.
7. Sammlung der Daten
Die Daten sind zweckbestimmt und werden zur Überwachung der Betriebs- und Verkehrssicherheit verwendet.
Eine statistische Betrachtung der Daten/Vorgänge wird durchgeführt. Dem Datenschutz wird Rechnung getra-
gen. Drei Jahre nach dem letzten Eintrag werden alle personenbezogenen Daten gelöscht. Jede betroffene Per-
son hat das Recht zur Einsicht in ihr Datenblatt. Dazu ist eine Anfrage unter Vorlage eines gültigen Personaldo-
kuments an die Ausweisstelle des Flughafenunternehmers zu richten. Dort kann über den Punktestand Auskunft
erteilt werden.
8. Reduktion des Punktestandes
Nach Durchführung der unter 6.2 beschriebenen entgeltpflichtigen Nachschulung werden 5 Punkte erlassen.
Die Punkte werden 3 Jahre nach ihrem Eintrag wieder gelöscht, unabhängig davon, ob sich in der Zwischenzeit
weitere Punkte angesammelt haben.
Eine zusätzliche Reduktion des Punktestandes um 5 Punkte ist durch freiwillige Nachschulung möglich. Jedoch
kann die Null-Punktemarke nicht unterschritten werden.
Nachschulungen werden generell durch die FLHG selbst durchgeführt.
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Anlage E: Ergänzende Regeln für die Erbringung von
Bodenabfertigungsdiensten auf den Vorfeldern
des Flughafens Leipzig/Halle
1. Ziel und Zweck
1.1
Als Flughafenunternehmer ist die Flughafen Leipzig/Halle GmbH in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Verpflich-
tungen nach § 45 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) zur Gewährleistung des betriebssicheren Zu-
stands und des ordnungsgemäßen Flughafenbetriebs sowie zur Abwehr betriebsbedingter Gefahren (§ 29
LuftVG) verpflichtet, die hierzu notwendigen Vorkehrungen zu treffen, und die Einhaltung der einschlägigen
Rechtsvorschriften und Anordnungen zu gewährleisten.
Die grundsätzlichen Regelungen zur Erreichung dieses Ziels sind in der vom Sächsischen Ministerium für Wirt-
schaft und Arbeit genehmigten Flughafenbenutzungsordnung (FBO) enthalten. Der für die Bodenabfertigung
zusätzlich auf dem Vorfeld entstehende Verkehr erfordert in Anbetracht der ohnehin bestehenden räumlich
beengten Verhältnisse, und der dort herrschenden Verkehrsdichte zur Aufrechterhaltung der Verkehrs- und Be-
triebssicherheit des Flughafens, zusätzlich nachfolgende verbindliche Regelungen und Verfahrensweisen.
1.2
Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Regeln führen auf dem Flughafen Leipzig/Halle der Verkehrsleiter des
Flughafens, seine Stellvertreter und unmittelbaren und mittelbaren Erfüllungsgehilfen. Diese wiederum unterlie-
gen im Rahmen des § 47 LuftVZO der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.
1.3
Diese Regeln lassen die EU-Richtlinie 96/67/EG des Rates, die BADV sowie andere im Flughafenbetrieb geltende
Gesetze, Rechtsvorschriften und Anordnungen unberührt. Ebenso unberührt bleiben die Bestimmungen der
Flughafenbenutzungsordnung und ihre weiterführenden Bestimmungen, die bereits in Kraft gesetzt sind.
1.4
Diese Regeln gelten für alle Erbringer von Bodenabfertigungsleistungen auf den Vorfeldern des Flughafens, also
auch für das mit der Bodenabfertigung befasste Personal des Flughafenunternehmers. Sie stellen die Rahmenbe-
dingungen insbesondere hinsichtlich der zu beachtenden Vorschriften und Verfahren im Flughafenbetrieb sowie
des eingesetzten Personals und Gerätes dar.
Ergänzend dazu findet auf dem Vorfeld 4 die Betriebsabsprache zwischen der Flughafen Leipzig/Halle GmbH und
der DHL Hub Leipzig GmbH Anwendung.
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