Nachrichten für Luftfahrer 1973 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)

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a) die Frequenz "127,35 (ACC)" durch die Frequenz "129,35 Zeit
        (ACC)" ersetzt;
                                                              vom 6. bis 9. Februar 1973, täglich zwischen Sonnenaufgang und
    b) die Frequenz "129,55 (ACC)" durch die Frequenz "126,85 Sonnenuntergang.
       (ACC)" ersetzt.
                                                                                                              Der Präsident
                               Artikel 2
 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1973 in Kraft.
                                                                                                  der Bundesanstalt für Flugsicherung
                                                                                                                  Vo B
                                        Der Präsident
                             der Bundesanstalt für Flugsicherung
                                            Voß                       1ー17/73
                                                                      Änderung der Beschränkung des Nachtflugbetriebs
1- 14/73                                                                 auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen
  Frequenzwechsel des Platzfunkfeuers West
                         (L-W) Bremen                                                                    Hanto-2i, den 19. Dezember 1972
                              Frankfurt (Main), den 4. Januar 1973 NFL 1 - 278/69 vom 27. November 1969 wird wie folgt geändert:
                              BFS/Z -12- Az.: 512                     Nr. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Mit Wirkung vom 5. Februar 1973 erhält das Platzfunkfeuer - West
 Bremen, Kennung "BW", bisherige Frequenz 296 kHz, die neue Fre-
 quenz 276,5 kHz. Außerdem wird die Reichweite von bisher 15 sm
auf 25 sm erhöht.
                                        Der Präsident
                                                                                                   Der Niedersächsische Minister
                             der Bundesanstalt für Flugsicherung
                                                                                                 für Wirtschaft und öffentliche Arbeiten
                                             Voß                                                              Im Auftrag
                                                                                                               Dr. Fietz

1ー15/73
                     Formations-Tiefflüge                             1ー18/73
                          Frankfurt (Main), den 18. Dezember 1972     Genehmigung zur Betriebsaufnahme der Nachtflug-
                          BFS/Z —13 a 4 — Az.: 223 11
                                                                        befeuerung des Sonderflughafens Lemwerder
In1500denFußFachiogend beschrieten en Litraumen waschte Soo dna
              über Grund Formationsflüge von bis zu 8 militärischen
                                                                                                         Hannover, den 22. Dezember 1972
                                                                                                         144 _ 23.10
Strahlflugzeugen in Sichtwetterbedingungen zu den angegebenen
Zeiten durchgeführt:
Raum Gütersloh
von 52°00'N 07°50'0     52°00'N 08°15:0 - 50°50'N 08015:0 -
    50°50'N 07°50'0 zum Ausgangspunkt,

Raum Brilon                                                                                         Der Niedersächsische Minister
von5140N0830'0-51°40N089500ー51000'N089500ー                                                       für Wirtschaft und öffentliche Arbeiten
     51°00'N 08°30'0 zum Ausgangspunkt.                                                                        Im Auftrag
Zeit: Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage,                                                   Zeglin
        jeweils zwischen 0700 Uhr und 1200 Uhr MGZ.
Die Bekanntmachung über Formations-Tiefflüge vom 14. Januar 1972
(NfL | - 27/72) wird hierdurch aufgehoben.
                                                                      1ー19/73
                                        Der Präsident
                            der Bundesanstalt für Flugsicherung
                                                                         Änderung der Betriebsgenehmigung des
                                             VoB                                    Sonderflughafens Lemwerder
                                                                                                         Hannover, den 28. Dezember 1972
                                                                                                         -44-23.10-
1— 16/73
                                                                      Auf Antrag der
        Militärische Übung WINTER SALES 73                                     Vereinigten Flugtechnischen Werke -
                          Frankfurt (Main), den 18. Dezember 1972               Fokker GmbH
                          BFSIZ - 13 a 4 - Az.: 225 33                          28 Bremen 1
Im Fluginformationsgebiet Hannover findet im Rahmen der Übung                      Hünefeldstraße 1-5,
WINTER SALES 73 in dem nachfolgend beschriebenen Luftraum             wird die Genehmigung des Sonderflughafens Lemwerder vom 11. 8.
vermehrte Flugtätigkeit militärischer Hubschrauber in Sichtwetter-    1956, zuletzt geändert am 12. 6. 1972 (NfL | - 214/72), wie folgt ge-
bedingungen zu den angegebenen Zeiten statt:                          ändert:
Raum Osnabrück-Hannover-Paderborn —                                      Der Sonderflughafen Lemwerder ist für Motorsegler zugelassen.
Gütersloh
von52921'N08140ー52°16'N08°550ー52°23'N 09°20'0
  52°17'N 09o32'0 — 52°14'N 08°04'0 51°57'N 08°16'0                                                 Der Niedersächsische Minister
  51°42'N 08°22'0-51°46'N08°54'0 - 51°47'N 09°28'0                                               für Wirtschaft und öffentliche Arbeiten
   zum Ausgangspunkt                                                                                           Im Auftrag
vom Grund bis 1000 Fuß über Grund.                                                                              Zeglin


                                                               ーコー
11

1ー20/73                                                               IV. Bestimmungen zum Schutz gegen Fluglärm
                                                                          Zur Vermeidung von Fluglärm soll bei Flügen über dem Stadt-
 Regelung des Flugplatzverkehrs auf dem Verkehrs-                         gebiet Kassel eine Höhe von 600 m (2000 ft) GND im Umkreis
                 landeplatz Kassel-Calden                                 von 600 m über dem höchsten Hindernis eingehalten werden.
                                                                          Abflüge in südöstlicher Richtung sind daher aus dem Gegen-
                                                                          anflug über den Flugplatz durchzuführen.
                                Wiesbaden, den 30. Dezember 1972
                                Ill a 3 — Az.: 66 m                    V. Verstöße gegen die vorstehende Regelung können nach § 58
                                                                          Abs. 1 Nr. 10 LuftVG in Verbindung mit § 22 Abs.1 und § 43
Gemäß § 21 a der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung             Nr. 26 LuftVO als Ordnungswidrigkeit geahndet oder nach § 59
vom 14. November 1969 (BGBI. | S. 2117) in Verbindung mit § 29            LuftVG als Straftat verfolgt werden.
Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 4. No-
vember 1968 (BGBI. | S. 1114), zuletzt geändert durch das Gesetz          Diese Regelung tritt am 1. Februar 1973 in Kraft.
zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. | S. 282),
wird für die Durchführung des VFR-Flugplatzverkehrs und des IFR/ .                                      Der Hessische Minister
VFR-Wechselflugbetriebs am Regionalflughafen Kassel-Calden fol-.                                       für Wirtschaft und Technik
gende Regelung getroffen:
                                                                                                                  Im Auftrag
 I. Allgemeines                                                                                              Dr. Ludwig
    1. Der Flugplatz Kassel-Calden verfügt über einen Nahver-
                                          FL 60
    kehrsbereich (TMA) mit Sektor A
                                        1000 ft GND
                                                      und             1ー21/73
                    FL 60
    Sektor B                                                          Regelung des Flugplatzverkehrs auf dem Verkehrs-
                1700 ft GND..                                                  landeplatz Baden-Baden/Oos
    2. Flugbetrieb darf nur nach Sichtflugregeln durchgeführt wer-
                                                                                               Fre: 5S215069-22
    den.                                                                                                           den 28. November 1972
    3. Von Luftfahrzeugen ohne betriebsbereites Wechselsprech-
    funkgerät darf der Platz nur nach vorheriger Anmeldung (PPR)      Gemäß § 29 (1) des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom 4. Novem-
    angeflogen werden.                                                ber 1968 (BGBI. | S: 1113) und § 21 a (1) der Luftverkehrs-Ordnung
    4. Starts und Landungen von Segelflugzeugen und nicht eigen-      (LuftVO) in der Fassung vom 14. November 1969 (BGBI. | S. 2117)
    rollfähigen Motorseglern sind nicht zugelassen.                   wird für den Flugplatzverkehr auf dem Verkehrslandeplatz Baden-
                                                                      Baden/Oos folgende Regelung getroffen:
    5. Nachtflugbetrieb darf nur nach Sichtflugregeln in Sichtflug-
    wetterbedingungen (VFR/VMC) durchgeführt werden.
                                                                        1. Allgemeines
    6. Das Überfliegen von Calden, Ortsteile Calden und Ehrsten,
    Fürstenwald sowie Grebenstein, Ortsteil Schachten, ist zu ver-
                                                                          1. Flugbetriebsflächen
    meiden.                                                               (s. Luftfahrthandbuch, Band III)
    7. An Wochenenden und an Feiertagen ist auf Fallschirmab-              2. Betriebszeit
    sprünge zu achten.                                                     Die Betriebszeiten des Verkehrslandeplatzes beschränken sich
    8. Auf den starken Segelflugbetrieb auf dem Segelfluggelände           auf die im Luftfahrt-Handbuch, Band Ill, veröffentlichten Zei-
    "Zierenberg auf dem Dörnberg" 3 sm SSW des Verkehrslande-             ten.
    platzes Kassel-Calden wird besonders hingewiesen.                     3. Flugbetrieb
II. Anflüge                                                               3. 1 Flugbetrieb darf nur nach den Sichtflugregeln durchge-
                                                                           führt werden.
    1. Mit der Luftaufsicht Kassel-Calden ist aus einer Entfernung
    von mindestens 10sm vom Flugplatz Sprechfunkverbindung                3.2 Der Verkehrslandeplatz Baden-Baden/Oos liegt inner-
  aufzunehmen.                                                            halb der Kontrollzone Söllingen. Für den Einflug in diese Kon-
                                                                          trollzone ist vorher eine Flugverkehrsfreigabe bei der Flug-
    2. Der Einflug in die Platzrunde hat über den Gegenanflugteil          platzkontrolle Söllingen einzuholen.
    zu erfolgen. Platzrunden sind nordwestlich des Flugplatzes in
    mindestens 1800 ft MSL (900 ft GND) zu fliegen.                       3.3 In dem Sektor der Kontrollzone Söllingen östlich der
                                                                          Bundesautobahn Karlsruhe - Basel vom Boden bis 1400 ft
    3. Bei Anflügen aus südöstlicher Richtung ist die Landebahn           über NN / 1000 ft GND gilt die erforderliche Flugverkehrs-
    in mindestens 1800 ft MSL (900 ft GND) zu überfliegen.                freigabe für den Einflug in die Kontrollzone alserteilt; dies
    4. Luftfahrzeugführer haben über Sprechfunk folgende Anga-            gilt nur für die am Flugplatzverkehr Baden-Baden/Oos teilneh-
    ben zu übermitteln:                                                   menden Luftfahrzeuge.
    a) Position                                                           In diesem Sektor der Kontrollzone gelten folgende Mindest-
    b) Einflug in den Gegen-, Quer- und Endanflug                         werte:
    c) Fehlanflug                                                         a) Mindestflugsicht 1,5 km,
    d) Überflug des Platzes                                               b) das Luftfahrzeug darf Wolken nicht berühren,
                                                                          c) Bodensicht mindestens 1,5 km,
III. Zusatzbestimmungen nach dem Übergang vom Flug nach Instru-           d) Hauptwolkenuntergrenze mindestens 1000 Fuß über Grund.
    mentenflugregeln (IFR) zum Flug nach Sichtflugregeln (VFR) und
    umgekehrt                                                             3. 4 Der Bundesminister für Verkehr hat die unter Nr. 3. 3 ge-
   1. Unmittelbar nach dem Übergang vom Flug nach IFR                     nannten Mindestwerte auf Grund des § 28 Abs. 3 LuftVO fest-
    Flug nach VFR ist mit der Luftaufsicht Kassel-Calden Sprech-          gelegt.
   funkverbindung aufzunehmen.                                            3.5 Über eine direkte Fernsprechverbindungzwischen der
   2. Anflüge über Kassel NDB                                             Luftaufsicht des Verkehrslandeplatzes Baden-Baden/Oos und
    Bei Betrieb der Landebahn 22 darf                                     dem Kontrollturm des Flugplatzes Söllingen ist die Koordina-
   ein Direktanflug zur Landebahn 22 nur dann erfolgen,                   tion der benachbarten Flugbetriebe sicherzustellen (z. B. die
   hierdurch kein anderes in der Platzrunde befindliches Luftfahr-        jeweilige Start- und Landerichtung, Sonder- und Notfälle).
   zeug behindert wird.                                                   3. 6 Das Überfliegen der Stadt Baden-Baden unter 2500 ft über
   3. Abflüge                                                             NN ist zur Lärmminderung möglicht zu vermeiden.
   3.1 Der Luftfahrzeugführer hat den Zeitpunkt des Starts zehn           4. Sprechfunkverkehr
   Minuten vorher der Luftaufsicht Kassel-Calden mitzuteilen.
                                                                          4.1 Am Verkehrslandeplatz dürfen nur Luftfahrzeuge mit be-
   3.2 Die Sonderverfahren im Luftfahrthandbuch, Band Il (Kar-            triebsklarem UKW-Sende- und Empfangsgerät für den Sprech-
   tenband) sind zu beachten.                                             funkverkehr verkehren. Ausnahmen nur nach PPR.



                                                              - 12 -
12

4.2Bei Anflügen istaus einer Entfernung von mindestens               2.2Der Anflug aus südlicher Richtungist östlichentlang
    10 Seemeilen vom Verkehrslandeplatz mit der Luftaufsicht des         der Eisenbahnlinie Offenburg - Karlsruhe bis querab Lande-
    Verkehrslandeplatzes Sprechfunkverbindung aufzunehmen und            bahnmitte durchzuführen, sodann ist der Verkehrslandeplatz
    ständige Hörbereitschaft aufrecht zu erhalten.                       in westlicher Richtung zu überqueren und in den Gegenanflug-
                                                                         teil der Platzrunde (Ziff. III. 5) einzufliegen.
    4.3 Beim Anflug sind unaufgefordert folgende Angaben über
    Sprechfunk zu übermitteln:                                           2.3 Direktanflüge sind nur zulässignach vorheriger Ab-
                                                                         sprache mit der Luftaufsicht und wenn der Platzrundenverkehr
    a) Einflug in den Quer- und Endanflugteil, sowie                     nicht gestört wird.
    b) Fehlanflüge.
                                                                         3. Anflüge bei Landerichtung 22
    4.4Soweit beim Anflugverkehr Funkkontakt mit der Flugver-            3. 1 Der Anflug aus südlicher Richtung ist von einem Stand-
    kehrskontrolle Söllingen besteht, - bei Anflügen innerhalb           ort querab westlich der Stadt Bühl, östlich entlang der Bundes-
    der Kontrollzone Söllingen, westlich der Bundesautobahn              autobahn Karlsruhe- Basel in den Gegenanflugteil der Platz-
    Karlsruhe - Basel -, ist nach deren Anweisung mit der Luft-          runde (Ziff. III. 5) durchzuführen.
    aufsicht Baden-Baden/Oos Sprechfunkverbindung aufzuneh-
    men.                                                                 3.2 Beim Anflug aus nördlicher Richtung ist der Westrand
                                                                         der Gemeinde Haueneberstein anzufliegen; vondort ist der
    4.5  Ausgenommen sind Platzflüge im Sichtbereich der Luft-           in der Sichtflugkarte eingetragene Flugweg zwischen der
    aufsicht; in diesem Fall ist auf Lichtsignale der Luftaufsicht       Eisenbahnlinie Karlsruhe - Offenburg und der Landstraße
    zu achten.                                                           Nr. 67 bis querab der Landebahnmitte einzuhalten; sodann ist
                                                                         der Verkehrslandeplatz in westlicher Richtung zu überqueren
    5. Höhenmessereinstellung                                            und in den Gegenanflugteil der Platzrunde (Ziff. III. 5) einzu-
   Um die vorgeschriebenen Flughöhen genau einhaltenzu kön-              fliegen.
   nen, haben Luftfahrzeugführer den QNH-Wert des Flugplatzes            3. 3 Direktanflüge sind nur nach vorheriger Absprache mit
   Söllingen              Dieser Luftdruckwert                           der Luftaufsicht zulässig und wenn der Platzrundenverkehr
   Luftaufsicht Baden-Baden/Oos über Sprechfunk oder fern-               nicht gestört wird.
    mündlich eingeholt werden.
                                                                         4. Anflüge ohne Funk
                                                                         Genehmigte Anflüge ohne Funk (Ziff. I. 4. 1) sind aus einer
 Il. Benutzung des Rollfeldes
                                                                         Position zwischen der Gemeinde Haueneberstein und der
    1.1 Flugzeuge und Drehflügler benutzen die Hartbelag-Start-          Stadt Baden-Baden ca. 1 NM nordöstlich desVerkehrslande-
    und Landebahn,                                                       platzes in 1400 ft über NN durchzuführen; sodann ist der Ver-
        Selbststartende Motorsegler, F-Schleppzüge und F-               kehrslandeplatz über der Landebahnmitte in westlicher Rich-
   Schleppflugzeuge die Gras-Start- und Landebahn,                       tung zu überqueren und in den Gegenanflugteil der Platzrunde
                                                                         (Ziff. III. 5) einzufliegen.
   1. 3 Segelflugzeuge und Motorsegler mit nicht laufendem Mo-
   tor benutzen die Landebahnen für Segelflugzeuge,                      5. Platzrundenverkehr
    1.4 beabsichtigte Abweichungen bedürfen der vorherigen               5.1 Es dürfen nur westliche Platzrunden geflogen werden.
    Genehmigung durch die Luftaufsicht.                                  5.2 Das Überfliegen der Gemeinde Sandweier ist dabei zu
                                                                         vermeiden.
    2. Flugzeuge und Motorsegler benutzen zum Rollen die be-
     estigten Rollbahnen A - D bzw. die gekennzeichneten Grasoll-       5. 3 Flugzeuge und Drehflügler fliegen die große Platzrunde
    wege.                                                               in einer Höhe von 1400 ft über NN / 1000 ft GND. Die west-
                                                                        liche Begrenzung des Gegenanflugteils ist die Bundesautobahn
   3. Drehflügler benutzen zu Schwebebewegungen zwischen der             Karlsruhe — Basel.
   Hartbelag- Start- und Landebahn und den Abstellplätzen die
    Zurollbahnen A, B und C.                                             5.4 Findet kein Segelflugbetrieb statt, kann die Luftaufsicht
    Zur Tankstelle und zurück dürfen Flug- und Schwebebewegun-           für Platzflüge von Drehflüglern die Benutzung der verkürzten
                                                                         Platzrunde zulassen.
   gen nur über die Hartbelag-Start- und Landebahn und den nörd-
   lichen Landebahnkopf nach vorheriger Genehmigung durch die            5. 5 Motorsegler, Flugzeuge für F-Schlepp - mit oder ohne
   Luftaufsicht durchgeführt werden.Auf abgestellte Flugzeuge            anhängendem Seil - fliegen die verkürzte Platzrunde in einer
   ist bei den Schwebebewegungen zu achten.                              Höhe von 1100 ft über NN / 700 ft GND.
    4. Kleinluftschiffe landen und starten an dem von der Luftauf-   IV. Besondere Regelungen für den Flugbetrieb mit Segelflugzeu-
    sicht zugewiesenen Verankerungsplatz.                                gen und für Bannerschlepp
   5. Bei Nachtflugbetrieb dürfen nur die befeuerten Teile des           1. Allgemeines
   Rollfeldes benutzt werden.                                            1.1 Vor Aufnahme des Segelflugbetriebs ist jeweils ein für
   6. Auf dem Rollfeld dürfen Fußgänger und Fahrzeuge, abge-             den Windenschlepp- und Flugzeugschleppbetrieb gemeinsam 1,
   sehen von Seilrückholwagen und Fahrzeugen der Luftaufsicht,           verantwortlicher Startleiter zu benennen. Dieser hat sich mit
   nur mit Zustimmungder Luftaufsicht verkehren. Die Zustim-             der Luftaufsicht des Verkehrslandeplatzes in Verbindung zu
   mung ist vorher bei der Luftaufsicht einzuholen. Den zur Si-          setzen und zu halten. Der Startleiter ist an die Weisungen der
   cherungdes Flugplatzverkehrs erlassenen Verfügungen der              Luftaufsicht gebunden.
   Luftaufsicht ist Folge zu leisten.                                   1.2 Zwischen dem Startleiter und der Luftaufsicht muß wäh-
                                                                        rend des Segelflugbetriebs eine ständige telefonische oder
III. Flugbetrieb mit Flugzeugen, Drehflüglern, Motorseglern und         Sprechfunkverbindung bestehen.
      Kleinluftschiffen                                                 1.3 Die Segelflugsport-Betriebsordnung (SBO) des Deut-
   1. An- und Abflugverkehr                                             schen Aero-Clubs e. V. ist einzuhalten.
   1. 1 Auf der Hartbelag- und auf der Gras-Start- und Lande-           1. 4 Segelflugzeuge und Motorsegler mit nicht laufendem Mo-
   bahn dürfen Luftfahrzeuge nicht zur selben Zeit starten und/         tor verbleiben bei Platzflügen innerhalb des Bereiches der ver-
   oder landen.                                                         kürzten Platzrunde.
   1.2 Bei Starts und Landungen von Kleinluftschiffen darf kein         1.5 Thermikflüge und Hangflüge erfolgen grundsätzlich öst-
   anderes Luftfahrzeug starten oder landen.                            lich des Verkehrslandeplatzes.
                                                                        1.6 Die von der Ostseite zurückkehrenden bzw. die den
   1.3 Bei Segelflugwindenstarts dürfen andereLuftfahrzeuge
   nicht starten,solange am Segelflugzeugstartplatz die gelbe           Verkehrslandeplatz anfliegenden Segelflugzeuge ordnen sich
   Warnblinkleuchte in Betrieb ist.                                     grundsätzlich über das südliche (Landerichtung 04) bzw. über
                                                                        das nördliche (Landerichtung 22) Endeder Hartbelag-Start-
   2. Anflüge bei Landerichtung 04                                      und Landebahn in ihre Platzrunde (Ziff. IV. 1. 4) ein.
   2. 1 Der Anflug aus nördlicher Richtung ist von einem Stand-         Die Flughöhe muß dabei bei Überflug der Eisenbahnlinie Karls-
   ort querab der Stadt Rastatt, östlich entlang der Bundesauto-        ruhe — Basel mindestens 1000 ft über NN / 600 ft GND betra-
   bahn Karlsruhe - Basel in den Gegenanflugteil der Platzrunde         gen.
   (Ziff. III. 5) durchzuführen.                                        1.7  Für Schleppflugzeuge gilt Sprechfunkzwang (Ziff. I. 4).


                                                             — 13 -
13

2. Flugzeugschleppstart                                            1ー22/73
     2.1 Starts vonF-Schleppzügen bedürfen der vorherigen
     Freigabe durch die Luftaufsicht (Ziff. III 1. 1).                             Flugbetriebsregelung für den
     2. 2 F-Schleppzüge fliegen die große Platzrunde.                        Verkehrslandeplatz Ampfing-Waldkraiburg
     2.3 Schleppflugzeuge ordnen sich nach dem Ausklinken des
     Segelflugzeugs in der Platzrunde mit dem anhängenden                                                 München, den 19. Dezember 1972
     Schleppseil in die kleine Platzrunde ein und fliegen die Seil-                                       Nr. III A 17 — 7841 a — 6/72
     abwurfstelle an. Zur Landung ordnen sie sich in die verkürzte
     Platzrunde ein.                                                    Die Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern — erläßt ge-
     2.4 Von Osten zurückkehrende Schleppflugzeuge mit an-              mäß § 29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes und § 21 a Luftverkehrs-
     hängendem Schleppseil ordnen sich entsprechend Ziff. IV. 1.6       Ordnung für die Durchführung des Flugbetriebs auf dem Verkehrs-
     südlichbzw. nördlich des Endes der Hartbelag-Start-und             landeplatz Ampfing-Waldkraiburg folgende
     Landebahn zum Seilabwurf in die verkürzte Platzrunde ein.                                  Flugbetriebsregelung:
     Dabei ist der beabsichtigte Rückflug zum Seilabwurf der Luft-
     aufsicht rechtzeitig vor dem Überflug der Eisenbahnlinie Karls-    1. Motorflüge und Motorseglerflüge
     ruhe - Basel über Sprechfunk mitzuteilen. Zur Landung ord-
     nen sie sich in die verkürzte Platzrunde ein.                      1.1 Die Platzrunde für Flugzeuge und Motorsegler liegt südlich
                                                                        der Start- und Landebahn, wobei der Gegenanflugteil südlich der
     2.5 F-Schleppzüge und Schleppflugzeuge mit anhängendem             Bundesstraße B 12 zu fliegen ist.
     Schleppseil dürfen die Bundesstraße 3 und die Eisenbahn-
     linie Karlsruhe— Basel nicht unter 700 ft über NN / 300 ft         1.2 In der Platzrunde ist eine Flughöhe von 270 m (900 Fuß) über
     GND überfliegen.                                                   Platzhöhe oder 685 m (2300 Fuß) über NN einzuhalten.
     3. Windenschleppstart                                              1.3 An- und Abflüge sind aus/in südöstlicher Richtung durchzu-
                                                                        führen.
     3. 1 Windenstart kann nur dann erfolgen, wenn
     3.1. 1 kein Luftfahrzeug den Landeplatz überfliegt oder ihn
     zu überfliegen beabsichtigt,
     3. 1.2 kein Luftfahrzeug startet oder landet,sich imEnd-
                                                                        vermeidflige in die Platzrunde für Segelflugzeuge (2.1) sind zu
     anflug auf eine Start- und Landebahn oder auf den Zurollbah-       1.5 Überflug des Ortes Ampfing ist zu vermeiden.
     nen A - C westlich der Rollhaltepunkte befindet,
                                                                        2: Segelflüge
     3. 1.3 keine Gefahr besteht, daß das Windenschleppseil -
     besonders bei Wind aus südöstlicher Richtung — in den Bereich
     der Ortungsstelle der französischen Streitkräfte, bzw. bei
                                                                        Riegt nord Pla du Sta ft und andegzeuge (einschl. Flugzeugschlepp)
     Wind aus westlichen Richtungen in den Bereich der Start- und
     Landebahnen (II, Ziff. 1. 1 bis 1. 3) fallen kann.
    3.2 Abflüge auf die Ostseite des Landeplatzes erfolgen bei
                                                                        Art des etre is die Zulaut aus nerdich frsichtung drehzu die-
                                                                        ren. Mit der Landeeinteilung ist ab Position in einer Flughöhe von
    Startrichtung 04 über das nördliche, bei Startrichtung 22 über
    das südliche Ende der Hartbelag-Start- und Landebahn.               richt werde albegine 0 Fuß) über Platzhöhe oder 615 m (2000
     4. Bannerschlepp                                           2.3 Bei Anflügen zur Landebahn 09 sind auf der westlichen Posi-
    4.1 Der beabsichtigte Bannerabwurf ist der Luftaufsicht vor tion Rechtskreise, bei Anflügen auf Landebahn 27 auf der östlichen
                                                                Position Linkskreise zu fliegen.
     Einflug in den Platzrundenbereich des Verkehrslandeplatzes
     über Sprechfunk mitzuteilen.                                       2.4 Einflüge in die Platzrunde für Motorflüge (Nr. 1. 1) sind zu
     4.2 Das Banner ist an der von der Luftaufsicht bestimmten          vermeiden.
     Stelle abzuwerfen.
     4.3 Bei Flug mit Bannerschlepp darf die Bundesstraße 3 und         3. Ausnahmen
     die Eisenbahnlinie Karlsruhe nicht unter 700 ft über NN / 300 ft   Die Flugleitung kann für Motorsegler Ausnahmen von der Bestim
     GND überflogen werden. Dies gilt sowohl bei Aufnahme und           mung nach 1. 1 und für Motor- und Segelflüge Ausnahmen von den
     Abwurf des Banners.                                                Bestimmungen nach 1. 3 und 2. 2 zulassen.
 VI. Hinweise
    1. Schulbetrieb mit Flugzeugen, Drehflüglern und Segelflug-         4. Allgemeines
                                                                        4.1 Vor Aufnahme des Flugbetriebs sind jeweils Start- und Lande-
                                                                        richtungen mit dem Sonderlandeplatz Mühldorf auf gleiches QFU
    2. Nach Landung von Drehflüglern auf der Hartbelag-Start- (09/08 bzw. 27/26) abzustimmen.
    und Landebahn auf Verwirbelung achten.
                                                              Erforderliche Änderungen der Start- und Landerichtung sind nach
    3. Bei den An- und Abflügen auf militärische Düsenflugzeuge         Absprache (gleichsinnig und) gleichzeitig durchzuführen, so daß
    achten.                                                             auf den Landeplätzen Ampfing und Mühldorf stets dieselbe Lande-
    4. Auf Segelflugbetrieb östlich des Landeplatzes und inner-         bahnrichtung gilt.
    halb des Bereiches der verkürzten Platzrunde achten.                4.2 Bei Anflug auf Landebahn 27 und bei Start auf Landebahn 09
    5. Die unter Ziff. Ill aufgeführten Flugverfahren sind im Luft-     ist darauf zu achten, daß in die westliche An- und Abflugschneise
    fahrthandbuch, Band III. in Kartenform dargestellt.                 des 6 km östlich gelegenen Sonderlandeplatzes Mühldorf nicht ein-
                                                                        geflogen wird.
VII. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
    Verstöße gegen die vorstehende Regelung können nach § 58            4.3 Auf die Bestimmung des § 22 LuftVO wird besonders hinge-
    (1) Nr. 1 LuftVG, § 58 (1) Nr. 10 LuftVG in Verbindung mit § 22     wiesen.
     (1) Nr. 1 und § 43 Nr. 26 LuftVO als Ordnungswidrigkeit ge-        Verstöße gegen diese Flugbetriebsregelung können nach § 58 Abs. 1
     ahndet oder nach § 59 LuftVG als Straftaten verfolgt werden        Nr. 1 LuftVG, § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG in Verbindung mit §§ 22
VIII. Schlußbestimmung                                                  Abs. 1 Nr. 1 und 43 Nr. 26 LuftVO als Ordnungswidrigkeiten ge-
                                                                        ahndet oder nach § 59 LuftVG als Straftaten verfolgt werden.
      Diese Regelung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den
     Nachrichten für Luftfahrer Teil I in Kraft.                        Diese Flugbetriebsregelung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den
                                                                        Nachrichten für Luftfahrer in Kraft.
     Die Regelung des Flugbetriebs auf dem Verkehrslandeplatz
    Baden-Baden/Oos vom 18. April 1968 (NfL | - 93/68) wird hiermit
    aufgehoben.                                                                                          Regierung von Oberbayern
                               Regierungspräsidium Südbaden                                                - Luftamt Südbayern —
                                          In Vertretung                                                         Im Auftrag
                                     Dr. Bittighofer                                                       Dr. Lieberknecht



                                                                 - 14 -
14

1ー23/73                                                                  3. Ausnahmen
                                                                         Die Flugleitung kann für Motorsegler Ausnahmen von der Bestim-
                    Flugbetriebsregelung                                 mung nach 1. 1 und für Motor- und Segelflüge Ausnahmen von den
                                                                         Bestimmungen nach 1. 3 und 2. 2 zulassen.
          für den Sonderlandeplatz Mühldorf
                                                                         4. Allgemeines
                                 München, den 19. Dezember 1972          4.1 Vor Aufnahme des Flugbetriebs sind jeweils Start- und Lande-
                                 Nr. III A 17 — 7841 a — 6/72            richtung mitdem VerkehrslandeplatzAmpfing-Waldkraiburgauf
                                                                         gleiches QFU (08/09 bzw. 26/27) abzustimmen.
Die Regierung von Oberbayern — Luftamt Südbayern — erläßt ge-. Erforderliche Änderungen der Start- und Landerichtungen sind  nach
                                                                                                                           so daß
mäß § 29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes und § 21 a Luftverkehrs- Absprache (gleichsinnig und) gleichzeitig durchzuführen,
Ordnung für die Durchführung des Flugbetriebs auf dem Sonder- auf den Landeplätzen Mühldorf und Ampfing-Waldkraiburg stets
landeplatz Mühldorf folgende                                      dieselbe Landebahnrichtung gilt.
                       Flugbetriebsregelung:                      4.2 Bei Anflug auf Landebahn 08 und bei Start auf Landebahn 26
                                                                         ist darauf zu achten, daß in die östliche An- und Abflugschneise
1. Motorflüge und Motorseglerflüge                                       des 6 km westlich gelegenen Verkehrslandeplatzes Ampfing-Wald-
1.1 DiePlatzrunde für Flugzeuge und Motorsegler liegt nördlich           kraiburg nicht eingeflogen wird.
der Start- und Landebahn.                                                4.3 Auf die Bestimmung des § 22 LuftVO wird besonders hinge-
                                                                         wiesen.
1.2 In der Platzrunde ist eine Flughöhe von 200 m (700 Fuß) über
Platzhöhe oder 600 m (2000 Fuß) über NN einzuhalten.                     Verstöße gegen diese Flugbetriebsregelung können nach § 58 Abs. 1
                                                                         Nr. 1 LuftVG, § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG in Verbindung mit §§ 22
1.3 An- und Abflüge sind aus/in östlicher Richtung durchzuführen.        Abs. 1 Nr. 1 und 43 Nr. 26 LuftVO als Ordnungswidrigkeiten geahn-
1.4 Einflüge in die Platzrunde für Segelflugzeuge (2.1) sind zu          det oder nach § 59 LuftVG als Straftaten verfolgt werden.
vermeiden.                                                               Diese Flugbetriebsregelung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den
                                                                         Nachrichten für Luftfahrer in Kraft.
1. 5 Die Stadt Mühldorf darf nicht überflogen werden.
                                                                                                           Regierung von Oberbayern
2. Segelflüge
                                                                                                            — Luftamt Südbayern -
2. 1 Die Platzrunde für Segelflugzeuge (einschl. Flugzeugschlepp)
liegt südlich der Start- und Landebahn.                                                                          Im Auftrag
                                                                                                                Dr. Lieberknecht
2.2 Einflüge in die Platzrunde oder zur Position sind,wenn die
Art des Betriebs dies zuläßt, aus südlicher Richtung durchzuführen.
Mit der Landeeinteilung ist ab Position in einer Flughöhe von nicht      Druckfehlerberichtigungen
weniger als 200 m (700 Fuß) über Platzhöhe oder 600 m (2000 Fuß)         In NFL | - 351/72 ist die Unterschrift unter der "Allgemeinen Verfü-
über NN zu beginnen.                                                     gung zur Anderung der Allgemeinen Verfügung über die Einrich
2.3 Bei Anflügen zur Landebahn 08 sind auf der westlichen Position       tung und Führung der Luftfahrzeugrolle (1. Änderung) vom 15. No
Linkskreise, bei Anflügen auf Landebahn 26 auf der östlichen Position
Rechtskreise zu fliegen.                                                 abzuändern in "Wittrock"
2.4 Einflüge in die Platzrunde für Motorflüge (1. 1) sind zu ver-        In der Ausgabe der NfL | - 351-359/72 vom 21. Dezember 1972 ist die
meiden.                                                                  Nr. "256/72" abzuändern in "356/72".




                                                                    15
15

NfL 1-24-34/73

  NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                  TEIL I
                                                             Herausgegeben von der
                                                    Bundesanstalt für Flugsicherung
  21. Jahrgang                                                                                    Frankfurt (Main), 1. Februar 1973



                                                              Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                          Seite

                  1 - 24/73    Durchführung von ABC-Charterflügen                                                          16
                  1ー25/73 15. Änderung der Bekanntmachung über dieFestlegung von kontrollierten Lufträumen                 17
                  1ー26/73      Überprüfung von Seenotsignalen bei Lehre/Niedersachsen                                      18
                  1 - 27/73 Sperrungen von Betriebsflächen auf dem Flughafen Köln-Bonn wegen notwendiger
                               Arbeiten                                                                                    18
                  1 — 28/73    Neufassung der Genehmigung des Verkehrslandeplatzes Varrelbusch                             18
                     29/73     Neufassung der Genehmigung des Verkehrslandeplatzes Osnabrück/Atterheide                    18
                    - 30/73    Änderung der Bekanntmachung über die Genehmigung des Sonderlandeplatzes
                               Schmidgaden                                                                                 19
                   — 31/73     Flugbetriebsregelung für den Verkehrslandeplatz Haßfurt                                     19
                  1ー32/73      Hinweis auf Tiefflüge militärischer Strahlflugzeuge bei Nacht                               20
                  I - 33/73   ICAO-Anhang 14, Flugplätze, in deutscher Übersetzung                                         20
                  1ー34/73     Neuauflage des Verzeichnisses der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
                               Luftfahrzeuge                                                                               20



                  Inhaltsangabe der NfL || - 6/73 vom 1. Februar 1973
                  I1ー6/73     Vierter Nachtrag zum Verzeichnis vom 31. August 1972 der in der Bundesrepublik Deutsch-
                              land zugelassenen Luftfahrzeuge für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember 1972

                  Inhaltsangabe der NfL 1| - 7-8/73 vom 1. Februar 1973
                  1I — 7/73 LBA-Lufttüchtigkeitsanweisungen
                  11ー8/73 Neuauflage des Verzeichnissesder in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
                            Luftfahrzeuge




1ー24/73                                                                   1. 3 Jede Werbung für ABC-Flüge muß enthalten:
                                                                          1. 3. 1 . die Bezeichnung "ABC-Flug",
        Durchführung von ABC-Charterflügen
                                                                          1. 3. 2 den Namen des den Flug durchführenden Luftfahrtunterneh-
                                           Bonn, den 9. Januar 1973       mens,
                                           L 3/24.20.30-03 / 3001 Vm 73
                                                                          1.3.3 die vorgeschriebenen Merkmale von ABC-Flügen über die
Verkehrserlaubnisse nach § 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in . Zusammensetzung der Reisegruppe (Mindestgruppengröße), Er-
der Fassung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I. S. 1113), fordernis der dreimonatigen Vorausbuchung und die Durchführung
zuletzt geändert durch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom der Flugreise (Mindestreisedauer, gemeinsamer Hin- und Rückflug,
30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I. S. 282), werden für die Durchfüh- Flugpreise).
rung von Vorausbuchungs-Charterflügen (advance booking charters
 - ABC-Flüge) nur unter folgenden Bedingungen und Auflagen er- 2. Zusammensetzung der Reisegruppe
teilt:
                                                                    2.1 Die ABC-Gruppe muß aus mindestens 40 Teilnehmern beste-
1. Reiseveranstalter und Chartervertrag                                   hen.
1. 1 ABC-Flüge dürfen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland •         2.2 Die Zusammensetzung der ABC-Gruppe muß spätestens 90
nur von Reiseveranstaltern angeboten und durchgeführt werden, die         Tage vor Durchführung des beabsichtigten Fluges durch Voraus-
ihr Gewerbe nach § 14 der Gewerbeordnung den zuständigen Lan-             buchung auf Teilnehmerlisten feststehen.
desbehörden angezeigt haben.
1.2 Über die Beförderung der ABC-Gruppe muß ein Vertrag zwi-              2. 3 Bis spätestens 30 Tage vor Durchführung des beabsichtigten
schen dem Luftfahrtunternehmen und einem Reiseveranstalter abge-          Fluges können bis zu 15 v. H. der Teilnehmer einer ABC-Gruppe
schlossen sein.                                                           durch Personen auf einer Warteliste ersetzt werden.



                                                                    - 16 —
16

3. Durchführung der Flugreise                                            6.6 Vordrucke für Anträge und Erklärungen, die der Bundesmini-
 3. 1 Die Mindestreisedauer vom Abflug bis zur Rückkehr beträgt           ster für Verkehr inden Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht,
 in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober 14 Tage und in der Zeit     sind ausschließlich zu verwenden.
 vom 1. November bis 31 .März 10 Tage.
                                                                          7. Weitere Auflagen bleiben im Einzelfall vorbehalten.
 3.2 Hin- und Rückflug müssen innerhalb derselben ABC-Gruppe
 angetreten werden. Sind Teilnehmer nachweislich durch besondere
 Umstände an einem Rückflug gehindert, welche sie nicht zu ver-
                                                                          8. Obergangsregelung
 treten haben, können sie auf einem späteren Flug zurückbefördert         8:1 Für ABC-Flüge im April 1973 beträgt die Frist nach Nr. 6.1
 werden.                                                                  40 Tage, nach Nr. 6.2 30 Tage und nach 6.4 10 Tage.
 3. 3 Die Hin- und Rückbeförderung der ABC-Gruppen muß mit dem-           8. 2 Für ABC-Flüge im Mai 1973 beträgt die Frist nach 6. 1 80 Tage,
 selben Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, es sei denn, das        nach Nr. 6.2 60 Tage und nach Nr. 6. 4 20 Tage.
 Luftfahrtunternehmen ist nachweislich durch besondere Umstände
 an der Flugdurchführung gehindert, welche es nicht zu vertreten          9. Bußgeldvorschrift
 hat.                                                                     Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die vor-
 3.4 Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Flugzeugs durch              stehende Auflage können gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2
 mehrere ABC-Gruppen (Split charter) ist zulässig. Die gleichzeitige      LuftVG mit Geldbußen bis zu DM 5000,- geahndet werden.
 Beförderung von ABC-Gruppen mit Gruppen, deren Teilnehmer nicht          10. Inkrafttreten
 die ABC-Voraussetzungen erfüllen, ist unzulässig.
                                                                          10. 1 Die vorstehenden Bedingungen und Auflagentreten am
 4. Mindestpreise                                                         1. April 1973 in Kraft.
 4. 1 Mindestpreise, welche der Bundesminister für Verkehr allge-         10. 2 Meine Bekanntmachungen L 3/24.20.30-03/96 Vm 71(Affini-
 mein oder im Einzelfall auferlegt, dürfen nicht unterschritten werden.   tätsgruppencharterflüge) (NfL | - 264/71) und L 3/24.20.30-05/97 Vm
 4.2 Werden dem Bundesminister für Verkehr die Flugpreise gem.            71 (Studentencharterflüge) (NfL | - 265/71) vom 26. August 1971 treten
 Nr. 6. 1 dieser Bestimmung fristgemäß vorgelegt, so dürfen sie ange-     für Flüge nach Kanada am 30. Juni 1973, für Flüge über den Nord-
 wendet werden, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang            atlantik am 31. Dezember 1973 außer Kraft.
 ein anderer Preis auferlegt wird oder ein ablehnender Bescheid er-
 geht.                                                                                                   Der Bundesminister für Verkehr
 5. Flugschein                                                                                                    Im Auftrag
 Unbeschadet der bestehenden Vorschriften über Ausstellung und                                                       Rehm
 Inhalt von Flugscheinen müssen bei der Beförderung auf ABC-Flü-
            dem Flugschein oder einem ihm beigefügten Zusatzpapier
 folgende Angaben zu entnehmen sein:
 5. 1 Name des Reiseveranstalters
 5. 2 Name des Luftfahrtunternehmens                                      1- 25/73
 5. 3 Name des Teilnehmers
 5. 4 Hin- und Rückflugdaten                                                 Fünfzehnte Änderung der Bekanntmachung
 5. 5 Flugpreis                                                           über die Festlegung von kontrollierten Lufträumen
 5.6 Bezeichnung "ABC-Flug".                                                                        vom 16. Januar 1973

6. Verfahren                                                                                                       Bonn,den 16. Januar 1973
6. 1 Der Antrag auf Erteilung der Verkehrserlaubnis nach § 2 LuftVG                                                L 6./ 60.01-31 / 2483 Fs 72
ist bis spätestens 120 Tage vor der Durchführung des ABC-Fluges
bei dem Bundesminister für Verkehr zu stellen. Dem Antrag ist eine        Die Bekanntmachung über die Festlegung von kontrollierten Luft-
Erklärung über die von dem Reiseveranstalter vertraglich abgenom-         räumen vom 27. November 1969 (Bundesanzeiger Nr. 230 vom
mene Anzahl von Sitzplätzen unter Angabe des Flugpreises pro              11. Dezember 1969; Nachrichten für Luftfahrer, Teil I, Nr. 283/69 vom
Fluggast und des gesamten Charterpreises,welcher an das den               11. Dezember 1969); zuletzt geändert durch die Vierzehnte Ände-
Flug durchführende Luftfahrtunternehmen entrichtet wird, beizufü-         rungsbekanntmachung vom 19. September 1972 (Bundesanzeiger
gen.                                                                      Nr. 185 vom 30.September 1972; Nachrichten für Luftfahrer, Teil I,
6. 2 Bis spätestens 90 Tage vor dem Tage des beabsichtigten Ab-           Nr. 286/72 vom 12. Oktober 1972), wird wie folgt geändert:
fluges ist dem Bundesminister für Verkehr eine Hauptliste mit fol-        1. In Abschnitt I, Nr. 1, unter Kontrollzone "Köln-Bonn", "Seitliche
genden Angaben über jede einzelne ABC-Gruppe vorzulegen:
6. 2.1 Name und Anschrift des Reiseveranstalters sowie Nummer
des Telefon- und Fernschreibanschlusses.
                                                                            Begab ng Bretabe d) wird die Angabe 7 sm" durch, die
6.2.2 Name und Anschrift der Teilnehmer in alphabetischer Rei-
henfolge.
6. 2. 3 Nummer des Reisepasses oder Personalausweises der Teil-
nehmer.                                                                     Nach den Angaben.unter "Sektor B 1" wird eingefügt:
6 3 Eine Warteliste mit höchstens der gleichen Anzahl der Teil-             "Sektor B 2:
nehmer der Hauptliste und mit den Angaben zu 6.2. 1 bis 6.2.3               Seitliche Begrenzung:
kann der Hauptliste beigefügt werden.
                                                                            47°57'00"N 11013'00"0 — 47°51'15"N 11°37'15"0 -
6. 4 Ist der Hauptliste eine Warteliste beigefügt und sind Teilneh-         47°45'00"N 11°19'00" 0 - 47°57'00"N 11°13'00"0.
mer ausgetauscht worden, so ist dem Bundesminister für Verkehr
bis spätestens 30 Tage vor dem Tage des beabsichtigten Abfluges             Obere Begrenzung:
eine Endliste mit folgenden Angaben vorzulegen:                             Flugfläche 245
6.4.1 Angabe der Flugbezeichnung                                            Untere Begrenzung:
6. 4.2 Angaben wie zu 6. 2. 1 bis 6. 2. 3                                   518 m (1700 Fuß) über Grund."
6. 4.3 Angaben, welche Teilnehmer der Hauptliste durch Teilneh-
mer der Warteliste (höchstens 15 v. H.) ausgetauscht worden sind. Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1973 in Kraft.
6.5 Dem Bundesminister für Verkehr sind auf Verlangen bis spä-
testens 7 Tage nach der Durchführung eines jeden ABC-Fluges eine                                        Der Bundesminister für Verkehr
Liste mit den Namen aller beförderten Passagiere vorzulegen,
welche hinsichtlich aller ABC-Gruppen die Angaben wie zu 6. 2.1                                                  Im Auftrag
bis 6. 2: 3 enthält.                                                                                              Glunz

                                                                 -17ー
17

1ー26/73                                                                 1- 28/73
             Überprüfung von Seenotsignalen                                           Neufassung der Genehmigung des
                 bei Lehre/Niedersachsen                                              Verkehrslandeplatzes Varrelbusch
                                 Frankfurt (Main), den 15. Januar 1973                                         Oldenburg, den 8. Januar 1973
                                 BFS/Z — 11 b 2 - Az.: 223 2                                                   302/30311 - 13

 Auf dem Versuchsgelände der Bundesanstalt für Materialprüfung            Am 2. Januar 1973 habe ich dem Luftsportverein Cloppenburg e. V.,
 (BAM) bei Lehre/Niedersachsen (52°20'N 10°42'O) werden zu den            459 Cloppenburg, die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb
 nachfolgend aufgeführten Zeiten Seenotzeichen überprüft:                 eines Landeplatzes des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplatz)
                                                                          erteilt.
        4.2.73 — 9.2.73
       12. 2. 73 — 16. 2. 73                                              1. Bezeichnung:
        5.3.73-9.3.73                                                        Verkehrslandeplatz Varrelbusch
       26. 3. 73 — 30. 3. 73
                                                                          2: Lage:
        9. 4. 73 — 13. 4. 73
                                                                             5 km nördlich Cloppenburg
       24.4.73→27.4.73
 Die maximale Aufstiegshöhe beträgt 500 m über Grund.                    3. Geographische Koordinaten:
                                                                             52°54'30 "Nord 08°02'30"Ost
 Das Auflassen der Raketen erfolgt nur bei Sichtwetterbedingungen:
 Für die Dauer der Aufstiege wird ein Beobachter eingesetzt, der         4. Höhe des Flugplatzbezugspunktes:
sofort die Einstellung der Überprüfung veranlaßt, wenn er feststellt,        39 m über NN
daß sich ein Luftfahrzeug dem Erprobungsraum hör- oder sichtbar
nähert.                                                                     Start- und Landebahn für Flugzeuge:
                                                                             a). Richtung: 094o/274° (mißweisend)
 Dannufstiege erfolgen unter Koordinierung mit der FS-Leitstelle             b) Länge: 930 m (Gras)

Der  fir ein diu wing de medie orgehen erforderliche lufrum
                                                                             c) Breite: 32 m
                                                                           •d) Streifen: Rechteck von 1050 m x 62 m, das die Start- und
überschreiten.                                                                Landebahn symmetrisch umgibt.
                                                                         6. Start- und Landebahn für Segelflugzeuge:
                                         Der Präsident                       (je 1 Bahn für Starts und Landungen nach Osten und Westen)
                               der Bundesanstalt für Flugsicherung           a) Richtung: 094°/274° (mißweisend)
                                             VoB                             b) Länge:350 m
                                                                             c) Breite: 15 m
                                                                         7. Seilauslegebahn:
                                                                             a) Länge:1150 m
                                                                             b) Breite: 15 m
1ー27/73                                                                  8. Der Landeplatz darf von folgenden Arten von Luftfahrzeugen be-
                                                                            nutzt werden:
      Sperrungen von Betriebsflächen auf dem                                 a) Flugzeuge bis zu 5500 kg höchstzulässigem Fluggewicht
Flughafen Köln-Bonn wegen notwendiger Arbeiten                                (MPW),
                                                                            b) selbststartende Motorsegler,
                                       Düsseldorf, den 12. Januar 1973      c) Hubschrauber bis zu 3000 kg höchstzulässigem Fluggewicht
                                       Az.: V/A 1 - 31 - 21/261 K/B             (MPW),
                                                                            d) Segelflugzeuge im Windenstart und Flugzeugschleppstart,
us eid urbares nen 8 werden are untendiger Arbeiten                         e) Fallschirme zu Fallschirmabsprüngen.
                                                                         9. Der Landeplatz dient dem öffentlichen Luftverkehr mit den unter
                                                                            Nr. 8 genannten Luftfahrzeugen.
   durch Luftfahrzeuge gesperrt.                                         NfL B 70/59 wird hierdurch aufgehoben.
2. Die Start- und Landebahn 14 L/32 R wird in der Zeit vom 3. April
   1973, 1700 MGZ bis 4. Juni 1973, 1700 MGZ durch Verlegung der                                                Der Präsident
   Schwelle 14 L um 610 m auf 3190 m gekürzt. Die 610 m können                                 des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks
   mit besonderer Vorsicht zu Rollvorgängen von Luftfahrzeugen
   benutzt werden.                                                                                                Oldenburg
                                                                                                                  Im Auftrag
3. Die Rollbahn "A" wird in der Zeit vom 5. Juni 1973, 0600 MGZ                                                   Meyer
   bis 20. Juli 1973, 1700 MGZ zwischen dem Frachtvorfeld und dem
   Abfertigungsvorfeld für die Benutzung durch Luftfahrzeuge ge-
   sperrt.

4. Die Rollbahn "C" wird in der Zeit vom 16. Juli 1973, 0600 MGZ
                                                                         1-29/73
  bis 14. August 1973, 1700 MGZ zwischen den Schwellen 07 und
  32 L für die Benutzung durch Luftfahrzeuge gesperrt.
                                                                            Neufassung der Genehmigung des Verkehrs-
                                                                                     landeplatzes Osnabrück/Atterheide
                           Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand
                                          und Verkehr
                                                                                                           으18009g9, dan, 18. Dezember 1972
                                des Landes Nordrhein-Westfalen
                                          Im Auftrag
                                       Prof. Dr. Diehl



                                                                 — 18 —
18

1. Bezeichnung:                                                       1ー31/73
     Verkehrslandeplatz Osnabrück/Atterheide
                                                                                            Flugbetriebsregelung
 2. Lage:
                                                                                    für den Verkehrslandeplatz Haßfurt
    2,7 NM westlich Osnabrück
                                                                                                            Nürnberg, den 12. Januar 1973
 3. Geographische Koordinaten:                                                                              Nr. 315/6 b — 859/51
    52°17'16"Nord 07°58'27"Ost
                                                                        Für den Flugbetrieb auf dem Verkehrslandeplatz Haßfurt wird ge-
 4. Höhe des Flugplatzbezugspunktes:                                    mäß § 29 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fas-
     279 Fuß über NN                                                    sung vom 4. 11. 1968 (BGBI. | S. 1113) und der danach erlassenen
                                                                        Änderungenin Verbindung mit § 21 a der Luftverkehrs-Ordnung
    Start- und Landebahnen für Flugzeuge:                               (LuftVO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 14. 11. 1969
                                                                        (BGBI. I S. 2117) folgende Regelung getroffen:
     a) Richtung: 94°/274° (QFU)
                                                                        1. Allgemeines
     b) Länge: 800 m
                                                                        Der Verkehrslandeplatz Haßfurt liegt 1,5 km von der Grenze der
     c) Breite: 28 m                                                    FlugÜZ (ADIZ) entfernt. Um Beachtung der entsprechenden Bestim-
                                                                        mungen und Veröffentlichungen über Flugbeschränkungen in der
 6. Nachtbefeuerungsanlage bestehend aus:                               Flugüberwachungszone im Luftfahrthandbuch Band I, RAC-1-3-19
    a) Randbefeuerung                                                   wird gebeten.
                                                                        1. 1 Auf die Bestimmungen des § 22 LuftVO wird besonders hinge=
    b) Schwellenbefeuerung                                              wiesen.
    c) Rollbahnbefeuerung                                               1.2 Den sonstigen zur Sicherung des Flugplatzverkehrs von der
    d) Hindernisbefeuerung                                              Flugleitung erlassenen Anweisungen ist Folge zu leisten.
    e) Drehfeuer                                                        2. Flugbetrieb
                                                                        2.1 Der Verkehrslandeplatz darf nur bei Tage unter Einhaltung der
7. Dert wede latz dart von folgenden Arten von Luftfahrzeugen be-       Sichtflugregeln - VFR- angeflogen werden. Offnungszeiten siehe
                                                                        Luftfahrthandbuch (AIP) Band III.

   a) Flugzeuge bis zu 5700 kg höchstzulässigem Filuggewicht            Allgemeines.
                                                                        2.2 Auf dem Verkehrslandeplatz findet Flugbetriebmit Flugzeu-
    b) selbststartende Motorsegler,                                     gen, Hubschraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen mit Flugzeug-

    ") Drehtg der bis zu einem hochstzulässigen Fluggewicht von
                                                                        schleppstart und Fallschirmabsprüngen statt.
                                                                        2. 3 Der Verkehrslandeplatz Haßfurt und die Anfluggrundlinien dür-
    d) Fallschirme zu Fallschirmabsprüngen.                             fen nicht unter 2700 Fuß über NN (2000 Fuß über Grund) überflogen
                                                                        werden.


   Mr. Tenanlan dient dere uffentlichen Luftverkehr mit den unter       2.4 Der Betrieb von Drehflüglern ist vom übrigen Flugbetrieb zeit-
                                                                        lich zu trennen.
                                                                        2.5 Bei der Durchführung von Segelflugbetrieb ist die Segelflug-
 NFL I - 48/68 wird hierdurch aufgehoben.                               sport-Betriebsordnung (SBO) des Deutschen Aero-Clubs zu beach-
                                                                        ten.

                                        Der Präsident                   2.6 Überflüge des Stadtgebietes Haßfurt sind unbedingt zu ver-
                                                                        meiden.
                        des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks
                                                                        2.7 Auf Fallschirmabsprünge ist besonders zu achten. Absprünge
                                            Oldenburg                   dürfen nur nördlich der Landebahn durchgeführt werden.
                                            Im Auftrag                  2.8 Anflüge mit Flugzeugen ohne Sprechfunkgerät (NORDO) be-
                                            Meyer                       dürfen der vorherigen Genehmigung durch die Luftaufsicht (PPR).
                                                                        Anflüge
                                                                        2. 9 Flugzeuge mit betriebsklaren Wechselsprechfunkgeräten ha-
                                                                        ben mindestens ineiner Entfernung von 5 sm vom Landeplatz
                                                                        Sprechfunkverbindung mit der Luftaufsicht aufzunehmen.
1-30/73                                                                 Anflüge mit Flugzeugen ohne Sprechfunkgerät sind nur von Süden
                                                                        durchzuführen.
        Änderung der Bekanntmachung über die                            Nach Erkennen der Landerichtung (durch Signalfeld, Landebahnrich-
         Genehmigung des Sonderlandeplatzes                             tungsangabe am Turm, Platzverkehr) ist in die Platzrunde einzuord-
                                                                        nen. Auf evtl. Lichtsignale ist besonders zu achten.
                          Schmidgaden
                                                                        Bei Abbruch eines Landeanfluges ist unter Beachtung des Flugver-
                                                                        kehrs in Verlängerung der Landebahn weiterzufliegen und in die
                                      Nürnberg, den 12. Januar 1973     Platzrunde einzureihen.
                                      Nr. 315/4 — 859/31 41
                                                                        Platzrunden
 Die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - hat die
 Genehmigung des Sonderlandeplatzes Schmidgaden mit Bescheid
 vom 20. 12. 1972 Nr. 111/7/4 — 859/31 41 erweitert und die Benutzung
 des Landeplatzes durch Flugzeuge bis 2000 kg höchstzulässigem
 Fluggewicht zugelassen. Die Bekanntmachung vom 15. 9. 1971             Abflüge
 (NFL | - 271/71) wird daher in Ziffer 6a) wie folgt geändert:          2. 11 Bei Abflügen ist bis zu einer Höhe von 100 m und 1000 m vom
    6. a) Flugzeuge bis zu 2000 kg höchstzulässigem Fluggewicht         Startbahnende die Startrichtung einzuhalten.
        (MPW)
                                                                        Flugzeugschlepp
                                                                        2.12Flugzeugschleppstarts sind auf der Start- und Landebahn für
                                Regierung von Mittelfranken
                                                                        Motorflugzeuge durchzuführen.
                                 — Luftamt Nordbayern -                 Nach dem Flugzeugschleppstart ist der Steigflug außerhalb des
                                       Im Auftrag                       Platzrundenbetriebs und der Anflugroute der Luftfahrzeuge durch-
                                  Triftshaeuser                         zuführen.



                                                                —19 -
19

Betrieb mit Drehflüglern                                                 Der Luftverkehr nach Instrumentenflugregeln wird von den Flughö-
 2. 13 Drehflügler starten und landen auf der Start- und Landefläche      hen der Nacht-Tiefflugstrecken durch den Flugverkehrskontroll-
 für Hubschrauber. Die Flugleitung kann jedoch im Hinblick aut ty-        dienst gestaffelt. Bei der Erteilung von Flugverkehrsfreigaben an
 penbedingte besondere Landeverfahren von Drehflüglern die Be-            VFR-Nachtflüge im kontrollierten Luftraum wird das Nacht-Tiefflug-
 nutzung der Start- und Landebahn tür Motorflugzeuge für Landungen        system entsprechend berücksichtigt.
 von Drehflüglern zulassen.
                                                                                                                 Der Präsident
 Fallschirmabsprünge                                                                                  der Bundesanstalt für Flugsicherung
 2. 14 Das zur Absetzung der Fallschirmabspringer eingesetzte Flug-                                                  VoB
 zeug muß mit einem Sprechfunkgerät ausgerüstet sein und mit der
 Luftaufsichtsstelle in Funkverbindung sein.
 Während der Zeit zwischen Absprung und der Landung der Fall-
 schirmabspringer müssen die Triebwerke der am Boden stehenden | - 33/73
 Luftfahrzeuge stillstehen,die Propeller sind in waagerechte Stel-
 lung zu bringen. Es ist sicherzustellen, dab sich während der Ab-
 sprungphase kein Flugzeug in unmittelbarer Nähe der abspringen-                       ICAO-Anhang 14, Flugplätze,
 den Fallschirmabspringer befindet.                                                      in deutscher Übersetzung
 Anfliegende Flugzeuge sind rechtzeitig durch Funk oder andere Si-
 gnalzeichen auf die Fallschirmabspringer aufmerksam zu machen.                                        Frankfurt (Main), den 8. Januar 1973
                                                                                                       BFS/Z - | 5d - Az: 181 51/14
 3. Luftaufsichtsstelle
 Für die Uberwachung des Flugplatzverkehrs und des Verkehrs am            Die Bundesanstalt für Flugsicherung gibt die Herausgabe der 6. Aus-
 Vorfeld ist dieLuftaufsicht zuständig. Der Umfang der Aufgaben           gabe von Anhang 14, Flugplätze, in deutscher Sprache bekannt.
 (Rechte, Pflichten etc.) richtet sich nach der jeweilig gültigen Fas-
 sung der Dienstanweisung für Beauftragte für Luftaufsicht des Frei-
 staates Bayern. Flugbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn der      am 7. Dezember 1972 anwendbar wurden.
 Beauftragte für Luftaufsicht auf dem Flugplatz anwesend ist.
 3. 1 Auf § 29 LuftVO wird hingewiesen.                                  Sollten weitere Nachträge von Anhang 14, 6. Ausgabe, erscheinen,
                                                                         so werden dieselben ebenfalls von der Bundesanstalt für Flugsiche-
3.2 Die Luftaufsichtsstelle kann Ausnahmen von den vorgenann-            rung in deutscher Sprache herausgegeben. Daher wurden für den
ten Bestimmungen zulassen.                                               Einband wieder Beutelklammern verwendet, so daß Nachträge ein-
                                                                         gearbeitet werden können.
4. Verstöße
                                                                         Die Auslieferung der 6. Ausgabe, einschließlich neuer Nachträge,
                                                                         erfolgt durch die Vertriebsfirma R. Eisenschmidt GmbH, 6 Frank-
                                                                         furt (Main), Schwanthaler Straße 59. Bestellungen sind an diese
und § 43 Nr. 26 LuftVO als Ordnungswidrigkeiten geahndet oder            Firma zu richten.
nach § 59 LuftVG als Straftaten verfolgt werden.
                                                                         Der Preis der Neuausgabe beträgt DM 30,00. Später erscheinende
5. Anmerkung                                                             Nachträge werden rechtzeitig mit Angabe des jeweiligen Preises
Die An- und Abflugstrecken sind im Luftfahrthandbuch (AIP) Band III      bekanntgegeben.
zeichnerisch dargestellt.
                                                                         NFL I - 317/70 wird hierdurch aufgehoben.
6. Schlußbestimmung
Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung in den NfL in Kraft.                                                  Der Präsident
                                                                                                     der Bundesanstalt für Flugsicherung
                                Regierung von Mittelfranken                                                        VoB
                                 - Luftamt Nordbayern -
                                        Im Auftrag
                                     Triftshaeuser
                                                                         1-34/73
                                                                         Neuauflage des Verzeichnisses der in der Bundes-
1-32/73
                                                                         republik Deutschland zugelassenen Luftfahrzeuge
      Hinweis auf Tiefflüge militärischer
                                                                                                      Frankfurt (Main), den 26. Januar 1973
         Strahlflugzeuge bei Nacht                                                                    Büro NfL - Az.: 1926
                              Frankfurt (Main), den 15. Januar 1973
                              BFS/Z — | 4 a 3 — Az.: 223 11

Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß bei der Durch-
führung von Sichtflügenbei Nacht die Flugaktivitäten innerhalb Der Preis ist unverändert
der militärischen Nacht-Tiefflugstrecken zu berücksichtigen sind.
                                                                    a) für die Erstanschaffung mit 4-Ring-PlastikeinbandDM 45,-
Das Nacht-Tiefflugsystem ist im Luftfahrthandbuch Deutschland,
Band I, Teil RAC-3 (Karten 3-3/A-1 und 3-3/A-2) dargestellt und ist
montags bis freitags— außer an Feiertagen — in der Zeit von Son-
                                                                         b) frsazs atonnement der einmal jährlich erscheinenden DM 40.-
                                                                       Ersatzseiten
nenuntergang + 30 bis 2300 Uhr MGZ aktiv.                                Neubestellungen sind zu richten an die Firma
VFR-Nachtflüge im unkontrollierten Luftraum sollten nach Möglich-              R. Eisenschmidt GmbH, 6 Frankfurt (Main) 70
keit die Nacht-Tiefflugstrecken meiden oder, falls Durchflug erfor-            Schwanthaler Straße 59, Postfach Nr. 700 306
derlich, rechtwinklig durchfliegen und dabei einen Vertikalabstand             Tel.: (0611) 689231, Telex-Nr. 412 753
von mindestens 500 Fuß zu den auf den einzelnen Teilstrecken vor-
geschriebenen Flughöhen einhalten.                                       NfL I - 348/71 wird hierdurch aufgehoben.

                                                                                                               Der Präsident
                                                                                                     der Bundesanstalt für Flugsicherung
                                                                                                                   Voß




                                                                 _20 -
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