Nachrichten für Luftfahrer 2019 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
-5- 6.2 Die Startbahn und die Seilauslegebahn sollen inmitten eines rechteckigen Streifens liegen, dessen Breite mindestens 50 Meter beträgt. Im Bereich der Startbahn sollen die Neigungsverhältnisse des Streifens denen der Bahn annähernd entsprechen. 6.3 An den beiden Seiten des Streifens setzen 1:2 geneigte seitliche Übergangsflächen an, die bis auf 100 Meter Höhe, bezogen auf den Bezugspunkt des Segelfluggeländes, ansteigen. 6.4 Die Startbahn und der zugehörige Teil des Streifens müssen von Hindernissen ein- schließlich störender Vertiefungen frei sein. Die Seilauslegebahn und der zugehörige Teil des Streifens müssen insoweit hindernisfrei sein, dass Starts sicher durchgeführt und ab- gebrochen werden können. In die seitlichen Übergangsflächen sollen keine Bauwerke und sonstigen Erhebungen hineinragen, die die sichere Durchführung der Starts gefährden können. 6.5 Soll auf einem Segelfluggelände mit mehreren Winden gleichzeitig geschleppt werden, so hat die Luftfahrtbehörde erforderlichenfalls eine besondere betriebliche Regelung zu treffen, die gegenseitige Gefährdungen beim Starten ausschließt. 7. Startbahnen für andere Startarten nach 2d) Die Anforderungen an Segelfluggelände für andere Startarten, wie zum Beispiel Kraftfahr- zeugschleppstarts oder Gummiseilstarts, sind unter Berücksichtigung von Art und Umfang des beabsichtigten Betriebs im Einzelfall festzulegen. 8. Landebahnen für Segelflugzeuge 8.1 Die Landebahn soll mindestens 250 Meter lang und mindestens 30 Meter breit sein und zur Startbahn, soweit es die örtlichen Verhältnisse erlauben, parallel verlaufen; der Mittellinienabstand zu dieser soll mindestens 50 Meter betragen. Das Längsgefälle soll nicht größer als 4 % und die Querneigung nicht größer als 6 % sein. 8.2 Die Landebahn soll inmitten eines 50 Meter breiten rechteckigen Streifens liegen, der um je 30 Meter über die beiden Enden der Bahn hinausreicht. Die Neigungsverhältnisse auf dem Streifen sollen denen der Landebahn annähernd entsprechen. 8.3 Am Beginn des Streifens setzt in dessen Breite eine 1:10 geneigte Anflugfläche an, die 1000 Meter weit reicht. Ihre Seitenbegrenzungen haben eine Divergenz zur Mittellinie von je 15 %. Eine gekrümmte Anfluggrundlinie ist zulässig. 8.4 An den beiden Seiten des Streifens und den Seitenbegrenzungen der Anflugfläche setzen 1:2 geneigte seitliche Übergangsflächen an, die bis auf 100 Meter Höhe, bezogen auf den Bezugspunkt des Segelfluggeländes, ansteigen.
-6- 8.5 Die Landebahn und der Streifen müssen von Hindernissen einschließlich störender Vertiefungen frei sein. Hiervon ist die Tageskennzeichnung (z. B. Lande-T) ausgenom- men. In die Anflugfläche und die seitlichen Übergangsflächen sollen keine Bauwerke und sonstigen Erhebungen hineinragen. 8.6 Wird für den Rücktransport gelandeter Segelflugzeuge zur Startstelle eine besondere Rückholbahn festgelegt, so soll diese etwa 20 Meter breit sein und grundsätzlich außer- halb der Streifen von Startbahn und Landebahn liegen. 8.7 Die Landebahn für Segelflugzeuge kann sich mit der Startbahn überdecken. In diesem Fall, bei einem Mittellinienabstand von weniger als 50 m zur Startbahn und wenn beide Bahnen nicht parallel verlaufen, hat die Luftfahrtbehörde erforderlichenfalls eine besonde- re betriebliche Regelung zu treffen, die gegenseitige Gefährdungen beim Starten und Landen ausschließt. 9. Segelflugbetrieb auf Landeplätzen gemäß § 49 LuftVZO 9.1 Die für den Segelflugbetrieb benutzten Flächen auf Landeplätzen für Luftfahrzeuge des allgemeinen Verkehrs oder des Verkehrs für besondere Zwecke müssen die Anforde- rungen dieser Gemeinsamen Grundsätze erfüllen. Gelten für die für den Segelflug genutz- ten Landeflächen strengere Anforderungen durch andere flugplatzbezogene Vorschriften - insbesondere die der Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die An- lage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb- sind jeweils die strengeren Vorschriften zu beachten. 9.2 Soweit Segelflugbetrieb auf eigenen Bahnen durchgeführt wird, richten sich die Mittel- linienabstände zu gleichzeitig parallel betriebenen Start- und Landebahnen für Flugzeuge und Luftsportgeräte nach Nummer 4.1.3 der Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbe- trieb. Die Mittellinienabstände zu Startbahnen für Windenstart und Kraftfahrzeugschlepp müssen mindestens 250 Meter betragen. Werden diese Mindestabstände unterschritten, so hat die Luftfahrtbehörde erforderlichen- falls eine besondere betriebliche Regelung zu treffen, die gegenseitige Gefährdungen ausschließt (z. B. keine gleichzeitigen Starts und Landungen auf mehreren Bahnen im Pa- rallelbetrieb). Diese Regelung schließt nicht aus, dass je nach örtlichen Verhältnissen und Umfang des Flugbetriebs die gleichen Bahnen für Starts und Landungen von Segelflugzeugen, Luft- sportgeräten, Motorflugzeugen und Schleppzügen bestimmt werden können.
-7- 10. Schutz der Platzrunde Soll eine Platzrunde festgelegt werden, sind die „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskon- trollstelle“ zugrunde zu legen. Unbeschadet der Anforderungen der Hindernisbegrenzung sollen im Bereich der Platzrunden keine Hindernisse vorhanden sein, die die sichere Durchführung des Flugplatzverkehrs gefährden können. Von einer Gefährdung des Flug- platzverkehrs in der Platzrunde ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn relevante Bau- werke oder sonstige Anlagen innerhalb der geplanten oder festgelegten Platzrunde errich- tet werden sollen oder wenn in anderen Bereichen relevante Bauwerke oder sonstige An- lagen einen Mindestabstand von 400 Metern zum Gegenanflug von Platzrunden und/oder 850 Metern zu den anderen Teilen von Platzrunden (inkl. Kurventeilen) unterschreiten. Die Beurteilung im Einzelfall, ob und inwieweit Bauwerke oder sonstige Anlagen die Durchfüh- rung des Flugplatzverkehrs beeinträchtigen, soll auf der Grundlage einer flugbetrieblichen Beurteilung erfolgen 11. Betriebliche Erfordernisse 11.1 Werden verschiedene Startarten gleichzeitig betrieben, so ist eine gegenseitige Ge- fährdung auszuschließen. Soweit erforderlich, trifft die zuständige Luftfahrtbehörde eine betriebliche Regelung. 11.2 Für alle am Flugbetrieb teilnehmenden Luftfahrzeuge sowie für Transportwagen und sonstige Fahrzeuge sollen dem Umfang des Flugbetriebs entsprechend ausreichende Flä- chen zum Auf- und Abrüsten, Abstellen sowie zur Startvorbereitung vorhanden sein. 11.3 Die zuständige Luftfahrtbehörde entscheidet über das Erfordernis und die Ausführung von Anzeige und Signalgeräten sowie Markierungen auf dem jeweiligen Segelfluggelände. Die Ausführung von Anzeige- und Signalgeräten sowie der Markierungen erfolgen nach den „Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder über die Markierung und Befeuerung von Flugplätzen mit Sichtflugverkehr“. 11.4 Während des Flugbetriebs sind zur "Ersten-Hilfe"-Leistung eine ausreichende Sani- tätsausstattung und ausreichendes Rettungsgerät bereitzuhalten. Bei Verwendung von Schleppflugzeugen und Motorseglern finden die Richtlinien für das Feuerlösch- und Ret- tungswesen auf Flugplätzen Anwendung. 12. Haftpflichtversicherung In der Genehmigung wird dem Betreiber des Segelfluggeländes der Abschluss einer Haft- pflichtversicherung über eine angemessene Deckungssumme zur Auflage gemacht. Die Höhe der Deckungssumme berücksichtigt Art und Umfang des Flugbetriebs.
-8- 13. Inkrafttreten und Übergangsregelung 13.1 Diese Gemeinsamen Grundsätze treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer in Kraft. 13.2 Bei Instandhaltungsmaßnahmen bzw. baulichen Veränderungen sind die Anlage und der Betrieb des Segelfluggeländes den Anforderungen dieser Gemeinsamen Grundsätze anzupassen. Auf die Möglichkeit der Ausnahmeregelung nach Nummer 3 Satz 2 wird hin- gewiesen.
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Anlagen
1. Tabellarische Übersicht für Segelfluggelände
Startbahn für Landebahn für
Segelflugzeuge
Flugzeugschlepp-
Windenstart
und Eigenstart
Start- und/oder Landebahn
Flg.-Bezugs-
Mindestlänge 50 m 250 m
startbahnlänge
Zuschläge:
- je 300 m Höhe über NN 7%
- je 1% Längsneigung 10 % nicht erforderlich nicht erforderlich
- für Temperatur (pauschal) 5%
- bei Grasoberfläche 20 %
Mindestbreite
- bei Hartbelag 15 m
20 m 30 m
- bei Grasoberfläche 30 m
max. Längsneigung 4%
max. Neigungswechsel 4%
max. Querneigung
- bei Hartbelag 2%
6% 6%
- bei Grasoberfläche 6%
Windenseilauslegebahn ca. 800 m
Streifen
Länge (L=Länge der Bahn) L + 2 x 30 m ca. 800 m L + 2 x 30 m
Breite 50 m
max. Neigung 6%
An- und Abflugflächen
Neigung 1:20 1:10
Länge 2000 m keine 1000 m
Divergenz 10 % 15 %
Seitliche Übergangsflächen
Neigung 1:2
Endhöhe 100 m
Horizontalfläche
Höhe 45 m
keine keine
Halbmesser 1000 m
Obere Übergangsfläche
Neigung 1:20
keine keine
Endhöhe 100 m
Mittellinienabstände zwischen Bahnen auf Segelfluggeländen
Startbahnen zu Landebahnen für Segelflugzeuge 50 m
Startbahnen für Flugzeugschlepp und Motorsegler / Eigenstartfähige Segelflug-
100 m
zeuge untereinander oder zu Start- und Landebahnen für Flugzeuge
Startbahnen für Windenstart oder andere Seilstartverfahren zu Start- und Lan-
250 m
debahnen für Flugzeuge
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Anlage 2 Darstellung der Hindernisbegrenzungsflächen für Start- und Landebahnen für
den Motorflugbetrieb nach 2a) und 2b)
Draufsicht
(Alle Längen und Höhenangaben in Meter)
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1-1680-19
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 10 JUL 2019
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Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit
Flugbeschränkungen anlässlich einer militärischen Übung