Nachrichten für Luftfahrer 2018 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Flughafenbenutzungsordnung                                             01. August 2018




2.6       Bodenabfertigungsdienste

2.6.1     Der Flughafenunternehmer ist berechtigt, Bodenabfertigungsdienste gemäß dem
          Verzeichnis der Bodenabfertigungsdienste (Anlage 1 zur BADV) durchzuführen.
          Selbstabfertiger und Dienstleister sind in dem durch den jeweiligen Gestattungsvertrag
          ausgewiesenen Umfang berechtigt, Dienstleistungen gemäß dem Verzeichnis der
          Bodenabfertigungsdienste (Anlage 1 zur BADV) durchzuführen. Die zugelassenen
          Dienstleister haben ihre Abfertigungsgeräte auf dem Flughafen ausschließlich auf den
          von dem Flughafenunternehmer zugewiesenen Plätzen abzustellen. Für das Abstellen
          und das Unterstellen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Miete (§§ 535
          folgende BGB). Eine Verwahrpflicht besteht für den Flughafenunternehmer nur, wenn
          hierüber eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist.

          Ein Dienstleister oder Selbstabfertiger ist nach Abschluss eines Gestattungsvertrages mit
          dem Flughafenunternehmer berechtigt, die Einrichtungen des Flughafens Hamburg –
          außer individuell vermieteten Räumen und Flächen sowie außer der Zentralen
          Infrastruktur (Ziffer 2.6.4), für die eine besondere Regelung gilt – zur Ausübung der
          Tätigkeit im gestatteten Umfang zu nutzen.

          Nähere verbindliche Regelungen finden sich im „Pflichtenheft“, das in den
          Gestattungsvertrag einbezogen wird.

2.6.2     Die Luftverkehrsgesellschaft trägt die umfassende Verantwortung für die Abfertigung
          auf der ihr jeweils zugewiesenen Abfertigungsposition. Dieses beinhaltet neben der
          luftverkehrsrechtlichen Verantwortung für den ordnungsgemäßen Verlauf während des
          gesamten Abfertigungsvorganges auch die Weisungsbefugnis hinsichtlich der Belange
          des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für alle an der Abfertigung beteiligten Personen.

          Um diese umfassende Koordinationsverantwortung wahrnehmen zu können, ist die
          Anwesenheit       der    Luftverkehrsgesellschaft/ des    Luftfahrzeugführers bzw.
          Luftfahrzeugführerin oder seiner bzw. ihrer designierten Vertretungsperson (z.B.
          Rampagent) während der gesamten Abfertigungsdauer auf der Abfertigungsposition
          erforderlich. Die umfassende Koordinationsverantwortung erlischt erst nachdem die
          Position wieder geräumt zur Verfügung steht.

2.6.3     Die Luftverkehrsgesellschaft hat den Flughafenunternehmer bei allen die
          Flugdurchführung und Abfertigung betreffenden Abweichungen gegenüber den
          geplanten unverzüglich zu informieren und den Grund anzugeben.




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2.6.4     Der Flughafenunternehmer kann von Luftverkehrsgesellschaften die Bekanntgabe ihrer
          Bodenabfertigungsgesellschaften fordern, wenn dies dazu beiträgt, den Betrieb besser
          zu organisieren und einen reibungslosen und ordnungsgemäßen Betrieb zu
          gewährleisten. Es ist anzugeben, welche Gesellschaft für welche Abfertigungen
          zuständig ist, z.B.:

          - Abfertigung der Passagiere,
          - Abfertigung auf der Rampe,
          - Abfertigung von Cargo,
          - nur für Codeshare-Flüge,
          - LateNight-Check-In,
          - Nur für Beladung und Gepäcktransport,
          - Nur für Gepäckband Ent- und Beladung,
          - Passagierbustransport,
          - Pushback
          - Kabinenreinigung
          - Catering
          - Betankung

          Die Angabe muss einen Ansprechpartner nebst Rufnummer umfassen.

          Veränderungen der Zuständigkeiten sind dem Flughafenunternehmer unmittelbar
          mitzuteilen.

2.6.5     Folgende Einrichtungen sind zentrale Infrastruktureinrichtungen im Sinne
          von § 6 BADV

          1.    Bus-Shuttle-Dienste, soweit sie im Sammeltransport zwischen
               Abfertigungsgebäuden und nicht bezogen auf einzelne Flugereignisse eingesetzt
               werden
          2.   Entsorgungssystem für Abfall
          3.   Entsorgungssystem für Fäkalien
          4.   Fluggastbrücken
          5.   Gepäckfördersystem
          6.   Stationäre Anlage zur Klimatisierung
          7.   Stationäre Bodenstromversorgung
          8.   Versorgungssystem für Frischwasser


         Die      zentralen    Infrastruktureinrichtungen     werden     ausschließlich    vom
         Flughafenunternehmer oder einem von ihm damit Beauftragten nach Maßgabe der
         „Definitionen der zentralen Infrastruktureinrichtungen“ vorgehalten, verwaltet und
         betrieben. Soweit Leistungen dieser Art benötigt werden, sind die zentralen
         Infrastruktureinrichtungen gegen Entgelt zu nutzen. Eine jederzeitige Verfügbarkeit der
         zentralen Infrastruktureinrichtungen wird nicht garantiert.




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          In den Fällen, in denen Luftverkehrsgesellschaften das Entsorgungssystem für Abfall
          durch die entsprechenden Bodenabfertigungsdienste nicht nutzen, jedoch
          Kabinenabfall in den Fluggastbrücken oder auf den Passagiertreppen zurücklassen, wird
          dieser, für den Verursacher, kostenpflichtig entsorgt.

2.7       Abstellen und Unterstellen

2.7.1     Die Sicherung des abgestellten oder untergestellten Luftfahrzeuges obliegt dem
          Luftfahrzeughalter. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Lichtverhältnisse es
          sonst erfordern, hat er ein abgestelltes Luftfahrzeug ausreichend kenntlich zu machen.

2.7.2     Für das Abstellen und das Unterstellen eines Luftfahrzeuges gelten die gesetzlichen
          Vorschriften über die Miete (§§535f BGB). Eine Verwahrpflicht besteht für den
          Flughafenunternehmer nur, wenn hierüber eine besondere schriftliche Vereinbarung
          getroffen ist. Ausgeschlossen ist eine Garantiehaftung des Flughafenunternehmers.

2.7.3     Die Benutzer haben die Luftfahrzeughallen und ihre Einrichtungen schonend zu
          behandeln und die „Sicherheitsbestimmungen“            zu beachten. Soweit es
          Hallenordnungen gibt, sind diese zwingend zu beachten.

2.7.3.1   Technische Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Flughafenunternehmers,
          insbesondere Stromversorgungsanlagen, Krane und Montagegerüste dürfen nur nach
          Vereinbarung mit dem Flughafenunternehmer benutzt werden.

2.7.3.2   Die Hallentore dürfen nur von Personen betätigt werden, die der Flughafenunternehmer
          hierfür zugelassen hat.

2.7.3.3   Das Abstellen, Unterstellen und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen, sonstigen
          Bodenfahrzeugen und anderen Gegenständen im luftseitigen Bereich bedarf der
          Einwilligung des Flughafenunternehmers.




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2.8            Betriebsstoffversorgung ∗      0F




               Unternehmen, die Luftfahrzeuge, Fahrzeuge oder Geräte mit Betriebsstoffen ∗
               versorgen, dürfen dies nur nach Gestattung durch den Flughafenunternehmer tun. Diese
               Unternehmen sowie die Fahrzeughalter haben die Sicherheitsvorschriften (insbesondere
               Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsverordnung) und die jeweils gültigen Regeln für den
               Umgang mit Betriebsstoffen einzuhalten. Sie sind ferner verpflichtet, dafür Sorge zu
               tragen, dass das während der Betriebsstoffversorgung tätige Personal in die
               Brandmeldeeinrichtungen, die NOT-AUS-Schaltungen, die Brandbekämpfung sowie das
               Verhalten bei Betriebsstoffüberläufen eingewiesen und regelmäßig in Übung gehalten
               wird.

2.9            Instandhaltungsarbeiten, Waschen und Enteisen

               Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen sowie das Be- und Enttanken von
               Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen und Geräten, anderen Gegenständen sowie das
               Waschen, das Reinigen und die Enteisung von Luftfahrzeugen dürfen nur an den von
               dem Flughafenunternehmer zugewiesenen Plätzen durchgeführt werden. Um die
               Gefährdung von Personen und Wechselwirkungen mit Abwasserbehandlungsanlagen
               zu vermeiden, sind die eingesetzten Mittel mit dem Flughafenunternehmer
               abzustimmen.

2.10           Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge

2.10.1         Bleibt ein Luftfahrzeug auf dem Flughafen bewegungsunfähig liegen, so darf der
               Flughafenunternehmer es auch ohne besonderen Auftrag des Luftfahrzeughalters auf
               dessen Kosten von der Bewegungsfläche entfernen, soweit dies für die Abwicklung des
               Luftverkehrs notwendig ist. Für Schäden haftet der Flughafenunternehmer nur, wenn er
               sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; das gleiche gilt, wenn der
               Luftfahrzeughalter ihn beauftragt hat, ein bewegungsunfähiges Luftfahrzeug von den
               Flugbetriebsflächen an einen vom Flughafenunternehmer vorgegebenen Ort zu
               entfernen oder bei der Entfernung mitzuwirken.

2.10.2         Bleibt   ein   Luftfahrzeug bewegungsunfähig liegen und                 entsteht    dem
               Flughafenunternehmer dadurch ein Vermögensschaden, so kann er von dem
               Luftfahrzeughalter Ersatz verlangen, es sei denn, dass diesen kein Verschulden trifft.




∗
    Treibstoff, Kraftstoff, Hydraulikflüssigkeit, Schmieröl, Motoröl, Additive etc.

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3.        Sonstige Benutzung (Betreten und Befahren)

          Alle öffentlich zugänglichen Bereiche und Einrichtungen stehen im Rahmen der
          Öffnungszeiten / der tatsächlichen Verfügbarkeit jedem ausschließlich zur
          zweckbestimmten Benutzung zur Verfügung; untersagt ist jede Handlung, die die
          Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen und/oder den Abfertigungsbetrieb
          behindern kann.

          Aus einem dieser Flughafenbenutzungsordnung unterliegenden Benutzungsverhältnis
          zwischen dem Flughafenunternehmer und einem Nutzer können Pflichten des
          Flughafenunternehmers zugunsten von Vertragspartnern des Nutzers oder sonstigen
          Dritten nicht hergeleitet werden (kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
          Unbeschadet deliktischer und anderweitig begründeter Ansprüche können
          Vertragspartner des Nutzers oder sonstige Dritte aus diesem Benutzungsverhältnis
          daher keine Ansprüche herleiten.

3.1       Straßen, Plätze und Eingänge

3.1.1     Die Straßen und Plätze des Flughafens sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
          Der Teil des Betriebsgeländes, der nicht sicherheitsempfindlicher Bereich ist, ist wie ein
          öffentlicher zu behandeln. In diesem Teil gelten alle gesetzlichen Bestimmungen wie im
          öffentlichen Straßenverkehr. Benutzer haben die Straßenverkehrsordnung auch auf dem
          nicht dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Teil des Flughafens zu beachten, soweit
          der Flughafenunternehmer in den "Verkehrsregeln und Zulassungsbestimmungen für
          das Betriebsgelände" keine abweichende Regelung trifft.

3.1.2     Der Flughafen darf nur durch die vom Flughafenunternehmer hierfür freigegebenen
          Eingänge von den jeweils berechtigten Personen betreten und befahren werden.

3.1.3     Wer Fracht zum oder vom Flughafen auf dem Landwege befördert, ist verpflichtet, den
          Flughafenunternehmer oder einen von diesem Beauftragten nach dessen näherer
          Weisung über die Ladewerte und die sonstigen Daten dieser Fracht zu unterrichten.

3.2       Fahrzeugverkehr (Allgemeines)

3.2.1     Werden Fahrzeuge auf dem Flughafen verwendet, so ist der Fahrzeughalter für ihre
          Verkehrssicherheit verantwortlich. Insbesondere sind M+S-Reifen Pflicht bei Glatteis,
          Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte für alle Fahrzeuge ausgenommen die
          im Gesetz genannten Ausnahmen. Änderungen der StVO sind zu beachten.

3.2.2     Kraftfahrzeuge dürfen Fahrgäste und Gepäck nur an den Straßenseiten der
          Abfertigungsgebäude sowie auf den gekennzeichneten Park- oder Halteplätzen
          aufnehmen oder absetzen. Fracht darf nur vor den Frachtgebäuden abgeladen oder
          aufgeladen werden (siehe auch „Frachthofbenutzungsordnung“). Ausnahmen sind nur
          mit Zustimmung des Flughafenunternehmers zulässig. Die Fracht ist ständig zu
          beaufsichtigen. Insbesondere für den sicherheitsempfindlichen Bereich finden sich
          weitere Regelungen in den „Verkehrsregeln und Zulassungsbestimmungen für das
          Betriebsgelände“.



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3.2.3     (Kraft-)Fahrzeuge und –räder dürfen nur auf den gekennzeichneten Flächen und
          gegebenenfalls nur mit den entsprechenden Berechtigungsnachweisen abgestellt
          werden. Nicht ordnungsgemäß abgestellte (Kraft-)Fahrzeuge oder –räder werden
          kostenpflichtig und auf Gefahr ihrer Halter und/oder Fahrer entfernt/abgeschleppt. Für
          Schäden haftet der Flughafenunternehmer nur, wenn er sie vorsätzlich oder grob
          fahrlässig verursacht hat.

3.2.4     Untersagt ist die Nutzung mobiler Fortbewegungsmittel in den Gebäuden,
          ausgenommen die Elektromobile des DRK und des Passagierservices bzw. der
          benötigten (selbst fahrenden) Krankenfahrstühle Dritter, sowie ausgenommen solche
          Fortbewegungsmittel, für deren Nutzung durch den Flughafenunternehmer eine
          vorherige                 Zustimmung                    erteilt            wurde.

3.3       Nicht allgemein zugängliche Anlagen

3.3.1     Allgemeines

3.3.1.1   Anlagen innerhalb des eingefriedeten Flughafengeländes, die Sicherheitsbereiche
          gemäß den „Begriffsbestimmungen“ sind, dürfen nur mit Einwilligung des
          Flughafenunternehmers - und gegebenenfalls sonstiger Berechtigter (Flugsicherung,
          Lufthansa) - betreten oder befahren werden. Zu den Anlagen gehören insbesondere:

          a)    das Rollfeld (mit den zum Starten, Landen und Rollen bestimmten Bahnen
                und Flächen)
          b)    die Umlaufstraße,
          c)    die Vorfelder
          d)    die Luftfahrzeughallen,
          e)    die Gates und Warteräume,
          f)    die Transiträume sowie sonstige Räume und Verkehrsflächen, die
                Abfertigungszwecken dienen,
          g)    die Gepäck- und Frachthallen,
          h)    die Garagen und Werkstätten,
          i)    die Betriebs- und Bauhöfe,
          j)    die Baustellen,
          k)    die Betriebsstraßen,
          l)    die Vorfelder 5 und 6 auf dem Werftgelände der Lufthansa,
          m)    Betriebsräume für technische Anlagen und Einrichtungen.

          Satz 1 gilt entsprechend für Grundstücke und Anlagen (z. B. für Flugsicherung und
          Immissionsmessung) außerhalb des eingefriedeten Flughafengeländes. Für das
          Betreten der Sicherheitsbereiche ist eine behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung und
          ein Berechtigungsausweis erforderlich.




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          Zum Erlangen eines Berechtigungsausweises, müssen alle Personen zum einen an den
          vorgeschriebenen Schulungen „Vorfeldsicherheitsschulung / Safety“ sowie
          „Luftsicherheitsschulung / Security“ in Verbindung mit der „Basisschulung zum Safety
          Management (SMS)“ verantwortlich durchgeführt durch die FHG teilgenommen haben.
          Beide Schulungen sind kostenpflichtig. Nähere Regelungen dazu finden sich in den
          „Verkehrsregeln und Zulassungsbestimmungen“ der FHG.

3.3.1.2   Der Flughafenunternehmer kann die Einwilligung nach Absatz 3.3.1.1 allgemein oder für
          den Einzelfall erteilen und aus wichtigem Grund jederzeit mit sofortiger Wirkung
          widerrufen.

          Erteilte Fahrzeug-/ und Personenberechtigungen sowie erlangte Fahrberechtigungen
          (Vorfeldführerschein) sind in zugangsbeschränkten Bereichen des Betriebsgeländes
          mitzuführen und auf Verlangen den FHG-Handlungsbevollmächtigten im Zuge der Prüf-
          und Überwachungstätigkeiten auszuhändigen.

3.3.1.3   In den Sicherheitsbereichen besteht die Pflicht, Berechtigungsausweise sichtbar zu
          tragen. Besucher sind mit den erforderlichen Ausweisen auszustatten. Die Erteilung von
          Berechtigungsausweisen regelt die jeweils gültige „Ausweisordnung“ des
          Flughafenunternehmers. Die Bereiche dürfen von Besuchern nur unter verantwortlicher
          Führung eines Zutrittsberechtigten unter Beachtung und Anwendung der jeweils
          vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen betreten werden. Der Flughafenunternehmer
          ist vorher hierüber zu benachrichtigen. Luftfahrzeuge dürfen nicht berührt werden.

          Soweit zur Erledigung von notwendigen Arbeiten von Handwerkern oder anderen
          Berechtigten eingebrachte gefährliche Gegenstände (§ 11 LuftSiG) für die Dauer der
          Tätigkeit auch während der Unterbrechungen der Tätigkeit im Sicherheitsbereich
          verbleiben sollen, müssen diese sicher gegen den Zugriff unberechtigter Personen
          verwahrt werden.

3.3.1.4   Die Mitarbeiter der Luftaufsichtsbehörde, die Beauftragten der Luftfahrt-, Sicherheits-,
          Zoll-, Pass- und Gesundheitsbehörden sowie der Flugsicherung und des Wetterdienstes
          sind berechtigt, die Anlagen und Sicherheitsbereiche in Ausübung ihres Dienstes zu
          betreten oder mit Dienstfahrzeugen zu befahren; sie sollen den Flughafenunternehmer
          hiervon vorher benachrichtigen.

3.3.1.5   Luftfahrzeuge dürfen nur mit Einwilligung des Luftfahrzeughalters betreten werden.

3.3.1.6   Fahrzeuge, die innerhalb der Sicherheitsbereiche verkehren, sind auf Verlangen des
          Flughafenunternehmers besonders zu kennzeichnen und mit Sicherheitseinrichtungen
          zu versehen.

3.3.1.7   Jedes Fahrzeug, das im Sicherheitsbereich betrieben wird, bedarf der schriftlichen
          Genehmigung         des       Flughafenunternehmers          (Antrag    unter email
          ausweisstelle@ham.airport.de) Der Betrieb kann sachlich begründet abgelehnt werden.
          Er kann erforderlichenfalls auf Teile der Infrastruktur beschränkt werden.



3.3.1.8   Für den Fahrzeugverkehr sind die von dem Flughafenunternehmer erlassenen


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          „Verkehrsregeln und Zulassungsbestimmungen“ verbindlich (siehe auch 3.1.1 ).

3.3.1.9   Es besteht die Pflicht, auf den Vorfeldern, dem Rollfeld und dem Frachthof den jeweils
          aktuellen Sicherheitsstandards entsprechende Warnkleidung zu tragen. Nähere
          Regelungen dazu finden sich in den „Sicherheitsbestimmungen“ und der
          „Frachthofbenutzungsordnung“ der FHG.

3.3.2     Rollfeld

3.3.2.1   Zum Befahren des Rollfeldes (mit anderen als Luftfahrzeugen) ist neben der Einwilligung
          des Flughafenunternehmers die Freigabe der Flugsicherung erforderlich. Diese Freigabe
          wird auf entsprechende Anforderung jeweils für den Einzelfall erteilt. Den Weisungen
          der Flugsicherung (z.B. über Sprechfunk, Lichtsignale und Zeichen) ist gemäß den für
          den Funkverkehr geltenden Vorschriften Folge zu leisten.

3.3.2.2   Darüber hinaus muss eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer
          Schulung zur Vermeidung von „Runway Incursions“ vom Fahrzeugführer bei der
          Verkehrsleitung vorgelegt werden (entsprechend dem „European Action Plan for the
          Prevention of Runway Incursions (EAPPRI)). Zudem ist die Veröffentlichung der
          „Bekanntmachung über die Sprechfunkverfahren“ in der jeweils gültigen Fassung
          (veröffentlicht in den NfL) zu beachten und einzuhalten.

          Die Fahrzeuge haben mit einem Mode-S-Transponder ausgestattet zu sein.

          Fahrzeugführer von Kontrollwagen, Leit- und Sicherheitsfahrzeugen und Schleppern, die
          das Rollfeld (= Start- und Landebahnsystem) befahren, müssen im Besitz eines auf ihren
          Namen ausgestellten „beschränkt gültigen Zeugnisses für den Flugfunkdienst 1“ (BZF)
          sein oder an einer von der FHG vorgegebenen Schulung teilgenommen haben. Das
          Zeugnis bzw. die Teilnahmebestätigung sind einmalig bei der Verkehrsleitung vorlegen.
          Ein BZF 2 genügt, solange die dafür notwendige Frequenz existent ist.

          Der Flughafenunternehmer kann von diesen Regelungen im Einzelfall schriftliche
          Ausnahmen erteilen.



3.3.2.3   Will ein Beauftragter der in Absatz 3.3.1.4 bezeichneten Behörden das Rollfeld betreten
          oder befahren, so hat er - außer der Benachrichtigung des Flughafenunternehmers - die
          Erlaubnis der Flugsicherung einzuholen und die Vorschrift zu Absatz 3.3.2.1 zu beachten.

3.3.2.4   Das Rollfeld darf nur von Fahrzeugen befahren werden, die

          -    in ständiger Sprechfunkverbindung mit der Flugsicherung (Tower) stehen und ihr
               Rundumlicht eingeschaltet haben , so dass ihre Bewegungen von der Flugsicherung
               (Tower) aus verfolgt werden können oder

          -    von einem Leitfahrzeug geführt werden, soweit dessen Fahrzeugführer die unter
               Ziffer 3.3.2.1 und Ziffer 3.3.2.2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.

          Der Flughafenunternehmer kann im Einvernehmen mit der Flugsicherung Ausnahmen


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          zulassen.

3.3.2.5   Radfahrern und Fußgängern ist das Befahren und Betreten des Rollfeldes grundsätzlich
          untersagt. In Bereichen wo die Umlaufstraße Rollbahnen oder –gassen kreuzt, kann in
          begründeten Ausnahmefällen unter besonderen Auflagen eine Genehmigung hierfür
          erteilt werden. Die Umlaufstraße darf dabei in keinem Fall verlassen werden.

3.3.3     Vorfelder

3.3.3.1   Die Höchstgeschwindigkeit auf den Vorfeldern ist auf 30 km/h begrenzt sofern
          Verkehrsschilder nicht ausdrücklich eine andere Regelung treffen. Von der
          Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge/ -maschinen, die
          sich durch ein eingeschaltetes Rundumlicht erkennbar im Einsatz befinden.

3.3.3.2   Die Vorfelder dürfen nur mit den von dem Flughafenunternehmer zur Abfertigung der
          Luftfahrzeuge zugelassenen Fahrzeugen, den Kontrollfahrzeugen, Feuerlösch-,
          Sicherheitsdienst-, Sanitäts- und Rettungsfahrzeugen, den Flächenbewirtschaftungs-
          und Instandhaltungsfahrzeugen, den Schnee- und Eisräumfahrzeugen sowie den
          Fahrzeugen der zuständigen Behörden befahren werden. Für andere Fahrzeuge bedarf
          es einer besonderen Einwilligung des Flughafenunternehmers.

3.3.3.3   Die Vorfelder dürfen nur von Personen betreten und befahren werden, die im Besitz
          einer Berechtigung sind. Die Berechtigung wird vom Flughafenunternehmer nach einer
          entgeltpflichtigen Schulung erteilt (Ziffer 3.3.1.1).

3.3.4     Das Abstellen, Unterstellen und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen, sonstigen
          Bodenfahrzeugen und anderen Gegenständen in Hallen bedarf der Einwilligung des
          Flughafenunternehmers.

3.4       Mitführen von Tieren

          Untersagt ist das ungesicherte Mitführen von Tieren. Ausnahmen gelten nur für den
          Einsatz von Tieren durch den Flughafenunternehmer im Rahmen von
          Sicherheitsaufgaben, durch von ihm beauftragte Dritte, durch den Bundespolizei oder
          durch den Zoll.




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3.5       Frachthofbenutzungsordnung

          Die „Frachthofbenutzungsordnung“ gilt in ihrer jeweils geltenden Fassung.

3.6       Gepäck

          Gepäckstücke dürfen aus Sicherheitsgründen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
          Kosten für eingeleitete Sicherheitsmaßnahmen, ausgelöst durch vorsätzlich oder grob
          fahrlässig unbeaufsichtigt gelassenes Gepäck sowie eventuelle Folgeschäden hieraus
          können in Rechnung gestellt werden; entsprechendes gilt für den Missbrauch von
          Notruf- und Notfalleinrichtungen (siehe Ziffer 5.5).


3.7       Versammlungen

          Versammlungen und deren Durchführung dürfen die Sicherheit und Funktionsfähigkeit
          des Flughafenbetriebs zu keiner Zeit gefährden. Versammlungen sind nur in Bereichen
          zulässig, in denen weder die Sicherheit noch die Funktionsfähigkeit des
          Flughafenbetriebs gefährdet sind. Wer eine Versammlung auf dem Flughafengelände/in
          den Terminalbereichen veranstalten will, hat dies, ergänzend zu der Anmeldepflicht bei
          der        Versammlungsbehörde,         dem         Flughafenunternehmer        (email
          FA/VVD@ham.airport.de) spätestens 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe der
          Veranstaltung schriftlich anzuzeigen. Entsteht der Anlass für eine Versammlung
          kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit ihrer öffentlichen
          Bekanntgabe dem Flughafenunternehmer anzuzeigen. Die Anzeige muss den
          Gegenstand der Versammlung, Namen des Verantwortlichen sowie Angaben zu Ort,
          Zeit und voraussichtlichen Teilnehmerzahl enthalten.

3.8       Kameraüberwachung / Datenschutz

          Auf dem Betriebsgelände sind Kameras zur Überwachung installiert – teilweise auch
          durch öffentliche Stellen. Dieser Daten werden teilweise auch gespeichert.

          Auf den Vorfeldern sind Kameras installiert, mit deren Hilfe die Aktivitäten auf
          Rollwegen und Positionen durch den Flughafenbetreiber überwacht werden, um eine
          möglichst hohe Sicherheit bei der Freigabe und Durchführung von Rollvorgängen und
          im Rahmen der Abfertigung auf den Positionen zu erzielen. Dabei werden auch
          personenbezogene Daten (Videobilder) von am Abfertigungsprozess beteiligten
          Mitarbeitern aller Unternehmen erhoben. Diese Daten werden nicht gespeichert.
          Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6f EU-DSGVO.
          Daten von den Abfertigungspositionen können allen am Abfertigungsprozess
          beteiligten Unternehmen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Die am
          Abfertigungsprozess beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über
          die Durchführung der Videoüberwachung zu informieren und deren Einwilligung
          sicherzustellen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob das jeweilige
          Unternehmen die Daten selbst nutzt.




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