Nachrichten für Luftfahrer 2003 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)
NfL I 9/03
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL I
51. Jahrgang Langen, 9. Januar 2003
Entgeltordnung für den 2.1.1.2 für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des ICAO
Verkehrsflughafen Braunschweig Annex 16 Kapitel 6 um mindestens 4 dB (A) unterschrei-
ten bzw. der LSL Kapitel Vl.2.4 oder X.2.4 einhalten
Teil l sowie für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des
ICAO Annex 16, Kapitel 3, 8 oder 11 bzw. der LSL
Landeentgelte Kapitel III, VIII oder XI einhalten, oder für Luftfahrzeuge,
an denen eine Geräuschverbesserung durch Umrüstung
1. Für die Landungen von Luftfahrzeugen haben deren mit besonderem Schalldämpfer und / oder Propeller
Halter oder Führer ein Entgelt (Landeentgelt) nach Maß- erreicht worden ist,
gabe dieser Entgeltordnung an den Flugplatzunter-
nehmer zu entrichten. 0 - 1.000 kg 6,03 EUR
1.001 - 1.200 kg 7,14 EUR
Das Landeentgelt wird mit der Landung fällig. Es ist ein 1.201 - 1.400 kg 12,94 EUR
Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuer- 1.401 - 2.000 kg 19,47 EUR
gesetzes (Mehrwertsteuer). Der Gebührenschuldner hat
daher die Umsatzsteuer gesondert zu entrichten. ab 2.001
pro angefangene 1.000 kg 13,87 EUR
Die Voraussetzungen zur Einräumung ermäßigter
Landeentgelte für geräuschärmere Luftfahrzeuge sind 2.1.1.3 für Luftfahrzeuge, welche die um 4 dB (A) abgesenkten
durch Vorlage eines Lärmzeugnisses nach NfL ll - 56/99, Lärmgrenzwerte des ICAO Annex 16 Kapitel 6 bzw. die
eines entsprechenden ausländischen Lärmzeugnisses, Lärmgrenzwerte der LSL Kapitel Vl.2.4 oder X.2.4 über-
entsprechender Herstellerangaben oder vergleichbarer schreiten sowie für Luftfahrzeuge, welche die Lärm-
Unterlagen einer Zulassungsbehörde bei der Gebühren- grenze des ICAO Annex 16 Kapitel 3, 8 oder 11 bzw. der
berechnungsstelle des Flugplatzhalters spätestens vor LSL Kapitel III, VIII oder XI überschreiten und keine Ge-
dem auf die Landung folgenden Start nachzuweisen. räuschdämpfung durch Umrüstung vorgenommen
haben,
Ein Landeentgelt ist auch bei einer Bodenberührung mit
unmittelbar anschließendem Durchstarten zu entrichten. 0 - 1.000 kg 9,04 EUR
1.001 - 1.200 kg 10,55 EUR
Für Schwebeflüge von Drehflüglern, die über das Aus- 1.201 - 1.400 kg 19,12 EUR
maß vergleichbarer Rollbewegungen von Flächenflug- 1.401 - 2.000 kg 28,56 EUR
zeugen hinausgehen, wird ein Landeentgelt pro ange-
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fangene 10 Minuten erhoben. Die Ermäßigung für Schul- ab 2.001
und Einweisungsflüge nach 2.3 kommen zur Anwendung. pro angefangene 1.000 kg 19,63 Euro
2. Für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motor- 2.1.2 Für Luftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht ab
segler bemißt sich das Landeentgelt nach dem in der 9.001 kg je nach Lärmkategorie
Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen
Höchstabfluggewicht (MTOW) und nach der Zahl der bei 2.1.2.1 für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des ICAO
der Landung an Bord befindlichen Fluggäste. Annex 16 Kapitel 3 oder 8 bzw. der LSL Kapitel III oder
VIII einhalten
2.1 Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges
bemessene Teil des Landeentgeltes beträgt: pro angefangene 1.000 kg 13,87 EUR
2.1.1 Für Luftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht bis 2.1.2.2 für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des ICAO
9.000 kg je nach Lärmkategorie: Annex 16 Kapitel 3 oder 8 bzw. der LSL Kapitel III oder
VIII überschreiten
2.1.1.1 für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des ICAO
Annex 16 Kapitel 6 um mindestens 8 dB (A) bzw. der pro angefangene 1.000 kg 19,63 EUR
LSL Kapitel Vl.2.4 um mindestens 4 dB (A) oder der LSL
Kapitel X.2.4 um mindestens 5 dB (A) unterschreiten. 2.2 Der Teil der Landeentgelte, der sich nach der Zahl der bei
der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen
0 - 1.000 kg 5,64 EUR Fluggäste bemißt, beträgt
1.001 - 1.200 kg 6,64 EUR
1.201 - 1.400 kg 11,89 EUR je Fluggast 2,54 EUR
1.401 - 2.000 kg 17,80 EUR
Dieses Landeentgelt wird für Fluggäste des gewerblichen
ab 2.001 Flugverkehrs an Bord von Luftfahrzeugen über 2 t MTOW
pro angefangene 1.000 kg 13,16 EUR berechnet.
2.3 Für Schul- und Einweisungsflüge werden Ermäßigungen segler bemißt sich das Abstellentgelt nach dem in der
gewährt, sofern Start oder Landung nicht außerhalb der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen
veröffentlichten Betriebszeiten des Flugplatzes erfolgen. Höchstabfluggewicht.
Das ermäßigte Landeentgelt beträgt für Luftfahrzeuge bei 2.1 Das Abstellentgelt beträgt:
Schul- und Einweisungsflügen bei
pro angefangene 24 Stunden
2.3.1 einem Höchstabfluggewicht bis 2.000 kg 50,0 %, der
nach 2 maßgebenden Sätze, mindestens jedoch 0 - 1.000 kg 3,04 EUR
1.001 - 1.200 kg 3,53 EUR
4,71 EUR (Lfz mit Lärmz. nach 2.1.1.1.), 1.201 - 1.400 kg 3,98 EUR
5,03 EUR (Lfz mit Lärmz. nach 2.1.1.2.), 1.401 - 2.000 kg 5,64 EUR
6,80 EUR (Lfz mit Lärmz. nach 2.1.1.3.). ab 2.001
pro angefangene 1.000 kg 3,82 EUR
2.3.2 einem Höchstabfluggewicht ab 2.001 kg 35,0 %
Der Zeitraum, der für die Berechnung der Abstellentgelte
2.4 Schulflüge im Sinne der Entgeltordnung sind Flüge, die maßgebend ist, beginnt 4 Stunden nach der Landung des
ein Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem Luftfahrzeugs bzw. 4 Stunden nach der Beendigung der
genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrerschule) Unterstellung.
durchführt und die bis zum Erwerb eines Luftfahrer-
scheines oder zusätzlicher Berechtigungen im Sinne der 3. Für Segelflug-Transportanhänger betragen die Abstell-
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) notwendig entgelte pro angefangene 24 Stunden
sind. Hierzu zählen auch Ausbildungsflüge für CVFR-,
NVFR- und IFR - Berechtigungen. Wird bei einem diesen 0,78 EUR
Voraussetzungen entsprechenden Schulflug eines Segel-
flugzeuges ein Schleppflugzeug verwendet, so wird der Der Zeitraum, der für die Berechnung der Abstellentgelte
Flug des Schleppflugzeuges für die Entgeltberechnung maßgebend ist, beginnt 24 Stunden nach der Abstellung
einem Schulflug gleichgestellt. der Segelflug-Transportanhänger.
Als Einweisungsflüge im Sinne der Entgeltordnung gelten Teil III
Flüge, die ein Luftfahrer zum Erwerb einer Musterberech-
tigung gem. §§ 66 ff. LuftPersV durchführen muß. Die Er- Luftschiffentgelte
mäßigung gilt nicht für Flüge zum Vertrautmachen nach §
69 Abs. 4 LuftPersV. Für die Benutzung des Flugplatzes mit Luftschiffen ist anstelle
von Lande- und Abstellentgelten ein Ankermastentgelt zu ent-
2.5 Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luft- richten. Diese wird mit Errichtung eines Ankermastes fällig.
fahrzeug ist kein Landeentgelt zu entrichten. Ausweich-
landungen sind keine Notlandungen. Das Ankermastentgelt ist ein Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1
des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Der Gebühren-
2.6 Ein Zuschlag zum Landeentgeit ist zu entrichten, wenn in schuldner hat daher die Umsatzsteuer gesondert zu entrichten.
der Zeit von SS + 30 bis SR - 30 (Ortszeit) die Flugplatz-
befeuerung während der Landung eingeschaltet ist. Der Das Ankermastengelt beträgt:
Zuschlag beträgt für:
für Luftschiffe bis 50 m Gesamtlänge pro angefangene 24
Platz- und erweiterte Platzflüge (Start und Landung Stunden
Braunschweig) je angefangene 1/4 Stunde
9,01 EUR 118,34 EUR
VFR- und IFR-Überlandflüge je Bewegung für Luftschiffe über 50 m Gesamtlänge pro angefangene 24
9,01 EUR Stunden
Bei Schul- und Einweisungsflügen wird der Zuschlag um 174,74 EUR
50 % ermäßigt.
Der Zeitraum, der für die Berechnung der Ankermastentgelte
3. Für Segelflugzeuge beträgt das Landeentgelt maßgebend ist, beginnt mit der Errichtung des Ankermastes und
1,55 EUR endet mit seinem Abbau.
Für Ultra-Leichtflugzeuge beträgt das Landeentgelt Teil IV
5,76 EUR
Anflugentgelte
Teil II
1. Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen
Abstellentgelte der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge, deren Höchstab-
fluggewicht 2.000 kg überschreiten, wird beim An- und Ab-
1. Für die Abstellung von Luftfahrzeugen haben deren flug am Flughafen Braunschweig ein Entgelt (Anflugent-
Halter oder Führer ein Entgelt (Abstellentgelt) nach Maß- gelt) erhoben.
gabe dieser Entgelteordnung an den Flugplatzunter-
nehmer zu entrichten. 2. Als eine Inanspruchnahme gilt der Einflug in die CTR sowie
der Ausflug aus der CTR oder ein Anflug im Zusammen-
Die Abstellentgelte sind Entgelte im Sinne des § 10 Abs. hang mit einer Landung. Zähleinheit ist der Einflug bzw. die
1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Der Ge- Landung. Wiederholte Durchstartanflüge gelten jeweils als
bührenschuldner hat daher die Umsatzsteuer gesondert gesondert abzurechnender Vorgang.
zu entrichten.
2. Für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motor-
3. Das Entgelt für eine Inanspruchnahme beträgt je angefan-
gene 1.000 kg des Höchstabfluggewichtes
4,12 EUR zzgl. Mwst.
4. Entgeltschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum
Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Ist der Halter nicht be-
kannt, haftet der Eigentümer des Luftfahrzeuges.
5. Das Anflugentgelt ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetztes. Der Entgeltschuldner hat daher
die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten.
Teil V
Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.02.2003 in Kraft.
Die bisherige Entgeltordnung des Verkehrsflughafens Braun-
schweig (NfL I - 17/02) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
NfL I - 17/02 wird hiermit aufgehoben.
Braunschweig, 28.10.2002
Flughafengesellschaft Braunschweig mbH
B a u m b a c h
Hannover, 6.12.2002
40.1-21.41.1
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,
Technologie und Verkehr
i . A. M e n g e
NfL I 10/03
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL I
51. Jahrgang Langen, 9. Januar 2003
Änderung der Genehmigung des
Verkehrslandeplatzes Gelnhausen
Gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes ( LuftVG ) in der Bekannt-
machung der Neufassung vom 27.03.1999 ( BGBl. I S. 550 ),
zuletzt geändert am 21.08.2002 ( BGBl. I S. 3322, Artikel 55 und
BGBl. I S. 3355, Artikel 1 ), §§ 49 ff der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung ( LuftVZO ) in der Bekanntmachung der Neufassung
vom 27.03.1999 ( BGBl. I S. 610), zuletzt geändert am
21.08.2002 ( BGBl. I S. 3355, Artikel 2 ) sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1
der Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen
Zuständigkeiten vom 30.10.2001 ( GVBl. I S. 443 ) wird die dem
Aero-Club Gelnhausen e.V.
am 14.06.1994 erteilte Genehmigung zum Betrieb eines Ver-
kehrslandeplatzes, zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom
23.11.2001, wie folgt geändert:
Ziffer II 1 erhält folgende Fassung:
a) Flugzeuge bis zu 2.000 kg höchstzulässiger Flugmasse.
b) Flugzeuge zwischen 2.000 und 3.500 kg höchstzulässiger
Flugmasse - erhöhter Lärmschutz nach Kapitel 6 der Lande-
platz-Lärmschutzverordnung, PPR und höchstens 100 Flug-
bewegungen pro Kalenderjahr.
c) Flugzeug AT 6 ( Kennzeichen HB-RCP ).
Die Ziffern II 1b und 1c werden befristet bis zum 31.12.2003.
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Ziffer II 8 erhält folgende Fassung:
Luftschiffe ( 25 Flugtage pro Jahr/PPR ).
Ziffer B 8 der Neufassung der Genehmigung vom 14.06.1994
wird wie folgt ergänzt:
Zur Lärmminderung wird die AT 6 entsprechend der in der Sicht-
flugkarte des VLP Gelnhausen dargestellten Möglichkeit des
kurzen Abfluges auch kurze Anflüge durchführen. Dieses An-
und Abflugverfahren gilt ausschließlich für die AT 6 und die sie
fliegende Haltergemeinschaft Iffland, Krüger, Fritsch und Raab.
Das eingesetzte Schleppflugzeug hält sich bei der Benutzung
der Bahn 07 westlich der Firma Veritas und überfliegt nach
Möglichkeit nicht das Wohngebiet "Im Weiherfeld".
Darmstadt, 11.11.2002
III 33.3 66m 08 Gelnhausen
Regierungspräsidium Darmstadt
i . A . L ö b ig
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TEIL I
51. Jahrgang Langen, 9. Januar 2003
Wiederstarterlaubnis nach Notlandungen
in Baden-Württemberg
Wiederstarterlaubnisse gem. § 25 (1) und (2) nach einer Notlan-
dung werden in Baden-Württemberg vom jeweils örtlich zustän-
digen Regierungspräsidium erteilt. Diese sind während der üb-
lichen Dienstzeiten unter folgenden Telefonnummern erreichbar:
Regierungspräsidium Stuttgart 0711 / 90 42 804 oder
0171 229 49 96
Regierungspräsidium Karlsruhe 0721 / 92 62 627 oder
92 63 508
Regierungspräsidium Freiburg 0761 / 20 81 408 oder
20 81 409
Regierungspräsidium Tübingen 07071 / 75 73 684 oder
75 73 405
Diese Bekanntmachung ersetzt die Veröffentlichung in den NfL I
- 118/95 vom 31.03.95.
NfL I - 118/95 wird hiermit aufgehoben.
Stuttgart, 4.12.2002
45-3847.5/054
Regierungspräsidium Stuttgart
i . A . Sc h m id
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TEIL I
51. Jahrgang Langen, 9. Januar 2003
Nachrichtliche Bekanntmachung Anmerkung: Die in Klammern angegebenen Werte sind Höhen-
der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der angaben über der Landebahnschwelle."
Hundertvierunddreißigsten Durchführungsver- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Sonderlandeplatz
Hamburg-Finkenwerder)
Die nachstehende, im Bundesanzeiger, Seite 26 233, am 17.
Dezember 2002 verkündete Verordnung vom 5. Dezember 2002
wird hiermit nachrichtlich bekanntgegeben. b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Abflugstrecken NIENBURG
FOUR ECHO DEPARTURE (NIE4E), BASUM FOUR ECHO
Offenbach a. M., 17. Dezember 2002 DEPARTURE (BASUM4E), WESER FOUR ECHO DEPAR-
TURE (WSR4E), ELBE FOUR ECHO DEPARTURE (LBE4E)
Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts und LEINE TWO QUEBEC DEPARTURE (DLE2Q) durch die
folgenden Strecken ersetzt:
i . V. D ö lp
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der
Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom
Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder)
Vom 5. Dezember 2002
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 und 3
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit § 27a Abs.
1 und 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580) verordnet
das Luftfahrt-Bundesamt:
Artikel 1
Die Hundertvierunddreißigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
landeplatz Hamburg-Finkenwerder) vom 20. Oktober 1993
(BAnz. S. 9966, NfL I-323/93), zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 12. September 2002 (BAnz. S. 22 189, NfL I-297/02),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 5 Nr. 2 werden die Hindernisfreihöhen wie folgt
festgelegt:
"Hindernisfreihöhen:
*) Flügelspannweite 60 - 65m oder vertikaler Abstand zwischen
dem Flugweg der Räder und der Gleitwegantenne 6 - 7,3m
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 26. Dezember 2002 in Kraft. Offenbach a. M., 5. Dezember 2002 Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts i . V. D ö lp
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TEIL I
51. Jahrgang Langen, 9. Januar 2003
Nachrichtliche Bekanntmachung Artikel 2
der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Hundertachtunddreißigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung Offenbach a. M., 21. November 2002
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover)
Die nachstehende, im Bundesanzeiger, Seite 25 937, am 7. i.V.D ö lp
Dezember 2002 verkündete Verordnung vom 21. November
2002 wird hiermit nachrichtlich bekanntgegeben.
Offenbach a. M., 9. Dezember 2002
Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts
i . V. D ö lp
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der
Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover)
Vom 21. November 2002
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 und 3
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit § 27a Abs.
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000
1 und 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580) verordnet
das Luftfahrt-Bundesamt:
Artikel 1
§ 3 Abs. 2 der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Hannover) vom 25. November 1993 (BAnz. 1994 S.
1033, NfL I-36/94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.
Mai 2002 (BAnz. S. 12 021, NfL I-196/02), wird wie folgt geän-
dert:
In Nummer 1, Abflugstrecke LEINE FIVE X-RAY DEPARTURE
(DLE5X), und Nummer 2, Abflugstrecke LEINE TWO FOX-
TROTT DEPARTURE (DLE2F), wird in Spalte 4 die Anmerkung
1 jeweils wie folgt gefasst:
"1. Diese Strecke steht für einen Weiterflug über G 5/UL190,
Z717/UZ717, UW188 und UW189 nicht zur Verfügung."
NfL I 14/03
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL I
51. Jahrgang Langen, 9. Januar 2003
Nachrichtliche Bekanntmachung "Hindernisfreihöhen:
der Siebten Verordnung zur Änderung der
Hundertachtundfünfzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Anmerkung: Die in Klammern angegebenen Werte sind Höhen-
Verkehrsflughafen Friedrichshafen) angaben über der Landebahnschwelle."
Die nachstehende, im Bundesanzeiger, Seite 25 937, am 7. Artikel 2
Dezember 2002 verkündete Verordnung vom 22. November
2002 wird hiermit nachrichtlich bekanntgegeben. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Offenbach a. M., 9. Dezember 2002 Offenbach a. M., 22. November 2002
Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts
i . V. D ö lp i.V.D ö lp
Siebte Verordnung zur Änderung der
Hundertachtundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Friedrichshafen)
Vom 22. November 2002
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 und 3
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit § 27a Abs.
1 und 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580) verordnet
das Luftfahrt-Bundesamt:
Artikel 1
Die Hundertachtundfünfzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Friedrichshafen) vom 1. November 1995
(BAnz. S. 11926, NfL I-312/95), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 22. August 2000 (BAnz. S. 18 301, NfL I-
247/00), wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden in der Tabelle der Hindernisfreihöhen
die Werte für die Betriebsstufe I wie folgt gefasst:
b) In Nummer 3 wird die Tabelle der Hindernisfreihöhen wie folgt
gefasst:
NfL I 15/03
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL I
51. Jahrgang Langen, 9. Januar 2003
Nachrichtliche Bekanntmachung Artikel 2
der Sechzehnten Verordnung zur Änderung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
der Hundertachtundsechzigsten Durchführ-
ungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung Offenbach a. M., 28. November 2002
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Stuttgart)
Die nachstehende, im Bundesanzeiger, Seite 25 938, am 7. i.V.D ö lp
Dezember 2002 verkündete Verordnung vom 28. November
2002 wird hiermit nachrichtlich bekanntgegeben.
Offenbach a. M., 9. Dezember 2002
Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts
i . V. D ö lp
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der
Hundertachtundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Stuttgart)
Vom 28. November 2002
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 und 3
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit § 27a Abs.
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000
1 und 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580) verordnet
das Luftfahrt-Bundesamt:
Artikel 1
Die Hundertachtundsechzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Stuttgart) vom 20. Mai 1996 (BAnz. S. 6475, NfL I-141/96),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2002
(BAnz. S. 24 765, NfL I-353/02), wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1, Abflugstrecke DINKELSBÜHL TWO BRAVO
DEPARTURE (DKB2B), wird in Spalte 4 die Anmerkung 1 wie
folgt gefasst:
"1. Nicht für Flüge über L603, W718 und T104; ELVAG1B und
Y161 sind zu benutzen."
b) In Nummer 2, Abflugstrecke DINKELSBÜHL SEVEN HOTEL
DEPARTURE (DKB7H), wird in Spalte 4 die Anmerkung 1 wie
folgt gefasst:
"1. Nicht für Flüge über L603, W718 und T104; ELVAG1H und
Y161 sind zu benutzen."