Nachrichten für Luftfahrer Teil B 1960 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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I. Erweiterung von Genehmigungen
 Die Genehmigung für nachfolgend aufgeführtes Gelände ist erweitert worden :
 Amtliche Bezeichnung des Geländes            Veröffentlicht in NfL B Nr.                    Erweitert auf
 Rennefeld                                   138/57 unter G Ifd. Nr. 44                      Schlepp durch Motorflugzeuge
                                                                                             bis zu 1000 kg Fluggewicht
 III. Berichtigung von Genehmigungen
 Die Angaben über die nachstehend bezeichneten Gelände sind wie folgt zu berichtigen:

Amtige des lindg und                     Zugelassene Startarten                       Veröffentlicht in NfL B Nr.

 Gemarkung Lichtenberg                       Windenstart und Schlepp                         138/57 unter F Ifd. Nr. 18
S209 50/K 10-1800-0                          diszu Moo f figgewicht
Niedernhall-Criesbach                        Windenstart                                     138/57 unter A Ifd. Nr. 84


IV. Zurücknahme von Genehmigungen
 Die Genehmigung ist zurückgenommen worden für:
 Amtliche Bezeichnung des Geländes                             Veröffentlicht in NfL B Nr.
Rheinfelden                                                    138/57 unter A Ifd. Nr. 91
Kirchheim-Derndorf                                             138/57 unter B Ifd. Nr. 79
                                                                                             Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                       Im Auftrag
                                                                                                        Lippe.



                                                                       fahrzeugs bestimmte Personen an Bord befinden.
B 12/60                                                                 Hierzu gehören alle Personen, die je nach Art und
                     Richtlinien                                       Zweck der Flüge bestimmte Aufgaben wahrzuneh-
    für die vorläufige Fluggenehmigung                                  men haben. Angehörige der Luftfahrtbehörden und
                                                                       der anerkannten Prüfstellen für Luftfahrtgerät (PfL)
    für nicht zugelassene Luftfahrzeuge                                können an Flügen teilnehmen, soweit dienstliche
                      Braunschweig, den 10. Februar 1960               Belange es erfordern.
                      LBA 300.2                                     2. Die zur Mindestbesatzung gehörenden Personen
Vorbemerkungen                                                         müssen im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Aus-
                                                                       übung ihrer Tätigkeit als Luftfahrer nach den Bestim-
Nach den §§ 8 und 9 der Verordnung über Luftverkehr
(LuftVO) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des                  mungen der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal (PLP)
Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (LBA-Ges.) kann das              sein.

                                                               2. Die Einzelgenehmigung
ähnlichen Flügen eine vorläufige Fluggenehmigung erteilen, 2.1 Die Erteilung einer Einzelgenehmigung ist formlos beim
wenn die Haftpflicht des Halters durch Versicherung oder      Luftfahrt-Bundesamt zu beantragen. Der Antrag muß
Hinterlegung gedeckt ist.                                     enthalten:
Die Bestimmungen gelten sinngemäß für Motorsegler und         1. Namen und Wohnsitz des Eigentümers oder, falls
Drehflügler sowie                                                      der Halter ein anderer ist, auch dessen Namen und
Ballone, soweit für diese die Musterzulassung noch nicht               Wohnsitz;
erteilt ist. Hierzu gebe ich folgende Richtlinien bekannt:
                                                                   2. Hersteller, Muster und Werknummer des Luftfahr-
1. Allgemeines                                                         zeugs;
1.1 Die vorläufige Fluggenehmigung kann auf Antrag im
    Einzelfall oder allgemein (pauschal) erteilt werden. Sie
    kann mit Auflagen verbunden, befristet und jederzeit           3. des entrag en des lit fohrzerges Kennzeicheso.
                                                                      das Luftfahrzeug erteilt ist (s. 2.3);
    widerrufen werden.
1.2 Die vorläufige Fluggenehmigung wird regelmäßig mit             4. den Nachweis, daß die Haftpflicht des Halters nach
    folgenden Auflagen verbunden:
                                                                      § 43 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gedeckt ist;
    1. Bei den Flügen dürfen sich nur zum Betrieb des Luft-        •5. Angaben über Art und Zweck der Flüge;

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6. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 2.4 oder              migung ist formlos beim Luftfahrt-Bundesamt zu bean-
        2.6 in zweifacher Ausfertigung;                                tragen. Der Antrag muß enthalten:
    7. den Nachweis der Genehmigung des Fernmeldetech-                1. Firmenbezeichnung und Sitz der Firma;
       nischen Zentralamtes (FTZ), Darmstadt, zur Errich-             2. den Nachweis, daß die Haftpflicht nach § 43 LuftVG
       tung und zum Betrieb einer Luftfunkstelle, wenn in                 gedeckt ist;
       das Luftfahrzeug Funkanlagen eingebaut sind.
                                                                      3. Angaben über die Art und Gewichtsklassen der Luft-
2.2 Das Luftfahrzeug muß ordnungsgemäß nach den Vor-                      fahrzeuge; bei Flugzeugen und Hubschraubern mit
    schriften über die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen                   einem höchstzulässigen Fluggewicht über 5700 kg
    mit vorläufigen Kennzeichen versehen sein. Das Kenn-                  auch deren Muster;
    zeichen besteht aus dem Staatszugehörigkeitszeichen D             4. den Nachweis der persönlichen Eignung und der
    und einem Eintragungszeichen.                                       Sachkunde des Flugbetriebsleiters nach 3.5;
2.3 Die Erteilung eines vorläufigen Kennzeichens ist beim             5. einen Ausschnitt im Format DIN A 4 aus einer Karte
    LBA zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Ein-                   geeigneten Maßstabes, in dem der Flugplatz und die
    zelgenehmigung oder gesondert formlos zu beantragen.                  festgesetzte Zone nach 3.2 eingetragen sind, in
                                                                          4facher Ausfertigung;
2.4 Für ein Luftfahrzeug, dessen Muster in der Bundes-
    republik noch nicht zugelassen ist, muß die Unbedenk-
                                                                      6. eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
                                                                          nach 3.3 und 3.4.
    lichkeitsbescheinigung nach 2.1.6. durch die Musterprüf-
    abteilung einer anerkannten Prüfstelle für Luftfahrt-         3.2 Die allgemeine Genehmigung ist an einen bestimmten
    gerät (PfL), die mit der Musterprüfung beauftragt ist, oder       Flugplatz, der für Start und Landung zu benutzen ist,
    durch einen von der PfL nach § 3 Abs. 2 LBA-Ges. beru-            und an eine bestimmte Zone, innerhalb deren Grenzen
    fenen Sachverständigen ausgestellt werden.                        die Flüge durchzuführen sind, gebunden.
     Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muß Angaben über
     Art und Zweck der Flüge enthalten. Flugbetriebsbe-           3.3 Von der zuständigen Landesbehörde, die nach § 34
    schränkungen und technische Anweisungen können,                   LuftVO die Aufsicht über den Flugplatz führt, hat der
    soweit die Flugsicherheit es erfordert, verbindlich fest-         Antragsteller eine Bescheinigung zu erwirken, daß aus
    gelegt werden.                                                    Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine
                                                                      Bedenken bestehen, daß nicht zugelassene Luftfahr-
    Während der Gültigkeitsdauer der Einzelgenehmigung                zeuge auf dem Flugplatz starten und landen sowie
    kann die PfL auf Antrag des Inhabers der Genehmigung              innerhalb einer festgesetzten Zone Probe-, Prüfungs-
    die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung festgelegten            und sonstige technische Flüge durchführen. Notwendige
    Beschränkungen und Anweisungen ändern. Sie hat                    Beschränkungen sollen gegebenenfalls festgelegt wer-
    solche Änderungen dem LBA unverzüglich schriftlich zur            den, insbesondere hinsichtlich Art, Gewichtsklassen und
                                                                      Muster der Luftfahrzeuge, für die eine allgemeine
                                                                      Genehmigung beantragt wird.
2.5 Die Einzelgenehmigung für ein Luftfahrzeug nach 2.4
    ist nur in Verbindung mit der Unbedenklichkeitsbeschei-       3.4 Bei der Festsetzung der Zone sollen die jeweiligen ört-e
    nigung gültig.                                                    lichen Verhältnisse und die Erfordernisse, die sich aus
                                                                      den technischen Merkmalen der Luftfahrzeugmuster
2.6 Für ein Luftfahrzeug, dessen Muster in der Bundes-                ergeben, berücksichtigt werden. Insbesondere soll den
    republik zugelassen ist, muß die Unbedenklichkeitsbe-             größeren Risiken, die mit den Flügen verbunden sein
    scheinigung nach 2.1.6 durch einen Prüfer für Luftfahrt-          können, und den Belangen der Flugsicherung Rechnung
    gerät, der eine gültige Erlaubnis nach der Prüfordnung            getragen werden.
    für Luftfahrtpersonal (PLP) besitzt, oder durch die zu-
    ständige PfL-Bezirksstelle ausgestellt werden, Die Un-            Die Zone soll Geländemerkmalen angepaßt sein, die
                                                                      aus der Luft leicht erkennbar sind.
   bedenklichkeitsbescheinigung muß Angaben über Art
    und Zweck der Flüge enthalten.                                3.5 Der Antragsteller muß unbeschadet seiner eigenen Ver-
                                                                      antwortlichkeit einen Flugbetriebsleiter bestellen, dessen
2.7 Die Gültigkeit der Einzelgenehmigung wird regelmäßig             persönliche Eignung und Sachkunde nachzuweisen ist.
    wie folgt befristet:
                                                                  3.6 Der Flugbetriebsleiter hat dafür Sorge zu tragen, daß
    1. für ein Luftfahrzeug nach 2.4 auf 6 Monate; wenn
       der Eigentümer und Halter personengleich mit dem               der Flugbetrieb vorschriftsmäßig sowie im Rahmen der
                                                                      allgemeinen vorläufigen Fluggenehmigung und der zu-
       Hersteller ist, kann die Gültigkeit bis auf 12 Monate
       ausgedehnt werden;                                             gehörigen Auflagen durchgeführt wird
    2. für ein Luftfahrzeug nach 2.6 auf 8 Wochen. Auf               Ein Flug oder eine Serie von Flügen, die dem gleichen
       begründeten Antrag kann die Gültigkeit verlängert              Zweck dienen, darf nur begonnen werden, wenn hierfür
                                                                      vom Flugbetriebsleiter auf Formblatt ein Flugauftrag
                                                                      erteilt ist. Der Flugauftrag ist an Bord des Luftfahrzeugs
2.8 Die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung ist bei              mitzuführen. Eine Zweitausfertigung des Flugauftrags ist
                                                                      mindestens 6 Monate aufzubewahren.
   allen Flügen an Bord des Luftfahrzeuges mitzuführen.
                                                                  3.8 Ein Flugauftrag darf nur erteilt werden, wenn
3. Die allgemeine Genehmigung
                                                                      1. die Haftpflicht des Halters nach § 43 LuftVG gedeckt
3.1 Die Erteilung einer allgemeinen vorläufigen Fluggeneh-               ist;



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2. Flüge, durch die andere Luftverkehrsteilnehmer ge-          Luftwege auf einen anderen Flugplatz überführt werden,
        fährdet werden können, durch die zuständige Flug-           bedarf der Überführungsflug einer Genehmigung des
        sicherungsstelle freigegeben sind;                          Luftfahrt-Bundesamtes. Für die Erteilung der Genehmi-
     3. für Luftfahrzeuge mit eingebauten Funkanlagen das           gung gelten die Bestimmungen für die Einzelgenehmi-
        Fernmeldetechnische Zentralamt, Darmstadt, die Er-          gung dieser Richtlinien sinngemäß.
        richtung und den Betrieb der Luftfunkstelle geneh- 4.3 Folgende Bekanntmachungen des Luftfahrt-Bundesamtes
        migt hat;                                                   in den Nachrichten für Luftfahrer Teil B werden hiermit
     4. eine Bescheinigung vorliegt, daß technische Beden-          aufgehoben:
       ken gegen die Durchführung der Flüge nicht bestehen
       (Unbedenklichkeitsbescheinigung).
                                                                    1. Bekanntmachung über Nachprüfung der Verkehrs-
                                                                      sicherheit der Flugzeuge vom 12. 6. 1958 B 75/58;
3.9 Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 3.8.4 muß               2. Bekanntmachung über die Erteilung von vorläufigen
    Angaben über Art und Zweck der Flüge enthalten.
                                                                       Fluggenehmigungen vom 22. 5. 1959 B 68/59.
    Flugbetriebsbeschränkungen und technische Anweisun-
    gen können, soweit die Flugsicherheit es erfordert,                                                  Der Direktor
    verbindlich festgelegt werden.
                                                                                                  des Luftfahrt-Bundesamtes
3.10 Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 3.8.4 muß
     für Flüge mit einem Luftfahrzeug, dessen Muster in der                                              Möhlmann
    Bundesrepublik noch nicht zugelassen ist, durch die
    Musterprüfabteilung einer anerkannten Prüfstelle für
    Luftfahrtgerät (PfL), die mit der Musterprüfung beauf-
    fragt ist, oder durch einen von der PfL nach § 3 Abs. 2 B 13/60
    LBA - Ges. berufenen Sachverständigen ausgestellt
                                                                               Tiefflugübungsgebiete
3.11 Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 3.8.4 muß                      im norddeutschen Raum
     für Flüge mit einem Luftfahrzeug, dessen Muster in der
     Bundesrepublik zugelassen ist, durch einen Prüfer für                                Bonn, den 12. Januar 1960
     Luftfahrtgerät, der eine gültige Erlaubnis nach der PLP                              - L 3 - 385-202 - 543 B/59 -
     besitzt oder durch die zuständige PfL-Bezirksstelle aus-
                                                                Der Verlauf des Verbindungsweges Nr. 9A zwischen dem
3.2 Alle Flüge dürfen nur unter Sichflugwetterbedingungen 9f59 ist it folgt zu berichtigee ist neu festgelegt. NFL
    (VMC) durchgeführt werden. Geschlossene Ortschaften Verbindungsweg 9A
    dürfen nicht überflogen werden.
                                                                      53°05'30"N 07056'30"0 - 53°21'N 07°48'0 -
                                                                                   53°40'N 07°10'0.
                                                                                            Der Bundesminister für Verkehr
    zeigen.                                                                                          Im Auftrag
                                                                                                       Kreipe
3.1 Die milie eit des alemeiner Cer Si lung wird
    Antrag verlängert werden.

4. Schlußbemerkungen                                            В 14/60
4.1 Ist ein vorschriftsmäßig zum Luftverkehr zugelassenes               Verlust von Luftfahrerscheinen
    Luftfahrzeug durch Beschädigungen oder technische
    Störungen luftuntüchtig geworden oder kann es nicht                                     Mainz, den 11. September 1959
    mehr als lufttüchtig angesehen werden, weil die Gültig-                                  Vk III - 181/12/13
    keit der Zulassung in der Zulassungsurkunde (Flugzeug-
    Eintragungs- und Zulassungsschein und Lufttüchtigkeits-     Folgende Luftfahrerscheine für Segelflugzeugführer gingen
    zeugnis) nicht ordnungsgemäß erneuert wurde oder            verloren:
    weil die vorgeschriebenen oder die vom Luftfahrt-Bun-       1. Luftfahrerschein Nr. 84, ausgestellt von der Bezirks-
    desamt durch eine LBA-Lufttüchtigkeitsanweisung ange-         regierung der Pfalz, Neustadt/Weinstraße, am 15. 12. 58
    ordneten Änderungen und Nachprüfungen nicht frist-             für Dr. Otto Kling, Bellheim, Karl-Silbernagel-Straße 2 a,
    gerecht vorgenommen wurden, so darf das Luftfahrzeug
    außer für Zwecke der Nachprüfung nicht mehr in Betrieb      2. Luftfahrerschein Nr. 58, ausgestellt von der Bezirks-
    genommen werden. (§ 6 Abs. 3 LuftVO).                          regierung der Pfalz, Neustadt/Weinstraße, am 27. 8. 1958
                                                                   für Albert Klehr, Landau, Haydnstraße 9.
    Die bei der Nachprüfung zur Feststellung der Lufttüch-
    tigkeit notwendigen Flüge bedürfen keiner Genehmi-          Beide Luftfahrerscheine werden hiermit für ungültig erklärt.
    gung des Luftfahrt-Bundesamtes.
                                                                                  Ministerium für Wirtschaft und Verkehr
4.2 Soll ein Luftfahrzeug nach 4.1 zur Wiederherstellung
                                                                                            Rheinland-Pfalz
   oder zum Nachweis seiner Lufttüchtigkeit (Instand-
   setzung, Überholung, Änderung, Nachprüfung) auf dem                                       Schneider



                                                        - 13 -
13

B 15/60
       Verlust eines Luftfahrerscheins
                             Tübingen, den 14. Januar 1960
                             1b 6 - 8566/427

Der Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer Nr. 427 für
Klasse I, ausgestellt vom Regierungspräsidium Südwürttem-
berg-Hohenzollern in Tübingen am 23. 12. 1958, gültig bis
18. Oktober 1960, ist dem Inhaber, Herrn Werner Tschapke
in Bad Waldsee, Oberriedweg 24, in Verlust geraten. Der
Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer Nr. 427 wird hier-
mit für ungültig erklärt.
                                   Regierungspräsidium
                              Südwürttemberg-Hohenzollern
                                        Im Auftrag
                                         Merkle




В 16/60
        Verlust eines Luftfahrerscheins
                             München, den 19. Januar 1960
                             Nr. 0816 - IV/49e - 69 995
Der Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer KI. I Nr. 816,
ausgestellt vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft
und Verkehr, gültig bis 22. 9. 1960, des Hans Ziffer, geb.
am 6. 12. 1936, wohnhaft früher Bad Homburg, Kronberger
Straße 6 b, ist in Verlust geraten.
Der Luftfahrerschein wird hiermit für ungültig erklärt.

                              Bayerisches Staatsministerium
                               für Wirtschaft und Verkehr
                                       Im Auftrag
                                         Münter




                                                          - 14
14

В 17-24|60

Nachrichten für Luftfahrer                       Herausgegeben von der
                                       Bundesanstalt    für Flugsicherung
                                          Büro der Nachrichten für Luftfahrer.
                                                     im Auftrage des
                                       Bundesministers für Verkehr

8. Jahrgang                                        NfL Teil B                          Frankfurt (Main) 15. März 1960



  В 17/60                       Zulassung von Flugzeugen zum Luftverkehr
                                                                                     Braunschweig,
                                                                                     LBA 303.14
                                                                                                   den 22. Februar 1960

  Folgende Flugzeuge sind nach § 3 LVO zum Luftverkehr zugelassen und in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik einge-
  tragen worden:

  Lfd.
  Nr. Muster                  Werk-Nr. Kennzeichen           Eigentümer

   1. Piper PA-23 „160"       1700       D- GABU            Luftfahrt-Technik GmbH, Düsseldorf, Berliner Allee 69
   2. Saab 91A Safir          91.112     D- EMUV            Spilling-Werk GmbH, Hamburg 11, Werftstraße 5 -
   3. Cessna 175 A            56255       D-ECIG            Sieglingriemen Vertriebsgesellschaft
                                                            Hannover, Lilienthalstraße 6
   4.    Jodel D-120R         157        D-ECUW             Dr. Georg Strauß, Fürth/Bayern, Herrenstraße 2
   5.    Meta Sokol L-40      150206     D-EJOH.            Willy Schrade, Stuttgart-Zuffenhausen, Mönchsbergstraße 69
  6.     Zlin Z 226           43         D- EFOK            Luftsportverein Werdohl e.V., Werdohl, Neustadt 1
  7.CP 301A Emeraude          AB 404      D-ELEP            Rudolf Diemer, Ebingen, Bitzergasse 15
   8.    KI 107C              129        D-ECOH             Helmut Halfmann, St. Augustin, Siegkreis, Buchenstraße
  9.     Stark Turbulent D    105         D-EFYS            Dortmunder Luftfahrt-Gesellschaft, Hengsbach & Co KG.
                                                            Dortmund, Saarlandstraße 45
 10.     Piper PA-22 „160"    7129       D-EHYW             Frank Gurris und Walter Misch
                                                            Mannheim-Neckarau, Eisenbahnstraße 2
 11. CP 301 Emeraude          AB 403     D-EFUZ             Heinz Schallenberg, Leverkusen, Am Stadtpark 32
 12. Do 27 Q-3                2017       D-EKUT             Dornier-Werke GmbH
                                                            München-Neuaubing, Brunhamstraße 21
 13.     Piper PA-24 „250".   1022       D-ELOH             Luftfahrt-Technik GmbH, Düsseldorf, Berliner Allee 69
 14.     Bücker 181           25058      D-ELOP             Aircraft, G. Krautheim GmbH
                                                            Nürnberg, Elsa-Brandström-Straße 34
 15. Do 27 Q-4                2050       D-ENUH             Gebr. Battenfeld, Maschinenfabrik
                                                            Meinerzhagen/Westfalen, Teichstraße 12
 16. Champion 7EC             655        D - EKYG           Heinz Reuter und Kurt Wiegand
                                                            Erzhausen, Wixhäuser Straße 17
 17. Do 27 Q-4                2042       D- EKOC            Dornier-Werke GmbH
                                                            München-Neuaubing, Brunhamstraße 21
 18. CP 301 Emeraude          AB 419     D-ELAN             Fluggemeinschaft Bramsche e.V., Bramsche

                                                                                                     Der Direktor
                                                                                              des Luftfahrt-Bundesamtes
                                                                                                     Möhlmann



                                                       -15-
15

в 18/60                              Änderung der Luftfahrzeugrolle
                                                                                 Braunschweig, den 22. Februar 1960
                                                                                 LBA 303.14

Nach § 5 LVO wurden in der Luftfahrzeugrolle für nachstehende Flugzeuge neue Eigentümer eingetragen:
Lfd.                                                                                                 Veröffentlicht
Nr. Muster                  Werk-Nr. Kennzeichen       Eigentümer                                                     in

 1. Beech 95                TD 227    D- GENA          Löwe & Jaegers




                                                                                                        (SonderuckderBunspblikDtcha"Standvom31.295)
                                                                                                           „Luftahrzegol
                                                       Duisburg, Hochfeldstraße 42/44
 2. Sokol MID               274       D-ENAP           Aircraft, G. Krautheim GmbH
 3. FW 44J                  1899      D-EFUR
                                                        Nürnberg, Elsa-Brandström-Straße 34
                                                       Aero-Club Fürth/Bayern e.V
                                                       Fürth, Tafelackerstraße 4
 4. Cessna 140              14497     D-EJOT
                                                       Monorfu Fulbei, Miele amburg e.V.
                                                       Arraf    Esauthi fm Straße 34
 5. Bücker 181              25083     D-EBOH

 6. Cessna 172              29059     D-EHAD           Motorflug GmbH
                                                       Koblenz-Karthause, Flugplatz


Nach § 7 LVO wurde die Zulassung nachstehender Flugzeuge zurückgezogen und deren Eintragung in die Luftfahrzeug-
rolle gelöscht:
Lfd.                                                                                                 Veröffentlicht
Nr. Muster                  Werk-Nr. Kennzeichen       EigentÜmer                                                   in

 1. Piper J3C-65            20687     D-EHOB           Aero-Club Osnabrück e.V.
                                                       Osnabrück, Postfach 563
 2. Auster Alpha
 3. Mooney Mark 20
                            3408

                            1161
                                      D-EHYS
                                      D-ELER
                                                       Dis Waber Sherkassel, Osterrather Str. 9
                                                       Aircraft, G. Krautheim GmbH
                                                                                                                                         12.195 )
                                                       Nürnberg, Elsa-Brandström-Straße 34*
 4. Avro 19                1278       D-IGOR           Aero-Exploration, Klaus Völger
                                                       Frankfurt/Main, Flughafen
 5. Jodel D-120             146       D-ENER           Manfred von Canal
                                                       Koblenz, Löhrstraße 103
                                                                                                Der Direktor
                                                                                         des Luftfahrt-Bundesamtes
                                                                                                Möhlmann

B 19/60                Bekanntmachung über die Zulassung der Muster von Luftfahrtgerät
                                                                                   Braunschweig, den 1. März 1960
                                                                                   LBA 303.15
Erteilte Zulassungen



            Hersteller                                 Muster                                   Kennblatt-Nr.
Flugzeuge
            Cessna Aircraft Comp.                      Cessna 210                               L- 625
            Wichita/Kansas/USA                                                                  Ausgabe 1
            Beech Aircraft Corp.                       AT-11                                    L- 2020
            Wichita/Kansas/USA                                                                  Ausgabe 1

                                                   - 16 -
16

Ballone
              Ballonfabrik Augsburg                           Fesselballon Klasse. F-B               L-8505
              vorm. A. Riedinger                                                                     Ausgabe 1
              Augsburg, Austraße 35
Fallschirme
                                                              Irving SSMK 10                         L- 40.010/46
                                                              Irvin SSMK 2                           L- 40.010/14
Motore
              BMW Triebwerksbau GmbH.                         BMW GO-480 B1A6                        L- 4506
              München 68                                                                             Ausgabe 1
Rettungs- und Sicherheitsgerät
            Deutsche Feuerlöscher Bauanstalt                  Kabinenfeuerlöscher C1, 5PG            L- 40.220/7
            Wintrich & Co, Bensheim, Rheinstraße 3                                                   Ausgabe 1


Geänderte Zulassungen
Die Zulassung des Musters von nachstehendem Luftfahrtgerät wurde geändert. Maßgebend für die Gültigkeit der Zulassung
ist die angrführte berichtigte Ausgabe des Kennblattes.
              Hersteller                                     Muster                                  Kennblatt-Nr.
Flugzeuge
              Dornier-Werke GmbH.                            Do 27                                   L-514
              Friedrichshafen                                                                        Ausgabe 4
              Werk München
              Alfons Pützer K. G.                            Elster B                                L-584
              Bonn, Bornheimerstraße 133                                                             Ausgabe 2
              Dipl.-Ing. Peter Slawik                        CP. 301 „Emeraude"                      L-564
              Berlin-Grunewald                                                                       Ausgabe 2
              Hagenstraße 12
                                                             Beech 50                                L-2009
                                                                                                     Ausgabe 1
                                                             Mooney M 18 L                           L- 600
                                                                                                    Ausgabe 2
              Piper Aircraft Corp.                           PA 22                                   L-712
              Lockhaven/Pennsyl./USA                                                                 Ausgabe 2
                                                             PA 23                                   L-723
                                                                                                     Ausgabe 2
                                                                                                    Der Direktor
                                                                                              des Luftfahrt-Bundesamtes
                                                                                                   In Vertretung
                                                                                                    Ossenbühn


в 20/60
  Überfliegen von Seevogelschutzgebieten                    rend der Brutzeit vom 1. März bis zum 15. August jeden
                                Bonn, den 12. Februar 1960 Jahres nicht in Höhen von weniger als 1000 Fuß zu über-
                                 L6 - 682 - 2001 R/60         fliegen.
Um zu vermeiden, daß die brütenden Vögel in den Natur-.       Die in den NfL B 4/58 angegebene Zeit vom 1. März bis
schutzgebieten
      Insel Trischen                54°04N 08°40'0.
                                                              30. Juni hat sich als nicht ausreichend erwiesen.
      Insel Norderoog           54°32'N 08°31'0
      Nordspitze der Insel Amrum 54o43'N 08°21'0                                         Der Bundesminister für Verkehr
durch den von überfliegenden Luftfahrzeugen verursachten                                          Im Auftrag
Lärm unnötig gestört werden, bitte ich, diese Gebiete wäh-                                    Dr.-Ing. Hentschel

                                                          - 17 -
17

B 21/60                                                        B 23/60
        Verlust eines Luftfahrerscheins                                Verlust eines Luftfahrerscheins
                          Düsseldorf, den 12. Februar 1960
                                                                            für Segelflugzeugtührer
                         IV/B - 23 - 11
                                                                                      Freiburg i. Br., den 25. Februar 1960
                                                                                     ID - 52/2251
Der Luftfährerschein für Privatflugzeugführer Nr. 508, aus-
gestellt vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf, gültig       Der Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer Klasse I und lI
bis 23. 1. 1960, für Herrn Eberhard Martin in Neersen,
Kr. Kempen-Krefeld, ist in Verlust geraten. Der Luftfahrer-
schein wird hiermit für ungültig erklärt.
                                                               M. 24.1, aus, tell bis 24.8.19 , ist reniu her, beren
                                                               Walter Geier in Singen a. H., Keltenstraße 14, verloren-
                                                               gegangen.
                   Der Minister für Wirtschaft und Verkehr     Der Luftfahrerschein wird hiermit für ungültig erklärt.
                      des Landes Nordrhein-Westfalen
                                  Im Auftrag                                               Regierungspräsidium Südbaden
                                  Dr. Diehl                                                           Im Auftrag
                                                                                                        Haas




B 22/60                                                        B 24/60
        Verlust eines Luftfahrerscheins                             Verlust eines Luftfahrerscheins
            für Segelflugzeugtührer                                                   Kiel, den 25. Februar 1960
                                                                                      Abt. Verkehr - IV/571 - T 6003/18
                      Freiburg i. Br., den 25. Februar 1960
                      ID - 52/2251                             Der Luftfahrerschein für Privat-Flugzeugführer Nr. 178, aus-
                                                               gestellt am 11. 1. 1957 vom Minister für Wirtschaft und
Der Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer Klasse | und Il   Verkehr des Landes Schleswig-Holstein, gültig bis 3. Mai
Nr. 217, ausgestellt vom Regierungspräsidium Südwürttem- 1960, für Dr. Karl-Heinz Knievel, geb. am 10. Juli 1919 in
berg-Hohenzollern am 13. 11. 1956, gültig bis 15. 9. 1960, ist Kiel, wohnhaft in Kronshagen, Krs. Rendsburg, Villenweg 15,
dem Inhaber Herrn Karl Ketterer in Bad Dürrheim, Schwen- ist in Verlust geraten.
ninger Straße 10, verlorengegangen.
                                                               Der Luftfahrerschein wird hiermit für ungültig erklärt.
Der Luftfahrerschein wird hiermit für ungültig erklärt.
                                                                                  Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
                           Regierungspräsidium Südbaden                                des Landes Schleswig-Holstein
                                    Im Auftrag                                                   Im Auftrag
                                        Haas                                                      Senft




                                                          18
18

В 25|60

Nachrichten für Luftfahrer
                                            Herausgegeben von der
                                  Bundesanstalt    für Flugsicherung
                                     Büro der Nachrichten für Luftfahrer
                                               im Auftrage des
                                  Bundesministers für Verkehr

8. Jahrgang                                    NfL Teil B                       Frankfurt (Main) 1. April 1960



  В 25/60                          Flughafenbenutzungsordnung
                                      des Flughafens Köln-Bonn
                                             Inhaltsangabe
                                                   1. Teil
                                         Beschreibung des Flughafens
                                                                                         Seite
              1. Gelände des Flughafens                                                  20
              2. Wetterverhältnisse
                 Betriebszeiten des Flughafens
              4. Bauliche Anlagen
              5. Baubeschränkungsbereich                                                 21
               6. Luftfahrthindernisse
              7. Der Flughafenunternehmer und die auf dem Flughafen untergebrachten
                  behördlichen Dienststellen und Unternehmen
              8. Flugsicherungseinrichtungen                                             22
              9. Abfertigungsgeräte
              10. Sonstige Einrichtungen                                                 23
              11. Verkehrsverbindungen

                                               11. Teil

                                         Benutzungsvorschriften
              A. Allgemeine Bestimmungen
                1. Befugnis zur Benutzung des Flughafens
                2. Nicht allgemein zugängliche Anlagen                                   23
                3. Lagerung
                 4. Bauarbeiten
                5. Fundsachen
                 6. Mitführen von Hunden                                                 24
                7. Sammlungen und Verteilung von Druckschriften

              B. Bestimmungen für Luftfahrzeughalter bei Benutzung des Flughafens
                mit Luftfahrzeugen
                1. Befugnis zum Starten und Landen
                2. Start- und Landeeinrichtungen, Abfertigungsvorfeld
                3. Ab- und Unterstellung von Luftfahrzeugen                              24
                4. Benutzung der Hallen, Werkstätten und anderen Räume
                5. Betriebsstoffversorgung
                6. Betrieb von Luftfahrzeug-Triebwerken                                  25
                7. Abfertigung von Luftfahrzeugen
                8. Luftfahrtveranstaltungen


                                                  -19ー
19

C. Bestimmungen für Benutzer,Besucher und sonstige Personen                     Seite
                      1. Betreten des Flughafens
                      2. Besichtigungen
                                                                                                   25
                      3.Halten, Parken und Unterstellen von Fahrzeugen                        -
                      4. Fahrzeugverkehr
                      5. Verkehr auf dem nicht allgemein zugänglichen Gelände des
                         Flughafens                                                                26
                 D. Schutzmaßnahmen
                 E. Gewerbliche Nutznießung                                                        26
                 F. Zuwiderhandlungen gegen die Flughafen-Benutzungsordnung
                      Anlagen:
                      Anlage 1: 2 Kartenpläne des Flughafens                                      27-28
                      Anlage 2: Baubeschränkungsplan                                               29
                      Anlage 3: Gebührenordnung für Flughäfen
                                 Teil | (Landegebühren): s. NfL B 26/58
                                 Teil II (Ab- u. Unterstellgebühren): s. NFL B 8/56
                 Anlage 4: Rollplan                                                                30
                 Anlage 5: Sicherheitsvorschriften
                              Nr. 1: Umgang mit Betriebsstoffen
                              Nr. 2: Betrieb von Luftfahrzeug-Triebwerken                          31
                                 Nr. 3: Unfallverhütung
                                 Nr. 4: Feuerlösch- und Rettungsdienst                             32
                                                        I. Teil

                                              Beschreibung des Flughafens
(Änderungen der Beschreibung werden in den Nachrichten für Luftfahrer und im Luftfahrthandbuch Deutschland, Blatt
AGA 2 - 25 ff bekanntgegeben).
 1. Gelände des Flughafens
    a) Lage
       Geographische Breite:                               50°51'50"N
       Geographische Länge:                                07°08'00"O
      Lage des Bézugspunktes:                              Schnittpunkt der Landebahnen
       Entfernung und Richtung
      von der Stadt Köln:                                  14,8 km (8 sm) südöstl. von Stadtmitte Köln
      von der Stadt Bonn:                                  14,8 km (8 sm) nördl. von Stadtmitte Bonn
       Höhe über NN (O-Ende der Startbahn 25):             267 Fuß
       Ortsmißweisung:                                     4°30'W
      jährl, Änderung:                                     - 4,2'
  b) Start- und Landeanlagen
     Abmessungen der Start- und Landebahnen:
         QFU 14/32 (138/318 rechtw.) 1829 × 50 m
         QFU 07/25 (065/245 rechtw.) 2438 x 47 m
     Abmessungen der Sicherheitsstreifen:
         150 m beiderseits der Startbahn
      Start- und Landebahndecke:
          QFU 14/32 Beton mit Teer-Makadam-Decke
          QFU 07/25 Beton
       Tragfähigkeit:
          QFU 14/32 23600 kg SIWL
         QFU 07/25 29500 kg SIWL
      Gefälle:
         unter 1°
      Start- und Landestrecke:
          QFU 14/32 1829 m
         QFU 07/25 2438 m
      Instrumenten Landeanlagen:
         ILS-Anlage
       Rollbahnen: 1) Rollbahn zwischen Vorfeld und Schwelle 07: Beton, 19,8 m breit, Tragfähigkeit 29 500kg SIWL.
                   2) übrige Rollbahnen: Beton, 15,2 m breit, Tragfähigkeit 29 500 kg SIWL.

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