Nachrichten für Luftfahrer 2013 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)
1.5
Der Verkehrsleiter des Flughafens gemäß § 45 LuftVZO bzw. dessen Vertreter hat jederzeit das Recht, die Einhal-
tung dieser Regeln zu überprüfen. Ihnen gegenüber sind auf Verlangen jederzeit die geforderten Nachweise zu
erbringen und die notwendigen Einsichten zu gestatten. Ihren weitergehenden Weisungen ist Folge zu leisten.
1.6
Zur Erfüllung der örtlichen Voraussetzungen können sich Erbringer von Bodenabfertigungsleistungen auf dem
Vorfeld der vorgehaltenen Einrichtungen des Flughafenunternehmers bedienen.
2. Abfertigung
2.1
Erbringer von Bodenabfertigungsleistungen haben die betriebsorganisatorischen und betriebstechnischen Vor-
kehrungen zu treffen, die es ihnen ermöglichen, die Bodenabfertigungsleistungen an jedem Flugzeugabstellplatz
(Position) auf dem Vorfeld des Flughafens zu erbringen.
2.2
Das zur Erbringung von Bodenabfertigungsleistungen auf dem Vorfeld eingesetzte Gerät muss stets in angemes-
senem Verhältnis zum jeweils gegebenen Auftragsvolumen stehen. Alle übrigen Geräte sind auf die zugewiese-
nen Abstellflächen (außerhalb der rot markierten Safety-Lines) zu verbringen und dort ordnungsgemäß und gesi-
chert abzustellen. Bis das Luftfahrzeug seine endgültige Parkposition erreicht hat, ist das Übertreten dieser Linie
in den Sicherheitsbereich des Luftfahrzeuges strengstens untersagt.
Werden, nichtbezogen auf einen unmittelbaren Ladevorgang, Belegungen von Standplätzen mit Abfertigungs-
Geräten notwendig, müssen diese bei der Standplatzplanung berücksichtigt und im Andocksystem deaktiviert
werden (Vorfeld 4: Maintenance-Schaltung an der Position). Vor Wiederinbetriebnahme ist der betroffene
Standplatz gründlich auf Verunreinigungen zu überprüfen. Positionen mit Überschneidungen (Alternativpositio-
nen) bzw. Standplätze ohne visuelle Abgrenzung zur Nachbarposition sind von dieser Regelung ausgenommen.
Auf Verkehrsflächen bewegungsunfähig liegengebliebene Fahrzeuge und Geräte sind unverzüglich zu entfernen,
insbesondere in Flugbetriebsbereichen (innerhalb der rot markierten Safety-lines) dürfen diese nicht ohne Perso-
nal zurückgelassen werden.
Die auf dem Vorfeld 4 aufgebrachten „Wingtip clearance lines“ dienen ausschließlich der optischen Hilfe für
repräsentative Luftfahrzeugmuster- Spannweiten (Vorfeld 4A, 4C, 4D= MD11, Vorfeld 4B= B757).
Sonderregelung Vorfeld 4 zur Standplatzvergabe für Lfz. Code D, E, F:
Andocksystem aktiv = min. Hindernisfreiheit von 4,50m
Andocksystem inaktiv = min. Hindernisfreiheit von 7,50m
bzw. bei Einsatz von Follow Me und „Wing Walkern“ 4,50m
FBO, Revision 04 vom 01.10.2013 Seite 46 von 49
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3. Betriebsorganisation und Personal
3.1
Die Erbringer von Bodenabfertigungsleistungen haben sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal in ausrei-
chendem Maße mit der Flughafenbenutzungsordnung und deren weiterführenden Bestimmungen vertraut ist,
insbesondere aber in
die Brandschutz- und Räumungsordnung gemäß Krisen- und Notfallhandbuch des Flughafen
Leipzig/Halle
ICAO Annex 14- Sicherheitsabstände an Flugzeugabstellpositionen
den Umgang mit gefährlichen Gütern,
Sicherheitsrichtlinien bei der Betankung von Flugzeugen auf Abstellpositionen
die Leistung Erster Hilfe (in ausreichender Anzahl)
eingewiesen wurde und durch periodische Wiederholungsunterweisungen in Übung gehalten wird.
Die Verantwortlichkeiten sind eindeutig zu regeln.
3.2
Betriebliches Personal / Führungspersonal
Das betriebliche Führungspersonal muss über die Fachkunde und Verfahrenskenntnis verfügen, die es in die Lage
versetzen, durch seine Anordnungen und Weisungen eine ordnungsgemäße Durchführung des aktuellen Betrie-
bes sicherzustellen.
Das betriebliche Führungspersonal des Erbringers von Bodenabfertigungsleistungen ist ferner dafür verantwort-
lich, dass
die Hindernisfreiheit zum LFZ während der Positionierung auf den Standplätzen gewährleistet ist
bei Störungen im Betrieb, die Auswirkungen auf die übrige Flughafenbetriebsabwicklung und den Luft-
verkehrsablauf haben können, die Verkehrszentrale (Tel. 0341/2241130) unverzüglich unterrichtet wird
(hierzu gehören auch sich abzeichnende Flugverspätungen),
in Not-, Alarm- oder anderen Gefahrenfällen sofort die zur Hilfeleistung befähigten Dienste des Flugha-
fenunternehmers alarmiert werden,
bei verursachten Schäden an Anlagen und Einrichtungen des Flughafens oder am Eigentum Dritter so-
fort der Sicherheitsleitstand der FLHG (Tel. 0341/2241474) hinzugezogen wird und
vom Dienstleister gemietete Flächen und solche, auf denen er seine Dienstleistungen erbringt, stets im
betriebssicheren Zustand gehalten werden, sicher benutzt werden können und von dort keine Gefahren
für die übrige Flughafenbetriebsabwicklung ausgehen.
Zur Erbringung von Bodenabfertigungsleistungen auf dem Vorfeld eingesetztes Betriebspersonal muss über die
in der BADV beschriebenen Qualifikationsvoraussetzungen verfügen.
3.3
Teilnahme am funkkontrollierten Flugzeugschleppbetrieb
Betriebspersonal, das Flugzeuge im funkkontrollierten Flugzeugschleppbetrieb nach Weisungen des Towers
schleppt, muss hierfür zusätzlich in die Grundsätze zur Tower- Funkkommunikation eingewiesen sein.
Vor Beginn des Flugzeugschleppbetriebes ist die Genehmigung des Flughafenunternehmers einzuholen (Ver-
kehrszentrale), ausgenommen Schleppvorgänge im Rahmen der Abfertigung.
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Anlage F: Hausordnung
Herzlich Willkommen am Flughafen Leipzig/Halle!
Zur Sicherheit unserer Gäste und damit Sie sich bei uns wohl fühlen, sind auf dem gesamten Flughafengelände
einschließlich der Terminals und Vorplätze nachstehende Regeln zu beachten.
Nicht gestattet ist:
Gepäck unbeaufsichtigt stehen zu lassen. Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Zuwiderhand-
lung behalten wir uns vor, die Kosten für eingeleitete notwendige Sicherungsmaßnahmen und eventuelle
Folge-schäden in Rechnung zu stellen.
Besprühen, Bemalen, Beschriften, Beschmieren, Verschmutzen, Beschädigen oder Missbrauchen von Aus-
stattungsgegenständen, Flächen, Decken und Wänden
Missbrauch von Notrufeinrichtungen
Versperren von Rettungs- und Fluchtwegen
Abstellen von Fahrrädern, anderen Fahrzeugen oder Gegenständen näher als 3 Meter von Flughafen-
Sicherheitszäunen bzw. außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen
Fahren mit Fahrrädern, Rollern, Kickboards, Skateboards, Inline-Skates und Vergleichbarem innerhalb der
Flughafengebäude und auf den Vor-plätzen
Ball spielen
Sitzen und Liegen auf dem Boden, auf Treppen und Zugängen
Wegwerfen von Abfällen, Zigarettenkippen und Kaugummis außerhalb der vorgesehenen Behälter
Durchsuchen von Abfallbehältern
Rauchen in den Gebäuden
Betteln und Belästigen von Personen
Übermäßiger Alkoholgenuss
Verrichten der Notdurft außerhalb der dazu vorgehaltenen sanitären Anlagen
Handel mit und Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln
Lautes Abspielen von Tonträgern
Füttern von Vögeln
Mitnahme von Kofferkulis aus dem Flughafenbereich heraus
Hunde sind in den Flughafengebäuden und auf den Vorplätzen anzuleinen
Hunde mit gesteigerter Aggressivität oder Gefährlichkeit müssen darüber hinaus einen geeigneten Maul-
korb tragen.
Folgendes ist nur nach vorheriger Genehmigung durch das Flughafenmanagement gestattet:
Verteilen von Flugblättern, Prospekten und Handzetteln
Anbringen von Plakaten und Aushängen
Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern mit Werbeaufbauten
Verkaufen und Verteilen von Waren, Warenproben und Ähnlichem
Live-Musik, Auftritte, Veranstaltungen und Demonstrationen
Gewerbliche Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen
Durchführen von Befragungen, Sammel- und Unterschriftenaktionen
FBO, Revision 04 vom 01.10.2013 Seite 48 von 49
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Bitte beachten Sie...
Gehen Sie auf Treppen immer möglichst weit rechts; auf Rolltreppen bzw. Fahrsteigen rechts stehen und
links gehen.
Nehmen Sie insbesondere bei Rolltreppen, Fahrsteigen und Aufzügen Rücksicht auf Kinder, behinderte und
ältere Menschen.
Diese Hausordnung gilt auf dem gesamten Gelände der Flughafen Leipzig/Halle GmbH.
Festgestellte Verstöße gegen die Hausordnung führen zu Hausverweis, Hausverbot, Strafverfolgung und/oder
Schadenersatzforderungen.
Den Anordnungen unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der von uns zur Durchsetzung des Hausrechts
beauftragten Unternehmen ist Folge zu leisten.
Für absichtlich herbeigeführte Verschmutzungen stellen wir die entstandenen Reinigungs- und Verwaltungskos-
ten (mindestens 20,-- €) in Rechnung. Dies gilt auch für Verschmutzungen durch Hunde.
Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt und eine gute Reise.
Ihr Flughafenmanagement
FBO, Revision 04 vom 01.10.2013 Seite 49 von 49
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NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
61. JAHRGANG LANGEN, 17. OKTOBER 2013 NfL I 217 / 13
Bekanntmachung über die
Nichtanwendung (Opt-out) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
durch die Bundesrepublik Deutschland
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Bekanntmachung
über die Nichtanwendung (Opt-out) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 durch die
Bundesrepublik Deutschland
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012
zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf
den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1), geändert durch die
Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 965/2012«“ (ABl. L 227 vom 24.08.2013, S. 1) eröffnet den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestimmte Regelungen dieser Verordnungen
vorübergehend zunächst nicht anzuwenden (Opt-Out-Regelung).
Die Bundesrepublik Deutschland hat beschlossen, von dieser Möglichkeit Gebrauch
zu machen und die folgenden Vorschriften zunächst nicht anzuwenden:
1. Bis zum 28.10.2014 die Bestimmungen der folgenden Anhänge der Verordnung
(EU) Nr. 965/2012:
- I Begriffsbestimmungen
- II Anforderungen an Behörden bezüglich des Flugbetriebs (Teil-ARO)
- III Anforderungen an Organisationen bezüglich des Flugbetriebs (Teil-ORO),
- IV Gewerblicher Luftverkehr (Teil-CAT) und
- V Sondergenehmigungen (Teil-SPA)
2. Bis zum 25. August 2016 die Bestimmungen
- der Änderungen der Anhänge III und V gemäß der Verordnung (EU) Nr.
800/2013,
- des Anhangs VI, nicht-gewerblicher Flugbetrieb mit komplexen Luftfahrzeugen
(Teil-NCC) und
- des Anhangs VII, nicht-gewerblicher Flugbetrieb mit anderen Luftfahrzeugen
(Teil-NCO).
Hinweis:
Der Anhang VIII zur Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zu besonderen Betriebsarten
(Specialized Operations, Teil-SPO) wird ebenfalls eine Opt-out Regelung von drei
Jahren beinhalten, von der Deutschland wegen der neuen Genehmigungen für
Arbeitsflüge auch Gebrauch machen wird. Das Datum der Veröffentlichung und des
Inkrafttretens sind aber noch nicht bekannt.
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Referat LR 24
Im Auftrag
Daum
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NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
61. JAHRGANG LANGEN, 17. OKOTBER 2013 NfL I 218 / 13
Gestattung der Betriebsaufnahme am Sonderlandeplatz Bronkow EDBQ
Auf der Grundlage der am 06.02.2013 neugefassten Genehmigung (veröffentlicht in NfL I – 33/13) und im Ergebnis der
Abnahmeprüfung vom 06.08.2013 wurde dem Sonderlandeplatz Bronkow die Betriebsaufnahme nach § 53 Abs. 1 i.V.m.
§ 44 Abs. 1 LuftVZO mit Wirkung vom 06.08.2013 mit folgender Einschränkung gestattet:
––> Die Schwelle 07 ist um 200 m bahneinwärts Richtung Osten,
––> die Schwelle 25 ist um 60 m bahneinwärts Richtung Westen,
––> die Schwelle 12 ist um 70 m bahneinwärts Richtung Osten und
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008
––> die Schwelle 30 ist um 200 m bahneinwärts Richtung Westen
zu versetzen und zu markieren.
NfL I – 168/99 wird damit aufgehoben.
Schönefeld, den 28. August 2013
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin – Brandenburg
Az.: 4111 – 50111.5
i. A.
Heider
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
61. JAHRGANG LANGEN, 17. OKTOBER 2013 NfL I 219 / 13
Bekanntmachung über die Sprechfunkverfahren
NfL I-247/12, I-304/12 und I-321/12 werden hiermit aufgehoben.
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008
Büro der Nachrichten für Luftfahrer