Nachrichten für Luftfahrer 2018 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Flughafenbenutzungsordnung 01. August 2018
Zusätzliche Informationen stellt der Datenschutzbeauftragte der FHG zur Verfügung
(datenschutz@ham.airport.de).
4. Sonstige Betätigungen
4.1 ( Kommerzielle) Betätigung am Flughafen
Der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Flughafenunternehmers bedürfen das
Aufstellen von Verkaufsständen und –wagen sowie das Verkaufen und Verteilen von
Waren u. Ä, das Anfertigen von Foto-, Video-, Ton- oder Filmaufnahmen zu
kommerziellen Zwecken sowie die Durchführung von Werbeveranstaltungen,
Nutzerbefragungen oder sonstigen Erhebungen. Die (kommerzielle) Betätigung auf
dem Flughafengelände ist nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem
Flughafenunternehmer zulässig. Die Erteilung ist grundsätzlich von der Erhebung eines
Entgeltes abhängig. Entsprechendes gilt für Aufnahmen auf Bild- und Tonträgern sowie
für Bild- und Tonübertragungen. Auf dem Flughafengelände wird eine kommerzielle
Betätigung auch dann ausgeübt, wenn sie dort nur teilweise ausgeübt wird.
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4.2 Sammlungen, Werbung, Verteilen von Druckschriften
Der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Flughafenunternehmers bedürfen das
Anbringen jeglicher Beschriftungen, Reklamen, Mitteilungen o. Ä. sowie das Verteilen
von Werbe-, Propagandamaterial o. Ä die Durchführung von Sammlungen, Live(-Musik)
Auftritten, Veranstaltungen o. Ä..
Untersagt sind jede Art von Lärmbelästigungen, das Besprühen, Beschriften, Bemalen,
Bekleben, Verschmutzen, Beschädigen oder zweckentfremdete Missbrauchen von
Ausstattungsgegenständen, Flächen, Decken und Wänden etc. sowie das Betteln oder
sonstige Belästigen von Flughafennutzern und insbesondere der übermäßige
Rauschmittelgenuss.
4.3 Lagerung, Bereitstellung und Umschlag von Gütern /Stoffen
4.3.1 Gefährliche Güter im Sinne des § 27 Luftverkehrsgesetz, § 11 Luftsicherheitsgesetz, § 2
Abs. 1 und 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz und der zu seiner Durchführung ergangenen
Rechtsvorschriften, insbesondere Kernbrennstoffe und andere radioaktive Stoffe dürfen
nur mit Einwilligung des Flughafenunternehmers oder eines von diesem Beauftragten in
dafür zugelassenen Lagerräumen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
gelagert und umgeschlagen werden. Grundsätzlich ist auf allen
Flugzeugabfertigungspositionen der Umschlag gefährlicher Güter und Stoffe zulässig.
Einschränkungen werden durch den Flughafenunternehmer in geeigneter Weise
bekannt gemacht.
4.3.2 Fracht, Kisten, Container, Baumaterial, Geräte usw. dürfen außerhalb der hierfür
gemieteten Flächen oder Räume nur mit Einwilligung des Flughafenunternehmers oder
eines von diesem Beauftragten gelagert oder zwischen-gelagert werden. Die Fracht ist
ständig zu beaufsichtigen.
4.3.3 Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Vorschriften (z.B.
AwS) einzuhalten (Sicherheitsdatenblätter sind vorzuhalten).
4.3.4 Der Flughafenunternehmer ist über die beabsichtigte Lagerung von
wassergefährdenden Stoffen bzw. über Art und Umfang des beabsichtigten Umgangs
zu unterrichten.
4.3.5 Wer mit wassergefährdenden Stoffen umgeht, hat dafür Sorge zu tragen, dass eine
Verunreinigung der Gewässer oder sonstige nachteilige Veränderungen ihrer
Eigenschaften durch Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften aus-geschlossen wird.
Für Genehmigungs- und Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden ist
derjenige selbst verantwortlich. Etwaige behördliche Genehmigungen zur Lagerung von
oder zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind dem Flughafenunternehmer
zur Kenntnis zu geben.
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4.3.6 Für die Zeit des Gefahrgutumschlags und der Lagerung muss ein Ansprechpartner der
Luftverkehrsgesellschaft oder des Spediteurs, der alle erforderlichen Auskünfte zu dem
Gefahrgut geben kann, für die Feuerwehr erreichbar sein. Im Falle eines Gefahrgutunfalls
ist die Feuerwehr umgehend zu informieren. Ihr obliegt die Einsatzleitung und die
Abwicklung der Gefahrenabwehr. Der Verursacher hat alle im Zusammenhang mit dem
Gefahrgutunfall entstehenden Kosten zu tragen.
4.4 Bauarbeiten
Bauarbeiten sind rechtzeitig vor Beginn mit dem Flughafenunternehmer abzustimmen.
Die dem Ausführenden auferlegten Koordinations- und Sicherungsverpflichtungen sind
einzuhalten. Die besonderen Bestimmungen betreffend Bauarbeiten in
Wasserschutzzonen sind einzuhalten. Notwendige Erlaubnisse / Freigaben des
Flughafenunternehmers für spezielle Gewerke auf dem Betriebsgelände (z.B.
Heißarbeiten / Feuererlaubnisschein, Elektro- und Schachtarbeiten) sind entsprechend
einzuholen.
5. Sicherheitsbestimmungen und Regelungen der EASA
5.1 Funkwellengestützte Kommunikationsmedien dürfen im gesamten Flughafenbereich
(auch in/auf vermieteten Räumen / Flächen) nur eingesetzt werden, wenn sie zugelassen
sind und der Flughafenunternehmer dem Einsatz ausdrücklich zugestimmt hat
(ausgenommen Luftfahrzeuge). Die funkwellengestützte Kommunikation auf dem
Rollfeld und den funkkontrollierten Teilen der Vorfelder mit Ausnahme der Straßen und
Abstellflächen erfolgt ausschließlich über das durch die FHG bereitgestellte
Funkwellensystem. Dies ist unabhängig von der einzuholenden Freigabe durch die
Flugsicherung (Tower) (siehe auch 3.3.2). Alle auf den genannten Flächen verkehrenden
Fahrzeuge müssen erreichbar sein und sind daher entsprechend auszustatten. Die
Zuteilung der Frequenz(en) erfolgt durch den Flughafenunternehmer. Den Anweisungen
der Zentralen Vorfeldkontrolle auf dieser/diesen Frequenz/en ist unverzüglich Folge zu
leisten.
5.2 Das Verbringen von nicht kontrollierten Gegenständen in den Sicherheitsbereich des
Flughafens (z.B. Post über den Zaun reichen) ist verboten.
5.3 Die auf Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften (insbesondere auf Vorschriften, auf die
in dieser Flughafenbenutzungsordnung verwiesen wird) beruhenden
Sicherheitsbestimmungen und die „Brandschutzordnung“ in ihrer jeweiligen Fassung
sind zu beachten.
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Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu erhalten
und ordnungsgemäß zu betreiben. Gemäß der Anforderungen aus ICAO Annex 14 und
19 sowie der EU-Verordnung 139/2014 betreibt der Flughafenunternehmer ein Safety
Management System (SMS). Personen, Unternehmen und Behörden sind verpflichtet
daran mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkung sind sie verpflichtet, für ihre
verantworteten und durchgeführten Aufgaben und Prozesse im Hinblick auf das SMS
die entsprechenden Vorgaben und Richtlinien des Flughafenunternehmers zu beachten.
Einzelheiten hierzu sind dem Flugplatzhandbuch (Aerodrome Manual) zu entnehmen.
Das SMS unterliegt einer permanenten Fortentwicklung sowie Optimierung. Die aus
dem SMS resultierenden Verpflichtungen können sich jederzeit ändern. Personen,
Unternehmen und Behörden sind verpflichtet, sich entsprechend informiert zu halten.
Entsprechende Informationen / Unterlagen sind zu den üblichen Geschäftszeiten beim
Flughafenunternehmer einsehbar. Im Falle von Zuwiderhandlungen – insbesondere bei
Nichtbeachtung / Nichtmitwirkung - kann der Flughafenunternehmer den Zugang zum
Betriebsgelände des Flughafens, insbesondere des Sicherheitsempfindlichen Bereichs,
auch durch Sperrung einzelner oder aller Flughafenausweise der Mitarbeiter der
Unternehmen oder Behörden unterbinden.
5.4 Die EASA (European Aviation Safety Agency) erlässt verbindliche, den
Flugverkehr im weiteren Sinne betreffende Regelungen, die der Sicherung und
Verbesserung der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Flugverkehr dienen.
Die von der EASA vorgegebenen Regelungen sind zu beachten. Jedwede Lieferung
oder Leistung an den Flughafenunternehmer hat in Entsprechung zu den jeweils
geltenden Regelungen der EASA zu erfolgen.
5.5 Untersagt sind der Missbrauch von Notruf- und Notfalleinrichtungen (siehe Ziffer 3.6)
sowie das Filmen und Fotografieren der Sicherheitskontroll(stell)en sowie das
Versperren von Rettungs- und Fluchtwegen.
6. Fundsachen
Sachen, die auf dem Betriebsgelände gefunden werden, sind unverzüglich bei dem
Flughafenunternehmer (zum Beispiel beim Hamburg Welcome Center (Landseite) oder
bei der Auskunft/Information) abzugeben. Es gelten die §§ 965 bis 977 BGB.
7. Umweltschutz
7.1 Verunreinigungen
Verunreinigungen der Flughafenanlagen sind zu vermeiden. Bereits das Übertanken
stellt eine Umweltstraftat dar. Soweit erforderlich, sind Ölauffangwannen zu verwenden.
Verunreinigungen sind von den Verursachern fachgerecht zu beseitigen; anderenfalls
kann der Flughafenunternehmer die Beseitigung auf Kosten des Verursachers
veranlassen. In jedem Fall ist die Flughafenfeuerwehr (intern 112 oder über Mobiltelefon
040-5075-112) unverzüglich von dem Vorfall zu informieren.
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Bei verantwortlich herbeigeführten Verschmutzungen kann für die entstandenen
Reinigungskosten ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindestens 20,00 € in Rechnung
gestellt werden; dies gilt auch für Verschmutzungen durch Hunde. Der Nachweis eines
geringeren Schadens bleibt hiervon unberührt.
7.2 Abwässer
7.2.1 Soweit der Flughafenunternehmer nichts anderes bestimmt, darf in die
Schmutzwassereinläufe nur gewöhnliches Schmutzwasser eingelassen werden. Es gelten
die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen für das Einleiten von Abwasser in
Abwasseranlagen" in der jeweils geltenden Fassung (Amtlicher Anzeiger Nr 97 vom
11.12.2009, S. 2378 f). Einleitungen, die kein Schmutzwasser darstellen sowie
Betriebsumstellungen, die sich auf die Art oder Menge des Abwassers erheblich
auswirken, bedürfen ausnahmslos der behördlichen Genehmigung und der schriftlichen
Zustimmung des Flughafenunternehmers.
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung kann der
Flughafenunternehmer auch weitergehende Anordnungen treffen und insbesondere Art
und Menge des Abwassers der einzelnen Nutzer durch Einzelanordnungen regeln.
Zuwiderhandelnde haben den Flughafenunternehmer von Ansprüchen Dritter
freizustellen.
7.2.2 Mitarbeitern des Flughafenunternehmers ist zu Kontrollzwecken bzw. zur Beseitigung
unsachgemäßer Einleitungen jederzeit Zutritt zu den Betriebsräumen zu gewähren. Dem
Flughafenunternehmer ist die Lagerung wassergefährdender Stoffe mitzuteilen. Er kann
hierzu nähere Weisungen erteilen.
7.2.3 Es dürfen nur FCKW-freie Waschmittel, Reinigungsmittel, Kühlmittel und Schmierstoffe
verwendet werden.
7.2.4 Flugzeug-Enteisungsmittel dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des
Flughafenunternehmers und nur auf den hierfür vorgesehenen Flächen verwendet
werden. Mit dem Genehmigungsantrag ist dem Flughafenunternehmer die chemische
Zusammensetzung des Flugzeug-Enteisungsmittels mitzuteilen und in Form eines
Gutachtens gemäß Anhang 1 der von der Bund/Länder-Leitgruppe § 7 a WHG
erarbeiteten Unterlage „Enteisungsabwasser von Flugplätzen – Hinweise“ nachzuweisen.
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7.3 Abfall
Der Anfall von Abfällen ist so gering wie möglich zu halten. Schadstoffe in Abfällen sind
möglichst zu verringern oder ganz zu vermeiden. Das Durchsuchen von und die
Mitnahme von Gegenständen aus Abfallbehältern sowie das Wegwerfen von Abfällen
außerhalb der hierfür vorgesehenen Behälter sowie die Herbeiführung sonstiger
Verschmutzungen sind untersagt. Das Sammeln von Pfandflaschen und –dosen aus
Abfallbehältern oder solchen, die neben Abfallbehältern abgestellt wurden, ist
grundsätzlich ebenfalls nicht gestattet. Sofern keine erheblichen Störungen für die
Nutzerinnen und Nutzer des Flughafens und für die dort beschäftigten Mitarbeiter
entstehen, duldet die FHG dieses Sammeln von o.g. Pfandflaschen und -dosen. Sie ist
jederzeit berechtigt, einzelnen oder allen Personen das Sammeln von Pfandflaschen zu
untersagen, wenn es im Interesse des Flughafenbetriebs liegt. Das Nähere regeln
„Abfallbestimmungen“ in ihrer jeweiligen Fassung.
7.4 Luftverunreinigungen
7.4.1 Das Laufen lassen von Motoren ist auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen.
7.4.2 Unabhängig vom Herstellungsort müssen Motoren von Fahrzeugen und Geräten bei
Inbetriebnahme auf dem Flughafenbetriebsgelände seit dem 1.12.2013 die
entsprechend ihrem Baujahr geltenden Euro- und EuroMot-Richtlinien erfüllen. Neu auf
dem Flughafengelände eingesetzte Fahrzeuge und Geräte dürfen bis auf Ausnahmefälle
nicht älter als fünf Jahre sein.
7.4.3 Das Rauchen außerhalb der speziell gekennzeichneten Raucherzonen und
Raucherkabinen ist untersagt. Das gilt auch für E-Zigaretten und ähnliche Produkte.
7.5 Reduzierung des Energieverbrauchs
Die Flughafen Hamburg GmbH ist nach EMAS, ISO 14001 und Airport Carbon
Accreditation zertifziert. Ein Ziel aus diesen Zertifizierungen ist eine kontinuierliche
Reduzierung des Energieverbrauchs bzw. ein klimaneutrales Wachstum. Jeder Nutzer
des Flughafengeländes soll daher auf den sorgfältigen Umgang mit Energie achten.
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8. Versicherungen
Ein am Flughafen Hamburg tätiges Unternehmen muss über eine ausreichende
Betriebshaftpflichtversicherung und Umwelthaftpflichtversicherung verfügen. Für im
Sicherheitsbereich eingesetzte Fahrzeuge ist eine Haftpflichtversicherung mit
höchstmöglichen Deckungssummen abzuschließen, die den Betrieb der Fahrzeuge auf
dem Flughafengelände einschließt.
9. Zuwiderhandlungen gegen die Flughafenbenutzungsordnung und Erlaubnisse
9.1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung oder gegen
Weisungen des Flughafenunternehmers, die aufgrund dieser Benutzungsordnung
ergangen sind, können zu Hausverweis, Hausverbot, Strafverfolgung und / oder
Schadensersatzforderungen führen.
9.2 Der Flughafenunternehmer ist berechtigt, in den Fällen, in denen der Betriebsablauf auf
dem Flugplatz durch ein einem Dienstleister oder Selbstabfertiger (gemäß § 2 BADV)
zurechenbares Verhalten gefährdet oder gestört wird oder die Anforderungen nach § 8
BADV nicht erfüllt werden, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dem jeweiligen
Dienstleister oder Selbstabfertiger wird zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Unberührt ist davon das Recht des Flughafenunternehmers zur fristlosen Kündigung des
mit dem Dienstleister oder Selbstabfertiger bestehenden Vertragsverhältnisses. (§ 10
Absatz 2 BADV)
9.3 Die nach dieser Benutzungsordnung notwendigen Zustimmungen, Zulassungen und
Erlaubnisse sind jeweils vorher einzuholen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich aus dieser Benutzungsordnung ergebenden
Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg.
11. Zustellungsbevollmächtigter
Luftfahrzeughalter ohne Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Inland haben dem
Flughafenunternehmer auf dessen Verlangen einen inländischen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
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12. Änderungsvorbehalt
Änderungen der Flughafenbenutzungsordnung, insbesondere soweit sie aufgrund der
öffentlich-rechtlichen Grundlagen des Flughafenbetriebes einschließlich der
Flughafengenehmigungen erforderlich werden, bleiben vorbehalten.
Die vorliegende Fassung tritt am 1. August 2018 in Kraft und wird in den NfL I
veröffentlicht werden. Die in NfL I 1-1031-174 veröffentlichte Fassung wird zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben.
Hamburg, den 24. Juli 2018
Flughafen Hamburg
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Michael Eggenschwiler Manfred Schernus
Vorsitzender der Geschäftsführung Prokurist
Hamburg, den 31.07.2018
Genehmigt:
Dr. Judith Reuter Dr. Olaf Pawlitzki (gez. i.V. Doris Seidel)
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Amt für Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen
Referat Luftverkehrspolitik, Luftfahrtverwaltung,
Luftsicherheitsbehörde, luftrechtliche Planfeststellungsbehörde
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1-1420-18
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 28 AUG 2018
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gültig ab: sofort
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Am DFS-Campus 7 · 63225 Langen · Germany
http://dfs.de
Redaktion: desk@dfs.de
Vertrieb: customer-support@eisenschmidt.aero
Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes
mit Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zone - RMZ)
anlässlich des Forschungsprojektes „Low Noise ATRA“