Nachrichten für Luftfahrer 2014 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Diese Rufzeichen sind nur nach vorheriger Koordination mit dem Kom-
mando Unterstützungsverbände Luftwaffe Gruppe I Flugbetrieb in der
Bundeswehr (KdoUstgVbdeLw GrpI FlBtrbBw) zu verwenden.
2.4 Bei einer Formation mehrerer Luftfahrzeuge ist das Eintragungszeichen
des Formationsführers anzugeben; die Eintragungszeichen sämtlicher an
der Formation beteiligten Luftfahrzeuge sind in Feld 18 getrennt durch ein
Leerzeichen mit der Kenngruppe “REG/” aufzuführen.
2.5 Sofern Funkrufzeichen verwendet werden, ist das Funkrufzeichen des
Formationsführers anzugeben, die Funkrufzeichen sämtlicher an der For-
mation beteiligten Luftfahrzeuge, beginnend mit dem Formationsführer,
sind in Feld 18 nach der Kenngruppe "RMK/" mit der Kennung "FFLT" (*)
anzugeben. Die Funkrufzeichen sind durch ein Leerzeichen zu trennen,
nach dem letzten Funkrufzeichen ist die Kennung "FFLTEND" anzufügen.
Beispiel: RMK/…….FFLT SPIDER1 SPIDER2 FFLTEND
Die Reihenfolge muss den Angaben unter der Kenngruppe "REG/" ent-
sprechen.
(*) FFLT = Formation Flight
3. Feld Typ 8
Flugregeln und Art des Fluges
Für die Angaben zu Flugregeln und Art des Fluges sind höchstens zwei
Buchstaben zulässig.
3.1 Für die Angabe der Flugregel ist einer der folgenden Buchstaben zu ver-
wenden:
I für Flüge, die ganz nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden
V für Flüge, die ganz nach Sichtflugregeln durchgeführt werden
Y für Flüge mit Flugregelwechsel, die nach Instrumentenflugregeln be-
gonnen werden
Z für Flüge mit Flugregelwechsel, die nach Sichtflugregeln begonnen
werden.
Weitere Einzelheiten über Wechsel der Flugregel sind in Feld 15
(Flugstrecke) aufzuführen.
3.1.1 VFR-Flüge bei Nacht sind durch den Eintrag "VFR NIGHT" in Feld 18
nach der Kenngruppe "RMK/" zu kennzeichnen.
3.1.2 Flüge des operationellen Luftverkehrs sind im Feld 18 nach der Kenn-
gruppe "RMK/" durch den Eintrag "OAT" zu kennzeichnen. Weitere Ein-
zelheiten über Wechsel zwischen OAT und GAT sind ggf. in Feld 15
(Flugstrecke) aufzuführen.
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3.2 Zur Kennzeichnung der Art des Fluges ist einer der folgenden Buchstaben
zu verwenden:
S planmäßige Flüge
N nichtplanmäßige Flüge
G Flüge der Allgemeinen Luftfahrt
M militärische Flüge
X andere Flüge
3.2.1 Bei der Verwendung des Buchstaben "X" sind im Feld 18 nach der Kenn-
gruppe "RMK/" nähere Angaben zum Flugvorhaben zu machen.
Beispiel:
LIC TG (touch-and-go)
LIC LA (low approach)
Weitere Erklärungen zum Übungsflug sind möglich.
Beispiel:
APCH AT EDDK
STOP AT EDDL
3.2.2 Staatsluftfahrzeuge, die Flüge im RVSM-Luftraum (FL 290 und darüber)
durchzuführen beabsichtigen, müssen zur Kennzeichnung der Art des
Fluges (Feld 8b) den Buchstaben "M" angeben.
Anmerkung:
Staatsluftfahrzeug: Luftfahrzeug, das im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst
eingesetzt wird.
4. Feld Typ 9
Anzahl und Muster der Luftfahrzeuge und Wirbelschleppenkategorie
4.1 Handelt es sich um mehr als ein Luftfahrzeug, ist die Anzahl der Luftfahr-
zeuge ein- bis zweistellig anzugeben.
4.2 Das Luftfahrzeugmuster ist mit der von der ICAO festgelegten Abkürzung
gem. ICAO DOC 8643 anzugeben.
4.2.1 Für bestimmte Luftfahrzeuge sind von der ICAO gesonderte Kennungen fest-
gelegt:
- Luftschiff SHIP
- bemannter Freiballon BALL
- Segel-/Gleitflugzeug GLID
- Mikro-/Ultraleichtflugzeug ULAC
- Mikro-/Ultraleichthelikopter UHEL
- Mikro-/Ultraleichttragschrauber GYRO
4.2.2 Ist für ein Luftfahrzeugmuster keine Abkürzung von der ICAO festgelegt,
ist die Buchstabengruppe “ZZZZ” anzugeben und das Luftfahrzeugmuster
in Feld 18 mit der Kenngruppe “TYP/” aufzuführen.
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4.2.3 Bei einem Flug mit Luftfahrzeugen verschiedener Luftfahrzeugmuster ist
die Buchstabengruppe "ZZZZ" anzugeben. Die Muster sämtlicher an der
Formation beteiligter Luftfahrzeuge sind in Feld 18 unter der Kenngruppe
"TYP/“ aufzuführen.
Beispiel: TYP/F4 TOR TOR EUFI
Die Reihenfolge muss den Angaben unter der Kenngruppe "REG/" sowie
unter "RMK/FFLT" entsprechen. (siehe 2.5)
4.3 Die Wirbelschleppenkategorie eines Luftfahrzeuges ist mit einem der fol-
genden Buchstaben, von der Luftfahrzeugmusterkennung durch einen
Schrägstrich getrennt, anzugeben:
J (super) höchstzulässige Startmasse von 560000 kg oder mehr
H (schwer) höchstzulässige Startmasse von 136000 kg oder mehr je-
doch weniger als 560000 kg;
M (mittel) höchstzulässige Startmasse von mehr als 7000 kg jedoch
weniger als 136000 kg;
L (leicht) höchstzulässige Startmasse bis 7000 kg einschließlich.
5. Feld Typ 10
Ausrüstung des Luftfahrzeugs und deren Nutzbarkeit
Feld Typ 10a:
Die Ausrüstung des Luftfahrzeugs mit Funkgeräten, Funknavigationsgerä-
ten für Strecken- und Anflugnavigation und deren Nutzbarkeit ist wie folgt
anzugeben. Es sind maximal 64 Zeichen zulässig.
5.1 N wenn keine Ausrüstung vorhanden, oder eine vorhandene Ausrüstung
nicht betriebsbereit
S wenn die Standardausrüstung (VHF RTF, VOR und ILS) mitgeführt wird
und betriebsbereit ist;
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5.1.1 Einer oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Buchstaben entspre-
chend der vorhandenen und benutzbaren Ausrüstung:
A GBAS Landesystem J7 CPDLC FANS 1/A SATCOM (Iridium)
B LPV (APV mit SBAS)
C LORAN C K MLS
D DME L ILS
E1 FMC WPR ACARS M1 ATC RTF SATCOM (INMARSAT)
E2 D-FIS ACARS M2 ATC RTF (MTSAT)
E3 PDC ACARS M3 ATC RTF (Iridium)
F ADF O VOR
GNSS Sofern der Flug oder ein
Teil des Fluges nach IFR
durchgeführt wird, sind GNSS
G P reserviert für RCP (P1 – P9)
Empfänger angesprochen, die
den Anforderungen des ICAO
Annex 10 Vol I entsprechen.
H HF RTF R zugelassen für PBN
I Trägheitsnavigation T TACAN
J1 CPDLC ATN VDL Mode 2 U UHF RTF
J2 CPDLC FANS 1/A HFDL V VHF RTF
J3 CPDLC FANS 1/A VDL Mode A W zugelassen für RVSM
J4 CPDLC FANS 1/A VDL Mode 2 X zugelassen für MNPS
J5 CPDLC FANS 1/A SATCOM Y VHF mit 8.33 kHz fähiger Funkausrüs-
(INMARSAT) tung
J6 CPDLC FANS 1/A SATCOM Z andere bordseitig verfügbare Ausrüs-
(MTSAT) tung oder deren Nutzbarkeit
5.1.2 Wird der Buchstabe G verwendet, dann sind die Arten der Verbesse-
rungssysteme für das GNSS, sofern vorhanden, in Feld 18 mit der Kenn-
gruppe "NAV/" anzugeben.
5.1.3 Wird der Buchstabe "R“ eingetragen, sind im Feld 18 unter der Kenngrup-
pe "PBN/“ entsprechende Erläuterungen zur den vorhandenen Performan-
ce Based Navigation Levels anzugeben.
5.1.4 Wird der Buchstabe "Z“ eingesetzt, ist im Feld 18 unter einer der Kenn-
gruppen "COM/“, "NAV/“ und/oder "DAT/“ eine ergänzende Erläuterung
der entsprechenden COM/NAV Ausrüstung oder deren Nutzbarkeit an-
zugeben. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung bestimmter
Ausrüstung sind wie folgt zu kennzeichnen:
COM/EXM833 für Staatsluftfahrzeuge, die nicht mit dem für ein Gebiet
vorgeschriebenen Gerät für den Betrieb im 8.33 kHz-
Kanalraster ausgerüstet sind
NAV/RNAVX für Staatsluftfahrzeuge, die nicht mit dem für ein Strecken-
segment, eine Streckenführung und/oder ein Gebiet vor-
geschriebenen RNP-Typ ausgerüstet sind
DAT/CPDLCX für Luftfahrzeuge, die von der Verpflichtung zur Ausrüs-
tung mit Bord-Boden-Datenübertragung ausgenommen
sind.
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5.1.5 Bei Staatsluftfahrzeugen, die keine RVSM Fähigkeit haben, ist im Feld 18
“STS/NONRVSM” einzutragen.
Anmerkung:
Staatsluftfahrzeug: Luftfahrzeug, das im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst
eingesetzt wird.
5.1.6 Luftfahrzeuge, deren RNAV-Ausrüstung kurzfristig ausfällt bzw. nicht mehr
den geforderten Mindestbedingungen entspricht, dürfen in Feld 10 des
Flugplans nicht die Buchstaben “S” und "R" verwenden. In Feld 18 hat der
Eintrag “NAV/RNAVINOP” zu erfolgen.
Schrägstrich "/"
5.2 Feld Typ 10b: Überwachungsausrüstung und Nutzbarkeit
Die Ausrüstung mit Transponder oder mit ADS und deren Nutzbarkeit ist
mit einem oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Buchstaben ent-
sprechend der vorhandenen Ausrüstung einzufügen, jedoch maximal 20
Zeichen.
N wenn keine Ausrüstung vorhanden, oder eine vorhandene Ausrüstung
nicht betriebsbereit ist.
Transponder SSR Modes A und C
A Mode A (4 Ziffern - 4096 codes)
C Mode A (4 Ziffern - 4096 codes) und Mode C
Transponder SSR Mode S
Mode S, einschließlich Nutzbarkeit von Luftfahr-
E zeugkennung, Druckhöhe und Extended Squitter
(ADS-B)
Mode S, einschließlich Nutzbarkeit von Luftfahr-
H zeugkennung, Druckhöhe und Enhanced Surveil-
lance
Mode S, einschließlich Nutzbarkeit der Luftfahr-
I zeugkennung, aber ohne Nutzbarkeit der Druck-
höhe
Mode S, einschließlich Nutzbarkeit von Luftfahr-
L zeugkennung, Druckhöhe, Extended Squitter
(ADS-B) und Enhanced Surveillance
Mode S, einschließlich Nutzbarkeit der Druckhö-
P he, aber ohne Nutzbarkeit der Luftfahrzeugken-
nung
S Mode S, einschließlich Nutzbarkeit der Druckhöhe
und der Luftfahrzeugkennung
X Mode S, ohne Nutzbarkeit von Luftfahrzeugken-
nung und Druckhöhe
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ADS-B
B1 ADS-B mit festgelegter Nutzbarkeit von 1090 MHz
ADS-B "Senden"
B2 ADS-B mit festgelegter Nutzbarkeit von 1090 MHz
ADS-B "Senden" und "Empfangen"
U1 Nutzbarkeit für ADS-B "Senden" mittels UAT
U2 Nutzbarkeit für ADS-B "Senden" und "Empfangen"
mittels UAT
V1 Nutzbarkeit für ADS-B "Senden" mittels VDL
Mode 4
V2 Nutzbarkeit für ADS-B "Senden" und "Empfangen"
mittels VDL Mode 4
ADS-C
D1 ADS-C mit Nutzbarkeit für FANS 1/A
G1 ADS-C mit Nutzbarkeit für ATN
Sonstige Überwachungsausrüstungen sind in Feld 18 mit der Kenngruppe
"SUR/“ anzugeben.
6. Feld Typ 13
Startflugplatz und voraussichtliche Abblockzeit
Unter Startflugplatz wird der Ort verstanden, von dem aus das Luftfahr-
zeug startet. Dabei kann es sich um einen Flugplatz oder einen Einsatzort
außerhalb eines Flugplatzes handeln.
Der Startflugplatz und die voraussichtliche Abblockzeit sind wie folgt an-
zugeben:
6.1 Für die Bezeichnung des Startflugplatzes ist die ICAO-Ortskennung ge-
mäß ICAO DOC 7910 zu verwenden.
6.1.1 Ist für den Startflugplatz keine ICAO-Ortskennung zugeteilt, dann ist die
Buchstabengruppe “ZZZZ” zu verwenden und der Startflugplatz sowie
dessen Position in Feld 18 mit der Kenngruppe “DEP/” anzugeben.
6.1.2 Soll der Flugplan erst ab einem bestimmten Streckenpunkt gelten, dann ist
der Streckenpunkt oder ein Markierungsfunkfeuer in Feld 18 mit der
Kenngruppe "DEP/“ einzutragen.
6.1.2.1 Wird der Flugplan während des Fluges aufgegeben, ist anstelle der Anga-
be des Startflugplatzes die Buchstabengruppe “AFIL” zu verwenden und in
Feld 18 mit der Kenngruppe “DEP/” die ICAO-Ortskennung der ATS-Stelle
anzugeben, von der die zusätzlichen Flugplandaten angefordert werden
können.
6.2 Die voraussichtliche Abblockzeit (EOBT) ist mit einer vierstelligen Zahl
nach der Bezeichnung des Startflugplatzes anzugeben.
Bei Flugplänen, die von einem Luftfahrzeugführer während des Fluges
übermittelt werden, ist anstelle der EOBT die aktuelle oder voraussichtli-
che Überflugzeit über den Punkt der Strecke anzugeben, von dem ab der
Flugplan gelten soll.
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7. Feld Typ 15
Geschwindigkeit und beantragte Reiseflughöhe; Flugstrecke
Die Angaben über die wahre Eigengeschwindigkeit, bei Fahrten bemann-
ter Freiballone die Angaben über die geschätzte Geschwindigkeit über
Grund, die beantragte Reiseflughöhe und die vorgesehene Flugstrecke
sind wie folgt aufzuführen:
7.1 Geschwindigkeit
N gefolgt von einer vierstelligen Zahl – Angabe in Knoten;
M gefolgt von einer dreistelligen Zahl – Angabe der Machzahl in
Hundertsteln;
K gefolgt von einer vierstelligen Zahl – Angabe in Kilometer pro Stunde
(km/h).
Die ersten Stellen der die Geschwindigkeit ausdrückenden Zahl sind ge-
gebenenfalls durch die Ziffer “0” aufzufüllen. Änderungen der Geschwin-
digkeit von 5% oder mehr sind in der Flugstrecke anzugeben.
7.2 Reiseflughöhe
Die Angaben über die beantragte Reiseflughöhe sind ohne Leerzeichen
nach den Angaben über die Geschwindigkeit anzufügen. Die ersten Stel-
len sind gegebenenfalls durch die Ziffer “0” aufzufüllen.
7.2.1 Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln ist die beantragte Reiseflughöhe
in Flugflächen oder in Fuß MSL anzugeben:
F gefolgt von einer dreistelligen Zahl – Angabe der Flugfläche
A gefolgt von einer dreistelligen Zahl – Angabe in Fuß MSL in Hundert-
fußstufen.
7.2.2 Die Angabe der beantragten Reiseflughöhe in Metern oder in Flugflächen
nach dem metrischen System ist für Flugstrecken außerhalb Deutschlands
zulässig, sofern derartige Angaben vorgeschrieben sind.
7.2.3 Diese sind dann wie folgt anzugeben:
S gefolgt von einer vierstelligen Zahl – Angabe der metrischen Flugflä-
che in Zehnmeterstufen
oder
M gefolgt von einer vierstelligen Zahl – Angabe der metrischen Flughöhe
in Zehnmeterstufen.
7.2.4 Änderungen der beantragten Reiseflughöhe sind in der Flugstrecke an-
zugeben.
7.2.5 Bei Flügen nach Sichtflugregeln ist an Stelle der beantragten Reiseflughö-
he die Abkürzung “VFR” anzugeben, es sei denn, es handelt sich um ei-
nen Sichtflug bei Nacht, der über die Umgebung des Flughafens hinaus
führt, oder einen der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Flug, oder es
ist beabsichtigt, den Flug in einer bestimmten Flughöhe durchzuführen. In
diesen Fällen gelten Ziffern 7.2.1 - 4 entsprechend.
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7.3 Flugstrecke
Die Angaben über die beantragte Flugstrecke sind in Feld 15 (Flugstre-
cke) des Flugplans einzutragen.
7.3.1 Bei An- und Abflügen nach Instrumentenflugregeln sind die veröffentlich-
ten Kurzbezeichnungen (Kennungen) für die jeweilige Standard-
Instrumenten-An-/ Abflugstrecke anzugeben. Bei Flügen auf ATS-
Streckenführungen sind die hierfür festgelegten Kurzbezeichnungen
(Kennungen) anzugeben.
7.3.2 Ist für einen Flugplatz eine Standard-Instrumenten-An-/Abflugstrecke nicht
festgelegt, so ist als erstes bzw. letztes Streckenelement die Kenngruppe
“DCT” einzutragen.
7.3.3 Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln innerhalb Deutschlands hat der
Luftfahrzeugführer bei der Streckenplanung insbesondere die Inhalte des
Luftfahrthandbuches Deutschland (AIP) Teil ENR 3 (einschl. relevante
veröffentlichte NOTAM) zu berücksichtigen. Ergänzend kann auch auf die
Inhalte des Route Availability Documents (RAD) zurückgegriffen werden.
Das RAD kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:
http://www.nm.eurocontrol.int/RAD/index.html
7.3.4 Aus Gründen des Such- und Rettungsdienstes sind bei allen Flügen au-
ßerhalb von veröffentlichten ATS-Streckenführungen die Punkte an-
zugeben, an denen Richtungsänderungen vorgesehen sind, oder an de-
nen eine Flugzeit von 30 Minuten, bzw. eine Flugstrecke von 200 NM
überschritten wird. Darüber hinaus sind bei allen Flügen die Punkte an-
zugeben, an denen Geschwindigkeit und/ oder Flughöhe geändert werden
sollen.
Hiervon abweichend können kürzere Distanzen beim Network Manager
hinterlegt sein.
7.3.5 Bei VFR-Flügen nach Deutschland ist die Stelle des Überflugs der Staats-
grenze, bezogen auf die nächstgelegene größere Ortschaft aus der Luft-
fahrtkarte ICAO 1:500000, oder auf eine Navigationshilfe, in Feld 18 mit
der Kenngruppe “EET/” anzugeben.
Bei VFR-Flügen bei Nacht, die über die Umgebung eines Flugplatzes hin-
aus führen, ist die Flugstrecke möglichst entsprechend einer IFR-
Streckenführung anzugeben.
7.3.6 Für die Angaben in der Flugstrecke sind folgende Regeln zu beachten:
a. 2 bis 5 alphanumerische Zeichen für die Kennung eines Streckenpunk-
tes;
b. 2 bis 7 alphanumerische Zeichen für die Kennung einer ATS-
Streckenführung;
c. Bis zu 11 alphanumerische Zeichen für die Kennung eines Punktes,
wobei die ersten bis zu 5 Buchstaben die Kennung eines Streckenpunk-
tes angeben, gefolgt von zwei dreistelligen Zahlengruppen, die die
missweisende Richtung und die Entfernung in Seemeilen von diesem
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Streckenpunkt kennzeichnen. Die ersten Stellen der Zahlengruppen
sind gegebenenfalls durch die Ziffer “0” aufzufüllen;
d. 7 oder 11 alphanumerische Zeichen für die Kennung der geographi-
schen Breite und Länge in Graden und Minuten.
Bei der aus 7 Zeichen bestehenden Buchstaben- und Zahlenzusammen-
setzung bezeichnen die ersten zwei Ziffern die geographische Breite in
Graden, gefolgt von dem Buchstaben “N” für NORD oder “S” für SÜD und
die nächsten drei Ziffern die geographische Länge in Graden, gefolgt von
dem Buchstaben “E” für OST oder “W” für WEST.
Die ersten Stellen der Zahlenangaben für die Grade sind gegebenenfalls
durch die Ziffer “0” aufzufüllen.
Bei der aus 11 Zeichen bestehenden Buchstaben- und Zahlenzusammen-
setzung bezeichnen die ersten vier Ziffern die geographische Breite in
Graden und Minuten, gefolgt von dem Buchstaben “N” für NORD oder “S”
für SÜD, und die nächsten fünf Ziffern die geographische Länge in Graden
und Minuten, gefolgt von dem Buchstaben “E” für OST oder “W” für
WEST.
Die ersten Stellen der Zahlenangaben für die Grade und Minuten sind ge-
gebenenfalls durch die Ziffer “0” aufzufüllen.
Anmerkung: Für Flüge innerhalb Deutschlands, die ganz oder teilweise
nach IFR durchgeführt werden, ist die Verwendung von Ko-
ordinaten zur Bezeichnung eines Punktes einer Flugstrecke
nicht zulässig .
7.3.7 Bei Flügen außerhalb veröffentlichter Streckenführungen ist die Flugstre-
cke, sofern vorgeschrieben, wie folgt anzugeben:
a. Für Flüge, die überwiegend in OST-WEST-Richtung zwischen 70 Grad N
und 70 Grad S verkehren, ist der Kurs über Grund durch Bezugnahme
auf Streckenpunkte zu definieren, die aus Schnittpunkten von halben
oder ganzen Graden geographischer Breite mit Meridianen in Abstän-
den von 10 Grad geographischer Länge gebildet werden.
b. Für Flüge, die außerhalb dieser geographischen Breiten verkehren, ist
der Kurs über Grund durch Streckenpunkte zu definieren, die aus dem
Schnittpunkt von Breitenparallelen mit Meridianen im Abstand von ma-
ximal 20 Grad geographischer Länge gebildet werden. Die Entfernung
zwischen diesen Streckenpunkten darf, soweit möglich, eine Flugstun-
de nicht überschreiten. Zusätzliche Streckenpunkte sind festzulegen,
soweit dies für notwendig erachtet wird.
c. Für Flüge, die überwiegend in NORD-SÜD-Richtung verkehren, sind
die Kurse über Grund durch Bezugnahme auf Streckenpunkte zu defi-
nieren, die aus den Schnittpunkten ganzer Grade geographischer Län-
ge mit festgelegten Breitenparallelen im Abstand von 5 Grad gebildet
werden.
d. Bei Flügen außerhalb veröffentlichter Streckenführungen muss zwi-
schen den angeführten Punkten die Kenngruppe “DCT” angegeben
werden, um den direkten Flugweg zwischen zwei Punkten anzuzeigen.
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7.4 Änderungen der Geschwindigkeit und der Flughöhe sowie Wechsel von
Flugregeln sind wie folgt anzugeben:
a. Bei einer beabsichtigten Änderung der Geschwindigkeit und/oder der
Flughöhe ist der Streckenpunkt, an dem die Änderung vorgesehen ist,
anzugeben, gefolgt von einem Schrägstrich und den Angaben über die
Geschwindigkeit und die Flughöhe. Die Angaben über die Geschwin-
digkeit und die Flughöhe sind auch dann erforderlich, wenn lediglich die
Änderung einer dieser Angaben beabsichtigt ist.
b. Jeder beabsichtigte Wechsel der Flugregel ist anzugeben. Dabei ist der
Streckenpunkt, an dem der Wechsel vorgesehen ist, wie folgt an-
zugeben:
1. Bei einem Übergang von Sichtflugregeln auf Instrumentenflugre-
geln ist nach der Bezeichnung des Streckenpunktes ein Schräg-
strich einzutragen; hiernach folgen die Angaben über die Ge-
schwindigkeit und die Flughöhe sowie nach einem Leerzeichen
die Kenngruppe “IFR”. Die voraussichtliche Flugdauer bis zum
Überflug des Punktes, an dem die Flugregel gewechselt wird, ist in
Feld 18 mit der Kenngruppe “EET/” anzugeben.
2. Bei einem Übergang von Instrumentenflugregeln zu einem der
Flugverkehrskontrolle unterliegenden Flug nach Sichtflugregeln ist
nach der Bezeichnung des Streckenpunktes ein Schrägstrich ein-
zutragen; hiernach folgen die Angaben über die Geschwindigkeit
und die Flughöhe sowie nach einem Leerzeichen die Kenngruppe
“VFR”.
3. Bei einem Übergang von Instrumentenflugregeln zu einem der
Flugverkehrskontrolle nicht unterliegenden Flug nach Sichtflugre-
geln ist nach der Bezeichnung des Streckenpunktes lediglich die
Kenngruppe “VFR” anzugeben.
7.5 Bei Flugstrecken außerhalb Deutschlands kann der Reisesteigflug mit
maximal 28 zusammenhängenden Zeichen wie folgt angegeben werden:
Der Buchstabe “C”, gefolgt von einem Schrägstrich, danach die Angabe
des Streckenpunktes, ab dem der Reisesteigflug beabsichtigt ist. Durch
einen Schrägstrich getrennt, folgt die Geschwindigkeit, die während des
Reisesteigfluges geflogen wird, sowie entweder die beiden Flugflächen,
welche die Schicht begrenzen, die während des Reisesteigfluges belegt
wird, oder die Flugfläche, wo der Reisesteigflug begonnen wird, gefolgt
von dem Wort “PLUS”.
z. B. : C/48N050W/M082F290F350
oder
C/48N050W/M082F290PLUS
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