Nachrichten für Luftfahrer 2020 Teil 2 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Die auf das Fluggerät wirkende Zugkraft muss dem Windenführer angezeigt werden.
Die Prüfstelle kann Ausnahmen zulassen und Begrenzungen festlegen.
7.1.12 Die Bremsanlage muss die Seiltrommel jederzeit zum Stillstand bringen. Die Bremse
darf nicht blockieren. Wenn die Zugkraft durch die Bremse reguliert wird, darf sie von
der eingestellten Zugkraft um nicht mehr als 10 daN abweichen. Schleppwinden, die
zum Stufenschlepp eingesetzt werden, benötigen eine automatische Seilbremse.
Diese darf nicht zu erhöhtem Seilverschleiß führen und muss jederzeit vom
Windenführer gelöst werden können. Die zum Lösen der Bremse erforderliche Kraft
darf nicht mehr als 5 daN betragen. Die Prüfstelle kann Ausnahmen zulassen und
Begrenzungen festlegen.
7.1.13 Die Kappvorrichtung muss mit zwei voneinander unabhängigen Mechanismen die
stärkste Stelle des Schleppseiles ohne besondere Anstrengung des Windenführers
durchtrennen. Der zweite Auslösemechanismus kann entfallen, wenn beim
Kappversuch die Zugkraft automatisch ausgekuppelt wird.
7.1.14 Die Winde ist mit einer gelben Rundumleuchte auszustatten.
8 Schleppklinken für Hängegleiter und Gleitsegel
8.1 Gestaltung und Bauausführung
8.1.1 Die Schleppklinke muss in jeder zugelassenen Betriebsart einen sicheren Schlepp
des Luftfahrzeuges gewährleisten. Die Schleppklinke muss mit einfachen Mitteln am
Fluggerät oder Gurtzeug befestigt werden können. Die Klinke darf in keiner
Flugsituation Lastigkeitsänderungen am Fluggerät oder am Piloten hervorrufen, die
nur mit außergewöhnlicher Anstrengung oder Geschicklichkeit des Piloten
beherrschbar sind. Die Klinkvorrichtung muss in jeder Flugsituation ohne Blickkontakt
mit nur einer Hand in nur einer Bewegungsrichtung in jeder im Betrieb auftretenden
Lastrichtung unter einer Last von 150 daN ausgelöst werden können. Die
Auslösekraft darf höchstens 7 daN betragen. Die Schleppklinke darf den Piloten in
der Steigphase, im Flug und bei der Landung nicht behindern. Die Schleppklinke darf
die Funktion des Rettungssystems nicht beeinträchtigen.
8.1.2 Gegen selbständiges Öffnen und unbeabsichtigtes Auslösen der Klinkvorrichtung
muss Vorsorge getroffen sein. Gleitsegelklinken sind gegen Hochschnellen bei
Seilrissen zu sichern.
8.1.3 Die Klinkvorrichtung muss so beschaffen sein, dass für den Normalbetrieb keine
Spezialteile für die Verbindung zum Schleppseil erforderlich sind. Ist dies für
besondere Betriebsverfahren nötig, gehören diese Teile zur Schleppklinke und sind
vom Hersteller mitzuliefern.
8.1.4 Die Klinke muss für Windenschlepp einer Prüflast von 300 daN, für UL-Schlepp 200
daN, standhalten.
9 Umlenkrollensystem zur Verwendung für den Windenschlepp von Hängegleitern
und Gleitsegeln
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Anmerkung: Jedes mustergeprüfte Umlenkrollensystem ist mit allen mustergeprüften
stationären Winden anwendbar.
9.1 Gestaltung und Bauausführung
9.1.1 Das Umlenkrollensystem muss in jeder zulässigen Betriebsart einen sicheren
Schlepp des Luftfahrzeugs gewährleisten. Die Punkte 7.1.2 und 7.1.3 sind
sinngemäß zu beachten sowie Punkt 7.1.13.
9.1.2 Das Umlenkrollensystem muss mit einer betriebssicheren Kappvorrichtung
ausgestattet sein, die jederzeit vom Windenführer ausgelöst werden kann. Sie muss
automatisch auslösen, wenn der Funkkontakt zwischen der Winde und dem
Umlenkrollensystem länger als 1 Sekunde gestört ist. Die Inbetriebnahme darf nur mit
funktionsbereiter Kappvorrichtung möglich sein. Punkt 7.1.12 bleibt davon unberührt.
9.1.3 Der Windenführer muss über ein sicheres Signal gewarnt werden, wenn der
Seilwinkel von 60° zur horizontalen Umlenkrollenebene erreicht wird.
9.1.4 Die Dauerbelastungsfestigkeit ist durch Versuche nachzuweisen.
9.1.5 Wird die windenbezogene maximal zulässige Schleppseillänge überschritten, ist
baugleiches Schleppseilmaterial als Verlängerungsseil zu verwenden. Das
Verlängerungsseil ist nach Spleißanleitung gemäß der Betriebsanleitung des
Windenherstellers mit dem Windenschleppseil zu verbinden und nach
Schleppbetriebsende vom Windenschleppseil wieder zu entfernen.
9.1.6 Auf die Erdung des Umlenkrollensystems kann verzichtet werden, da diese für die
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Schleppwinde vorgeschrieben ist!
9.1.7 Die Vorgaben in den Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel
unter 13.1 und 13.2 sind entsprechend anzuwenden.
Erläuterungen:
Zu 9.1.1 (analog 7.1.2): Das Seileinlaufsystem muss, wie bei stationären
Schleppwinden, das Schleppseil möglichst verschleißarm bis zu einem vertikalen
Seilwinkel von 90° auf die Umlenkrolle lenken können.
Die Umlenkrolle muss so gebaut sein, dass das Schleppseil immer geführt wird und
nicht seitlich aus den Rollen fallen kann. Der Wirkdurchmesser darf nicht weniger als
100 mm betragen.
Anmerkung: Umlenkrollen mit größerem Durchmesser schonen das Schleppseil und
sind zu empfehlen.
Zu 9.1.1 (analog 7.1.3): Die Standsicherheit und die Festigkeit (z.B. System steht am
Boden, auf einem Anhänger oder ist an einer Anhängerkupplung befestigt) ist nach
den gleichen Belastungsrichtungen wie unter 7.1.3 beschrieben nachzuweisen.
Zu 9.1.1 (analog 7.1.13): Die Rundumleuchte ist zu prüfen, ob sie von der Winde ein- und
ausgeschaltet werden kann und ob sie ausreichende Helligkeit aufweist.
Zu 9.1.2 Die Kappvorrichtung ist auf Funktion und Betriebssicherheit zu prüfen. Dazu sind
mindestens 3 Kappungen durchzuführen, wobei mindestens eine Kappung durch Simulation
des Funkausfalles auszulösen ist. Anschließend ist die Aufschlagplatte auszubauen und auf
Verschleiß zu prüfen.
Zu 9.1.3: Der Seilwinkelwarner ist auf Funktion und richtigen Seilwinkel zu prüfen. Der
Seilwinkelwarner soll spätestens bei 60° ein deutliches akustisches oder optisch/akustisches
Signal an den Windenfahrer übermitteln, das dieser auch bei lauten Umgebungsgeräuschen
wahrnehmen kann.
Zu 9.1.4: Der Nachweis ist vom Hersteller zu erbringen. Dazu hat der Hersteller mit dem
geprüften Umlenkrollensystem mindestens 500 Windenschlepps durchzuführen und zu
dokumentieren.
10 Startwagen für Winden- und UL-Schlepp von Hängegleitern und für
Windenschlepp von Gleitsegeln
10.1 Gestaltung und Bauausführung
10.1.1 Der Startwagen muss in jeder zulässigen Betriebsart einen sicheren Schlepp des
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Luftfahrtgerätes gewährleisten. Der belastete Startwagen darf unter Zugkraft nicht
zum Ausbrechen neigen. Die Räder dürfen bis zum Abheben des Luftsportgerätes
nicht flattern. Es muss sichergestellt sein, dass sich beim Startvorgang weder das
Luftsportgerät noch irgendein Teil des Piloten oder dessen Gurtzeug am Startwagen
verhängen kann.
10.1.2 Bei Hängegleitern muss die Kielstangenauflage ein Verhängen, bzw. ein Verklemmen
der Kielstange ausschließen. Sie muss in der Höhe verstellbar sein. Die Auflage für
die Steuerbügelbasis muss in der Breite verstellbar sein. Der Startwagen muss mit
einem Festhalteseil für den Piloten ausgerüstet sein.
10.1.3 Bei Gleitsegeln darf die Funktion der Dämpfung des Gurtzeuges nicht beeinträchtigt
oder verändert werden. Der Startwagen muss mit einer Festhaltevorrichtung für den
Piloten ausgerüstet sein.
10.1.4 Der Startwagen muss eine für den sicheren Betrieb ausreichende Festigkeit
aufweisen.
Erläuterung:
Der Festigkeitsnachweis ist durch Simulation der beim Schleppvorgang auftretenden
Belastung zu erbringen. Ausreichende Festigkeit kann angenommen werden, wenn
der Startwagen einer Belastung des 1,5 fachen der zulässigen Betriebslast
(Startgewicht des Luftfahrtgerätes) standhält. Dazu ist das Prüfgewicht praxisgerecht
auf dem Startwagen zu verteilen, ¾ der Last auf den Haupt-Rädern und ¼ der Last
auf dem Sporn- oder Bugrad.
11 Fahrwerke für Gleitsegel
11.1 Gestaltung und Bauausführung
11.1.1 Das Fahrwerk muss in jeder zulässigen Betriebsart den sicheren Start und die
sichere Landung des Luftsportgerätes gewährleisten. Das belastete Fahrwerk darf
unter Zugkraft nicht zum Ausbrechen neigen. Die Räder dürfen bis zum Abheben des
Gleitsegels nicht flattern.
11.2 Kombination von Gleitsegel (Tragwerk), Gurtzeug und Fahrwerk
11.2.1 Die Lufttüchtigkeit der Kombination von Tragwerk, Gurtzeug und Fahrwerk ist
sicherzustellen. Der Fahrwerkhersteller hat im Betriebshandbuch des Fahrwerkes
festzulegen, welche einzelnen mustergeprüften Komponenten an Tragwerken und
Gurtzeugen in Kombination mit seinem mustergeprüften Fahrwerk lufttüchtig sind
(Kompatibilitätsnachweis). Hierzu sind vom Fahrwerkshersteller Nachweise der
Flugtauglichkeitsüberprüfung (Handling) vorzulegen.
Folgende Vorgaben sind beim Kompatibilitätsnachweis zu berücksichtigen:
• Die Betriebsgrenzen, insbesondere die Startmassen der einzeln mustergeprüften
Komponenten, dürfen nicht überschritten werden.
• Die Verbindung Tragwerk Gurtzeug darf nicht beeinträchtigt oder verändert
werden.
• Die Funktion der Dämpfung des Gurtzeuges darf nicht beeinträchtigt oder
verändert werden.
• Die Funktion der Rettungsgeräteauslösung des Gurtzeuges darf nicht
beeinträchtigt oder verändert werden.
11.2.2 Die Aufschriften und Anweisungen der Hersteller von Tragwerk und Gurtzeug sind bei
einer eventuell vorgesehenen Verwendung mit Fahrwerk zu ergänzen.
11.3 Festigkeitsnachweis Fahrwerk für Gleitsegel
Der Nachweis der Festigkeit ist durch Versuche zu erbringen.
11.3.1 Festigkeitsnachweis der Aufhängepunkte
11.3.1.1 Als Grundlage zur Berechnung der Bruchlasten wird die Prüflast herangezogen. Die
Prüflast entspricht der gesamten Masse aller Fahrwerksbauteile.
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Bruchlast positiv: 6-fache Prüflast
11.3.1.2 Die Aufhängepunkte sind mit den in Punkt 11.3.1.1. ermittelten Bruchlasten zu
prüfen.
11.3.1.3 Festigkeitsnachweis des Hauptfahrwerks
Das Hauptfahrwerk muss einem vertikalen Landestoß mit einer Sinkgeschwindigkeit
von 2,0 m/s ohne Beschädigung standhalten oder 4 g statische Belastung ohne
Versagen aufnehmen, einem horizontalen Landestoß in Flugrichtung in Höhe von
40 % der Energie des vertikalen Landestoßes standhalten, einem seitlichen
Landestoß von 30 % der Energie des vertikalen Landestoßes standhalten.
11.3.1.4 Festigkeitsnachweis des Bugfahrwerks
Das Bugfahrwerk muss bei maximaler Abflugmasse die im Folgenden aufgeführten
Bedingungen erfüllen: Für nach hinten, vorne und seitlich gerichtete
Kraftkomponenten an der Achse, eine horizontale Last vom zweifachen Wert der
ruhenden Radlast standhalten.
12 Elektrische Aufstiegshilfen für Hängegleiter
12.1 Geltungsbereich
Diese Anforderungen gelten für am Gurtzeug des Piloten befestigte elektrische
Antriebssysteme, die anstelle eines Winden- oder Schleppseils den autarken Start von
Hängegleitern von ebenem Gelände ermöglichen und nach Erreichen der
Ausgangshöhe einen weitgehend unbehinderten Gleit- und Thermikflug zulassen.
Die Betriebsgrenzen des Tragwerks dürfen durch die Mitnahme des elektrischen
Antriebssystems nicht überschritten werden. Zusätzlich muss der Tragwerkshersteller
für alle tragwerkseitig anzubringenden Komponenten des elektrischen Antriebssystems
(z. B. Sensorik) die Platzierung und die Art der Befestigung am Tragwerk festlegen und
in die Betriebsanweisung aufnehmen
Das verwendete Gurtzeug und das elektrische Antriebssystem bilden eine Einheit und
werden als Einheit mustergeprüft.
12.2 Begriffsdefinitionen
12.2.1 Elektrisches Antriebssystem
Das elektrische Antriebssystem besteht aus Akkumulator mit Akkumanagement- und
Ladesystem, einem Elektromotor evtl. mit Getriebe und Motorcontroller,
Propellerwelle und Propeller sowie der gesamten Systemsteuerung mit Bedien- und
Anzeigegerät(en).
12.2.2 Akkumulator
Akkumulator bezeichnet einen Speicher für elektrische Energie
12.2.3 Ladesystem
Ladesystem bezeichnet die Einrichtung, die es ermöglicht dem Akkumulator
elektrische Energie zuzuführen.
12.2.4 Elektromotor
Elektromotor bezeichnet einen elektromechanischen Wandler, der elektrische
Energie in mechanische Arbeit umwandelt.
12.2.5 Motorcontroller
Motorcontroller ist ein Gerät zur elektronischen Steuerung des Elektromotors.
12.2.6 Systemsteuerung
Systemsteuerung bezeichnet die Einrichtung, die das elektrische System überwacht
und die Anweisungen des Piloten nach Prüfung auf Plausibilität und Sicherheit zur
Umsetzung an den Motorcontroller weiterleitet.
12.3 Gestaltung und Bauausführung
12.3.1 Allgemein
Die Gestaltung elektrischer Antriebssysteme hat so zu erfolgen, dass deren Betrieb
keine erheblichen Sicherheitsrisiken für den Piloten und evtl. Dritte verursacht. Die
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elektrischen Antriebssysteme dürfen nur die für eine ausreichende Aufstiegshöhe
notwendige elektrische Energie von maximal 3 kWh mitführen. Die zulässige
Lärmemission beträgt 50dB (A) gemessen nach den anerkannten Messverfahren.
Nach dem Abschalten des elektrischen Antriebssystems muss ein nahezu
unbehinderter Flug ohne Antrieb möglich sein.
12.3.2 Temperaturvorgaben für elektrische Antriebssysteme
Lagertemperaturen von -20°C bis 50°C und Betriebsumgebungstemperaturen von -
10°C bis 35°C dürfen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen.
12.4 Festigkeit
12.4.1 Die Befestigungspunkte des elektrischen Antriebssystems am Gurtzeug und die
Lastaufnahmepunkte am elektrischen Antriebssystem müssen den folgenden
Lastvielfachen über 10 s ohne Versagen des Festigkeitsverbandes standhalten:
vorwärts: Prüfmasse x neunfache Erdbeschleunigung
aufwärts: Prüfmasse x dreifache Erdbeschleunigung
seitlich: Prüfmasse x eineinhalbfache Erdbeschleunigung
abwärts: Prüfmasse x neunfache Erdbeschleunigung
12.4.2 Bei gesonderter Befestigung einzelner Bestandteile des elektrischen Antriebsystems
müssen für jede einzelne Komponente die Forderungen nach 12.4.1 nachgewiesen
werden.
12.4.3 Prüfmasse ist die Masse des elektrischen Antriebsystems bzw. im Falle 12.4.2 die
Masse der einzelnen Komponenten.
12.5 Akkumulator
12.5.1 Der verwendete Akkumulator hat so gestaltet und verbaut zu sein, dass er
eigensicher ist. Er darf sich auch im Störungsfall (Kurzschluss, Crash, Unter- und
Überspannung, Übertemperatur) nicht von selbst entzünden, explodieren und giftige
oder brennbare Gase abgeben. Kabelbrände müssen durch geeignete Maßnahmen
verhindert werden. Sowohl der Transport des Akkumulators wie der Betrieb müssen
jederzeit gefahrlos möglich sein, geeignete Maßnahmen gegen Überströme,
Überspannungen zu hohe Temperaturen oder Brand müssen getroffen sein. Der
Akkumulator muss mit einem Akkumanagementsystem ausgerüstet sein, das zu hohe
Ströme, zu hohe Temperaturen sowie zu hohe und zu niedrige Zellenspannungen
beim Laden und Entladen ausschließt, es sei denn, diese Forderungen sind bereits
durch die verwendete Akkumulatortechnik erfüllt.
12.5.2 Es dürfen keine signifikanten Leistungsabfälle auftreten. Dazu wird der Antrieb im
Prüfstand am Boden über einen Zeitraum der 100% der Gesamtkapazität der
Akkumulatoren entspricht, mit maximaler Leistung betrieben. Das System darf die
Leistung z.B. wegen des Erreichens einer kritischen Temperatur begrenzen. Das
System darf während der Prüfung künstlich belüftet werden, um den Fahrtwind zu
simulieren. Bei der Prüfung darf die Temperatur an der Außenseite des
Akkumulatoren-Behältnisses 45° C nicht übersteigen.
12.5.3 Die elektrischen Verbindungsstellen müssen abgedeckt und verwechslungssicher
(verpolsicher) ausgeführt sein. Ein Schutz vor gleichzeitigem Kontakt beider Pole im
betriebsbereiten Zustand muss gewährleistet sein.
12.5.4 Die maximale speicherbare Energie des Akkumulators darf 3kWh nicht
überschreiten. Ein Anzeigegerät für die Akkumulatorkapazität muss vorhanden sein,
der Bereich unter 25% der Gesamtkapazität ist gesondert darzustellen.
12.6 Ladesystem
12.6.1 Das Ladesystem darf nur ein vom Antriebssystemhersteller für den eingesetzten
Akkumulator konfiguriertes Gerät sein. Die Steckverbindungen müssen
verwechselungssicher (verpolsicher) zu den Ladebuchsen des Akkumulators passen.
12.6.2 Das Ladegerät muss eine CE-Kennzeichnung für die sichere Verwendung tragen.
12.7 Elektromotor und Motorcontroller
12.7.1 Das elektrische Antriebssystem muss so dimensioniert sein, dass eine der Betriebsart
als Aufstiegshilfe angemessene Leistung abgegeben werden kann. Das elektrische
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Antriebsystem muss dem Luftsportgerät bei maximal zulässiger Startmasse folgende
Minimalleistungen ermöglichen:
Steiggeschwindigkeit von 1,0m/s unmittelbar nach dem Start mit vollem Akkumulator.
Höhengewinn von mindestens 15m nach 300m Startstrecke.
Das Gesamtsystem muss so dimensioniert sein, dass auch an warmen Tagen (30°C
Umgebungstemperatur) ein Start und kontinuierlicher Steigflug auf eine Höhe von
300m über Grund möglich ist, ohne das Teile des Antriebssystems (Akku, Motor,
Regler) überhitzen bzw. wegen einer Schutzmaßnahme gegen Überhitzung die
Leistung soweit drosseln, dass die Höhe von 300m über Grund nicht erreicht werden
kann.
12.7.2 Eine Gefährdung des Piloten durch Flammen, Rauchgase, giftige Dämpfe oder
mechanisches Versagen muss jederzeit ausgeschlossen sein.
12.8 Systemsteuerung
12.8.1 Der Start des Antriebs darf nicht unbeabsichtigt erfolgen können.
12.8.2 Die Systemsteuerung hat sicherzustellen, dass der Antrieb ständig in einem sicheren
Zustand bleibt. Sie überwacht die Betriebsgrößen auf Einhaltung der vom Hersteller
vorgegebenen Werte und regelt das System bei der Annäherung an Grenzwerte
herunter. Bei Überschreiten von Grenzwerten ist das elektrische Antriebssystem still
zusetzen.
12.8.3 Auf dem Anzeigedisplay müssen ständig die noch verfügbare Restkapazität des
Akkumulators sowie Betriebsgrößen im Alarmbereich angezeigt werden.
12.8.4 Es muss ein Überlastschutz vorhanden sein, der die gesamte Elektrik - z.B. bei
Propeller oder Motorblockade – abschaltet. Die Trennstelle muss sich zwischen dem
Akkumulator und der elektrischen Anlage befinden. Zur Trennung muss ein geeignet
schneller Schalter verwendet werden. Der Überlastschutz hat sicherzustellen, dass
die Spannung bei anormalen Betriebszuständen wie z.B. Blockaden der
Propellerwelle oder Fehlströme durch Bauteilversagen so schnell weggeschaltet wird,
dass keine gefährlichen Folgewirkungen entstehen.
12.8.5 Die elektrischen Verbindungsstellen müssen abgedeckt und verwechslungssicher
(verpolsicher) ausgeführt sein. Ein Schutz vor gleichzeitigem Kontakt beider Pole im
betriebsbereiten Zustand muss gewährleistet sein.
12.8.6 Mit Auslösung des Rettungsgerätes ist eine Abschaltung des elektrischen
Antriebssystems sicherzustellen.
12.9 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
12.9.1 Das elektrische Antriebssystem darf
• durch von außen kommende elektrische Strahlung nicht gestört werden
können,
• andere elektronische Geräte nicht stören,
• Personen durch Strahlung gefährden.
12.9.1.1 Zum Nachweis ist der betriebsbereite Antrieb einem
Konformitätsbewertungsverfahren nach EMVG § 7 Abs.2 oder 3 Satz 1 und 2 zu
unterziehen; es müssen die Anforderungen nach EMVG § 8 Abs. 1 und § 9 (CE-
Kennzeichnung) erfüllt werden. Anzuwenden sind die generischen Normen oder
deren Derivate für den Wohnbereich EN 61000-6-3 und EN 61000-6-1 bezüglich der
Emissionen und für das industrielle Umfeld die EN 61000-6-4 und EN 61000-6-2
bezüglich der Immissionen.
12.9.1.2 Für den Schutz der Personen ist ein Nachweis gemäß EN 62311 zu erbringen.
12.9.1.3 Die Nachweise nach 12.9.1.1 und 12.9.1.2 können alternativ durch eine CE-
Kennzeichnung des Herstellers erfüllt werden.
12.9.2 Die erneuter Nachweisführung nach 12.9.1 beim Einbau in ein anderes Gerät
(Gurtzeug) ist nur dann notwendig, wenn wesentliche Änderungen an der Anordnung
der Antriebskomponenten vorgenommen werden. Wesentliche Änderungen sind in
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jedem Fall alle Änderungen am elektrischen Gesamtsystem.
12.10 Schutz vor den Gefahren des rotierenden Propellers
12.10.1 Die Konstruktion des elektrischen Antriebssystems muss so gestaltet sein,
dass sowohl beim Start als auch im Flug kein gefährlicher Kontakt des Pilotenkörpers
und seiner Gliedmaßen mit dem rotierenden Propeller möglich ist.
12.10.2 Sowohl beim Start als auch im Flug sowie bei Störungen am Tragwerk ist
sicherzustellen, dass kein Kontakt zwischen Bauteilen des Hängegleiters mit dem
rotierenden Propeller eintreten kann.
12.10.3 Zum Schutz dritter Personen ist der betriebsbereite Zustand durch ein
eindeutiges Signal (z. B. Warnton oder Blinklicht) anzuzeigen.
12.11 Gurtzeuge für elektrische Antriebssysteme
12.11.1 Es gelten die gleichen Anforderungen an die Gurtzeuge wie bei den
Hängegleitern ohne elektrische Antriebssysteme. Bei den Festigkeitsforderungen
nach LTF Punkt 4.2 ist die „Pilotenmasse“ durch die Anhängemasse zu ersetzen.
(Die Anhängemasse beinhaltet Pilotenmasse, Gurtzeugmasse, Rettungsgerätemasse
und Masse des elektrischen Antriebssystems inkl. Akkumulator.
12.12 Festigkeitsnachweis des Propellers
12.12.1 Die Nabe, die Blattbefestigung und die Propellerblätter müssen einer
Belastung standhalten, die doppelt so groß ist wie die Fliehkraftbelastung, die bei der
höchsten für die Zulassung beantragten Drehzahl entsteht. Der Nachweis kann
rechnerisch, statisch oder dynamisch geführt werden.
12.12.2 Rechnerischer Nachweis bzw. statischer Zugversuch. Die erforderliche
Prüfkraft für den Nachweis wird wie folgt ermittelt:
Fzug _ p = 2 × Fz
mit
Fz = m× (2× τ × n)² × r
wobei:
m = Gewichtskraft pro Blatt (N)
Pi = Kreiskonstante
n = Drehzahl bei Vollast (U/min)
r = Radius des Massenschwerpunktes (m)
Fz = Zentrifugalkraft (N)
Fzug_p = zu prüfende Zugkraft (N)
12.12.3 Dynamischer Festigkeitsnachweis. Die Prüfdrehzahl für den dynamischen
Festigkeitsnachweis wird wie folgt ermittelt:
nprüf = n x 1,5
mit
nprüf = Prüfdrehzahl (U/min)
n = maximale Propellerdrehzahl (U/min)
Der Propeller muss der Prüfdrehzahl über eine Zeit von mindestens 15 Minuten ohne
Beschädigungen widerstehen.
12.13 Abstand der Luftschraube zu Bauteilen des Fluggerätes
Der radiale Abstand zwischen Blattspitzen und benachbarten Bauteilen des
Fluggerätes muss mindestens 5cm betragen. Insbesondere sind Federwege der
Aufhängung zu berücksichtigen. Zum Motor bzw. Getriebe gilt ein axialer
Mindestabstand von 1cm. Alle Abstände gelten bei beweglichen Bauteilen des
Fluggerätes für die ungünstigste Position.
12.14 Schwingungsdämpfung
Zwischen Triebwerk und Gerätestruktur sind Schwingungsdämpfer vorzusehen, die die
Übertragung mechanischer Schwingungen auf die Rahmenstruktur weitgehend
unterbinden. Die Schwingungsdämpfer müssen gegen Abreißen gesichert sein.
13 Aufschriften und Anweisungen
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13.1 Aufschriften
An den stückgeprüften Geräten sind mindestens folgende Angaben in deutscher
Sprache sichtbar und dauerhaft anzubringen:
13.1.1 an allen Geräten
Art des Gerätes
Muster des Gerätes
Name und Adresse der Prüfstelle
Bezeichnung und Ausgabe der angewandten Lufttüchtigkeitsforderungen und ggf.
Normen
Nummer der Musterprüfung
Name des Herstellers
Werknummer des Gerätes
Jahr und Monat der Herstellung
Datum der Stückprüfung mit Unterschrift des Herstellers
Zeitabstände für regelmäßige Nachprüfungen
folgender Warnhinweis: „Vor Gebrauch Betriebsanweisung lesen.“
13.1.2 an Hängegleitern zusätzlich
Zahl der Sitze
Klasse des Gerätes für die Anforderungen an den Piloten
minimales und maximales Startgewicht in kg
Gewicht des Hängegleiters in kg (ca.)
projizierte Fläche (ca.)
höchstzulässige Geschwindigkeit (V Max)
13.1.3 an Gleitsegeln zusätzlich
Zahl der Sitze
Klasse des Gerätes für die Anforderungen an den Piloten
minimale und maximale Startmasse in kg
Masse des Gleitsegels (Kappe, Leinen, Tragegurte) in kg (ca.)
projizierte Fläche (ca.)
Anzahl der Tragegurte
Beschleuniger (ja oder nein)
Trimmer (ja oder nein)
13.1.4 an Gurtzeugen zusätzlich
maximale Anhängelast in kg
integrierter Rettungsgerätecontainer (ja oder nein)
an herausnehmbaren Gleitsegel-Gurtzeugprotektoren der Name des Herstellers und
die Werknummer, sowie der Name der Prüfstelle und die Musterprüfnummer.
13.1.5 an Rettungsgeräten zusätzlich
maximale Anhängelast in kg
ausgelegte Fläche (ca.)
Bauart (z. B. Rundkappe, Mittelleine, Matratze)
13.1.6 an Schleppwinden zusätzlich
höchstzulässige Zugkraft in kg
zulässige Luftsportgerätearten (Hängegleiter, Gleitsegel, Gleitflugzeuge)
Stufenschlepp (ja oder nein)
13.1.7 an Schleppklinken zusätzlich
zulässige Luftsportgerätearten (Hängegleiter, Gleitsegel, Gleitflugzeuge)
UL-Schlepp (ja oder nein)
Stufenschlepp (ja oder nein)
13.1.8 an Startwagen zusätzlich
Masse des Startwagens
maximal zulässige Startmasse
13.1.9 an Fahrwerken für Gleitsegel zusätzlich
Masse des Fahrwerks
maximal zulässige Startmasse
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13.1.10 am Akkumulator der elektrische Aufstiegshilfen für Hängegleiter zusätzlich
Akkutyp
Zellenzahl
maximale und minimale Spannung
maximal zulässiger Lade- und Entladestrom
Energieinhalt bei Vollladung mit dem Hinweis: maximal 3 kWh zulässig
Masse (daN)
Masse (daN) inklusive Akkumulatorbehältnis
Hersteller
Herstellungsdatum
Herstellernummer
13.2 Anweisungen im Betriebshandbuch
Die Anweisungen des Herstellers für den Halter müssen die zum sicheren Betrieb
erforderlichen Anweisungen in deutscher Sprache enthalten, insbesondere:
13.2.1 für alle Geräte
Fassung und Datum der Betriebsanweisung im Titelblatt
Verwendungszweck
technische Kurzbeschreibung und beschriftete Übersichtszeichnung insbesondere
der für die Bedienung wichtigen Bauelemente
Grenzlagen aller Einstellmöglichkeiten mit Funktionsweisen und Auswirkungen
gerätebezogene Verfahren für ein- und doppelsitzigen Betrieb sowie für den
Schleppbetrieb
Verfahren für Notfälle und besondere Flugzustände
Besonderheiten (z. B. Einweisung)
für die Inbetriebnahme, Montage und Demontage des Gerätes die notwendigen
Angaben in Wort und Bild
Auflistung der notwendigen Kontrollen für Montage und Funktionen (Checkliste)
notwendige Angaben für Transport und Lagerung
für die Instandhaltung:
Lebensdauer und Auswechselzeitpunkte von Bauteilen
Häufigkeit sowie Art und Umfang von lnstandhaltungsarbeiten
Hinweise auf Reparaturverfahren
Liste der Ersatzteile
Empfehlungen für Reinigung und Pflege
l) Verfahren für regelmäßige Nachprüfungen und deren Dokumentation in
vorgegebenen Zeitabständen
m) Betriebsgrenzen
n) Gerätedaten (Datenblatt)
natur- und landschaftsverträgliches Verhalten
umweltgerechte Entsorgung des Gerätes
Erläuterungen:
Die Anweisungen können auch entsprechend der EN 1651: 1999, der EN 12491:
2016 (D) und der EN 926-2: 2005 ausgeführt werden.
13.2.2 für Hängegleiter zusätzlich
Klasse des Gerätes bezüglich der Anforderungen an den Piloten
vollständige Segellattenschablonen über die gesamte Länge
13.2.3 für Gleitsegel zusätzlich
Klasse des Gerätes bezüglich der Anforderungen an den Piloten
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