Nachrichten für Luftfahrer 1973 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)
a) die Frequenz "127,35 (ACC)" durch die Frequenz "129,35 Zeit
(ACC)" ersetzt;
vom 6. bis 9. Februar 1973, täglich zwischen Sonnenaufgang und
b) die Frequenz "129,55 (ACC)" durch die Frequenz "126,85 Sonnenuntergang.
(ACC)" ersetzt.
Der Präsident
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1973 in Kraft.
der Bundesanstalt für Flugsicherung
Vo B
Der Präsident
der Bundesanstalt für Flugsicherung
Voß 1ー17/73
Änderung der Beschränkung des Nachtflugbetriebs
1- 14/73 auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen
Frequenzwechsel des Platzfunkfeuers West
(L-W) Bremen Hanto-2i, den 19. Dezember 1972
Frankfurt (Main), den 4. Januar 1973 NFL 1 - 278/69 vom 27. November 1969 wird wie folgt geändert:
BFS/Z -12- Az.: 512 Nr. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Mit Wirkung vom 5. Februar 1973 erhält das Platzfunkfeuer - West
Bremen, Kennung "BW", bisherige Frequenz 296 kHz, die neue Fre-
quenz 276,5 kHz. Außerdem wird die Reichweite von bisher 15 sm
auf 25 sm erhöht.
Der Präsident
Der Niedersächsische Minister
der Bundesanstalt für Flugsicherung
für Wirtschaft und öffentliche Arbeiten
Voß Im Auftrag
Dr. Fietz
1ー15/73
Formations-Tiefflüge 1ー18/73
Frankfurt (Main), den 18. Dezember 1972 Genehmigung zur Betriebsaufnahme der Nachtflug-
BFS/Z —13 a 4 — Az.: 223 11
befeuerung des Sonderflughafens Lemwerder
In1500denFußFachiogend beschrieten en Litraumen waschte Soo dna
über Grund Formationsflüge von bis zu 8 militärischen
Hannover, den 22. Dezember 1972
144 _ 23.10
Strahlflugzeugen in Sichtwetterbedingungen zu den angegebenen
Zeiten durchgeführt:
Raum Gütersloh
von 52°00'N 07°50'0 52°00'N 08°15:0 - 50°50'N 08015:0 -
50°50'N 07°50'0 zum Ausgangspunkt,
Raum Brilon Der Niedersächsische Minister
von5140N0830'0-51°40N089500ー51000'N089500ー für Wirtschaft und öffentliche Arbeiten
51°00'N 08°30'0 zum Ausgangspunkt. Im Auftrag
Zeit: Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, Zeglin
jeweils zwischen 0700 Uhr und 1200 Uhr MGZ.
Die Bekanntmachung über Formations-Tiefflüge vom 14. Januar 1972
(NfL | - 27/72) wird hierdurch aufgehoben.
1ー19/73
Der Präsident
der Bundesanstalt für Flugsicherung
Änderung der Betriebsgenehmigung des
VoB Sonderflughafens Lemwerder
Hannover, den 28. Dezember 1972
-44-23.10-
1— 16/73
Auf Antrag der
Militärische Übung WINTER SALES 73 Vereinigten Flugtechnischen Werke -
Frankfurt (Main), den 18. Dezember 1972 Fokker GmbH
BFSIZ - 13 a 4 - Az.: 225 33 28 Bremen 1
Im Fluginformationsgebiet Hannover findet im Rahmen der Übung Hünefeldstraße 1-5,
WINTER SALES 73 in dem nachfolgend beschriebenen Luftraum wird die Genehmigung des Sonderflughafens Lemwerder vom 11. 8.
vermehrte Flugtätigkeit militärischer Hubschrauber in Sichtwetter- 1956, zuletzt geändert am 12. 6. 1972 (NfL | - 214/72), wie folgt ge-
bedingungen zu den angegebenen Zeiten statt: ändert:
Raum Osnabrück-Hannover-Paderborn — Der Sonderflughafen Lemwerder ist für Motorsegler zugelassen.
Gütersloh
von52921'N08140ー52°16'N08°550ー52°23'N 09°20'0
52°17'N 09o32'0 — 52°14'N 08°04'0 51°57'N 08°16'0 Der Niedersächsische Minister
51°42'N 08°22'0-51°46'N08°54'0 - 51°47'N 09°28'0 für Wirtschaft und öffentliche Arbeiten
zum Ausgangspunkt Im Auftrag
vom Grund bis 1000 Fuß über Grund. Zeglin
ーコー
1ー20/73 IV. Bestimmungen zum Schutz gegen Fluglärm
Zur Vermeidung von Fluglärm soll bei Flügen über dem Stadt-
Regelung des Flugplatzverkehrs auf dem Verkehrs- gebiet Kassel eine Höhe von 600 m (2000 ft) GND im Umkreis
landeplatz Kassel-Calden von 600 m über dem höchsten Hindernis eingehalten werden.
Abflüge in südöstlicher Richtung sind daher aus dem Gegen-
anflug über den Flugplatz durchzuführen.
Wiesbaden, den 30. Dezember 1972
Ill a 3 — Az.: 66 m V. Verstöße gegen die vorstehende Regelung können nach § 58
Abs. 1 Nr. 10 LuftVG in Verbindung mit § 22 Abs.1 und § 43
Gemäß § 21 a der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung Nr. 26 LuftVO als Ordnungswidrigkeit geahndet oder nach § 59
vom 14. November 1969 (BGBI. | S. 2117) in Verbindung mit § 29 LuftVG als Straftat verfolgt werden.
Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 4. No-
vember 1968 (BGBI. | S. 1114), zuletzt geändert durch das Gesetz Diese Regelung tritt am 1. Februar 1973 in Kraft.
zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. | S. 282),
wird für die Durchführung des VFR-Flugplatzverkehrs und des IFR/ . Der Hessische Minister
VFR-Wechselflugbetriebs am Regionalflughafen Kassel-Calden fol-. für Wirtschaft und Technik
gende Regelung getroffen:
Im Auftrag
I. Allgemeines Dr. Ludwig
1. Der Flugplatz Kassel-Calden verfügt über einen Nahver-
FL 60
kehrsbereich (TMA) mit Sektor A
1000 ft GND
und 1ー21/73
FL 60
Sektor B Regelung des Flugplatzverkehrs auf dem Verkehrs-
1700 ft GND.. landeplatz Baden-Baden/Oos
2. Flugbetrieb darf nur nach Sichtflugregeln durchgeführt wer-
Fre: 5S215069-22
den. den 28. November 1972
3. Von Luftfahrzeugen ohne betriebsbereites Wechselsprech-
funkgerät darf der Platz nur nach vorheriger Anmeldung (PPR) Gemäß § 29 (1) des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom 4. Novem-
angeflogen werden. ber 1968 (BGBI. | S: 1113) und § 21 a (1) der Luftverkehrs-Ordnung
4. Starts und Landungen von Segelflugzeugen und nicht eigen- (LuftVO) in der Fassung vom 14. November 1969 (BGBI. | S. 2117)
rollfähigen Motorseglern sind nicht zugelassen. wird für den Flugplatzverkehr auf dem Verkehrslandeplatz Baden-
Baden/Oos folgende Regelung getroffen:
5. Nachtflugbetrieb darf nur nach Sichtflugregeln in Sichtflug-
wetterbedingungen (VFR/VMC) durchgeführt werden.
1. Allgemeines
6. Das Überfliegen von Calden, Ortsteile Calden und Ehrsten,
Fürstenwald sowie Grebenstein, Ortsteil Schachten, ist zu ver-
1. Flugbetriebsflächen
meiden. (s. Luftfahrthandbuch, Band III)
7. An Wochenenden und an Feiertagen ist auf Fallschirmab- 2. Betriebszeit
sprünge zu achten. Die Betriebszeiten des Verkehrslandeplatzes beschränken sich
8. Auf den starken Segelflugbetrieb auf dem Segelfluggelände auf die im Luftfahrt-Handbuch, Band Ill, veröffentlichten Zei-
"Zierenberg auf dem Dörnberg" 3 sm SSW des Verkehrslande- ten.
platzes Kassel-Calden wird besonders hingewiesen. 3. Flugbetrieb
II. Anflüge 3. 1 Flugbetrieb darf nur nach den Sichtflugregeln durchge-
führt werden.
1. Mit der Luftaufsicht Kassel-Calden ist aus einer Entfernung
von mindestens 10sm vom Flugplatz Sprechfunkverbindung 3.2 Der Verkehrslandeplatz Baden-Baden/Oos liegt inner-
aufzunehmen. halb der Kontrollzone Söllingen. Für den Einflug in diese Kon-
trollzone ist vorher eine Flugverkehrsfreigabe bei der Flug-
2. Der Einflug in die Platzrunde hat über den Gegenanflugteil platzkontrolle Söllingen einzuholen.
zu erfolgen. Platzrunden sind nordwestlich des Flugplatzes in
mindestens 1800 ft MSL (900 ft GND) zu fliegen. 3.3 In dem Sektor der Kontrollzone Söllingen östlich der
Bundesautobahn Karlsruhe - Basel vom Boden bis 1400 ft
3. Bei Anflügen aus südöstlicher Richtung ist die Landebahn über NN / 1000 ft GND gilt die erforderliche Flugverkehrs-
in mindestens 1800 ft MSL (900 ft GND) zu überfliegen. freigabe für den Einflug in die Kontrollzone alserteilt; dies
4. Luftfahrzeugführer haben über Sprechfunk folgende Anga- gilt nur für die am Flugplatzverkehr Baden-Baden/Oos teilneh-
ben zu übermitteln: menden Luftfahrzeuge.
a) Position In diesem Sektor der Kontrollzone gelten folgende Mindest-
b) Einflug in den Gegen-, Quer- und Endanflug werte:
c) Fehlanflug a) Mindestflugsicht 1,5 km,
d) Überflug des Platzes b) das Luftfahrzeug darf Wolken nicht berühren,
c) Bodensicht mindestens 1,5 km,
III. Zusatzbestimmungen nach dem Übergang vom Flug nach Instru- d) Hauptwolkenuntergrenze mindestens 1000 Fuß über Grund.
mentenflugregeln (IFR) zum Flug nach Sichtflugregeln (VFR) und
umgekehrt 3. 4 Der Bundesminister für Verkehr hat die unter Nr. 3. 3 ge-
1. Unmittelbar nach dem Übergang vom Flug nach IFR nannten Mindestwerte auf Grund des § 28 Abs. 3 LuftVO fest-
Flug nach VFR ist mit der Luftaufsicht Kassel-Calden Sprech- gelegt.
funkverbindung aufzunehmen. 3.5 Über eine direkte Fernsprechverbindungzwischen der
2. Anflüge über Kassel NDB Luftaufsicht des Verkehrslandeplatzes Baden-Baden/Oos und
Bei Betrieb der Landebahn 22 darf dem Kontrollturm des Flugplatzes Söllingen ist die Koordina-
ein Direktanflug zur Landebahn 22 nur dann erfolgen, tion der benachbarten Flugbetriebe sicherzustellen (z. B. die
hierdurch kein anderes in der Platzrunde befindliches Luftfahr- jeweilige Start- und Landerichtung, Sonder- und Notfälle).
zeug behindert wird. 3. 6 Das Überfliegen der Stadt Baden-Baden unter 2500 ft über
3. Abflüge NN ist zur Lärmminderung möglicht zu vermeiden.
3.1 Der Luftfahrzeugführer hat den Zeitpunkt des Starts zehn 4. Sprechfunkverkehr
Minuten vorher der Luftaufsicht Kassel-Calden mitzuteilen.
4.1 Am Verkehrslandeplatz dürfen nur Luftfahrzeuge mit be-
3.2 Die Sonderverfahren im Luftfahrthandbuch, Band Il (Kar- triebsklarem UKW-Sende- und Empfangsgerät für den Sprech-
tenband) sind zu beachten. funkverkehr verkehren. Ausnahmen nur nach PPR.
- 12 -
4.2Bei Anflügen istaus einer Entfernung von mindestens 2.2Der Anflug aus südlicher Richtungist östlichentlang
10 Seemeilen vom Verkehrslandeplatz mit der Luftaufsicht des der Eisenbahnlinie Offenburg - Karlsruhe bis querab Lande-
Verkehrslandeplatzes Sprechfunkverbindung aufzunehmen und bahnmitte durchzuführen, sodann ist der Verkehrslandeplatz
ständige Hörbereitschaft aufrecht zu erhalten. in westlicher Richtung zu überqueren und in den Gegenanflug-
teil der Platzrunde (Ziff. III. 5) einzufliegen.
4.3 Beim Anflug sind unaufgefordert folgende Angaben über
Sprechfunk zu übermitteln: 2.3 Direktanflüge sind nur zulässignach vorheriger Ab-
sprache mit der Luftaufsicht und wenn der Platzrundenverkehr
a) Einflug in den Quer- und Endanflugteil, sowie nicht gestört wird.
b) Fehlanflüge.
3. Anflüge bei Landerichtung 22
4.4Soweit beim Anflugverkehr Funkkontakt mit der Flugver- 3. 1 Der Anflug aus südlicher Richtung ist von einem Stand-
kehrskontrolle Söllingen besteht, - bei Anflügen innerhalb ort querab westlich der Stadt Bühl, östlich entlang der Bundes-
der Kontrollzone Söllingen, westlich der Bundesautobahn autobahn Karlsruhe- Basel in den Gegenanflugteil der Platz-
Karlsruhe - Basel -, ist nach deren Anweisung mit der Luft- runde (Ziff. III. 5) durchzuführen.
aufsicht Baden-Baden/Oos Sprechfunkverbindung aufzuneh-
men. 3.2 Beim Anflug aus nördlicher Richtung ist der Westrand
der Gemeinde Haueneberstein anzufliegen; vondort ist der
4.5 Ausgenommen sind Platzflüge im Sichtbereich der Luft- in der Sichtflugkarte eingetragene Flugweg zwischen der
aufsicht; in diesem Fall ist auf Lichtsignale der Luftaufsicht Eisenbahnlinie Karlsruhe - Offenburg und der Landstraße
zu achten. Nr. 67 bis querab der Landebahnmitte einzuhalten; sodann ist
der Verkehrslandeplatz in westlicher Richtung zu überqueren
5. Höhenmessereinstellung und in den Gegenanflugteil der Platzrunde (Ziff. III. 5) einzu-
Um die vorgeschriebenen Flughöhen genau einhaltenzu kön- fliegen.
nen, haben Luftfahrzeugführer den QNH-Wert des Flugplatzes 3. 3 Direktanflüge sind nur nach vorheriger Absprache mit
Söllingen Dieser Luftdruckwert der Luftaufsicht zulässig und wenn der Platzrundenverkehr
Luftaufsicht Baden-Baden/Oos über Sprechfunk oder fern- nicht gestört wird.
mündlich eingeholt werden.
4. Anflüge ohne Funk
Genehmigte Anflüge ohne Funk (Ziff. I. 4. 1) sind aus einer
Il. Benutzung des Rollfeldes
Position zwischen der Gemeinde Haueneberstein und der
1.1 Flugzeuge und Drehflügler benutzen die Hartbelag-Start- Stadt Baden-Baden ca. 1 NM nordöstlich desVerkehrslande-
und Landebahn, platzes in 1400 ft über NN durchzuführen; sodann ist der Ver-
Selbststartende Motorsegler, F-Schleppzüge und F- kehrslandeplatz über der Landebahnmitte in westlicher Rich-
Schleppflugzeuge die Gras-Start- und Landebahn, tung zu überqueren und in den Gegenanflugteil der Platzrunde
(Ziff. III. 5) einzufliegen.
1. 3 Segelflugzeuge und Motorsegler mit nicht laufendem Mo-
tor benutzen die Landebahnen für Segelflugzeuge, 5. Platzrundenverkehr
1.4 beabsichtigte Abweichungen bedürfen der vorherigen 5.1 Es dürfen nur westliche Platzrunden geflogen werden.
Genehmigung durch die Luftaufsicht. 5.2 Das Überfliegen der Gemeinde Sandweier ist dabei zu
vermeiden.
2. Flugzeuge und Motorsegler benutzen zum Rollen die be-
estigten Rollbahnen A - D bzw. die gekennzeichneten Grasoll- 5. 3 Flugzeuge und Drehflügler fliegen die große Platzrunde
wege. in einer Höhe von 1400 ft über NN / 1000 ft GND. Die west-
liche Begrenzung des Gegenanflugteils ist die Bundesautobahn
3. Drehflügler benutzen zu Schwebebewegungen zwischen der Karlsruhe — Basel.
Hartbelag- Start- und Landebahn und den Abstellplätzen die
Zurollbahnen A, B und C. 5.4 Findet kein Segelflugbetrieb statt, kann die Luftaufsicht
Zur Tankstelle und zurück dürfen Flug- und Schwebebewegun- für Platzflüge von Drehflüglern die Benutzung der verkürzten
Platzrunde zulassen.
gen nur über die Hartbelag-Start- und Landebahn und den nörd-
lichen Landebahnkopf nach vorheriger Genehmigung durch die 5. 5 Motorsegler, Flugzeuge für F-Schlepp - mit oder ohne
Luftaufsicht durchgeführt werden.Auf abgestellte Flugzeuge anhängendem Seil - fliegen die verkürzte Platzrunde in einer
ist bei den Schwebebewegungen zu achten. Höhe von 1100 ft über NN / 700 ft GND.
4. Kleinluftschiffe landen und starten an dem von der Luftauf- IV. Besondere Regelungen für den Flugbetrieb mit Segelflugzeu-
sicht zugewiesenen Verankerungsplatz. gen und für Bannerschlepp
5. Bei Nachtflugbetrieb dürfen nur die befeuerten Teile des 1. Allgemeines
Rollfeldes benutzt werden. 1.1 Vor Aufnahme des Segelflugbetriebs ist jeweils ein für
6. Auf dem Rollfeld dürfen Fußgänger und Fahrzeuge, abge- den Windenschlepp- und Flugzeugschleppbetrieb gemeinsam 1,
sehen von Seilrückholwagen und Fahrzeugen der Luftaufsicht, verantwortlicher Startleiter zu benennen. Dieser hat sich mit
nur mit Zustimmungder Luftaufsicht verkehren. Die Zustim- der Luftaufsicht des Verkehrslandeplatzes in Verbindung zu
mung ist vorher bei der Luftaufsicht einzuholen. Den zur Si- setzen und zu halten. Der Startleiter ist an die Weisungen der
cherungdes Flugplatzverkehrs erlassenen Verfügungen der Luftaufsicht gebunden.
Luftaufsicht ist Folge zu leisten. 1.2 Zwischen dem Startleiter und der Luftaufsicht muß wäh-
rend des Segelflugbetriebs eine ständige telefonische oder
III. Flugbetrieb mit Flugzeugen, Drehflüglern, Motorseglern und Sprechfunkverbindung bestehen.
Kleinluftschiffen 1.3 Die Segelflugsport-Betriebsordnung (SBO) des Deut-
1. An- und Abflugverkehr schen Aero-Clubs e. V. ist einzuhalten.
1. 1 Auf der Hartbelag- und auf der Gras-Start- und Lande- 1. 4 Segelflugzeuge und Motorsegler mit nicht laufendem Mo-
bahn dürfen Luftfahrzeuge nicht zur selben Zeit starten und/ tor verbleiben bei Platzflügen innerhalb des Bereiches der ver-
oder landen. kürzten Platzrunde.
1.2 Bei Starts und Landungen von Kleinluftschiffen darf kein 1.5 Thermikflüge und Hangflüge erfolgen grundsätzlich öst-
anderes Luftfahrzeug starten oder landen. lich des Verkehrslandeplatzes.
1.6 Die von der Ostseite zurückkehrenden bzw. die den
1.3 Bei Segelflugwindenstarts dürfen andereLuftfahrzeuge
nicht starten,solange am Segelflugzeugstartplatz die gelbe Verkehrslandeplatz anfliegenden Segelflugzeuge ordnen sich
Warnblinkleuchte in Betrieb ist. grundsätzlich über das südliche (Landerichtung 04) bzw. über
das nördliche (Landerichtung 22) Endeder Hartbelag-Start-
2. Anflüge bei Landerichtung 04 und Landebahn in ihre Platzrunde (Ziff. IV. 1. 4) ein.
2. 1 Der Anflug aus nördlicher Richtung ist von einem Stand- Die Flughöhe muß dabei bei Überflug der Eisenbahnlinie Karls-
ort querab der Stadt Rastatt, östlich entlang der Bundesauto- ruhe — Basel mindestens 1000 ft über NN / 600 ft GND betra-
bahn Karlsruhe - Basel in den Gegenanflugteil der Platzrunde gen.
(Ziff. III. 5) durchzuführen. 1.7 Für Schleppflugzeuge gilt Sprechfunkzwang (Ziff. I. 4).
— 13 -
2. Flugzeugschleppstart 1ー22/73
2.1 Starts vonF-Schleppzügen bedürfen der vorherigen
Freigabe durch die Luftaufsicht (Ziff. III 1. 1). Flugbetriebsregelung für den
2. 2 F-Schleppzüge fliegen die große Platzrunde. Verkehrslandeplatz Ampfing-Waldkraiburg
2.3 Schleppflugzeuge ordnen sich nach dem Ausklinken des
Segelflugzeugs in der Platzrunde mit dem anhängenden München, den 19. Dezember 1972
Schleppseil in die kleine Platzrunde ein und fliegen die Seil- Nr. III A 17 — 7841 a — 6/72
abwurfstelle an. Zur Landung ordnen sie sich in die verkürzte
Platzrunde ein. Die Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern — erläßt ge-
2.4 Von Osten zurückkehrende Schleppflugzeuge mit an- mäß § 29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes und § 21 a Luftverkehrs-
hängendem Schleppseil ordnen sich entsprechend Ziff. IV. 1.6 Ordnung für die Durchführung des Flugbetriebs auf dem Verkehrs-
südlichbzw. nördlich des Endes der Hartbelag-Start-und landeplatz Ampfing-Waldkraiburg folgende
Landebahn zum Seilabwurf in die verkürzte Platzrunde ein. Flugbetriebsregelung:
Dabei ist der beabsichtigte Rückflug zum Seilabwurf der Luft-
aufsicht rechtzeitig vor dem Überflug der Eisenbahnlinie Karls- 1. Motorflüge und Motorseglerflüge
ruhe - Basel über Sprechfunk mitzuteilen. Zur Landung ord-
nen sie sich in die verkürzte Platzrunde ein. 1.1 Die Platzrunde für Flugzeuge und Motorsegler liegt südlich
der Start- und Landebahn, wobei der Gegenanflugteil südlich der
2.5 F-Schleppzüge und Schleppflugzeuge mit anhängendem Bundesstraße B 12 zu fliegen ist.
Schleppseil dürfen die Bundesstraße 3 und die Eisenbahn-
linie Karlsruhe— Basel nicht unter 700 ft über NN / 300 ft 1.2 In der Platzrunde ist eine Flughöhe von 270 m (900 Fuß) über
GND überfliegen. Platzhöhe oder 685 m (2300 Fuß) über NN einzuhalten.
3. Windenschleppstart 1.3 An- und Abflüge sind aus/in südöstlicher Richtung durchzu-
führen.
3. 1 Windenstart kann nur dann erfolgen, wenn
3.1. 1 kein Luftfahrzeug den Landeplatz überfliegt oder ihn
zu überfliegen beabsichtigt,
3. 1.2 kein Luftfahrzeug startet oder landet,sich imEnd-
vermeidflige in die Platzrunde für Segelflugzeuge (2.1) sind zu
anflug auf eine Start- und Landebahn oder auf den Zurollbah- 1.5 Überflug des Ortes Ampfing ist zu vermeiden.
nen A - C westlich der Rollhaltepunkte befindet,
2: Segelflüge
3. 1.3 keine Gefahr besteht, daß das Windenschleppseil -
besonders bei Wind aus südöstlicher Richtung — in den Bereich
der Ortungsstelle der französischen Streitkräfte, bzw. bei
Riegt nord Pla du Sta ft und andegzeuge (einschl. Flugzeugschlepp)
Wind aus westlichen Richtungen in den Bereich der Start- und
Landebahnen (II, Ziff. 1. 1 bis 1. 3) fallen kann.
3.2 Abflüge auf die Ostseite des Landeplatzes erfolgen bei
Art des etre is die Zulaut aus nerdich frsichtung drehzu die-
ren. Mit der Landeeinteilung ist ab Position in einer Flughöhe von
Startrichtung 04 über das nördliche, bei Startrichtung 22 über
das südliche Ende der Hartbelag-Start- und Landebahn. richt werde albegine 0 Fuß) über Platzhöhe oder 615 m (2000
4. Bannerschlepp 2.3 Bei Anflügen zur Landebahn 09 sind auf der westlichen Posi-
4.1 Der beabsichtigte Bannerabwurf ist der Luftaufsicht vor tion Rechtskreise, bei Anflügen auf Landebahn 27 auf der östlichen
Position Linkskreise zu fliegen.
Einflug in den Platzrundenbereich des Verkehrslandeplatzes
über Sprechfunk mitzuteilen. 2.4 Einflüge in die Platzrunde für Motorflüge (Nr. 1. 1) sind zu
4.2 Das Banner ist an der von der Luftaufsicht bestimmten vermeiden.
Stelle abzuwerfen.
4.3 Bei Flug mit Bannerschlepp darf die Bundesstraße 3 und 3. Ausnahmen
die Eisenbahnlinie Karlsruhe nicht unter 700 ft über NN / 300 ft Die Flugleitung kann für Motorsegler Ausnahmen von der Bestim
GND überflogen werden. Dies gilt sowohl bei Aufnahme und mung nach 1. 1 und für Motor- und Segelflüge Ausnahmen von den
Abwurf des Banners. Bestimmungen nach 1. 3 und 2. 2 zulassen.
VI. Hinweise
1. Schulbetrieb mit Flugzeugen, Drehflüglern und Segelflug- 4. Allgemeines
4.1 Vor Aufnahme des Flugbetriebs sind jeweils Start- und Lande-
richtungen mit dem Sonderlandeplatz Mühldorf auf gleiches QFU
2. Nach Landung von Drehflüglern auf der Hartbelag-Start- (09/08 bzw. 27/26) abzustimmen.
und Landebahn auf Verwirbelung achten.
Erforderliche Änderungen der Start- und Landerichtung sind nach
3. Bei den An- und Abflügen auf militärische Düsenflugzeuge Absprache (gleichsinnig und) gleichzeitig durchzuführen, so daß
achten. auf den Landeplätzen Ampfing und Mühldorf stets dieselbe Lande-
4. Auf Segelflugbetrieb östlich des Landeplatzes und inner- bahnrichtung gilt.
halb des Bereiches der verkürzten Platzrunde achten. 4.2 Bei Anflug auf Landebahn 27 und bei Start auf Landebahn 09
5. Die unter Ziff. Ill aufgeführten Flugverfahren sind im Luft- ist darauf zu achten, daß in die westliche An- und Abflugschneise
fahrthandbuch, Band III. in Kartenform dargestellt. des 6 km östlich gelegenen Sonderlandeplatzes Mühldorf nicht ein-
geflogen wird.
VII. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Verstöße gegen die vorstehende Regelung können nach § 58 4.3 Auf die Bestimmung des § 22 LuftVO wird besonders hinge-
(1) Nr. 1 LuftVG, § 58 (1) Nr. 10 LuftVG in Verbindung mit § 22 wiesen.
(1) Nr. 1 und § 43 Nr. 26 LuftVO als Ordnungswidrigkeit ge- Verstöße gegen diese Flugbetriebsregelung können nach § 58 Abs. 1
ahndet oder nach § 59 LuftVG als Straftaten verfolgt werden Nr. 1 LuftVG, § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG in Verbindung mit §§ 22
VIII. Schlußbestimmung Abs. 1 Nr. 1 und 43 Nr. 26 LuftVO als Ordnungswidrigkeiten ge-
ahndet oder nach § 59 LuftVG als Straftaten verfolgt werden.
Diese Regelung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den
Nachrichten für Luftfahrer Teil I in Kraft. Diese Flugbetriebsregelung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den
Nachrichten für Luftfahrer in Kraft.
Die Regelung des Flugbetriebs auf dem Verkehrslandeplatz
Baden-Baden/Oos vom 18. April 1968 (NfL | - 93/68) wird hiermit
aufgehoben. Regierung von Oberbayern
Regierungspräsidium Südbaden - Luftamt Südbayern —
In Vertretung Im Auftrag
Dr. Bittighofer Dr. Lieberknecht
- 14 -
1ー23/73 3. Ausnahmen
Die Flugleitung kann für Motorsegler Ausnahmen von der Bestim-
Flugbetriebsregelung mung nach 1. 1 und für Motor- und Segelflüge Ausnahmen von den
Bestimmungen nach 1. 3 und 2. 2 zulassen.
für den Sonderlandeplatz Mühldorf
4. Allgemeines
München, den 19. Dezember 1972 4.1 Vor Aufnahme des Flugbetriebs sind jeweils Start- und Lande-
Nr. III A 17 — 7841 a — 6/72 richtung mitdem VerkehrslandeplatzAmpfing-Waldkraiburgauf
gleiches QFU (08/09 bzw. 26/27) abzustimmen.
Die Regierung von Oberbayern — Luftamt Südbayern — erläßt ge-. Erforderliche Änderungen der Start- und Landerichtungen sind nach
so daß
mäß § 29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes und § 21 a Luftverkehrs- Absprache (gleichsinnig und) gleichzeitig durchzuführen,
Ordnung für die Durchführung des Flugbetriebs auf dem Sonder- auf den Landeplätzen Mühldorf und Ampfing-Waldkraiburg stets
landeplatz Mühldorf folgende dieselbe Landebahnrichtung gilt.
Flugbetriebsregelung: 4.2 Bei Anflug auf Landebahn 08 und bei Start auf Landebahn 26
ist darauf zu achten, daß in die östliche An- und Abflugschneise
1. Motorflüge und Motorseglerflüge des 6 km westlich gelegenen Verkehrslandeplatzes Ampfing-Wald-
1.1 DiePlatzrunde für Flugzeuge und Motorsegler liegt nördlich kraiburg nicht eingeflogen wird.
der Start- und Landebahn. 4.3 Auf die Bestimmung des § 22 LuftVO wird besonders hinge-
wiesen.
1.2 In der Platzrunde ist eine Flughöhe von 200 m (700 Fuß) über
Platzhöhe oder 600 m (2000 Fuß) über NN einzuhalten. Verstöße gegen diese Flugbetriebsregelung können nach § 58 Abs. 1
Nr. 1 LuftVG, § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG in Verbindung mit §§ 22
1.3 An- und Abflüge sind aus/in östlicher Richtung durchzuführen. Abs. 1 Nr. 1 und 43 Nr. 26 LuftVO als Ordnungswidrigkeiten geahn-
1.4 Einflüge in die Platzrunde für Segelflugzeuge (2.1) sind zu det oder nach § 59 LuftVG als Straftaten verfolgt werden.
vermeiden. Diese Flugbetriebsregelung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den
Nachrichten für Luftfahrer in Kraft.
1. 5 Die Stadt Mühldorf darf nicht überflogen werden.
Regierung von Oberbayern
2. Segelflüge
— Luftamt Südbayern -
2. 1 Die Platzrunde für Segelflugzeuge (einschl. Flugzeugschlepp)
liegt südlich der Start- und Landebahn. Im Auftrag
Dr. Lieberknecht
2.2 Einflüge in die Platzrunde oder zur Position sind,wenn die
Art des Betriebs dies zuläßt, aus südlicher Richtung durchzuführen.
Mit der Landeeinteilung ist ab Position in einer Flughöhe von nicht Druckfehlerberichtigungen
weniger als 200 m (700 Fuß) über Platzhöhe oder 600 m (2000 Fuß) In NFL | - 351/72 ist die Unterschrift unter der "Allgemeinen Verfü-
über NN zu beginnen. gung zur Anderung der Allgemeinen Verfügung über die Einrich
2.3 Bei Anflügen zur Landebahn 08 sind auf der westlichen Position tung und Führung der Luftfahrzeugrolle (1. Änderung) vom 15. No
Linkskreise, bei Anflügen auf Landebahn 26 auf der östlichen Position
Rechtskreise zu fliegen. abzuändern in "Wittrock"
2.4 Einflüge in die Platzrunde für Motorflüge (1. 1) sind zu ver- In der Ausgabe der NfL | - 351-359/72 vom 21. Dezember 1972 ist die
meiden. Nr. "256/72" abzuändern in "356/72".
15
NfL 1-24-34/73
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL I
Herausgegeben von der
Bundesanstalt für Flugsicherung
21. Jahrgang Frankfurt (Main), 1. Februar 1973
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 - 24/73 Durchführung von ABC-Charterflügen 16
1ー25/73 15. Änderung der Bekanntmachung über dieFestlegung von kontrollierten Lufträumen 17
1ー26/73 Überprüfung von Seenotsignalen bei Lehre/Niedersachsen 18
1 - 27/73 Sperrungen von Betriebsflächen auf dem Flughafen Köln-Bonn wegen notwendiger
Arbeiten 18
1 — 28/73 Neufassung der Genehmigung des Verkehrslandeplatzes Varrelbusch 18
29/73 Neufassung der Genehmigung des Verkehrslandeplatzes Osnabrück/Atterheide 18
- 30/73 Änderung der Bekanntmachung über die Genehmigung des Sonderlandeplatzes
Schmidgaden 19
— 31/73 Flugbetriebsregelung für den Verkehrslandeplatz Haßfurt 19
1ー32/73 Hinweis auf Tiefflüge militärischer Strahlflugzeuge bei Nacht 20
I - 33/73 ICAO-Anhang 14, Flugplätze, in deutscher Übersetzung 20
1ー34/73 Neuauflage des Verzeichnisses der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
Luftfahrzeuge 20
Inhaltsangabe der NfL || - 6/73 vom 1. Februar 1973
I1ー6/73 Vierter Nachtrag zum Verzeichnis vom 31. August 1972 der in der Bundesrepublik Deutsch-
land zugelassenen Luftfahrzeuge für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember 1972
Inhaltsangabe der NfL 1| - 7-8/73 vom 1. Februar 1973
1I — 7/73 LBA-Lufttüchtigkeitsanweisungen
11ー8/73 Neuauflage des Verzeichnissesder in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
Luftfahrzeuge
1ー24/73 1. 3 Jede Werbung für ABC-Flüge muß enthalten:
1. 3. 1 . die Bezeichnung "ABC-Flug",
Durchführung von ABC-Charterflügen
1. 3. 2 den Namen des den Flug durchführenden Luftfahrtunterneh-
Bonn, den 9. Januar 1973 mens,
L 3/24.20.30-03 / 3001 Vm 73
1.3.3 die vorgeschriebenen Merkmale von ABC-Flügen über die
Verkehrserlaubnisse nach § 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in . Zusammensetzung der Reisegruppe (Mindestgruppengröße), Er-
der Fassung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I. S. 1113), fordernis der dreimonatigen Vorausbuchung und die Durchführung
zuletzt geändert durch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom der Flugreise (Mindestreisedauer, gemeinsamer Hin- und Rückflug,
30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I. S. 282), werden für die Durchfüh- Flugpreise).
rung von Vorausbuchungs-Charterflügen (advance booking charters
- ABC-Flüge) nur unter folgenden Bedingungen und Auflagen er- 2. Zusammensetzung der Reisegruppe
teilt:
2.1 Die ABC-Gruppe muß aus mindestens 40 Teilnehmern beste-
1. Reiseveranstalter und Chartervertrag hen.
1. 1 ABC-Flüge dürfen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland • 2.2 Die Zusammensetzung der ABC-Gruppe muß spätestens 90
nur von Reiseveranstaltern angeboten und durchgeführt werden, die Tage vor Durchführung des beabsichtigten Fluges durch Voraus-
ihr Gewerbe nach § 14 der Gewerbeordnung den zuständigen Lan- buchung auf Teilnehmerlisten feststehen.
desbehörden angezeigt haben.
1.2 Über die Beförderung der ABC-Gruppe muß ein Vertrag zwi- 2. 3 Bis spätestens 30 Tage vor Durchführung des beabsichtigten
schen dem Luftfahrtunternehmen und einem Reiseveranstalter abge- Fluges können bis zu 15 v. H. der Teilnehmer einer ABC-Gruppe
schlossen sein. durch Personen auf einer Warteliste ersetzt werden.
- 16 —
3. Durchführung der Flugreise 6.6 Vordrucke für Anträge und Erklärungen, die der Bundesmini-
3. 1 Die Mindestreisedauer vom Abflug bis zur Rückkehr beträgt ster für Verkehr inden Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht,
in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober 14 Tage und in der Zeit sind ausschließlich zu verwenden.
vom 1. November bis 31 .März 10 Tage.
7. Weitere Auflagen bleiben im Einzelfall vorbehalten.
3.2 Hin- und Rückflug müssen innerhalb derselben ABC-Gruppe
angetreten werden. Sind Teilnehmer nachweislich durch besondere
Umstände an einem Rückflug gehindert, welche sie nicht zu ver-
8. Obergangsregelung
treten haben, können sie auf einem späteren Flug zurückbefördert 8:1 Für ABC-Flüge im April 1973 beträgt die Frist nach Nr. 6.1
werden. 40 Tage, nach Nr. 6.2 30 Tage und nach 6.4 10 Tage.
3. 3 Die Hin- und Rückbeförderung der ABC-Gruppen muß mit dem- 8. 2 Für ABC-Flüge im Mai 1973 beträgt die Frist nach 6. 1 80 Tage,
selben Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, es sei denn, das nach Nr. 6.2 60 Tage und nach Nr. 6. 4 20 Tage.
Luftfahrtunternehmen ist nachweislich durch besondere Umstände
an der Flugdurchführung gehindert, welche es nicht zu vertreten 9. Bußgeldvorschrift
hat. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die vor-
3.4 Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Flugzeugs durch stehende Auflage können gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2
mehrere ABC-Gruppen (Split charter) ist zulässig. Die gleichzeitige LuftVG mit Geldbußen bis zu DM 5000,- geahndet werden.
Beförderung von ABC-Gruppen mit Gruppen, deren Teilnehmer nicht 10. Inkrafttreten
die ABC-Voraussetzungen erfüllen, ist unzulässig.
10. 1 Die vorstehenden Bedingungen und Auflagentreten am
4. Mindestpreise 1. April 1973 in Kraft.
4. 1 Mindestpreise, welche der Bundesminister für Verkehr allge- 10. 2 Meine Bekanntmachungen L 3/24.20.30-03/96 Vm 71(Affini-
mein oder im Einzelfall auferlegt, dürfen nicht unterschritten werden. tätsgruppencharterflüge) (NfL | - 264/71) und L 3/24.20.30-05/97 Vm
4.2 Werden dem Bundesminister für Verkehr die Flugpreise gem. 71 (Studentencharterflüge) (NfL | - 265/71) vom 26. August 1971 treten
Nr. 6. 1 dieser Bestimmung fristgemäß vorgelegt, so dürfen sie ange- für Flüge nach Kanada am 30. Juni 1973, für Flüge über den Nord-
wendet werden, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang atlantik am 31. Dezember 1973 außer Kraft.
ein anderer Preis auferlegt wird oder ein ablehnender Bescheid er-
geht. Der Bundesminister für Verkehr
5. Flugschein Im Auftrag
Unbeschadet der bestehenden Vorschriften über Ausstellung und Rehm
Inhalt von Flugscheinen müssen bei der Beförderung auf ABC-Flü-
dem Flugschein oder einem ihm beigefügten Zusatzpapier
folgende Angaben zu entnehmen sein:
5. 1 Name des Reiseveranstalters
5. 2 Name des Luftfahrtunternehmens 1- 25/73
5. 3 Name des Teilnehmers
5. 4 Hin- und Rückflugdaten Fünfzehnte Änderung der Bekanntmachung
5. 5 Flugpreis über die Festlegung von kontrollierten Lufträumen
5.6 Bezeichnung "ABC-Flug". vom 16. Januar 1973
6. Verfahren Bonn,den 16. Januar 1973
6. 1 Der Antrag auf Erteilung der Verkehrserlaubnis nach § 2 LuftVG L 6./ 60.01-31 / 2483 Fs 72
ist bis spätestens 120 Tage vor der Durchführung des ABC-Fluges
bei dem Bundesminister für Verkehr zu stellen. Dem Antrag ist eine Die Bekanntmachung über die Festlegung von kontrollierten Luft-
Erklärung über die von dem Reiseveranstalter vertraglich abgenom- räumen vom 27. November 1969 (Bundesanzeiger Nr. 230 vom
mene Anzahl von Sitzplätzen unter Angabe des Flugpreises pro 11. Dezember 1969; Nachrichten für Luftfahrer, Teil I, Nr. 283/69 vom
Fluggast und des gesamten Charterpreises,welcher an das den 11. Dezember 1969); zuletzt geändert durch die Vierzehnte Ände-
Flug durchführende Luftfahrtunternehmen entrichtet wird, beizufü- rungsbekanntmachung vom 19. September 1972 (Bundesanzeiger
gen. Nr. 185 vom 30.September 1972; Nachrichten für Luftfahrer, Teil I,
6. 2 Bis spätestens 90 Tage vor dem Tage des beabsichtigten Ab- Nr. 286/72 vom 12. Oktober 1972), wird wie folgt geändert:
fluges ist dem Bundesminister für Verkehr eine Hauptliste mit fol- 1. In Abschnitt I, Nr. 1, unter Kontrollzone "Köln-Bonn", "Seitliche
genden Angaben über jede einzelne ABC-Gruppe vorzulegen:
6. 2.1 Name und Anschrift des Reiseveranstalters sowie Nummer
des Telefon- und Fernschreibanschlusses.
Begab ng Bretabe d) wird die Angabe 7 sm" durch, die
6.2.2 Name und Anschrift der Teilnehmer in alphabetischer Rei-
henfolge.
6. 2. 3 Nummer des Reisepasses oder Personalausweises der Teil-
nehmer. Nach den Angaben.unter "Sektor B 1" wird eingefügt:
6 3 Eine Warteliste mit höchstens der gleichen Anzahl der Teil- "Sektor B 2:
nehmer der Hauptliste und mit den Angaben zu 6.2. 1 bis 6.2.3 Seitliche Begrenzung:
kann der Hauptliste beigefügt werden.
47°57'00"N 11013'00"0 — 47°51'15"N 11°37'15"0 -
6. 4 Ist der Hauptliste eine Warteliste beigefügt und sind Teilneh- 47°45'00"N 11°19'00" 0 - 47°57'00"N 11°13'00"0.
mer ausgetauscht worden, so ist dem Bundesminister für Verkehr
bis spätestens 30 Tage vor dem Tage des beabsichtigten Abfluges Obere Begrenzung:
eine Endliste mit folgenden Angaben vorzulegen: Flugfläche 245
6.4.1 Angabe der Flugbezeichnung Untere Begrenzung:
6. 4.2 Angaben wie zu 6. 2. 1 bis 6. 2. 3 518 m (1700 Fuß) über Grund."
6. 4.3 Angaben, welche Teilnehmer der Hauptliste durch Teilneh-
mer der Warteliste (höchstens 15 v. H.) ausgetauscht worden sind. Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1973 in Kraft.
6.5 Dem Bundesminister für Verkehr sind auf Verlangen bis spä-
testens 7 Tage nach der Durchführung eines jeden ABC-Fluges eine Der Bundesminister für Verkehr
Liste mit den Namen aller beförderten Passagiere vorzulegen,
welche hinsichtlich aller ABC-Gruppen die Angaben wie zu 6. 2.1 Im Auftrag
bis 6. 2: 3 enthält. Glunz
-17ー
1ー26/73 1- 28/73
Überprüfung von Seenotsignalen Neufassung der Genehmigung des
bei Lehre/Niedersachsen Verkehrslandeplatzes Varrelbusch
Frankfurt (Main), den 15. Januar 1973 Oldenburg, den 8. Januar 1973
BFS/Z — 11 b 2 - Az.: 223 2 302/30311 - 13
Auf dem Versuchsgelände der Bundesanstalt für Materialprüfung Am 2. Januar 1973 habe ich dem Luftsportverein Cloppenburg e. V.,
(BAM) bei Lehre/Niedersachsen (52°20'N 10°42'O) werden zu den 459 Cloppenburg, die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb
nachfolgend aufgeführten Zeiten Seenotzeichen überprüft: eines Landeplatzes des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplatz)
erteilt.
4.2.73 — 9.2.73
12. 2. 73 — 16. 2. 73 1. Bezeichnung:
5.3.73-9.3.73 Verkehrslandeplatz Varrelbusch
26. 3. 73 — 30. 3. 73
2: Lage:
9. 4. 73 — 13. 4. 73
5 km nördlich Cloppenburg
24.4.73→27.4.73
Die maximale Aufstiegshöhe beträgt 500 m über Grund. 3. Geographische Koordinaten:
52°54'30 "Nord 08°02'30"Ost
Das Auflassen der Raketen erfolgt nur bei Sichtwetterbedingungen:
Für die Dauer der Aufstiege wird ein Beobachter eingesetzt, der 4. Höhe des Flugplatzbezugspunktes:
sofort die Einstellung der Überprüfung veranlaßt, wenn er feststellt, 39 m über NN
daß sich ein Luftfahrzeug dem Erprobungsraum hör- oder sichtbar
nähert. Start- und Landebahn für Flugzeuge:
a). Richtung: 094o/274° (mißweisend)
Dannufstiege erfolgen unter Koordinierung mit der FS-Leitstelle b) Länge: 930 m (Gras)
Der fir ein diu wing de medie orgehen erforderliche lufrum
c) Breite: 32 m
•d) Streifen: Rechteck von 1050 m x 62 m, das die Start- und
überschreiten. Landebahn symmetrisch umgibt.
6. Start- und Landebahn für Segelflugzeuge:
Der Präsident (je 1 Bahn für Starts und Landungen nach Osten und Westen)
der Bundesanstalt für Flugsicherung a) Richtung: 094°/274° (mißweisend)
VoB b) Länge:350 m
c) Breite: 15 m
7. Seilauslegebahn:
a) Länge:1150 m
b) Breite: 15 m
1ー27/73 8. Der Landeplatz darf von folgenden Arten von Luftfahrzeugen be-
nutzt werden:
Sperrungen von Betriebsflächen auf dem a) Flugzeuge bis zu 5500 kg höchstzulässigem Fluggewicht
Flughafen Köln-Bonn wegen notwendiger Arbeiten (MPW),
b) selbststartende Motorsegler,
Düsseldorf, den 12. Januar 1973 c) Hubschrauber bis zu 3000 kg höchstzulässigem Fluggewicht
Az.: V/A 1 - 31 - 21/261 K/B (MPW),
d) Segelflugzeuge im Windenstart und Flugzeugschleppstart,
us eid urbares nen 8 werden are untendiger Arbeiten e) Fallschirme zu Fallschirmabsprüngen.
9. Der Landeplatz dient dem öffentlichen Luftverkehr mit den unter
Nr. 8 genannten Luftfahrzeugen.
durch Luftfahrzeuge gesperrt. NfL B 70/59 wird hierdurch aufgehoben.
2. Die Start- und Landebahn 14 L/32 R wird in der Zeit vom 3. April
1973, 1700 MGZ bis 4. Juni 1973, 1700 MGZ durch Verlegung der Der Präsident
Schwelle 14 L um 610 m auf 3190 m gekürzt. Die 610 m können des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks
mit besonderer Vorsicht zu Rollvorgängen von Luftfahrzeugen
benutzt werden. Oldenburg
Im Auftrag
3. Die Rollbahn "A" wird in der Zeit vom 5. Juni 1973, 0600 MGZ Meyer
bis 20. Juli 1973, 1700 MGZ zwischen dem Frachtvorfeld und dem
Abfertigungsvorfeld für die Benutzung durch Luftfahrzeuge ge-
sperrt.
4. Die Rollbahn "C" wird in der Zeit vom 16. Juli 1973, 0600 MGZ
1-29/73
bis 14. August 1973, 1700 MGZ zwischen den Schwellen 07 und
32 L für die Benutzung durch Luftfahrzeuge gesperrt.
Neufassung der Genehmigung des Verkehrs-
landeplatzes Osnabrück/Atterheide
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand
und Verkehr
으18009g9, dan, 18. Dezember 1972
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Prof. Dr. Diehl
— 18 —
1. Bezeichnung: 1ー31/73
Verkehrslandeplatz Osnabrück/Atterheide
Flugbetriebsregelung
2. Lage:
für den Verkehrslandeplatz Haßfurt
2,7 NM westlich Osnabrück
Nürnberg, den 12. Januar 1973
3. Geographische Koordinaten: Nr. 315/6 b — 859/51
52°17'16"Nord 07°58'27"Ost
Für den Flugbetrieb auf dem Verkehrslandeplatz Haßfurt wird ge-
4. Höhe des Flugplatzbezugspunktes: mäß § 29 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fas-
279 Fuß über NN sung vom 4. 11. 1968 (BGBI. | S. 1113) und der danach erlassenen
Änderungenin Verbindung mit § 21 a der Luftverkehrs-Ordnung
Start- und Landebahnen für Flugzeuge: (LuftVO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 14. 11. 1969
(BGBI. I S. 2117) folgende Regelung getroffen:
a) Richtung: 94°/274° (QFU)
1. Allgemeines
b) Länge: 800 m
Der Verkehrslandeplatz Haßfurt liegt 1,5 km von der Grenze der
c) Breite: 28 m FlugÜZ (ADIZ) entfernt. Um Beachtung der entsprechenden Bestim-
mungen und Veröffentlichungen über Flugbeschränkungen in der
6. Nachtbefeuerungsanlage bestehend aus: Flugüberwachungszone im Luftfahrthandbuch Band I, RAC-1-3-19
a) Randbefeuerung wird gebeten.
1. 1 Auf die Bestimmungen des § 22 LuftVO wird besonders hinge=
b) Schwellenbefeuerung wiesen.
c) Rollbahnbefeuerung 1.2 Den sonstigen zur Sicherung des Flugplatzverkehrs von der
d) Hindernisbefeuerung Flugleitung erlassenen Anweisungen ist Folge zu leisten.
e) Drehfeuer 2. Flugbetrieb
2.1 Der Verkehrslandeplatz darf nur bei Tage unter Einhaltung der
7. Dert wede latz dart von folgenden Arten von Luftfahrzeugen be- Sichtflugregeln - VFR- angeflogen werden. Offnungszeiten siehe
Luftfahrthandbuch (AIP) Band III.
a) Flugzeuge bis zu 5700 kg höchstzulässigem Filuggewicht Allgemeines.
2.2 Auf dem Verkehrslandeplatz findet Flugbetriebmit Flugzeu-
b) selbststartende Motorsegler, gen, Hubschraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen mit Flugzeug-
") Drehtg der bis zu einem hochstzulässigen Fluggewicht von
schleppstart und Fallschirmabsprüngen statt.
2. 3 Der Verkehrslandeplatz Haßfurt und die Anfluggrundlinien dür-
d) Fallschirme zu Fallschirmabsprüngen. fen nicht unter 2700 Fuß über NN (2000 Fuß über Grund) überflogen
werden.
Mr. Tenanlan dient dere uffentlichen Luftverkehr mit den unter 2.4 Der Betrieb von Drehflüglern ist vom übrigen Flugbetrieb zeit-
lich zu trennen.
2.5 Bei der Durchführung von Segelflugbetrieb ist die Segelflug-
NFL I - 48/68 wird hierdurch aufgehoben. sport-Betriebsordnung (SBO) des Deutschen Aero-Clubs zu beach-
ten.
Der Präsident 2.6 Überflüge des Stadtgebietes Haßfurt sind unbedingt zu ver-
meiden.
des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks
2.7 Auf Fallschirmabsprünge ist besonders zu achten. Absprünge
Oldenburg dürfen nur nördlich der Landebahn durchgeführt werden.
Im Auftrag 2.8 Anflüge mit Flugzeugen ohne Sprechfunkgerät (NORDO) be-
Meyer dürfen der vorherigen Genehmigung durch die Luftaufsicht (PPR).
Anflüge
2. 9 Flugzeuge mit betriebsklaren Wechselsprechfunkgeräten ha-
ben mindestens ineiner Entfernung von 5 sm vom Landeplatz
Sprechfunkverbindung mit der Luftaufsicht aufzunehmen.
1-30/73 Anflüge mit Flugzeugen ohne Sprechfunkgerät sind nur von Süden
durchzuführen.
Änderung der Bekanntmachung über die Nach Erkennen der Landerichtung (durch Signalfeld, Landebahnrich-
Genehmigung des Sonderlandeplatzes tungsangabe am Turm, Platzverkehr) ist in die Platzrunde einzuord-
nen. Auf evtl. Lichtsignale ist besonders zu achten.
Schmidgaden
Bei Abbruch eines Landeanfluges ist unter Beachtung des Flugver-
kehrs in Verlängerung der Landebahn weiterzufliegen und in die
Nürnberg, den 12. Januar 1973 Platzrunde einzureihen.
Nr. 315/4 — 859/31 41
Platzrunden
Die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - hat die
Genehmigung des Sonderlandeplatzes Schmidgaden mit Bescheid
vom 20. 12. 1972 Nr. 111/7/4 — 859/31 41 erweitert und die Benutzung
des Landeplatzes durch Flugzeuge bis 2000 kg höchstzulässigem
Fluggewicht zugelassen. Die Bekanntmachung vom 15. 9. 1971 Abflüge
(NFL | - 271/71) wird daher in Ziffer 6a) wie folgt geändert: 2. 11 Bei Abflügen ist bis zu einer Höhe von 100 m und 1000 m vom
6. a) Flugzeuge bis zu 2000 kg höchstzulässigem Fluggewicht Startbahnende die Startrichtung einzuhalten.
(MPW)
Flugzeugschlepp
2.12Flugzeugschleppstarts sind auf der Start- und Landebahn für
Regierung von Mittelfranken
Motorflugzeuge durchzuführen.
— Luftamt Nordbayern - Nach dem Flugzeugschleppstart ist der Steigflug außerhalb des
Im Auftrag Platzrundenbetriebs und der Anflugroute der Luftfahrzeuge durch-
Triftshaeuser zuführen.
—19 -
Betrieb mit Drehflüglern Der Luftverkehr nach Instrumentenflugregeln wird von den Flughö-
2. 13 Drehflügler starten und landen auf der Start- und Landefläche hen der Nacht-Tiefflugstrecken durch den Flugverkehrskontroll-
für Hubschrauber. Die Flugleitung kann jedoch im Hinblick aut ty- dienst gestaffelt. Bei der Erteilung von Flugverkehrsfreigaben an
penbedingte besondere Landeverfahren von Drehflüglern die Be- VFR-Nachtflüge im kontrollierten Luftraum wird das Nacht-Tiefflug-
nutzung der Start- und Landebahn tür Motorflugzeuge für Landungen system entsprechend berücksichtigt.
von Drehflüglern zulassen.
Der Präsident
Fallschirmabsprünge der Bundesanstalt für Flugsicherung
2. 14 Das zur Absetzung der Fallschirmabspringer eingesetzte Flug- VoB
zeug muß mit einem Sprechfunkgerät ausgerüstet sein und mit der
Luftaufsichtsstelle in Funkverbindung sein.
Während der Zeit zwischen Absprung und der Landung der Fall-
schirmabspringer müssen die Triebwerke der am Boden stehenden | - 33/73
Luftfahrzeuge stillstehen,die Propeller sind in waagerechte Stel-
lung zu bringen. Es ist sicherzustellen, dab sich während der Ab-
sprungphase kein Flugzeug in unmittelbarer Nähe der abspringen- ICAO-Anhang 14, Flugplätze,
den Fallschirmabspringer befindet. in deutscher Übersetzung
Anfliegende Flugzeuge sind rechtzeitig durch Funk oder andere Si-
gnalzeichen auf die Fallschirmabspringer aufmerksam zu machen. Frankfurt (Main), den 8. Januar 1973
BFS/Z - | 5d - Az: 181 51/14
3. Luftaufsichtsstelle
Für die Uberwachung des Flugplatzverkehrs und des Verkehrs am Die Bundesanstalt für Flugsicherung gibt die Herausgabe der 6. Aus-
Vorfeld ist dieLuftaufsicht zuständig. Der Umfang der Aufgaben gabe von Anhang 14, Flugplätze, in deutscher Sprache bekannt.
(Rechte, Pflichten etc.) richtet sich nach der jeweilig gültigen Fas-
sung der Dienstanweisung für Beauftragte für Luftaufsicht des Frei-
staates Bayern. Flugbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn der am 7. Dezember 1972 anwendbar wurden.
Beauftragte für Luftaufsicht auf dem Flugplatz anwesend ist.
3. 1 Auf § 29 LuftVO wird hingewiesen. Sollten weitere Nachträge von Anhang 14, 6. Ausgabe, erscheinen,
so werden dieselben ebenfalls von der Bundesanstalt für Flugsiche-
3.2 Die Luftaufsichtsstelle kann Ausnahmen von den vorgenann- rung in deutscher Sprache herausgegeben. Daher wurden für den
ten Bestimmungen zulassen. Einband wieder Beutelklammern verwendet, so daß Nachträge ein-
gearbeitet werden können.
4. Verstöße
Die Auslieferung der 6. Ausgabe, einschließlich neuer Nachträge,
erfolgt durch die Vertriebsfirma R. Eisenschmidt GmbH, 6 Frank-
furt (Main), Schwanthaler Straße 59. Bestellungen sind an diese
und § 43 Nr. 26 LuftVO als Ordnungswidrigkeiten geahndet oder Firma zu richten.
nach § 59 LuftVG als Straftaten verfolgt werden.
Der Preis der Neuausgabe beträgt DM 30,00. Später erscheinende
5. Anmerkung Nachträge werden rechtzeitig mit Angabe des jeweiligen Preises
Die An- und Abflugstrecken sind im Luftfahrthandbuch (AIP) Band III bekanntgegeben.
zeichnerisch dargestellt.
NFL I - 317/70 wird hierdurch aufgehoben.
6. Schlußbestimmung
Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung in den NfL in Kraft. Der Präsident
der Bundesanstalt für Flugsicherung
Regierung von Mittelfranken VoB
- Luftamt Nordbayern -
Im Auftrag
Triftshaeuser
1-34/73
Neuauflage des Verzeichnisses der in der Bundes-
1-32/73
republik Deutschland zugelassenen Luftfahrzeuge
Hinweis auf Tiefflüge militärischer
Frankfurt (Main), den 26. Januar 1973
Strahlflugzeuge bei Nacht Büro NfL - Az.: 1926
Frankfurt (Main), den 15. Januar 1973
BFS/Z — | 4 a 3 — Az.: 223 11
Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß bei der Durch-
führung von Sichtflügenbei Nacht die Flugaktivitäten innerhalb Der Preis ist unverändert
der militärischen Nacht-Tiefflugstrecken zu berücksichtigen sind.
a) für die Erstanschaffung mit 4-Ring-PlastikeinbandDM 45,-
Das Nacht-Tiefflugsystem ist im Luftfahrthandbuch Deutschland,
Band I, Teil RAC-3 (Karten 3-3/A-1 und 3-3/A-2) dargestellt und ist
montags bis freitags— außer an Feiertagen — in der Zeit von Son-
b) frsazs atonnement der einmal jährlich erscheinenden DM 40.-
Ersatzseiten
nenuntergang + 30 bis 2300 Uhr MGZ aktiv. Neubestellungen sind zu richten an die Firma
VFR-Nachtflüge im unkontrollierten Luftraum sollten nach Möglich- R. Eisenschmidt GmbH, 6 Frankfurt (Main) 70
keit die Nacht-Tiefflugstrecken meiden oder, falls Durchflug erfor- Schwanthaler Straße 59, Postfach Nr. 700 306
derlich, rechtwinklig durchfliegen und dabei einen Vertikalabstand Tel.: (0611) 689231, Telex-Nr. 412 753
von mindestens 500 Fuß zu den auf den einzelnen Teilstrecken vor-
geschriebenen Flughöhen einhalten. NfL I - 348/71 wird hierdurch aufgehoben.
Der Präsident
der Bundesanstalt für Flugsicherung
Voß
_20 -