Nachrichten für Luftfahrer 2018 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Flughafenbenutzungsordnung 01. August 2018
2.6 Bodenabfertigungsdienste
2.6.1 Der Flughafenunternehmer ist berechtigt, Bodenabfertigungsdienste gemäß dem
Verzeichnis der Bodenabfertigungsdienste (Anlage 1 zur BADV) durchzuführen.
Selbstabfertiger und Dienstleister sind in dem durch den jeweiligen Gestattungsvertrag
ausgewiesenen Umfang berechtigt, Dienstleistungen gemäß dem Verzeichnis der
Bodenabfertigungsdienste (Anlage 1 zur BADV) durchzuführen. Die zugelassenen
Dienstleister haben ihre Abfertigungsgeräte auf dem Flughafen ausschließlich auf den
von dem Flughafenunternehmer zugewiesenen Plätzen abzustellen. Für das Abstellen
und das Unterstellen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Miete (§§ 535
folgende BGB). Eine Verwahrpflicht besteht für den Flughafenunternehmer nur, wenn
hierüber eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
Ein Dienstleister oder Selbstabfertiger ist nach Abschluss eines Gestattungsvertrages mit
dem Flughafenunternehmer berechtigt, die Einrichtungen des Flughafens Hamburg –
außer individuell vermieteten Räumen und Flächen sowie außer der Zentralen
Infrastruktur (Ziffer 2.6.4), für die eine besondere Regelung gilt – zur Ausübung der
Tätigkeit im gestatteten Umfang zu nutzen.
Nähere verbindliche Regelungen finden sich im „Pflichtenheft“, das in den
Gestattungsvertrag einbezogen wird.
2.6.2 Die Luftverkehrsgesellschaft trägt die umfassende Verantwortung für die Abfertigung
auf der ihr jeweils zugewiesenen Abfertigungsposition. Dieses beinhaltet neben der
luftverkehrsrechtlichen Verantwortung für den ordnungsgemäßen Verlauf während des
gesamten Abfertigungsvorganges auch die Weisungsbefugnis hinsichtlich der Belange
des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für alle an der Abfertigung beteiligten Personen.
Um diese umfassende Koordinationsverantwortung wahrnehmen zu können, ist die
Anwesenheit der Luftverkehrsgesellschaft/ des Luftfahrzeugführers bzw.
Luftfahrzeugführerin oder seiner bzw. ihrer designierten Vertretungsperson (z.B.
Rampagent) während der gesamten Abfertigungsdauer auf der Abfertigungsposition
erforderlich. Die umfassende Koordinationsverantwortung erlischt erst nachdem die
Position wieder geräumt zur Verfügung steht.
2.6.3 Die Luftverkehrsgesellschaft hat den Flughafenunternehmer bei allen die
Flugdurchführung und Abfertigung betreffenden Abweichungen gegenüber den
geplanten unverzüglich zu informieren und den Grund anzugeben.
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Flughafenbenutzungsordnung 01. August 2018
2.6.4 Der Flughafenunternehmer kann von Luftverkehrsgesellschaften die Bekanntgabe ihrer
Bodenabfertigungsgesellschaften fordern, wenn dies dazu beiträgt, den Betrieb besser
zu organisieren und einen reibungslosen und ordnungsgemäßen Betrieb zu
gewährleisten. Es ist anzugeben, welche Gesellschaft für welche Abfertigungen
zuständig ist, z.B.:
- Abfertigung der Passagiere,
- Abfertigung auf der Rampe,
- Abfertigung von Cargo,
- nur für Codeshare-Flüge,
- LateNight-Check-In,
- Nur für Beladung und Gepäcktransport,
- Nur für Gepäckband Ent- und Beladung,
- Passagierbustransport,
- Pushback
- Kabinenreinigung
- Catering
- Betankung
Die Angabe muss einen Ansprechpartner nebst Rufnummer umfassen.
Veränderungen der Zuständigkeiten sind dem Flughafenunternehmer unmittelbar
mitzuteilen.
2.6.5 Folgende Einrichtungen sind zentrale Infrastruktureinrichtungen im Sinne
von § 6 BADV
1. Bus-Shuttle-Dienste, soweit sie im Sammeltransport zwischen
Abfertigungsgebäuden und nicht bezogen auf einzelne Flugereignisse eingesetzt
werden
2. Entsorgungssystem für Abfall
3. Entsorgungssystem für Fäkalien
4. Fluggastbrücken
5. Gepäckfördersystem
6. Stationäre Anlage zur Klimatisierung
7. Stationäre Bodenstromversorgung
8. Versorgungssystem für Frischwasser
Die zentralen Infrastruktureinrichtungen werden ausschließlich vom
Flughafenunternehmer oder einem von ihm damit Beauftragten nach Maßgabe der
„Definitionen der zentralen Infrastruktureinrichtungen“ vorgehalten, verwaltet und
betrieben. Soweit Leistungen dieser Art benötigt werden, sind die zentralen
Infrastruktureinrichtungen gegen Entgelt zu nutzen. Eine jederzeitige Verfügbarkeit der
zentralen Infrastruktureinrichtungen wird nicht garantiert.
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In den Fällen, in denen Luftverkehrsgesellschaften das Entsorgungssystem für Abfall
durch die entsprechenden Bodenabfertigungsdienste nicht nutzen, jedoch
Kabinenabfall in den Fluggastbrücken oder auf den Passagiertreppen zurücklassen, wird
dieser, für den Verursacher, kostenpflichtig entsorgt.
2.7 Abstellen und Unterstellen
2.7.1 Die Sicherung des abgestellten oder untergestellten Luftfahrzeuges obliegt dem
Luftfahrzeughalter. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Lichtverhältnisse es
sonst erfordern, hat er ein abgestelltes Luftfahrzeug ausreichend kenntlich zu machen.
2.7.2 Für das Abstellen und das Unterstellen eines Luftfahrzeuges gelten die gesetzlichen
Vorschriften über die Miete (§§535f BGB). Eine Verwahrpflicht besteht für den
Flughafenunternehmer nur, wenn hierüber eine besondere schriftliche Vereinbarung
getroffen ist. Ausgeschlossen ist eine Garantiehaftung des Flughafenunternehmers.
2.7.3 Die Benutzer haben die Luftfahrzeughallen und ihre Einrichtungen schonend zu
behandeln und die „Sicherheitsbestimmungen“ zu beachten. Soweit es
Hallenordnungen gibt, sind diese zwingend zu beachten.
2.7.3.1 Technische Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Flughafenunternehmers,
insbesondere Stromversorgungsanlagen, Krane und Montagegerüste dürfen nur nach
Vereinbarung mit dem Flughafenunternehmer benutzt werden.
2.7.3.2 Die Hallentore dürfen nur von Personen betätigt werden, die der Flughafenunternehmer
hierfür zugelassen hat.
2.7.3.3 Das Abstellen, Unterstellen und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen, sonstigen
Bodenfahrzeugen und anderen Gegenständen im luftseitigen Bereich bedarf der
Einwilligung des Flughafenunternehmers.
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2.8 Betriebsstoffversorgung ∗ 0F
Unternehmen, die Luftfahrzeuge, Fahrzeuge oder Geräte mit Betriebsstoffen ∗
versorgen, dürfen dies nur nach Gestattung durch den Flughafenunternehmer tun. Diese
Unternehmen sowie die Fahrzeughalter haben die Sicherheitsvorschriften (insbesondere
Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsverordnung) und die jeweils gültigen Regeln für den
Umgang mit Betriebsstoffen einzuhalten. Sie sind ferner verpflichtet, dafür Sorge zu
tragen, dass das während der Betriebsstoffversorgung tätige Personal in die
Brandmeldeeinrichtungen, die NOT-AUS-Schaltungen, die Brandbekämpfung sowie das
Verhalten bei Betriebsstoffüberläufen eingewiesen und regelmäßig in Übung gehalten
wird.
2.9 Instandhaltungsarbeiten, Waschen und Enteisen
Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen sowie das Be- und Enttanken von
Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen und Geräten, anderen Gegenständen sowie das
Waschen, das Reinigen und die Enteisung von Luftfahrzeugen dürfen nur an den von
dem Flughafenunternehmer zugewiesenen Plätzen durchgeführt werden. Um die
Gefährdung von Personen und Wechselwirkungen mit Abwasserbehandlungsanlagen
zu vermeiden, sind die eingesetzten Mittel mit dem Flughafenunternehmer
abzustimmen.
2.10 Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge
2.10.1 Bleibt ein Luftfahrzeug auf dem Flughafen bewegungsunfähig liegen, so darf der
Flughafenunternehmer es auch ohne besonderen Auftrag des Luftfahrzeughalters auf
dessen Kosten von der Bewegungsfläche entfernen, soweit dies für die Abwicklung des
Luftverkehrs notwendig ist. Für Schäden haftet der Flughafenunternehmer nur, wenn er
sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; das gleiche gilt, wenn der
Luftfahrzeughalter ihn beauftragt hat, ein bewegungsunfähiges Luftfahrzeug von den
Flugbetriebsflächen an einen vom Flughafenunternehmer vorgegebenen Ort zu
entfernen oder bei der Entfernung mitzuwirken.
2.10.2 Bleibt ein Luftfahrzeug bewegungsunfähig liegen und entsteht dem
Flughafenunternehmer dadurch ein Vermögensschaden, so kann er von dem
Luftfahrzeughalter Ersatz verlangen, es sei denn, dass diesen kein Verschulden trifft.
∗
Treibstoff, Kraftstoff, Hydraulikflüssigkeit, Schmieröl, Motoröl, Additive etc.
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3. Sonstige Benutzung (Betreten und Befahren)
Alle öffentlich zugänglichen Bereiche und Einrichtungen stehen im Rahmen der
Öffnungszeiten / der tatsächlichen Verfügbarkeit jedem ausschließlich zur
zweckbestimmten Benutzung zur Verfügung; untersagt ist jede Handlung, die die
Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen und/oder den Abfertigungsbetrieb
behindern kann.
Aus einem dieser Flughafenbenutzungsordnung unterliegenden Benutzungsverhältnis
zwischen dem Flughafenunternehmer und einem Nutzer können Pflichten des
Flughafenunternehmers zugunsten von Vertragspartnern des Nutzers oder sonstigen
Dritten nicht hergeleitet werden (kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
Unbeschadet deliktischer und anderweitig begründeter Ansprüche können
Vertragspartner des Nutzers oder sonstige Dritte aus diesem Benutzungsverhältnis
daher keine Ansprüche herleiten.
3.1 Straßen, Plätze und Eingänge
3.1.1 Die Straßen und Plätze des Flughafens sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Der Teil des Betriebsgeländes, der nicht sicherheitsempfindlicher Bereich ist, ist wie ein
öffentlicher zu behandeln. In diesem Teil gelten alle gesetzlichen Bestimmungen wie im
öffentlichen Straßenverkehr. Benutzer haben die Straßenverkehrsordnung auch auf dem
nicht dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Teil des Flughafens zu beachten, soweit
der Flughafenunternehmer in den "Verkehrsregeln und Zulassungsbestimmungen für
das Betriebsgelände" keine abweichende Regelung trifft.
3.1.2 Der Flughafen darf nur durch die vom Flughafenunternehmer hierfür freigegebenen
Eingänge von den jeweils berechtigten Personen betreten und befahren werden.
3.1.3 Wer Fracht zum oder vom Flughafen auf dem Landwege befördert, ist verpflichtet, den
Flughafenunternehmer oder einen von diesem Beauftragten nach dessen näherer
Weisung über die Ladewerte und die sonstigen Daten dieser Fracht zu unterrichten.
3.2 Fahrzeugverkehr (Allgemeines)
3.2.1 Werden Fahrzeuge auf dem Flughafen verwendet, so ist der Fahrzeughalter für ihre
Verkehrssicherheit verantwortlich. Insbesondere sind M+S-Reifen Pflicht bei Glatteis,
Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte für alle Fahrzeuge ausgenommen die
im Gesetz genannten Ausnahmen. Änderungen der StVO sind zu beachten.
3.2.2 Kraftfahrzeuge dürfen Fahrgäste und Gepäck nur an den Straßenseiten der
Abfertigungsgebäude sowie auf den gekennzeichneten Park- oder Halteplätzen
aufnehmen oder absetzen. Fracht darf nur vor den Frachtgebäuden abgeladen oder
aufgeladen werden (siehe auch „Frachthofbenutzungsordnung“). Ausnahmen sind nur
mit Zustimmung des Flughafenunternehmers zulässig. Die Fracht ist ständig zu
beaufsichtigen. Insbesondere für den sicherheitsempfindlichen Bereich finden sich
weitere Regelungen in den „Verkehrsregeln und Zulassungsbestimmungen für das
Betriebsgelände“.
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3.2.3 (Kraft-)Fahrzeuge und –räder dürfen nur auf den gekennzeichneten Flächen und
gegebenenfalls nur mit den entsprechenden Berechtigungsnachweisen abgestellt
werden. Nicht ordnungsgemäß abgestellte (Kraft-)Fahrzeuge oder –räder werden
kostenpflichtig und auf Gefahr ihrer Halter und/oder Fahrer entfernt/abgeschleppt. Für
Schäden haftet der Flughafenunternehmer nur, wenn er sie vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat.
3.2.4 Untersagt ist die Nutzung mobiler Fortbewegungsmittel in den Gebäuden,
ausgenommen die Elektromobile des DRK und des Passagierservices bzw. der
benötigten (selbst fahrenden) Krankenfahrstühle Dritter, sowie ausgenommen solche
Fortbewegungsmittel, für deren Nutzung durch den Flughafenunternehmer eine
vorherige Zustimmung erteilt wurde.
3.3 Nicht allgemein zugängliche Anlagen
3.3.1 Allgemeines
3.3.1.1 Anlagen innerhalb des eingefriedeten Flughafengeländes, die Sicherheitsbereiche
gemäß den „Begriffsbestimmungen“ sind, dürfen nur mit Einwilligung des
Flughafenunternehmers - und gegebenenfalls sonstiger Berechtigter (Flugsicherung,
Lufthansa) - betreten oder befahren werden. Zu den Anlagen gehören insbesondere:
a) das Rollfeld (mit den zum Starten, Landen und Rollen bestimmten Bahnen
und Flächen)
b) die Umlaufstraße,
c) die Vorfelder
d) die Luftfahrzeughallen,
e) die Gates und Warteräume,
f) die Transiträume sowie sonstige Räume und Verkehrsflächen, die
Abfertigungszwecken dienen,
g) die Gepäck- und Frachthallen,
h) die Garagen und Werkstätten,
i) die Betriebs- und Bauhöfe,
j) die Baustellen,
k) die Betriebsstraßen,
l) die Vorfelder 5 und 6 auf dem Werftgelände der Lufthansa,
m) Betriebsräume für technische Anlagen und Einrichtungen.
Satz 1 gilt entsprechend für Grundstücke und Anlagen (z. B. für Flugsicherung und
Immissionsmessung) außerhalb des eingefriedeten Flughafengeländes. Für das
Betreten der Sicherheitsbereiche ist eine behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung und
ein Berechtigungsausweis erforderlich.
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Zum Erlangen eines Berechtigungsausweises, müssen alle Personen zum einen an den
vorgeschriebenen Schulungen „Vorfeldsicherheitsschulung / Safety“ sowie
„Luftsicherheitsschulung / Security“ in Verbindung mit der „Basisschulung zum Safety
Management (SMS)“ verantwortlich durchgeführt durch die FHG teilgenommen haben.
Beide Schulungen sind kostenpflichtig. Nähere Regelungen dazu finden sich in den
„Verkehrsregeln und Zulassungsbestimmungen“ der FHG.
3.3.1.2 Der Flughafenunternehmer kann die Einwilligung nach Absatz 3.3.1.1 allgemein oder für
den Einzelfall erteilen und aus wichtigem Grund jederzeit mit sofortiger Wirkung
widerrufen.
Erteilte Fahrzeug-/ und Personenberechtigungen sowie erlangte Fahrberechtigungen
(Vorfeldführerschein) sind in zugangsbeschränkten Bereichen des Betriebsgeländes
mitzuführen und auf Verlangen den FHG-Handlungsbevollmächtigten im Zuge der Prüf-
und Überwachungstätigkeiten auszuhändigen.
3.3.1.3 In den Sicherheitsbereichen besteht die Pflicht, Berechtigungsausweise sichtbar zu
tragen. Besucher sind mit den erforderlichen Ausweisen auszustatten. Die Erteilung von
Berechtigungsausweisen regelt die jeweils gültige „Ausweisordnung“ des
Flughafenunternehmers. Die Bereiche dürfen von Besuchern nur unter verantwortlicher
Führung eines Zutrittsberechtigten unter Beachtung und Anwendung der jeweils
vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen betreten werden. Der Flughafenunternehmer
ist vorher hierüber zu benachrichtigen. Luftfahrzeuge dürfen nicht berührt werden.
Soweit zur Erledigung von notwendigen Arbeiten von Handwerkern oder anderen
Berechtigten eingebrachte gefährliche Gegenstände (§ 11 LuftSiG) für die Dauer der
Tätigkeit auch während der Unterbrechungen der Tätigkeit im Sicherheitsbereich
verbleiben sollen, müssen diese sicher gegen den Zugriff unberechtigter Personen
verwahrt werden.
3.3.1.4 Die Mitarbeiter der Luftaufsichtsbehörde, die Beauftragten der Luftfahrt-, Sicherheits-,
Zoll-, Pass- und Gesundheitsbehörden sowie der Flugsicherung und des Wetterdienstes
sind berechtigt, die Anlagen und Sicherheitsbereiche in Ausübung ihres Dienstes zu
betreten oder mit Dienstfahrzeugen zu befahren; sie sollen den Flughafenunternehmer
hiervon vorher benachrichtigen.
3.3.1.5 Luftfahrzeuge dürfen nur mit Einwilligung des Luftfahrzeughalters betreten werden.
3.3.1.6 Fahrzeuge, die innerhalb der Sicherheitsbereiche verkehren, sind auf Verlangen des
Flughafenunternehmers besonders zu kennzeichnen und mit Sicherheitseinrichtungen
zu versehen.
3.3.1.7 Jedes Fahrzeug, das im Sicherheitsbereich betrieben wird, bedarf der schriftlichen
Genehmigung des Flughafenunternehmers (Antrag unter email
ausweisstelle@ham.airport.de) Der Betrieb kann sachlich begründet abgelehnt werden.
Er kann erforderlichenfalls auf Teile der Infrastruktur beschränkt werden.
3.3.1.8 Für den Fahrzeugverkehr sind die von dem Flughafenunternehmer erlassenen
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„Verkehrsregeln und Zulassungsbestimmungen“ verbindlich (siehe auch 3.1.1 ).
3.3.1.9 Es besteht die Pflicht, auf den Vorfeldern, dem Rollfeld und dem Frachthof den jeweils
aktuellen Sicherheitsstandards entsprechende Warnkleidung zu tragen. Nähere
Regelungen dazu finden sich in den „Sicherheitsbestimmungen“ und der
„Frachthofbenutzungsordnung“ der FHG.
3.3.2 Rollfeld
3.3.2.1 Zum Befahren des Rollfeldes (mit anderen als Luftfahrzeugen) ist neben der Einwilligung
des Flughafenunternehmers die Freigabe der Flugsicherung erforderlich. Diese Freigabe
wird auf entsprechende Anforderung jeweils für den Einzelfall erteilt. Den Weisungen
der Flugsicherung (z.B. über Sprechfunk, Lichtsignale und Zeichen) ist gemäß den für
den Funkverkehr geltenden Vorschriften Folge zu leisten.
3.3.2.2 Darüber hinaus muss eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer
Schulung zur Vermeidung von „Runway Incursions“ vom Fahrzeugführer bei der
Verkehrsleitung vorgelegt werden (entsprechend dem „European Action Plan for the
Prevention of Runway Incursions (EAPPRI)). Zudem ist die Veröffentlichung der
„Bekanntmachung über die Sprechfunkverfahren“ in der jeweils gültigen Fassung
(veröffentlicht in den NfL) zu beachten und einzuhalten.
Die Fahrzeuge haben mit einem Mode-S-Transponder ausgestattet zu sein.
Fahrzeugführer von Kontrollwagen, Leit- und Sicherheitsfahrzeugen und Schleppern, die
das Rollfeld (= Start- und Landebahnsystem) befahren, müssen im Besitz eines auf ihren
Namen ausgestellten „beschränkt gültigen Zeugnisses für den Flugfunkdienst 1“ (BZF)
sein oder an einer von der FHG vorgegebenen Schulung teilgenommen haben. Das
Zeugnis bzw. die Teilnahmebestätigung sind einmalig bei der Verkehrsleitung vorlegen.
Ein BZF 2 genügt, solange die dafür notwendige Frequenz existent ist.
Der Flughafenunternehmer kann von diesen Regelungen im Einzelfall schriftliche
Ausnahmen erteilen.
3.3.2.3 Will ein Beauftragter der in Absatz 3.3.1.4 bezeichneten Behörden das Rollfeld betreten
oder befahren, so hat er - außer der Benachrichtigung des Flughafenunternehmers - die
Erlaubnis der Flugsicherung einzuholen und die Vorschrift zu Absatz 3.3.2.1 zu beachten.
3.3.2.4 Das Rollfeld darf nur von Fahrzeugen befahren werden, die
- in ständiger Sprechfunkverbindung mit der Flugsicherung (Tower) stehen und ihr
Rundumlicht eingeschaltet haben , so dass ihre Bewegungen von der Flugsicherung
(Tower) aus verfolgt werden können oder
- von einem Leitfahrzeug geführt werden, soweit dessen Fahrzeugführer die unter
Ziffer 3.3.2.1 und Ziffer 3.3.2.2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.
Der Flughafenunternehmer kann im Einvernehmen mit der Flugsicherung Ausnahmen
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zulassen.
3.3.2.5 Radfahrern und Fußgängern ist das Befahren und Betreten des Rollfeldes grundsätzlich
untersagt. In Bereichen wo die Umlaufstraße Rollbahnen oder –gassen kreuzt, kann in
begründeten Ausnahmefällen unter besonderen Auflagen eine Genehmigung hierfür
erteilt werden. Die Umlaufstraße darf dabei in keinem Fall verlassen werden.
3.3.3 Vorfelder
3.3.3.1 Die Höchstgeschwindigkeit auf den Vorfeldern ist auf 30 km/h begrenzt sofern
Verkehrsschilder nicht ausdrücklich eine andere Regelung treffen. Von der
Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge/ -maschinen, die
sich durch ein eingeschaltetes Rundumlicht erkennbar im Einsatz befinden.
3.3.3.2 Die Vorfelder dürfen nur mit den von dem Flughafenunternehmer zur Abfertigung der
Luftfahrzeuge zugelassenen Fahrzeugen, den Kontrollfahrzeugen, Feuerlösch-,
Sicherheitsdienst-, Sanitäts- und Rettungsfahrzeugen, den Flächenbewirtschaftungs-
und Instandhaltungsfahrzeugen, den Schnee- und Eisräumfahrzeugen sowie den
Fahrzeugen der zuständigen Behörden befahren werden. Für andere Fahrzeuge bedarf
es einer besonderen Einwilligung des Flughafenunternehmers.
3.3.3.3 Die Vorfelder dürfen nur von Personen betreten und befahren werden, die im Besitz
einer Berechtigung sind. Die Berechtigung wird vom Flughafenunternehmer nach einer
entgeltpflichtigen Schulung erteilt (Ziffer 3.3.1.1).
3.3.4 Das Abstellen, Unterstellen und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen, sonstigen
Bodenfahrzeugen und anderen Gegenständen in Hallen bedarf der Einwilligung des
Flughafenunternehmers.
3.4 Mitführen von Tieren
Untersagt ist das ungesicherte Mitführen von Tieren. Ausnahmen gelten nur für den
Einsatz von Tieren durch den Flughafenunternehmer im Rahmen von
Sicherheitsaufgaben, durch von ihm beauftragte Dritte, durch den Bundespolizei oder
durch den Zoll.
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3.5 Frachthofbenutzungsordnung
Die „Frachthofbenutzungsordnung“ gilt in ihrer jeweils geltenden Fassung.
3.6 Gepäck
Gepäckstücke dürfen aus Sicherheitsgründen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
Kosten für eingeleitete Sicherheitsmaßnahmen, ausgelöst durch vorsätzlich oder grob
fahrlässig unbeaufsichtigt gelassenes Gepäck sowie eventuelle Folgeschäden hieraus
können in Rechnung gestellt werden; entsprechendes gilt für den Missbrauch von
Notruf- und Notfalleinrichtungen (siehe Ziffer 5.5).
3.7 Versammlungen
Versammlungen und deren Durchführung dürfen die Sicherheit und Funktionsfähigkeit
des Flughafenbetriebs zu keiner Zeit gefährden. Versammlungen sind nur in Bereichen
zulässig, in denen weder die Sicherheit noch die Funktionsfähigkeit des
Flughafenbetriebs gefährdet sind. Wer eine Versammlung auf dem Flughafengelände/in
den Terminalbereichen veranstalten will, hat dies, ergänzend zu der Anmeldepflicht bei
der Versammlungsbehörde, dem Flughafenunternehmer (email
FA/VVD@ham.airport.de) spätestens 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe der
Veranstaltung schriftlich anzuzeigen. Entsteht der Anlass für eine Versammlung
kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit ihrer öffentlichen
Bekanntgabe dem Flughafenunternehmer anzuzeigen. Die Anzeige muss den
Gegenstand der Versammlung, Namen des Verantwortlichen sowie Angaben zu Ort,
Zeit und voraussichtlichen Teilnehmerzahl enthalten.
3.8 Kameraüberwachung / Datenschutz
Auf dem Betriebsgelände sind Kameras zur Überwachung installiert – teilweise auch
durch öffentliche Stellen. Dieser Daten werden teilweise auch gespeichert.
Auf den Vorfeldern sind Kameras installiert, mit deren Hilfe die Aktivitäten auf
Rollwegen und Positionen durch den Flughafenbetreiber überwacht werden, um eine
möglichst hohe Sicherheit bei der Freigabe und Durchführung von Rollvorgängen und
im Rahmen der Abfertigung auf den Positionen zu erzielen. Dabei werden auch
personenbezogene Daten (Videobilder) von am Abfertigungsprozess beteiligten
Mitarbeitern aller Unternehmen erhoben. Diese Daten werden nicht gespeichert.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6f EU-DSGVO.
Daten von den Abfertigungspositionen können allen am Abfertigungsprozess
beteiligten Unternehmen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Die am
Abfertigungsprozess beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über
die Durchführung der Videoüberwachung zu informieren und deren Einwilligung
sicherzustellen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob das jeweilige
Unternehmen die Daten selbst nutzt.
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