Nachrichten für Luftfahrer 2019 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1-1530-19
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 04 JAN 2019
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gültig ab: sofort
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Am DFS-Campus 7 · 63225 Langen · Germany
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Redaktion: desk@dfs.de
Vertrieb: customer-support@eisenschmidt.aero hebt 1-344-15 auf
Gebührenordnung für den Verkehrslandeplatz
Sömmerda - Dermsdorf EDBS
Gebührenordnung für den Verkehrslandeplatz Sömmerda - Dermsdorf EDBS
Für Landungen von Luftfahrzeugen ist ein Entgelt (Landegebühr) nach Maßgabe dieser Entgeltregelung an den
Flugplatzunternehmer zu entrichten. Schuldner ist/ sind
a) der Luftfahrzeughalter
b) die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in Gebrauch hat, ohne Halter oder
Eigentümer zu sein.
Das Landeentgelt wird mit der Landung fällig und ist in bar oder bei Erteilung einer Kundennummer mit
Rechnungslegung zu entrichten. Ein Landeentgelt ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar
anschließendem Durchstarten zu entrichten.
Für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motorsegler bemisst sich das Landeentgelt nach dem in der
Zulassung des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewlcht. Das Landeentgelt beträgt für Flugzeuge und
Drehflügler im Gewichtsbereich:
Gebühren inklusive der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer:
Landegebühren
Flugzeuge/ Hubschrauber bis MTOW 2 t: 7,00€
Flugzeuge/ Hubschrauber MTOW 2 -5,7 t: 20,00€
UL: 4,50€
Schullandung Flugzeuge/ Hubschrauber bis MTOW 2 t: 5,00€
Schullandung Flugzeuge/ Hubschrauber MTOW 2 - 5,7 t: 15,00€
Schullandung UL: 3,50€
Abstellen (pro Nacht):
Im Freien - Flugzeuge/ Hubschrauber/ UL: 4,00€
In der Halle (je nach Kapazität): 16,00€
Für die Entrichtung der Landeentgelte gelten folgende Ausnahmeregelungen:
Zivile Luftfahrzeuge, die von einem Bediensteten einer zivilen Behörde des Bundes oder der Länder
nachweislich In Ausübung dienstlicher Obliegenheiten als verantwortlicher Luftfahrzeugführer geführt werden,
brauchen kein Landeentgelt zu entrichten. Ebenso ist für zivile Regierungsflüge, deren Halter die
Bundesrepublik Deutschland oder der Freistaat Thüringen ist und die ein ziviles Staatszugehörlgkelts- und
Eintragungskennzeichen führen, kein Landeentgelt zu entrichten.
Für militärische Luftfahrzeuge wird kein Landeentgelt erhoben.
Starts und Landungen außerhalb der veröffentlichten Öffnungszeiten können mit besonderen Entgelten belegt
werden. Erfordern Flugbewegungen außerhalb der veröffentlichten Öffnungszeiten (0/R oder PPR) die
Bereitstellung von Personal und Dienstleistungen durch den Platzhalter, berechnet sich das Entgelt wie folgt:
Vor und nach der Schließung des Platzes kann eine O/R - Gebühr in Höhe von 30 € pro angefangener Stunde
fällig werden.
Dermsdorf, den 01. Januar2019 ~
6te0 € Ct (;t,'I, ,' rt (JC(-. cJA. 20Aj
Der Flugplatzhalter
FLUGSER_VICE SÖMMERDA GmbH
Gewerbliches Luftfahrtunternehmen
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. .. Flugschule Thüringer· landesverwaHungsamt
F I ugservice Sommerda Gmbtrl1 l'lu€pli!J<lSö~
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99625 DN1n~(ldli 10
r a ermsdorr Weimarplatz 4 99423 Weimar
f. Mnil· tl •·: · ' . .. 35 · 4823 88 Postfach 22 49 99403 Weimaf
' . ugserv1ce-soe1nmerda@1-online.de
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Bekanntmachung der für das Kalenderjahr 2019 prognostizierten
Rabattstufe der Landeentgelte gemäß Punkt 2.3 der Entgeltordnung
des Flughafens Leipzig/Halle
Gemäß Punkt 2.3 der am 24. Juni 2014 genehmigten Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle kommt ab 01.01.2019 für das
Kalenderjahr 2019 die prognostizierte Rabattstufe von 4,0 Mio. Tonnen der gewerblichen Gesamt-MTOW bei der Berechnung der
Landeentgelte zur Anwendung. Danach gilt für Luftfahrzeuge, die nach ICAO-Annex 16, Chapter III lärmzertifiziert sind, ein Landeentgelt von
13,67 € je Tonne MTOW, für Luftfahrzeuge der Bonusliste des BMVBW ein Landeentgelt von 5,83 € je Tonne MTOW, für Luftfahrzeuge nach
ICAO Annex 16 Chapter IV ein Landeentgelt von 5,67 € je Tonne MTOW und für Luftfahrzeuge nach ICAO Annex 16 Chapter XIV ein
Landeentgelt von 5,51 € je Tonne MTOW.
NfL 1-1250-18 wird hiermit aufgehoben.
Dresden, 04 JAN 2019
65-4055/10/3
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR
Referat 65, Luft-, Schiffs- und Güterverkehr
im Auftrag
Albinus
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Bekanntmachung
über die Festlegung der Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen
und der Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst
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Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder
zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach
§ 24 Luftverkehrsgesetz (Luftfahrtveranstaltungen)
Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder
zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach
§ 24 Luftverkehrsgesetz (Luftfahrtveranstaltungen)
I. Genehmigung II. Sicherheitsauflagen im Einzelnen
1. Gegenstand, Anwendungsbereich und Grundlagen 1. Einsatzbesprechung
2. Begriffsbestimmungen 2. Mindestabstände zu den Zuschauern
3. Erteilung der Genehmigung 3. Mindestflughöhen
3.1 Antrag 4. Höchstfluggeschwindigkeiten
3.2 Auflagen 5. Mindestwetterbedingungen
4. Weitere Auflagen und Hinweise
4.1 Versicherungen III. Sonderbestimmungen
4.2 Veranstaltungsleiter
4.3 Vorführpersonal 1. Kunstflug mit strahlgetriebenen Flugzeugen
4.4 Voraussetzungen zur Durchführung von Vorführ- 2. Strahlgetriebene Flugzeuge
oder Wettbewerbsflügen 3. (Formations-) Verbandskunstflug
4.5 Abnahmeflüge 4. Besatzungsmitglieder
4.6 Vorbereitung des Veranstaltungsgeländes und 5. Sprungfallschirmführer
Durchführung der Veranstaltung 6. Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
4.7 Notfallplanung (UAS) mit mehr als 25 kg Höchstmasse
4.8 Unfallmeldung 7. Normalflugbetrieb
8. nicht an Vorführungen beteiligte Luftfahrzeuge
IV. Anlagen