Nachrichten für Luftfahrer 2019 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Zu 1: Allrichtungsbetrieb
    Ein Allrichtungsbetrieb ist aufgrund des Gefährdungspotentials der
    im Nahbereich des HSLD errichteten Windenergieanlagen sowie der
    Aufbauten im begrenzten Hindernissektor (z.B. Kräne) ausschließlich
    innerhalb des hindernisfreien Sektors analog Nummer 4.1.6 Allge-
    meine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des
    Betriebs von Hubschrauberflugplätzen (AVV-HFP) vertretbar, weil
    nur dort für alle Flugmanöver die jeweils erforderliche Hindernisfrei-
    heit sichergestellt ist.
    Das Gleitwinkelbefeuerungssystem ist eine auf dem HSLD installier-
    te Anflughilfe für Sichtanflüge. Mit diesem System soll, insbesondere
    nachts, ein sicherer Anflug auf das HSLD ermöglicht werden.
    Zu 2: Aeronautische Befeuerung
    Mit dieser Maßnahme sollen zum einen Lichtstärkenminderungen
    aufgrund von Schmutzablagerungen verringert werden. Und zum
    anderen müssen etwaige Ausfälle bzw. Defekte aus Gründen der
    Flugsicherheit zeitnah erkannt und behoben werden.
    Zu 3: Umwelteinflüsse
    Eis, ggf. Schnee sowie größere Verunreinigungen, wie z.B. große
    Mengen an Vogelexkrementen, können die Rutschfestigkeit auf dem
    HSLD herabsetzen und somit eine Gefahr für das Personal und/oder
    den Hubschrauber darstellen. Dies gilt es jedoch analog Nummer
    3.3.1.6 AVV-HFP zwingend zu vermeiden.
    Zu 4: Hindernisfreiheit
    Bauliche Änderungen. Der Planfeststellungsbeschluss für das HSLD
    wurde in der durch die Anlage 1 (siehe V.) festgelegten baulichen
    Gestaltung erteilt. Durch bauliche Änderungen können sich die Ge-
    gebenheiten, etwa in Bezug auf die Hindernissituation, ändern und
    so ggf. die Sicherheit des Flugbetriebes abträglich beeinflussen. Aus
    diesem Grund sind alle geplanten baulichen Änderungen der Ge-
    nehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, sodass sicher-
    gestellt werden kann, dass hierdurch keine sicherheitsrelevanten
    Hindernisse geschaffen werden.
    Geländer. Während der Durchführung von Flugbetrieb dürfen keine
    festen Hindernisse in den hindernisfreien Sektor hineinragen (vgl. Nr.
    4.2.4.3 AVV-HFP).
    Kräne. Beide Kräne können in den Bereich des HSLD bzw.in den
    210-Grad-Sektor hineingeschwenkt werden, sodass durch sie au-
    ßerhalb ihrer Parkpositionen bei Flugbetrieb ein Kollisionsrisiko be-
    steht. Ferner wird auf Nr. 4.2.4.3 AVV-HFP verwiesen.
    Zu 5: Rettungs- und Brandbekämpfungspersonal
    Personalumfang. Der Personalumfang ergibt sich aus NfL I-72/83
    (Richtlinien für das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Landeplät-
    zen) i.V.m. NfL I-199/83 und NfL 1-792-16 sowie der Berücksichti-
    gung der aus der Lage der Offshore-Plattform resultierenden Ein-
    schränkungen hinsichtlich der Unterstützung durch zusätzliche, ex-
    terne Rettungs- und Feuerwehrkräfte, um eine effektive Brandbe-
    kämpfung sichergestellt zu wissen. Des Weiteren wurde vom Lande-


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platzhalter eine „Task and Resource Analysis“ durchgeführt, die die-
    se Annahmen stützt.
    RÜ. Die RÜ dient als Nachweis gegenüber den Behörden, dass der
    Landeplatzhalter seinen diesbezüglichen Verpflichtungen (z.B. Si-
    cherstellung des Brandschutzes bzw. die Aufrechterhaltung der hier-
    für erforderlichen Einsatzbereitschaft) nachkommt. Ferner bietet eine
    solche Übung dem Halter die Möglichkeit, bestehende Defizite fest-
    zustellen und abzustellen.
    WKH. Das WKH dient einerseits der regelmäßigen Auffrischung von
    Kenntnissen, um so zu deren Festigung beizutragen. Andererseits
    soll auf dies Weise die Handlungssicherheit erhöht werden. Mithin
    dient diese Auflage der Aufrechterhaltung der erforderlichen Ein-
    satzbereitschaft des Rettungs- und Brandschutzpersonals.
    Zu 6: Schaumlöschmittel
    Aufgrund der abträglichen Auswirkungen von PFCs auf die Umwelt
    müssen im Offshore-Bereich derartige Umwelteinträge vermieden
    werden. Deshalb sind wasserfilmbildende Löschschäume („Aqueous
    Film Forming Foam“ bzw. AFFF) ohne PFC bzw. PFT (perfluorierte
    Tenside) zu bevorzugen. Hierbei ist jedoch zwingend zu beachten,
    dass eine gleichwertige Eignung, d.h. insbesondere in Bezug auf ih-
    re Löscheigenschaften, gewährleistet sein muss.
    Eine korrekte Lagerung und regelmäßige Überwachung des
    Schaumlöschmittels ist für dessen Effektivität und Wirksamkeit im
    Einsatzfall unabdingbar.
    Zu 7: Verbot von Stoffeinträgen
    Im Normalbetrieb dürfen gemäß Anordnung P.36 des Planfeststel-
    lungsbeschlusses vom 29.06.2017 keine Stoffe in das Meer einge-
    bracht werden. Dies schließt Löschmittel sowie ungefilterte ölhaltige
    Flüssigkeiten (z.B. Hubschrauberbetriebsstoffe wie Kraftstoff und Öl)
    mit ein. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
    bei Verwendung von Bindemittelsubstraten (Ölbindemittel) darauf zu
    achten ist, dass diese nicht in das Drainagesystem gelangen kön-
    nen. Auf diese Weise soll einer Klumpenbildung innerhalb des Drai-
    nagesystems (Verstopfungsgefahr) ist aus Brandschutzgründen
    (Gewährleistung eines ungehinderten Abflusses) vorgebeugt wer-
    den.
    Für den Notfall, wie z.B. einen Luftfahrzeugbrand auf dem HSLD, ist
    der Schutz von Leib und Leben des Personals gegen eine etwaige
    Belastung der Meeresumwelt abzuwägen. Da hierbei die Rettung
    von Menschenleben prioritär gegenüber anderen Belangen erachtet
    werden muss, kann somit der Einsatz von Löschschäumen, insbe-
    sondere von fluorhaltigen AFFF, nicht gänzlich untersagt werden.
    Nichtdestotrotz sollte aber auch in solchen Fällen ein Eintrag so klein
    wie möglich gehalten werden.
    Zu 8: Vermeidung von FOD
    Dies ist erforderlich, um einer Gefährdung von Personen oder einer
    Beschädigung des Hubschraubers durch Fremdkörper vorzubeugen.
    FOD ist auf dem HSLD sowie in den durch den Rotorabwind des
    Hubschraubers beeinflussten Bereichen ein oft unterschätztes Prob-

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lem, welches schnell zu negativen Auswirkungen führen kann. So
    können bspw. an- bzw. eingesaugte Objekte zu Beschädigungen am
    Triebwerk und aufgewirbelte Gegenstände zur Verletzung von Per-
    sonen und/oder Schäden am Rotor führen. Daher sind entsprechen-
    de Kontrollen vor dem Flugbetrieb unerlässlich.
    Zu 9: Zugangsregelung
    Die Zugangsregelung dient sowohl dem Schutz des auf dem Um-
    spannwerk tätigen Personals (z.B. Vermeidung von Verletzungen
    durch drehende Komponenten des Hubschraubers, die Strahlung
    von an Bord des Hubschraubers befindlicher Elektronik oder den Ro-
    torabwind) als auch der Hubschrauberbesatzung (z.B. Vermeidung
    einer Nötigung zu einem Ausweichmanöver durch plötzlich auf dem
    HSLD erscheinende Personen); mithin also der Steigerung der Flug-
    sicherheit.
    Zu 10: Hauptflugbuch und Flugplatzakte
    Die aufgeführten Daten sind analog § 70 LuftVG im Hauptflugbuch
    zu speichern. Die Flugplatzakte dient der Sammlung der auf dem
    Landeplatz vorzuhaltenden luftfahrtrechtlichen Dokumente und Un-
    terlagen.
    Zu 11: Wiederkehrende Prüfungen
    Diese Maßnahme dient dem Nachweis gegenüber der Genehmi-
    gungsbehörde, dass der bauliche und betriebliche Zustand des
    HSLD entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss fortbesteht.
    Zu 12: Windenbetriebsfläche für Notfälle
    Da Notfälle naturgemäß nicht planbar sind, muss die Windenbe-
    triebsfläche stets frei von jeglichen Hindernissen sein, um eine etwa-
    ige Gefährdung des Windengastes bzw. des sich in der Nähe befind-
    lichen Personals und/oder des Hubschraubers ausgeschlossen zu
    wissen.
    Zu 13: Anzeigen durch den Landeplatzhalter
    Die Anzeige derartiger Vorkommnisse steht in Zusammenhang mit
    den Erhaltungs- und Betriebspflichten des Landeplatzhalters analog
    § 53 Absatz 1 i.V.m. § 45 Absatz 1 LuftVZO.
    Zu 14: Landeplatzhalter-Haftpflichtversicherung
    Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ergibt
    sich analog aus § 52 Absatz 2 Nummer 1 i.V.m. § 42 Absatz 2
    Nummer 9 LuftVZO.
    Zu 15: Verantwortliche Person
    Zu den Aufgaben der verantwortlichen Person zählen u.a. das un-
    verzügliche Melden etwaiger Stör- und Ausfälle, die die Sicherheit
    und Leichtigkeit des Luftverkehrs beeinträchtigen bzw. beeinträchti-
    gen könnten, an die zuständige NOTAM-Zentrale. Außerdem stellt
    diese Person in Bezug auf Luftfahrtbelange den ersten Ansprech-
    partner für die Genehmigungsbehörde dar.




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Zu 16: Erfahrungsbericht
          Aus dem Erfahrungsbericht sollen Verbesserungen für die bzw. An-
          passungen der Genehmigungspraxis abgeleitet werden.
          Zu 17: Auflagen- und Widerrufsvorbehalt
          Die Genehmigungsbehörde behält sich die nachträgliche Aufnahme,
          Änderung oder Ergänzung einer Auflage zur Aufrechterhaltung
          und/oder Wiederherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Luft-
          verkehrs sowie den Widerruf vor (§ 36 Absatz 2 Nr. 3 und 5 VwVfG.)
          Hierunter fallen u.a. auch die vorübergehende oder dauerhafte Be-
          schränkung bis hin zur Einstellung des Flugbetriebes und die Anpas-
          sung der Gestattung an künftige Regelungen zur Anlage und zum
          Betrieb von Landeplätzen für Hubschrauber, soweit dies für o.g.
          Zweck erforderlich ist. Zudem kann die Gestattung widerrufen wer-
          den, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen
          haben, nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen oder erteilte
          Auflagen nicht eingehalten werden. So können insbesondere neue
          Luftfahrthindernisse im Umfeld des Landeplatzes, sofern die Hinder-
          nisbegrenzungsflächen durchstoßen werden, zu Beschränkungen
          des Flugbetriebes bis hin zur Schließung des HSLD führen. Zudem
          ist die Genehmigungsbehörde jederzeit berechtigt, nachzuprüfen, ob
          der bauliche und betriebliche Zustand des Landeplatzes entspre-
          chend dem Planfeststellungsbeschluss vom 29.06.2017 fortbesteht
          und die hier erteilten Auflagen eingehalten werden.

IV.       Hinweise

          1   Bekanntmachung
              Die Bekanntmachung der Gestattung sowie der Betriebsaufnah-
              me in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) wird durch die Ge-
              nehmigungsbehörde veranlasst.
          2   Berücksichtigung anderer Vorgaben
              Die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmi-
              gungen oder Erlaubnisse bleiben von dieser Gestattung unbe-
              rührt.

V.        Anlage
          Anlage 1: Detailbeschreibung des Hubschrauberlandedecks




     Im Auftrag



     Wiebke Bochenek




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Anlage 1 – Detailbeschreibung des Hubschrauberlandedecks
1     Allgemeine Informationen
1.1     Zusammenfassende Darstellung
        Der Landeplatz befindet sich in der deutschen AWZ der Nordsee auf der Offshore-Kon-
        verterplattform „BORWIN GAMMA“ an der Peripherie des Offshore-Windparks „HOHE
        SEE“.
1.2     Landeplatzhalter
        Adresse:      TenneT Offshore GmbH
                      Bernecker Str. 70
                      95448 Bayreuth
        Telefon:      +49 (0) 5132 89 2400 (Marine Operation Center)
        E-Mail:       TenneTOffshore.MOC@tennet.eu (Marine Operation Center)

2     Hubschrauberflugplatz
2.1     Bezeichnung
        BORWIN GAMMA
2.2     Hubschrauberflugplatz-Namensmarkierung
        BORWIN GAMMA
2.3     Art
        Hubschrauberlandedeck auf einer unbemannten Offshore-Plattform
2.4     Zweck
        Der Landeplatz dient als Sonderlandeplatz zur Durchführung von Flügen nach Sichtflug-
        regeln bei Tag und Nacht. Seine Nutzung erfolgt im Zusammenhang mit dem Betrieb
        der Offshore-Konverterplattform „BORWIN GAMMA“. Der Landeplatz darf daher aus-
        schließlich durch Luftfahrtunternehmen benutzt werden, die von der TenneT Offshore
        GmbH für die Durchführung von Personal- und Materialtransport sowie von Rettungsflü-
        gen beauftragt wurden.
2.5     Lage
2.5.1       Hubschrauberflugplatzbezugspunkt1
            N 54° 23′ 16,24″
            E 006° 22′ 51,33″
2.5.2       Hubschrauberflugplatz-Höhe
            58,5 m / 190,5 ft AMSL (exakt: 58,019 m / 190,351 ft AMSL)
2.5.3       WGS-84-Geoidundulation
            40,0 m (exakt: 39,574 m)
2.5.4       Ortsmissweisung
            1° 54′ E (06/2019)
2.5.5       Umgebung
            Der Landeplatz befindet sich etwa 90 km nördlich der Insel Borkum und liegt an der
            östlichen Peripherie des Offshore-Windparks „HOHE SEE“. Weitere Informationen sind
            den jeweiligen Plänen zu entnehmen.




        1   Entspricht dem geometrischen Mittelpunkt der FATO/TLOF.
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2.5.6    Meteorologische Angaben
         vorherrschende Windrichtung: Südwest (SW)
         mittlere Tageshöchsttemperatur des wärmsten Monats: 19°C
         mittlere Tagestiefsttemperatur des kältesten Monats: -1°C
2.6     Eigenschaften
2.6.1    FATO/TLOF
         Farbe:                      grün
         Form:                       Achteck]
         Innenkreisdurchmesser:      22,20 m
         Aufsetzmarkierung:          11,10 m Innendurchmesser, 1 m Linienstärke
         Hinweis:                    TLOF und FATO sind identisch
2.6.2    Oberflächenstruktur
         Aluminiumdeck mit Antirutsch-Beschichtung.
2.6.3    D-Wert
         22 m (exakter Wert: 22,20 m)
2.6.4    Höchstzulässige Hubschraubermasse
         13,0 t (exakter Wert: 13000,00 kg)
2.6.5    Steigung/Gefälle des Hubschrauberlandedecks
         0,95% bis 1,09% Gefälle von Nordwest nach Südost
2.6.6    Ausgewiesene Distanzen
         TODAH:     22 m
         RTODAH:    22 m
         LDAH:      22 m
2.7     Hauptan- und Hauptabfluggrundlinien
2.7.1    Ausrichtung
         An-/Abflug: 024°/204° rwK
2.7.2    Wegpunkte zur Navigationsunterstützung
         BWGNO:       N 54° 23′ 16,30″
                      E 006° 24′ 19,71″
         BWGSW:       N 54° 18′ 42,12″
                      E 006° 19′ 21,75″
         Hinweis:     nur zur Information
2.8     Korridore
2.8.1    Zweck
         Die Flugkorridore sind An- und Abflugstrecken zum/vom HSLD entlang der Hauptan-/
         Hauptabfluggrundlinien, die frei von festen Hindernissen sind.
2.8.2    Ausrichtung
         siehe 2.7.1
2.8.3    Breite
         nordöstlicher Korridor:     662,00 m
         südwestlicher Korridor:     662,00 m
2.8.4    Länge
         nordöstlicher Korridor:     4288,00 m
         südwestlicher Korridor:     4288,00 m
2.9     Rettungs- und Feuerlöschwesen
        Fluchtwege:             drei (zwei Hauptzugänge und ein Notzugang zum HSLD)
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Feuerlöscheinrichtungen:     Am den Zugängen zum HSLD ist jeweils ein Auslöser für
                                  das DIFFS sowie ein Hydrant zur Brandbekämpfung mit
                                  Löschschaum (AFFF 3%) installiert. Zusätzlich sind trans-
                                  portable Feuerlöscher (Pulver und CO2) am Rande des
                                  HSLD positioniert.
     Rettungsgeräte:              Die auf dem HSLD zur Verletztenversorgung vorgesehe-
                                  nen Rettungsgeräte sind in Art und Umfang an den kon-
                                  kreten Hubschrauberbetrieb angepasst und für einen
                                  Großschadensfall ausreichend dimensioniert.
     Personal:                    Die Brandbekämpfung erfolgt durch mindestens einen
                                  HLO und zwei HDA.
     Sonstiges:                   Darüber hinaus ist ein Erste-Hilfe-Raum vorhanden, so-
                                  dass weitere, über den für Hubschrauberlandeplätze ge-
                                  forderten Standard hinausreichende Rettungsgeräte ver-
                                  fügbar sind.
2.10 Ausstattung
     Windrichtungsanzeiger:                vorhanden
     Bodenfunkstelle:                      vorhanden
     Betankungsanlage:                     nicht vorhanden
     Bodenstromaggregat:                   vorhanden
     Telefon und Internetzugang:           vorhanden
     Wetterdaten (nur zur Information):    Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Luftdruck
                                           (QFE), Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Sicht-
                                           weite, Wolkenuntergrenze
2.11 Tageskennzeichnungen (Markierungen)
     Die Offshore-Konverterplattform ist gelb (RAL 1023) markiert. Alle Aufbauten sind gelb.
     Exponierte Teilstrukturen sind wie folgt gekennzeichnet:
     Kranausleger:                          rot-weiße Vertikalstreifen
     Mast für Windrichtungsanzeiger:        rot-weiße Horizontalstreifen
     Gleitwinkelfeuer:                      orange
     Gittermast für Wettersensoren:         rot
     Das HSLD ist analog den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Geneh-
     migung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen gekennzeichnet.
2.12 Nachtkennzeichnung (Befeuerung)
2.12.1 Allgemeines
       Die Befeuerung auf dem Landeplatz entspricht den Vorgaben der Allgemeinen Verwal-
       tungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflug-
       plätzen.
       Es sind folgende Befeuerungssysteme vorhanden:
            26 grüne Randfeuer (Festfeuer, dimmbar),
            4 weiße Flutlichter (Festfeuer, dimmbar),
            8 weiße Anflugfeuer (Festfeuer, dimmbar),
            7 rote Hindernisfeuer (Festfeuer, nicht dimmbar),
            1 beleuchteter Windrichtungsanzeiger (Festfeuer, nicht dimmbar),
            1 weißes Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuer (Blitzfeuer, dimmbar).
2.12.2 Hindernisfeuer
       Kranausleger:               6 (3 pro Kran)
       Windrichtungsanzeiger       1
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2.12.3 Landeplatz-Befeuerung
       Aktivierung:   Kanal 131,915
       Dimmung:       3 x Sprechtaste: ein (Fest- und Blitzfeuer 100%)
                      5 x Sprechtaste: Festfeuer 30%, Blitzfeuer 10%
                      7 x Sprechtaste: Festfeuer 10%, Blitzfeuer 3%
       Deaktivierung: automatisch 30 min nach Aktivierung oder auf Anfrage
2.12.4 Gleitwinkelbefeuerung
       System:          HAPI
       Aktivierung:     auf Anfrage (Kanal 131,915)
       Dimmung:         automatisch (100% am Tag, 30% bei Nacht)
       Deaktivierung:   automatisch 30 min nach Aktivierung oder auf Anfrage
        Anflugrichtung       Gleitwinkel:   5,9°
        024° rwK:            Azimut:        10°
                             Empfohlener    BWGSW
                             Anflugpunkt:
        Anflugrichtung       Gleitwinkel:   5,4°
        204° rwK:            Azimut:        10°
                             Empfohlener    BWGNO
                             Anflugpunkt:
2.12.5 Turmanstrahlung
       Nicht vorhanden.
2.13 Hindernisse
2.13.1 An- und Abflug
       Nicht vorhanden.
2.13.2 Gesamthöhe der Offshore-Plattform
       Westlicher Plattformkran: 73,00 m / 239,5 ft AMSL
2.13.3 Exponierte Teilstrukturen der Offshore-Plattform
       westlicher Plattformkran: 73 m AMSL (15 m über HSLD-Niveau)
       nördlicher Plattformkran: 66,31 m AMSL (8,31 m über HSLD-Niveau)
        Plattformstruktur:          61,00 m AMSL (3 m über HSLD-Niveau)
2.13.4 Hindernisse auf dem und in unmittelbarer Nähe zum HSLD
       Gleitwinkelbefeuerung: 2 Stk.  0,55 m über HSLD-Niveau
       Flutlichter:           4 Stk.  0,21 m über HSLD-Niveau
       Randfeuer:             26 Stk. 0,03 m über HSLD-Niveau
       Anflugfeuer:           8 Stk.  0,02 m über HSLD-Niveau
       DIFFS:                 16 Stk. 0,01 m über HSLD-Niveau
       Verzurrösen:           18 Stk. 0,02 m über HSLD-Niveau
       Flammendetektoren:     4 Stk.  0,25 m über HSLD-Niveau
       Schaumaufkantung:      1 Stk.  0,05 m über HSLD Niveau

3     Flugbetrieb
3.1    Art des Flugbetriebes
       Auf dem Landeplatz darf Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tag und Nacht durchge-
       führt werden.
3.2    Zugelassene Luftfahrzeuge
       Der Landeplatz ist ausschließlich für mehrmotorige Drehflügler der Kategorie A zugelas-
       sen werden, die
1028

   eine höchstzulässige Abflugmasse (MTOM) von 13 Tonnen nicht überschreiten,
              eine Gesamtlänge bei drehenden Rotoren von 22 Metern nicht überschreiten,
              in der Flugleistungsklasse 1 betrieben werden.
3.3    Betriebszeiten
       täglich von 0 bis 24 Uhr, PPR
3.4    Kommunikation
       Rufzeichen des HSLD:             BorWin-Gamma-Platform
       Flugfunkfrequenz des HSLD:       131,9167 MHz (Kanal 131,915)
       Wetterdaten:                     auf Anfrage über Kanal 131,915 (nur zur Informa-
                                        tion)
       Betriebsfunkfrequenz des HSLD: 151,01 MHz
       MOC-Leitstelle (Onshore):        +49 5132 89 2400
       Konverterplattform (OIM):        +49 5132 8023 350
       Konverterplattform (Heli Admin): +49 5132 8023 420
3.5    Service
       Bodenstromaggregat (GPU): im Raum 637
3.6    Sonstiges
       Flugbetriebsüberwachung:      erfolgt durch HLO/MOC
       Fluginformationsgebiet (FIR): AMSTERDAM (EHAA)

4     Plandarstellungen
      Hinweis. Die Wegpunkt-Koordinaten und Kursinformationen in den nachfolgend aufge-
      führten Karten und Plänen dienen ausschließlich der Navigationsunterstützung für Flüge
      nach Sichtflugregeln. Sie dürfen daher nicht für Flüge nach Instrumentenflugregeln ge-
      nutzt werden.
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4.1   Umgebungskarte: Parklayout (Maßstab 1 : 60000)
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