Nachrichten für Luftfahrer 2024 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Flughafenbenutzungsordnung für den Flughafen Düsseldorf (EDDL)
2024-1-3143
Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
Sanktionen Gepäckabfertigung
Schuldhafte Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die Benutzungsvorschriften der FBO, sowie den in Ab-
schnitt 1, 6, 7 und 9 der vorliegenden Anlage, begründen eine Pflicht zu einer Strafzahlung in Höhe von bis zu
1.000,-
litätsstandards Gepäcklaufzeiten unter Abschnitt 8 und den im BVD Pflichtenheft verankerten BVD Dienstleis-
tungsstandards.
Die Höhe der Strafzahlung bemisst sich nach der Schwere des Verstoßes und den Auswirkungen auf die be-
trieblichen Abläufe entsprechend der IATA IGOM/AHM Standards. Für die häufigsten Pflichtverletzungen wer-
den die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vertragsstrafen pro Verstoß verwirkt.
100,-
Öffnungszeit.
förderanlage.
250,-
sonal bzw. nicht ausreichendem Personal besetzt
und dies hat zur Folge, dass
- OZBE den Dienstleister auffordern muss, Per-
sonal einzuteilen und/oder
- eine mangelnde Logistik während der Abferti-
gung (Ladeeinheiten Versorgung, Flug muss
mehrfach geschlossen werden) auftritt.
500,-
Ort und dies hat zur Folge, dass,
- Flug nicht geöffnet werden kann und/oder
- sich eine große Anzahl Gepäckstücke (ca. 100
GPS) im Frühgepäckspeicher befindet
und/oder
- Flug geschlossen werden muss und GPS
mehrfach manuell abgezogen werden müssen
und/oder
- häufige Vollmeldungen auftreten, sodass GPS
am Notabwurf abgeworfen werden.
750,-
Vorbereitung wird ein anderer Nutzer in seiner Ab-
fertigung wesentlich behindert.
1000,-
grund von mangelhafter Abfertigung.
Schuldhafte Beschädingung der Gebäudeein-
richtingen
10,-
Sondergepäck ab der 11ten Minute
(siehe Pflichtenheft für die Erbringung von Boden-
abfertigungsdiensten auf dem Flughafen Düssel-
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dorf Punkt 2.3)
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 5 Gepäckabfertigung und Servicestandards
Soweit der Dienstleister nachweist, dass er für denselben Verstoß gegenüber der betroffenen Luftverkehrsge-
sellschaft zu Schadenersatz oder zu Vertragsstrafen verpflichtet ist, werden Vertragsstrafenzahlungen oder
Schadenersatzzahlungen an die Luftverkehrsgesellschaft auf die Strafzahlung an die FDG angerechnet.
Die Gesamthöhe aller verwirkten Vertragsstrafen in einem Kalenderjahr nach Anlage 5 (einschließlich Ziff. 8)
wird auf 2,5 % der Gesamt-Abfertigungsentgelte des betroffenen Bodenabfertigungsunternehmens für die
Standardleistungen bei der Flugzeugabfertigung dieses Kalenderjahres begrenzt.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Erfüllungsansprüche der FDG bleiben von vorstehenden Regelun-
gen unberührt.
Allen FDG-Weisungen bezüglich der Betriebspflichten ist unbedingt Folge zu leisten!
04.06.2024
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Flughafenbenutzungsordnung für den Flughafen Düsseldorf (EDDL)
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 6 SLS zur Nutzung von Check-in countern
: Service Level Specification (SLS) zur Nutzung von Check-in
countern/Schaltern (CIC), (zur FBO, II. Teil 3.5)
Vorbemerkung
Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen (ZI) werden gemäß § 6 BADV betrieben. Den vereinbarten Betriebs-
pflichten und den daraus resultierenden Anweisungen der Flughafen Düsseldorf GmbH (FDG), Aviation und
Zentrales Infrastrukturmanagement ist umgehend Folge zu leisten. Die SLS regelt alle Dienstleistungen und
Services der Zentralen Infrastruktureinrichtungen eines Check-in counters sowie den zwischen der jeweiligen
Luftverkehrsgesellschaft (LVG) und der FDG definierten Standards und sonstigen Vereinbarungen.
Diese Serviceregelungen ergänzen bestehende Vereinbarungen und Verträge, die ihre Gültigkeit behalten.
Die FDG und ihre Erfüllungsgehilfen (von ihr beauftragte Unternehmen) sind berechtigt, eigenständig Kontrol-
len über die Einhaltung der Serviceregelungen durchzuführen.
In der Abflughalle des Hauptterminals stehen räumlich verteilt Check-in counter zur personellen Besetzung, als
auch Self-service Einrichtungen (Self-Service Check-in, Self-Bag-Drop Automaten) zur Verfügung. Die Lage
der Einrichtungen ist dem III. Teil der FBO zu entnehmen, Abschnitt 3 Übersichtspläne Zentrale Infrastruktur
(ZI).
Die Anmietung von Check-in countern erfolgt direkt bei der FDG über das Airport Control Center (ACC).
Check-in counter dürfen nur zum Einchecken von Passagieren bzw. für Leistungen, die unmittelbar zum
Check-in Vorgang gehören, genutzt werden. Für weitere Funktionen/Aufgaben sind andere Flächen (z.B. Ti-
cket-Counter, Büros etc.) anzumieten.
Grundsätzlich gilt, dass die jeweilige LVG für die Einhaltung des SLS verantwortlich ist.
Anmietung von Check-in counter (CIC)
Bedarfsanmeldung/Anforderung
Die Luftverkehrsgesellschaften haben die benötigten CIC direkt beim ACC Tel.: 0211/421-51012, anzumieten.
Von dort aus erfolgt die Zuweisung der CIC unter Berücksichtigung der Anforderungen und vorhandenen Mög-
lichkeiten/Kapazitäten.
Die Anzahl der mindestens an zu mietenden CIC richtet sich nach der erwarteten Passagierzahl. Grundsätzlich
ist ein CIC pro angefangene 90 Passagiere anzumieten (z.B. B737-800 mit 186 Passagieren bedeutet 2 CIC).
Fordert die Luftverkehrsgesellschaft mehr als die mindestens erforderlichen CIC an, so ist die Verfügbarkeit mit
dem ACC abzuklären. Sofern ausreichend CIC zur Verfügung stehen, stellt das ACC diese bereit. Sofern nicht
genügend Counter zur Verfügung stehen, so ist hier in enger Abstimmung mit dem ACC eine Lösung zu erar-
beiten. Es sind auch freie Kapazitäten in räumlicher Nähe der gewünschten CIC zu prüfen und ggf. CIC zuzutei-
len, die nicht unmittelbar aneinander angrenzen.
Um vorab Konflikte zu vermeiden, ist die Saisonvorplanung mit dem entsprechenden Bedarf rechtzeitig an das
ACC zu senden. Anhand dieser Vorplanungen ist eine Vergabe von CIC frühzeitig zu klären.
Aufgrund der bekannten Fluggastzahlen ist eine optimale Reservierung der Schalteranzahl vorzunehmen, so
dass das kurzfristige Anmieten ein Sonder- bzw. Ausnahmefall bleiben soll. Ein regelmäßiger Austausch der
aktualisierten Passagierprognosen ist erforderlich. Die aktuellen Buchungszahlen können mit einer Woche Vor-
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lauf an die Abteilung OZA der FDG gesandt werden. Sollte der angeforderte Bedarf im Rahmen der Planung
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 6 SLS zur Nutzung von Check-in countern
nicht durch den Flughafen zur Verfügung gestellt werden können, hat durch das ACC eine Abstimmung mit
den Luftverkehrsgesellschaften zu erfolgen.
Anzeigemedien für Check-in counter (CIC) und Gate-counter
Die Airlines haben an den Anzeigemedien der CIC und Gate-counter ihre Logos einzuspielen. Zudem kann die
Darstellung anderer Hinweisen der Airlines an den Anzeigemedien der CIC und Gate-counter erfolgen. Dazu
sind alle erforderlichen Informationen mindestens 14 Tage vor beabsichtigtem Veröffentlichungszeitpunkt zur
Verfügung zu stellen, per Email an: admin.logo@dus.com .
Erforderliche Formate:
Bildart Grafikformat Anwendungsbereich
Vollbild (VB): GIF, JPG, PNG Check-In und über den Ausgängen am Gate
1920 x 1080 Pixel (2 Monitore)
Teilbild / Banner (TB): GIF, JPG, PNG Check-In in Verbindung mit Standard-
1920 x 431 Pixel Fluginformationen, einzeiligem, dreizeiligem
Freitext, auch alternierend und am Gate.
Front (VB): GIF, JPG, PNG Check-In (nicht an allen CIC möglich)
1080 x 1920 Pixel
Tabelle 15: Erforderliche Formate der Anzeigemedien (CIC u. Gate)
Die Bearbeitung ist entgeltpflichtig. Preise sind dem aktuellen FDG Verzeichnis der Leistungsentgelte zu ent-
nehmen.
Ckeck-in equipment der FDG an den Schaltersektionen
Die FDG stellt eine neutrale Schalterfläche mit dem erforderlichen Equipment zur Verfügung:
CUTE-Equipment bestehend aus:
1 Monitor
1 Tag-Drucker
1 Tastatur mit Card-Reader
1 optische Laser-Maus
1 Tisch-Scanner
Die Nutzung des CUTE-Services inkl. Equipment ist entgeltpflichtig. Die Entgelte sind der jeweils gültigen Ent-
geltordnung und der Flughafenhomepage unter https://www.dus.com/de-de/businesspartner/aviation/ent-
gelte-und-regularien zu entnehmen.
Leistungsumfang eines Check-in counters, bestehend aus:
Desk und Mobiliar einschließlich der Staufläche vor dem Check-in counter
Gurtständer für das Queuing
Telefon und Anschluss
FIDS-Monitore oberhalb und vor dem Check-In Counter
Netzanschlüsse für das CUTE-Equipment
Energieversorgung
Diskretionslinien sind vor jedem Counter auf dem Boden aufgebracht.
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 6 SLS zur Nutzung von Check-in countern
Die Nutzung der Check-in counter ist entgeltpflichtig. Die Entgelte sind dem jeweils gültigen Verzeichnis der
auf der Flughafenhomepage https://www.dus.com/de-de/business-
partner/aviation/entgelte-und-regularien zu entnehmen.
Abfertigungsequipment der Airline
Der Einsatz des gesamten Airline-Equipments ist vor Ingebrauchnahme der Counter mit der FDG abzustim-
men. Hierzu zählen sowohl die brandschutztechnische Genehmigung als auch die vorherige Zustimmung des
Zentralen Infrastrukturmanagements der FDG.
Airline-spezifisches Material ist von der Airline oder deren Beauftragten vor Beginn des Check-in (ergibt sich
aus der Vereinbarung Anmietung von CIC, variabel zwischen 2 und 3 Stunden vor STD) aufzubauen und nach
Check-in Ende (ergibt sich aus der Vereinbarung Anmietung von CIC, variabel zwischen 0,5 und 1 Stunde vor
STD) wieder vollständig abzubauen.
Das Material ist in einem geeigneten Raum zugriffsicher unterzubringen. Die Brandschutzbestimmungen sind
zu beachten. Sollten keine eigenen zur Verfügung stehen oder bereits angemietete Räume zur Unterbringung
nicht ausreichen, so kann die Abteilung NM der FDG auf Anfrage Auskunft über die Verfügbarkeit von Räumen
(zur Miete) erteilen.
Zulässiges Equipment:
Gepäckkonturrahmen
Hinweisstele
Bodenbeläge (z.B. Teppich)
Banner (Roll-Ups)
Desks zur Dokumentenkontrolle
Aufgrund der Platzverhältnisse ist pro Luftverkehrsgesellschaft und zusammenhängendem Check-in Bereich
nur ein Gepäckkonturrahmen mit den Maximalmaßen von 1,6m x 0,8m x 0,4m (HxBxT) im öffentlichen Termi-
nalbereich zulässig.
Der Flughafen hat vor jeder Check-in Sektion Gurtständer aufgestellt, die mittels Magneten mit auf dem Gra-
nitboden verklebten Metallplatten verbunden sind und somit in ihrer Position nicht verändert werden können.
Die Luftverkehrsgesellschaften haben die Möglichkeit, verschiedene Varianten der Passagierführung (Queuing)
aufzubauen, ohne die Position der Gurtständer verändern zu dürfen. Es ist lediglich eine Veränderung der Gurt-
positionen erforderlich und zulässig.
Sollten Beschädigungen festgestellt werden, ist sofort die Störungsstelle (0211/421-119) des Flughafens zu
informieren und der beschädigte Gurtständer ist, zur Vermeidung von Unfällen, bis zum Eintreffen des Stö-
rungsdienstes sicher zu verwahren. Eine weitere Nutzung ist unzulässig.
Stelen, die zur Klassenidentifizierung benötigt werden, dürfen folgende Maße nicht überschreiten: 2,3m x 0,5m
x 0,1m (HxBxT). Ein etwaig eingesetzter flacher Standfuß ist von den Maßvorgaben ausgenommen.
Die Verwendung weiterer Stelen (auch bei temporärer Nutzung) bedarf der vorherigen Zustimmung durch das
Terminalmanagement.
Pro Eingang ist das Aufstellen nur einer Stele zulässig. In Abstimmung mit der FDG sind Konzepte zu wählen,
die es ermöglichen, eine Stele für zwei Eingänge zu nutzen.
Bewegliche Bodenbeläge (z.B. Teppiche) zur Unterscheidung der Flug-Klasse sind nur für die Premium-Klasse
zulässig. Die Bodenbeläge dürfen ein Maß von 2,0m x 1,2m (LxB) nicht überschreiten.
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Für den Transport der benötigten Materialen ist die Nutzung von Gepäckwagen untersagt.
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Flughafenbenutzungsordnung für den Flughafen Düsseldorf (EDDL)
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 6 SLS zur Nutzung von Check-in countern
LVG-spezifische Banner, die im Counterbereich aufgestellt werden, dürfen erst zum Check-in Start angebracht
werden. Unmittelbar nach Check-in Ende sind diese wieder zu entfernen und wie das übrige Equipment sicher
in einem abgeschlossenen Raum nach den jeweiligen Miet- und Nutzungsbestimmungen unterzubringen. Die
Größe der Banner muss der jeweiligen Situation im Counterbereich entsprechen. Die Banner dürfen die techni-
schen Einrichtungen nicht behindern oder Fluchtwege verdecken/einengen. Auch hier ist eine Abstimmung
mit dem Terminalmanagement der FDG erforderlich.
Desks zur Dokumentenkontrolle sollten auf (feststellbaren) Rollen montiert sein. Die Maße 1,3m x 1,0m x 0,5m
(HxBxT) dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden.
Die jeweiligen Luftverkehrsgesellschaften haben dafür Sorge zu tragen, dass bei allen Aufbauten die bestim-
mungsgemäße Nutzung des Counters und der dazugehörigen Technik nicht beeinträchtigt ist. Flucht- und
Rettungswege dürfen nicht eingeengt oder verdeckt werden. Ebenso sind wichtige Bedienelemente (z.B. Not-
Aus-Taster, DGR-Hinweise etc.) frei zu halten.
Weiteres Material ist im Vor-Counterbereich nicht gestattet.
Defekte Materialien (Kontourrahmen, Werbebanner o.ä.) sind umgehend auszutauschen und der Reparatur
oder Entsorgung zuzuführen. Bei Unterlassung ist die FDG berechtigt, zur Vermeidung von Unfällen, dieses
Equipment auf Kosten der entsprechenden Luftverkehrsgesellschaft zu entfernen. An geeigneter Stelle wird
dieses Equipment bis zu 5 Werktage zur Abholung bereitgehalten. Sollte das Equipment in dieser Zeit nicht
durch die Luftverkehrsgesellschaft abgeholt werden, erfolgt eine kostenpflichtige Entsorgung durch die FDG.
Für LVG-spezifisches Check-in Material (Bag-Tag-Rollen, Bordkarten, Gepäckanhänger/Bag-Tags etc.) stellt
die FDG abschließbare Stahlschränke im Counterbereich zur Verfügung. Diese sind nach Check-in Ende ent-
weder dort oder an einem anderen Ort zugriffssicher aufzubewahren.
Jegliche Störungen oder Defekte an dem von der FDG bereitgestellten Equipment ist umgehend der Störungs-
stelle der FDG (0211/421-119) zu melden.
Varianten der Passagierführung
Einreihiges Queuing
Pro angemietetem Check-in counter bilden die Passagiere einreihige Schlangen vor den besetzten CIC. Dies
ist nur bei einer geringen Anzahl von benutzten Countern oder bei einzelnen Serviceangeboten zulässig. Hierfür
sind die Gurte der bereitgestellten Gurtständer entsprechend zu nutzen.
Mehrreihiges Queuing entlang der genutzten Counter
Bei mehrreihigem Queuing ist ein Eingang vorzuhalten, der gekennzeichnet werden darf (z.B. durch entspre-
chende Aufsätze auf den Gurtständern). Hier kann der evtl. notwendige Gepäckkontourrahmen und / oder die
Klassifizierungstele stehen. Einer oder mehrere Ausgänge (in ca. 2m Abstand zu den Countern) sind ebenso
vorzusehen.
Gemischte Verfahren
Bei Premium und Economy-Unterteilung wird ein gemischtes Verfahren angestrebt.
Der Premium-Counter ist optisch durch Gurtständer und Hinweisstele abgetrennt. Er benötigt kein Queuing
(bzw. ein einreihiges Queuing). Das Queuing der Economy-Counter wird wie oben beschrieben aufgebaut.
Für das gemischte Verfahren sind mindestens 5 CIC erforderlich.
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Flughafenbenutzungsordnung für den Flughafen Düsseldorf (EDDL)
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 6 SLS zur Nutzung von Check-in countern
Länge der Warteschlangen
Die Länge der Warteschlangen ist in jedem Fall so gering wie möglich zu halten. Schlangenlängen von mehr als
20m vor den CIC in Richtung Terminal sind zu vermeiden. Dies ist durch eine optimale Anmietung und Beset-
zung der Counter zu erreichen. Wie oben beschrieben, ist grundsätzlich ein Counter pro 90 Passagiere anzu-
mieten.
Jeder angemietete CIC ist mit einem Mitarbeiter zu besetzen. Sollten 70% der Passagiere eingecheckt sein,
kann die Personaldisposition dem Passagieraufkommen angepasst werden. Sollten sich jedoch weiterhin
Schlangen vor den Countern befinden, die sich über das beschriebene Maß hinaus ins Terminal erstrecken, ist
die maximale Besetzung beizubehalten. Beides ist mit der Counterdisposition der FDG (ACC Tel.: 0211/421-
51012) abzustimmen. Durch eine geeignete Passagierführung (Queuing) können die Schlangenlängen, die
sich ungeordnet ins Terminal ausweiten, gesteuert werden. Sollte die gemietete Anzahl der Counter nicht aus-
reichen, um die Schlangenlänge zu verkürzen, sind über das ACC angrenzende, freie Counter kurzfristig anzu-
mieten. Dies ist in der Regel nur für die Abdeckung von Spitzen erforderlich und gilt nicht über die gesamte
Nutzungsdauer.
Bei aufgebautem Queuing sind Warteschlangen, die sich mehr als 10m außerhalb des Queuing-Bereiches
ausdehnen, zu vermeiden.
Das Zentrale Infrastrukturmanagement der FDG behält sich vor, eine erforderliche Passagierführung anzuord-
nen, sofern es für die betrieblichen Abläufe erforderlich ist.
Vertragsstrafen bzw. Schadenspauschalierung für die nicht servicekonforme Nut-
zung von Check-In-Schaltern (CIC)
Der Airport DUS hat einen hohen Anspruch an die Zufriedenheit seiner Kunden. Damit auch alle Partner diesem
Anspruch gerecht werden können, gelten die im SLS zur Nutzung von Check-In-Schaltern verbindlich festge-
legten Regelungen. Diese dienen dazu, dem gemeinsamen Kunden einen zufriedenstellenden Aufenthalt am
Düsseldorf Airport zu ermöglichen.
Bei schuldhaften Verstößen werden folgende Vertragsstrafen bzw. Schadenspauschalen fällig. Im Falle einer
Schadenspauschale ist dem Schuldner der Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesent-
lich niedriger als die Pauschale.
Verstoß gegen die Vorgaben zur Nutzung von CIC
7.1.1 Nutzung der CIC für nicht vorgesehene Bestimmung (anwendungsfremd)
Die Nutzung von CIC ist ausschließlich dem Check-In-Vorgang vorbehalten. Artfremde Vorgänge sind an an-
deren Schaltern (z.B. Ticketschalter, Irreg-Schalter) vorzunehmen.
7.1.2 Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsbeschränkung
Halbtagessatz zur Nutzung des CIC (8,5 h)
7.1.3 Anzahl gemieteter CIC
Die Anzahl gemieteter CIC ist geringer als nach der Grundregel (1 CIC pro 90 Passagiere) des SLS vorgesehen
und es kommt zu einer Passagier-Wartezeit von über 15 Minuten bzw. zu Passagierschlangen über den Be-
reich des Linings hinaus oder die Nutzung geht über die eigentliche (angemietete) Nutzungsdauer hinaus.
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FBO_2024 Anlage 6 Seite 110 / 123
Flughafenbenutzungsordnung für den Flughafen Düsseldorf (EDDL)
2024-1-3143
Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 6 SLS zur Nutzung von Check-in countern
7.1.4 Vertragsstrafe bei Verstößen
Fehlnutzung.
7.1.5 Umfängliche Besetzung angemieteter CIC
Die CIC sind nicht den Vorgaben und Mietzeiten entsprechend mit ausreichend Personal besetzt und die Pas-
sagierschlangen dehnen sich über den Bereich des Linings aus.
Sollten sich Passagierschlangen trotz Einhaltung aller Vorgaben über den Bereich des Linings hinaus erstre-
cken, so sind weitere CIC beim ACC anzufragen und zu besetzen. Sollte eine Besetzung trotz zur Verfügung
stehender CIC nicht erfolgen und eine Passagierwartezeit über 15 min feststellbar sein, liegt ein Verstoß vor.
7.1.6 Vertragsstrafe bei Verstößen
Mietzeitraum aller CIC (ungeachtet der Besetzung). Bei Nicht-Besetzung von zusätzlichen zur Verfügung ste-
henden CIC bei Wart
(https://www.dus.com/de-de/businesspartner/aviation/entgelte-und-regularien).
Nutzung der CIC ohne die entsprechende Kennzeichnung (Logoeinspielung der jeweiligen Luftverkehrs-
gesellschaft oder Flugeinspielung im Monitor) des Schalters (ohne Logoeinspielung kann CIC -Nutzung für
die Abrechnung nicht erfasst werden). Bei Verstößen wird eine Schalternutzungsgebühr 1 hrs je fehlgenutz-
tem CIC zugrunde gelegt.
Verstoß gegen die Vorgaben der zu nutzenden Gegenstände
7.2.1 Nutzung/Aufstellung nicht genehmigter Gegenstände
Dazu zählen auch Verstöße gegen Größenvorgaben, sofern keine explizite vorherige Zustimmung vorliegt. Auf-
stellung von Gegenständen durch die Airline im Bereich der CIC ohne vorherige Zustimmung des Terminalma-
Gegenstand unterliegt der vorherigen Zustimmung.
Schadenspauschale für die Verbringung der Gegenstände in Lagerräume durch die FDG wird dem Verur-
sacher gemäß FDG Leistungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt.
7.2.2 Rechtzeitiger Abbau
Kein Abbau der LVG-pezifischen Gegenstände zum Ende der Mietzeit und/oder unterbliebene Verbringung in
den dafür vorgesehenen Lagerraum innerhalb der Zeitvorgaben. Hierbei ist unerheblich, ob die CIC direkt im
Anschluss von anderen Airline genutzt werden oder nicht, wird dem Verursacher ebenfalls gemäß FDG Leis-
tungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt.
Dies gilt nicht, sofern eine Sondererlaubnis durch das Terminalmanagement vorliegt. Diese kann im Einzelfall
auf Antrag unter Angabe der Gründe durch das Terminalmanagement erteilt werden
04.06.2024
FBO_2024 Anlage 6 Seite 111 / 123
Flughafenbenutzungsordnung für den Flughafen Düsseldorf (EDDL)
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Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 7 SLS zur Nutzung von Gate Countern
: Service Level Specification (SLS) zur Nutzung von Gates/
Gate-countern (zur FBO, II. Teil 3.5)
Vorbemerkung
Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen (ZI) werden gemäß § 6 BADV betrieben. Den vereinbarten Betriebs-
pflichten und den daraus resultierenden Anweisungen der FDG, Zentrales Infrastrukturmanagement ist umge-
hend Folge zu leisten. Die SLS regelt alle Dienstleistungen und Services der Zentralen Infrastruktureinrichtun-
gen in den Flugsteigen und Gates und der zugeordneten Bereiche sowie die zwischen der jeweiligen LVG und
der FDG definierten Standards und sonstigen Vereinbarungen.
Diese Serviceregelungen ergänzten bestehende Vereinbarungen und Verträge, die ihre Gültigkeit behalten.
Die FDG und ihre Erfüllungsgehilfen (von ihr beauftragte Unternehmen) sind berechtigt, eigenständig Kontrol-
len über die Einhaltung der Serviceregelungen durchzuführen.
In den Flugsteigen A, B und C stehen Gates für unterschiedliche Zwecke (jetty boarding, bus boarding), unter-
schiedliche Größen und Sondernutzungen zur Verfügung. Die Lage der Einrichtungen ist im III. Teil der FBO,
Abschnitt 3 Übersichtspläne Zentrale Infrastruktur (ZI) ersichtlich.
Die Gatecounter dürfen nur zum Boarden von Passagieren bzw. für Leistungen, die unmittelbar zum Boarding-
Vorgang gehören, genutzt werden. Für weitere Funktionen/Aufgaben sind andere Flächen (z.B. Check-in coun-
ter, Ticket- oder Servicecounter oder Büros etc.) anzumieten.
Grundsätzlich gilt, dass die Luftverkehrsgesellschafft (LVG) für die Einhaltung des SLS verantwortlich ist. Dies
gilt auch beim Einsatz beauftragter Handlingsagenten.
Vergabe von Gates
Die Gates bzw. Gate Counter werden durch das ACC, je nach Erfordernissen des Flugbetriebs vergeben.
Die Luftverkehrsgesellschaften stimmen die Vergabe der gewünschten Gates direkt beim ACC Backoffice (Tel.:
0211/421-51050, ozaq@dus.com) saisonal ab. Von dort aus erfolgt die Zuweisung der Gates unter Berück-
sichtigung der Anforderungen und vorhandener Ressourcen.
Die Vergabe der Gates richtet sich nach:
dem Flugzeugtyp
der Art des Fluges (Schengen/ Non-Schengen)
Zugehörigkeit zu einer Airline Allianz
Aufkommen nach den vergebenen Airport-Slots
der zu erwartenden Passagierzahl
Um vorab Konflikte zu vermeiden, ist die Saisonvorplanung mit dem entsprechenden Bedarf rechtzeitig an das
ACC zu senden. Anhand dieser Vorplanungen ist eine unverbindliche Zuweisung einer Gruppe von Gates früh-
zeitig möglich.
Sollte die Zuweisung ausnahmsweise nicht im Rahmen der unverbindlichen Zuweisung durch den Flughafen-
betreiber zur Verfügung gestellt werden können, hat durch das ACC eine Abstimmung mit der Luftverkehrsge-
sellschaft zu erfolgen.
04.06.2024
FBO_2024 Anlage 7 Seite 112 / 123
Flughafenbenutzungsordnung für den Flughafen Düsseldorf (EDDL)
2024-1-3143
Flughafenbenutzungsordnung
Anlage 7 SLS zur Nutzung von Gate Countern
Equipment der FDG an den Gate Countern
Die FDG stellt neutrale Gate-counter mit dem erforderlichen Equipment zur Verfügung:
CUTE-Equipment bestehend aus:
2-3 Monitoren
1-2 Bordkartenprinter
1 Bag-Tag-Drucker (nur Flugsteig A)
2-3 Tastatur mit Card-Reader
1-2 optische Laser-Maus
1 Tisch-Scanner (LSR)
1 Gatereader im FSA, im FSB & FSC jeweils 2 Gatereader
2 Quick-Boarding-Gates (QBGs) (nur in Flugsteig A)
Nutzung optional nach besonderer Absprache
Counter-Equipment bestehend aus:
1 Gatecounter
2 Telefonen
2 Stühlen
1 abschließbarer Schrank (derzeit nur FSA)
diverse kleine Lagerräume (derzeit nur FSB)
2 Anzeigemonitore
1 Ausrufbedieneinheit
1 Vorcounterleuchtkasten FDG-Logo oder Vorcounter-Monitor
Jegliche Störungen oder Defekte an dem von der FDG bereitgestellten Equipment ist umgehend der Störungs-
stelle der FDG (Tel. 0211-421 119) zu melden. Gleiches gilt für CUTE-Equipment der SITA (Tel. 0211-421
4411).
Abfertigungsequipment
Der Einsatz des gesamten Airline-Equipments ist generell vor Ingebrauchnahme der Gates mit der FDG abzu-
stimmen. Hierzu zählen sowohl die brandschutztechnische Genehmigung als auch die generelle vorherige Zu-
stimmung des Terminalmanagements (OZT).
Airline-spezifisches Material ist von der Airline oder deren Beauftragten vor Besetzung aufzubauen und bei
Boarding-Ende (Aircraft Off-Block bzw. nach Abfahrt des letzten Busses) wieder vollständig abzubauen.
Das Equipment ist in einem geeigneten Raum zugriffssicher unterzubringen. Die Brandschutzbestimmungen
sind zu beachten.
Zulässiges Equipment während der Nutzungszeit:
Gepäckkonturrahmen
Desks (Pulte) zur Dokumentenkontrolle
Aufsätze für Gurtständer
Mobile Computer, Tablets o.ä.
Pro Gate ist nur ein Handgepäckkonturrahmen mit den Maximalmaßen von1,6m x 0,8m x 0,4m (HxBxT) zuläs-
04.06.2024
sig.
FBO_2024 Anlage 7 Seite 113 / 123