Nachrichten für Luftfahrer 2024 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE FESTLEGUNG VON VERFAHREN BEI AUSFALL DER FUNKVERBINDUNG
2024-1-3144
BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE FESTLEGUNG VON VERFAHREN BEI AUSFALL
DER FUNKVERBINDUNG
Auf Grund des § 29 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617), gibt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bekannt:
I. Allgemeines
Bei Ausfall der Funkverbindung während eines Fluges, für den Funkverbindung vorgeschrieben ist,
sind die nachfolgenden Funkausfallverfahren anzuwenden.
II. Flüge in Sichtwetterbedingungen
(1) Richtet sich der Flug nach Instrumentenflugregeln in Sichtwetterbedingungen oder nach
Sichtflugregeln und hat dieser Flug Hörbereitschaft zu halten oder ist zu Schaltung eines
Transponder-Codes Mode A verpflichtet,
hat der Luftfahrzeugführer:
1. Transponder-Code Mode A 7600 zu schalten, sofern möglich;
und
2. den Flug unter Sichtwetterbedingungen fortzusetzen;
und
3. auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen;
und
4. der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle schnellstmöglich die Landezeit zu übermitteln.
Erscheint dieses Verfahren bei einem Flug nach Instrumentenflugregeln nicht durchführbar, hat
der Luftfahrzeugführer das Verfahren nach Nummer III. anzuwenden.
(2) Ein Luftfahrzeug darf nach Sichtflugregeln nur in eine Kontrollzone einfliegen, wenn der
Luftfahrzeugführer vorher eine entsprechende Flugverkehrskontrollfreigabe erhalten hat oder
eine Landung auf einem Flugplatz innerhalb der Kontrollzone, aus flugbetrieblichen Gründen
unumgänglich wird.
(3) Tritt Funkausfall bei einem Flug nach Sichtflugregeln:
1. vor Einflug in Lufträume der Klassen C oder D (nicht Kontrollzone) ein, sind diese
Lufträume unbeschadet einer bereits erhaltenen Einflugfreigabe zu meiden;
2. innerhalb der Lufträume der Klasse C oder Klasse D (nicht Kontrollzone) ein, hat der
Luftfahrzeugführer diesen Luftraum unter Einhaltung der Sichtflugregeln gemäß Anhang
SERA.5005 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 auf dem
kürzesten Wege zu verlassen und auf dem nächsten geeigneten Flugplatz zu landen.
III. Flüge in Instrumentenwetterbedingungen
(1) Richtet sich der Flug nach Instrumentenflugregeln in Instrumentenwetterbedingungen oder
erscheint das Verfahren nach Nummer II Abs. 1 bei einem Flug nach Instrumentenflugregeln
aus Sicherheits- oder zwingenden flugbetrieblichen Gründen nicht durchführbar, hat der
Luftfahrzeugführer:
1. Transponder-Code Mode A 7600 zu schalten und
2. für einen Zeitraum von 7 Minuten die zuletzt zugewiesene Geschwindigkeit und Flughöhe
oder die IFR- Mindestreiseflughöhe beizubehalten. Ist die IFR-Mindestreiseflughöhe höher
als die zuletzt zugewiesene Flughöhe, ist auf die IFR-Mindestreiseflughöhe zu steigen. Der
Zeitraum von 7 Minuten beginnt zum Zeitpunkt:
a) des Erreichens der zuletzt zugewiesenen Flughöhe oder der IFR-
Mindestreiseflughöhe;
oder
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b) des Transponder-Codewechsels auf Mode A 7600; je nachdem welcher Zeitpunkt
später liegt;
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3. nach dem Zeitraum von 7 Minuten Flughöhe und Geschwindigkeit gemäß dem
aufgegebenen Flugplan anzupassen;
4. bei Radarführung oder seitlich versetzter Führung bei RNAV ohne eine zeitliche oder
örtliche Freigabegrenze, auf dem kürzesten Weg und nicht später als am nächsten
signifikanten Punkt zu der nach dem geltenden Flugplan gültigen Flugstrecke
zurückzukehren. Die IFR Mindestreiseflughöhe ist hierbei in Betracht zu ziehen;
5. den Flug nach der geltenden Flugplanstrecke zu einem geeigneten Anfangsanflugfix des
Zielflugplatzes fortzusetzen
und
a) über diesem Anfangsanflugfix bis zum Zeitpunkt des zuletzt oder nahe des zuletzt
erhaltenen und bestätigten voraussichtlichen Anflugzeitpunktes;
oder
b) falls ein voraussichtlicher Anflugzeitpunkt nicht erhalten und bestätigt wurde, bis zum
Zeitpunkt der oder so nahe als möglich zu der voraussichtlichen Ankunftszeit des
geltenden Flugplans
zu halten bevor der Sinkflug begonnen wird;
6. ein für das Anfangsanflugfix festgelegtes Instrumentenanflugverfahren durchzuführen; und
sofern möglich innerhalb von 30 Minuten:
a) nach der letzten erhaltenen und bestätigten Ankunftszeit;
oder
b) der voraussichtlichen Ankunftszeit des geltenden Flugplanes zu landen, je nachdem
welcher Zeitpunkt später liegt;
7. falls eine Landung nicht durchführbar ist, zum Ausweichflugplatz zu fliegen.
(2) Erscheint aus Sicherheits- oder zwingenden flugbetrieblichen Gründen der Weiterflug zum
ursprünglichen Zielflugplatz nicht durchführbar, kann, abweichend von Nummer III Abs.1 Ziffer
5., zu einem anderen, geeignet erscheinenden Flugplatz ausgewichen werden. Dabei ist auf
einer veröffentlichten Streckenführung zu einem für diesen Flugplatz festgelegten
Anfangsanflugfix zu fliegen. Die weiteren in Nummer III Abs.1 vorgeschriebenen Verfahren sind
- soweit anwendbar - zu befolgen.
(3) Wird bei einem Flugregelwechsel von Instrumenten- zu Sichtflugregeln (IFR / VFR) die
Freigabegrenze erreicht und kann der Flug nicht wie beabsichtigt unter Einhaltung der
Sichtflugregeln gemäß Anhang SERA.5005 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923/2012 fortgesetzt werden, ist nach Nummer III Abs.1 Ziffer 7 oder Abs. 2 zu verfahren.
(4) Im Flugplan aufgeführte Teilabschnitte zu Übungszwecken (z.B. Anflüge oder Warteverfahren),
für deren Durchführung eine besondere Flugverkehrskontrollfreigabe noch nicht erteilt worden
ist, sind bei Funkausfall nicht mehr Bestandteil des geltenden Flugplans.
IV. Sonderfälle
(1) Flüge auf Verbindungsstrecken zum Endanflug (Transition to Final Approach, Overlay to Radar
Vector Pattern)
1. Nach Erhalt einer „TRANSITION" Freigabe:
Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes Mode A 7600 und Fortsetzung des
Fluges gemäß lateraler und vertikaler Beschreibung des Verfahrens einschließlich
enthaltener Geschwindigkeitsvor-gaben mit anschließendem Endanflugteil eines
veröffentlichten Standard-Instrumenten-Anflugverfahrens.
2. Nach Erhalt einer „DIRECT TO (waypoint) " oder "VIA (waypoint) ..."-Freigabe ohne
Anschlussfreigabe:
Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes Mode A 7600 und Fortsetzung des
Fluges über den (die) freigegebenen Wegpunkt(e) und den sich daran anschließenden Teil
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der Verbindungsstrecke zum Endanflug, einschließlich enthaltener Geschwindigkeits- und
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Höhenvorgaben mit anschließendem Endanflugteil eines veröffentlichten Standard-
Instrumenten-Anflugverfahrens.
(2) Funkausfallverfahren für Anflüge auf RNAV-STARs, die nicht über Warteverfahren an den
Anfangsanflugfixen verfügen, an den folgenden Flugplätzen: Verkehrsflughafen Erfurt-Weimar
(EDDE), Verkehrsflughafen Memmingen (EDJA), Verkehrsflughafen Nürnberg (EDDN)
Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes Mode A 7600.
Falls vor Erreichen der Freigabegrenze keine weitergehende Freigabe erteilt wurde, ist in das
Warteverfahren am Anfang der STAR einzufliegen und zur veröffentlichten Mindestwartehöhe
zu sinken.
Anschließend ist der Flug unverzüglich gemäß lateraler und vertikaler Beschreibung der
jeweiligen STAR fortzusetzen und ein geeignetes Instrumentenanflugverfahren zur Landung zu
nutzen.
Falls bereits eine über die Freigabegrenze hinausgehende Freigabe erteilt oder die
Freigabegrenze bereits passiert wurde, ist der Anflug über gegebenenfalls zuvor freigegebene
Wegpunkte und im Übrigen gemäß lateraler und vertikaler Beschreibung der jeweiligen STAR
fortzusetzen und anschließend ein geeignetes Instrumentenanflugverfahren zur Landung zu
nutzen.
(3) Besondere, flugplatzspezifische Regelungen
1. Verkehrsflughafen Frankfurt am Main
a) Flüge auf Flächennavigations-Einflugstrecken zum Verkehrsflughafen Frankfurt am
Main mit der Anforderung RNAV 1 oder RNP 1
aa) Unverzügliche Schaltung des Transponder Codes Mode A 7600.
bb) Flüge müssen der freigegebenen Standardeinflugstrecke lateral folgen und die
folgenden Anweisungen befolgen:
aaa) Wenn bereits eine Freigabe zum Sinkflug auf oder unter FL 130 erteilt
wurde, ist der Flug sofort auf der entsprechenden
Standardeinflugstrecke fortzusetzen.
bbb) Andernfalls ist in das Warteverfahren bei SPESA / MAMBU / UNOKO /
EMGOD / ROLIS / KERAX einzufliegen, dort auf FL 130 zu sinken und
danach unverzüglich über die Standardeinflugstrecke weiterzufliegen.
ccc) Nach Erhalt einer „DIRECT TO… (waypoint)” oder „VIA (waypoint)…”-
Freigabe ist der Flug wie freigegeben fortzusetzen und dem sich daran
anschließenden Teil der Standardeinflugstrecke zu folgen.
cc) Nach Passieren von DF411/ DF611 (Piste 25) oder DF439/ DF636 (Piste 07)
ist weiter auf 4.000 Fuß zu sinken.
dd) Bei Erreichen des Endpunktes der Standardeinflugstrecke oder wenn dieser
Punkt bereits passiert wurde, ist direkt zum IAF DF626 (Piste 25L) oder DF654
(Piste 07R) einzudrehen und ein geeignetes Instrumentenanflugverfahren zur
Landung auf die Pisten 25L/07R zu nutzen.
b) Ergänzung des Verfahrens für den Ausfall der Funkverbindung nach Einleitung eines
Fehlanflugverfahrens
Tritt beim Anflug auf den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main der Funkausfall nach
Einleitung eines Fehlanfluges ein und ist ausgehend von dem Anfangsanflugfix, an
dem das durchgeführte Fehlanflugverfahren endet, kein Standardanflugverfahren
derselben Spezifikation festgelegt, so ist ein anderes geeignetes
Standardanflugverfahren zu nutzen.
Dabei ist vorrangig auf die Pisten 07R / 25L anzufliegen. Wurde auf diese Pisten
bereits ein Fehlanflug durchgeführt, so ist ein geeignetes Anflugverfahren auf die
Pisten 07C / 25C zu nutzen.
2. Verkehrsflughafen Leipzig/Halle, Flüge auf Flächennavigations-Einflugstrecken mit der
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Anforderung RNAV 1, ausgehend von YAWOY, LUXBO, KOJEC und GOXLI
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a) Vor Erreichen von YAWOY, LUXBO, KOJEC und GOXLI und falls eine dieser
Einflugstrecken im Flugplan angegeben worden ist:
Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes Mode A 7600.
Wenn keine Freigabe zum Sinkflug auf oder unter FL080 erteilt wurde: Einflug in das
Warteverfahren bei YAWOY, LUXBO, KOJEC oder GOXLI, auf FL080 sinken, danach
weiter, wie beschrieben in b).
b) Nach Passieren von YAWOY, LUXBO, KOJEC und GOXLI:
Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes Mode A 7600.
Fortsetzung des Fluges auf der jeweiligen im Flugplan angegeben oder freigegebenen
Einflugstrecke gemäß lateraler Verfahrensbeschreibung oder entlang vorher
freigegebener Wegpunkte unter Beibehaltung der letzten freigegebenen Flughöhe.
Beim Passieren von DP427 oder DP457 (Betriebsrichtung 26) bzw. von DP422 oder
DP452 (Betriebsrichtung 08) sinken auf 5000 Fuß MSL bis zum DP429 oder DP459
(Betriebsrichtung 26) bzw. DP420 oder DP450 (Betriebsrichtung 08). Sodann (wenn
diese Punkte bereits passiert wurden: sofort) eindrehen zum IAF JOGGA (Piste 26L)
oder LOFTO (Piste 26R) bzw. SAHNU (Piste 08R) oder MOWOX (Piste 08L) und
soweit erforderlich sinken auf die veröffentlichte Höhe eines geeigneten
Standardanflugverfahrens, dieses mit dem Ziel der Landung durchführen.
3. Verkehrsflughafen München, Flüge auf konventionellen Einflugstrecken
Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes Mode A 7600.
Die zuletzt freigegebene Flugfläche ist bis zum Erreichen des Anfangsanflugfixes
beizubehalten.
Im Warteverfahren ist zum Einleiten des Standardanflugverfahrens auf FL 080 zu sinken.
4. Verkehrsflughafen Friedrichshafen
Unverzügliche Schaltung des Transponder-Codes Mode A 7600.
und
a) bei Nutzung eines konventionellen Abflugverfahrens:
Wenn beim Erfliegen von 4000 Fuß MSL keine Sprechfunkverbindung hergestellt ist:
Fortsetzung des Steigfluges mit einem Mindeststeiggradienten von 3,3 % bis zum
Erfliegen von FL 080, und:
aa) bei Benutzung der Startbahn 06: Linkskurve einleiten und Flug zum ersten, im
Flugplan angegebenen Wegpunkt fortsetzen.
oder
bb) bei Benutzung der Startbahn 24: Rechtskurve einleiten und Flug zum ersten,
im Flugplan angegebenen Wegpunkt fortsetzen.
b) bei Nutzung des RNAV (GPS) – Abflugverfahrens mit der Anforderung RNAV 1:
aa) ALAGO E oder ALAGO W: Überflug von ALAGO,
bb) AMIKI E oder AMIKI W: Überflug von AMIKI,
cc) BEMKI E, BEMKI W oder KPT W: Überflug von OKPUS,
dd) KPT E: Überflug von NY067,
beziehungsweise
ee) TRA E oder TRA W: Überflug von TINOX,
mit Steigflug auf die beziehungsweise in der zuletzt freigegebenen und
zurückgelesenen Flugfläche, jedoch nicht unterhalb der Mindestüberflughöhe. Die
zuletzt freigegebene und zurückgelesene Flugfläche (FL) oder Flughöhe (altitude) ist
frühestens drei Minuten nach dem Abheben zu verlassen. Fortsetzung des Steigfluges
auf die im Flugplan angegebene Flugfläche.
05.06.2024
(4) Hinweis:
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Soweit unmittelbar mit der Flugverfahrensfestlegung spezielle, vorrangig zu beachtenden
Regelungen für den Funkausfall getroffen wurden, sind diese in der jeweiligen Karte im
Luftfahrthandbuch mit veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung tritt am 13.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig wird NfL 2023-1-2949 aufgehoben.
Langen, den 05.06.2024
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
LFR/2.10.1/0004-001/24
Im Auftrag
Victoria Reuter
05.06.2024
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen anlässlich der Ukraine
Recovery Conference in Berlin
2024-1-3145
Bekanntmachung
über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen
anlässlich der Ukraine Recovery Conference in Berlin
vom 05. Juni 2024
Auf Grund §17 Absatz 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. 1 S.
1766), legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Folgendes fest:
Als Schutzmaßnahme anlässlich der Ukraine Recovery Conference in Berlin wird im
Fluginformationsgebiet Bremen vorübergehend folgendes Gebiet mit Flugbeschränkungen
festgelegt:
„ED-R Humboldt“
1. Räumliche Ausdehnung und zeitliche Wirksamkeit
1.1 Seitliche Begrenzung
Kreis mit einem Radius von 30NM um 52 31 34 N 013 22 20 O.
1.2 Vertikale Begrenzung
GND - FL100.
1.3 Zeitliche Wirksamkeit
Vom 10. Juni 2024, 04:00 Uhr UTC bis 12. Juni 2024 22:00 Uhr UTC.
Änderungen der Beschränkungen – soweit eine Verringerung der zeitlichen Wirksamkeit oder der
vertikalen Begrenzung des Gebietes mit Flugbeschränkungen betroffen ist – werden von der
Polizei Berlin festgelegt und von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH mit NOTAM
bekanntgemacht.
Informationen über den aktuellen Status des Flugbeschränkungsgebietes können über die
Frequenz 132,650 MHz (Fluginformationsdienst Langen) erfragt werden.
2. Art der Flugbeschränkungen
In dem vorstehend beschriebenen Gebiet mit Flugbeschränkungen sind alle Flüge einschließlich
des Betriebs von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen untersagt.
Von den Flugbeschränkungen ausgenommen sind
a) Einsatzflüge
- der Bundespolizei,
- der Polizeien der Länder,
- der Bundeswehr,
b) Flüge
- im Auftrag und auf Veranlassung der Polizei,
- von Staatsluftfahrzeugen und der Bundeswehr mit Bezug zur Ukraine Recovery
Conference in Berlin,
06.06.2024
- im Rettungs- und Katastrophenschutzeinsatz
- Ambulanzflüge,
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen anlässlich der Ukraine
Recovery Conference in Berlin
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c) Flüge ausschließlich nach Instrumentenflugregeln (Wechselverfahren –Y- und Z-
Flugpläne– sind nicht erlaubt), die die ICAO-Standards nach Annex 17 (Sicherung der
Internationalen Zivilluftfahrt gegen rechtswidrige Eingriffe) bzw. der Verordnung (EG) Nr.
300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 erfüllen
d) Flüge von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Entfernung von
mehr als 10NM um 52 31 34 N 013 22 20 O unter Berücksichtigung der Regelungen des
§21h LuftVO und sofern eine Flughöhe von 120m über Grund nicht überschritten wird.
Trainingsflüge sowie Foto- und Vermessungsflüge (auch nach Instrumentenflugregeln) sind nicht
erlaubt.
Alle berechtigten Ein-, Aus- und Durchflüge sind bei bemannten Flügen nach Sichtflugregeln
vorab bei der Landespolizei Berlin anzumelden und stehen unter deren Vorbehalt. Das Verfahren
und die Erreichbarkeiten werden durch die Landespolizei Berlin den entsprechenden Stellen
gesondert mitgeteilt.
Während des Aufenthalts im Gebiet mit Flugbeschränkungen haben alle berechtigten bemannten
Flüge nach Sichtflugregeln eine dauernde Hörbereitschaft auf der Frequenz 135,600 MHz („Police
Info“) aufrechtzuerhalten.
Allgemeine Durchfluggenehmigungen nach §17 LuftVO werden nicht erteilt.
3. Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend angeordneten Flugbeschränkungen werden nach §62
des Luftverkehrsgesetzes strafrechtlich verfolgt.
4. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Festlegung wird gemäß §80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, da
ohne sie die Sicherheit der Konferenzteilnehmer vor Gefahren aus der Luft nicht gewährleistet
werden kann.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festlegung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben
werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
06.06.2024
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen anlässlich der Ukraine
Recovery Conference in Berlin
2024-1-3145
6. Hinweis
Durchfluggenehmigungen, die für andere Gebiete mit Flugbeschränkungen erteilt wurden,
schließen eine Durchfluggenehmigung für das Gebiet mit Flugbeschränkungen "ED-R Humboldt"
nicht ein. Soweit Flüge in den Gebieten mit Flugbeschränkungen ED-R 4, ED-R 54, ED-R 55,
ED-R 56 oder ED-R 146 geplant sind, ist während der Aktivierungszeiten gemäß Ziffer 1.3
zusätzlich eine Durchfluggenehmigung für das Gebiet mit Flugbeschränkungen "ED-R Humboldt"
erforderlich.
Bonn, den 05. Juni 2024
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
LF17/6163.2/6
Im Auftrag
Timo Steinhoff
06.06.2024
Nachrichtliche Bekanntmachung der 3. VO zur Änd. der 247. DVO zur LuftVO (IFR Berlin Brandenburg)
2024-1-3146
LFR/1.3.10/0001-012/24
Nachrichtliche Bekanntmachung
der Dritten Verordnung zur Änderung der
Zweihundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg)
Die nachstehende Verordnung vom 16. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 134) wird hiermit nachrichtlich
bekanntgegeben.
Langen, den 7. Juni 2024
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
Im Auftrag
Wolfgang Ruths
10.06.2024
Nachrichtliche Bekanntmachung der 3. VO zur Änd. der 247. DVO zur LuftVO (IFR Berlin Brandenburg)
2024-1-3146
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zweihundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg
Vom 16. April 2024
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 8 und Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4
Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 409) geändert, Absatz 4 Nummer 8 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt und Absatz 4c Satz 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) verordnet das Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung:
Artikel 1
Die Zweihundertsiebenundvierzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg) vom
16. Juni 2020 (BAnz AT 10.07.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. August 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Meldepunkt Koordinaten Definition
ATGUP N 51 55 25 O 013 47 17 R 198 - 31,9 DME FWE
R 198 FWE/R 120 KLF
R 120 – 10,1 DME KLF
KETAP N 52 55 40 O 013 39 18 R 326 – 35,6 DME FWE
R 082 LWB/R 326 FWE
R 082 – 18,9 DME LWB
NUKRO N 52 02 51 O 014 24 59 R 149 – 24,3 DME FWE
R 082 – 31,7 DME KLF
R 082 KLF/R 149 FWE
OGBER N 52 36 50 O 012 43 29 R 296 BBI/R 215 LWB
R 296 – 31,3 DME BBI
R 215 – 23,2 DME LWB
ROKMU N 52 02 50 O 012 58 35 R 220 – 25,0 DME BBI
R 220 BBI/27,7 DME SDD“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Tabellenspalte 2 wie folgt gefasst:
Missweisender
Anflugkurs
2
„018
146
329
116
10.06.2024