Nachrichten für Luftfahrer 2018 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                                                                    1-1418-18
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER                                                                                       23 AUG 2018
                              DFS Deutsche Flugsicherung GmbH                                                     gültig ab: sofort
                                    Büro der Nachrichten für Luftfahrer
                            Am DFS-Campus 7 · 63225 Langen · Germany
                                              http://dfs.de
                                         Redaktion: desk@dfs.de
                             Vertrieb: customer-support@eisenschmidt.aero


                                  Gestattung der Betriebsaufnahme des
                             Hubschraubersonderlandeplatzes Nordrach
Auf Grundlage der Abnahmeprüfung vom 22 AUG 2018 wird der Firma Junker Maschinenfabrik GmbH, Junker Str. 2, 77787 Nordrach mit
sofortiger Wirkung die Betriebsaufnahme des Hubschraubersonderlandeplatzes Nordrach im Umfang der Genehmigung v. 12 JUL 2016
(NfL 1-1389-18), ergänzt um Änderung der Genehmigung vom 09 JUL 2018 (NfL 1-1390-18), für Flüge nach Sichtflugregeln am Tage nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) gestattet.

Freiburg i.Br., den 22 AUG 2018
Az.: 46.2-3846/02 HSLP Nordrach
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 46.2 - Luftverkehr und Luftsicherheit

Im Auftrag
Rieker
1021

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                          1-1419-18
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER                                              28 AUG 2018
          DFS Deutsche Flugsicherung GmbH                                 gültig ab: sofort
                 Büro der Nachrichten für Luftfahrer
         Am DFS-Campus 7 · 63225 Langen · Germany
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          Vertrieb: customer-support@eisenschmidt.aero   1-1031-17 wird hiermit aufgehoben.



   Flughafenbenutzungsordnung für den Flughafen Hamburg,
                            gültig ab 01 AUG 2018
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Flughafenbenutzungsordnung                                  01. August 2018




                                       Inhaltsangabe

                             Benutzungsvorschriften


1.        Anwendbarkeit der Benutzungsordnung

2.        Benutzung mit Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und Geräten;

          Bodenabfertigungsdienste

2.1       Benutzung mit Luftfahrzeugen
2.2       Lärmschutz

2.3       Rollen und Schleppen

2.4       Abfertigungsvorfelder und Hallenvorfelder
2.5       A-CDM

2.6       Bodenabfertigungsdienste

2.7       Abstellen und Unterstellen

2.8       Betriebsstoffversorgung

2.9       Instandhaltungsarbeiten, Waschen und Enteisen

2.10      Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge
3.        Sonstige Benutzung (Betreten und Befahren)

3.1       Straßen, Plätze und Eingänge

3.2       Fahrzeugverkehr (Allgemeines)
3.3       Nicht allgemein zugängliche Anlagen

3.4       Mitführen von Tieren

3.5       Frachthofbenutzungsordnung

3.6       Gepäck

3.7       Versammlungen

3.8       Kameraüberwachung / Datenschutz
4.        Sonstige Betätigungen

4.1       (Kommerzielle) Betätigungen am Flughafen

4.2       Sammlungen, Werbung, Verteilen von Druckschriften

4.3       Lagerung

4.4       Bauarbeiten

5.        Sicherheitsbestimmungen
6.        Fundsachen

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7.        Umweltschutz

7.1       Verunreinigungen

7.2       Abwässer

7.3       Abfall

7.4       Luftverunreinigungen

7.5       Reduzierung des Energieverbrauchs
8.        Versicherungen

9.        Zuwiderhandlungen gegen die Flughafenbenutzungsordnung und

          Erlaubnisse
10.       Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.       Zustellungsbevollmächtigter

12.      Änderungsvorbehalt




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Vorschriften, auf die in ihrer jeweils geltenden Fassung
verwiesen wird:


1.        Abfallbestimmungen

2.        Ausweisordnung

3.      Brandschutzordnung der Flughafen Hamburg GmbH

4.      Flugplatzhandbuch

5.        Frachthofbenutzungsordnung für das Luftfrachtzentrum der Flughafen

          Hamburg GmbH
6.        Pflichtenheft und technische Spezifikation für die Erbringung von

          Bodenabfertigungsdiensten

7.        Sicherheitsbestimmungen
8.        Zahlungsbedingungen

9.       Zentrale Infrastruktureinrichtungen

10.      Verkehrsregeln und Zulassungsbestimmungen für das Betriebsgelände

11.      Begriffsbestimmungen




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                             Flughafenbenutzungsordnung
                              für den Flughafen Hamburg


                               Benutzungsvorschriften


Die Beschreibung des Flughafens und ihre Änderungen werden in den "Nachrichten für
Luftfahrer", dem „Flugplatzhandbuch“ und im „Luftfahrthandbuch Deutschland“ (AIP - AD-2-
EDDH) bekannt gegeben.


1.        Anwendbarkeit der Benutzungsordnung

1.1       Wer den Flughafen mit Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und Geräten benutzt, ihn betritt,
          befährt oder in sonstiger Weise nutzt, ist den Vorschriften dieser Benutzungsordnung
          und den zu ihrer Durchführung ergehenden Weisungen des Flughafenunternehmers
          (Flughafen Hamburg GmbH, nachfolgend „FHG“)unterworfen. Den Anweisungen des
          Flughafenunternehmers und –personals ist unbedingte Folge zu leisten; diese treffen
          ihre Entscheidungen durch Beurteilung des Einzelfalls nach Maßgabe der geltenden
          Bestimmungen. Die „Brandschutzordnung des Flughafens Hamburg“ ist zu beachten.

1.2       Flughafeneinrichtungen, Flächen, Räume und zentrale Infrastruktur, die nicht individuell
          auf Dauer sondern nur temporär zugeordnet werden (z.B. Check-in-Counter, Gates,
          Abstellpositionen), werden vom Flughafenunternehmer nach betrieblicher
          Notwendigkeit und Verfügbarkeit unter Beachtung der Gleichbehandlung zugewiesen.
          Die genannte Infrastruktur ist bestimmungsgemäß zu nutzen; von Schäden ist der
          Flughafenunternehmer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach Beendigung der
          Abfertigung dürfen an den Einrichtungen, auf den Flächen und in Räumen keine Geräte
          und Materialien zurückgelassen werden. Zu den Einzelheiten siehe „Pflichtenheft“
          (insbesondere Ziffer 4.5).

1.3       Alle Leistungen des Flughafenunternehmers sind grundsätzlich entgeltpflichtig. Soweit
          die Höhe der Entgelte nicht veröffentlicht ist, ist diese bei den jeweils zuständigen
          Stellen zu erfragen. Auf die „Zahlungsbedingungen“ in ihrer jeweiligen Fassung wird
          hingewiesen

1.4       Soweit die Vorschriften und Weisungen Luftfahrzeughalter betreffen, gelten sie
          entsprechend für die Eigentümer der Luftfahrzeuge sowie für Personen, die
          Luftfahrzeuge in Gebrauch haben oder mit deren Abfertigung auf dem Flughafen
          beauftragt sind, ohne Halter oder Eigentümer dieser Luftfahrzeuge zu sein. Schuldner
          der Entgelte sind als Gesamtschuldner die Luftverkehrsgesellschaften, unter deren
          Airline-Code-/Flugnummer       der    jeweilige   Flug    durchgeführt   wird,   die
          Luftverkehrsgesellschaften, unter deren Airline-Codes/Flugnummern der jeweilige Flug

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          durchgeführt wird (Code-Sharing), der Luftfahrzeughalter, der Luftfahrzeugeigentümer,
          die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in Gebrauch hat, ohne Halter
          oder Eigentümer zu sein, wie etwa Mieter oder Leasingnehmer.

          Das Boarding von Passagieren aus dem Warteraum ins Luftfahrzeug ist grundsätzlich
          nur nach vollständiger Bezahlung der betreffenden Flughafenentgelte zulässig, soweit
          nicht eine andere Regelung getroffen wird.



2.        Benutzung mit Luftfahrzeugen; Fahrzeugen und Geräten;
          Bodenabfertigungsdienste

2.1       Benutzung mit Luftfahrzeugen

2.1.1     Die Luftfahrzeughalter oder deren Beauftragte haben dem Flughafenunternehmer ihre
          Flugabsichten von und nach Hamburg rechtzeitig vorher anzuzeigen und die zur
          Gewährleistung einer Disposition von Flugbetriebsanlagen und Personal notwendigen
          Informationen wie z.B. über Flugzeiten, eingesetzte Luftfahrzeugtypen und den
          aktuellen Flugverlauf zu melden.

2.1.2     Die Benutzung des Flughafens ist gegen Entrichtung der in der „Entgeltordnung“
          festgelegten Entgelte gestattet. Darüber hinaus wird auf die „Zahlungsbedingungen“
          des Flughafens in ihrer jeweiligen Fassung hingewiesen.

          Die   in  der   Genehmigung        zum     Betrieb  des    Flughafens    geregelten
          Benutzungsbeschränkungen, die im „Luftfahrthandbuch Deutschland“ (AIP-AD-2-
          EDDH) nebst Karten in ihrer jeweils gültigen Fassung veröffentlicht werden, sind zu
          beachten.

          Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug oder wegen
          ausgeübter oder angedrohter Gewaltanwendung oder zwecks Hilfeleistung bei
          Gefährdung von Leib und Leben von Personen, sind –sofern der Flughafen nicht ohnehin
          planmäßiger Zielflughafen ist- keine Start- und Landeentgelte zu entrichten.
          Hilfeleistungen im Krankheitsfall die keine sofortige ärztliche Versorgung zwingend
          erforderlich machen, stellen eine Sicherheitslandung dar. Sicherheitslandungen,
          Ausweichlandungen und Tankstopps sind keine Notlandungen.

2.1.3     Einschränkungen des Nachtluftverkehrs

          Für Strahlflugzeuge ohne Lärmzulassung nach ICAO-Anhang 16 sind Starts und
          Landungen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr (local) unzulässig.
          Für Strahlflugzeuge mit Lärmzulassung nach ICAO, Band 1, Teil II, Kapitel 2 sind Starts
          in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr (local) und Landungen in der Zeit von 21.00 Uhr
          bis 07.00 Uhr unzulässig.
          Für Strahlflugzeuge mit Lärmzulassung nach ICAO, Band 1, Teil II, Kapitel 3, Flugzeuge
          mit Propellerantrieb und sonstige Luftfahrzeuge, die nicht unter die vorher genannten
          fallen, sind Starts und Landungen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr (local)
          unzulässig.


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          Weitere und ergänzenden Regelungen sind dem "Luftfahrthandbuch Deutschland" (AIP
          - AD-2-EDDH) zu entnehmen.

2.1.4     Die Luftfahrzeughalter haben dem Flughafenunternehmer die Papiere vorzulegen, die
          zur Nachprüfung der Benutzungsberechtigung und zur Entgeltberechnung notwendig
          sind.

2.2       Lärmschutz

2.2.1     Die Luftfahrzeughalter haben auf dem Flughafen und in seiner Nähe
          Geräuschbelästigungen, die durch Triebwerke der Luftfahrzeuge verursacht werden, auf
          das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken. Das gilt insbesondere für die Zeiten
          der Flugbeschränkung (Ziffer 2.1.2). Die Luftfahrzeughalter müssen dabei
          Lärmschutzeinrichtungen verwenden, wenn dies zum Schutz der Bevölkerung vor
          Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm
          erforderlich ist. Hierzu sind folgende Regelungen zu beachten:

2.2.2     Bei Landungen darf Schubumkehr nur in dem Umfang angewendet werden, in dem dies
          aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Die Stellung "Leerlauf Schubumkehr" wird von
          dieser Regelung nicht erfasst.

2.2.3     Triebwerksprobeläufe ohne Benutzung der Lärmschutzeinrichtungen sind nur nach
          vorheriger Zustimmung und nach näherer Weisung der Behörde für Wirtschaft, Verkehr
          und Innovation (BWVI) zulässig. Leerlauf-Probeläufe mit der Triebwerksleistungsstufe
          „ground idle“ zwischen 06.00 Uhr – 23.00 Uhr Ortszeit werden von dieser Regelung nicht
          erfasst. Auf die „Sicherheitsbestimmungen der Flughafen Hamburg GmbH“ in ihrer
          jeweiligen Fassung wird ausdrücklich hingewiesen.

2.3       Rollen und Schleppen

2.3.1     Der Flughafenunternehmer unterhält eine Zentrale Vorfeldkontrolle. Diese führt –
          unterstützt von FHG-Leitfahrzeugen – die funkgestützte Bewegungslenkung und
          Verkehrsüberwachung einschließlich des Fahrzeug- und Personenverkehrs auf den
          Vorfeldern 1, 2 und 4 durch. Auf die näheren Regelungen in den „Verkehrsregeln und
          Zulassungsbestimmungen für das Betriebsgelände“ wird hingewiesen.

2.3.2     Vor jedem Roll- und Schleppvorgang ist mit der Zentralen Vorfeldkontrolle
          (Funkrufzeichen: HAMBURG APRON Frequenz 121,700 oder 121,975 MHz)
          Funkverbindung aufzunehmen und eine Freigabe für das Bewegungsvorhaben
          einzuholen.

          Kann keine Funkverbindung hergestellt werden, ist die Freigabe bei HAMBURG APRON
          telefonisch (Telefon intern 2571 / die Flugsicherheit betreffende Telefongespräche sind
          aufzuzeichnen (§ 24 FSDurchführungsV)) oder über Kfz-Funk einzuholen. Die
          Anweisungen von HAMBURG APRON sind zu befolgen. Nähere Regelungen siehe
          auch die „Regelungen zum Erbringen von Bodenabfertigungsdiensten“.

2.3.3     Luftfahrzeuge dürfen mit eigener Kraft nur von hierzu berechtigten Personen gerollt
          werden. Sie dürfen in oder aus Wartungs- und Unterstellhallen sowie Werkstätten nicht


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          mit eigener Kraft gerollt werden. Das Ein- und Aushallen der Luftfahrzeuge erfolgt
          entgeltpflichtig allein durch den Flughafenunternehmer. Ausnahmen hiervon bedürfen
          einer schriftlichen Genehmigung.

2.3.4     Im Bereich der Vorfelder dürfen Luftfahrzeuge nur mit der unbedingt erforderlichen
          Mindestdrehzahl der Triebwerke gerollt werden.

2.3.5     Bei Bedarf informiert die Zentrale Vorfeldkontrolle den Luftfahrzeughalter, dass das
          Luftfahrzeug auf eine andere Position geschleppt werden muss und in welcher Zeit das
          zu erfolgen hat. Der Luftfahrzeughalter hat einen berechtigten Dienstleister mit dem
          rechtzeitigen Schleppen zu beauftragen. Falls das Luftfahrzeug nicht rechtzeitig von der
          Position entfernt wird, ist der Flughafenunternehmer zur Ersatzvornahme auf Kosten des
          Luftfahrzeughalters berechtigt.

          Der Luftfahrzeughalter hat das zur Sicherung erforderliche Personal zu stellen. Der
          Luftfahrzeughalter muss dafür sorgen, dass die für sein Flugzeug geeignete und
          funktionsfähige Schleppstange auf dem Flughafen vorhanden ist. Die Schleppstange
          muss zur Inbetriebnahme den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
          und zu deren Aufrechterhaltung regelmäßig geprüft, gewartet und instandgesetzt
          werden. Schleppt der Flughafenunternehmer, so hat der Luftfahrzeughalter ihm die für
          das Schleppen notwendigen Weisungen zu geben. Im Einzelfall haben die
          Luftfahrzeughalter weitergehende Anordnungen des Flughafenunternehmers beim
          Schleppen zu befolgen.

2.3.6     Weitere Regeln siehe „Luftfahrthandbuch Deutschland“ (AIP - AD 2 EDDH).

2.4      Abfertigungsvorfelder und Hallenvorfelder

2.4.1    Die Abfertigungsvorfelder dienen der Verkehrsabfertigung von Luftfahrzeugen. Eine
         andere Benutzung ist nur mit Einwilligung des Flughafenunternehmers zulässig.

2.4.2    Zu den Abfertigungsvorfeldern zählen das gesamte Vorfeld 1 und der östliche Teil von
         Vorfeld 2 (zwei Stellreihen mit den Rollleitlinien L5 und L6). Der Allgemeinen Luftfahrt
         steht das Vorfeld 4 und der westliche Teil von Vorfeld 2 zur Verfügung.




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2.4.3     Vorfeld 5 und 6 befinden sich auf dem Gelände der Lufthansa-Werft und sind durch
          einen Zaun und Tore vom übrigen Flughafengelände abgetrennt. Auf dem Vorfeld 6
          dürfen keine Flugzeugbewegungen mit eigener Kraft durchgeführt werden. Auf
          Vorfeld 5 sind beim Rollen mit eigener Kraft die maximale Spannweitenbeschränkung
          im östlichen und westlichen Teil des Vorfelds (s. Bodenmarkierung) sowie die
          Aufforderung zum Rollstopp (s. Bodenmarkierung) zu beachten. Weitere Regeln siehe
          „Luftfahrthandbuch Deutschland“ (AIP - AD 2 EDDH).

2.4.4     Abfertigungspositionen werden von dem Flughafenunternehmer entsprechend den
          betrieblichen Erfordernissen zugewiesen. Für die Abfertigung auf der Position ist die
          Luftverkehrsgesellschaft verantwortlich. Das Abstellen der Luftfahrzeuge auf den
          Abfertigungspositionen erfolgt auf den Außenpositionen durch Signale des Einweisers,
          auf den Pierpositionen durch solche des automatischen Andocksystems.

2.4.5    Ankommende Luftfahrzeuge müssen direkt nach Erreichen der Position, wenn externe
         Versorgung verfügbar ist, die APU abstellen. An den Pierpositionen erfolgt die
         Versorgung über die bereitgestellte Zentrale Infrastruktur für Klima und Strom (siehe
         Ziffer 2.5.4). Auf den Remote-Positionen sollen mobile Geräte von den
         Bodenabfertigungsdienstleistern bereitgestellt und von den Luftfahrzeughaltern
         abgefordert werden
         Die APU muss während der gesamten Standzeit abgestellt bleiben.
         Die APU darf erst 8 Minuten(Pier-Position)/ 5 Minuten (Remote-Position) vor dem
         bestbekannten Zeitpunkt zum Verlassen der Position gestartet werden.

         Zur Sicherheit des Abfertigungspersonals darf eine Bodenstromverbindung zwischen
         festen oder mobilen Bodenstromgeräten und Luftfahrzeugen grundsätzlich nur bei
         ausgeschalteten Triebwerken hergestellt werden.

2.4.6     Ausnahmen vom Verbot der APU-Nutzung erteilt die zentrale Vorfeldkontrolle
          (HAMBURG APRON auf der Frequenz 121, 700 oder 121,975 MHz).

2.4.7     Luftfahrzeuge dürfen nose-in-Positionen nur mit Schlepphilfe verlassen. Die
          Verwendung von Schubumkehr oder von Verstellpropellern ist untersagt.
          Luftfahrzeughalter haben entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

2.4.8     Der Bereich vor den Hallentoren ist freizuhalten, damit das Ein- und Aushallen von
          Flugzeugen nicht behindert wird.

2.5     A-CDM

        Der Flughafenunternehmer betreibt ein A-CDM-System (Airport Collaborative Decision
        Making) am Hamburger Flughafen. Einzelheiten sind dazu im Luftfahrthandbuch (AIP
        AD2 EDDH) geregelt und werden dort aktualisiert. Die den Flughafen anfliegenden
        Luftverkehrsgesellschaften sind verpflichtet, daran mitzuwirken und dafür mit dem
        Flughafenunternehmer eine Vereinbarung abzuschließen. Die Angaben im
        Luftfahrthandbuch sind zu beachten.




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