Nachrichten für Luftfahrer 2020 Teil 2 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Die auf das Fluggerät wirkende Zugkraft muss dem Windenführer angezeigt werden.
       Die Prüfstelle kann Ausnahmen zulassen und Begrenzungen festlegen.
7.1.12 Die Bremsanlage muss die Seiltrommel jederzeit zum Stillstand bringen. Die Bremse
       darf nicht blockieren. Wenn die Zugkraft durch die Bremse reguliert wird, darf sie von
       der eingestellten Zugkraft um nicht mehr als 10 daN abweichen. Schleppwinden, die
       zum Stufenschlepp eingesetzt werden, benötigen eine automatische Seilbremse.
       Diese darf nicht zu erhöhtem Seilverschleiß führen und muss jederzeit vom
       Windenführer gelöst werden können. Die zum Lösen der Bremse erforderliche Kraft
       darf nicht mehr als 5 daN betragen. Die Prüfstelle kann Ausnahmen zulassen und
       Begrenzungen festlegen.
7.1.13 Die Kappvorrichtung muss mit zwei voneinander unabhängigen Mechanismen die
       stärkste Stelle des Schleppseiles ohne besondere Anstrengung des Windenführers
       durchtrennen. Der zweite Auslösemechanismus kann entfallen, wenn beim
       Kappversuch die Zugkraft automatisch ausgekuppelt wird.
7.1.14 Die Winde ist mit einer gelben Rundumleuchte auszustatten.

8   Schleppklinken für Hängegleiter und Gleitsegel
8.1 Gestaltung und Bauausführung
8.1.1 Die Schleppklinke muss in jeder zugelassenen Betriebsart einen sicheren Schlepp
      des Luftfahrzeuges gewährleisten. Die Schleppklinke muss mit einfachen Mitteln am
      Fluggerät oder Gurtzeug befestigt werden können. Die Klinke darf in keiner
      Flugsituation Lastigkeitsänderungen am Fluggerät oder am Piloten hervorrufen, die
      nur mit außergewöhnlicher Anstrengung oder Geschicklichkeit des Piloten
      beherrschbar sind. Die Klinkvorrichtung muss in jeder Flugsituation ohne Blickkontakt
      mit nur einer Hand in nur einer Bewegungsrichtung in jeder im Betrieb auftretenden
      Lastrichtung unter einer Last von 150 daN ausgelöst werden können. Die
      Auslösekraft darf höchstens 7 daN betragen. Die Schleppklinke darf den Piloten in
      der Steigphase, im Flug und bei der Landung nicht behindern. Die Schleppklinke darf
      die Funktion des Rettungssystems nicht beeinträchtigen.
8.1.2 Gegen selbständiges Öffnen und unbeabsichtigtes Auslösen der Klinkvorrichtung
      muss Vorsorge getroffen sein. Gleitsegelklinken sind gegen Hochschnellen bei
      Seilrissen zu sichern.
8.1.3 Die Klinkvorrichtung muss so beschaffen sein, dass für den Normalbetrieb keine
      Spezialteile für die Verbindung zum Schleppseil erforderlich sind. Ist dies für
      besondere Betriebsverfahren nötig, gehören diese Teile zur Schleppklinke und sind
      vom Hersteller mitzuliefern.
8.1.4 Die Klinke muss für Windenschlepp einer Prüflast von 300 daN, für UL-Schlepp 200
      daN, standhalten.

9   Umlenkrollensystem zur Verwendung für den Windenschlepp von Hängegleitern
    und Gleitsegeln




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Anmerkung: Jedes mustergeprüfte Umlenkrollensystem ist mit allen mustergeprüften
stationären Winden anwendbar.
9.1 Gestaltung und Bauausführung
9.1.1 Das Umlenkrollensystem muss in jeder zulässigen Betriebsart einen sicheren
      Schlepp des Luftfahrzeugs gewährleisten. Die Punkte 7.1.2 und 7.1.3 sind
      sinngemäß zu beachten sowie Punkt 7.1.13.
9.1.2 Das Umlenkrollensystem muss mit einer betriebssicheren Kappvorrichtung
      ausgestattet sein, die jederzeit vom Windenführer ausgelöst werden kann. Sie muss
      automatisch auslösen, wenn der Funkkontakt zwischen der Winde und dem
      Umlenkrollensystem länger als 1 Sekunde gestört ist. Die Inbetriebnahme darf nur mit
      funktionsbereiter Kappvorrichtung möglich sein. Punkt 7.1.12 bleibt davon unberührt.
9.1.3 Der Windenführer muss über ein sicheres Signal gewarnt werden, wenn der
      Seilwinkel von 60° zur horizontalen Umlenkrollenebene erreicht wird.
9.1.4 Die Dauerbelastungsfestigkeit ist durch Versuche nachzuweisen.
9.1.5 Wird die windenbezogene maximal zulässige Schleppseillänge überschritten, ist
      baugleiches Schleppseilmaterial als Verlängerungsseil zu verwenden. Das
      Verlängerungsseil ist nach Spleißanleitung gemäß der Betriebsanleitung des
      Windenherstellers mit dem Windenschleppseil zu verbinden und nach
      Schleppbetriebsende vom Windenschleppseil wieder zu entfernen.
9.1.6 Auf die Erdung des Umlenkrollensystems kann verzichtet werden, da diese für die
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Schleppwinde vorgeschrieben ist!
9.1.7 Die Vorgaben in den Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel
      unter 13.1 und 13.2 sind entsprechend anzuwenden.

       Erläuterungen:
       Zu 9.1.1 (analog 7.1.2): Das Seileinlaufsystem muss, wie bei stationären
       Schleppwinden, das Schleppseil möglichst verschleißarm bis zu einem vertikalen
       Seilwinkel von 90° auf die Umlenkrolle lenken können.
       Die Umlenkrolle muss so gebaut sein, dass das Schleppseil immer geführt wird und
       nicht seitlich aus den Rollen fallen kann. Der Wirkdurchmesser darf nicht weniger als
       100 mm betragen.
       Anmerkung: Umlenkrollen mit größerem Durchmesser schonen das Schleppseil und
       sind zu empfehlen.
       Zu 9.1.1 (analog 7.1.3): Die Standsicherheit und die Festigkeit (z.B. System steht am
       Boden, auf einem Anhänger oder ist an einer Anhängerkupplung befestigt) ist nach
       den gleichen Belastungsrichtungen wie unter 7.1.3 beschrieben nachzuweisen.




Zu 9.1.1 (analog 7.1.13): Die Rundumleuchte ist zu prüfen, ob sie von der Winde ein- und
ausgeschaltet werden kann und ob sie ausreichende Helligkeit aufweist.
Zu 9.1.2 Die Kappvorrichtung ist auf Funktion und Betriebssicherheit zu prüfen. Dazu sind
mindestens 3 Kappungen durchzuführen, wobei mindestens eine Kappung durch Simulation
des Funkausfalles auszulösen ist. Anschließend ist die Aufschlagplatte auszubauen und auf
Verschleiß zu prüfen.
Zu 9.1.3: Der Seilwinkelwarner ist auf Funktion und richtigen Seilwinkel zu prüfen. Der
Seilwinkelwarner soll spätestens bei 60° ein deutliches akustisches oder optisch/akustisches
Signal an den Windenfahrer übermitteln, das dieser auch bei lauten Umgebungsgeräuschen
wahrnehmen kann.
Zu 9.1.4: Der Nachweis ist vom Hersteller zu erbringen. Dazu hat der Hersteller mit dem
geprüften Umlenkrollensystem mindestens 500 Windenschlepps durchzuführen und zu
dokumentieren.

10 Startwagen für Winden- und              UL-Schlepp     von   Hängegleitern     und    für
   Windenschlepp von Gleitsegeln
10.1 Gestaltung und Bauausführung
10.1.1 Der Startwagen muss in jeder zulässigen Betriebsart einen sicheren Schlepp des
                                                                                         20
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Luftfahrtgerätes gewährleisten. Der belastete Startwagen darf unter Zugkraft nicht
       zum Ausbrechen neigen. Die Räder dürfen bis zum Abheben des Luftsportgerätes
       nicht flattern. Es muss sichergestellt sein, dass sich beim Startvorgang weder das
       Luftsportgerät noch irgendein Teil des Piloten oder dessen Gurtzeug am Startwagen
       verhängen kann.
10.1.2 Bei Hängegleitern muss die Kielstangenauflage ein Verhängen, bzw. ein Verklemmen
       der Kielstange ausschließen. Sie muss in der Höhe verstellbar sein. Die Auflage für
       die Steuerbügelbasis muss in der Breite verstellbar sein. Der Startwagen muss mit
       einem Festhalteseil für den Piloten ausgerüstet sein.
10.1.3 Bei Gleitsegeln darf die Funktion der Dämpfung des Gurtzeuges nicht beeinträchtigt
       oder verändert werden. Der Startwagen muss mit einer Festhaltevorrichtung für den
       Piloten ausgerüstet sein.
10.1.4 Der Startwagen muss eine für den sicheren Betrieb ausreichende Festigkeit
       aufweisen.

       Erläuterung:
       Der Festigkeitsnachweis ist durch Simulation der beim Schleppvorgang auftretenden
       Belastung zu erbringen. Ausreichende Festigkeit kann angenommen werden, wenn
       der Startwagen einer Belastung des 1,5 fachen der zulässigen Betriebslast
       (Startgewicht des Luftfahrtgerätes) standhält. Dazu ist das Prüfgewicht praxisgerecht
       auf dem Startwagen zu verteilen, ¾ der Last auf den Haupt-Rädern und ¼ der Last
       auf dem Sporn- oder Bugrad.

11 Fahrwerke für Gleitsegel
11.1 Gestaltung und Bauausführung
11.1.1 Das Fahrwerk muss in jeder zulässigen Betriebsart den sicheren Start und die
       sichere Landung des Luftsportgerätes gewährleisten. Das belastete Fahrwerk darf
       unter Zugkraft nicht zum Ausbrechen neigen. Die Räder dürfen bis zum Abheben des
       Gleitsegels nicht flattern.
11.2 Kombination von Gleitsegel (Tragwerk), Gurtzeug und Fahrwerk
11.2.1 Die Lufttüchtigkeit der Kombination von Tragwerk, Gurtzeug und Fahrwerk ist
       sicherzustellen. Der Fahrwerkhersteller hat im Betriebshandbuch des Fahrwerkes
       festzulegen, welche einzelnen mustergeprüften Komponenten an Tragwerken und
       Gurtzeugen in Kombination mit seinem mustergeprüften Fahrwerk lufttüchtig sind
       (Kompatibilitätsnachweis). Hierzu sind vom Fahrwerkshersteller Nachweise der
       Flugtauglichkeitsüberprüfung (Handling) vorzulegen.
       Folgende Vorgaben sind beim Kompatibilitätsnachweis zu berücksichtigen:

       •   Die Betriebsgrenzen, insbesondere die Startmassen der einzeln mustergeprüften
           Komponenten, dürfen nicht überschritten werden.
       • Die Verbindung Tragwerk Gurtzeug darf nicht beeinträchtigt oder verändert
           werden.
       • Die Funktion der Dämpfung des Gurtzeuges darf nicht beeinträchtigt oder
           verändert werden.
       • Die Funktion der Rettungsgeräteauslösung des Gurtzeuges darf nicht
           beeinträchtigt oder verändert werden.
11.2.2 Die Aufschriften und Anweisungen der Hersteller von Tragwerk und Gurtzeug sind bei
       einer eventuell vorgesehenen Verwendung mit Fahrwerk zu ergänzen.
11.3 Festigkeitsnachweis Fahrwerk für Gleitsegel
      Der Nachweis der Festigkeit ist durch Versuche zu erbringen.
11.3.1 Festigkeitsnachweis der Aufhängepunkte
11.3.1.1 Als Grundlage zur Berechnung der Bruchlasten wird die Prüflast herangezogen. Die
         Prüflast entspricht der gesamten Masse aller Fahrwerksbauteile.

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Bruchlast positiv: 6-fache Prüflast
11.3.1.2 Die Aufhängepunkte sind mit den in Punkt 11.3.1.1. ermittelten Bruchlasten zu
         prüfen.
11.3.1.3 Festigkeitsnachweis des Hauptfahrwerks
         Das Hauptfahrwerk muss einem vertikalen Landestoß mit einer Sinkgeschwindigkeit
         von 2,0 m/s ohne Beschädigung standhalten oder 4 g statische Belastung ohne
         Versagen aufnehmen, einem horizontalen Landestoß in Flugrichtung in Höhe von
         40 % der Energie des vertikalen Landestoßes standhalten, einem seitlichen
         Landestoß von 30 % der Energie des vertikalen Landestoßes standhalten.
11.3.1.4 Festigkeitsnachweis des Bugfahrwerks
        Das Bugfahrwerk muss bei maximaler Abflugmasse die im Folgenden aufgeführten
        Bedingungen erfüllen: Für nach hinten, vorne und seitlich gerichtete
        Kraftkomponenten an der Achse, eine horizontale Last vom zweifachen Wert der
        ruhenden Radlast standhalten.

12 Elektrische Aufstiegshilfen für Hängegleiter
12.1 Geltungsbereich
     Diese Anforderungen gelten für am Gurtzeug des Piloten befestigte elektrische
     Antriebssysteme, die anstelle eines Winden- oder Schleppseils den autarken Start von
     Hängegleitern von ebenem Gelände ermöglichen und nach Erreichen der
     Ausgangshöhe einen weitgehend unbehinderten Gleit- und Thermikflug zulassen.
     Die Betriebsgrenzen des Tragwerks dürfen durch die Mitnahme des elektrischen
     Antriebssystems nicht überschritten werden. Zusätzlich muss der Tragwerkshersteller
     für alle tragwerkseitig anzubringenden Komponenten des elektrischen Antriebssystems
     (z. B. Sensorik) die Platzierung und die Art der Befestigung am Tragwerk festlegen und
     in die Betriebsanweisung aufnehmen
     Das verwendete Gurtzeug und das elektrische Antriebssystem bilden eine Einheit und
     werden als Einheit mustergeprüft.
12.2 Begriffsdefinitionen
12.2.1 Elektrisches Antriebssystem
       Das elektrische Antriebssystem besteht aus Akkumulator mit Akkumanagement- und
       Ladesystem, einem Elektromotor evtl. mit Getriebe und Motorcontroller,
       Propellerwelle und Propeller sowie der gesamten Systemsteuerung mit Bedien- und
       Anzeigegerät(en).
12.2.2 Akkumulator
       Akkumulator bezeichnet einen Speicher für elektrische Energie
12.2.3 Ladesystem
       Ladesystem bezeichnet die Einrichtung, die es ermöglicht dem Akkumulator
       elektrische Energie zuzuführen.
12.2.4 Elektromotor
       Elektromotor bezeichnet einen elektromechanischen Wandler, der elektrische
       Energie in mechanische Arbeit umwandelt.
12.2.5 Motorcontroller
       Motorcontroller ist ein Gerät zur elektronischen Steuerung des Elektromotors.
12.2.6 Systemsteuerung
       Systemsteuerung bezeichnet die Einrichtung, die das elektrische System überwacht
       und die Anweisungen des Piloten nach Prüfung auf Plausibilität und Sicherheit zur
       Umsetzung an den Motorcontroller weiterleitet.
12.3 Gestaltung und Bauausführung
12.3.1 Allgemein
       Die Gestaltung elektrischer Antriebssysteme hat so zu erfolgen, dass deren Betrieb
       keine erheblichen Sicherheitsrisiken für den Piloten und evtl. Dritte verursacht. Die
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elektrischen Antriebssysteme dürfen nur die für eine ausreichende Aufstiegshöhe
       notwendige elektrische Energie von maximal 3 kWh mitführen. Die zulässige
       Lärmemission beträgt 50dB (A) gemessen nach den anerkannten Messverfahren.
       Nach dem Abschalten des elektrischen Antriebssystems muss ein nahezu
       unbehinderter Flug ohne Antrieb möglich sein.
12.3.2 Temperaturvorgaben für elektrische Antriebssysteme
       Lagertemperaturen von -20°C bis 50°C und Betriebsumgebungstemperaturen von -
       10°C bis 35°C dürfen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen.
12.4 Festigkeit
12.4.1 Die Befestigungspunkte des elektrischen Antriebssystems am Gurtzeug und die
       Lastaufnahmepunkte am elektrischen Antriebssystem müssen den folgenden
       Lastvielfachen über 10 s ohne Versagen des Festigkeitsverbandes standhalten:
       vorwärts: Prüfmasse x neunfache Erdbeschleunigung
       aufwärts: Prüfmasse x dreifache Erdbeschleunigung
       seitlich: Prüfmasse x eineinhalbfache Erdbeschleunigung
       abwärts: Prüfmasse x neunfache Erdbeschleunigung
12.4.2 Bei gesonderter Befestigung einzelner Bestandteile des elektrischen Antriebsystems
       müssen für jede einzelne Komponente die Forderungen nach 12.4.1 nachgewiesen
       werden.
12.4.3 Prüfmasse ist die Masse des elektrischen Antriebsystems bzw. im Falle 12.4.2 die
       Masse der einzelnen Komponenten.
12.5 Akkumulator
12.5.1 Der verwendete Akkumulator hat so gestaltet und verbaut zu sein, dass er
       eigensicher ist. Er darf sich auch im Störungsfall (Kurzschluss, Crash, Unter- und
       Überspannung, Übertemperatur) nicht von selbst entzünden, explodieren und giftige
       oder brennbare Gase abgeben. Kabelbrände müssen durch geeignete Maßnahmen
       verhindert werden. Sowohl der Transport des Akkumulators wie der Betrieb müssen
       jederzeit gefahrlos möglich sein, geeignete Maßnahmen gegen Überströme,
       Überspannungen zu hohe Temperaturen oder Brand müssen getroffen sein. Der
       Akkumulator muss mit einem Akkumanagementsystem ausgerüstet sein, das zu hohe
       Ströme, zu hohe Temperaturen sowie zu hohe und zu niedrige Zellenspannungen
       beim Laden und Entladen ausschließt, es sei denn, diese Forderungen sind bereits
       durch die verwendete Akkumulatortechnik erfüllt.
12.5.2 Es dürfen keine signifikanten Leistungsabfälle auftreten. Dazu wird der Antrieb im
       Prüfstand am Boden über einen Zeitraum der 100% der Gesamtkapazität der
       Akkumulatoren entspricht, mit maximaler Leistung betrieben. Das System darf die
       Leistung z.B. wegen des Erreichens einer kritischen Temperatur begrenzen. Das
       System darf während der Prüfung künstlich belüftet werden, um den Fahrtwind zu
       simulieren. Bei der Prüfung darf die Temperatur an der Außenseite des
       Akkumulatoren-Behältnisses 45° C nicht übersteigen.
12.5.3 Die elektrischen Verbindungsstellen müssen abgedeckt und verwechslungssicher
       (verpolsicher) ausgeführt sein. Ein Schutz vor gleichzeitigem Kontakt beider Pole im
       betriebsbereiten Zustand muss gewährleistet sein.
12.5.4 Die maximale speicherbare Energie des Akkumulators darf 3kWh nicht
       überschreiten. Ein Anzeigegerät für die Akkumulatorkapazität muss vorhanden sein,
       der Bereich unter 25% der Gesamtkapazität ist gesondert darzustellen.
12.6 Ladesystem
12.6.1 Das Ladesystem darf nur ein vom Antriebssystemhersteller für den eingesetzten
       Akkumulator konfiguriertes Gerät sein. Die Steckverbindungen müssen
       verwechselungssicher (verpolsicher) zu den Ladebuchsen des Akkumulators passen.
12.6.2 Das Ladegerät muss eine CE-Kennzeichnung für die sichere Verwendung tragen.
12.7 Elektromotor und Motorcontroller
12.7.1 Das elektrische Antriebssystem muss so dimensioniert sein, dass eine der Betriebsart
       als Aufstiegshilfe angemessene Leistung abgegeben werden kann. Das elektrische
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Antriebsystem muss dem Luftsportgerät bei maximal zulässiger Startmasse folgende
       Minimalleistungen ermöglichen:
       Steiggeschwindigkeit von 1,0m/s unmittelbar nach dem Start mit vollem Akkumulator.
       Höhengewinn von mindestens 15m nach 300m Startstrecke.
       Das Gesamtsystem muss so dimensioniert sein, dass auch an warmen Tagen (30°C
       Umgebungstemperatur) ein Start und kontinuierlicher Steigflug auf eine Höhe von
       300m über Grund möglich ist, ohne das Teile des Antriebssystems (Akku, Motor,
       Regler) überhitzen bzw. wegen einer Schutzmaßnahme gegen Überhitzung die
       Leistung soweit drosseln, dass die Höhe von 300m über Grund nicht erreicht werden
       kann.
12.7.2 Eine Gefährdung des Piloten durch Flammen, Rauchgase, giftige Dämpfe oder
       mechanisches Versagen muss jederzeit ausgeschlossen sein.
12.8 Systemsteuerung
12.8.1 Der Start des Antriebs darf nicht unbeabsichtigt erfolgen können.
12.8.2 Die Systemsteuerung hat sicherzustellen, dass der Antrieb ständig in einem sicheren
       Zustand bleibt. Sie überwacht die Betriebsgrößen auf Einhaltung der vom Hersteller
       vorgegebenen Werte und regelt das System bei der Annäherung an Grenzwerte
       herunter. Bei Überschreiten von Grenzwerten ist das elektrische Antriebssystem still
       zusetzen.
12.8.3 Auf dem Anzeigedisplay müssen ständig die noch verfügbare Restkapazität des
       Akkumulators sowie Betriebsgrößen im Alarmbereich angezeigt werden.
12.8.4 Es muss ein Überlastschutz vorhanden sein, der die gesamte Elektrik - z.B. bei
       Propeller oder Motorblockade – abschaltet. Die Trennstelle muss sich zwischen dem
       Akkumulator und der elektrischen Anlage befinden. Zur Trennung muss ein geeignet
       schneller Schalter verwendet werden. Der Überlastschutz hat sicherzustellen, dass
       die Spannung bei anormalen Betriebszuständen wie z.B. Blockaden der
       Propellerwelle oder Fehlströme durch Bauteilversagen so schnell weggeschaltet wird,
       dass keine gefährlichen Folgewirkungen entstehen.
12.8.5 Die elektrischen Verbindungsstellen müssen abgedeckt und verwechslungssicher
       (verpolsicher) ausgeführt sein. Ein Schutz vor gleichzeitigem Kontakt beider Pole im
       betriebsbereiten Zustand muss gewährleistet sein.
12.8.6 Mit Auslösung des Rettungsgerätes ist eine Abschaltung des elektrischen
       Antriebssystems sicherzustellen.
12.9 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
12.9.1 Das elektrische Antriebssystem darf
              • durch von außen kommende elektrische Strahlung nicht gestört werden
                  können,
              • andere elektronische Geräte nicht stören,
              • Personen durch Strahlung gefährden.

12.9.1.1 Zum       Nachweis       ist     der     betriebsbereite    Antrieb     einem
         Konformitätsbewertungsverfahren nach EMVG § 7 Abs.2 oder 3 Satz 1 und 2 zu
         unterziehen; es müssen die Anforderungen nach EMVG § 8 Abs. 1 und § 9 (CE-
         Kennzeichnung) erfüllt werden. Anzuwenden sind die generischen Normen oder
         deren Derivate für den Wohnbereich EN 61000-6-3 und EN 61000-6-1 bezüglich der
         Emissionen und für das industrielle Umfeld die EN 61000-6-4 und EN 61000-6-2
         bezüglich der Immissionen.
12.9.1.2 Für den Schutz der Personen ist ein Nachweis gemäß EN 62311 zu erbringen.
12.9.1.3 Die Nachweise nach 12.9.1.1 und 12.9.1.2 können alternativ durch eine CE-
         Kennzeichnung des Herstellers erfüllt werden.
12.9.2 Die erneuter Nachweisführung nach 12.9.1 beim Einbau in ein anderes Gerät
       (Gurtzeug) ist nur dann notwendig, wenn wesentliche Änderungen an der Anordnung
       der Antriebskomponenten vorgenommen werden. Wesentliche Änderungen sind in
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jedem Fall alle Änderungen am elektrischen Gesamtsystem.
12.10 Schutz vor den Gefahren des rotierenden Propellers
12.10.1        Die Konstruktion des elektrischen Antriebssystems muss so gestaltet sein,
       dass sowohl beim Start als auch im Flug kein gefährlicher Kontakt des Pilotenkörpers
       und seiner Gliedmaßen mit dem rotierenden Propeller möglich ist.
12.10.2        Sowohl beim Start als auch im Flug sowie bei Störungen am Tragwerk ist
       sicherzustellen, dass kein Kontakt zwischen Bauteilen des Hängegleiters mit dem
       rotierenden Propeller eintreten kann.
12.10.3        Zum Schutz dritter Personen ist der betriebsbereite Zustand durch ein
       eindeutiges Signal (z. B. Warnton oder Blinklicht) anzuzeigen.
12.11 Gurtzeuge für elektrische Antriebssysteme
12.11.1       Es gelten die gleichen Anforderungen an die Gurtzeuge wie bei den
       Hängegleitern ohne elektrische Antriebssysteme. Bei den Festigkeitsforderungen
       nach LTF Punkt 4.2 ist die „Pilotenmasse“ durch die Anhängemasse zu ersetzen.
       (Die Anhängemasse beinhaltet Pilotenmasse, Gurtzeugmasse, Rettungsgerätemasse
       und Masse des elektrischen Antriebssystems inkl. Akkumulator.
12.12 Festigkeitsnachweis des Propellers
12.12.1       Die Nabe, die Blattbefestigung und die Propellerblätter müssen einer
       Belastung standhalten, die doppelt so groß ist wie die Fliehkraftbelastung, die bei der
       höchsten für die Zulassung beantragten Drehzahl entsteht. Der Nachweis kann
       rechnerisch, statisch oder dynamisch geführt werden.
12.12.2       Rechnerischer Nachweis bzw. statischer Zugversuch. Die erforderliche
       Prüfkraft für den Nachweis wird wie folgt ermittelt:
       Fzug _ p = 2 × Fz
       mit
       Fz = m× (2× τ × n)² × r
       wobei:
       m = Gewichtskraft pro Blatt (N)
       Pi = Kreiskonstante
       n = Drehzahl bei Vollast (U/min)
       r = Radius des Massenschwerpunktes (m)
       Fz = Zentrifugalkraft (N)
       Fzug_p = zu prüfende Zugkraft (N)
12.12.3       Dynamischer Festigkeitsnachweis. Die Prüfdrehzahl für den dynamischen
       Festigkeitsnachweis wird wie folgt ermittelt:
       nprüf = n x 1,5
       mit
       nprüf = Prüfdrehzahl (U/min)
       n = maximale Propellerdrehzahl (U/min)
       Der Propeller muss der Prüfdrehzahl über eine Zeit von mindestens 15 Minuten ohne
       Beschädigungen widerstehen.
12.13 Abstand der Luftschraube zu Bauteilen des Fluggerätes
      Der radiale Abstand zwischen Blattspitzen und benachbarten Bauteilen des
      Fluggerätes muss mindestens 5cm betragen. Insbesondere sind Federwege der
      Aufhängung zu berücksichtigen. Zum Motor bzw. Getriebe gilt ein axialer
      Mindestabstand von 1cm. Alle Abstände gelten bei beweglichen Bauteilen des
      Fluggerätes für die ungünstigste Position.
12.14 Schwingungsdämpfung
    Zwischen Triebwerk und Gerätestruktur sind Schwingungsdämpfer vorzusehen, die die
    Übertragung mechanischer Schwingungen auf die Rahmenstruktur weitgehend
    unterbinden. Die Schwingungsdämpfer müssen gegen Abreißen gesichert sein.

13 Aufschriften und Anweisungen
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1488

13.1 Aufschriften
      An den stückgeprüften Geräten sind mindestens folgende Angaben in deutscher
      Sprache sichtbar und dauerhaft anzubringen:
13.1.1 an allen Geräten
       Art des Gerätes
       Muster des Gerätes
       Name und Adresse der Prüfstelle
       Bezeichnung und Ausgabe der angewandten Lufttüchtigkeitsforderungen und ggf.
       Normen
       Nummer der Musterprüfung
       Name des Herstellers
       Werknummer des Gerätes
       Jahr und Monat der Herstellung
       Datum der Stückprüfung mit Unterschrift des Herstellers
       Zeitabstände für regelmäßige Nachprüfungen
       folgender Warnhinweis: „Vor Gebrauch Betriebsanweisung lesen.“
13.1.2 an Hängegleitern zusätzlich
       Zahl der Sitze
       Klasse des Gerätes für die Anforderungen an den Piloten
       minimales und maximales Startgewicht in kg
       Gewicht des Hängegleiters in kg (ca.)
       projizierte Fläche (ca.)
       höchstzulässige Geschwindigkeit (V Max)
13.1.3 an Gleitsegeln zusätzlich
       Zahl der Sitze
       Klasse des Gerätes für die Anforderungen an den Piloten
       minimale und maximale Startmasse in kg
       Masse des Gleitsegels (Kappe, Leinen, Tragegurte) in kg (ca.)
       projizierte Fläche (ca.)
       Anzahl der Tragegurte
       Beschleuniger (ja oder nein)
       Trimmer (ja oder nein)
13.1.4 an Gurtzeugen zusätzlich
       maximale Anhängelast in kg
       integrierter Rettungsgerätecontainer (ja oder nein)
       an herausnehmbaren Gleitsegel-Gurtzeugprotektoren der Name des Herstellers und
       die Werknummer, sowie der Name der Prüfstelle und die Musterprüfnummer.
13.1.5 an Rettungsgeräten zusätzlich
       maximale Anhängelast in kg
       ausgelegte Fläche (ca.)
       Bauart (z. B. Rundkappe, Mittelleine, Matratze)
13.1.6 an Schleppwinden zusätzlich
       höchstzulässige Zugkraft in kg
       zulässige Luftsportgerätearten (Hängegleiter, Gleitsegel, Gleitflugzeuge)
       Stufenschlepp (ja oder nein)
13.1.7 an Schleppklinken zusätzlich
       zulässige Luftsportgerätearten (Hängegleiter, Gleitsegel, Gleitflugzeuge)
       UL-Schlepp (ja oder nein)
       Stufenschlepp (ja oder nein)
13.1.8 an Startwagen zusätzlich
       Masse des Startwagens
       maximal zulässige Startmasse
13.1.9 an Fahrwerken für Gleitsegel zusätzlich
       Masse des Fahrwerks
      maximal zulässige Startmasse
                                                                                  26
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13.1.10      am Akkumulator der elektrische Aufstiegshilfen für Hängegleiter zusätzlich
       Akkutyp
       Zellenzahl
       maximale und minimale Spannung
       maximal zulässiger Lade- und Entladestrom
       Energieinhalt bei Vollladung mit dem Hinweis: maximal 3 kWh zulässig
       Masse (daN)
       Masse (daN) inklusive Akkumulatorbehältnis
       Hersteller
       Herstellungsdatum
       Herstellernummer
13.2 Anweisungen im Betriebshandbuch
      Die Anweisungen des Herstellers für den Halter müssen die zum sicheren Betrieb
      erforderlichen Anweisungen in deutscher Sprache enthalten, insbesondere:
13.2.1 für alle Geräte
       Fassung und Datum der Betriebsanweisung im Titelblatt
       Verwendungszweck
       technische Kurzbeschreibung und beschriftete Übersichtszeichnung insbesondere
       der für die Bedienung wichtigen Bauelemente
       Grenzlagen aller Einstellmöglichkeiten mit Funktionsweisen und Auswirkungen
       gerätebezogene Verfahren für ein- und doppelsitzigen Betrieb sowie für den
       Schleppbetrieb
       Verfahren für Notfälle und besondere Flugzustände
       Besonderheiten (z. B. Einweisung)
       für die Inbetriebnahme, Montage und Demontage des Gerätes die notwendigen
       Angaben in Wort und Bild
       Auflistung der notwendigen Kontrollen für Montage und Funktionen (Checkliste)
       notwendige Angaben für Transport und Lagerung
       für die Instandhaltung:
                Lebensdauer und Auswechselzeitpunkte von Bauteilen
                Häufigkeit sowie Art und Umfang von lnstandhaltungsarbeiten
                Hinweise auf Reparaturverfahren
       Liste der Ersatzteile
       Empfehlungen für Reinigung und Pflege
       l)       Verfahren für regelmäßige Nachprüfungen und deren Dokumentation in
       vorgegebenen Zeitabständen
       m)       Betriebsgrenzen
       n)       Gerätedaten (Datenblatt)
       natur- und landschaftsverträgliches Verhalten
       umweltgerechte Entsorgung des Gerätes

       Erläuterungen:
       Die Anweisungen können auch entsprechend der EN 1651: 1999, der EN 12491:
       2016 (D) und der EN 926-2: 2005 ausgeführt werden.
13.2.2 für Hängegleiter zusätzlich
       Klasse des Gerätes bezüglich der Anforderungen an den Piloten
       vollständige Segellattenschablonen über die gesamte Länge
13.2.3 für Gleitsegel zusätzlich
       Klasse des Gerätes bezüglich der Anforderungen an den Piloten
                                                                              27
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