Nachrichten für Luftfahrer 1999 Teil II (weicht ggf. von Druckversion ab)
Fax: ++ 49 6658 89-40
Accomplisishment and log book entry:
Action to be accomplished by an approved service station and to be checked and entered in the og book by a
licensed inspector.
Holders of affected aircraft registered in Germany have to observe the following:
As a result of the a.m. deficiencies, the airworthiness of the aircraft is affected to such an extent that after the expiry Of
the a.m. dates the aircraft may be operated only after proper accomplishment of the prescribed actions, In the interest
f aviation safety autweighing the interest of the receiver in a postponement of the prescribed actions, the immediate
compliance with this AD.is to be directed
Instructions about Available Legal Remedi
An appeal to this notice may be raised within a period of one month following notification. Appeals must be submitted
In writing or registered at the Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig.
*4-80
DFS Deutsche Flugsicherung
NfL || 113 - 114/99
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL II
47. Jahrgang Offenbach a.M., 7. Oktober 1999
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
II - 113/99In Verlust geratener Dienststempel .................. 1054
II - 114/99 Bekanntmachung über die Musterzulassung von Luftfahrtgerät. 1054
Inhaltsangabe der NfL | 304 - 318/99 vom 7. Oktober 1999
1 - 304/99 Nachrichtliche Bekanntmachung der 9. VO zur Änderung der 127. DVO zur LuftVO
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld)
1 - 305/99 Nachrichtliche Bekanntmachung der 6. VO zur Änderung der 168. DVO zur LuftVO
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Stuttgart)
1- 306/99 Nachrichtliche Bekanntmachung der 23. VO zur Änderung der 171. DVO zur LuftVO
(Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)
1 - 307/99 Nachrichtliche Bekanntmachung der 23. VO zur Änderung der 172. DVO zur LuftVO
(Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)
| - 308/99 Nachrichtliche Bekanntmachung der 196. DVO zur LuftVO
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Siegerland)
1- 309/99 Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 16a Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes
1-310/99 Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen
1 - 311/99 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO),
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
1 - 312/99 Genehmigung für den Verkehrs|andeplatz Wismar
1- 313/99 Änderung der Genehmigung des Verkehrslandeplatzes Würzburg-Schenkenturm
1 - 314/99 Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes Krieschow
I - 315/99 Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes Warin
1- 316/99 Regelung des Flugplatzverkehrs auf dem Verkehrslandeplatz Eggenfelden
1 - 317/99 Neufassung der Bekanntmachung über die Einschränkung des Nachtluftverkehrs für die
Zivilluftfahrt am Flughafen Frankfurt
1- 318/99 Einrichtung und Inbetriebnahme einer Gleitwinkelbefeuerungsanlage, System PAPI, für die
Anflugrichtung 07 auf dem Verkehrsflughafen Köln / Bonn
- 1053 -
II - 113/99 Die Zulassung folgender Muster bzw. Baureihen von Luftfahrt-
gerät sowie die zugehörigen Kennblätter sind geändert worden
(§ 5 LuftVZO)
In Verlust geratener Dienststempel
Ondem der Artdrung
Kenn- Muster/ Gültige
Der Dienststempel Nr. 9 des Luftfahrt-BundesamtesBraun- blatt- u. Baureihe Ausgabe-
schweig ist in Verlust geraten und wird hiermit für ungültig erklärt. Geräte- des Luft- Nr.
Nr. fahrtgerätes
Der Direktor Flugzeuge:
des Luftfahrt-Bundesamtes
Im Auftrag 2534 Dornier 03.09.1999 Zulassungsbasis, 15 (9/99)
328-100 neue Motor-/Pro-
Dr. Lohl pellerkombination
2846 A319-111 03.08.1999Technische Merk- 6 (8/99)
male und Betriebs-
grenzen '
II - 114/99
2846 A319-112 03.08.1999 Technische Merk- 8 (8/99)
male und Betriebs-
Bekanntmachung über grenzen, Ergänzungen
die Musterzulassung von Luftfahrtgerät 2846 A319-113 03.08.1999 Technische Merk- 6 (8/99)
male und Betriebs-
In der nachfolgenden Auflistung sind durch das Luftfahrt-
grenzen, Ergänzungen
Bundesamt die Muster der Luftfahrtgeräte nach § 4 Absatz 1 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) zugelassen worden 2846 A319-114 03.08.1999Technische Merk- 7 (8/99)
male und Betriebs-
Die Nummer des zugehörigen Kennblattes ist identisch mit der grenzen, Ergänzungen
Geräte-Nummer.
2846 A319-131 03.08.1999 Technische Merk-6 (8/99)
Die Betriebsgrenzen sind im Geräte-Kennblatt und in dem zu male und Betriebs-
einem Luftfahrzeug gehörenden Flughandbuch festgelegt. grenzen, Ergänzungen
Geräte-Kennblätter können nach Drucklegung unter Angabe der 2846 A319-132 03.08.1999 Technische Merk- 6 (8/99)
Geräte-Nummer von der male und Betriebs-
grenzen, Ergänzungen
Firma R. Eisenschmidt GmbH
Frankenallee 25 2846 A319-132 03.08.1999 Technische Merk- 7 (8/99)
male und Betriebs-
60042 Frankfurt/Main
grenzen, Ergänzungen
bezogen werden. 2846 A319-133 17.08.1999 Technische Merk- 2 (8/99)
male und Betriebs-
grenzen, Ergänzungen
Geräte- Muster Hersteller Datum der 2846 A319-133 02.09.1999 Hilfskrafterzeuger, 3 (9/99)
Nr. des Luft- Erteilung Ergänzungen
fahrtgerätes der Muster-
zulassung 2848 DHC-8-202 09.09.1999 Ergänzungen 4 (9/99)
Flugzeuge
Ballone:
539b Cessna 172S Cessna Aircraft Company 18.05.1999
P.O. Box 1521| 8006 0-105 02.09.1999 Körbe 21 (9/99)
Wichita / Kansas 67 201
8006 0-120 02.09.1999 Körbe 10 (9/99)
585a Jodel DR Siebentritt 13.04.1965 8006 0-140 02.09.1999 Körbe 9 (9/99)
1050 MI Negeleinstr. 29
91710 Gunzenhausen 8006 0-160 02.09.1999 Körbe 10 (9/99)
673 b Cessna Cessna Aircraft Company 31.08.1999 8007 Serie 1 02.09.1999 Körbe 6 (9/99)
T206H P.O. Box 1521 AX10-160
Wichita/Kansas 670201
USA
8011 N-105 02.09.1999 Körbe 21 (9/99)
2846 A-319-133 Airbus Industrie 05.08.1999
8011 N-120 02.09.1999 Körbe 10 (9/99)
1, Rond-Point 8011 N-133 02.09.1999 Körbe 10 (9/99)
Maurice Bellonte
31707 Blagnac Cedex 8011 N-145 02.09.1999 Körbe 11 (9/99)
8011 N-160 02.09.1999 Körbe 11 (9/99)
8011 N-180 02.09.1999 Körbe 11 (9/99)
- 1054 -
8012 A-105 02.09.1999Korbe 17 (9/99)
8012 A-120 02.09.1999 Körbe 10 (9/99)
8012 A-140 02.09.1999 Korbe 18 (9/99)
8012 A-160 02.09.1999 Körbe 11 (9/99)
8012 A-180 02.09.1999Korbe 7 (9/99)
8012 02.09.1999Körbe 5 (9/99)
8012 02.09.1999 Körbe 6 (9/99)
8012 A-300 02.09.1999 Körbe 3 (9/99)
8014 Serie 2 02.09.1999 Korbe 7 (9/99)
AX 9-120
8014 Serie 2 02.09.1999 Körbe 13 (9/99)
AX 9-140
8014 Serie 2 02.09.1999 Körbe 6 (9/99)
AX 9-150
8014 Serie 2 02.09.1999 Körbe 6 (9/99)
AX 9-160
8019 Colt 120A 02.09.1999 Körbe 8 (9/99)
8019 Colt 140A 02.09.1999 Körbe 5 (9/99)
8019 Colt 160 A 02.09.1999 Körbe 8 (9/99)
Braunschweig, den 07.09.99
M128
Der Direktor des
Luftfahrt-Bundesamtes
In Vertretung
Dr. Lohl
- 1055 -
DFS Deutsche Flugsicherung
NfL I1 — 115/99
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL II
47. Jahrgang Offenbach a.M., 21. Oktober 1999
1L -115/99
Lufttüchtigkeitsanweisungen
Nach 8 14 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (NfL 11-26/70) werden nachstehende Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA’s) erlassen.
Ein durch sie betroffenes Luftfahrtgerät darf nach dem in der LTA angegebenen Termin, außer für Zwecke der Durchführung der
Maßnahmen, nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
Die aufgeführten ausländischen Anweisungen bzw. die Technischen Mitteilungen des Herstellers sind Anlaß zur Herausgabe dieser LTA’s
und werden somit Bestandteil dieser Lufttüchtigkeitsanweisungen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß Folge-Revisionen zu den
Technischen Mitteilungen nicht automatisch zu diesen LTA’s gehören.
Durchführung und Bescht
Die Maßnahmen sind von einer nach $& 2 (2) Nr.3 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) anerkannten Stelle
durchzuführen und zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Führung der Betriebsaufzeichnungen gemäß 8& 15 der Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät sind zu beachten.
ÄNDERUNGEN: NEUAUSGABEN: M
LTA Nr.: Titel: Geräte-Nr.: LTA Nr.: Titel: Geräte-Nr.:
94-323/6 Airbus Industrie 2846 99-307 _ Reims Cessna ......
98-369/3 Fokker.. 2813 99-320 _ Airbus Industrie
98-381/3 Airbus Industrie 2849 99-321 © Airbus Industrie
98-382/3 Airbus Industrie . . 2850 99-323 — Airbus Industrie
99-037/4 Airbus Industrie 2849 99-324 — Airbus Industrie
99-038/4 Airbus Industrie 2850 99-325. Boeing ...
99-199/2 Eurocopter Deutschlan 3061 99-326 Rolls-Royce
99-199/3 — Eurocopter Deutschlanı . 3061 99-327 — Turbomec:
99-245/2 Rolls-Royce.. „6315 99-328 — Pratt & Whitney.
99-329 — Rolls-Royce
99-330 Cessna.
99-331 — Boeing .
99-332 — AlliedSignal.. .10.922/80
99-333 Boeing
99-334 — Raytheon .
99-335 — Airbus Industrie
99-336 — Airbus Industrie.
99-337 — Airbus Industrie.
99-338 — Pratt & Whitney
LTA's werden auch im Internet unter http:/www.lba.de publiziert
Bitte beachten Sie: Bei der Titelvergabe einer LTA wird im Anschluß an die Nummer die gebräuchliche Herstellerbezeichnung in Kurzform|
(ohne Angabe der Gesellschaftsform) aufgeführt. Diese Bezeichnung betitelt den zum Zeitpunkt der Herausgabe der LTA zuständigen|
Musterbetreuer. Frühere Musterbetreuer bzw. Hersteller werden zukünftig in der Titelzeile der LTA nicht mehr genannt. Falls über die
Anwendbarkeit einer LTA Zweifel bestehen, sollte eine Prüfung anhand der LBA-Geräte-Nummer vorgenommen werden. Diese Nummer|
kann den Zulassungsdokumenten oder demjeweiligen Typenschild des Luftfahrtgerätes entnommen werden.
Hinweis: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß LTA’s mit der öffentlichen Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
rechtswirksam werden. In den LTA’s angegebene Termine und Fristen sind auf das Veröffentlichungsdatum bezogen.
Braunschweig, den 4.10.1999
LBA M125.502.4
Der Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes
In Vertretung
Hoffmann
+ 1057-
Kn
Lufttüchtigkeitsanweisung
m LTA-Nr.: 1994-323/6
5.An allen Flugzeugen A319 und an den Flugzeugen A320 mit der Modifikation 22841
auszuführen:
ist folgendes
. ersetzt: 94-323/5 - Inspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3.
Luftfahrt-Bundesamt
- Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3 oder
Datum der Bekanntgabe: 21.10.1999
- Reparatur, bei Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117.
Muster: Airbus Industrie AD der ausländischen Behörd
A320 DGAC CN 1996-271-092(B)R3 vom 11.08.1999 6. An den Flugzeugen A321 mit der Modifikation 23926 ist folgendes auszuführen:
- Inspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3.
Technische Mittellungen des Herstellers: - Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3 oder
Airbus Industrie Service Bulletin A320-27-1050 Rev.3 - Reparatur, bei Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117.
Airbus Industrie Service Bulletin A320-27-1066 Rev.5
Airbus Industrie Service Bulletin A320-27-1097 Rev.2 7, An den Flugzeugen A320, die eine Reparatur nach Service Bulletin A320-27-1066 mit dem
Airbus Industrie Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3 Mindestrevisionsstand 3 erhalten haben, ist folgendes auszuführen:
Airbus Industrie Service Bulletin A320-27-1117 - Inspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108-Rev.3.
- Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3 oder
- Reparatur, bei Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117.
Betroffenes Luftfahrtgerät:
8. An den Flugzeugen A321, die eine Reparatur nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1097
eines beliebigen Revisionsstandes erhalten haben, ist folgendes auszuführen:
Airbus Industrie
- Inspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3
A320
- Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3 oder
-Baureihen: _ Alle Baureihen der Serie A319. - Reparatur, bei Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117.
Alle Baureihen der Serie A320.
Von den Erstinspektionen aller 8 Punkte bei Massnahmen ausgenommen sind die Flugzeuge, die bereits
Alle Baureihen der Serie A321.
nach den Service Bulletins A320-27-1066 Rev.4, A320-27-1097 Rev.1, A320-27-1108 Rev.1 oder
A320-27-1108 Rev.2 inspiziert wurden.
-Werk-Nrn.: Alle Flugzeuge der genannten Baureihen ohne die Modifikation 26495 oder ohne: das
Service Bulletin A320-27-1117.
Fristen:;
--8S0L
Punkt 1 der Maßnahmen:
Betrifft:
- Die Inspektion war spätestens 500 Flugstunden nach dem Inkrafiireten der Erstausgabe dieser
Mögliche : Abnutzungserscheinungen oder Scheuerstellen an den Blienden der inneren
Lufttüchtigkeitsanweisung auszuführen.
Landeklappendrehzapfen
- Die Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den in den Service Bulletins
A320-27-1066 Rev.5 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen.
Maßnahmen:
1. An den Flugzeugen A320 ohne die Modifikation 22881 oder ohne das Service Bulletin A320-27-1050
Punkt2 der Maßnahmen
eines beliebigen Revisionsstandes Ist folgendes auszuführen: - Die Inspektion war innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nach dem 13.03.1997 auszuführen.
- Ihspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1068 Rev.5. - Die Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den in den Service Bulletins
- Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1068 Rev.5 oder
A320-27-1097 Rev.2 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen.
Reparaturen, bei Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117.
Punkt 3 der Maßnahmen:
2. An den Flugzeugen A321 ohne die Modifikation 23926 und ohne Reparaturen nach dem Service Bulletin - Die Inspektion war innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nach dem 13.03.1997 auszuführen.
A320-27-1097 eines beliebigenen Revisionsstandes ist folgendes auszuführen: - Die Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den In den Service Bulletins
- Inspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1097 Rev.2. A320-27-1108 Rev.3 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen.
- Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1097 Rev.2 oder
- Reparaturen, bei Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117. Punkt 4 der Maßnahmen:
- Die Inspektion war innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nach dem 13.03.1997 auszuführen.
3.An den Flugzeugen A320, an denen das Service Bulletin A320-27-1050.eines beliebigen - Die Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den in den Service Bulletins
Revisionsstandes durchgeführt wurde, Ist folgendes auszuführen: A320-27-1108 Rev.3 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen.
- Inspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3.
- Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3 oder Punkt 5 der Maßnahmen:
- Reparatur, bei Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117. - Die Inspektion war innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nach dem 13.03.1997 oder vor dem
Erreichen einer Betriebszeit von 2500 Flugstunden auszuführen.
4.An den Flugzeugen A320 mit der Modifikation 22881 und ohne die Modifikation 22841 ist folgendes Maßgebend ist die letzterreichte Frist.
auszuführen: - Die Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den in den Service Bulletins
- Inspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3. A320-27-1108 Rev.3 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen.
- Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3 oder
- Reparatur, bei Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117. Punkt 8 der Massnahmen:
- Die Inspektion war innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nach dem 13.03.1997 oder vor dem
Erreichen einer Betriebszeit von 5000 Flugstunden auszuführen.
Massgebend ist die letzterreichte Frist.
(LTA-Nr.: 94-323/5 vom 20.05.1999) "Aktenzeichen: (01)M122-502.1/1994-323/6 Selte1 von 3 (LTANr.: 94-323/5 vom 20.05.1999) "Aktenzeichen: (01)M122-502.1/1994-323/6 Seite2von 3
>
- Die Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den in den Service Bulletins Lufttüchtigkeitsanweisung
A320-27-1108 Rev.3 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen.
‘A.l LTA-Nr.: 1998-369/3
ersetzt: 98-369/2
E Datum der Bekanntgabe: 21.10.1999
Punkt 7 der Maßnahmen:
- Die Inspektion war innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nach dem 13.03.1997 oder vor dem Muster: Fokker AD der ausländischen Behörde:
Erreichen einer Betriebszeit von 5000 Flugstunden nach der letzten Reparatur auszuführen. Fokker F 27 RLD BLA 1998-070/3(A)_vom 31.08.1999
Massgebend ist die letzterreichte Frist.
Geräte-Nr.; Technische Mitteilungen des Herstellers:
- Die Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den in den Service Bulletins Fokker Service Bulletin F50-55-007 vom 05.06.1998
2813
A320-27-1108 Rev.3 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen.
Stork Fokker Service Bulletin F50-55-009 Rev.1 vom 23.07.1999
Stork Fokker Service Bulletin F50-57-020 vom 23.04.1999
Punkt 8 der Maßnahmen:
- Die Inspektion war innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nach dem 13.03.1997 oder Betroffenes Luftfahrtgeräf
5000 Flugstunden nach der letzten Reparatur auszuführen. Massgebend ist die letzterreichte Frist.
- Die Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den in den Service Bulletins Fokker
A320-27-1108 Rev.3 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen. Fokker F 27
Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der -Baureihen: _ Mk.050, Mk.0502, Mk.0604
DGAC CN 1996-271-092(B)R3 vom 11.08.1999
Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchligkeit des Luffahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf
der genannten Fristen -Werk-Nrn.: Alle Flugzeuge der genannten Baureihen.
‚nur In Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angsorheten Mafinahmen überwiegt, ist e
erforderlich, die soforige Vollziehung dieser LTA anzuordnen. Betrifft:
Mögl. Blockieren der Ruder durch lose Befestigungsschrauben an den Rudervorderkanten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monals nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch Ist schriflich oder
ur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen. Maßnahmer
-Kontrolle des Anzugmomentes der Befestigungsschrauben der Rudervorderkante
LLTAs werden auch im Internet unter htip:/www.Iba. de pubfiziert
- des Höhenruders nach Service Bulletin F50-55-007.
- des Seitenruders nach Service Bulletin F50-55-009 Rev.1.
8508
-des Querruders nach Service Bulletin F50-55-020.
- Wiederholungskontrollen.
- Reparaturen bei Notwendigkeit
Fristen:
Die Erstkontrolle
- des Höhenruders war bis spätestens 24.10.1998 auszuführen.
- des Seitenruders ist bis spätestens 01.06.2001 auszuführen.
-des Querruders ist bis spätestens 01.12.1999 auszuführen.
Die Wiederholungskontrollen Höhenruder und Querruder sind im Intervall von 12 Monaten nach der
Erstkontrolle auszuführen.
Die Wiederholungskontrollen für das Seitenruder sind im Intervall von 24 Monaten oder 4000 Flugstunden
nach der Erstkontrolle auszuführen.
Massgebend ist die ersterreichte Frist.
Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der
RLD BLA 1998-070/3(A) vom 31.08.1999
Durch ie vorgenannten Mangel ist die Lufttüchäigkeit des Luffahrigerätes derart beeinträchtigt, da es nach Ablauf der genannten Fristen
Inur In Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
Sicherhelt des Luttverkehrs, as in dlesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordheten Maßnahmen überwiegt, ist s
"erforderich, die sofortge Volziehung dieser LTA anzuordnen.
Rechtsbeheltebsehnin
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monais nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftich oder
ur Niederschrit
beim Lufahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunsehweig einzulegen.
LLTAs werden auch Im Internet unter htip:/wvww.ba.de pubiiziert.
(LTA-Nr.: 98-3692 vom 15.07.1999) "Aktonzeichen: (01)M122-502.171998-369/3 Seite 1 von 1
(LTA-Nr.: 94-323/5 vom 20.05.1999) "Aktenzeichen: (01)M122-502.171994-3236 Selte 3 von 3
Kn
Lufttüchtigkeitsanweisung Lufttüchtigkeitsanweisung
‘Ä:l LTA-Nr.: 1998-381/3 LTA-Nr.: 1998-382/3
ersetzt: 98-381/2 ersetzt: 98-382/2
Luftfahrt-Bundesamt Luftfahrt-Bundesamt
Datum der Bekanntgabe: 21.10.1999 Datum der Bekanntgabe: 21.10.1999
Muster: Airbus Industrie AD der ausländischen Behörde: Muster: Airbus Industrie AD der ausländischen Behörde:
A330 DGAC CN 98-264-075(B)R3 vom 25.08.1999 A340 DGAC CN 98-265-093(B)R3_vom 25.08.1999
Geräte-Nr.: Technische Mittellungen des Herstellers: Technische Mittellungen des Herst.
2849 Airbus Industrie AOT 32-19 Revision 3 vom 17.09.1998 Airbus Industrie AOT 32-19 Revision 3 vom 17.09.1998
Airbus Industrie Service Bulletin A330-32-3086: Airbus Industrie Service Bulletin A340-32-4122 Rev.1
Betroffenes Luftfahrtgerät: Betroffenes Luftfahrtgerät
Airbus Industrie Airbus Industrie
A330 A340
-Baureihen:; _ Alle Baureihen der Serie A330. -Baureihen: _ Alle Baureihen der Serie A340.
-Werk-Nrn.: Alle Flugzeuge der genannten Baureihen. -Werk-Nrn.: _ Alle Flugzeuge der genannten Baureihen,
Betrifft: Betrifft:
Mögl, Vereisung des Notbremssystems. Mögl. Vereisung des Notbremssystems.
Maßnahmen: Maßnahmen:
-Funktionsprüfung des Notbramssystems nach AOT 32-19 Rev.3. -Funktionsprüfung des Notbremssystems nach AOT 32-19 Rev.3.
-09-04
-Instandsetzungsmassnahmen nach AOT 32-19 Rev.3 bei Notwendigkeit. Instandsetzungsmassnahmen nach AOT 32-19 Rev.3 bei Notwendigkeit.
-Ausgeführte Massnahmen nach AOT 32-19 Rev.3 sind sowohl dem Flugzeughersteller als auch dem -Ausgeführte Massnahmen nach AOT 32-19 Rev.3 sind sowohl dem Flugzeughersteller als auch dem
Luftfahrt-Bundesamt zur Kenntnis zu geben. Luftfahrt-Bundesamt zur Kenntnis zu geben.
Als altermative Massnahme zum AOT 32-19 Rev.3 kann die Modifikation nach Service Bulletin Als alternative Massnahme zum AOT 32-19 Rev.3 kann die Modifikation nach Service Bulletin
A330-32-3086 ausgeführt werden. A340-32-4122 Rev.1 ausgeführt werden.
Fristen: Fristen:
Alle geforderten Massnahmen sind, wenn nicht bereits ausgeführt, unverzüglich auszuführen. Alle geforderten Massnahmen sind, wenn nicht bereits ausgeführt, unverzüglich auszuführen.
Die Modifikation wird mit der Instandhaltungsmassnahme 324314-01-1 zum 4A Intervall eingeführt. Die Modifikation wird mit der Instandhaltungsmassnahme 324314-01-1 zum 4A Intervall eingeführt.
Hinweis: Hinweis:
Die Modifikation entbindet von den Wiederholungsprüfungen (repetitive operational in-fight checks) Die Modifikation entbindet von den Wiederholungsprüfungen (repetitive operational in-fight checks)
nach AOT 32-19 Rev.3. nach AOT 32-19 Rev.3,
Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der
DGAC CN 98-264-075(B)R3 vom 25.08.1999 DGAC CN 98-265-093(B)R3 vom 25.08.1999
Durch gie vorgenannten Mängel Ist die Luftüchigkeit des Luffahrigerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen Durch die vorgenannten Mängel Ist die Lufttüchügkeit des Luffahrigerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
Inur In Beirieb genommen werden darf, wenn die angeordneien Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der Inur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahrmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressalen am Aufschub der angeorheien Maßnahmen überwiegt, Ist es Sicherheit des Luftverkehrs, das In diesem Fall das Interesse des Adressalen am Aufschub der angeorheten Malnahmen überwiegt. Ist es
erforderlich, die soforige Volziehung dieser LTA anzuordnen. "erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.
Rechtsbeheifsbelehrung: Rechtsbeheifsbeiehrung:
Gegen diese Verfügung kann Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriflich oder Gegen Igung kann Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch Ist schriflich oder
zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen. zur Niederschrift beim Lufahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.
LTAs werden auch im Interet unter htip:/www.ba.de pubiiziert LTAs werden auch im Infemet unter hitp:/www.ba.de pubiiziert
(LTA-Nr.: 98-381/2 vom 19.11.1998) "Aktenzeichen: (01)M122-502.171998-381/3 Selte 1 von 1 (LTA-Nr. 98-382/2 vom 19.11.1998) "Aktonzeichen: (01)M122-502.171998-382/3 Seite 1 von 1
Lufttüchtigkeitsanweisung Lufttüchtigkeitsanweisung
‘fl LTA-Nr.: 1999-037/4 LTA-Nr.: 1999-038/4
Luftfahrt-Bundesamt ersetzt: 99-037/3 ersetzt: 99-038/3
Datum der Bekanntgabe: 21.10.1999 Datum der Bekanntgabe: 21.10.1999
Muster: Airbus Industrie AD der ausländischen Behörde: Muster: Airbus Industrie AD der ausländischen Behörde:
A330 DGAC CN 1999-046-091(B)R2 vom 13.07.1999 A340 DGAC CN 1999-045-111(B)R2 _vom 13.07.1999
Geräte-Nr.: Technische Mitteilungen des Herstellers: Geräte-Nı Technische Mitteilungen des Herstellers:
2849 ’Airbus Industrie OEB 27/1 vom März 1999 2850 Airbus Industrie OEB 30/1 vom März 1999
Airbus Industrie OEB 28/1 vom März 1999 Airbus Industrie Service Bulletin A340-28A4077 Rev.2
Airbus Industrie Service Bulletin A330-28A3060 Rev.2 Betroffenes Luftfahrtgerät
Betroffenes Luftfahrtgerät
Airbus Industrie
Airbus Industrie A340
A330
- Baureiher Alle Baureihen der Serie A340.
-Baureihen: _ Alle Baureihen der Serie A330.
-Werk-Nrn.: Alle Flugzeuge der genannten Baureihen.
-Werk-Nrn.: _ Alle Flugzeuge der genannten Baureihen.
Betrifft: Betrifft:
Mögl. Undichtigkeit der Kraftstoffleitung des Trimmtanks im Bereich der hinteren Druckspanten 77 bis 86. Mögl. Undichtigkeit der Kraftstoffleitung des Trimmtanks im Bereich der hinteren Druckspanter 77 bis 86.
Maßnahmen: Maßnahmeı
Es ist eine detaillierte Sichtprüfung der Kraftstoffleitung des Trimmtanks zwischen den Spanten 77 bis 86 nach Es ist eine detaillierte Sichtprüfung der Kraftstoffleitung des Trimmtanks zwischen den Spanten 77 bis 86 nach
Service Bulletin A330-28A3060 Rev.2 auszuführen. Service Bulletin A340-28A4077 Rev.2 auszuführen.
Korrektur- oder Reparaturarbeiten sind nach Service Bulletin A330-28A3060 Rev.2 und dessen Ablaufplan bei Korrektur- oder Reparaturarbeiten sind nach Service Bulletin A340-28A4077 Rev.2 und dessen Ablaufplan bei
19-04 Notwendigkeit auszuführen. Notwendigkeit auszuführen.
Wiederholungssichtprüfungen. Wiederholungssichtprüfungen.
Die Ergebnisse der Sichtprüfungen sind dem Flugzeughersteller zur Kenntnis zu geben. Die Ergebnisse der Sichtprüfungen sind dem Flugzeughersteller zur Kenntnis zu geben.
Änderung der Flugbetriebsdokumentation gemäß OEB 27/1 oder 28/1. . Änderung der Flugbetriebsdokumentation gemäß OEB 30/1
Friste: Fristen:
Die Erstsichtprüfung isVwar innerhalb der folgenden 1000 FH nach dem 20.05.1999, dem Die Erstsichtprüfung isUwar Innerhalb der folgenden 1000 FH nach dem 20.05.1999, dem
Inkraftsetzungsdatum der Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung, oder innerhalb der folgenden Inkraftsetzungsdatum der Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung, oder innerhalb
1000 FH nach der letzten Wiederholungsinspektion, die nach Lufttüchtigkeitsanweisung 1999-037/2 der folgenden 1000 FH nach der letzten Wiederholungsinspektion, die nach Lufttüchtigkeits-
gefordert wurde, auszuführen. anweisung 1999-038/2 gefordert wurde, auszuführen.
Massgebend ist die letzterreichte Frist.
Die Wiederholungssichtprüfungen sind im Intervall von 1000 FH nach der letzten Sichtprüfung auszuführen.
Die Wiederholungssichtprüfungen sind im Intervall von 1000 FH nach der letzten Sichtprüfung auszuführen.
Reparatur- und Korrekturmassnahmen sind bei Notwendigkeit vor dem folgenden Flug auszuführen.
Reparatur- und Korrekturmassnahmen sind bei Notwendigkeit vor dem folgenden Flug auszuführen.
Die Änderung der Flugbetriebsdokumentation ist unverzüglich vorzunehmen.
Die Änderung der Flugbetriebsdokumentation ist unverzüglich vorzunehmen.
Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der
DGAC CN 1999-046-091(B)R2 vom 13.07.1999 Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der
DDurch die vorgenannten Mänge! ist die Luftüchlgkeit des Luffahrigeräles derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen DGAC CN 1999-045-111(BJR2 vom 13.07.1999
ur In Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der Durch die vorgenannten Mängel ist die Luftüchtigkeit des Luffahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannien Fristen
Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Inieresse des Adressaten am Aufschub der angeordheten Maßnahmen überwiegt, Ist s ur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Mafnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
ertorderich, die soforüge Vollziehung dieser LTA anzuordnen. Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fal! das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeortheten Malßnahmen überwiegt, ist es
erforderlich, die soforige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingeiegt werden. Der Widerspruch ist schriflich oder Rechtsbehelfsbelehrung
Zzur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen. Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftich oder
ur Niederschrift beim Luffahrl-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.
LLTAs werden auch im Internet unter http:/www.Iba.de publiziert
LLTAs werden auch im Internet unter hitp:/www.Iba.de publiziert
Seite1von 1 (LTA-Nr.: 99-038/3 vom 26.06.1999) "Aktenzeichen: (01)M122-502.171999-0384 Seite 1 von 1
(LTA-Nr.: 99-037/3 vom 26.06.1999) "Aktenzeichen: (01)M122-502.1/1999.037/4
ITA
Lufttüchtigkeitsanweisung Lufttüchtigkeitsanweisung
LTA-Nr.: 1999-199/2 m LTA-Nr.: 1999-199/3
ersetzt: 99-199 ersetzt: 99-199/2
Datum der Bekanntgabe: 05.10.1999
Luftfahrt-Bundesamt
Datum der Bekanntgabe: 05.10.1999 B
Muster: Eurocopter Deutschland AD der ausländischen Behörd Muster: Eurocopter Deutschland AD der ausländischen Behörd
EC 135 EC 135 -keine -
Geräte-Nr.: ;hnische Mitteilungen des Herst: ;hnische Mittelluns
3061 Eurocopter Deutschland Alert Service Bulletin EC 135-53A-010 Eurocopter Deutschland Alert Service Bulletin EC 135-53A-010
Revision 2 vom 22.07.1999 Revision 2 vom 22.07.1999
Betroffenes Luftfahrtger: Betroffenes Luftfahrtgerät:
Eurocopter Deutschland Eurocopter Deutschland
EC 135 EC 135
-Baureihen: Alle -Baureihen: Alle
-Werk-Nrn.: EC 135 S/N 0005 bis einschließlich S/N 0120 -Werk-Nrn.: EC 135 S/N 0005 bis einschließlich S/N 0120
Betrifft: Betrifft:
Rumpf, Leitwerksträger, Lagerflansch am Anschlußspant (fuselage, tail boom, bearing flange on connecting Rumpf, Leitwerksträger, Lagerflansch am Anschlußspant (fuselage, tail boom, bearing flange on connecting
frame, ATA-Code 53-00-00) * Rißbildung am Lageranschlußflansch der Heckrotor-Antriebsweile * ggf. kann frame, ATA-Code 53-00-00) * Rißbildung am Lageranschlußflansch der Heckrotor-Antriebswelle * ggf. kann
dieser Fehler zu schweren Betriebsstörungen führen. dieser Fehler zu schweren Betriebsstörungen führen.
Maßnahmen: Maßnahmen:
Im Rahmen dieser LTA sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Im Rahmen dieser LTA sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
7Z-901
1. Rißprüfung des Lagerflansches am Anschlußspant. 1. Rißprüfung des Lagerflansches am Anschlußspant.
2. Wiederholung dieser Prüfung in festgelegten Intervallen. 2. Sichtprüfung der betroffenen Bauteile in festgelegten Intervallen.
3. Austausch des Lagerflansches wenn bei den Prüfungen Schäden festgestellt worden sind. 3. Austausch des Lagerflansches wenn bei den Prüfuhgen Schäden festgestellt worden sind.
4. Installation eines Verstärkungsbeschlages. 4. Installation eines Verstärkungsbeschlages.
Alle erforderlichen Maßnahmen müssen nach dem genannten Alert Service Bulletin des Herstellers
durchgeführt werden. Alle erforderlichen Maßnahmen müssen nach dem genannten Alert Service Bulletin des Herstellers
durchgeführt werden.
Fristen:
Für die Durchführung der einzeinen Maßnahmen sind folgende Fristen festgelegt worden: Fristen:
1. Vor dem nächsten Flug, wenn die Rißprüfung noch nicht durchgeführt worden ist (siehe auch Hinweis) und Für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen sind folgende Fristen festgelegt worden:
vor der Installation des Verstärkungsbeschlages. 1. Vor dem nächsten Flug, wenn die Rißprüfung noch nicht durchgeführt worden ist (siehe auch Hinweis) und
2. Alle 50 Betriebsstunden (TIS, time in service). ‚vor der Installation des Verstärkungsbeschlages.
3. Vor dem nächsten Flug nach Feststellung des Schadens. 2. Alle 50 Betriebsstunden (TIS, time in service).
4. Innerhalb von 7 Kalendertagen. 3, Vor dem nächsten Flug nach Feststellung des Schadens.
4. Innerhalb von 7 Kalendertagen.
Hinweis
1:
Für Helicopter, die außerhalb des Wartungsstützpunkies stationiert sind, ist: ein Überführungsflug vor Hinweis 1:
Durchführung der ersten Rißprüfung zum nächsigelegenen Wartungsstützpunkt gestattet. Für Helicopter, die außerhalb des Wartungsstützpunktes stationiert sind, ist ein Überführungsflug vor
Durchführung der ersten Rißprüfung zum nächstgelegenen Wartungsstützpunkt gestattet.
Hinweis 2: Hinweis 2;
Vor der Installation der Verstärkungsbeschläge (Maßnahme 4) muß die Rißprüfung (Maßnahme 1} alle 15 Vor der Installation der Verstärkungsbeschläge (Maßnahme 4) muß die Rißprüfung (Maßnahme 1) alle 15
Betriebsstunden (TIS, lime in service) wiederholt werden. Erst nach Installation der Verstärkungsbeschläge ist Betriebsstunden (TIS, time In service) wiederholt werden. Erst nach Installation der Verstärkungsbeschläge ist
eine Wiederholung dieser Prüfung alle 50 Beiriebsstunden (TIS) vorgesehen. eine Sichtprüfung der betroffenen Bauteile alle 50 Betriebsstunden (TIS) vorgesehen, .
Durch die vorgenannten Mängel ist die Luftüchigkeit des Lufahrigerätes derart beeintrachtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen Durch die vorgenannten Mangel Ist die LuftOchügkeit des Luffahrigerates derart beeintrachugt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
ur In Beirieb genommen werden darf, wenn die angeordneien Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der nur In Betrieb genommen werden darf, wenn dle angeordneten Mafnahmen ordnungsgemaß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
Sicherheit des Luftverkehrs, das In diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub
der angeordheien Maßnahmen Überwiegt, Ist e Sicherheit des Luftverkehrs, das In diesem Fall das Inleresse des Adressalen am Aufschub der angeorcheien Maflnahmen überwiegl, ist s
"erforderlich, die soforige Vollziehung dieser LTA anzuordnen. erforderlich, die sofortge Vollziehung dieser LTA anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verlügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch Ist schriftich oder Gegen
diese Verfügung kann Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftich oder
zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 28, 38108 Braunschweig einzulegen. zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.
LTAs werden auch Im Infernet unter http:/www.Iba.de pubiiziert LLTAs werden auch im Internet unter hitp:/www.Iba.de publiziert
(LTA-Nr.: 99199 vom 20.05.1999) "Aktenzeichen: (02)M121-502.1/1999-199/2 Seite 1 von 1 (LTA-Nr.: 991992 vom 05.10.1999) "Aktenzeichen: (02)M123-502.171999-199/3 Seite 1 von 1