Nachrichten für Luftfahrer 2018 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Flughafenbenutzungsordnung                                          01. August 2018




          Zusätzliche Informationen stellt der Datenschutzbeauftragte der FHG zur Verfügung
          (datenschutz@ham.airport.de).

4.        Sonstige Betätigungen

4.1       ( Kommerzielle) Betätigung am Flughafen

          Der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Flughafenunternehmers bedürfen das
          Aufstellen von Verkaufsständen und –wagen sowie das Verkaufen und Verteilen von
          Waren u. Ä, das Anfertigen von Foto-, Video-, Ton- oder Filmaufnahmen zu
          kommerziellen Zwecken sowie die Durchführung von Werbeveranstaltungen,
          Nutzerbefragungen oder sonstigen Erhebungen. Die (kommerzielle) Betätigung auf
          dem Flughafengelände ist nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem
          Flughafenunternehmer zulässig. Die Erteilung ist grundsätzlich von der Erhebung eines
          Entgeltes abhängig. Entsprechendes gilt für Aufnahmen auf Bild- und Tonträgern sowie
          für Bild- und Tonübertragungen. Auf dem Flughafengelände wird eine kommerzielle
          Betätigung auch dann ausgeübt, wenn sie dort nur teilweise ausgeübt wird.




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4.2       Sammlungen, Werbung, Verteilen von Druckschriften

          Der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Flughafenunternehmers bedürfen das
          Anbringen jeglicher Beschriftungen, Reklamen, Mitteilungen o. Ä. sowie das Verteilen
          von Werbe-, Propagandamaterial o. Ä die Durchführung von Sammlungen, Live(-Musik)
          Auftritten, Veranstaltungen o. Ä..

          Untersagt sind jede Art von Lärmbelästigungen, das Besprühen, Beschriften, Bemalen,
          Bekleben, Verschmutzen, Beschädigen oder zweckentfremdete Missbrauchen von
          Ausstattungsgegenständen, Flächen, Decken und Wänden etc. sowie das Betteln oder
          sonstige Belästigen von Flughafennutzern und insbesondere der übermäßige
          Rauschmittelgenuss.

4.3       Lagerung, Bereitstellung und Umschlag von Gütern /Stoffen

4.3.1     Gefährliche Güter im Sinne des § 27 Luftverkehrsgesetz, § 11 Luftsicherheitsgesetz, § 2
          Abs. 1 und 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz und der zu seiner Durchführung ergangenen
          Rechtsvorschriften, insbesondere Kernbrennstoffe und andere radioaktive Stoffe dürfen
          nur mit Einwilligung des Flughafenunternehmers oder eines von diesem Beauftragten in
          dafür zugelassenen Lagerräumen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
          gelagert     und     umgeschlagen     werden.     Grundsätzlich     ist    auf    allen
          Flugzeugabfertigungspositionen der Umschlag gefährlicher Güter und Stoffe zulässig.
          Einschränkungen werden durch den Flughafenunternehmer in geeigneter Weise
          bekannt gemacht.

4.3.2     Fracht, Kisten, Container, Baumaterial, Geräte usw. dürfen außerhalb der hierfür
          gemieteten Flächen oder Räume nur mit Einwilligung des Flughafenunternehmers oder
          eines von diesem Beauftragten gelagert oder zwischen-gelagert werden. Die Fracht ist
          ständig zu beaufsichtigen.

4.3.3     Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Vorschriften (z.B.
          AwS) einzuhalten (Sicherheitsdatenblätter sind vorzuhalten).

4.3.4     Der    Flughafenunternehmer   ist  über    die  beabsichtigte   Lagerung   von
          wassergefährdenden Stoffen bzw. über Art und Umfang des beabsichtigten Umgangs
          zu unterrichten.

4.3.5     Wer mit wassergefährdenden Stoffen umgeht, hat dafür Sorge zu tragen, dass eine
          Verunreinigung der Gewässer oder sonstige nachteilige Veränderungen ihrer
          Eigenschaften durch Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften aus-geschlossen wird.
          Für Genehmigungs- und Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden ist
          derjenige selbst verantwortlich. Etwaige behördliche Genehmigungen zur Lagerung von
          oder zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind dem Flughafenunternehmer
          zur Kenntnis zu geben.




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4.3.6     Für die Zeit des Gefahrgutumschlags und der Lagerung muss ein Ansprechpartner der
          Luftverkehrsgesellschaft oder des Spediteurs, der alle erforderlichen Auskünfte zu dem
          Gefahrgut geben kann, für die Feuerwehr erreichbar sein. Im Falle eines Gefahrgutunfalls
          ist die Feuerwehr umgehend zu informieren. Ihr obliegt die Einsatzleitung und die
          Abwicklung der Gefahrenabwehr. Der Verursacher hat alle im Zusammenhang mit dem
          Gefahrgutunfall entstehenden Kosten zu tragen.

4.4       Bauarbeiten

          Bauarbeiten sind rechtzeitig vor Beginn mit dem Flughafenunternehmer abzustimmen.
          Die dem Ausführenden auferlegten Koordinations- und Sicherungsverpflichtungen sind
          einzuhalten. Die besonderen Bestimmungen              betreffend Bauarbeiten in
          Wasserschutzzonen sind einzuhalten. Notwendige Erlaubnisse / Freigaben des
          Flughafenunternehmers für spezielle Gewerke auf dem Betriebsgelände (z.B.
          Heißarbeiten / Feuererlaubnisschein, Elektro- und Schachtarbeiten) sind entsprechend
          einzuholen.

5.        Sicherheitsbestimmungen und Regelungen der EASA

5.1       Funkwellengestützte Kommunikationsmedien dürfen im gesamten Flughafenbereich
          (auch in/auf vermieteten Räumen / Flächen) nur eingesetzt werden, wenn sie zugelassen
          sind und der Flughafenunternehmer dem Einsatz ausdrücklich zugestimmt hat
          (ausgenommen Luftfahrzeuge). Die funkwellengestützte Kommunikation auf dem
          Rollfeld und den funkkontrollierten Teilen der Vorfelder mit Ausnahme der Straßen und
          Abstellflächen erfolgt ausschließlich über das durch die FHG bereitgestellte
          Funkwellensystem. Dies ist unabhängig von der einzuholenden Freigabe durch die
          Flugsicherung (Tower) (siehe auch 3.3.2). Alle auf den genannten Flächen verkehrenden
          Fahrzeuge müssen erreichbar sein und sind daher entsprechend auszustatten. Die
          Zuteilung der Frequenz(en) erfolgt durch den Flughafenunternehmer. Den Anweisungen
          der Zentralen Vorfeldkontrolle auf dieser/diesen Frequenz/en ist unverzüglich Folge zu
          leisten.

5.2       Das Verbringen von nicht kontrollierten Gegenständen in den Sicherheitsbereich des
          Flughafens (z.B. Post über den Zaun reichen) ist verboten.

5.3       Die auf Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften (insbesondere auf Vorschriften, auf die
          in    dieser    Flughafenbenutzungsordnung        verwiesen    wird)     beruhenden
          Sicherheitsbestimmungen und die „Brandschutzordnung“ in ihrer jeweiligen Fassung
          sind zu beachten.




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          Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu erhalten
          und ordnungsgemäß zu betreiben. Gemäß der Anforderungen aus ICAO Annex 14 und
          19 sowie der EU-Verordnung 139/2014 betreibt der Flughafenunternehmer ein Safety
          Management System (SMS). Personen, Unternehmen und Behörden sind verpflichtet
          daran mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkung sind sie verpflichtet, für ihre
          verantworteten und durchgeführten Aufgaben und Prozesse im Hinblick auf das SMS
          die entsprechenden Vorgaben und Richtlinien des Flughafenunternehmers zu beachten.
          Einzelheiten hierzu sind dem Flugplatzhandbuch (Aerodrome Manual) zu entnehmen.
          Das SMS unterliegt einer permanenten Fortentwicklung sowie Optimierung. Die aus
          dem SMS resultierenden Verpflichtungen können sich jederzeit ändern. Personen,
          Unternehmen und Behörden sind verpflichtet, sich entsprechend informiert zu halten.
          Entsprechende Informationen / Unterlagen sind zu den üblichen Geschäftszeiten beim
          Flughafenunternehmer einsehbar. Im Falle von Zuwiderhandlungen – insbesondere bei
          Nichtbeachtung / Nichtmitwirkung - kann der Flughafenunternehmer den Zugang zum
          Betriebsgelände des Flughafens, insbesondere des Sicherheitsempfindlichen Bereichs,
          auch durch Sperrung einzelner oder aller Flughafenausweise der Mitarbeiter der
          Unternehmen oder Behörden unterbinden.

5.4       Die EASA (European Aviation Safety Agency) erlässt verbindliche, den
          Flugverkehr im weiteren Sinne betreffende Regelungen, die der Sicherung und
          Verbesserung der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Flugverkehr dienen.
          Die von der EASA vorgegebenen Regelungen sind zu beachten. Jedwede  Lieferung
oder Leistung an den Flughafenunternehmer hat in Entsprechung zu        den      jeweils
geltenden Regelungen der EASA zu erfolgen.

5.5       Untersagt sind der Missbrauch von Notruf- und Notfalleinrichtungen (siehe Ziffer 3.6)
          sowie das Filmen und Fotografieren der Sicherheitskontroll(stell)en sowie das
          Versperren von Rettungs- und Fluchtwegen.

6.        Fundsachen

          Sachen, die auf dem Betriebsgelände gefunden werden, sind unverzüglich bei dem
          Flughafenunternehmer (zum Beispiel beim Hamburg Welcome Center (Landseite) oder
          bei der Auskunft/Information) abzugeben. Es gelten die §§ 965 bis 977 BGB.

7.        Umweltschutz

7.1       Verunreinigungen

          Verunreinigungen der Flughafenanlagen sind zu vermeiden. Bereits das Übertanken
          stellt eine Umweltstraftat dar. Soweit erforderlich, sind Ölauffangwannen zu verwenden.
          Verunreinigungen sind von den Verursachern fachgerecht zu beseitigen; anderenfalls
          kann der Flughafenunternehmer die Beseitigung auf Kosten des Verursachers
          veranlassen. In jedem Fall ist die Flughafenfeuerwehr (intern 112 oder über Mobiltelefon
          040-5075-112) unverzüglich von dem Vorfall zu informieren.




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          Bei verantwortlich herbeigeführten Verschmutzungen kann für die entstandenen
          Reinigungskosten ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindestens 20,00 € in Rechnung
          gestellt werden; dies gilt auch für Verschmutzungen durch Hunde. Der Nachweis eines
          geringeren Schadens bleibt hiervon unberührt.

7.2       Abwässer

7.2.1     Soweit der Flughafenunternehmer nichts anderes bestimmt, darf in die
          Schmutzwassereinläufe nur gewöhnliches Schmutzwasser eingelassen werden. Es gelten
          die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen für das Einleiten von Abwasser in
          Abwasseranlagen" in der jeweils geltenden Fassung (Amtlicher Anzeiger Nr 97 vom
          11.12.2009, S. 2378 f). Einleitungen, die kein Schmutzwasser darstellen sowie
          Betriebsumstellungen, die sich auf die Art oder Menge des Abwassers erheblich
          auswirken, bedürfen ausnahmslos der behördlichen Genehmigung und der schriftlichen
          Zustimmung des Flughafenunternehmers.

          Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung kann der
          Flughafenunternehmer auch weitergehende Anordnungen treffen und insbesondere Art
          und Menge des Abwassers der einzelnen Nutzer durch Einzelanordnungen regeln.
          Zuwiderhandelnde haben den Flughafenunternehmer von Ansprüchen Dritter
          freizustellen.

7.2.2     Mitarbeitern des Flughafenunternehmers ist zu Kontrollzwecken bzw. zur Beseitigung
          unsachgemäßer Einleitungen jederzeit Zutritt zu den Betriebsräumen zu gewähren. Dem
          Flughafenunternehmer ist die Lagerung wassergefährdender Stoffe mitzuteilen. Er kann
          hierzu nähere Weisungen erteilen.

7.2.3   Es dürfen nur FCKW-freie Waschmittel, Reinigungsmittel, Kühlmittel und Schmierstoffe
        verwendet werden.

7.2.4     Flugzeug-Enteisungsmittel dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des
          Flughafenunternehmers und nur auf den hierfür vorgesehenen Flächen verwendet
          werden. Mit dem Genehmigungsantrag ist dem Flughafenunternehmer die chemische
          Zusammensetzung des Flugzeug-Enteisungsmittels mitzuteilen und in Form eines
          Gutachtens gemäß Anhang 1 der von der Bund/Länder-Leitgruppe § 7 a WHG
          erarbeiteten Unterlage „Enteisungsabwasser von Flugplätzen – Hinweise“ nachzuweisen.




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7.3       Abfall

          Der Anfall von Abfällen ist so gering wie möglich zu halten. Schadstoffe in Abfällen sind
          möglichst zu verringern oder ganz zu vermeiden. Das Durchsuchen von und die
          Mitnahme von Gegenständen aus Abfallbehältern sowie das Wegwerfen von Abfällen
          außerhalb der hierfür vorgesehenen Behälter sowie die Herbeiführung sonstiger
          Verschmutzungen sind untersagt. Das Sammeln von Pfandflaschen und –dosen aus
          Abfallbehältern oder solchen, die neben Abfallbehältern abgestellt wurden, ist
          grundsätzlich ebenfalls nicht gestattet. Sofern keine erheblichen Störungen für die
          Nutzerinnen und Nutzer des Flughafens und für die dort beschäftigten Mitarbeiter
          entstehen, duldet die FHG dieses Sammeln von o.g. Pfandflaschen und -dosen. Sie ist
          jederzeit berechtigt, einzelnen oder allen Personen das Sammeln von Pfandflaschen zu
          untersagen, wenn es im Interesse des Flughafenbetriebs liegt. Das Nähere regeln
          „Abfallbestimmungen“ in ihrer jeweiligen Fassung.

7.4       Luftverunreinigungen

7.4.1     Das Laufen lassen von Motoren ist auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen.

7.4.2     Unabhängig vom Herstellungsort müssen Motoren von Fahrzeugen und Geräten bei
          Inbetriebnahme auf dem Flughafenbetriebsgelände seit dem 1.12.2013 die
          entsprechend ihrem Baujahr geltenden Euro- und EuroMot-Richtlinien erfüllen. Neu auf
          dem Flughafengelände eingesetzte Fahrzeuge und Geräte dürfen bis auf Ausnahmefälle
          nicht älter als fünf Jahre sein.

7.4.3     Das Rauchen außerhalb der speziell gekennzeichneten Raucherzonen und
          Raucherkabinen ist untersagt. Das gilt auch für E-Zigaretten und ähnliche Produkte.

7.5       Reduzierung des Energieverbrauchs

          Die Flughafen Hamburg GmbH ist nach EMAS, ISO 14001 und Airport Carbon
          Accreditation zertifziert. Ein Ziel aus diesen Zertifizierungen ist eine kontinuierliche
          Reduzierung des Energieverbrauchs bzw. ein klimaneutrales Wachstum. Jeder Nutzer
          des Flughafengeländes soll daher auf den sorgfältigen Umgang mit Energie achten.




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8.        Versicherungen

          Ein am Flughafen Hamburg tätiges Unternehmen muss über eine ausreichende
          Betriebshaftpflichtversicherung und Umwelthaftpflichtversicherung verfügen. Für im
          Sicherheitsbereich eingesetzte Fahrzeuge ist eine Haftpflichtversicherung mit
          höchstmöglichen Deckungssummen abzuschließen, die den Betrieb der Fahrzeuge auf
          dem Flughafengelände einschließt.

9.        Zuwiderhandlungen gegen die Flughafenbenutzungsordnung und Erlaubnisse

9.1       Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung oder gegen
          Weisungen des Flughafenunternehmers, die aufgrund dieser Benutzungsordnung
          ergangen sind, können zu Hausverweis, Hausverbot, Strafverfolgung und / oder
          Schadensersatzforderungen führen.

9.2       Der Flughafenunternehmer ist berechtigt, in den Fällen, in denen der Betriebsablauf auf
          dem Flugplatz durch ein einem Dienstleister oder Selbstabfertiger (gemäß § 2 BADV)
          zurechenbares Verhalten gefährdet oder gestört wird oder die Anforderungen nach § 8
          BADV nicht erfüllt werden, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dem jeweiligen
          Dienstleister oder Selbstabfertiger wird zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
          Unberührt ist davon das Recht des Flughafenunternehmers zur fristlosen Kündigung des
          mit dem Dienstleister oder Selbstabfertiger bestehenden Vertragsverhältnisses. (§ 10
          Absatz 2 BADV)

9.3       Die nach dieser Benutzungsordnung notwendigen Zustimmungen, Zulassungen und
          Erlaubnisse sind jeweils vorher einzuholen.

10.       Erfüllungsort und Gerichtsstand

          Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich aus dieser Benutzungsordnung ergebenden
          Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg.

11.       Zustellungsbevollmächtigter

          Luftfahrzeughalter ohne Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Inland haben dem
          Flughafenunternehmer      auf     dessen     Verlangen      einen     inländischen
          Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.




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12.       Änderungsvorbehalt

          Änderungen der Flughafenbenutzungsordnung, insbesondere soweit sie aufgrund der
          öffentlich-rechtlichen Grundlagen des Flughafenbetriebes einschließlich der
          Flughafengenehmigungen erforderlich werden, bleiben vorbehalten.

          Die vorliegende Fassung tritt am 1. August 2018 in Kraft und wird in den NfL I
          veröffentlicht werden. Die in NfL I 1-1031-174 veröffentlichte Fassung wird zum
          Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben.



          Hamburg, den 24. Juli 2018

          Flughafen Hamburg
          Gesellschaft mit beschränkter Haftung




         Michael Eggenschwiler                              Manfred Schernus
         Vorsitzender der Geschäftsführung                  Prokurist



          Hamburg, den 31.07.2018

         Genehmigt:




         Dr. Judith Reuter                        Dr. Olaf Pawlitzki (gez. i.V. Doris Seidel)

         Freie und Hansestadt Hamburg
         Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
         Amt für Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen
         Referat Luftverkehrspolitik, Luftfahrtverwaltung,
         Luftsicherheitsbehörde, luftrechtliche Planfeststellungsbehörde




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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                 1-1420-18
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER                                  28 AUG 2018
            DFS Deutsche Flugsicherung GmbH                  gültig ab: sofort
                   Büro der Nachrichten für Luftfahrer
           Am DFS-Campus 7 · 63225 Langen · Germany
                             http://dfs.de
                        Redaktion: desk@dfs.de
            Vertrieb: customer-support@eisenschmidt.aero


Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes
   mit Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zone - RMZ)
      anlässlich des Forschungsprojektes „Low Noise ATRA“
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