Nachrichten für Luftfahrer 2019 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Zu 1: Allrichtungsbetrieb
Ein Allrichtungsbetrieb ist aufgrund des Gefährdungspotentials der
im Nahbereich des HSLD errichteten Windenergieanlagen sowie der
Aufbauten im begrenzten Hindernissektor (z.B. Kräne) ausschließlich
innerhalb des hindernisfreien Sektors analog Nummer 4.1.6 Allge-
meine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des
Betriebs von Hubschrauberflugplätzen (AVV-HFP) vertretbar, weil
nur dort für alle Flugmanöver die jeweils erforderliche Hindernisfrei-
heit sichergestellt ist.
Das Gleitwinkelbefeuerungssystem ist eine auf dem HSLD installier-
te Anflughilfe für Sichtanflüge. Mit diesem System soll, insbesondere
nachts, ein sicherer Anflug auf das HSLD ermöglicht werden.
Zu 2: Aeronautische Befeuerung
Mit dieser Maßnahme sollen zum einen Lichtstärkenminderungen
aufgrund von Schmutzablagerungen verringert werden. Und zum
anderen müssen etwaige Ausfälle bzw. Defekte aus Gründen der
Flugsicherheit zeitnah erkannt und behoben werden.
Zu 3: Umwelteinflüsse
Eis, ggf. Schnee sowie größere Verunreinigungen, wie z.B. große
Mengen an Vogelexkrementen, können die Rutschfestigkeit auf dem
HSLD herabsetzen und somit eine Gefahr für das Personal und/oder
den Hubschrauber darstellen. Dies gilt es jedoch analog Nummer
3.3.1.6 AVV-HFP zwingend zu vermeiden.
Zu 4: Hindernisfreiheit
Bauliche Änderungen. Der Planfeststellungsbeschluss für das HSLD
wurde in der durch die Anlage 1 (siehe V.) festgelegten baulichen
Gestaltung erteilt. Durch bauliche Änderungen können sich die Ge-
gebenheiten, etwa in Bezug auf die Hindernissituation, ändern und
so ggf. die Sicherheit des Flugbetriebes abträglich beeinflussen. Aus
diesem Grund sind alle geplanten baulichen Änderungen der Ge-
nehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, sodass sicher-
gestellt werden kann, dass hierdurch keine sicherheitsrelevanten
Hindernisse geschaffen werden.
Geländer. Während der Durchführung von Flugbetrieb dürfen keine
festen Hindernisse in den hindernisfreien Sektor hineinragen (vgl. Nr.
4.2.4.3 AVV-HFP).
Kräne. Beide Kräne können in den Bereich des HSLD bzw.in den
210-Grad-Sektor hineingeschwenkt werden, sodass durch sie au-
ßerhalb ihrer Parkpositionen bei Flugbetrieb ein Kollisionsrisiko be-
steht. Ferner wird auf Nr. 4.2.4.3 AVV-HFP verwiesen.
Zu 5: Rettungs- und Brandbekämpfungspersonal
Personalumfang. Der Personalumfang ergibt sich aus NfL I-72/83
(Richtlinien für das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Landeplät-
zen) i.V.m. NfL I-199/83 und NfL 1-792-16 sowie der Berücksichti-
gung der aus der Lage der Offshore-Plattform resultierenden Ein-
schränkungen hinsichtlich der Unterstützung durch zusätzliche, ex-
terne Rettungs- und Feuerwehrkräfte, um eine effektive Brandbe-
kämpfung sichergestellt zu wissen. Des Weiteren wurde vom Lande-
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platzhalter eine „Task and Resource Analysis“ durchgeführt, die die-
se Annahmen stützt.
RÜ. Die RÜ dient als Nachweis gegenüber den Behörden, dass der
Landeplatzhalter seinen diesbezüglichen Verpflichtungen (z.B. Si-
cherstellung des Brandschutzes bzw. die Aufrechterhaltung der hier-
für erforderlichen Einsatzbereitschaft) nachkommt. Ferner bietet eine
solche Übung dem Halter die Möglichkeit, bestehende Defizite fest-
zustellen und abzustellen.
WKH. Das WKH dient einerseits der regelmäßigen Auffrischung von
Kenntnissen, um so zu deren Festigung beizutragen. Andererseits
soll auf dies Weise die Handlungssicherheit erhöht werden. Mithin
dient diese Auflage der Aufrechterhaltung der erforderlichen Ein-
satzbereitschaft des Rettungs- und Brandschutzpersonals.
Zu 6: Schaumlöschmittel
Aufgrund der abträglichen Auswirkungen von PFCs auf die Umwelt
müssen im Offshore-Bereich derartige Umwelteinträge vermieden
werden. Deshalb sind wasserfilmbildende Löschschäume („Aqueous
Film Forming Foam“ bzw. AFFF) ohne PFC bzw. PFT (perfluorierte
Tenside) zu bevorzugen. Hierbei ist jedoch zwingend zu beachten,
dass eine gleichwertige Eignung, d.h. insbesondere in Bezug auf ih-
re Löscheigenschaften, gewährleistet sein muss.
Eine korrekte Lagerung und regelmäßige Überwachung des
Schaumlöschmittels ist für dessen Effektivität und Wirksamkeit im
Einsatzfall unabdingbar.
Zu 7: Verbot von Stoffeinträgen
Im Normalbetrieb dürfen gemäß Anordnung P.36 des Planfeststel-
lungsbeschlusses vom 29.06.2017 keine Stoffe in das Meer einge-
bracht werden. Dies schließt Löschmittel sowie ungefilterte ölhaltige
Flüssigkeiten (z.B. Hubschrauberbetriebsstoffe wie Kraftstoff und Öl)
mit ein. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
bei Verwendung von Bindemittelsubstraten (Ölbindemittel) darauf zu
achten ist, dass diese nicht in das Drainagesystem gelangen kön-
nen. Auf diese Weise soll einer Klumpenbildung innerhalb des Drai-
nagesystems (Verstopfungsgefahr) ist aus Brandschutzgründen
(Gewährleistung eines ungehinderten Abflusses) vorgebeugt wer-
den.
Für den Notfall, wie z.B. einen Luftfahrzeugbrand auf dem HSLD, ist
der Schutz von Leib und Leben des Personals gegen eine etwaige
Belastung der Meeresumwelt abzuwägen. Da hierbei die Rettung
von Menschenleben prioritär gegenüber anderen Belangen erachtet
werden muss, kann somit der Einsatz von Löschschäumen, insbe-
sondere von fluorhaltigen AFFF, nicht gänzlich untersagt werden.
Nichtdestotrotz sollte aber auch in solchen Fällen ein Eintrag so klein
wie möglich gehalten werden.
Zu 8: Vermeidung von FOD
Dies ist erforderlich, um einer Gefährdung von Personen oder einer
Beschädigung des Hubschraubers durch Fremdkörper vorzubeugen.
FOD ist auf dem HSLD sowie in den durch den Rotorabwind des
Hubschraubers beeinflussten Bereichen ein oft unterschätztes Prob-
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lem, welches schnell zu negativen Auswirkungen führen kann. So
können bspw. an- bzw. eingesaugte Objekte zu Beschädigungen am
Triebwerk und aufgewirbelte Gegenstände zur Verletzung von Per-
sonen und/oder Schäden am Rotor führen. Daher sind entsprechen-
de Kontrollen vor dem Flugbetrieb unerlässlich.
Zu 9: Zugangsregelung
Die Zugangsregelung dient sowohl dem Schutz des auf dem Um-
spannwerk tätigen Personals (z.B. Vermeidung von Verletzungen
durch drehende Komponenten des Hubschraubers, die Strahlung
von an Bord des Hubschraubers befindlicher Elektronik oder den Ro-
torabwind) als auch der Hubschrauberbesatzung (z.B. Vermeidung
einer Nötigung zu einem Ausweichmanöver durch plötzlich auf dem
HSLD erscheinende Personen); mithin also der Steigerung der Flug-
sicherheit.
Zu 10: Hauptflugbuch und Flugplatzakte
Die aufgeführten Daten sind analog § 70 LuftVG im Hauptflugbuch
zu speichern. Die Flugplatzakte dient der Sammlung der auf dem
Landeplatz vorzuhaltenden luftfahrtrechtlichen Dokumente und Un-
terlagen.
Zu 11: Wiederkehrende Prüfungen
Diese Maßnahme dient dem Nachweis gegenüber der Genehmi-
gungsbehörde, dass der bauliche und betriebliche Zustand des
HSLD entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss fortbesteht.
Zu 12: Windenbetriebsfläche für Notfälle
Da Notfälle naturgemäß nicht planbar sind, muss die Windenbe-
triebsfläche stets frei von jeglichen Hindernissen sein, um eine etwa-
ige Gefährdung des Windengastes bzw. des sich in der Nähe befind-
lichen Personals und/oder des Hubschraubers ausgeschlossen zu
wissen.
Zu 13: Anzeigen durch den Landeplatzhalter
Die Anzeige derartiger Vorkommnisse steht in Zusammenhang mit
den Erhaltungs- und Betriebspflichten des Landeplatzhalters analog
§ 53 Absatz 1 i.V.m. § 45 Absatz 1 LuftVZO.
Zu 14: Landeplatzhalter-Haftpflichtversicherung
Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ergibt
sich analog aus § 52 Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. § 42 Absatz 2
Nummer 9 LuftVZO.
Zu 15: Verantwortliche Person
Zu den Aufgaben der verantwortlichen Person zählen u.a. das un-
verzügliche Melden etwaiger Stör- und Ausfälle, die die Sicherheit
und Leichtigkeit des Luftverkehrs beeinträchtigen bzw. beeinträchti-
gen könnten, an die zuständige NOTAM-Zentrale. Außerdem stellt
diese Person in Bezug auf Luftfahrtbelange den ersten Ansprech-
partner für die Genehmigungsbehörde dar.
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Zu 16: Erfahrungsbericht
Aus dem Erfahrungsbericht sollen Verbesserungen für die bzw. An-
passungen der Genehmigungspraxis abgeleitet werden.
Zu 17: Auflagen- und Widerrufsvorbehalt
Die Genehmigungsbehörde behält sich die nachträgliche Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung einer Auflage zur Aufrechterhaltung
und/oder Wiederherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Luft-
verkehrs sowie den Widerruf vor (§ 36 Absatz 2 Nr. 3 und 5 VwVfG.)
Hierunter fallen u.a. auch die vorübergehende oder dauerhafte Be-
schränkung bis hin zur Einstellung des Flugbetriebes und die Anpas-
sung der Gestattung an künftige Regelungen zur Anlage und zum
Betrieb von Landeplätzen für Hubschrauber, soweit dies für o.g.
Zweck erforderlich ist. Zudem kann die Gestattung widerrufen wer-
den, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen
haben, nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen oder erteilte
Auflagen nicht eingehalten werden. So können insbesondere neue
Luftfahrthindernisse im Umfeld des Landeplatzes, sofern die Hinder-
nisbegrenzungsflächen durchstoßen werden, zu Beschränkungen
des Flugbetriebes bis hin zur Schließung des HSLD führen. Zudem
ist die Genehmigungsbehörde jederzeit berechtigt, nachzuprüfen, ob
der bauliche und betriebliche Zustand des Landeplatzes entspre-
chend dem Planfeststellungsbeschluss vom 29.06.2017 fortbesteht
und die hier erteilten Auflagen eingehalten werden.
IV. Hinweise
1 Bekanntmachung
Die Bekanntmachung der Gestattung sowie der Betriebsaufnah-
me in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) wird durch die Ge-
nehmigungsbehörde veranlasst.
2 Berücksichtigung anderer Vorgaben
Die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmi-
gungen oder Erlaubnisse bleiben von dieser Gestattung unbe-
rührt.
V. Anlage
Anlage 1: Detailbeschreibung des Hubschrauberlandedecks
Im Auftrag
Wiebke Bochenek
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Anlage 1 – Detailbeschreibung des Hubschrauberlandedecks
1 Allgemeine Informationen
1.1 Zusammenfassende Darstellung
Der Landeplatz befindet sich in der deutschen AWZ der Nordsee auf der Offshore-Kon-
verterplattform „BORWIN GAMMA“ an der Peripherie des Offshore-Windparks „HOHE
SEE“.
1.2 Landeplatzhalter
Adresse: TenneT Offshore GmbH
Bernecker Str. 70
95448 Bayreuth
Telefon: +49 (0) 5132 89 2400 (Marine Operation Center)
E-Mail: TenneTOffshore.MOC@tennet.eu (Marine Operation Center)
2 Hubschrauberflugplatz
2.1 Bezeichnung
BORWIN GAMMA
2.2 Hubschrauberflugplatz-Namensmarkierung
BORWIN GAMMA
2.3 Art
Hubschrauberlandedeck auf einer unbemannten Offshore-Plattform
2.4 Zweck
Der Landeplatz dient als Sonderlandeplatz zur Durchführung von Flügen nach Sichtflug-
regeln bei Tag und Nacht. Seine Nutzung erfolgt im Zusammenhang mit dem Betrieb
der Offshore-Konverterplattform „BORWIN GAMMA“. Der Landeplatz darf daher aus-
schließlich durch Luftfahrtunternehmen benutzt werden, die von der TenneT Offshore
GmbH für die Durchführung von Personal- und Materialtransport sowie von Rettungsflü-
gen beauftragt wurden.
2.5 Lage
2.5.1 Hubschrauberflugplatzbezugspunkt1
N 54° 23′ 16,24″
E 006° 22′ 51,33″
2.5.2 Hubschrauberflugplatz-Höhe
58,5 m / 190,5 ft AMSL (exakt: 58,019 m / 190,351 ft AMSL)
2.5.3 WGS-84-Geoidundulation
40,0 m (exakt: 39,574 m)
2.5.4 Ortsmissweisung
1° 54′ E (06/2019)
2.5.5 Umgebung
Der Landeplatz befindet sich etwa 90 km nördlich der Insel Borkum und liegt an der
östlichen Peripherie des Offshore-Windparks „HOHE SEE“. Weitere Informationen sind
den jeweiligen Plänen zu entnehmen.
1 Entspricht dem geometrischen Mittelpunkt der FATO/TLOF.
2.5.6 Meteorologische Angaben
vorherrschende Windrichtung: Südwest (SW)
mittlere Tageshöchsttemperatur des wärmsten Monats: 19°C
mittlere Tagestiefsttemperatur des kältesten Monats: -1°C
2.6 Eigenschaften
2.6.1 FATO/TLOF
Farbe: grün
Form: Achteck]
Innenkreisdurchmesser: 22,20 m
Aufsetzmarkierung: 11,10 m Innendurchmesser, 1 m Linienstärke
Hinweis: TLOF und FATO sind identisch
2.6.2 Oberflächenstruktur
Aluminiumdeck mit Antirutsch-Beschichtung.
2.6.3 D-Wert
22 m (exakter Wert: 22,20 m)
2.6.4 Höchstzulässige Hubschraubermasse
13,0 t (exakter Wert: 13000,00 kg)
2.6.5 Steigung/Gefälle des Hubschrauberlandedecks
0,95% bis 1,09% Gefälle von Nordwest nach Südost
2.6.6 Ausgewiesene Distanzen
TODAH: 22 m
RTODAH: 22 m
LDAH: 22 m
2.7 Hauptan- und Hauptabfluggrundlinien
2.7.1 Ausrichtung
An-/Abflug: 024°/204° rwK
2.7.2 Wegpunkte zur Navigationsunterstützung
BWGNO: N 54° 23′ 16,30″
E 006° 24′ 19,71″
BWGSW: N 54° 18′ 42,12″
E 006° 19′ 21,75″
Hinweis: nur zur Information
2.8 Korridore
2.8.1 Zweck
Die Flugkorridore sind An- und Abflugstrecken zum/vom HSLD entlang der Hauptan-/
Hauptabfluggrundlinien, die frei von festen Hindernissen sind.
2.8.2 Ausrichtung
siehe 2.7.1
2.8.3 Breite
nordöstlicher Korridor: 662,00 m
südwestlicher Korridor: 662,00 m
2.8.4 Länge
nordöstlicher Korridor: 4288,00 m
südwestlicher Korridor: 4288,00 m
2.9 Rettungs- und Feuerlöschwesen
Fluchtwege: drei (zwei Hauptzugänge und ein Notzugang zum HSLD)
Feuerlöscheinrichtungen: Am den Zugängen zum HSLD ist jeweils ein Auslöser für
das DIFFS sowie ein Hydrant zur Brandbekämpfung mit
Löschschaum (AFFF 3%) installiert. Zusätzlich sind trans-
portable Feuerlöscher (Pulver und CO2) am Rande des
HSLD positioniert.
Rettungsgeräte: Die auf dem HSLD zur Verletztenversorgung vorgesehe-
nen Rettungsgeräte sind in Art und Umfang an den kon-
kreten Hubschrauberbetrieb angepasst und für einen
Großschadensfall ausreichend dimensioniert.
Personal: Die Brandbekämpfung erfolgt durch mindestens einen
HLO und zwei HDA.
Sonstiges: Darüber hinaus ist ein Erste-Hilfe-Raum vorhanden, so-
dass weitere, über den für Hubschrauberlandeplätze ge-
forderten Standard hinausreichende Rettungsgeräte ver-
fügbar sind.
2.10 Ausstattung
Windrichtungsanzeiger: vorhanden
Bodenfunkstelle: vorhanden
Betankungsanlage: nicht vorhanden
Bodenstromaggregat: vorhanden
Telefon und Internetzugang: vorhanden
Wetterdaten (nur zur Information): Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Luftdruck
(QFE), Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Sicht-
weite, Wolkenuntergrenze
2.11 Tageskennzeichnungen (Markierungen)
Die Offshore-Konverterplattform ist gelb (RAL 1023) markiert. Alle Aufbauten sind gelb.
Exponierte Teilstrukturen sind wie folgt gekennzeichnet:
Kranausleger: rot-weiße Vertikalstreifen
Mast für Windrichtungsanzeiger: rot-weiße Horizontalstreifen
Gleitwinkelfeuer: orange
Gittermast für Wettersensoren: rot
Das HSLD ist analog den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Geneh-
migung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen gekennzeichnet.
2.12 Nachtkennzeichnung (Befeuerung)
2.12.1 Allgemeines
Die Befeuerung auf dem Landeplatz entspricht den Vorgaben der Allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflug-
plätzen.
Es sind folgende Befeuerungssysteme vorhanden:
26 grüne Randfeuer (Festfeuer, dimmbar),
4 weiße Flutlichter (Festfeuer, dimmbar),
8 weiße Anflugfeuer (Festfeuer, dimmbar),
7 rote Hindernisfeuer (Festfeuer, nicht dimmbar),
1 beleuchteter Windrichtungsanzeiger (Festfeuer, nicht dimmbar),
1 weißes Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuer (Blitzfeuer, dimmbar).
2.12.2 Hindernisfeuer
Kranausleger: 6 (3 pro Kran)
Windrichtungsanzeiger 1
2.12.3 Landeplatz-Befeuerung
Aktivierung: Kanal 131,915
Dimmung: 3 x Sprechtaste: ein (Fest- und Blitzfeuer 100%)
5 x Sprechtaste: Festfeuer 30%, Blitzfeuer 10%
7 x Sprechtaste: Festfeuer 10%, Blitzfeuer 3%
Deaktivierung: automatisch 30 min nach Aktivierung oder auf Anfrage
2.12.4 Gleitwinkelbefeuerung
System: HAPI
Aktivierung: auf Anfrage (Kanal 131,915)
Dimmung: automatisch (100% am Tag, 30% bei Nacht)
Deaktivierung: automatisch 30 min nach Aktivierung oder auf Anfrage
Anflugrichtung Gleitwinkel: 5,9°
024° rwK: Azimut: 10°
Empfohlener BWGSW
Anflugpunkt:
Anflugrichtung Gleitwinkel: 5,4°
204° rwK: Azimut: 10°
Empfohlener BWGNO
Anflugpunkt:
2.12.5 Turmanstrahlung
Nicht vorhanden.
2.13 Hindernisse
2.13.1 An- und Abflug
Nicht vorhanden.
2.13.2 Gesamthöhe der Offshore-Plattform
Westlicher Plattformkran: 73,00 m / 239,5 ft AMSL
2.13.3 Exponierte Teilstrukturen der Offshore-Plattform
westlicher Plattformkran: 73 m AMSL (15 m über HSLD-Niveau)
nördlicher Plattformkran: 66,31 m AMSL (8,31 m über HSLD-Niveau)
Plattformstruktur: 61,00 m AMSL (3 m über HSLD-Niveau)
2.13.4 Hindernisse auf dem und in unmittelbarer Nähe zum HSLD
Gleitwinkelbefeuerung: 2 Stk. 0,55 m über HSLD-Niveau
Flutlichter: 4 Stk. 0,21 m über HSLD-Niveau
Randfeuer: 26 Stk. 0,03 m über HSLD-Niveau
Anflugfeuer: 8 Stk. 0,02 m über HSLD-Niveau
DIFFS: 16 Stk. 0,01 m über HSLD-Niveau
Verzurrösen: 18 Stk. 0,02 m über HSLD-Niveau
Flammendetektoren: 4 Stk. 0,25 m über HSLD-Niveau
Schaumaufkantung: 1 Stk. 0,05 m über HSLD Niveau
3 Flugbetrieb
3.1 Art des Flugbetriebes
Auf dem Landeplatz darf Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tag und Nacht durchge-
führt werden.
3.2 Zugelassene Luftfahrzeuge
Der Landeplatz ist ausschließlich für mehrmotorige Drehflügler der Kategorie A zugelas-
sen werden, die
eine höchstzulässige Abflugmasse (MTOM) von 13 Tonnen nicht überschreiten,
eine Gesamtlänge bei drehenden Rotoren von 22 Metern nicht überschreiten,
in der Flugleistungsklasse 1 betrieben werden.
3.3 Betriebszeiten
täglich von 0 bis 24 Uhr, PPR
3.4 Kommunikation
Rufzeichen des HSLD: BorWin-Gamma-Platform
Flugfunkfrequenz des HSLD: 131,9167 MHz (Kanal 131,915)
Wetterdaten: auf Anfrage über Kanal 131,915 (nur zur Informa-
tion)
Betriebsfunkfrequenz des HSLD: 151,01 MHz
MOC-Leitstelle (Onshore): +49 5132 89 2400
Konverterplattform (OIM): +49 5132 8023 350
Konverterplattform (Heli Admin): +49 5132 8023 420
3.5 Service
Bodenstromaggregat (GPU): im Raum 637
3.6 Sonstiges
Flugbetriebsüberwachung: erfolgt durch HLO/MOC
Fluginformationsgebiet (FIR): AMSTERDAM (EHAA)
4 Plandarstellungen
Hinweis. Die Wegpunkt-Koordinaten und Kursinformationen in den nachfolgend aufge-
führten Karten und Plänen dienen ausschließlich der Navigationsunterstützung für Flüge
nach Sichtflugregeln. Sie dürfen daher nicht für Flüge nach Instrumentenflugregeln ge-
nutzt werden.
4.1 Umgebungskarte: Parklayout (Maßstab 1 : 60000)