Nachrichten für Luftfahrer 2003 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)

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NfL I 9/03

                                                                              NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                                                                                      TEIL I
                                                                              51. Jahrgang                                                                                         Langen, 9. Januar 2003

                                                                                           Entgeltordnung für den                              2.1.1.2 für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des ICAO
                                                                                       Verkehrsflughafen Braunschweig                                  Annex 16 Kapitel 6 um mindestens 4 dB (A) unterschrei-
                                                                                                                                                       ten bzw. der LSL Kapitel Vl.2.4 oder X.2.4 einhalten
                                                                                                           Teil l                                      sowie für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des
                                                                                                                                                       ICAO Annex 16, Kapitel 3, 8 oder 11 bzw. der LSL
                                                                                                       Landeentgelte                                   Kapitel III, VIII oder XI einhalten, oder für Luftfahrzeuge,
                                                                                                                                                       an denen eine Geräuschverbesserung durch Umrüstung
                                                                              1.    Für die Landungen von Luftfahrzeugen haben deren                   mit besonderem Schalldämpfer und / oder Propeller
                                                                                    Halter oder Führer ein Entgelt (Landeentgelt) nach Maß-            erreicht worden ist,
                                                                                    gabe dieser Entgeltordnung an den Flugplatzunter-
                                                                                    nehmer zu entrichten.                                             0 - 1.000 kg                                      6,03   EUR
                                                                                                                                                      1.001 - 1.200 kg                                  7,14   EUR
                                                                                    Das Landeentgelt wird mit der Landung fällig. Es ist ein          1.201 - 1.400 kg                                 12,94   EUR
                                                                                    Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-                1.401 - 2.000 kg                                 19,47   EUR
                                                                                    gesetzes (Mehrwertsteuer). Der Gebührenschuldner hat
                                                                                    daher die Umsatzsteuer gesondert zu entrichten.                   ab 2.001
                                                                                                                                                      pro angefangene 1.000 kg                         13,87 EUR
                                                                                    Die Voraussetzungen zur Einräumung ermäßigter
                                                                                    Landeentgelte für geräuschärmere Luftfahrzeuge sind        2.1.1.3 für Luftfahrzeuge, welche die um 4 dB (A) abgesenkten
                                                                                    durch Vorlage eines Lärmzeugnisses nach NfL ll - 56/99,            Lärmgrenzwerte des ICAO Annex 16 Kapitel 6 bzw. die
                                                                                    eines entsprechenden ausländischen Lärmzeugnisses,                 Lärmgrenzwerte der LSL Kapitel Vl.2.4 oder X.2.4 über-
                                                                                    entsprechender Herstellerangaben oder vergleichbarer               schreiten sowie für Luftfahrzeuge, welche die Lärm-
                                                                                    Unterlagen einer Zulassungsbehörde bei der Gebühren-               grenze des ICAO Annex 16 Kapitel 3, 8 oder 11 bzw. der
                                                                                    berechnungsstelle des Flugplatzhalters spätestens vor              LSL Kapitel III, VIII oder XI überschreiten und keine Ge-
                                                                                    dem auf die Landung folgenden Start nachzuweisen.                  räuschdämpfung durch Umrüstung vorgenommen
                                                                                                                                                       haben,
                                                                                    Ein Landeentgelt ist auch bei einer Bodenberührung mit
                                                                                    unmittelbar anschließendem Durchstarten zu entrichten.            0 - 1.000 kg                                      9,04   EUR
                                                                                                                                                      1.001 - 1.200 kg                                 10,55   EUR
                                                                                    Für Schwebeflüge von Drehflüglern, die über das Aus-              1.201 - 1.400 kg                                 19,12   EUR
                                                                                    maß vergleichbarer Rollbewegungen von Flächenflug-                1.401 - 2.000 kg                                 28,56   EUR
                                                                                    zeugen hinausgehen, wird ein Landeentgelt pro ange-
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000




                                                                                    fangene 10 Minuten erhoben. Die Ermäßigung für Schul-             ab 2.001
                                                                                    und Einweisungsflüge nach 2.3 kommen zur Anwendung.               pro angefangene 1.000 kg                        19,63 Euro

                                                                              2.    Für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motor-      2.1.2 Für Luftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht ab
                                                                                    segler bemißt sich das Landeentgelt nach dem in der              9.001 kg je nach Lärmkategorie
                                                                                    Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen
                                                                                    Höchstabfluggewicht (MTOW) und nach der Zahl der bei       2.1.2.1 für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des ICAO
                                                                                    der Landung an Bord befindlichen Fluggäste.                        Annex 16 Kapitel 3 oder 8 bzw. der LSL Kapitel III oder
                                                                                                                                                       VIII einhalten
                                                                              2.1   Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges
                                                                                    bemessene Teil des Landeentgeltes beträgt:                        pro angefangene 1.000 kg                         13,87 EUR

                                                                              2.1.1 Für Luftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht bis        2.1.2.2 für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des ICAO
                                                                                    9.000 kg je nach Lärmkategorie:                                    Annex 16 Kapitel 3 oder 8 bzw. der LSL Kapitel III oder
                                                                                                                                                       VIII überschreiten
                                                                              2.1.1.1 für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des ICAO
                                                                                      Annex 16 Kapitel 6 um mindestens 8 dB (A) bzw. der              pro angefangene 1.000 kg                         19,63 EUR
                                                                                      LSL Kapitel Vl.2.4 um mindestens 4 dB (A) oder der LSL
                                                                                      Kapitel X.2.4 um mindestens 5 dB (A) unterschreiten.     2.2    Der Teil der Landeentgelte, der sich nach der Zahl der bei
                                                                                                                                                      der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen
                                                                                    0 - 1.000 kg                                  5,64   EUR          Fluggäste bemißt, beträgt
                                                                                    1.001 - 1.200 kg                              6,64   EUR
                                                                                    1.201 - 1.400 kg                             11,89   EUR          je Fluggast                                       2,54 EUR
                                                                                    1.401 - 2.000 kg                             17,80   EUR
                                                                                                                                                      Dieses Landeentgelt wird für Fluggäste des gewerblichen
                                                                                    ab 2.001                                                          Flugverkehrs an Bord von Luftfahrzeugen über 2 t MTOW
                                                                                    pro angefangene 1.000 kg                     13,16 EUR            berechnet.
11

2.3   Für Schul- und Einweisungsflüge werden Ermäßigungen                 segler bemißt sich das Abstellentgelt nach dem in der
      gewährt, sofern Start oder Landung nicht außerhalb der              Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen
      veröffentlichten Betriebszeiten des Flugplatzes erfolgen.           Höchstabfluggewicht.

      Das ermäßigte Landeentgelt beträgt für Luftfahrzeuge bei     2.1    Das Abstellentgelt beträgt:
      Schul- und Einweisungsflügen bei
                                                                          pro angefangene 24 Stunden
2.3.1 einem Höchstabfluggewicht bis 2.000 kg 50,0 %, der
      nach 2 maßgebenden Sätze, mindestens jedoch                         0 - 1.000 kg                                    3,04   EUR
                                                                          1.001 - 1.200 kg                                3,53   EUR
      4,71 EUR                   (Lfz mit Lärmz. nach 2.1.1.1.),          1.201 - 1.400 kg                                3,98   EUR
      5,03 EUR                   (Lfz mit Lärmz. nach 2.1.1.2.),          1.401 - 2.000 kg                                5,64   EUR
      6,80 EUR                   (Lfz mit Lärmz. nach 2.1.1.3.).          ab 2.001
                                                                          pro angefangene 1.000 kg                        3,82 EUR
2.3.2 einem Höchstabfluggewicht ab 2.001 kg 35,0 %
                                                                          Der Zeitraum, der für die Berechnung der Abstellentgelte
2.4   Schulflüge im Sinne der Entgeltordnung sind Flüge, die              maßgebend ist, beginnt 4 Stunden nach der Landung des
      ein Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem               Luftfahrzeugs bzw. 4 Stunden nach der Beendigung der
      genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrerschule)                   Unterstellung.
      durchführt und die bis zum Erwerb eines Luftfahrer-
      scheines oder zusätzlicher Berechtigungen im Sinne der       3.     Für Segelflug-Transportanhänger betragen die Abstell-
      Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) notwendig             entgelte pro angefangene 24 Stunden
      sind. Hierzu zählen auch Ausbildungsflüge für CVFR-,
      NVFR- und IFR - Berechtigungen. Wird bei einem diesen                                                               0,78 EUR
      Voraussetzungen entsprechenden Schulflug eines Segel-
      flugzeuges ein Schleppflugzeug verwendet, so wird der               Der Zeitraum, der für die Berechnung der Abstellentgelte
      Flug des Schleppflugzeuges für die Entgeltberechnung                maßgebend ist, beginnt 24 Stunden nach der Abstellung
      einem Schulflug gleichgestellt.                                     der Segelflug-Transportanhänger.

      Als Einweisungsflüge im Sinne der Entgeltordnung gelten                                   Teil III
      Flüge, die ein Luftfahrer zum Erwerb einer Musterberech-
      tigung gem. §§ 66 ff. LuftPersV durchführen muß. Die Er-                            Luftschiffentgelte
      mäßigung gilt nicht für Flüge zum Vertrautmachen nach §
      69 Abs. 4 LuftPersV.                                         Für die Benutzung des Flugplatzes mit Luftschiffen ist anstelle
                                                                   von Lande- und Abstellentgelten ein Ankermastentgelt zu ent-
2.5   Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luft-        richten. Diese wird mit Errichtung eines Ankermastes fällig.
      fahrzeug ist kein Landeentgelt zu entrichten. Ausweich-
      landungen sind keine Notlandungen.                           Das Ankermastentgelt ist ein Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1
                                                                   des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Der Gebühren-
2.6   Ein Zuschlag zum Landeentgeit ist zu entrichten, wenn in     schuldner hat daher die Umsatzsteuer gesondert zu entrichten.
      der Zeit von SS + 30 bis SR - 30 (Ortszeit) die Flugplatz-
      befeuerung während der Landung eingeschaltet ist. Der        Das Ankermastengelt beträgt:
      Zuschlag beträgt für:
                                                                   für Luftschiffe bis 50 m Gesamtlänge pro angefangene 24
      Platz- und erweiterte Platzflüge (Start und Landung          Stunden
      Braunschweig) je angefangene 1/4 Stunde
                                                 9,01 EUR                                                               118,34 EUR

      VFR- und IFR-Überlandflüge je Bewegung                       für Luftschiffe über 50 m Gesamtlänge pro angefangene 24
                                                     9,01 EUR      Stunden

      Bei Schul- und Einweisungsflügen wird der Zuschlag um                                                             174,74 EUR
      50 % ermäßigt.
                                                                   Der Zeitraum, der für die Berechnung der Ankermastentgelte
3.    Für Segelflugzeuge beträgt das Landeentgelt                  maßgebend ist, beginnt mit der Errichtung des Ankermastes und
                                                     1,55 EUR      endet mit seinem Abbau.

      Für Ultra-Leichtflugzeuge beträgt das Landeentgelt                                        Teil IV
                                                   5,76 EUR
                                                                                            Anflugentgelte
                            Teil II
                                                                   1.    Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen
                       Abstellentgelte                                   der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge, deren Höchstab-
                                                                         fluggewicht 2.000 kg überschreiten, wird beim An- und Ab-
1.    Für die Abstellung von Luftfahrzeugen haben deren                  flug am Flughafen Braunschweig ein Entgelt (Anflugent-
      Halter oder Führer ein Entgelt (Abstellentgelt) nach Maß-          gelt) erhoben.
      gabe dieser Entgelteordnung an den Flugplatzunter-
      nehmer zu entrichten.                                        2.    Als eine Inanspruchnahme gilt der Einflug in die CTR sowie
                                                                         der Ausflug aus der CTR oder ein Anflug im Zusammen-
      Die Abstellentgelte sind Entgelte im Sinne des § 10 Abs.           hang mit einer Landung. Zähleinheit ist der Einflug bzw. die
      1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Der Ge-               Landung. Wiederholte Durchstartanflüge gelten jeweils als
      bührenschuldner hat daher die Umsatzsteuer gesondert               gesondert abzurechnender Vorgang.
      zu entrichten.

2.    Für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motor-
12

3.   Das Entgelt für eine Inanspruchnahme beträgt je angefan-
     gene 1.000 kg des Höchstabfluggewichtes

                     4,12 EUR zzgl. Mwst.

4.   Entgeltschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum
     Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Ist der Halter nicht be-
     kannt, haftet der Eigentümer des Luftfahrzeuges.

5.   Das Anflugentgelt ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des
     Umsatzsteuergesetztes. Der Entgeltschuldner hat daher
     die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten.

                             Teil V

                          Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.02.2003 in Kraft.

Die bisherige Entgeltordnung des Verkehrsflughafens Braun-
schweig (NfL I - 17/02) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

NfL I - 17/02 wird hiermit aufgehoben.

Braunschweig, 28.10.2002
Flughafengesellschaft Braunschweig mbH


B a u m b a c h

Hannover, 6.12.2002
40.1-21.41.1
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,
Technologie und Verkehr


i . A. M e n g e
13

NfL I 10/03

                                                                              NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                                                                                          TEIL I
                                                                              51. Jahrgang                                                          Langen, 9. Januar 2003

                                                                                        Änderung der Genehmigung des
                                                                                       Verkehrslandeplatzes Gelnhausen
                                                                              Gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes ( LuftVG ) in der Bekannt-
                                                                              machung der Neufassung vom 27.03.1999 ( BGBl. I S. 550 ),
                                                                              zuletzt geändert am 21.08.2002 ( BGBl. I S. 3322, Artikel 55 und
                                                                              BGBl. I S. 3355, Artikel 1 ), §§ 49 ff der Luftverkehrs-Zulassungs-
                                                                              Ordnung ( LuftVZO ) in der Bekanntmachung der Neufassung
                                                                              vom 27.03.1999 ( BGBl. I S. 610), zuletzt geändert am
                                                                              21.08.2002 ( BGBl. I S. 3355, Artikel 2 ) sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1
                                                                              der Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen
                                                                              Zuständigkeiten vom 30.10.2001 ( GVBl. I S. 443 ) wird die dem

                                                                                                 Aero-Club Gelnhausen e.V.

                                                                              am 14.06.1994 erteilte Genehmigung zum Betrieb eines Ver-
                                                                              kehrslandeplatzes, zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom
                                                                              23.11.2001, wie folgt geändert:

                                                                              Ziffer II 1 erhält folgende Fassung:

                                                                              a) Flugzeuge bis zu 2.000 kg höchstzulässiger Flugmasse.

                                                                              b) Flugzeuge zwischen 2.000 und 3.500 kg höchstzulässiger
                                                                                 Flugmasse - erhöhter Lärmschutz nach Kapitel 6 der Lande-
                                                                                 platz-Lärmschutzverordnung, PPR und höchstens 100 Flug-
                                                                                 bewegungen pro Kalenderjahr.

                                                                              c) Flugzeug AT 6 ( Kennzeichen HB-RCP ).

                                                                              Die Ziffern II 1b und 1c werden befristet bis zum 31.12.2003.
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000




                                                                              Ziffer II 8 erhält folgende Fassung:

                                                                              Luftschiffe ( 25 Flugtage pro Jahr/PPR ).

                                                                              Ziffer B 8 der Neufassung der Genehmigung vom 14.06.1994
                                                                              wird wie folgt ergänzt:

                                                                              Zur Lärmminderung wird die AT 6 entsprechend der in der Sicht-
                                                                              flugkarte des VLP Gelnhausen dargestellten Möglichkeit des
                                                                              kurzen Abfluges auch kurze Anflüge durchführen. Dieses An-
                                                                              und Abflugverfahren gilt ausschließlich für die AT 6 und die sie
                                                                              fliegende Haltergemeinschaft Iffland, Krüger, Fritsch und Raab.

                                                                              Das eingesetzte Schleppflugzeug hält sich bei der Benutzung
                                                                              der Bahn 07 westlich der Firma Veritas und überfliegt nach
                                                                              Möglichkeit nicht das Wohngebiet "Im Weiherfeld".

                                                                              Darmstadt, 11.11.2002
                                                                              III 33.3 66m 08 Gelnhausen
                                                                              Regierungspräsidium Darmstadt


                                                                              i . A . L ö b ig
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                                                                              NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                                                                                         TEIL I
                                                                              51. Jahrgang                                                        Langen, 9. Januar 2003

                                                                                  Wiederstarterlaubnis nach Notlandungen
                                                                                          in Baden-Württemberg
                                                                              Wiederstarterlaubnisse gem. § 25 (1) und (2) nach einer Notlan-
                                                                              dung werden in Baden-Württemberg vom jeweils örtlich zustän-
                                                                              digen Regierungspräsidium erteilt. Diese sind während der üb-
                                                                              lichen Dienstzeiten unter folgenden Telefonnummern erreichbar:

                                                                              Regierungspräsidium Stuttgart             0711 / 90 42 804 oder
                                                                                                                        0171 229 49 96

                                                                              Regierungspräsidium Karlsruhe             0721 / 92 62 627 oder
                                                                                                                               92 63 508

                                                                              Regierungspräsidium Freiburg              0761 / 20 81 408 oder
                                                                                                                               20 81 409

                                                                              Regierungspräsidium Tübingen              07071 / 75 73 684 oder
                                                                                                                                75 73 405

                                                                              Diese Bekanntmachung ersetzt die Veröffentlichung in den NfL I
                                                                              - 118/95 vom 31.03.95.

                                                                              NfL I - 118/95 wird hiermit aufgehoben.

                                                                              Stuttgart, 4.12.2002
                                                                              45-3847.5/054
                                                                              Regierungspräsidium Stuttgart


                                                                              i . A . Sc h m id
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                                                                              NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                                                                                       TEIL I
                                                                              51. Jahrgang                                                                                          Langen, 9. Januar 2003

                                                                                     Nachrichtliche Bekanntmachung                              Anmerkung: Die in Klammern angegebenen Werte sind Höhen-
                                                                              der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der                                  angaben über der Landebahnschwelle."
                                                                              Hundertvierunddreißigsten Durchführungsver-                       3. § 3 wird wie folgt geändert:
                                                                                    ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
                                                                                                                                                a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
                                                                               (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
                                                                                Instrumentenflugregeln zum und vom Sonderlandeplatz
                                                                                               Hamburg-Finkenwerder)

                                                                              Die nachstehende, im Bundesanzeiger, Seite 26 233, am 17.
                                                                              Dezember 2002 verkündete Verordnung vom 5. Dezember 2002
                                                                              wird hiermit nachrichtlich bekanntgegeben.                        b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Abflugstrecken NIENBURG
                                                                                                                                                   FOUR ECHO DEPARTURE (NIE4E), BASUM FOUR ECHO
                                                                              Offenbach a. M., 17. Dezember 2002                                   DEPARTURE (BASUM4E), WESER FOUR ECHO DEPAR-
                                                                                                                                                   TURE (WSR4E), ELBE FOUR ECHO DEPARTURE (LBE4E)
                                                                              Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts                               und LEINE TWO QUEBEC DEPARTURE (DLE2Q) durch die
                                                                                                                                                   folgenden Strecken ersetzt:

                                                                              i . V. D ö lp

                                                                                     Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der
                                                                              Hundertvierunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
                                                                                              Luftverkehrs-Ordnung

                                                                               (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
                                                                                        Instrumentenflugregeln zum und vom
                                                                                      Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder)

                                                                                                 Vom 5. Dezember 2002

                                                                              Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 und 3
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                                                                              des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
                                                                              vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit § 27a Abs.
                                                                              1 und 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der
                                                                              Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580) verordnet
                                                                              das Luftfahrt-Bundesamt:

                                                                                                         Artikel 1

                                                                              Die Hundertvierunddreißigste Durchführungsverordnung zur
                                                                              Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
                                                                              und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
                                                                              landeplatz Hamburg-Finkenwerder) vom 20. Oktober 1993
                                                                              (BAnz. S. 9966, NfL I-323/93), zuletzt geändert durch Verord-
                                                                              nung vom 12. September 2002 (BAnz. S. 22 189, NfL I-297/02),
                                                                              wird wie folgt geändert:

                                                                              1. In § 2 Abs. 5 Nr. 2 werden die Hindernisfreihöhen wie folgt
                                                                                 festgelegt:

                                                                              "Hindernisfreihöhen:




                                                                              *) Flügelspannweite 60 - 65m oder vertikaler Abstand zwischen
                                                                                 dem Flugweg der Räder und der Gleitwegantenne 6 - 7,3m
16

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Dezember 2002 in Kraft.

Offenbach a. M., 5. Dezember 2002

Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts


i . V. D ö lp
17

NfL I 13/03

                                                                              NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                                                                                       TEIL I
                                                                              51. Jahrgang                                                                                       Langen, 9. Januar 2003

                                                                                     Nachrichtliche Bekanntmachung                                                        Artikel 2
                                                                              der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der
                                                                                                                                                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                                                                              Hundertachtunddreißigsten Durchführungsver-
                                                                                    ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung                            Offenbach a. M., 21. November 2002

                                                                                (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach          Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts
                                                                              Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover)

                                                                              Die nachstehende, im Bundesanzeiger, Seite 25 937, am 7.          i.V.D ö lp
                                                                              Dezember 2002 verkündete Verordnung vom 21. November
                                                                              2002 wird hiermit nachrichtlich bekanntgegeben.

                                                                              Offenbach a. M., 9. Dezember 2002

                                                                              Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts


                                                                              i . V. D ö lp

                                                                                     Siebzehnte Verordnung zur Änderung der
                                                                                Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung
                                                                                             zur Luftverkehrs-Ordnung

                                                                                (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
                                                                              Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover)

                                                                                                Vom 21. November 2002

                                                                              Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 und 3
                                                                              des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
                                                                              vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit § 27a Abs.
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000




                                                                              1 und 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der
                                                                              Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580) verordnet
                                                                              das Luftfahrt-Bundesamt:

                                                                                                         Artikel 1

                                                                              § 3 Abs. 2 der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverord-
                                                                              nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
                                                                              für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
                                                                              Flughafen Hannover) vom 25. November 1993 (BAnz. 1994 S.
                                                                              1033, NfL I-36/94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.
                                                                              Mai 2002 (BAnz. S. 12 021, NfL I-196/02), wird wie folgt geän-
                                                                              dert:

                                                                              In Nummer 1, Abflugstrecke LEINE FIVE X-RAY DEPARTURE
                                                                              (DLE5X), und Nummer 2, Abflugstrecke LEINE TWO FOX-
                                                                              TROTT DEPARTURE (DLE2F), wird in Spalte 4 die Anmerkung
                                                                              1 jeweils wie folgt gefasst:

                                                                              "1. Diese Strecke steht für einen Weiterflug über G 5/UL190,
                                                                              Z717/UZ717, UW188 und UW189 nicht zur Verfügung."
18

NfL I 14/03

                                                                              NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                                                                                        TEIL I
                                                                              51. Jahrgang                                                                                        Langen, 9. Januar 2003

                                                                                     Nachrichtliche Bekanntmachung                               "Hindernisfreihöhen:
                                                                                der Siebten Verordnung zur Änderung der
                                                                              Hundertachtundfünfzigsten Durchführungsver-
                                                                                   ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
                                                                               (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
                                                                                        Instrumentenflugregeln zum und vom                       Anmerkung: Die in Klammern angegebenen Werte sind Höhen-
                                                                                         Verkehrsflughafen Friedrichshafen)                                 angaben über der Landebahnschwelle."

                                                                              Die nachstehende, im Bundesanzeiger, Seite 25 937, am 7.                                     Artikel 2
                                                                              Dezember 2002 verkündete Verordnung vom 22. November
                                                                              2002 wird hiermit nachrichtlich bekanntgegeben.                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

                                                                              Offenbach a. M., 9. Dezember 2002                                  Offenbach a. M., 22. November 2002

                                                                              Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts                             Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts


                                                                              i . V. D ö lp                                                      i.V.D ö lp

                                                                                       Siebte Verordnung zur Änderung der
                                                                              Hundertachtundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur
                                                                                              Luftverkehrs-Ordnung

                                                                               (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
                                                                                        Instrumentenflugregeln zum und vom
                                                                                         Verkehrsflughafen Friedrichshafen)

                                                                                                 Vom 22. November 2002

                                                                              Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 und 3
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                                                                              des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
                                                                              vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit § 27a Abs.
                                                                              1 und 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der
                                                                              Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580) verordnet
                                                                              das Luftfahrt-Bundesamt:

                                                                                                          Artikel 1

                                                                              Die Hundertachtundfünfzigste Durchführungsverordnung zur
                                                                              Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
                                                                              und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
                                                                              Verkehrsflughafen Friedrichshafen) vom 1. November 1995
                                                                              (BAnz. S. 11926, NfL I-312/95), zuletzt geändert durch
                                                                              Verordnung vom 22. August 2000 (BAnz. S. 18 301, NfL I-
                                                                              247/00), wird wie folgt geändert:

                                                                              § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

                                                                              a) In Nummer 1 werden in der Tabelle der Hindernisfreihöhen
                                                                                 die Werte für die Betriebsstufe I wie folgt gefasst:




                                                                              b) In Nummer 3 wird die Tabelle der Hindernisfreihöhen wie folgt
                                                                                 gefasst:
19

NfL I 15/03

                                                                              NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                                                                                        TEIL I
                                                                              51. Jahrgang                                                                                        Langen, 9. Januar 2003

                                                                                     Nachrichtliche Bekanntmachung                                                         Artikel 2
                                                                                der Sechzehnten Verordnung zur Änderung
                                                                                                                                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                                                                                der Hundertachtundsechzigsten Durchführ-
                                                                                ungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung                          Offenbach a. M., 28. November 2002

                                                                               (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach            Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts
                                                                              Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Stuttgart)

                                                                              Die nachstehende, im Bundesanzeiger, Seite 25 938, am 7.           i.V.D ö lp
                                                                              Dezember 2002 verkündete Verordnung vom 28. November
                                                                              2002 wird hiermit nachrichtlich bekanntgegeben.

                                                                              Offenbach a. M., 9. Dezember 2002

                                                                              Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamts


                                                                              i . V. D ö lp

                                                                                     Sechzehnte Verordnung zur Änderung der
                                                                                Hundertachtundsechzigsten Durchführungsverordnung
                                                                                             zur Luftverkehrs-Ordnung

                                                                               (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
                                                                              Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Stuttgart)

                                                                                                 Vom 28. November 2002

                                                                              Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 und 3
                                                                              des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
                                                                              vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit § 27a Abs.
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000




                                                                              1 und 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der
                                                                              Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580) verordnet
                                                                              das Luftfahrt-Bundesamt:

                                                                                                          Artikel 1

                                                                              Die Hundertachtundsechzigste Durchführungsverordnung zur
                                                                              Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
                                                                              und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
                                                                              hafen Stuttgart) vom 20. Mai 1996 (BAnz. S. 6475, NfL I-141/96),
                                                                              zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2002
                                                                              (BAnz. S. 24 765, NfL I-353/02), wird wie folgt geändert:

                                                                              § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

                                                                              a) In Nummer 1, Abflugstrecke DINKELSBÜHL TWO BRAVO
                                                                                 DEPARTURE (DKB2B), wird in Spalte 4 die Anmerkung 1 wie
                                                                                 folgt gefasst:

                                                                              "1. Nicht für Flüge über L603, W718 und T104; ELVAG1B und
                                                                              Y161 sind zu benutzen."

                                                                              b) In Nummer 2, Abflugstrecke DINKELSBÜHL SEVEN HOTEL
                                                                                 DEPARTURE (DKB7H), wird in Spalte 4 die Anmerkung 1 wie
                                                                                 folgt gefasst:

                                                                              "1. Nicht für Flüge über L603, W718 und T104; ELVAG1H und
                                                                              Y161 sind zu benutzen."
20

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