Nachrichten für Luftfahrer 2024 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE FESTLEGUNG VON VERFAHREN BEI AUSFALL DER FUNKVERBINDUNG




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         BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE FESTLEGUNG VON VERFAHREN BEI AUSFALL
                            DER FUNKVERBINDUNG

      Auf Grund des § 29 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
      11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617), gibt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bekannt:
      I. Allgemeines
         Bei Ausfall der Funkverbindung während eines Fluges, für den Funkverbindung vorgeschrieben ist,
         sind die nachfolgenden Funkausfallverfahren anzuwenden.
      II. Flüge in Sichtwetterbedingungen
         (1) Richtet sich der Flug nach Instrumentenflugregeln in Sichtwetterbedingungen oder nach
             Sichtflugregeln und hat dieser Flug Hörbereitschaft zu halten oder ist zu Schaltung eines
             Transponder-Codes Mode A verpflichtet,
             hat der Luftfahrzeugführer:
             1.   Transponder-Code Mode A 7600 zu schalten, sofern möglich;
                  und
             2.   den Flug unter Sichtwetterbedingungen fortzusetzen;
                  und
             3.   auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen;
                  und
             4.   der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle schnellstmöglich die Landezeit zu übermitteln.
             Erscheint dieses Verfahren bei einem Flug nach Instrumentenflugregeln nicht durchführbar, hat
             der Luftfahrzeugführer das Verfahren nach Nummer III. anzuwenden.
         (2) Ein Luftfahrzeug darf nach Sichtflugregeln nur in eine Kontrollzone einfliegen, wenn der
             Luftfahrzeugführer vorher eine entsprechende Flugverkehrskontrollfreigabe erhalten hat oder
             eine Landung auf einem Flugplatz innerhalb der Kontrollzone, aus flugbetrieblichen Gründen
             unumgänglich wird.
         (3) Tritt Funkausfall bei einem Flug nach Sichtflugregeln:
             1.   vor Einflug in Lufträume der Klassen C oder D (nicht Kontrollzone) ein, sind diese
                  Lufträume unbeschadet einer bereits erhaltenen Einflugfreigabe zu meiden;
             2.   innerhalb der Lufträume der Klasse C oder Klasse D (nicht Kontrollzone) ein, hat der
                  Luftfahrzeugführer diesen Luftraum unter Einhaltung der Sichtflugregeln gemäß Anhang
                  SERA.5005 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 auf dem
                  kürzesten Wege zu verlassen und auf dem nächsten geeigneten Flugplatz zu landen.
      III. Flüge in Instrumentenwetterbedingungen
         (1) Richtet sich der Flug nach Instrumentenflugregeln in Instrumentenwetterbedingungen oder
             erscheint das Verfahren nach Nummer II Abs. 1 bei einem Flug nach Instrumentenflugregeln
             aus Sicherheits- oder zwingenden flugbetrieblichen Gründen nicht durchführbar, hat der
             Luftfahrzeugführer:
             1.   Transponder-Code Mode A 7600 zu schalten und
             2.   für einen Zeitraum von 7 Minuten die zuletzt zugewiesene Geschwindigkeit und Flughöhe
                  oder die IFR- Mindestreiseflughöhe beizubehalten. Ist die IFR-Mindestreiseflughöhe höher
                  als die zuletzt zugewiesene Flughöhe, ist auf die IFR-Mindestreiseflughöhe zu steigen. Der
                  Zeitraum von 7 Minuten beginnt zum Zeitpunkt:
                  a)    des Erreichens der        zuletzt   zugewiesenen     Flughöhe    oder    der   IFR-
                        Mindestreiseflughöhe;
                        oder
                                                                                                               05.06.2024




                  b)    des Transponder-Codewechsels auf Mode A 7600; je nachdem welcher Zeitpunkt
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             3.    nach dem Zeitraum von 7 Minuten Flughöhe und Geschwindigkeit gemäß dem
                   aufgegebenen Flugplan anzupassen;
             4.    bei Radarführung oder seitlich versetzter Führung bei RNAV ohne eine zeitliche oder
                   örtliche Freigabegrenze, auf dem kürzesten Weg und nicht später als am nächsten
                   signifikanten Punkt zu der nach dem geltenden Flugplan gültigen Flugstrecke
                   zurückzukehren. Die IFR Mindestreiseflughöhe ist hierbei in Betracht zu ziehen;
             5.    den Flug nach der geltenden Flugplanstrecke zu einem geeigneten Anfangsanflugfix des
                   Zielflugplatzes fortzusetzen
             und
                   a)     über diesem Anfangsanflugfix bis zum Zeitpunkt des zuletzt oder nahe des zuletzt
                          erhaltenen und bestätigten voraussichtlichen Anflugzeitpunktes;
                   oder
                   b)     falls ein voraussichtlicher Anflugzeitpunkt nicht erhalten und bestätigt wurde, bis zum
                          Zeitpunkt der oder so nahe als möglich zu der voraussichtlichen Ankunftszeit des
                          geltenden Flugplans
                   zu halten bevor der Sinkflug begonnen wird;
             6.    ein für das Anfangsanflugfix festgelegtes Instrumentenanflugverfahren durchzuführen; und
                   sofern möglich innerhalb von 30 Minuten:
                   a)     nach der letzten erhaltenen und bestätigten Ankunftszeit;
                   oder
                   b)     der voraussichtlichen Ankunftszeit des geltenden Flugplanes zu landen, je nachdem
                          welcher Zeitpunkt später liegt;
             7.    falls eine Landung nicht durchführbar ist, zum Ausweichflugplatz zu fliegen.
         (2) Erscheint aus Sicherheits- oder zwingenden flugbetrieblichen Gründen der Weiterflug zum
             ursprünglichen Zielflugplatz nicht durchführbar, kann, abweichend von Nummer III Abs.1 Ziffer
             5., zu einem anderen, geeignet erscheinenden Flugplatz ausgewichen werden. Dabei ist auf
             einer veröffentlichten Streckenführung zu einem für diesen Flugplatz festgelegten
             Anfangsanflugfix zu fliegen. Die weiteren in Nummer III Abs.1 vorgeschriebenen Verfahren sind
             - soweit anwendbar - zu befolgen.
         (3) Wird bei einem Flugregelwechsel von Instrumenten- zu Sichtflugregeln (IFR / VFR) die
             Freigabegrenze erreicht und kann der Flug nicht wie beabsichtigt unter Einhaltung der
             Sichtflugregeln gemäß Anhang SERA.5005 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU)
             Nr. 923/2012 fortgesetzt werden, ist nach Nummer III Abs.1 Ziffer 7 oder Abs. 2 zu verfahren.
         (4) Im Flugplan aufgeführte Teilabschnitte zu Übungszwecken (z.B. Anflüge oder Warteverfahren),
             für deren Durchführung eine besondere Flugverkehrskontrollfreigabe noch nicht erteilt worden
             ist, sind bei Funkausfall nicht mehr Bestandteil des geltenden Flugplans.
      IV. Sonderfälle
         (1) Flüge auf Verbindungsstrecken zum Endanflug (Transition to Final Approach, Overlay to Radar
             Vector Pattern)
             1.    Nach Erhalt einer „TRANSITION" Freigabe:
                   Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes Mode A 7600 und Fortsetzung des
                   Fluges gemäß lateraler und vertikaler Beschreibung des Verfahrens einschließlich
                   enthaltener Geschwindigkeitsvor-gaben mit anschließendem Endanflugteil eines
                   veröffentlichten Standard-Instrumenten-Anflugverfahrens.
             2.    Nach Erhalt einer „DIRECT TO (waypoint) " oder "VIA (waypoint) ..."-Freigabe ohne
                   Anschlussfreigabe:
                   Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes Mode A 7600 und Fortsetzung des
                   Fluges über den (die) freigegebenen Wegpunkt(e) und den sich daran anschließenden Teil
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                   der Verbindungsstrecke zum Endanflug, einschließlich enthaltener Geschwindigkeits- und
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                  Höhenvorgaben mit anschließendem Endanflugteil eines veröffentlichten Standard-
                  Instrumenten-Anflugverfahrens.
         (2) Funkausfallverfahren für Anflüge auf RNAV-STARs, die nicht über Warteverfahren an den
             Anfangsanflugfixen verfügen, an den folgenden Flugplätzen: Verkehrsflughafen Erfurt-Weimar
             (EDDE), Verkehrsflughafen Memmingen (EDJA), Verkehrsflughafen Nürnberg (EDDN)
             Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes Mode A 7600.
             Falls vor Erreichen der Freigabegrenze keine weitergehende Freigabe erteilt wurde, ist in das
             Warteverfahren am Anfang der STAR einzufliegen und zur veröffentlichten Mindestwartehöhe
             zu sinken.
             Anschließend ist der Flug unverzüglich gemäß lateraler und vertikaler Beschreibung der
             jeweiligen STAR fortzusetzen und ein geeignetes Instrumentenanflugverfahren zur Landung zu
             nutzen.
             Falls bereits eine über die Freigabegrenze hinausgehende Freigabe erteilt oder die
             Freigabegrenze bereits passiert wurde, ist der Anflug über gegebenenfalls zuvor freigegebene
             Wegpunkte und im Übrigen gemäß lateraler und vertikaler Beschreibung der jeweiligen STAR
             fortzusetzen und anschließend ein geeignetes Instrumentenanflugverfahren zur Landung zu
             nutzen.
         (3) Besondere, flugplatzspezifische Regelungen
             1.   Verkehrsflughafen Frankfurt am Main
                  a)   Flüge auf Flächennavigations-Einflugstrecken zum Verkehrsflughafen Frankfurt am
                       Main mit der Anforderung RNAV 1 oder RNP 1
                       aa)   Unverzügliche Schaltung des Transponder Codes Mode A 7600.
                       bb)   Flüge müssen der freigegebenen Standardeinflugstrecke lateral folgen und die
                             folgenden Anweisungen befolgen:
                             aaa)   Wenn bereits eine Freigabe zum Sinkflug auf oder unter FL 130 erteilt
                                    wurde,   ist   der    Flug     sofort auf    der    entsprechenden
                                    Standardeinflugstrecke fortzusetzen.
                             bbb)   Andernfalls ist in das Warteverfahren bei SPESA / MAMBU / UNOKO /
                                    EMGOD / ROLIS / KERAX einzufliegen, dort auf FL 130 zu sinken und
                                    danach unverzüglich über die Standardeinflugstrecke weiterzufliegen.
                             ccc)   Nach Erhalt einer „DIRECT TO… (waypoint)” oder „VIA (waypoint)…”-
                                    Freigabe ist der Flug wie freigegeben fortzusetzen und dem sich daran
                                    anschließenden Teil der Standardeinflugstrecke zu folgen.
                       cc)   Nach Passieren von DF411/ DF611 (Piste 25) oder DF439/ DF636 (Piste 07)
                             ist weiter auf 4.000 Fuß zu sinken.
                       dd)   Bei Erreichen des Endpunktes der Standardeinflugstrecke oder wenn dieser
                             Punkt bereits passiert wurde, ist direkt zum IAF DF626 (Piste 25L) oder DF654
                             (Piste 07R) einzudrehen und ein geeignetes Instrumentenanflugverfahren zur
                             Landung auf die Pisten 25L/07R zu nutzen.
                  b)   Ergänzung des Verfahrens für den Ausfall der Funkverbindung nach Einleitung eines
                       Fehlanflugverfahrens
                       Tritt beim Anflug auf den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main der Funkausfall nach
                       Einleitung eines Fehlanfluges ein und ist ausgehend von dem Anfangsanflugfix, an
                       dem das durchgeführte Fehlanflugverfahren endet, kein Standardanflugverfahren
                       derselben     Spezifikation   festgelegt,  so   ist    ein  anderes    geeignetes
                       Standardanflugverfahren zu nutzen.
                       Dabei ist vorrangig auf die Pisten 07R / 25L anzufliegen. Wurde auf diese Pisten
                       bereits ein Fehlanflug durchgeführt, so ist ein geeignetes Anflugverfahren auf die
                       Pisten 07C / 25C zu nutzen.
             2.   Verkehrsflughafen Leipzig/Halle, Flüge auf Flächennavigations-Einflugstrecken mit der
                                                                                                             05.06.2024




                  Anforderung RNAV 1, ausgehend von YAWOY, LUXBO, KOJEC und GOXLI
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                                                                                                               2024-1-3144
                  a)    Vor Erreichen von YAWOY, LUXBO, KOJEC und GOXLI und falls eine dieser
                        Einflugstrecken im Flugplan angegeben worden ist:
                        Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes Mode A 7600.
                        Wenn keine Freigabe zum Sinkflug auf oder unter FL080 erteilt wurde: Einflug in das
                        Warteverfahren bei YAWOY, LUXBO, KOJEC oder GOXLI, auf FL080 sinken, danach
                        weiter, wie beschrieben in b).
                  b)    Nach Passieren von YAWOY, LUXBO, KOJEC und GOXLI:
                        Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes Mode A 7600.
                        Fortsetzung des Fluges auf der jeweiligen im Flugplan angegeben oder freigegebenen
                        Einflugstrecke gemäß lateraler Verfahrensbeschreibung oder entlang vorher
                        freigegebener Wegpunkte unter Beibehaltung der letzten freigegebenen Flughöhe.
                        Beim Passieren von DP427 oder DP457 (Betriebsrichtung 26) bzw. von DP422 oder
                        DP452 (Betriebsrichtung 08) sinken auf 5000 Fuß MSL bis zum DP429 oder DP459
                        (Betriebsrichtung 26) bzw. DP420 oder DP450 (Betriebsrichtung 08). Sodann (wenn
                        diese Punkte bereits passiert wurden: sofort) eindrehen zum IAF JOGGA (Piste 26L)
                        oder LOFTO (Piste 26R) bzw. SAHNU (Piste 08R) oder MOWOX (Piste 08L) und
                        soweit erforderlich sinken auf die veröffentlichte Höhe eines geeigneten
                        Standardanflugverfahrens, dieses mit dem Ziel der Landung durchführen.
             3.   Verkehrsflughafen München, Flüge auf konventionellen Einflugstrecken
                  Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes Mode A 7600.
                  Die zuletzt freigegebene Flugfläche ist bis zum Erreichen des Anfangsanflugfixes
                  beizubehalten.
                  Im Warteverfahren ist zum Einleiten des Standardanflugverfahrens auf FL 080 zu sinken.
             4.   Verkehrsflughafen Friedrichshafen
                  Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes Mode A 7600.
                  und
                  a)    bei Nutzung eines konventionellen Abflugverfahrens:
                        Wenn beim Erfliegen von 4000 Fuß MSL keine Sprechfunkverbindung hergestellt ist:
                        Fortsetzung des Steigfluges mit einem Mindeststeiggradienten von 3,3 % bis zum
                        Erfliegen von FL 080, und:
                        aa)    bei Benutzung der Startbahn 06: Linkskurve einleiten und Flug zum ersten, im
                               Flugplan angegebenen Wegpunkt fortsetzen.
                        oder
                        bb)    bei Benutzung der Startbahn 24: Rechtskurve einleiten und Flug zum ersten,
                               im Flugplan angegebenen Wegpunkt fortsetzen.
                  b)    bei Nutzung des RNAV (GPS) – Abflugverfahrens mit der Anforderung RNAV 1:
                        aa)    ALAGO E oder ALAGO W: Überflug von ALAGO,
                        bb)    AMIKI E oder AMIKI W: Überflug von AMIKI,
                        cc)    BEMKI E, BEMKI W oder KPT W: Überflug von OKPUS,
                        dd)    KPT E: Überflug von NY067,
                        beziehungsweise
                        ee)    TRA E oder TRA W: Überflug von TINOX,
                        mit Steigflug auf die beziehungsweise in der zuletzt freigegebenen und
                        zurückgelesenen Flugfläche, jedoch nicht unterhalb der Mindestüberflughöhe. Die
                        zuletzt freigegebene und zurückgelesene Flugfläche (FL) oder Flughöhe (altitude) ist
                        frühestens drei Minuten nach dem Abheben zu verlassen. Fortsetzung des Steigfluges
                        auf die im Flugplan angegebene Flugfläche.
                                                                                                               05.06.2024




         (4) Hinweis:
1074

BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE FESTLEGUNG VON VERFAHREN BEI AUSFALL DER FUNKVERBINDUNG




                                                                                                            2024-1-3144
             Soweit unmittelbar mit der Flugverfahrensfestlegung spezielle, vorrangig zu beachtenden
             Regelungen für den Funkausfall getroffen wurden, sind diese in der jeweiligen Karte im
             Luftfahrthandbuch mit veröffentlicht.
         Diese Bekanntmachung tritt am 13.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig wird NfL 2023-1-2949 aufgehoben.


                                             Langen, den 05.06.2024
                                      Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
                                             LFR/2.10.1/0004-001/24
                                                   Im Auftrag


                                                 Victoria Reuter




                                                                                                            05.06.2024
1075

Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen anlässlich der Ukraine
Recovery Conference in Berlin




                                                                                                                 2024-1-3145
                                            Bekanntmachung
              über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen
                         anlässlich der Ukraine Recovery Conference in Berlin

                                            vom 05. Juni 2024

        Auf Grund §17 Absatz 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2015
        (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. 1 S.
        1766), legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Folgendes fest:

        Als Schutzmaßnahme anlässlich der Ukraine Recovery Conference in Berlin wird im
        Fluginformationsgebiet Bremen vorübergehend folgendes Gebiet mit Flugbeschränkungen
        festgelegt:

        „ED-R Humboldt“

        1. Räumliche Ausdehnung und zeitliche Wirksamkeit

        1.1 Seitliche Begrenzung

        Kreis mit einem Radius von 30NM um 52 31 34 N 013 22 20 O.

        1.2 Vertikale Begrenzung

        GND - FL100.

        1.3 Zeitliche Wirksamkeit

        Vom 10. Juni 2024, 04:00 Uhr UTC bis 12. Juni 2024 22:00 Uhr UTC.

        Änderungen der Beschränkungen – soweit eine Verringerung der zeitlichen Wirksamkeit oder der
        vertikalen Begrenzung des Gebietes mit Flugbeschränkungen betroffen ist – werden von der
        Polizei Berlin festgelegt und von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH mit NOTAM
        bekanntgemacht.

        Informationen über den aktuellen Status des Flugbeschränkungsgebietes können über die
        Frequenz 132,650 MHz (Fluginformationsdienst Langen) erfragt werden.

        2. Art der Flugbeschränkungen

        In dem vorstehend beschriebenen Gebiet mit Flugbeschränkungen sind alle Flüge einschließlich
        des Betriebs von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen untersagt.
        Von den Flugbeschränkungen ausgenommen sind
            a) Einsatzflüge
               - der Bundespolizei,
               - der Polizeien der Länder,
               - der Bundeswehr,
            b) Flüge
               - im Auftrag und auf Veranlassung der Polizei,
               - von Staatsluftfahrzeugen und der Bundeswehr mit Bezug zur Ukraine Recovery
                 Conference in Berlin,
                                                                                                                 06.06.2024




               - im Rettungs- und Katastrophenschutzeinsatz
               - Ambulanzflüge,
1076

Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen anlässlich der Ukraine
Recovery Conference in Berlin




                                                                                                                 2024-1-3145
            c) Flüge ausschließlich nach Instrumentenflugregeln (Wechselverfahren –Y- und Z-
               Flugpläne– sind nicht erlaubt), die die ICAO-Standards nach Annex 17 (Sicherung der
               Internationalen Zivilluftfahrt gegen rechtswidrige Eingriffe) bzw. der Verordnung (EG) Nr.
               300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 erfüllen
            d) Flüge von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Entfernung von
               mehr als 10NM um 52 31 34 N 013 22 20 O unter Berücksichtigung der Regelungen des
               §21h LuftVO und sofern eine Flughöhe von 120m über Grund nicht überschritten wird.

        Trainingsflüge sowie Foto- und Vermessungsflüge (auch nach Instrumentenflugregeln) sind nicht
        erlaubt.

        Alle berechtigten Ein-, Aus- und Durchflüge sind bei bemannten Flügen nach Sichtflugregeln
        vorab bei der Landespolizei Berlin anzumelden und stehen unter deren Vorbehalt. Das Verfahren
        und die Erreichbarkeiten werden durch die Landespolizei Berlin den entsprechenden Stellen
        gesondert mitgeteilt.

        Während des Aufenthalts im Gebiet mit Flugbeschränkungen haben alle berechtigten bemannten
        Flüge nach Sichtflugregeln eine dauernde Hörbereitschaft auf der Frequenz 135,600 MHz („Police
        Info“) aufrechtzuerhalten.

        Allgemeine Durchfluggenehmigungen nach §17 LuftVO werden nicht erteilt.

        3. Zuwiderhandlungen

        Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend angeordneten Flugbeschränkungen werden nach §62
        des Luftverkehrsgesetzes strafrechtlich verfolgt.

        4. Sofortige Vollziehung

        Die sofortige Vollziehung dieser Festlegung wird gemäß §80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, da
        ohne sie die Sicherheit der Konferenzteilnehmer vor Gefahren aus der Luft nicht gewährleistet
        werden kann.

        5. Rechtsbehelfsbelehrung

        Gegen diese Festlegung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
        Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des
        Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
        Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
        Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben
        werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
        werden.
                                                                                                                 06.06.2024
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Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen anlässlich der Ukraine
Recovery Conference in Berlin




                                                                                                                 2024-1-3145
        6. Hinweis

        Durchfluggenehmigungen, die für andere Gebiete mit Flugbeschränkungen erteilt wurden,
        schließen eine Durchfluggenehmigung für das Gebiet mit Flugbeschränkungen "ED-R Humboldt"
        nicht ein. Soweit Flüge in den Gebieten mit Flugbeschränkungen ED-R 4, ED-R 54, ED-R 55,
        ED-R 56 oder ED-R 146 geplant sind, ist während der Aktivierungszeiten gemäß Ziffer 1.3
        zusätzlich eine Durchfluggenehmigung für das Gebiet mit Flugbeschränkungen "ED-R Humboldt"
        erforderlich.


        Bonn, den 05. Juni 2024

        Bundesministerium für Digitales und Verkehr
        LF17/6163.2/6

        Im Auftrag




        Timo Steinhoff




                                                                                                                 06.06.2024
1078

Nachrichtliche Bekanntmachung der 3. VO zur Änd. der 247. DVO zur LuftVO (IFR Berlin Brandenburg)




                                                                                                           2024-1-3146
        LFR/1.3.10/0001-012/24


                                           Nachrichtliche Bekanntmachung

                                  der Dritten Verordnung zur Änderung der
                          Zweihundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
                                          zur Luftverkehrs-Ordnung

                              (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
                   nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg)




        Die nachstehende Verordnung vom 16. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 134) wird hiermit nachrichtlich
        bekanntgegeben.


        Langen, den 7. Juni 2024


                                           Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
                                                       Im Auftrag




                                                      Wolfgang Ruths




                                                                                                           10.06.2024
1079

Nachrichtliche Bekanntmachung der 3. VO zur Änd. der 247. DVO zur LuftVO (IFR Berlin Brandenburg)




                                                                                                                         2024-1-3146
                                             Dritte Verordnung
                 zur Änderung der Zweihundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
                                         zur Luftverkehrs-Ordnung
                                  (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
                            Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg

                                                        Vom 16. April 2024
         Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 8 und Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4
       Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl.
       2023 I Nr. 409) geändert, Absatz 4 Nummer 8 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii
       des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt und Absatz 4c Satz 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6
       Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in Verbindung mit
       § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) verordnet das Bundesaufsichtsamt
       für Flugsicherung:
                                                           Artikel 1
       Die Zweihundertsiebenundvierzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
       Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg) vom
       16. Juni 2020 (BAnz AT 10.07.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. August 2023 (BGBl.
       2023 I Nr. 235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
       1. In § 1 Absatz 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
          „Meldepunkt             Koordinaten                          Definition
          ATGUP                   N 51 55 25 O 013 47 17               R 198 - 31,9 DME FWE
                                                                       R 198 FWE/R 120 KLF
                                                                       R 120 – 10,1 DME KLF
          KETAP                   N 52 55 40 O 013 39 18               R 326 – 35,6 DME FWE
                                                                       R 082 LWB/R 326 FWE
                                                                       R 082 – 18,9 DME LWB
          NUKRO                   N 52 02 51 O 014 24 59               R 149 – 24,3 DME FWE
                                                                       R 082 – 31,7 DME KLF
                                                                       R 082 KLF/R 149 FWE
          OGBER                   N 52 36 50 O 012 43 29               R 296 BBI/R 215 LWB
                                                                       R 296 – 31,3 DME BBI
                                                                       R 215 – 23,2 DME LWB
          ROKMU                   N 52 02 50 O 012 58 35               R 220 – 25,0 DME BBI
                                                                       R 220 BBI/27,7 DME SDD“.


       2. § 2 wird wie folgt geändert:
          a) In Absatz 2 wird Tabellenspalte 2 wie folgt gefasst:

                Missweisender
                 Anflugkurs

                      2
                     „018

                     146

                     329

                     116
                                                                                                                         10.06.2024
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