Nachrichten für Luftfahrer 2018 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1-1418-18
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 23 AUG 2018
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gültig ab: sofort
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Am DFS-Campus 7 · 63225 Langen · Germany
http://dfs.de
Redaktion: desk@dfs.de
Vertrieb: customer-support@eisenschmidt.aero
Gestattung der Betriebsaufnahme des
Hubschraubersonderlandeplatzes Nordrach
Auf Grundlage der Abnahmeprüfung vom 22 AUG 2018 wird der Firma Junker Maschinenfabrik GmbH, Junker Str. 2, 77787 Nordrach mit
sofortiger Wirkung die Betriebsaufnahme des Hubschraubersonderlandeplatzes Nordrach im Umfang der Genehmigung v. 12 JUL 2016
(NfL 1-1389-18), ergänzt um Änderung der Genehmigung vom 09 JUL 2018 (NfL 1-1390-18), für Flüge nach Sichtflugregeln am Tage nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) gestattet.
Freiburg i.Br., den 22 AUG 2018
Az.: 46.2-3846/02 HSLP Nordrach
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 46.2 - Luftverkehr und Luftsicherheit
Im Auftrag
Rieker
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1-1419-18
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 28 AUG 2018
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gültig ab: sofort
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Am DFS-Campus 7 · 63225 Langen · Germany
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Redaktion: desk@dfs.de
Vertrieb: customer-support@eisenschmidt.aero 1-1031-17 wird hiermit aufgehoben.
Flughafenbenutzungsordnung für den Flughafen Hamburg,
gültig ab 01 AUG 2018
Flughafenbenutzungsordnung 01. August 2018
Inhaltsangabe
Benutzungsvorschriften
1. Anwendbarkeit der Benutzungsordnung
2. Benutzung mit Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und Geräten;
Bodenabfertigungsdienste
2.1 Benutzung mit Luftfahrzeugen
2.2 Lärmschutz
2.3 Rollen und Schleppen
2.4 Abfertigungsvorfelder und Hallenvorfelder
2.5 A-CDM
2.6 Bodenabfertigungsdienste
2.7 Abstellen und Unterstellen
2.8 Betriebsstoffversorgung
2.9 Instandhaltungsarbeiten, Waschen und Enteisen
2.10 Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge
3. Sonstige Benutzung (Betreten und Befahren)
3.1 Straßen, Plätze und Eingänge
3.2 Fahrzeugverkehr (Allgemeines)
3.3 Nicht allgemein zugängliche Anlagen
3.4 Mitführen von Tieren
3.5 Frachthofbenutzungsordnung
3.6 Gepäck
3.7 Versammlungen
3.8 Kameraüberwachung / Datenschutz
4. Sonstige Betätigungen
4.1 (Kommerzielle) Betätigungen am Flughafen
4.2 Sammlungen, Werbung, Verteilen von Druckschriften
4.3 Lagerung
4.4 Bauarbeiten
5. Sicherheitsbestimmungen
6. Fundsachen
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Flughafenbenutzungsordnung 01. August 2018
7. Umweltschutz
7.1 Verunreinigungen
7.2 Abwässer
7.3 Abfall
7.4 Luftverunreinigungen
7.5 Reduzierung des Energieverbrauchs
8. Versicherungen
9. Zuwiderhandlungen gegen die Flughafenbenutzungsordnung und
Erlaubnisse
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11. Zustellungsbevollmächtigter
12. Änderungsvorbehalt
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Flughafenbenutzungsordnung 01. August 2018
Vorschriften, auf die in ihrer jeweils geltenden Fassung
verwiesen wird:
1. Abfallbestimmungen
2. Ausweisordnung
3. Brandschutzordnung der Flughafen Hamburg GmbH
4. Flugplatzhandbuch
5. Frachthofbenutzungsordnung für das Luftfrachtzentrum der Flughafen
Hamburg GmbH
6. Pflichtenheft und technische Spezifikation für die Erbringung von
Bodenabfertigungsdiensten
7. Sicherheitsbestimmungen
8. Zahlungsbedingungen
9. Zentrale Infrastruktureinrichtungen
10. Verkehrsregeln und Zulassungsbestimmungen für das Betriebsgelände
11. Begriffsbestimmungen
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Flughafenbenutzungsordnung 01. August 2018
Flughafenbenutzungsordnung
für den Flughafen Hamburg
Benutzungsvorschriften
Die Beschreibung des Flughafens und ihre Änderungen werden in den "Nachrichten für
Luftfahrer", dem „Flugplatzhandbuch“ und im „Luftfahrthandbuch Deutschland“ (AIP - AD-2-
EDDH) bekannt gegeben.
1. Anwendbarkeit der Benutzungsordnung
1.1 Wer den Flughafen mit Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und Geräten benutzt, ihn betritt,
befährt oder in sonstiger Weise nutzt, ist den Vorschriften dieser Benutzungsordnung
und den zu ihrer Durchführung ergehenden Weisungen des Flughafenunternehmers
(Flughafen Hamburg GmbH, nachfolgend „FHG“)unterworfen. Den Anweisungen des
Flughafenunternehmers und –personals ist unbedingte Folge zu leisten; diese treffen
ihre Entscheidungen durch Beurteilung des Einzelfalls nach Maßgabe der geltenden
Bestimmungen. Die „Brandschutzordnung des Flughafens Hamburg“ ist zu beachten.
1.2 Flughafeneinrichtungen, Flächen, Räume und zentrale Infrastruktur, die nicht individuell
auf Dauer sondern nur temporär zugeordnet werden (z.B. Check-in-Counter, Gates,
Abstellpositionen), werden vom Flughafenunternehmer nach betrieblicher
Notwendigkeit und Verfügbarkeit unter Beachtung der Gleichbehandlung zugewiesen.
Die genannte Infrastruktur ist bestimmungsgemäß zu nutzen; von Schäden ist der
Flughafenunternehmer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach Beendigung der
Abfertigung dürfen an den Einrichtungen, auf den Flächen und in Räumen keine Geräte
und Materialien zurückgelassen werden. Zu den Einzelheiten siehe „Pflichtenheft“
(insbesondere Ziffer 4.5).
1.3 Alle Leistungen des Flughafenunternehmers sind grundsätzlich entgeltpflichtig. Soweit
die Höhe der Entgelte nicht veröffentlicht ist, ist diese bei den jeweils zuständigen
Stellen zu erfragen. Auf die „Zahlungsbedingungen“ in ihrer jeweiligen Fassung wird
hingewiesen
1.4 Soweit die Vorschriften und Weisungen Luftfahrzeughalter betreffen, gelten sie
entsprechend für die Eigentümer der Luftfahrzeuge sowie für Personen, die
Luftfahrzeuge in Gebrauch haben oder mit deren Abfertigung auf dem Flughafen
beauftragt sind, ohne Halter oder Eigentümer dieser Luftfahrzeuge zu sein. Schuldner
der Entgelte sind als Gesamtschuldner die Luftverkehrsgesellschaften, unter deren
Airline-Code-/Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird, die
Luftverkehrsgesellschaften, unter deren Airline-Codes/Flugnummern der jeweilige Flug
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Flughafenbenutzungsordnung 01. August 2018
durchgeführt wird (Code-Sharing), der Luftfahrzeughalter, der Luftfahrzeugeigentümer,
die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in Gebrauch hat, ohne Halter
oder Eigentümer zu sein, wie etwa Mieter oder Leasingnehmer.
Das Boarding von Passagieren aus dem Warteraum ins Luftfahrzeug ist grundsätzlich
nur nach vollständiger Bezahlung der betreffenden Flughafenentgelte zulässig, soweit
nicht eine andere Regelung getroffen wird.
2. Benutzung mit Luftfahrzeugen; Fahrzeugen und Geräten;
Bodenabfertigungsdienste
2.1 Benutzung mit Luftfahrzeugen
2.1.1 Die Luftfahrzeughalter oder deren Beauftragte haben dem Flughafenunternehmer ihre
Flugabsichten von und nach Hamburg rechtzeitig vorher anzuzeigen und die zur
Gewährleistung einer Disposition von Flugbetriebsanlagen und Personal notwendigen
Informationen wie z.B. über Flugzeiten, eingesetzte Luftfahrzeugtypen und den
aktuellen Flugverlauf zu melden.
2.1.2 Die Benutzung des Flughafens ist gegen Entrichtung der in der „Entgeltordnung“
festgelegten Entgelte gestattet. Darüber hinaus wird auf die „Zahlungsbedingungen“
des Flughafens in ihrer jeweiligen Fassung hingewiesen.
Die in der Genehmigung zum Betrieb des Flughafens geregelten
Benutzungsbeschränkungen, die im „Luftfahrthandbuch Deutschland“ (AIP-AD-2-
EDDH) nebst Karten in ihrer jeweils gültigen Fassung veröffentlicht werden, sind zu
beachten.
Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug oder wegen
ausgeübter oder angedrohter Gewaltanwendung oder zwecks Hilfeleistung bei
Gefährdung von Leib und Leben von Personen, sind –sofern der Flughafen nicht ohnehin
planmäßiger Zielflughafen ist- keine Start- und Landeentgelte zu entrichten.
Hilfeleistungen im Krankheitsfall die keine sofortige ärztliche Versorgung zwingend
erforderlich machen, stellen eine Sicherheitslandung dar. Sicherheitslandungen,
Ausweichlandungen und Tankstopps sind keine Notlandungen.
2.1.3 Einschränkungen des Nachtluftverkehrs
Für Strahlflugzeuge ohne Lärmzulassung nach ICAO-Anhang 16 sind Starts und
Landungen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr (local) unzulässig.
Für Strahlflugzeuge mit Lärmzulassung nach ICAO, Band 1, Teil II, Kapitel 2 sind Starts
in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr (local) und Landungen in der Zeit von 21.00 Uhr
bis 07.00 Uhr unzulässig.
Für Strahlflugzeuge mit Lärmzulassung nach ICAO, Band 1, Teil II, Kapitel 3, Flugzeuge
mit Propellerantrieb und sonstige Luftfahrzeuge, die nicht unter die vorher genannten
fallen, sind Starts und Landungen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr (local)
unzulässig.
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Flughafenbenutzungsordnung 01. August 2018
Weitere und ergänzenden Regelungen sind dem "Luftfahrthandbuch Deutschland" (AIP
- AD-2-EDDH) zu entnehmen.
2.1.4 Die Luftfahrzeughalter haben dem Flughafenunternehmer die Papiere vorzulegen, die
zur Nachprüfung der Benutzungsberechtigung und zur Entgeltberechnung notwendig
sind.
2.2 Lärmschutz
2.2.1 Die Luftfahrzeughalter haben auf dem Flughafen und in seiner Nähe
Geräuschbelästigungen, die durch Triebwerke der Luftfahrzeuge verursacht werden, auf
das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken. Das gilt insbesondere für die Zeiten
der Flugbeschränkung (Ziffer 2.1.2). Die Luftfahrzeughalter müssen dabei
Lärmschutzeinrichtungen verwenden, wenn dies zum Schutz der Bevölkerung vor
Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm
erforderlich ist. Hierzu sind folgende Regelungen zu beachten:
2.2.2 Bei Landungen darf Schubumkehr nur in dem Umfang angewendet werden, in dem dies
aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Die Stellung "Leerlauf Schubumkehr" wird von
dieser Regelung nicht erfasst.
2.2.3 Triebwerksprobeläufe ohne Benutzung der Lärmschutzeinrichtungen sind nur nach
vorheriger Zustimmung und nach näherer Weisung der Behörde für Wirtschaft, Verkehr
und Innovation (BWVI) zulässig. Leerlauf-Probeläufe mit der Triebwerksleistungsstufe
„ground idle“ zwischen 06.00 Uhr – 23.00 Uhr Ortszeit werden von dieser Regelung nicht
erfasst. Auf die „Sicherheitsbestimmungen der Flughafen Hamburg GmbH“ in ihrer
jeweiligen Fassung wird ausdrücklich hingewiesen.
2.3 Rollen und Schleppen
2.3.1 Der Flughafenunternehmer unterhält eine Zentrale Vorfeldkontrolle. Diese führt –
unterstützt von FHG-Leitfahrzeugen – die funkgestützte Bewegungslenkung und
Verkehrsüberwachung einschließlich des Fahrzeug- und Personenverkehrs auf den
Vorfeldern 1, 2 und 4 durch. Auf die näheren Regelungen in den „Verkehrsregeln und
Zulassungsbestimmungen für das Betriebsgelände“ wird hingewiesen.
2.3.2 Vor jedem Roll- und Schleppvorgang ist mit der Zentralen Vorfeldkontrolle
(Funkrufzeichen: HAMBURG APRON Frequenz 121,700 oder 121,975 MHz)
Funkverbindung aufzunehmen und eine Freigabe für das Bewegungsvorhaben
einzuholen.
Kann keine Funkverbindung hergestellt werden, ist die Freigabe bei HAMBURG APRON
telefonisch (Telefon intern 2571 / die Flugsicherheit betreffende Telefongespräche sind
aufzuzeichnen (§ 24 FSDurchführungsV)) oder über Kfz-Funk einzuholen. Die
Anweisungen von HAMBURG APRON sind zu befolgen. Nähere Regelungen siehe
auch die „Regelungen zum Erbringen von Bodenabfertigungsdiensten“.
2.3.3 Luftfahrzeuge dürfen mit eigener Kraft nur von hierzu berechtigten Personen gerollt
werden. Sie dürfen in oder aus Wartungs- und Unterstellhallen sowie Werkstätten nicht
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Flughafenbenutzungsordnung 01. August 2018
mit eigener Kraft gerollt werden. Das Ein- und Aushallen der Luftfahrzeuge erfolgt
entgeltpflichtig allein durch den Flughafenunternehmer. Ausnahmen hiervon bedürfen
einer schriftlichen Genehmigung.
2.3.4 Im Bereich der Vorfelder dürfen Luftfahrzeuge nur mit der unbedingt erforderlichen
Mindestdrehzahl der Triebwerke gerollt werden.
2.3.5 Bei Bedarf informiert die Zentrale Vorfeldkontrolle den Luftfahrzeughalter, dass das
Luftfahrzeug auf eine andere Position geschleppt werden muss und in welcher Zeit das
zu erfolgen hat. Der Luftfahrzeughalter hat einen berechtigten Dienstleister mit dem
rechtzeitigen Schleppen zu beauftragen. Falls das Luftfahrzeug nicht rechtzeitig von der
Position entfernt wird, ist der Flughafenunternehmer zur Ersatzvornahme auf Kosten des
Luftfahrzeughalters berechtigt.
Der Luftfahrzeughalter hat das zur Sicherung erforderliche Personal zu stellen. Der
Luftfahrzeughalter muss dafür sorgen, dass die für sein Flugzeug geeignete und
funktionsfähige Schleppstange auf dem Flughafen vorhanden ist. Die Schleppstange
muss zur Inbetriebnahme den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
und zu deren Aufrechterhaltung regelmäßig geprüft, gewartet und instandgesetzt
werden. Schleppt der Flughafenunternehmer, so hat der Luftfahrzeughalter ihm die für
das Schleppen notwendigen Weisungen zu geben. Im Einzelfall haben die
Luftfahrzeughalter weitergehende Anordnungen des Flughafenunternehmers beim
Schleppen zu befolgen.
2.3.6 Weitere Regeln siehe „Luftfahrthandbuch Deutschland“ (AIP - AD 2 EDDH).
2.4 Abfertigungsvorfelder und Hallenvorfelder
2.4.1 Die Abfertigungsvorfelder dienen der Verkehrsabfertigung von Luftfahrzeugen. Eine
andere Benutzung ist nur mit Einwilligung des Flughafenunternehmers zulässig.
2.4.2 Zu den Abfertigungsvorfeldern zählen das gesamte Vorfeld 1 und der östliche Teil von
Vorfeld 2 (zwei Stellreihen mit den Rollleitlinien L5 und L6). Der Allgemeinen Luftfahrt
steht das Vorfeld 4 und der westliche Teil von Vorfeld 2 zur Verfügung.
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Flughafenbenutzungsordnung 01. August 2018
2.4.3 Vorfeld 5 und 6 befinden sich auf dem Gelände der Lufthansa-Werft und sind durch
einen Zaun und Tore vom übrigen Flughafengelände abgetrennt. Auf dem Vorfeld 6
dürfen keine Flugzeugbewegungen mit eigener Kraft durchgeführt werden. Auf
Vorfeld 5 sind beim Rollen mit eigener Kraft die maximale Spannweitenbeschränkung
im östlichen und westlichen Teil des Vorfelds (s. Bodenmarkierung) sowie die
Aufforderung zum Rollstopp (s. Bodenmarkierung) zu beachten. Weitere Regeln siehe
„Luftfahrthandbuch Deutschland“ (AIP - AD 2 EDDH).
2.4.4 Abfertigungspositionen werden von dem Flughafenunternehmer entsprechend den
betrieblichen Erfordernissen zugewiesen. Für die Abfertigung auf der Position ist die
Luftverkehrsgesellschaft verantwortlich. Das Abstellen der Luftfahrzeuge auf den
Abfertigungspositionen erfolgt auf den Außenpositionen durch Signale des Einweisers,
auf den Pierpositionen durch solche des automatischen Andocksystems.
2.4.5 Ankommende Luftfahrzeuge müssen direkt nach Erreichen der Position, wenn externe
Versorgung verfügbar ist, die APU abstellen. An den Pierpositionen erfolgt die
Versorgung über die bereitgestellte Zentrale Infrastruktur für Klima und Strom (siehe
Ziffer 2.5.4). Auf den Remote-Positionen sollen mobile Geräte von den
Bodenabfertigungsdienstleistern bereitgestellt und von den Luftfahrzeughaltern
abgefordert werden
Die APU muss während der gesamten Standzeit abgestellt bleiben.
Die APU darf erst 8 Minuten(Pier-Position)/ 5 Minuten (Remote-Position) vor dem
bestbekannten Zeitpunkt zum Verlassen der Position gestartet werden.
Zur Sicherheit des Abfertigungspersonals darf eine Bodenstromverbindung zwischen
festen oder mobilen Bodenstromgeräten und Luftfahrzeugen grundsätzlich nur bei
ausgeschalteten Triebwerken hergestellt werden.
2.4.6 Ausnahmen vom Verbot der APU-Nutzung erteilt die zentrale Vorfeldkontrolle
(HAMBURG APRON auf der Frequenz 121, 700 oder 121,975 MHz).
2.4.7 Luftfahrzeuge dürfen nose-in-Positionen nur mit Schlepphilfe verlassen. Die
Verwendung von Schubumkehr oder von Verstellpropellern ist untersagt.
Luftfahrzeughalter haben entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
2.4.8 Der Bereich vor den Hallentoren ist freizuhalten, damit das Ein- und Aushallen von
Flugzeugen nicht behindert wird.
2.5 A-CDM
Der Flughafenunternehmer betreibt ein A-CDM-System (Airport Collaborative Decision
Making) am Hamburger Flughafen. Einzelheiten sind dazu im Luftfahrthandbuch (AIP
AD2 EDDH) geregelt und werden dort aktualisiert. Die den Flughafen anfliegenden
Luftverkehrsgesellschaften sind verpflichtet, daran mitzuwirken und dafür mit dem
Flughafenunternehmer eine Vereinbarung abzuschließen. Die Angaben im
Luftfahrthandbuch sind zu beachten.
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