Nachrichten für Luftfahrer 1999 Teil II (weicht ggf. von Druckversion ab)

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        Action to be accomplished by an approved service station and to be checked and entered in the og book by a
        licensed inspector.



        Holders of affected aircraft registered in Germany have to observe the following:
        As a result of the a.m. deficiencies, the airworthiness of the aircraft is affected to such an extent that after the expiry Of
        the a.m. dates the aircraft may be operated only after proper accomplishment of the prescribed actions, In the interest
        f aviation safety autweighing the interest of the receiver in a postponement of the prescribed actions, the immediate
        compliance with this AD.is to be directed



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        In writing or registered at the Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig.




*4-80
1031

DFS Deutsche Flugsicherung
                                                                                                      NfL || 113 - 114/99



NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                         TEIL II
47. Jahrgang                                                                             Offenbach a.M., 7. Oktober 1999
                                              INHALTSVERZEICHNIS
                                                                                                               Seite

  II - 113/99In Verlust geratener Dienststempel ..................                                             1054

  II - 114/99   Bekanntmachung über die Musterzulassung von Luftfahrtgerät.                                    1054



                                  Inhaltsangabe der NfL | 304 - 318/99 vom 7. Oktober 1999

  1 - 304/99    Nachrichtliche Bekanntmachung der 9. VO zur Änderung der 127. DVO zur LuftVO
                (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
                Flughafen Berlin-Schönefeld)
  1 - 305/99    Nachrichtliche Bekanntmachung der 6. VO zur Änderung der 168. DVO zur LuftVO
                (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
                Flughafen Stuttgart)
  1- 306/99     Nachrichtliche Bekanntmachung der 23. VO zur Änderung der 171. DVO zur LuftVO
                (Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
                Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)
  1 - 307/99    Nachrichtliche Bekanntmachung der 23. VO zur Änderung der 172. DVO zur LuftVO
                (Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
                Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)
  | - 308/99    Nachrichtliche Bekanntmachung der 196. DVO zur LuftVO
                (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
                Verkehrsflughafen Siegerland)
  1- 309/99     Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 16a Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes
  1-310/99      Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen
  1 - 311/99    Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO),
                Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
  1 - 312/99    Genehmigung für den Verkehrs|andeplatz Wismar
  1- 313/99     Änderung der Genehmigung des Verkehrslandeplatzes Würzburg-Schenkenturm
  1 - 314/99    Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes Krieschow
  I - 315/99    Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes Warin
  1- 316/99     Regelung des Flugplatzverkehrs auf dem Verkehrslandeplatz Eggenfelden
  1 - 317/99    Neufassung der Bekanntmachung über die Einschränkung des Nachtluftverkehrs für die
                Zivilluftfahrt am Flughafen Frankfurt
  1- 318/99     Einrichtung und Inbetriebnahme einer Gleitwinkelbefeuerungsanlage, System PAPI, für die
                Anflugrichtung 07 auf dem Verkehrsflughafen Köln / Bonn




                                                              - 1053 -
1032

II - 113/99                                                             Die Zulassung folgender Muster bzw. Baureihen von Luftfahrt-
                                                                        gerät sowie die zugehörigen Kennblätter sind geändert worden
                                                                        (§ 5 LuftVZO)
          In Verlust geratener Dienststempel

                                                                                             Ondem der Artdrung
                                                                        Kenn-    Muster/                                      Gültige
Der Dienststempel Nr. 9 des Luftfahrt-BundesamtesBraun-                 blatt- u. Baureihe                                    Ausgabe-
schweig ist in Verlust geraten und wird hiermit für ungültig erklärt.   Geräte- des Luft-                                     Nr.
                                                                        Nr.     fahrtgerätes

Der Direktor                                                                                    Flugzeuge:
des Luftfahrt-Bundesamtes
Im Auftrag                                                              2534    Dornier      03.09.1999 Zulassungsbasis, 15 (9/99)
                                                                                328-100                   neue Motor-/Pro-
Dr. Lohl                                                                                                  pellerkombination

                                                                        2846     A319-111    03.08.1999Technische Merk-         6 (8/99)
                                                                                                          male und Betriebs-
                                                                                                          grenzen '
II - 114/99
                                                                        2846    A319-112     03.08.1999 Technische Merk- 8 (8/99)
                                                                                                          male und Betriebs-
                  Bekanntmachung über                                                                     grenzen, Ergänzungen
       die Musterzulassung von Luftfahrtgerät                           2846    A319-113     03.08.1999 Technische Merk- 6 (8/99)
                                                                                                          male und Betriebs-
In der nachfolgenden Auflistung sind durch das Luftfahrt-
                                                                                                          grenzen, Ergänzungen
Bundesamt die Muster der Luftfahrtgeräte nach § 4 Absatz 1 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) zugelassen worden             2846    A319-114     03.08.1999Technische Merk- 7 (8/99)
                                                                                                          male und Betriebs-
Die Nummer des zugehörigen Kennblattes ist identisch mit der                                              grenzen, Ergänzungen
Geräte-Nummer.
                                                                        2846    A319-131     03.08.1999 Technische Merk-6 (8/99)
Die Betriebsgrenzen sind im Geräte-Kennblatt und in dem zu                                                male und Betriebs-
einem Luftfahrzeug gehörenden Flughandbuch festgelegt.                                                    grenzen, Ergänzungen

Geräte-Kennblätter können nach Drucklegung unter Angabe der             2846    A319-132     03.08.1999 Technische Merk- 6 (8/99)
Geräte-Nummer von der                                                                                     male und Betriebs-
                                                                                                          grenzen, Ergänzungen
Firma R. Eisenschmidt GmbH
Frankenallee 25                                                         2846    A319-132     03.08.1999 Technische Merk- 7 (8/99)
                                                                                                          male und Betriebs-
60042 Frankfurt/Main
                                                                                                          grenzen, Ergänzungen
bezogen werden.                                                         2846    A319-133     17.08.1999   Technische Merk- 2 (8/99)
                                                                                                          male und Betriebs-
                                                                                                          grenzen, Ergänzungen
Geräte-      Muster         Hersteller                  Datum der       2846    A319-133     02.09.1999 Hilfskrafterzeuger, 3 (9/99)
Nr.          des Luft-                                  Erteilung                                         Ergänzungen
             fahrtgerätes                               der Muster-
                                                       zulassung        2848    DHC-8-202 09.09.1999 Ergänzungen               4 (9/99)
                             Flugzeuge
                                                                                                 Ballone:
539b         Cessna 172S Cessna Aircraft Company 18.05.1999
                            P.O. Box 1521|                              8006    0-105        02.09.1999 Körbe                  21 (9/99)
                            Wichita / Kansas 67 201
                                                                        8006    0-120        02.09.1999 Körbe                  10 (9/99)

585a         Jodel DR       Siebentritt                13.04.1965       8006    0-140        02.09.1999 Körbe                  9 (9/99)
             1050 MI        Negeleinstr. 29
                            91710 Gunzenhausen                          8006    0-160        02.09.1999 Körbe                  10 (9/99)

673 b        Cessna         Cessna Aircraft Company 31.08.1999          8007    Serie 1      02.09.1999 Körbe                  6 (9/99)
             T206H          P.O. Box 1521                                       AX10-160
                            Wichita/Kansas 670201
                            USA
                                                                        8011    N-105        02.09.1999 Körbe                 21 (9/99)

2846         A-319-133      Airbus Industrie           05.08.1999
                                                                        8011    N-120        02.09.1999 Körbe                 10 (9/99)
                            1, Rond-Point                               8011    N-133        02.09.1999 Körbe                 10 (9/99)
                            Maurice Bellonte
                            31707 Blagnac Cedex                         8011    N-145        02.09.1999 Körbe                 11 (9/99)
                                                                        8011    N-160        02.09.1999 Körbe                 11 (9/99)
                                                                        8011    N-180        02.09.1999 Körbe                 11 (9/99)

                                                                 - 1054 -
1033

8012 A-105            02.09.1999Korbe      17 (9/99)

8012    A-120         02.09.1999 Körbe     10 (9/99)

8012    A-140         02.09.1999 Korbe     18 (9/99)

8012    A-160         02.09.1999 Körbe     11 (9/99)
8012    A-180         02.09.1999Korbe      7 (9/99)
8012                  02.09.1999Körbe      5 (9/99)
8012                  02.09.1999 Körbe     6 (9/99)
8012    A-300         02.09.1999 Körbe     3 (9/99)

8014    Serie 2       02.09.1999 Korbe     7 (9/99)
        AX 9-120

8014    Serie 2         02.09.1999 Körbe   13 (9/99)
        AX 9-140

8014    Serie 2         02.09.1999 Körbe   6 (9/99)
        AX 9-150

8014    Serie 2         02.09.1999 Körbe   6 (9/99)
        AX 9-160

8019    Colt 120A       02.09.1999 Körbe   8 (9/99)

8019    Colt 140A       02.09.1999 Körbe   5 (9/99)

8019     Colt 160 A     02.09.1999 Körbe   8 (9/99)




Braunschweig, den 07.09.99
M128

Der Direktor des
Luftfahrt-Bundesamtes
In Vertretung

Dr. Lohl




                                                       - 1055 -
1034

DFS Deutsche Flugsicherung
                                                                                                                                 NfL I1 — 115/99



    NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                  TEIL II
47. Jahrgang                                                                                            Offenbach a.M., 21. Oktober 1999

1L -115/99
                                                    Lufttüchtigkeitsanweisungen

Nach 8 14 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (NfL 11-26/70) werden nachstehende Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA’s) erlassen.
Ein durch sie betroffenes Luftfahrtgerät darf nach dem in der LTA angegebenen Termin, außer für Zwecke der Durchführung der
Maßnahmen, nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

Die aufgeführten ausländischen Anweisungen bzw. die Technischen Mitteilungen des Herstellers sind Anlaß zur Herausgabe dieser LTA’s
und werden somit Bestandteil dieser Lufttüchtigkeitsanweisungen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß Folge-Revisionen zu den
Technischen Mitteilungen nicht automatisch zu diesen LTA’s gehören.

Durchführung     und Bescht
Die Maßnahmen sind von einer nach $& 2 (2) Nr.3 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) anerkannten Stelle
durchzuführen und zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Führung der Betriebsaufzeichnungen gemäß 8& 15 der Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät sind zu beachten.



                         ÄNDERUNGEN:                                                                          NEUAUSGABEN:                        M
LTA Nr.:     Titel:                                     Geräte-Nr.:                LTA Nr.:         Titel:                              Geräte-Nr.:

94-323/6       Airbus Industrie                                  2846             99-307      _ Reims Cessna ......
98-369/3       Fokker..                                          2813             99-320      _ Airbus Industrie
98-381/3       Airbus Industrie                                  2849             99-321    © Airbus Industrie
98-382/3       Airbus Industrie . .                              2850             99-323    — Airbus Industrie
99-037/4       Airbus Industrie                                  2849             99-324      — Airbus Industrie
99-038/4       Airbus Industrie                                  2850             99-325.        Boeing ...
99-199/2       Eurocopter Deutschlan                          3061                99-326        Rolls-Royce
99-199/3   — Eurocopter Deutschlanı                           . 3061              99-327      — Turbomec:
99-245/2     Rolls-Royce..                                    „6315               99-328      — Pratt & Whitney.
                                                                                  99-329      — Rolls-Royce
                                                                                  99-330         Cessna.
                                                                                  99-331      — Boeing .
                                                                                  99-332      — AlliedSignal..                           .10.922/80
                                                                                  99-333         Boeing
                                                                                  99-334       — Raytheon .
                                                                                  99-335      — Airbus Industrie
                                                                                  99-336    — Airbus Industrie.
                                                                                  99-337    — Airbus Industrie.
                                                                                  99-338    — Pratt & Whitney


                                       LTA's werden auch im Internet unter http:/www.lba.de publiziert

Bitte beachten Sie: Bei der Titelvergabe einer LTA wird im Anschluß an die Nummer die gebräuchliche Herstellerbezeichnung in Kurzform|
(ohne Angabe der Gesellschaftsform) aufgeführt. Diese Bezeichnung betitelt den zum Zeitpunkt der Herausgabe der LTA zuständigen|
Musterbetreuer. Frühere Musterbetreuer bzw. Hersteller werden zukünftig in der Titelzeile der LTA nicht mehr genannt. Falls über die
Anwendbarkeit einer LTA Zweifel bestehen, sollte eine Prüfung anhand der LBA-Geräte-Nummer vorgenommen werden. Diese Nummer|
kann den Zulassungsdokumenten oder demjeweiligen Typenschild des Luftfahrtgerätes entnommen werden.

Hinweis: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß LTA’s mit der öffentlichen Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
rechtswirksam     werden.     In      den   LTA’s   angegebene    Termine    und     Fristen     sind   auf   das   Veröffentlichungsdatum   bezogen.

Braunschweig, den 4.10.1999
LBA M125.502.4

Der Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes
In Vertretung



Hoffmann




                                                                        + 1057-
1035

Kn

                                                                                    Lufttüchtigkeitsanweisung
                        m                                                                         LTA-Nr.: 1994-323/6
                                                                                                                                   5.An allen Flugzeugen A319 und an den Flugzeugen A320 mit der Modifikation 22841
                                                                                                                                   auszuführen:
                                                                                                                                                                                                                                   ist folgendes

                                                                                          .                 ersetzt: 94-323/5      - Inspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3.
                Luftfahrt-Bundesamt
                                                                                                                                   - Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3 oder
                                                                   Datum der Bekanntgabe: 21.10.1999
                                                                                                                                   - Reparatur, bei Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117.
         Muster: Airbus Industrie                            AD der ausländischen Behörd
         A320                                                DGAC CN 1996-271-092(B)R3 vom 11.08.1999                              6. An den Flugzeugen A321 mit der Modifikation 23926 ist folgendes auszuführen:
                                                                                                                                   - Inspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3.
                                                             Technische Mittellungen des         Herstellers:                      - Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3 oder
                                                             Airbus Industrie Service Bulletin A320-27-1050 Rev.3                  - Reparatur, bei Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117.
                                                             Airbus Industrie Service Bulletin A320-27-1066 Rev.5
                                                             Airbus Industrie Service Bulletin A320-27-1097 Rev.2                  7, An den Flugzeugen A320, die eine Reparatur nach Service Bulletin A320-27-1066 mit dem
                                                             Airbus Industrie Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3                    Mindestrevisionsstand 3 erhalten haben, ist folgendes auszuführen:
                                                             Airbus Industrie Service Bulletin A320-27-1117                        - Inspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108-Rev.3.
                                                                                                                                   - Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3 oder
                                                                                                                                    - Reparatur, bei Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117.

           Betroffenes Luftfahrtgerät:
                                                                                                                                   8. An den Flugzeugen A321, die eine Reparatur nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1097
                                                                                                                                     eines beliebigen Revisionsstandes erhalten haben, ist folgendes auszuführen:
           Airbus Industrie
                                                                                                                                   - Inspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3
           A320
                                                                                                                                   - Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3 oder

           -Baureihen:        _ Alle Baureihen der Serie A319.                                                                     - Reparatur, bei   Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117.

                                Alle Baureihen der Serie A320.
                                                                                                                                   Von den Erstinspektionen aller 8 Punkte bei Massnahmen ausgenommen sind die Flugzeuge, die bereits
                                 Alle Baureihen der Serie A321.
                                                                                                                                   nach den Service Bulletins A320-27-1066 Rev.4, A320-27-1097 Rev.1, A320-27-1108 Rev.1 oder
                                                                                                                                   A320-27-1108 Rev.2 inspiziert wurden.
           -Werk-Nrn.:           Alle   Flugzeuge der genannten Baureihen ohne die Modifikation 26495 oder ohne: das
                                 Service Bulletin A320-27-1117.
                                                                                                                                   Fristen:;



--8S0L
                                                                                                                                   Punkt 1 der Maßnahmen:
           Betrifft:
                                                                                                                                   - Die Inspektion war spätestens 500 Flugstunden nach dem Inkrafiireten der Erstausgabe dieser
           Mögliche : Abnutzungserscheinungen            oder     Scheuerstellen        an      den    Blienden   der   inneren
                                                                                                                                   Lufttüchtigkeitsanweisung auszuführen.
           Landeklappendrehzapfen
                                                                                                                                   - Die Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den in den Service Bulletins
                                                                                                                                    A320-27-1066 Rev.5 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen.
           Maßnahmen:
           1. An den Flugzeugen A320 ohne die Modifikation 22881 oder ohne das Service Bulletin A320-27-1050
                                                                                                                                   Punkt2 der Maßnahmen
             eines beliebigen Revisionsstandes Ist folgendes auszuführen:                                                          - Die Inspektion war innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nach dem 13.03.1997 auszuführen.
           - Ihspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1068 Rev.5.                                                 - Die Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den in den Service Bulletins
           - Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1068 Rev.5 oder
                                                                                                                                    A320-27-1097 Rev.2 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen.
            Reparaturen, bei Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117.

                                                                                                                                   Punkt 3 der Maßnahmen:
           2. An den Flugzeugen A321 ohne die Modifikation 23926 und ohne Reparaturen nach dem Service Bulletin                    - Die Inspektion war innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nach dem 13.03.1997 auszuführen.
            A320-27-1097 eines beliebigenen Revisionsstandes ist folgendes auszuführen:                                            - Die Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den In den Service Bulletins
           - Inspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1097 Rev.2.                                                 A320-27-1108 Rev.3 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen.
           - Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1097 Rev.2 oder
           - Reparaturen, bei Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117.                                  Punkt 4 der Maßnahmen:
                                                                                                                                   - Die Inspektion war innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nach dem 13.03.1997 auszuführen.
           3.An den Flugzeugen A320, an denen das Service          Bulletin A320-27-1050.eines beliebigen                          - Die Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den in den Service Bulletins
            Revisionsstandes durchgeführt wurde, Ist folgendes auszuführen:                                                        A320-27-1108 Rev.3 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen.
           - Inspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3.
           - Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3 oder                              Punkt 5 der Maßnahmen:
           - Reparatur, bei Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117.                                    - Die Inspektion war innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nach dem 13.03.1997 oder vor dem
                                                                                                                                     Erreichen einer Betriebszeit von 2500 Flugstunden auszuführen.
           4.An den Flugzeugen A320 mit der Modifikation 22881               und ohne die Modifikation 22841 ist folgendes           Maßgebend ist die letzterreichte Frist.
           auszuführen:                                                                                                            - Die Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den in den Service Bulletins
           - Inspektion nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3.                                                  A320-27-1108 Rev.3 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen.
           - Wiederholungsinspektionen nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1108 Rev.3 oder
           - Reparatur, bei Notwendigkeit, nach den Vorgaben des Service Bulletin A320-27-1117.                                    Punkt 8 der Massnahmen:
                                                                                                                                   - Die Inspektion war innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nach dem 13.03.1997 oder vor dem

                                                                                                                                     Erreichen einer Betriebszeit von 5000 Flugstunden auszuführen.
                                                                                                                                     Massgebend ist die letzterreichte Frist.


           (LTA-Nr.: 94-323/5 vom 20.05.1999)        "Aktenzeichen: (01)M122-502.1/1994-323/6                       Selte1 von 3   (LTANr.: 94-323/5 vom 20.05.1999)           "Aktenzeichen: (01)M122-502.1/1994-323/6              Seite2von 3
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       - Die Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den in den Service Bulletins                                                                                                                                     Lufttüchtigkeitsanweisung
         A320-27-1108 Rev.3 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen.
                                                                                                                                                                 ‘A.l                                                                             LTA-Nr.:        1998-369/3
                                                                                                                                                                                                                                                              ersetzt: 98-369/2

                                                                                                                                                         E                                                      Datum der Bekanntgabe: 21.10.1999
       Punkt 7 der Maßnahmen:
       - Die Inspektion war innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nach dem 13.03.1997 oder vor dem                                          Muster: Fokker                                             AD der ausländischen Behörde:
         Erreichen einer Betriebszeit von 5000 Flugstunden nach der letzten Reparatur auszuführen.                                            Fokker F 27                                                RLD BLA 1998-070/3(A)_vom 31.08.1999
        Massgebend ist die letzterreichte Frist.
                                                                                                                                              Geräte-Nr.;                                                Technische Mitteilungen des Herstellers:
       - Die Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den in den Service Bulletins                                                                                                           Fokker Service Bulletin F50-55-007 vom 05.06.1998
                                                                                                                                              2813
        A320-27-1108 Rev.3 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen.
                                                                                                                                                                                                         Stork Fokker Service Bulletin F50-55-009 Rev.1 vom 23.07.1999
                                                                                                                                                                                                         Stork Fokker Service Bulletin F50-57-020 vom 23.04.1999
       Punkt 8 der Maßnahmen:
       - Die Inspektion war innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nach dem 13.03.1997 oder                                                    Betroffenes Luftfahrtgeräf
        5000 Flugstunden nach der letzten Reparatur auszuführen. Massgebend ist die letzterreichte Frist.
       - Die     Wiederholungsinspektionen oder die Reparatur sind zu den in den Service Bulletins                                              Fokker
        A320-27-1108 Rev.3 und A320-27-1117 genannten Fristen auszuführen.                                                                      Fokker F 27


       Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der                                   -Baureihen:        _ Mk.050, Mk.0502, Mk.0604
       DGAC CN 1996-271-092(B)R3 vom 11.08.1999
       Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchligkeit des Luffahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf
                                                                                                                      der genannten Fristen     -Werk-Nrn.:             Alle Flugzeuge der genannten Baureihen.
       ‚nur In Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
       Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angsorheten Mafinahmen überwiegt, ist e
       erforderlich, die soforige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.                                                                            Betrifft:
                                                                                                                                                Mögl. Blockieren der Ruder durch lose Befestigungsschrauben an den Rudervorderkanten.
       Rechtsbehelfsbelehrung:
       Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monals nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch Ist schriflich oder
       ur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.                                         Maßnahmer
                                                                                                                                                -Kontrolle des Anzugmomentes der Befestigungsschrauben der Rudervorderkante
                                             LLTAs werden auch im Internet unter htip:/www.Iba. de pubfiziert
                                                                                                                                                 - des Höhenruders nach Service Bulletin F50-55-007.
                                                                                                                                                 - des Seitenruders nach Service Bulletin F50-55-009 Rev.1.



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                                                                                                                                                 -des Querruders nach Service Bulletin F50-55-020.

                                                                                                                                                - Wiederholungskontrollen.

                                                                                                                                                - Reparaturen bei Notwendigkeit


                                                                                                                                                Fristen:
                                                                                                                                                Die Erstkontrolle
                                                                                                                                                - des Höhenruders war bis spätestens 24.10.1998 auszuführen.
                                                                                                                                                - des Seitenruders ist bis spätestens 01.06.2001 auszuführen.
                                                                                                                                                -des Querruders ist bis spätestens 01.12.1999 auszuführen.

                                                                                                                                                Die Wiederholungskontrollen Höhenruder und Querruder sind im Intervall von 12 Monaten nach der
                                                                                                                                                Erstkontrolle auszuführen.

                                                                                                                                                Die Wiederholungskontrollen für das Seitenruder sind im Intervall von 24 Monaten oder 4000 Flugstunden
                                                                                                                                                nach der Erstkontrolle auszuführen.

                                                                                                                                                Massgebend ist die ersterreichte Frist.


                                                                                                                                                Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der
                                                                                                                                                RLD BLA 1998-070/3(A) vom 31.08.1999
                                                                                                                                                Durch ie vorgenannten Mangel ist die Lufttüchäigkeit des Luffahrigerätes derart beeinträchtigt, da es nach Ablauf der genannten Fristen
                                                                                                                                                Inur In Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
                                                                                                                                                Sicherhelt des Luttverkehrs, as in dlesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordheten Maßnahmen überwiegt, ist s
                                                                                                                                                "erforderich, die sofortge Volziehung dieser LTA anzuordnen.

                                                                                                                                                 Rechtsbeheltebsehnin
                                                                                                                                                 Gegen   diese   Verfügung kann innerhalb eines Monais nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftich oder
                                                                                                                                                 ur Niederschrit
                                                                                                                                                             beim Lufahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunsehweig einzulegen.

                                                                                                                                                                                      LLTAs werden auch Im Internet unter htip:/wvww.ba.de pubiiziert.




                                                                                                                                                 (LTA-Nr.: 98-3692 vom 15.07.1999)              "Aktonzeichen: (01)M122-502.171998-369/3                                 Seite 1 von 1
        (LTA-Nr.: 94-323/5 vom 20.05.1999)              "Aktenzeichen: (01)M122-502.171994-3236                               Selte 3 von 3
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Kn

                                                                                                Lufttüchtigkeitsanweisung                                                                                                                    Lufttüchtigkeitsanweisung
                          ‘Ä:l                                                                                 LTA-Nr.: 1998-381/3                                                                                                                          LTA-Nr.: 1998-382/3
                                                                                                                            ersetzt: 98-381/2                                                                                                                              ersetzt: 98-382/2
                Luftfahrt-Bundesamt                                                                                                                                 Luftfahrt-Bundesamt
                                                                             Datum der Bekanntgabe: 21.10.1999                                                                                                             Datum der Bekanntgabe: 21.10.1999
         Muster: Airbus Industrie                                     AD der ausländischen Behörde:                                                       Muster:    Airbus Industrie                               AD der ausländischen Behörde:
         A330                                                         DGAC CN 98-264-075(B)R3 vom 25.08.1999                                              A340                                                      DGAC CN 98-265-093(B)R3_vom 25.08.1999
         Geräte-Nr.:                                                  Technische Mittellungen des Herstellers:                                                                                                      Technische      Mittellungen     des   Herst.
         2849                                                         Airbus Industrie AOT 32-19 Revision 3 vom 17.09.1998                                                                                          Airbus Industrie AOT 32-19 Revision 3 vom 17.09.1998
                                                                      Airbus Industrie Service Bulletin A330-32-3086:                                                                                               Airbus Industrie Service Bulletin A340-32-4122 Rev.1




           Betroffenes Luftfahrtgerät:                                                                                                                      Betroffenes Luftfahrtgerät

           Airbus Industrie                                                                                                                                 Airbus Industrie
           A330                                                                                                                                             A340


           -Baureihen:;         _ Alle Baureihen der Serie A330.                                                                                            -Baureihen:         _ Alle Baureihen der Serie A340.

           -Werk-Nrn.:               Alle Flugzeuge der genannten Baureihen.                                                                                -Werk-Nrn.:          _ Alle Flugzeuge der genannten Baureihen,



           Betrifft:                                                                                                                                        Betrifft:
           Mögl, Vereisung des Notbremssystems.                                                                                                             Mögl. Vereisung des Notbremssystems.


           Maßnahmen:                                                                                                                                       Maßnahmen:
           -Funktionsprüfung des Notbramssystems nach AOT 32-19 Rev.3.                                                                                      -Funktionsprüfung des Notbremssystems nach AOT 32-19 Rev.3.




-09-04
           -Instandsetzungsmassnahmen nach AOT 32-19 Rev.3 bei Notwendigkeit.                                                                               Instandsetzungsmassnahmen nach AOT 32-19 Rev.3 bei Notwendigkeit.

           -Ausgeführte Massnahmen nach AOT 32-19 Rev.3 sind sowohl dem Flugzeughersteller als auch dem                                                     -Ausgeführte Massnahmen nach AOT 32-19 Rev.3 sind sowohl dem Flugzeughersteller als auch dem
           Luftfahrt-Bundesamt zur Kenntnis zu geben.                                                                                                        Luftfahrt-Bundesamt zur Kenntnis zu geben.

           Als altermative Massnahme zum AOT 32-19 Rev.3 kann die Modifikation nach Service Bulletin                                                        Als alternative Massnahme zum AOT 32-19 Rev.3 kann die Modifikation nach Service Bulletin
           A330-32-3086 ausgeführt werden.                                                                                                                  A340-32-4122 Rev.1 ausgeführt werden.




           Fristen:                                                                                                                                         Fristen:
           Alle geforderten Massnahmen sind, wenn nicht bereits ausgeführt, unverzüglich auszuführen.                                                       Alle geforderten Massnahmen sind, wenn nicht bereits ausgeführt, unverzüglich auszuführen.


           Die Modifikation wird mit der Instandhaltungsmassnahme 324314-01-1 zum 4A Intervall eingeführt.                                                  Die Modifikation wird mit der Instandhaltungsmassnahme 324314-01-1 zum 4A Intervall eingeführt.

           Hinweis:                                                                                                                                         Hinweis:
           Die Modifikation entbindet von den Wiederholungsprüfungen (repetitive operational in-fight checks)                                               Die Modifikation entbindet von den Wiederholungsprüfungen (repetitive operational in-fight checks)
           nach AOT 32-19 Rev.3.                                                                                                                            nach AOT 32-19 Rev.3,


           Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der                                           Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der
           DGAC CN 98-264-075(B)R3 vom 25.08.1999                                                                                                           DGAC CN 98-265-093(B)R3 vom 25.08.1999
           Durch gie vorgenannten Mängel Ist die Luftüchigkeit des Luffahrigerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen          Durch die vorgenannten Mängel Ist die Lufttüchügkeit des Luffahrigerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
           Inur In Beirieb genommen werden darf, wenn die angeordneien Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der                   Inur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahrmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
           Sicherheit des Luftverkehrs, das   in diesem Fall das Interesse des Adressalen am Aufschub der angeorheien Maßnahmen überwiegt, Ist es           Sicherheit    des Luftverkehrs, das In diesem Fall das Interesse des Adressalen am Aufschub der angeorheten Malnahmen überwiegt. Ist es
           erforderlich, die soforige Volziehung dieser LTA anzuordnen.                                                                                     "erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.

           Rechtsbeheifsbelehrung:                                                                                                                           Rechtsbeheifsbeiehrung:
           Gegen diese         Verfügung kann Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriflich oder      Gegen             Igung kann Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.     Der Widerspruch Ist schriflich oder
           zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.                                                 zur Niederschrift beim Lufahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.


                                                   LTAs werden auch im Interet unter htip:/www.ba.de pubiiziert                                                                                  LTAs werden auch im Infemet unter hitp:/www.ba.de pubiiziert




           (LTA-Nr.: 98-381/2 vom 19.11.1998)                "Aktenzeichen: (01)M122-502.171998-381/3                                  Selte 1 von 1         (LTA-Nr. 98-382/2 vom 19.11.1998)              "Aktonzeichen: (01)M122-502.171998-382/3                                   Seite 1 von 1
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Lufttüchtigkeitsanweisung                                                                                                                      Lufttüchtigkeitsanweisung
                          ‘fl                                                                                 LTA-Nr.: 1999-037/4                                                                                                                            LTA-Nr.:        1999-038/4

                  Luftfahrt-Bundesamt                                                                                ersetzt: 99-037/3                                                                                                                                  ersetzt: 99-038/3

                                                                               Datum der Bekanntgabe: 21.10.1999                                                                                                            Datum der Bekanntgabe:                           21.10.1999
        Muster:    Airbus Industrie                                   AD der    ausländischen Behörde:                                                   Muster: Airbus Industrie                                    AD der ausländischen Behörde:
        A330                                                          DGAC CN 1999-046-091(B)R2 vom 13.07.1999                                           A340                                                        DGAC CN 1999-045-111(B)R2 _vom 13.07.1999

        Geräte-Nr.:                                                   Technische      Mitteilungen des Herstellers:                                      Geräte-Nı                                                   Technische Mitteilungen des Herstellers:
        2849                                                          ’Airbus Industrie OEB 27/1 vom März 1999                                           2850                                                        Airbus Industrie OEB 30/1 vom März 1999
                                                                      Airbus Industrie OEB 28/1 vom März 1999                                                                                                         Airbus Industrie Service Bulletin A340-28A4077 Rev.2
                                                                      Airbus Industrie Service Bulletin A330-28A3060 Rev.2                                 Betroffenes Luftfahrtgerät
          Betroffenes Luftfahrtgerät
                                                                                                                                                           Airbus Industrie

          Airbus Industrie                                                                                                                                 A340

          A330
                                                                                                                                                           - Baureiher               Alle Baureihen der Serie A340.
          -Baureihen:         _ Alle Baureihen der Serie A330.
                                                                                                                                                           -Werk-Nrn.:               Alle Flugzeuge der genannten Baureihen.
          -Werk-Nrn.:          _ Alle Flugzeuge der genannten Baureihen.
          Betrifft:                                                                                                                                        Betrifft:
          Mögl. Undichtigkeit der Kraftstoffleitung des Trimmtanks im Bereich der hinteren Druckspanten 77 bis 86.                                         Mögl. Undichtigkeit der Kraftstoffleitung des Trimmtanks im Bereich der hinteren Druckspanter 77 bis 86.

          Maßnahmen:                                                                                                                                       Maßnahmeı
          Es ist eine detaillierte Sichtprüfung der Kraftstoffleitung des Trimmtanks zwischen den Spanten 77 bis 86 nach                                   Es ist eine detaillierte Sichtprüfung der Kraftstoffleitung des Trimmtanks zwischen den Spanten 77 bis 86 nach
          Service Bulletin A330-28A3060 Rev.2 auszuführen.                                                                                                 Service Bulletin A340-28A4077 Rev.2 auszuführen.

          Korrektur- oder Reparaturarbeiten sind nach Service Bulletin A330-28A3060 Rev.2 und dessen Ablaufplan bei                                        Korrektur- oder Reparaturarbeiten sind nach Service Bulletin A340-28A4077 Rev.2 und dessen Ablaufplan bei

19-04     Notwendigkeit auszuführen.                                                                                                                       Notwendigkeit auszuführen.


          Wiederholungssichtprüfungen.                                                                                                                     Wiederholungssichtprüfungen.

           Die Ergebnisse der Sichtprüfungen sind dem Flugzeughersteller zur Kenntnis zu geben.                                                            Die Ergebnisse der Sichtprüfungen sind dem Flugzeughersteller zur Kenntnis zu geben.

          Änderung der Flugbetriebsdokumentation gemäß OEB 27/1 oder 28/1.                                                             .                   Änderung der Flugbetriebsdokumentation gemäß OEB 30/1

           Friste:                                                                                                                                         Fristen:
           Die Erstsichtprüfung isVwar innerhalb der folgenden 1000 FH nach dem 20.05.1999, dem                                                            Die Erstsichtprüfung isUwar Innerhalb der folgenden 1000 FH nach dem 20.05.1999, dem
           Inkraftsetzungsdatum der Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung, oder innerhalb der folgenden                                             Inkraftsetzungsdatum der Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung, oder innerhalb
           1000 FH nach der letzten Wiederholungsinspektion, die nach Lufttüchtigkeitsanweisung 1999-037/2                                                 der folgenden 1000 FH nach der letzten Wiederholungsinspektion, die nach Lufttüchtigkeits-
           gefordert wurde, auszuführen.                                                                                                                   anweisung 1999-038/2 gefordert wurde, auszuführen.
                                                                                                                                                            Massgebend ist die letzterreichte Frist.
           Die Wiederholungssichtprüfungen sind im Intervall von 1000 FH nach der letzten Sichtprüfung auszuführen.
                                                                                                                                                            Die Wiederholungssichtprüfungen sind im Intervall von 1000 FH nach der letzten Sichtprüfung auszuführen.
           Reparatur- und Korrekturmassnahmen sind bei Notwendigkeit vor dem folgenden Flug auszuführen.
                                                                                                                                                            Reparatur- und Korrekturmassnahmen sind bei Notwendigkeit vor dem folgenden Flug auszuführen.
           Die Änderung der Flugbetriebsdokumentation ist unverzüglich vorzunehmen.
                                                                                                                                                            Die Änderung der Flugbetriebsdokumentation ist unverzüglich vorzunehmen.
           Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der
           DGAC CN 1999-046-091(B)R2 vom 13.07.1999                                                                                                         Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der
           DDurch die vorgenannten Mänge! ist die Luftüchlgkeit des Luffahrigeräles derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen         DGAC CN 1999-045-111(BJR2 vom 13.07.1999
           ur In Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der                     Durch die vorgenannten Mängel ist die Luftüchtigkeit des Luffahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannien Fristen
           Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Inieresse des Adressaten am Aufschub der angeordheten Maßnahmen überwiegt, Ist s             ur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Mafnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
           ertorderich, die soforüge Vollziehung dieser LTA anzuordnen.                                                                                     Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fal! das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeortheten Malßnahmen überwiegt, ist es
                                                                                                                                                            erforderlich, die soforige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.
           Rechtsbehelfsbelehrung:
           Gegen diese Verfügung        kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingeiegt werden. Der Widerspruch ist schriflich oder      Rechtsbehelfsbelehrung
           Zzur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.                                               Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftich oder
                                                                                                                                                            ur Niederschrift beim Luffahrl-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.
                                                   LLTAs werden auch im Internet unter http:/www.Iba.de publiziert
                                                                                                                                                                                                  LLTAs werden auch im Internet unter hitp:/www.Iba.de publiziert


                                                                                                                                      Seite1von 1           (LTA-Nr.: 99-038/3 vom 26.06.1999)               "Aktenzeichen: (01)M122-502.171999-0384                                Seite 1 von 1
           (LTA-Nr.: 99-037/3 vom 26.06.1999)                "Aktenzeichen: (01)M122-502.1/1999.037/4
1039

ITA
                                                                                                  Lufttüchtigkeitsanweisung                                                                                                                    Lufttüchtigkeitsanweisung
                                                                                                               LTA-Nr.: 1999-199/2                                        m                                                                                   LTA-Nr.: 1999-199/3
                                                                                                                               ersetzt: 99-199                                                                                                                          ersetzt: 99-199/2
                                                                                                                                                                                                                              Datum der Bekanntgabe: 05.10.1999
                  Luftfahrt-Bundesamt
                                                                               Datum der Bekanntgabe:                             05.10.1999                     B
         Muster: Eurocopter Deutschland                                 AD der ausländischen Behörd                                                       Muster: Eurocopter Deutschland                              AD der ausländischen Behörd
         EC 135                                                                                                                                           EC 135                                                      -keine -

         Geräte-Nr.:                                                         ;hnische    Mitteilungen    des Herst:                                                                                                          ;hnische Mittelluns
         3061                                                           Eurocopter Deutschland Alert Service Bulletin EC 135-53A-010                                                                                   Eurocopter Deutschland Alert Service Bulletin EC 135-53A-010
                                                                        Revision 2 vom 22.07.1999                                                                                                                      Revision 2 vom 22.07.1999

           Betroffenes Luftfahrtger:                                                                                                                        Betroffenes Luftfahrtgerät:

           Eurocopter Deutschland                                                                                                                           Eurocopter Deutschland
           EC 135                                                                                                                                           EC 135

           -Baureihen:                   Alle                                                                                                               -Baureihen:             Alle



           -Werk-Nrn.:                   EC 135 S/N 0005 bis einschließlich S/N 0120                                                                        -Werk-Nrn.:             EC 135 S/N 0005 bis einschließlich S/N 0120

           Betrifft:                                                                                                                                        Betrifft:
           Rumpf, Leitwerksträger, Lagerflansch am Anschlußspant (fuselage, tail boom, bearing flange on connecting                                         Rumpf, Leitwerksträger, Lagerflansch am Anschlußspant (fuselage, tail boom, bearing flange on connecting
           frame, ATA-Code 53-00-00) * Rißbildung am Lageranschlußflansch der Heckrotor-Antriebsweile * ggf. kann                                           frame, ATA-Code 53-00-00) * Rißbildung am Lageranschlußflansch der Heckrotor-Antriebswelle * ggf. kann
           dieser Fehler zu schweren Betriebsstörungen führen.                                                                                              dieser Fehler zu schweren Betriebsstörungen führen.


           Maßnahmen:                                                                                                                                       Maßnahmen:
           Im Rahmen dieser LTA sind folgende Maßnahmen vorgesehen:                                                                                         Im Rahmen dieser LTA sind folgende Maßnahmen vorgesehen:




7Z-901
           1. Rißprüfung des Lagerflansches am Anschlußspant.                                                                                               1. Rißprüfung des Lagerflansches am Anschlußspant.
           2. Wiederholung dieser Prüfung in festgelegten Intervallen.                                                                                      2. Sichtprüfung der betroffenen Bauteile in festgelegten Intervallen.
           3. Austausch des Lagerflansches wenn bei den Prüfungen Schäden festgestellt worden sind.                                                         3. Austausch des Lagerflansches wenn bei den Prüfuhgen Schäden festgestellt worden sind.
           4. Installation eines Verstärkungsbeschlages.                                                                                                    4. Installation eines Verstärkungsbeschlages.
           Alle         erforderlichen    Maßnahmen       müssen      nach    dem       genannten Alert     Service    Bulletin   des    Herstellers
           durchgeführt werden.                                                                                                                             Alle erforderlichen Maßnahmen müssen nach dem genannten Alert Service Bulletin des Herstellers
                                                                                                                                                            durchgeführt werden.
           Fristen:
           Für die Durchführung der einzeinen Maßnahmen sind folgende Fristen festgelegt worden:                                                            Fristen:
           1. Vor dem nächsten Flug, wenn die Rißprüfung noch nicht durchgeführt worden ist (siehe auch Hinweis) und                                        Für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen sind folgende Fristen festgelegt worden:
           vor der Installation des Verstärkungsbeschlages.                                                                                                 1. Vor dem nächsten Flug, wenn die Rißprüfung noch nicht durchgeführt worden ist (siehe auch Hinweis) und
           2. Alle 50 Betriebsstunden (TIS, time in service).                                                                                               ‚vor der Installation des Verstärkungsbeschlages.
           3. Vor dem nächsten Flug nach Feststellung des Schadens.                                                                                         2. Alle 50 Betriebsstunden (TIS, time in service).
           4. Innerhalb von 7 Kalendertagen.                                                                                                                3, Vor dem nächsten Flug nach Feststellung des Schadens.
                                                                                                                                                            4. Innerhalb von 7 Kalendertagen.
           Hinweis
                 1:
           Für Helicopter, die außerhalb des Wartungsstützpunkies stationiert sind, ist: ein Überführungsflug vor                                           Hinweis 1:
           Durchführung der ersten Rißprüfung zum nächsigelegenen Wartungsstützpunkt gestattet.                                                             Für Helicopter, die außerhalb des Wartungsstützpunktes stationiert sind, ist ein Überführungsflug vor
                                                                                                                                                            Durchführung der ersten Rißprüfung zum nächstgelegenen Wartungsstützpunkt gestattet.
           Hinweis 2:                                                                                                                                       Hinweis 2;
           Vor der Installation der Verstärkungsbeschläge (Maßnahme 4) muß die Rißprüfung (Maßnahme 1} alle 15                                              Vor der Installation der Verstärkungsbeschläge (Maßnahme 4) muß die Rißprüfung (Maßnahme 1) alle 15
           Betriebsstunden (TIS, lime in service) wiederholt werden. Erst nach Installation der Verstärkungsbeschläge ist                                    Betriebsstunden (TIS, time In service) wiederholt werden. Erst nach Installation der Verstärkungsbeschläge ist
           eine     Wiederholung dieser Prüfung alle 50 Beiriebsstunden (TIS) vorgesehen.                                                                   eine Sichtprüfung der betroffenen Bauteile alle 50 Betriebsstunden (TIS) vorgesehen,                                   .
           Durch die vorgenannten Mängel ist die Luftüchigkeit des Lufahrigerätes derart beeintrachtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen            Durch die vorgenannten Mangel Ist die LuftOchügkeit des Luffahrigerates derart beeintrachugt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
           ur In Beirieb genommen werden darf, wenn die angeordneien Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der                      nur In Betrieb genommen werden darf, wenn dle angeordneten Mafnahmen ordnungsgemaß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
           Sicherheit     des Luftverkehrs, das In diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub
                                                                                                  der angeordheien Maßnahmen Überwiegt, Ist e                Sicherheit des Luftverkehrs, das In diesem Fall das Inleresse des Adressalen am Aufschub der angeorcheien Maflnahmen überwiegl, ist s
           "erforderlich, die soforige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.                                                                                    erforderlich, die sofortge Vollziehung dieser LTA anzuordnen.


            Rechtsbehelfsbelehrung:
            Gegen diese        Verlügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch Ist schriftich oder      Gegen
                                                                                                                                                                 diese Verfügung kann Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftich oder
           zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 28, 38108 Braunschweig einzulegen.                                                 zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.

                                                     LTAs werden auch Im Infernet unter http:/www.Iba.de pubiiziert                                                                                LLTAs werden auch im Internet unter hitp:/www.Iba.de publiziert



            (LTA-Nr.: 99199 vom 20.05.1999)                     "Aktenzeichen: (02)M121-502.1/1999-199/2                                Seite 1 von 1        (LTA-Nr.: 991992 vom 05.10.1999)                 "Aktenzeichen: (02)M123-502.171999-199/3                              Seite 1 von 1
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