Nachrichten für Luftfahrer 2019 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                            1-1530-19
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER                             04 JAN 2019
       DFS Deutsche Flugsicherung GmbH                  gültig ab: sofort
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      Gebührenordnung für den Verkehrslandeplatz
                  Sömmerda - Dermsdorf EDBS
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Gebührenordnung für den Verkehrslandeplatz Sömmerda - Dermsdorf EDBS
Für Landungen von Luftfahrzeugen ist ein Entgelt (Landegebühr) nach Maßgabe dieser Entgeltregelung an den
Flugplatzunternehmer zu entrichten. Schuldner ist/ sind

      a)   der Luftfahrzeughalter
      b)   die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in Gebrauch hat, ohne Halter oder
           Eigentümer zu sein.

Das Landeentgelt wird mit der Landung fällig und ist in bar oder bei Erteilung einer Kundennummer mit
Rechnungslegung zu entrichten. Ein Landeentgelt ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar
anschließendem Durchstarten zu entrichten.

Für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motorsegler bemisst sich das Landeentgelt nach dem in der
Zulassung des Luftfahrzeuges eingetragenen             Höchstabfluggewlcht.   Das Landeentgelt beträgt für Flugzeuge und
Drehflügler im Gewichtsbereich:

Gebühren inklusive der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer:

Landegebühren

Flugzeuge/ Hubschrauber                              bis MTOW       2 t:        7,00€

Flugzeuge/ Hubschrauber                              MTOW       2 -5,7 t:      20,00€

UL:                                                                             4,50€

Schullandung Flugzeuge/ Hubschrauber                 bis MTOW 2 t:              5,00€

Schullandung Flugzeuge/ Hubschrauber                  MTOW 2 -       5,7 t:    15,00€

Schullandung UL:                                                                3,50€



Abstellen (pro Nacht):

Im Freien - Flugzeuge/ Hubschrauber/ UL:                                        4,00€

In der Halle (je nach Kapazität):                                              16,00€



Für die Entrichtung der Landeentgelte gelten folgende Ausnahmeregelungen:

Zivile Luftfahrzeuge, die von einem Bediensteten einer zivilen Behörde des Bundes oder der Länder
nachweislich In Ausübung dienstlicher Obliegenheiten als verantwortlicher Luftfahrzeugführer geführt werden,
brauchen kein Landeentgelt zu entrichten. Ebenso ist für zivile Regierungsflüge, deren Halter die
Bundesrepublik Deutschland oder der Freistaat Thüringen ist und die ein ziviles           Staatszugehörlgkelts-     und
Eintragungskennzeichen führen, kein Landeentgelt zu entrichten.

Für militärische Luftfahrzeuge wird kein Landeentgelt erhoben.

Starts und Landungen außerhalb der veröffentlichten Öffnungszeiten können mit besonderen Entgelten belegt
werden. Erfordern Flugbewegungen außerhalb der veröffentlichten Öffnungszeiten (0/R oder PPR) die
Bereitstellung von Personal und Dienstleistungen durch den Platzhalter, berechnet sich das Entgelt wie folgt:

Vor und nach der Schließung des Platzes kann eine O/R - Gebühr in Höhe von               30 €   pro angefangener Stunde
fällig werden.




 Dermsdorf, den    01.   Januar2019     ~
                                                                                                6te0    € Ct   (;t,'I, ,'   rt (JC(-. cJA. 20Aj
 Der Flugplatzhalter
                            FLUGSER_VICE SÖMMERDA GmbH
                         Gewerbliches Luftfahrtunternehmen
                                                                                                                   i.~.cft_
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                                 ' . ugserv1ce-soe1nmerda@1-online.de
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          Bekanntmachung der für das Kalenderjahr 2019 prognostizierten
      Rabattstufe der Landeentgelte gemäß Punkt 2.3 der Entgeltordnung
                                          des Flughafens Leipzig/Halle
Gemäß Punkt 2.3 der am 24. Juni 2014 genehmigten Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle kommt ab 01.01.2019 für das
Kalenderjahr 2019 die prognostizierte Rabattstufe von 4,0 Mio. Tonnen der gewerblichen Gesamt-MTOW bei der Berechnung der
Landeentgelte zur Anwendung. Danach gilt für Luftfahrzeuge, die nach ICAO-Annex 16, Chapter III lärmzertifiziert sind, ein Landeentgelt von
13,67 € je Tonne MTOW, für Luftfahrzeuge der Bonusliste des BMVBW ein Landeentgelt von 5,83 € je Tonne MTOW, für Luftfahrzeuge nach
ICAO Annex 16 Chapter IV ein Landeentgelt von 5,67 € je Tonne MTOW und für Luftfahrzeuge nach ICAO Annex 16 Chapter XIV ein
Landeentgelt von 5,51 € je Tonne MTOW.

NfL 1-1250-18 wird hiermit aufgehoben.

Dresden, 04 JAN 2019
65-4055/10/3
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR
Referat 65, Luft-, Schiffs- und Güterverkehr
im Auftrag

Albinus
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                                    Bekanntmachung
über die Festlegung der Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen
und der Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst
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     Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder
    zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach
      § 24 Luftverkehrsgesetz (Luftfahrtveranstaltungen)
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Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder
                   zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach
                      § 24 Luftverkehrsgesetz (Luftfahrtveranstaltungen)


I. Genehmigung                                        II. Sicherheitsauflagen im Einzelnen

1.    Gegenstand, Anwendungsbereich und Grundlagen    1.   Einsatzbesprechung
2.    Begriffsbestimmungen                            2.   Mindestabstände zu den Zuschauern
3.    Erteilung der Genehmigung                       3.   Mindestflughöhen
3.1   Antrag                                          4.   Höchstfluggeschwindigkeiten
3.2   Auflagen                                        5.   Mindestwetterbedingungen
4.    Weitere Auflagen und Hinweise
4.1   Versicherungen                                  III. Sonderbestimmungen
4.2   Veranstaltungsleiter
4.3   Vorführpersonal                                 1.   Kunstflug mit strahlgetriebenen Flugzeugen
4.4   Voraussetzungen zur Durchführung von Vorführ-   2.   Strahlgetriebene Flugzeuge
      oder Wettbewerbsflügen                          3.   (Formations-) Verbandskunstflug
4.5   Abnahmeflüge                                    4.   Besatzungsmitglieder
4.6   Vorbereitung des Veranstaltungsgeländes und     5.   Sprungfallschirmführer
      Durchführung der Veranstaltung                  6.   Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
4.7   Notfallplanung                                       (UAS) mit mehr als 25 kg Höchstmasse
4.8   Unfallmeldung                                   7.   Normalflugbetrieb
                                                      8.   nicht an Vorführungen beteiligte Luftfahrzeuge

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