Nachrichten für Luftfahrer 2019 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                                         1-1678-19
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER                                                          10 JUL 2019
             DFS Deutsche Flugsicherung GmbH                                         gültig ab: sofort
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                                   Bekanntmachung
    des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
 über die besondere Ermächtigung zu handschriftlichen Eintragungen
                     in Lizenzen für Luftfahrtpersonal,
    die von einer deutschen Luftfahrtbehörde ausgestellt wurden,
  gemäß ARA.FCL.200 c) und d) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011




                        Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                           Referat LF 18

                                              Im Auftrag
                                               Rigauer
1041

Bekanntmachung
         des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
      über die besondere Ermächtigung zu handschriftlichen Eintragungen
  in Lizenzen für Luftfahrtpersonal, die von einer deutschen Luftfahrtbehörde
                               ausgestellt wurden,
        gemäß ARA.FCL.200 c) und d) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011


 Nr.                                    INHALT
 1       Handeinträge Prüfer
 2       Handeinträge Lehrberechtigte
 3       Handeinträge Sprachprüfer
 Anlage Bericht der/des Lehrberechtigten


Mit dieser Bekanntmachung werden Handeinträge nach den nachfolgend beschriebenen
Verfahren auch für Lizenzen gem. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ermöglicht, die durch
das Luftfahrtamt der Bundeswehr ausgestellt wurden.
NfL Nr. 1-1648-19 vom 03.06.2019 wird hiermit aufgehoben.




1. Handeinträge durch Prüfer

Inhaber einer Prüferberechtigung nach FCL. 1000 werden gemäß ARA.FCL.200 Buchstabe c)
ermächtigt, nach Durchführung von Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenz-
beurteilungen handschriftlich:

a. Eintragungen für Verlängerungen von Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechti-
   gungen gemäß FCL.1030 Buchstabe b Absatz 2,

b. Kreditierungseintragungen für den Instrumentenfluganteil gemäß Anlage 8 zum Teil-FCL
   (Queranrechnung des Instrumentenfluganteils einer Befähigungsüberprüfung für die
   Klassen- oder Musterberechtigung),

c. Eintragungen für Verlängerungen von Lehrberechtigungen gemäß FCL.1030 Buchstabe b
   Absatz 2,

in Lizenzen vorzunehmen, die von einer deutschen Luftfahrtbehörde ausgestellt sind.
1042

Der Bericht des Prüfers sowie die Kopie der Lizenz des Bewerbers (Vorder- und Rückseite mit
dem vorgenommenen Handeintrag) sind der zuständigen lizenzführenden Behörde unver-
züglich durch den Prüfer schriftlich (Papierform oder Fax) zu übermitteln.


2. Handeinträge durch Lehrberechtigte

Inhaber einer Lehrberechtigung nach FCL.905.FI b) oder FCL.905.CRI a) (1), die eine Auffri-
schungsschulung für einen Bewerber durchgeführt haben, werden gemäß ARA.FCL.200
Buchstabe d) i.V.m. FCL.945 ermächtigt, die Verlängerung einer (noch gültigen) SEP- oder
TMG-Klassenberechtigung gemäß FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 durch Handeintrag in
Lizenzen vorzunehmen, die von einer deutschen Luftfahrtbehörde ausgestellt sind.

Voraussetzung hierfür ist die Erfüllung aller anderen Kriterien für eine Verlängerung gemäß
FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 ii).

Die Auffrischungsschulung ist gemäß Anlage „Bericht des Lehrberechtigten FI/CRI“ zu doku-
mentieren.

Der Bericht des Lehrberechtigten (siehe Anlage) sowie die Kopie der Lizenz des Lehrberech-
tigten und des Bewerbers (Vorder- und Rückseite mit dem vorgenommenen Handeintrag)
sind der zuständigen lizenzführenden Behörde unverzüglich durch den Lehrberechtigten
schriftlich (Papierform oder Fax) zu übermitteln.



3. Handeinträge durch Sprachprüfer (§125 Absatz 2 Satz 4 LuftPersV)

a. Sprachprüfer dürfen Handeinträge zu Verlängerungen von bereits eingetragenen
   Sprachprüfungen des gleichen Levels vornehmen. Dies ist nur möglich, wenn der Nach-
   weis von Sprachkenntnissen noch gültig ist.

b. Der Bericht des Prüfers sowie die Kopie der Lizenz des Bewerbers (Vorder- und Rückseite
   mit dem vorgenommenen Handeintrag) sind der zuständigen lizenzführenden Behörde
   unverzüglich durch den Prüfer schriftlich (Papierform oder Fax) zu übermitteln.
1043

Empfänger dieser Mitteilung muss die Luftfahrtbehörde sein, in deren   Lizenzinhaber/-in Name, Vorname
Zuständigkeitsbereich die Lizenz des Bewerbers geführt wird!


                                                                       Lizenz-Nr.



  Luftfahrtbehörde                                                     Weitere Angaben, soweit von aktueller Lizenz abweichend



                                                                       Adresse
  ________________________________________

  ________________________________________

                                                                       Telefon (freiwillig)

  ________________________________________
                                                                       E-Mail (freiwillig)



  ________________________________________


Bericht der/des Lehrberechtigten FI/CRI über die Verlängerung einer Klassenberech-
  ________________________________________
tigung Flugzeuge - gemäß FCL.740.A b) (1)ii) VO(EU) Nr. 1178/2011
Überprüfung durch FI/CRI vor dem Flug:
     Klassenberechtigung(en) wurden auf Gültigkeit geprüft.
     Das medizinische Tauglichkeitszeugnis wurde auf Gültigkeit geprüft.
  _________________________________
    Auf das Erfordernis einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 11 LuftPersV wurde hingewiesen.


Die Lizenzinhaberin / der Lizenzinhaber hat innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung(en)
die Verlängerungsvoraussetzungen gem. FCL.740.A b)(1)ii) VO(EU) 1178/2011 erfüllt
(12 Flugstunden auf einem einmotorigen Flugzeug mit Kolbentriebwerk (SEP) oder Reisemotorsegler (TMG), davon 6 Stunden als
verantwortlicher Pilot und 12 Starts und 12 Landungen sowie eine Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamt-
flugzeit mit der/dem unterzeichnenden Fl/CRI)




vom:________________           bis ________________         Flugstunden:_____________           Starts/Landungen:_________ /_________

Für SEP (sea) Kombinationsmöglichkeit gemäß FCL740.A b)(4) beachten.

(zum Zeitpunkt des Handeintrages müssen die o.g. Ausführungen erfüllt sein)




Nach Überprüfung des Vorliegens der Verlängerungsvoraussetzungen gem. FCL.740.A VO(EU) Nr. 1178/2011 erfolgte die Verlängerung
für folgende Klassenberechtigung (zutreffendes bitte ankreuzen):
      einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP land)     Verlängert bis:
     Reisemotorsegler (TMG)                                                         Verlängert bis:
     Einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP sea)                      Verlängert bis:
1044

Anlage – Bericht der/des Lehrberechtigten


    Name, Vorname der/des Lehrberechtigten (FI/CRI)               Lizenz-Nr. der/des Lehrberechtigten (FI/CRI) 1




    Telefon-Nummer / E-Mail (freiwillig)                          Berechtigung FI/CRI gültig bis




    Lfz-Typ + Klasse/Muster                Kennzeichen                         Startflugplatz2          Datum des          Startzeit
                                                                                                        Fluges




    Anzahl der Anflüge                     Anzahl der Landungen                Landeflugplatz2                             Landezeit




    Flugplatz/-plätze2                     Flugplatz/-plätze2                  Flugzeit




Folgende Flugübungen wurden im Einvernehmen mit der Lizenzinhaberin/dem Lizenzinhaber ausgewählt:




Ort, Datum der abschließenden Überprüfung aller Voraus-                            Unterschrift der/des Lehrberechtigten
setzungen für die Verlängerung

Hinweis:                 Das Datum des Handeintrages ist in die Spalte „Datum der Berechtigungsüberprüfung“
                         auf der Rückseite der Lizenz einzutragen.

Anlagen:                 Kopie Vorder- und Rückseite der aktualisierten Lizenz der Bewerberin/des Bewerbers
                         Kopie der Lizenz der/des Lehrberechtigten

1
    Diese Lizenz-Nr. ist in die Spalte „Prüferzeugnis-Nr.“ auf der Rückseite der Lizenz einzutragen
2
    Flugplatz Ortskennung
                                                                                                                                        2
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                   1-1679-19
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER                                    10 JUL 2019
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         Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder
für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen
                                    (vom 03.07.2019)
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Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder
       für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen
                                 (vom 03.07.2019)



 Die nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätze ersetzen die Richtlinien für die Genehmi-
   gung der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen vom 23. Mai 1969 (NfL I -
                     129/69). Diese werden hiermit aufgehoben.



                                       Bonn, 08.07.2019
                                         LF15/6116.5/7
                      Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                         Referat LF 15
                                           Im Auftrag
                                             Grote



Inhaltsverzeichnis



1.    Allgemeines
2.    Einteilung der Segelfluggelände nach Startarten
3.    Genehmigung und Abweichungen
4.    Bezugspunkt des Segelfluggeländes und Abstände zu Verkehrswegen und Hindernissen
5.    Start- und Landebahn für Motorflugbetrieb nach 2 a) und 2 b)
6.    Startbahnen für Windenstarts nach 2c)
7.    Startbahnen für andere Startarten nach 2d)
8.    Landebahnen für Segelflugzeuge
9.    Segelflugbetrieb auf Landeplätzen gemäß § 49 LuftVZO
10.   Schutz der Platzrunde
11.   Betriebliche Erfordernisse
12.   Haftpflichtversicherung
13.   Inkrafttreten und Übergangsregelung
1047

-2-
1. Allgemeines
Diese Gemeinsamen Grundsätze sollen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder
und den Flugplatzbetreibern als Grundlage bei der Genehmigung der Anlage und des Be-
triebs von Segelfluggeländen gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und §§ 54 bis 60
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) dienen. Sie finden ebenfalls Anwendung für
Landeplätze, auf denen Segelflugbetrieb stattfinden soll.

Sollen auf dem Segelfluggelände auch Luftfahrzeuge für das Absetzen von Fallschirm-
springern betrieben werden, prüft die zuständige Luftfahrtbehörde die Zulässigkeit nach
den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Be-
trieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb.


2. Einteilung der Segelfluggelände nach Startarten
Für die Anwendung dieser Gemeinsamen Grundsätze wird unterschieden nach Segelflug-
geländen für:

a) Luftfahrzeugschleppstarts sowie hiermit im Zusammenhang stehenden Motorflugbe-
trieb,
b) Eigenstarts von Motorseglern und Luftsportgeräten,
c) Windenstarts,
d) andere Startarten (z.B. Kraftfahrzeugschlepp).


3. Genehmigung und Abweichungen
Auf Antrag des Flugplatzbetreibers legt die zuständige Luftfahrtbehörde Art und Umfang
des zulässigen Flugbetriebes in der Genehmigung fest. In einer Einzelfallbeurteilung kann
die zuständige Luftfahrtbehörde in der Genehmigung von den Anforderungen dieser Ge-
meinsamen Grundsätze abweichen.


4. Bezugspunkt des Segelfluggeländes und Abstände zu Verkehrswegen und Hin-
   dernissen
4.1 Der Bezugspunkt des Segelfluggeländes soll in der Mitte der Betriebsflächen liegen.
Seine Höhe soll so festgelegt werden, dass sie zwischen dem höchsten und tiefsten Punkt
der Betriebsflächen liegt. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-
nisse ein hiervon abweichender Bezugspunkt festgelegt werden.

4.2 Um Gefährdungen durch den Flugbetrieb für Dritte bzw. die Öffentlichkeit zu vermei-
den, sind zu Straßen, Schienenwegen, Wasserstraßen, Freileitungen sowie sonstigen
Hindernissen ausreichende Abstände einzuhalten. Bei nicht ausreichenden Abständen
1048

-3-
müssen Gefährdungen durch andere Maßnahmen, wie beispielsweise betriebliche Rege-
lungen, vermieden werden.


5. Start- und Landebahn für Motorflugbetrieb nach 2 a) und 2 b)
5.1 Die erforderliche Mindestlänge einer Start- und Landebahn (Bezugsstartbahnlänge)
ergibt sich aus den Betriebseigenschaften der verwendeten Luftfahrzeuge unter Berück-
sichtigung der örtlichen Bedingungen. Sie erhöht sich multiplikativ1) um mindestens

a) 7 % für je 300 Meter Höhenlage über NN,
b) 10 % für je 1 % Längsneigung 2) der Bahn,
c) 5 % als pauschaler Temperaturzuschlag,
d) 20 % für Grasbahnen.

Die Mindestbreite soll bei Hartbelag 15 Meter und bei Grasoberfläche 30 Meter betragen.
Die Richtung soll soweit die geographischen Gegebenheiten es zulassen, der Hauptwind-
richtung Rechnung tragen. Die Längsneigung an jeder Stelle der Start- und Landebahn
sowie Wechsel von Längsneigungen sollen 4 % nicht überschreiten. Aus zwei Metern Hö-
he über der Start- und Landebahn muss über die halbe Länge der Start- und Landebahn
zu jedem anderen Punkt in zwei Metern Höhe über der Start- und Landebahn freie Sicht
bestehen. Die Querneigung soll bei Hartbelag 2 % und bei Grasoberfläche 6 % nicht über-
schreiten. Die Tragfähigkeit soll für die eingesetzten Luftfahrzeuge ausreichen. Eine Start-
und Landebahn mit Grasoberfläche kann mit einem befestigten schmalen Anrollstreifen (<
15 Meter Breite) versehen sein.



5.2 Die Start- und Landebahn soll inmitten eines 50 Meter breiten rechteckigen Streifens
liegen, der um je 30 Meter über die beiden Enden der Start- und Landebahn hinausreicht 1.
Der Streifen soll eingeebnet sein, keine Neigungen über 6 % aufweisen und für Notfälle
berollbar sein. Der Übergang von der Start- und Landebahn zum Streifen soll möglichst
stetig sein.

5.3 An beiden Enden des Streifens setzen in dessen Breite 1:20 geneigte An- und Abflug-
flächen an, die 2000 Meter weit reichen. Ihre Seitenbegrenzungen haben eine Divergenz
zur Mittellinie von je 10%. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann gekrümmte An- und Ab-
fluggrundlinien auf Antrag des Flugplatzbetreibers genehmigen.
1
 ) Beispiel: Bei 300 m Höhenlage, 1 % Längsneigung und Grasoberfläche einer Start- und Landebahn, sowie einer
    Flugzeugbezugsstartbahnlänge von 300 m beträgt die tatsächliche erforderliche Länge der Start- / Landebahn: 444
    m gemäß folgender Berechnung: 300 m + 7/100 x 300 m = 321 m; 321 m + 10/100 x 321 m = rd. 353 m; 353 m +
    5/100 x 353 m = rd. 370 m; 370 m + 20/100 x 370 = rd. 444 m.
2)
    Die Längsneigung in Prozentangabe errechnet sich mittels Dividierens des Unterschiedes zwischen der höchsten
    und niedrigsten Höhe auf der Start- und Landebahn durch die Länge der Start- und Landebahn und Multiplikation
    des Ergebnisses mit der Zahl 100.
1
   Bei Eignung darf der Streifen vor dem Bahnanfang zum Starten mitbenutzt werden.
1049

-4-


5.4 An den beiden Seiten des Streifens und den Seitenbegrenzungen der An- und Abflug-
flächen setzen 1:2 geneigte seitliche Übergangsflächen an, die bis auf eine Höhe von 100
Meter, bezogen auf den Bezugspunkt des Segelfluggeländes, ansteigen.

5.5 Die An- und Abflugflächen und die seitlichen Übergangsflächen werden in 45 Meter
Höhe, bezogen auf den Bezugspunkt des Segelfluggeländes, von einer Horizontalfläche
umgeben. Diese wird von zwei Halbkreisen mit den Halbmessern von 1000 Meter und de-
ren Verbindungstangenten begrenzt. Die Mittelpunkte der Halbkreise liegen über den
Schnittpunkten der verlängerten Bahnachse mit der Außenbegrenzung des Streifens.

5.6 An die Horizontalfläche schließt eine 1:20 geneigte obere Übergangsfläche an, die bis
auf eine Höhe von 100 Meter, bezogen auf den Bezugspunkt des Segelfluggeländes, an-
steigt.

5.7 Die Start- und Landebahn und der sie umgebende Streifen sind von aufragenden
Bauwerken, Vertiefungen und sonstigen Hindernissen freizuhalten. Hiervon sind Einrich-
tungen auf den Streifen ausgenommen, wenn sie dort zur sicheren Durchführung des
Flugbetriebs notwendig sind (z. B. Windsack, sonstige Windrichtungsanzeiger, Signalflä-
chen, Markierungen etc.). In diesem Fall müssen die Einrichtungen, soweit mit ihrer
Zweckbestimmung vereinbar, möglichst weit von der Start- und Landebahn entfernt, so
niedrig wie möglich und so konstruiert sein, dass die Gefahren für anstoßende Luftfahr-
zeuge auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden. In die An- und Abflugflächen und die
seitlichen Übergangsflächen sollen keine Bauwerke und sonstigen Erhebungen hineinra-
gen. In die Horizontalfläche und die obere Übergangsfläche sollen keine Bauwerke und
sonstigen Erhebungen hineinragen, die nach den örtlichen Verhältnissen die sichere
Durchführung des Flugbetriebs gefährden können.

5.8 Werden mehrere Start- und Landebahnen für Luftfahrzeugschleppstarts gleichzeitig
betrieben, muss der Mittellinienabstand mindestens 100 Meter betragen. Bei einer Unter-
schreitung trifft die Luftfahrtbehörde eine besondere betriebliche Regelung, um gegensei-
tige Gefährdungen auszuschließen (z. B. abwechselnde Starts der Schleppzüge).

6. Startbahnen für Windenstarts nach 2c)
6.1 Die Startbahn soll mindestens 50 Meter lang, mindestens 20 Meter breit und möglichst
eben sein sowie keine größeren Längsneigungen als 4 % und keine größeren Quernei-
gungen als 6 % aufweisen. Die Seilauslegebahn soll im Allgemeinen eine Länge von 800
Meter nicht unterschreiten. Die Hauptwindrichtung soll möglichst berücksichtigt werden.
Von der Startstelle zur Winde soll möglichst freie Sicht bestehen.
1050

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