Nachrichten für Luftfahrer Teil B 1960 (weicht ggf. von Druckversion ab)
I. Erweiterung von Genehmigungen
Die Genehmigung für nachfolgend aufgeführtes Gelände ist erweitert worden :
Amtliche Bezeichnung des Geländes Veröffentlicht in NfL B Nr. Erweitert auf
Rennefeld 138/57 unter G Ifd. Nr. 44 Schlepp durch Motorflugzeuge
bis zu 1000 kg Fluggewicht
III. Berichtigung von Genehmigungen
Die Angaben über die nachstehend bezeichneten Gelände sind wie folgt zu berichtigen:
Amtige des lindg und Zugelassene Startarten Veröffentlicht in NfL B Nr.
Gemarkung Lichtenberg Windenstart und Schlepp 138/57 unter F Ifd. Nr. 18
S209 50/K 10-1800-0 diszu Moo f figgewicht
Niedernhall-Criesbach Windenstart 138/57 unter A Ifd. Nr. 84
IV. Zurücknahme von Genehmigungen
Die Genehmigung ist zurückgenommen worden für:
Amtliche Bezeichnung des Geländes Veröffentlicht in NfL B Nr.
Rheinfelden 138/57 unter A Ifd. Nr. 91
Kirchheim-Derndorf 138/57 unter B Ifd. Nr. 79
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Lippe.
fahrzeugs bestimmte Personen an Bord befinden.
B 12/60 Hierzu gehören alle Personen, die je nach Art und
Richtlinien Zweck der Flüge bestimmte Aufgaben wahrzuneh-
für die vorläufige Fluggenehmigung men haben. Angehörige der Luftfahrtbehörden und
der anerkannten Prüfstellen für Luftfahrtgerät (PfL)
für nicht zugelassene Luftfahrzeuge können an Flügen teilnehmen, soweit dienstliche
Braunschweig, den 10. Februar 1960 Belange es erfordern.
LBA 300.2 2. Die zur Mindestbesatzung gehörenden Personen
Vorbemerkungen müssen im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Aus-
übung ihrer Tätigkeit als Luftfahrer nach den Bestim-
Nach den §§ 8 und 9 der Verordnung über Luftverkehr
(LuftVO) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des mungen der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal (PLP)
Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (LBA-Ges.) kann das sein.
2. Die Einzelgenehmigung
ähnlichen Flügen eine vorläufige Fluggenehmigung erteilen, 2.1 Die Erteilung einer Einzelgenehmigung ist formlos beim
wenn die Haftpflicht des Halters durch Versicherung oder Luftfahrt-Bundesamt zu beantragen. Der Antrag muß
Hinterlegung gedeckt ist. enthalten:
Die Bestimmungen gelten sinngemäß für Motorsegler und 1. Namen und Wohnsitz des Eigentümers oder, falls
Drehflügler sowie der Halter ein anderer ist, auch dessen Namen und
Ballone, soweit für diese die Musterzulassung noch nicht Wohnsitz;
erteilt ist. Hierzu gebe ich folgende Richtlinien bekannt:
2. Hersteller, Muster und Werknummer des Luftfahr-
1. Allgemeines zeugs;
1.1 Die vorläufige Fluggenehmigung kann auf Antrag im
Einzelfall oder allgemein (pauschal) erteilt werden. Sie
kann mit Auflagen verbunden, befristet und jederzeit 3. des entrag en des lit fohrzerges Kennzeicheso.
das Luftfahrzeug erteilt ist (s. 2.3);
widerrufen werden.
1.2 Die vorläufige Fluggenehmigung wird regelmäßig mit 4. den Nachweis, daß die Haftpflicht des Halters nach
folgenden Auflagen verbunden:
§ 43 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gedeckt ist;
1. Bei den Flügen dürfen sich nur zum Betrieb des Luft- •5. Angaben über Art und Zweck der Flüge;
-11ー
6. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 2.4 oder migung ist formlos beim Luftfahrt-Bundesamt zu bean-
2.6 in zweifacher Ausfertigung; tragen. Der Antrag muß enthalten:
7. den Nachweis der Genehmigung des Fernmeldetech- 1. Firmenbezeichnung und Sitz der Firma;
nischen Zentralamtes (FTZ), Darmstadt, zur Errich- 2. den Nachweis, daß die Haftpflicht nach § 43 LuftVG
tung und zum Betrieb einer Luftfunkstelle, wenn in gedeckt ist;
das Luftfahrzeug Funkanlagen eingebaut sind.
3. Angaben über die Art und Gewichtsklassen der Luft-
2.2 Das Luftfahrzeug muß ordnungsgemäß nach den Vor- fahrzeuge; bei Flugzeugen und Hubschraubern mit
schriften über die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen einem höchstzulässigen Fluggewicht über 5700 kg
mit vorläufigen Kennzeichen versehen sein. Das Kenn- auch deren Muster;
zeichen besteht aus dem Staatszugehörigkeitszeichen D 4. den Nachweis der persönlichen Eignung und der
und einem Eintragungszeichen. Sachkunde des Flugbetriebsleiters nach 3.5;
2.3 Die Erteilung eines vorläufigen Kennzeichens ist beim 5. einen Ausschnitt im Format DIN A 4 aus einer Karte
LBA zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Ein- geeigneten Maßstabes, in dem der Flugplatz und die
zelgenehmigung oder gesondert formlos zu beantragen. festgesetzte Zone nach 3.2 eingetragen sind, in
4facher Ausfertigung;
2.4 Für ein Luftfahrzeug, dessen Muster in der Bundes-
republik noch nicht zugelassen ist, muß die Unbedenk-
6. eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
nach 3.3 und 3.4.
lichkeitsbescheinigung nach 2.1.6. durch die Musterprüf-
abteilung einer anerkannten Prüfstelle für Luftfahrt- 3.2 Die allgemeine Genehmigung ist an einen bestimmten
gerät (PfL), die mit der Musterprüfung beauftragt ist, oder Flugplatz, der für Start und Landung zu benutzen ist,
durch einen von der PfL nach § 3 Abs. 2 LBA-Ges. beru- und an eine bestimmte Zone, innerhalb deren Grenzen
fenen Sachverständigen ausgestellt werden. die Flüge durchzuführen sind, gebunden.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muß Angaben über
Art und Zweck der Flüge enthalten. Flugbetriebsbe- 3.3 Von der zuständigen Landesbehörde, die nach § 34
schränkungen und technische Anweisungen können, LuftVO die Aufsicht über den Flugplatz führt, hat der
soweit die Flugsicherheit es erfordert, verbindlich fest- Antragsteller eine Bescheinigung zu erwirken, daß aus
gelegt werden. Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine
Bedenken bestehen, daß nicht zugelassene Luftfahr-
Während der Gültigkeitsdauer der Einzelgenehmigung zeuge auf dem Flugplatz starten und landen sowie
kann die PfL auf Antrag des Inhabers der Genehmigung innerhalb einer festgesetzten Zone Probe-, Prüfungs-
die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung festgelegten und sonstige technische Flüge durchführen. Notwendige
Beschränkungen und Anweisungen ändern. Sie hat Beschränkungen sollen gegebenenfalls festgelegt wer-
solche Änderungen dem LBA unverzüglich schriftlich zur den, insbesondere hinsichtlich Art, Gewichtsklassen und
Muster der Luftfahrzeuge, für die eine allgemeine
Genehmigung beantragt wird.
2.5 Die Einzelgenehmigung für ein Luftfahrzeug nach 2.4
ist nur in Verbindung mit der Unbedenklichkeitsbeschei- 3.4 Bei der Festsetzung der Zone sollen die jeweiligen ört-e
nigung gültig. lichen Verhältnisse und die Erfordernisse, die sich aus
den technischen Merkmalen der Luftfahrzeugmuster
2.6 Für ein Luftfahrzeug, dessen Muster in der Bundes- ergeben, berücksichtigt werden. Insbesondere soll den
republik zugelassen ist, muß die Unbedenklichkeitsbe- größeren Risiken, die mit den Flügen verbunden sein
scheinigung nach 2.1.6 durch einen Prüfer für Luftfahrt- können, und den Belangen der Flugsicherung Rechnung
gerät, der eine gültige Erlaubnis nach der Prüfordnung getragen werden.
für Luftfahrtpersonal (PLP) besitzt, oder durch die zu-
ständige PfL-Bezirksstelle ausgestellt werden, Die Un- Die Zone soll Geländemerkmalen angepaßt sein, die
aus der Luft leicht erkennbar sind.
bedenklichkeitsbescheinigung muß Angaben über Art
und Zweck der Flüge enthalten. 3.5 Der Antragsteller muß unbeschadet seiner eigenen Ver-
antwortlichkeit einen Flugbetriebsleiter bestellen, dessen
2.7 Die Gültigkeit der Einzelgenehmigung wird regelmäßig persönliche Eignung und Sachkunde nachzuweisen ist.
wie folgt befristet:
3.6 Der Flugbetriebsleiter hat dafür Sorge zu tragen, daß
1. für ein Luftfahrzeug nach 2.4 auf 6 Monate; wenn
der Eigentümer und Halter personengleich mit dem der Flugbetrieb vorschriftsmäßig sowie im Rahmen der
allgemeinen vorläufigen Fluggenehmigung und der zu-
Hersteller ist, kann die Gültigkeit bis auf 12 Monate
ausgedehnt werden; gehörigen Auflagen durchgeführt wird
2. für ein Luftfahrzeug nach 2.6 auf 8 Wochen. Auf Ein Flug oder eine Serie von Flügen, die dem gleichen
begründeten Antrag kann die Gültigkeit verlängert Zweck dienen, darf nur begonnen werden, wenn hierfür
vom Flugbetriebsleiter auf Formblatt ein Flugauftrag
erteilt ist. Der Flugauftrag ist an Bord des Luftfahrzeugs
2.8 Die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung ist bei mitzuführen. Eine Zweitausfertigung des Flugauftrags ist
mindestens 6 Monate aufzubewahren.
allen Flügen an Bord des Luftfahrzeuges mitzuführen.
3.8 Ein Flugauftrag darf nur erteilt werden, wenn
3. Die allgemeine Genehmigung
1. die Haftpflicht des Halters nach § 43 LuftVG gedeckt
3.1 Die Erteilung einer allgemeinen vorläufigen Fluggeneh- ist;
-12 -
2. Flüge, durch die andere Luftverkehrsteilnehmer ge- Luftwege auf einen anderen Flugplatz überführt werden,
fährdet werden können, durch die zuständige Flug- bedarf der Überführungsflug einer Genehmigung des
sicherungsstelle freigegeben sind; Luftfahrt-Bundesamtes. Für die Erteilung der Genehmi-
3. für Luftfahrzeuge mit eingebauten Funkanlagen das gung gelten die Bestimmungen für die Einzelgenehmi-
Fernmeldetechnische Zentralamt, Darmstadt, die Er- gung dieser Richtlinien sinngemäß.
richtung und den Betrieb der Luftfunkstelle geneh- 4.3 Folgende Bekanntmachungen des Luftfahrt-Bundesamtes
migt hat; in den Nachrichten für Luftfahrer Teil B werden hiermit
4. eine Bescheinigung vorliegt, daß technische Beden- aufgehoben:
ken gegen die Durchführung der Flüge nicht bestehen
(Unbedenklichkeitsbescheinigung).
1. Bekanntmachung über Nachprüfung der Verkehrs-
sicherheit der Flugzeuge vom 12. 6. 1958 B 75/58;
3.9 Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 3.8.4 muß 2. Bekanntmachung über die Erteilung von vorläufigen
Angaben über Art und Zweck der Flüge enthalten.
Fluggenehmigungen vom 22. 5. 1959 B 68/59.
Flugbetriebsbeschränkungen und technische Anweisun-
gen können, soweit die Flugsicherheit es erfordert, Der Direktor
verbindlich festgelegt werden.
des Luftfahrt-Bundesamtes
3.10 Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 3.8.4 muß
für Flüge mit einem Luftfahrzeug, dessen Muster in der Möhlmann
Bundesrepublik noch nicht zugelassen ist, durch die
Musterprüfabteilung einer anerkannten Prüfstelle für
Luftfahrtgerät (PfL), die mit der Musterprüfung beauf-
fragt ist, oder durch einen von der PfL nach § 3 Abs. 2 B 13/60
LBA - Ges. berufenen Sachverständigen ausgestellt
Tiefflugübungsgebiete
3.11 Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 3.8.4 muß im norddeutschen Raum
für Flüge mit einem Luftfahrzeug, dessen Muster in der
Bundesrepublik zugelassen ist, durch einen Prüfer für Bonn, den 12. Januar 1960
Luftfahrtgerät, der eine gültige Erlaubnis nach der PLP - L 3 - 385-202 - 543 B/59 -
besitzt oder durch die zuständige PfL-Bezirksstelle aus-
Der Verlauf des Verbindungsweges Nr. 9A zwischen dem
3.2 Alle Flüge dürfen nur unter Sichflugwetterbedingungen 9f59 ist it folgt zu berichtigee ist neu festgelegt. NFL
(VMC) durchgeführt werden. Geschlossene Ortschaften Verbindungsweg 9A
dürfen nicht überflogen werden.
53°05'30"N 07056'30"0 - 53°21'N 07°48'0 -
53°40'N 07°10'0.
Der Bundesminister für Verkehr
zeigen. Im Auftrag
Kreipe
3.1 Die milie eit des alemeiner Cer Si lung wird
Antrag verlängert werden.
4. Schlußbemerkungen В 14/60
4.1 Ist ein vorschriftsmäßig zum Luftverkehr zugelassenes Verlust von Luftfahrerscheinen
Luftfahrzeug durch Beschädigungen oder technische
Störungen luftuntüchtig geworden oder kann es nicht Mainz, den 11. September 1959
mehr als lufttüchtig angesehen werden, weil die Gültig- Vk III - 181/12/13
keit der Zulassung in der Zulassungsurkunde (Flugzeug-
Eintragungs- und Zulassungsschein und Lufttüchtigkeits- Folgende Luftfahrerscheine für Segelflugzeugführer gingen
zeugnis) nicht ordnungsgemäß erneuert wurde oder verloren:
weil die vorgeschriebenen oder die vom Luftfahrt-Bun- 1. Luftfahrerschein Nr. 84, ausgestellt von der Bezirks-
desamt durch eine LBA-Lufttüchtigkeitsanweisung ange- regierung der Pfalz, Neustadt/Weinstraße, am 15. 12. 58
ordneten Änderungen und Nachprüfungen nicht frist- für Dr. Otto Kling, Bellheim, Karl-Silbernagel-Straße 2 a,
gerecht vorgenommen wurden, so darf das Luftfahrzeug
außer für Zwecke der Nachprüfung nicht mehr in Betrieb 2. Luftfahrerschein Nr. 58, ausgestellt von der Bezirks-
genommen werden. (§ 6 Abs. 3 LuftVO). regierung der Pfalz, Neustadt/Weinstraße, am 27. 8. 1958
für Albert Klehr, Landau, Haydnstraße 9.
Die bei der Nachprüfung zur Feststellung der Lufttüch-
tigkeit notwendigen Flüge bedürfen keiner Genehmi- Beide Luftfahrerscheine werden hiermit für ungültig erklärt.
gung des Luftfahrt-Bundesamtes.
Ministerium für Wirtschaft und Verkehr
4.2 Soll ein Luftfahrzeug nach 4.1 zur Wiederherstellung
Rheinland-Pfalz
oder zum Nachweis seiner Lufttüchtigkeit (Instand-
setzung, Überholung, Änderung, Nachprüfung) auf dem Schneider
- 13 -
B 15/60
Verlust eines Luftfahrerscheins
Tübingen, den 14. Januar 1960
1b 6 - 8566/427
Der Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer Nr. 427 für
Klasse I, ausgestellt vom Regierungspräsidium Südwürttem-
berg-Hohenzollern in Tübingen am 23. 12. 1958, gültig bis
18. Oktober 1960, ist dem Inhaber, Herrn Werner Tschapke
in Bad Waldsee, Oberriedweg 24, in Verlust geraten. Der
Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer Nr. 427 wird hier-
mit für ungültig erklärt.
Regierungspräsidium
Südwürttemberg-Hohenzollern
Im Auftrag
Merkle
В 16/60
Verlust eines Luftfahrerscheins
München, den 19. Januar 1960
Nr. 0816 - IV/49e - 69 995
Der Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer KI. I Nr. 816,
ausgestellt vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft
und Verkehr, gültig bis 22. 9. 1960, des Hans Ziffer, geb.
am 6. 12. 1936, wohnhaft früher Bad Homburg, Kronberger
Straße 6 b, ist in Verlust geraten.
Der Luftfahrerschein wird hiermit für ungültig erklärt.
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Verkehr
Im Auftrag
Münter
- 14
В 17-24|60
Nachrichten für Luftfahrer Herausgegeben von der
Bundesanstalt für Flugsicherung
Büro der Nachrichten für Luftfahrer.
im Auftrage des
Bundesministers für Verkehr
8. Jahrgang NfL Teil B Frankfurt (Main) 15. März 1960
В 17/60 Zulassung von Flugzeugen zum Luftverkehr
Braunschweig,
LBA 303.14
den 22. Februar 1960
Folgende Flugzeuge sind nach § 3 LVO zum Luftverkehr zugelassen und in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik einge-
tragen worden:
Lfd.
Nr. Muster Werk-Nr. Kennzeichen Eigentümer
1. Piper PA-23 „160" 1700 D- GABU Luftfahrt-Technik GmbH, Düsseldorf, Berliner Allee 69
2. Saab 91A Safir 91.112 D- EMUV Spilling-Werk GmbH, Hamburg 11, Werftstraße 5 -
3. Cessna 175 A 56255 D-ECIG Sieglingriemen Vertriebsgesellschaft
Hannover, Lilienthalstraße 6
4. Jodel D-120R 157 D-ECUW Dr. Georg Strauß, Fürth/Bayern, Herrenstraße 2
5. Meta Sokol L-40 150206 D-EJOH. Willy Schrade, Stuttgart-Zuffenhausen, Mönchsbergstraße 69
6. Zlin Z 226 43 D- EFOK Luftsportverein Werdohl e.V., Werdohl, Neustadt 1
7.CP 301A Emeraude AB 404 D-ELEP Rudolf Diemer, Ebingen, Bitzergasse 15
8. KI 107C 129 D-ECOH Helmut Halfmann, St. Augustin, Siegkreis, Buchenstraße
9. Stark Turbulent D 105 D-EFYS Dortmunder Luftfahrt-Gesellschaft, Hengsbach & Co KG.
Dortmund, Saarlandstraße 45
10. Piper PA-22 „160" 7129 D-EHYW Frank Gurris und Walter Misch
Mannheim-Neckarau, Eisenbahnstraße 2
11. CP 301 Emeraude AB 403 D-EFUZ Heinz Schallenberg, Leverkusen, Am Stadtpark 32
12. Do 27 Q-3 2017 D-EKUT Dornier-Werke GmbH
München-Neuaubing, Brunhamstraße 21
13. Piper PA-24 „250". 1022 D-ELOH Luftfahrt-Technik GmbH, Düsseldorf, Berliner Allee 69
14. Bücker 181 25058 D-ELOP Aircraft, G. Krautheim GmbH
Nürnberg, Elsa-Brandström-Straße 34
15. Do 27 Q-4 2050 D-ENUH Gebr. Battenfeld, Maschinenfabrik
Meinerzhagen/Westfalen, Teichstraße 12
16. Champion 7EC 655 D - EKYG Heinz Reuter und Kurt Wiegand
Erzhausen, Wixhäuser Straße 17
17. Do 27 Q-4 2042 D- EKOC Dornier-Werke GmbH
München-Neuaubing, Brunhamstraße 21
18. CP 301 Emeraude AB 419 D-ELAN Fluggemeinschaft Bramsche e.V., Bramsche
Der Direktor
des Luftfahrt-Bundesamtes
Möhlmann
-15-
в 18/60 Änderung der Luftfahrzeugrolle
Braunschweig, den 22. Februar 1960
LBA 303.14
Nach § 5 LVO wurden in der Luftfahrzeugrolle für nachstehende Flugzeuge neue Eigentümer eingetragen:
Lfd. Veröffentlicht
Nr. Muster Werk-Nr. Kennzeichen Eigentümer in
1. Beech 95 TD 227 D- GENA Löwe & Jaegers
(SonderuckderBunspblikDtcha"Standvom31.295)
„Luftahrzegol
Duisburg, Hochfeldstraße 42/44
2. Sokol MID 274 D-ENAP Aircraft, G. Krautheim GmbH
3. FW 44J 1899 D-EFUR
Nürnberg, Elsa-Brandström-Straße 34
Aero-Club Fürth/Bayern e.V
Fürth, Tafelackerstraße 4
4. Cessna 140 14497 D-EJOT
Monorfu Fulbei, Miele amburg e.V.
Arraf Esauthi fm Straße 34
5. Bücker 181 25083 D-EBOH
6. Cessna 172 29059 D-EHAD Motorflug GmbH
Koblenz-Karthause, Flugplatz
Nach § 7 LVO wurde die Zulassung nachstehender Flugzeuge zurückgezogen und deren Eintragung in die Luftfahrzeug-
rolle gelöscht:
Lfd. Veröffentlicht
Nr. Muster Werk-Nr. Kennzeichen EigentÜmer in
1. Piper J3C-65 20687 D-EHOB Aero-Club Osnabrück e.V.
Osnabrück, Postfach 563
2. Auster Alpha
3. Mooney Mark 20
3408
1161
D-EHYS
D-ELER
Dis Waber Sherkassel, Osterrather Str. 9
Aircraft, G. Krautheim GmbH
12.195 )
Nürnberg, Elsa-Brandström-Straße 34*
4. Avro 19 1278 D-IGOR Aero-Exploration, Klaus Völger
Frankfurt/Main, Flughafen
5. Jodel D-120 146 D-ENER Manfred von Canal
Koblenz, Löhrstraße 103
Der Direktor
des Luftfahrt-Bundesamtes
Möhlmann
B 19/60 Bekanntmachung über die Zulassung der Muster von Luftfahrtgerät
Braunschweig, den 1. März 1960
LBA 303.15
Erteilte Zulassungen
Hersteller Muster Kennblatt-Nr.
Flugzeuge
Cessna Aircraft Comp. Cessna 210 L- 625
Wichita/Kansas/USA Ausgabe 1
Beech Aircraft Corp. AT-11 L- 2020
Wichita/Kansas/USA Ausgabe 1
- 16 -
Ballone
Ballonfabrik Augsburg Fesselballon Klasse. F-B L-8505
vorm. A. Riedinger Ausgabe 1
Augsburg, Austraße 35
Fallschirme
Irving SSMK 10 L- 40.010/46
Irvin SSMK 2 L- 40.010/14
Motore
BMW Triebwerksbau GmbH. BMW GO-480 B1A6 L- 4506
München 68 Ausgabe 1
Rettungs- und Sicherheitsgerät
Deutsche Feuerlöscher Bauanstalt Kabinenfeuerlöscher C1, 5PG L- 40.220/7
Wintrich & Co, Bensheim, Rheinstraße 3 Ausgabe 1
Geänderte Zulassungen
Die Zulassung des Musters von nachstehendem Luftfahrtgerät wurde geändert. Maßgebend für die Gültigkeit der Zulassung
ist die angrführte berichtigte Ausgabe des Kennblattes.
Hersteller Muster Kennblatt-Nr.
Flugzeuge
Dornier-Werke GmbH. Do 27 L-514
Friedrichshafen Ausgabe 4
Werk München
Alfons Pützer K. G. Elster B L-584
Bonn, Bornheimerstraße 133 Ausgabe 2
Dipl.-Ing. Peter Slawik CP. 301 „Emeraude" L-564
Berlin-Grunewald Ausgabe 2
Hagenstraße 12
Beech 50 L-2009
Ausgabe 1
Mooney M 18 L L- 600
Ausgabe 2
Piper Aircraft Corp. PA 22 L-712
Lockhaven/Pennsyl./USA Ausgabe 2
PA 23 L-723
Ausgabe 2
Der Direktor
des Luftfahrt-Bundesamtes
In Vertretung
Ossenbühn
в 20/60
Überfliegen von Seevogelschutzgebieten rend der Brutzeit vom 1. März bis zum 15. August jeden
Bonn, den 12. Februar 1960 Jahres nicht in Höhen von weniger als 1000 Fuß zu über-
L6 - 682 - 2001 R/60 fliegen.
Um zu vermeiden, daß die brütenden Vögel in den Natur-. Die in den NfL B 4/58 angegebene Zeit vom 1. März bis
schutzgebieten
Insel Trischen 54°04N 08°40'0.
30. Juni hat sich als nicht ausreichend erwiesen.
Insel Norderoog 54°32'N 08°31'0
Nordspitze der Insel Amrum 54o43'N 08°21'0 Der Bundesminister für Verkehr
durch den von überfliegenden Luftfahrzeugen verursachten Im Auftrag
Lärm unnötig gestört werden, bitte ich, diese Gebiete wäh- Dr.-Ing. Hentschel
- 17 -
B 21/60 B 23/60
Verlust eines Luftfahrerscheins Verlust eines Luftfahrerscheins
Düsseldorf, den 12. Februar 1960
für Segelflugzeugtührer
IV/B - 23 - 11
Freiburg i. Br., den 25. Februar 1960
ID - 52/2251
Der Luftfährerschein für Privatflugzeugführer Nr. 508, aus-
gestellt vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf, gültig Der Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer Klasse I und lI
bis 23. 1. 1960, für Herrn Eberhard Martin in Neersen,
Kr. Kempen-Krefeld, ist in Verlust geraten. Der Luftfahrer-
schein wird hiermit für ungültig erklärt.
M. 24.1, aus, tell bis 24.8.19 , ist reniu her, beren
Walter Geier in Singen a. H., Keltenstraße 14, verloren-
gegangen.
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr Der Luftfahrerschein wird hiermit für ungültig erklärt.
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag Regierungspräsidium Südbaden
Dr. Diehl Im Auftrag
Haas
B 22/60 B 24/60
Verlust eines Luftfahrerscheins Verlust eines Luftfahrerscheins
für Segelflugzeugtührer Kiel, den 25. Februar 1960
Abt. Verkehr - IV/571 - T 6003/18
Freiburg i. Br., den 25. Februar 1960
ID - 52/2251 Der Luftfahrerschein für Privat-Flugzeugführer Nr. 178, aus-
gestellt am 11. 1. 1957 vom Minister für Wirtschaft und
Der Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer Klasse | und Il Verkehr des Landes Schleswig-Holstein, gültig bis 3. Mai
Nr. 217, ausgestellt vom Regierungspräsidium Südwürttem- 1960, für Dr. Karl-Heinz Knievel, geb. am 10. Juli 1919 in
berg-Hohenzollern am 13. 11. 1956, gültig bis 15. 9. 1960, ist Kiel, wohnhaft in Kronshagen, Krs. Rendsburg, Villenweg 15,
dem Inhaber Herrn Karl Ketterer in Bad Dürrheim, Schwen- ist in Verlust geraten.
ninger Straße 10, verlorengegangen.
Der Luftfahrerschein wird hiermit für ungültig erklärt.
Der Luftfahrerschein wird hiermit für ungültig erklärt.
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
Regierungspräsidium Südbaden des Landes Schleswig-Holstein
Im Auftrag Im Auftrag
Haas Senft
18
В 25|60
Nachrichten für Luftfahrer
Herausgegeben von der
Bundesanstalt für Flugsicherung
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
im Auftrage des
Bundesministers für Verkehr
8. Jahrgang NfL Teil B Frankfurt (Main) 1. April 1960
В 25/60 Flughafenbenutzungsordnung
des Flughafens Köln-Bonn
Inhaltsangabe
1. Teil
Beschreibung des Flughafens
Seite
1. Gelände des Flughafens 20
2. Wetterverhältnisse
Betriebszeiten des Flughafens
4. Bauliche Anlagen
5. Baubeschränkungsbereich 21
6. Luftfahrthindernisse
7. Der Flughafenunternehmer und die auf dem Flughafen untergebrachten
behördlichen Dienststellen und Unternehmen
8. Flugsicherungseinrichtungen 22
9. Abfertigungsgeräte
10. Sonstige Einrichtungen 23
11. Verkehrsverbindungen
11. Teil
Benutzungsvorschriften
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Befugnis zur Benutzung des Flughafens
2. Nicht allgemein zugängliche Anlagen 23
3. Lagerung
4. Bauarbeiten
5. Fundsachen
6. Mitführen von Hunden 24
7. Sammlungen und Verteilung von Druckschriften
B. Bestimmungen für Luftfahrzeughalter bei Benutzung des Flughafens
mit Luftfahrzeugen
1. Befugnis zum Starten und Landen
2. Start- und Landeeinrichtungen, Abfertigungsvorfeld
3. Ab- und Unterstellung von Luftfahrzeugen 24
4. Benutzung der Hallen, Werkstätten und anderen Räume
5. Betriebsstoffversorgung
6. Betrieb von Luftfahrzeug-Triebwerken 25
7. Abfertigung von Luftfahrzeugen
8. Luftfahrtveranstaltungen
-19ー
C. Bestimmungen für Benutzer,Besucher und sonstige Personen Seite
1. Betreten des Flughafens
2. Besichtigungen
25
3.Halten, Parken und Unterstellen von Fahrzeugen -
4. Fahrzeugverkehr
5. Verkehr auf dem nicht allgemein zugänglichen Gelände des
Flughafens 26
D. Schutzmaßnahmen
E. Gewerbliche Nutznießung 26
F. Zuwiderhandlungen gegen die Flughafen-Benutzungsordnung
Anlagen:
Anlage 1: 2 Kartenpläne des Flughafens 27-28
Anlage 2: Baubeschränkungsplan 29
Anlage 3: Gebührenordnung für Flughäfen
Teil | (Landegebühren): s. NfL B 26/58
Teil II (Ab- u. Unterstellgebühren): s. NFL B 8/56
Anlage 4: Rollplan 30
Anlage 5: Sicherheitsvorschriften
Nr. 1: Umgang mit Betriebsstoffen
Nr. 2: Betrieb von Luftfahrzeug-Triebwerken 31
Nr. 3: Unfallverhütung
Nr. 4: Feuerlösch- und Rettungsdienst 32
I. Teil
Beschreibung des Flughafens
(Änderungen der Beschreibung werden in den Nachrichten für Luftfahrer und im Luftfahrthandbuch Deutschland, Blatt
AGA 2 - 25 ff bekanntgegeben).
1. Gelände des Flughafens
a) Lage
Geographische Breite: 50°51'50"N
Geographische Länge: 07°08'00"O
Lage des Bézugspunktes: Schnittpunkt der Landebahnen
Entfernung und Richtung
von der Stadt Köln: 14,8 km (8 sm) südöstl. von Stadtmitte Köln
von der Stadt Bonn: 14,8 km (8 sm) nördl. von Stadtmitte Bonn
Höhe über NN (O-Ende der Startbahn 25): 267 Fuß
Ortsmißweisung: 4°30'W
jährl, Änderung: - 4,2'
b) Start- und Landeanlagen
Abmessungen der Start- und Landebahnen:
QFU 14/32 (138/318 rechtw.) 1829 × 50 m
QFU 07/25 (065/245 rechtw.) 2438 x 47 m
Abmessungen der Sicherheitsstreifen:
150 m beiderseits der Startbahn
Start- und Landebahndecke:
QFU 14/32 Beton mit Teer-Makadam-Decke
QFU 07/25 Beton
Tragfähigkeit:
QFU 14/32 23600 kg SIWL
QFU 07/25 29500 kg SIWL
Gefälle:
unter 1°
Start- und Landestrecke:
QFU 14/32 1829 m
QFU 07/25 2438 m
Instrumenten Landeanlagen:
ILS-Anlage
Rollbahnen: 1) Rollbahn zwischen Vorfeld und Schwelle 07: Beton, 19,8 m breit, Tragfähigkeit 29 500kg SIWL.
2) übrige Rollbahnen: Beton, 15,2 m breit, Tragfähigkeit 29 500 kg SIWL.
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