Nachrichten für Luftfahrer 1967 (weicht ggf. von Druckversion ab)
NfL 305-320/67
Nachrichten für Luftfahrer Herausgegeben von der
Bundesanstalt für Flugsicherung
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
im Auftrage des
Bundesministers für Verkehr
15. Jahrgang Frankfurt (Main), 7. September 1967
Inhaltsverzeichnis
Seite
305/67 LBA-Lufttüchtigkeitsanweisungen 419
306/67 Hinweis über die Flugplanabgabe für Flüge mit Zwischenlandungen 422
Bekanntmachung über die Flugverkehrsdienste im oberen Luftraumder Bundes-
republik Deutschland 422
308/67 Bekanntmachung über die militärische Übung CO-OP 67-2 . . 423
309/67 Bekanntmachung über die Neuzulassung, Änderung und Auflassung von Segelflug-
geländen 425
310/67 Regelung des Flugbetriebs auf dem Landeplatz Günzburg-Donauried 431
311/67Änderung der Regelung des Sichtflugverkehrs im Raum Frankfurt (Main) 432
312/67 Regelung des Flugbetriebs auf dem Landeplatz Schwäbisch Hall-Weckrieden 432
313/67 Regelung des Flugbetriebs auf dem Segelfluggelände Fürth-Seckendorf 433
• 314/67. Bekanntmachung über die Betriebszeiten eines Gebietes mit Flugbeschränkungen . 433
Regelung des Flugbetriebs auf dem Segelfluggelände Langenhard 433
Regelung des Flugbetriebs auf dem Segelfluggelände Husum-Schauental 434
317/67 Regelung des Flugbetriebs auf dem Segelfluggelände Kippenheim 434
Heidelberg nach § 28 Abs. 2 LuftVO 435
319/67 Bekanntmachung über die Festlegung von Verfahren für Flüge nach Sichtflugregeln
zum Flughafen Stuttgart . . . . . . . . . 435
320/67 Verlust von Luftfahrerscheinen . . . . . . 436
321/67VerlusteinesLufifahrerscheines.....
Druckfehlerberichtigungen . . . . . . 436
- 418 -
305/67 3.15 Flugzeuge, bei denen die endgültige Änderung
1232 oder 1234 vorgenommen wurde, können
LB A - Lufttüchtigkeitsanweisungen mit einem maximal zulässigen Kabinendiffe-
renzdruck von 3 p.s.i. betrieben werden.
33 Braunschweig, den 25. August 1967
LBA 303.61 3.2 In der Flugzeugführerkanzel ist ein Hinweisschild mit
Angabe der zulässigen Kabinendifferenzdrücke ge-
Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs mäß Alert Service Bulletin Nr. 53-1232 ASB anzu-
und für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die bringen.
Luftfahrt werden gemäß § 29, Absatz 1 des Luftverkehrsge-
setzes nachstehende Lufttüchtigkeitsanweisungen für die da- 3.3 Die in den nachstehenden Handley Page-Unterlagen
von betroffenen Luftfahrtgeräte erlassen. enthaltenen Angaben bezüglich Prüfung, Reparatur
Die durch diese Lufttüchtigkeitsanweisungen betroffenen und weiteren Betrieb der betroffenen Flugzeuge
sind genau einzuhalten.
Luftfahrtgeräte, an denen die nachstehenden Maßnahmen
bis zu den angegebenen Terminen nicht durchgeführt sind, Alert Service Bulletin Nr. 53 - 1232 - ASB
dürfen außer für Zwecke der Nachprüfung nicht mehr in Be- Ausgabe 3
trieb genommen werden. Modification Leaflet Nr. 53 — 1232
Modification Leaflet Nr. 1234
Modification Leaflet Nr. 21 - 1235
65-40 (Ausg. 4) Betroffene Flugzeugmuster: Service Bulletin N. 53 —1236 —SB
Handley Page Handley Page Dart Herald 213
Datum der Ausgabe: Geräte-Nr.: L-2819 3.4 Die Wiederaufnahme des Flugbetriebes mit einem
27. Juli 1967 Werk-Nr.: alle
Kabinendifferenzdruck von 4.2. p.s.i. ist möglich,
wenn die Änderungen 1232 oder 1234 sowie 1331
1. Anlaß durchgeführt worden sind. Bevor die Änderung 1331
Das Auftreten von Korrosion im Rumpfunterteil hat die durchgeführt werden kann, ist eine vorhergehende
englische Luftfahrtbehörde veranlaßt, die in Abschnitt 3 Prüfung der Kabine mit einem Kabinendifferenzdruck
angegebenen Betriebseinschränkungen für die in Eng- von 5.6 p.s.i. gemäß den Angaben des Maintenance
land zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge des be- Manual Chapter 21-0 Page block 501 erforderlich.
troffenen Musters anzuordnen. Die in Handley Page Ser- Nach Durchführung der Maßnahmen nach 3. 4 entfal-
vice Bulletin Nr. 53-1333—SB enthaltenen Maßnahmen len die Maßnahmen nach 3. 1, 3.2 und 3. 3.
ermöglichen die Wiederaufnahme des Flugbetriebes mit
dem Standard Kabinendifferenzdruck von 4.2 p.s.i. und 3.5 Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen
machen die 4. Ausgabe dieser LTA erforderlich. Geän- nach Nr. 3.14, 3.15, 3.2 und 3.3 ist von einem Prü-
derte Textstellen sind durch Striche gekennzeichnet. fer der Klasse 1 mit entsprechender Musterberech-
tigung zu prüfen und in den Betriebsaufzeichnungen
2. Termin des betroffenen Luftfahrzeuges zu bescheinigen.
siehe Abschnitt 3.
14.Die
Sonstiges
Lufttüchtigkeitsanweisung Nr. 65-40 (Ausg. 3) vom
3. Maßnahmen 27. Dezember 1965 wird hiermit ungültig.
3.1 Ab sofort gelten in Abhängigkeit von der Durchfüh-
rung der Maßnahmen nach Nr. 3.3 die folgenden
Betriebseinschränkungen.
3.11 Flugzeuge mit weniger als 6 Monaten Lebens-
dauer seit erster Inbetriebnahme: maximal zu- 67-71 SIAI-Marchetti Betroffenes Flugzeugmuster:
lässiger Kabinendifferenzdruck 3 p.s.i. Datum der Ausgabe: S 205
27. Juli 1967 Geräte-Nr.: L 686
3.12 Flugzeuge mit 6 bis 12 Monaten Lebensdauer Baureihen: alle
seit erster Inbetriebnahme: maximal zulässiger Werk-Nr.: 101 bis einschl. 384
Kabinendifferenzdruck 2 p.s.i.
3.13 Flugzeuge mit mehr als 12 Monaten Lebens- 1. Anlaß
dauer seit erster Inbetriebnahme: Flüge mit Ka- Infolge Korrosion kann Kraftstoff in den Geberteil des
binendifferenzdruck nicht zulässig. Kraftstoffanzeigegerätes eindringen, so daß eine unge-
neue herseazeige die in eaken zum italieni-chg luft.
Das Auslaßventil am Spant 720 ist auszubauen,
oder falls Modification 0487 durchgeführt ist,
ist das Auslaßventil zu öffnen und die Siche- senen Flugzeuge die Durchführung der folgenden Maß.
rung auszubauen. nahmen angeordnet.
3.14 Flugzeuge, bei denen die Notreparatur nach
Zeichnung Nr. P. 07334 R (Interim Änderung 2. Termin
1232 oder 1234) durchgeführt wurde, können mit Maßnahme 3.1: Innerhalb der nächsten 25 Betriebsstun-
einem maximal zulässigen Kabinendifferenz- den, spätestens innerhalb von 30 Tagen und danach alle
druck von 2 p.s.i. bis zum Widerruf betrieben 50 Betriebsstunden oder spätestens alle 30 Tage nach der
werden. vorhergehenden Inspektion.
- 419 -
3. Maßnahmen 3.2 An allen Flugzeugen ist der hintere Haltebügel des
3.1 Nach Entfernung der Abdeckplatten für die Kraft-
stoffmengengeber, die im linken und rechten Flügel- 1967 oder auf eine als gleichwertig anerkannte Art
tanksumpf eingebaut sind, ist eventuell vorhandenes zu ändern. Das Gummiband, Teil-Nr. 13945-85 ist zu
Wasser sorgfältig aus dem Tanksumpf zu entfernen. entfernen.
Bei vollem Tank ist dieser Geber Teil-Nr. 205-095-
3.3 Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen
01 gemäß den Angaben des SIAl Service Bulletin Nr. ist von einem Prüfer der Klasse 2 mit entsprechender
205 B 13 zu öffnen und zu prüfen, ob Kraftstoff einge- Musterberechtigung zu prüfen und in den Betriebs-
drungen oder Korrosion vorhanden ist. aufzeichnungen des betroffenen Flugzeuges zu be-
Wird Kraftstoff oder Korrosion festgestellt, so ist der scheinigen.
Geberteil gemäß den Angaben des S 205 Betriebs-
handbuches, § 6-37, gegen ein Neuteil der gleichen
Teilnummer auszuwechseln.
3.2. Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen67—73 Piper Betroffene Flugzeugmuster:
ist von einem Prüfer der Klasse 2 mit entsprechender Datum der Ausgabe: PA 28 und PA 32
Musterberechtigung zu prüfen und in den Betriebs- 31. Juli 1967 Geräte-Nr.: L—518 und L—677
aufzeichnungen des betroffenen Flugzeuges zu be-
scheinigen.
Anmerkung
PA 28-140 Werk-Nr. 28-20001 bis einschl. 28—21594
PA 28-150,
Teck, bezogen werden. 160—180 Werk-Nr. 28-1 bis einschl. 28—3236
PA28—235 Werk-Nr. 28-10001 bis einschl. 28-10720
PA 32—260 Werk-Nr. 32-1 bis einschl. 32-471
1. Anlaß
67-72 Piper Aircraft Betroffenes Flugzeugmuster: Um der Möglichkeit eines Versagens der Hauptfahrwerk-
Datum der Ausgabe: PA 30 Federbeinscheren vorzubeugen, hat die amerikanische
31. Juli 1967 Geräte-Nr.: L-664 Luftfahrtbehörde für die in den USA zum Verkehr zuge-
Alle Flugzeuge der Werk-Nr. 30- lassenen Flugzeuge der betroffenen Muster mit Air-
853, 30-902 bis einschl. 30-1470 worthiness Directive Nr. 67—20-4 die Durchführung der
mit einer Sauerstoffanlage, die im folgenden Maßnahmen veranlaßt.
Herstellerwerk eingebaut wurde
oder mit nachträglich eingebauten 2. Termin
Piper Sauerstoff Kit 756 981 oder Maßnahme 3.1: Innerhalb der nächsten 25 Betriebsstun-
751 100 den, sofern nicht bereits durchgeführt.
3. Maßnahmen
1. Anlaß
3.1 Es ist zu prüfen, ob der Abstand vom Rande der
Zur Vermeidung von Rissen an den Streben für die Sauer-
Schmiernippelbohrung bis zum Rande des bearbeite-
stoffzylinderbefestigung und um das Scheuern der Seiten- ten Teils des Auges am kleineren Scherenende jeder
rudersteuerseile an dem hinteren Haltebügel zu verhin- Hauptfahrwerk - Federbeinschere mindestens 350"
dern, hat die amerikanische Luftfahrtbehörde für die in
den USA zum Verkehr zugelassenen Flugzeuge des be- (8.9 mm) ist.
troffenen Musters mit Airworthiness Directive Nr. 67— Wenn dieser Abstand geringer als 350" (8.9 mm) ist,
19-5 die Durchführung der folgenden Maßnahmen ange- müssen die Hauptfahrwerk-Federbeinscheren im ein-
zelnen oder paarweise gegen Teile mit der Teil-Nr.
65691-00 ausgetauscht werden.
2. Termin
Gleichzeitig ist Piper Kit Nr. 757 123 bestehend aus
Maßnahme 3.1 und 3.2: Innerhalb der nächsten 25 Be- einem Schmiernippel, Teil Nr. 65799-00, Bremslei-
friebsstunden, sofern nicht bereits durchgeführt. tungsklemme, Teil Nr. 63332-05, Unterlegscheibe,
Teil Nr. 62833-27, 1 AN 310-C 5 Mutter, Teil Nr.
3. Maßnahmen 404 122 und 1 Splint, Teil Nr. 424 080 einzubauen. Für
jede Fahrwerkseite wird ein Kit benötigt.
3.1 An Flugzeugen der Werk-Nr. 30-853, 30-902 bis
einschl. 30—1454 ist die Befestigung des Sauerstoff- Um der Möglichkeit einer außermittigen Belastung
zylinders gemäß den Einbauanweisungen des Piper der Federbeinscheren vorzubeugen, ist zu prüfen, ob
Oxygen Cylinder Mounting Modification Kit Nr. die Hubbegrenzer-Anschläge gleichmäßig tragen.
757 094 (Piper Service Bulletin Nr. 236) oder auf eine Wenn die Anschläge nur entlang des Innenbordran-
als gleichwertig anerkannte Art zu ändern. des oder nur entlang des Außenbordrandes tragen,
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muß die Fläche nachgearbeitet werden, damit der 67-75 Handley Page Betroffene Flugzeugmuster:
Kontakt über der Gesamtbreite der tragenden Fläche Datum der Ausgabe: Dart Herald
gewährleistet ist. 2. August 1967 Geräte-Nr.: L-2819
Baureihen: alle
Das Federbein ist gemäß den Angaben der Piper PA Werk-Nr.: alle
28 oder PA 32 Service Manuals auf vorschriftsmäßige
Flüssigkeitsmenge sowie Preßluftdruck und Heraus-
ragen des Kolbens zu prüfen. Weitere Einzelheiten
sind dem Piper Service Bulletin Nr. 248 vom 12. Mai 1. Anlaß
1967 zu entnehmen.
Brand- und Schadensfälle an RR Dart Motoren, die auf
Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen ist von Fehler an Verdichterlagern zurückzuführen waren. Durch
einem Prüfer der Klasse 2 mit entsprechender Musterberech-
tigung zu prüfen und in den Betriebsaufzeichnungen des be- Temperaturanstieg in der Motorentlüftungsleitung ist ein
frühzeitiges Erkennen dieses Fehlers möglich. Die eng-
troffenen Flugzeuges zu bescheinigen. lische Luftfahrtbehörde hat für die in Großbritannien
zum Verkehr zugelassenen Flugzeuge des betroffenen
Flugzeugmusters die Durchführung der folgenden Maß-
nahmen angeordnet:
67-74 Moravan Betroffene Flugzeugmuster 2. Termin
Datum der Ausgabe: Zlin Z 526 und Z 326 Maßnahme 3. 1: Vor dem 31. Dezember 1967.
2. August 1967 Geräte-Nr.: L—683 und L-630
Baureihen Z 526 und 526 A:
Werk-Nr.: 1 bis einschl. 1012
Baureihe Z 326: WNR 871 und 914
3. Maßnahmen
3.1 Der z. Zt. in der Motorentlüftungsleitung von RR Dart-
1. Anlaß Motoren eingebaute Graviner Überhitzungs-Warn-
fühler D 1870/N ist gemäß den Angaben der Handlay
Um Ölkühlerschäden zu verhindern, die bei kalten Witte- Page Dart Herald Aircraft Mod. 1341 gegen einen
rungsbedingungen auftreten können, hat die Tschechische neuen Warnfühler D 5352/N, der auf eine Ansprech-
Luftfahrtbehörde für die in den CSSR zum Verkehr zuge- temperatur von 250° C 10/50 eingestellt ist, auszu-
lassenen Flugzeuge der betroffenen Muster die Durchfüh- tauschen.
rung der folgenden Maßnahmen angeordnet.
3.2 Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen
2. Termin
Maßnahme 3. 1: spätestens bis zum 15. August 1967 sofern scheinigen.
nicht bereits durchgeführt.
3. Maßnahmen
Anmerkung
3.1 Das Sicherheitsventil
Angaben des Moravan Teil Nr. Z 326.782Bulletin
Operating ist gemäß
Nr.den
Z Die von dem LBA ab 1. Januar 1967 herausgegebenen Luft-
526/2, Z 326/41 in das Kühlersystem einzubauen.
tüchtigkeitsanweisungen können vom LBA direkt im Jahres-
abonnement gegen Erstattung der Unkosten bezogen wer-
Auch nach Durchführung dieser Maßnahme behält den. Abonnementspreis z. Zt. DM 45,—.
Kapitel VIII Punkt 6 der Betriebsanleitung volle Gül- Hinsichtlich der Nachlieferung von Lufttüchtigkeitsanweisun-
tigkeit. gen älteren Datums muß auf die laufende Bekanntmachung
(„Bei Kaltwetterbetrieb, Temperaturen unter + 10° C, in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) verwiesen werden.
ist es erforderlich, den Kühler von der Schmierstoff- • In den NfL, unter NfL-Nr. 136/66, wurde der Wortlaut, der
anlage abzuschalten und den Rücklauf-Schmierstoff vor dem 1. 1. 1961 herausgegebenen Lufttüchtigkeitsanwei-
vom Motor direkt in den Behälter zu leiten"). sungen, nachträglich bekanntgemacht. Eine Zusammenstel-
3.2 Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen lung der Nummern der gültigen LTA mit Stichtag 31. Dez.
ist von einem Prüfer der Klasse 2 mit entsprechender 1966 ist in den NfL unter NfL 90/67 veröffentlicht.
Musterberechtigung zu prüfen und in den Betriebs- Die Zusammenstellung kann durch die Verlagsbuchhandlung
aufzeichnungen des betroffenen Flugzeuges zu be- R. Eisenschmidt GmbH, 6 Frankfurt/M.-Süd 10, Postfach 10181
scheinigen. bezogen werden.
Anmerkung
Der Direktor
Technische Unterlagen und Ersatzteile können von der Firma
Niederbayerische Luftfahrt M. Schilg, 8399 Neukirchen/Inn, des Luftfahrt-Bundesamtes
bezogen werden. Möhlmann
-421-
306/67 operationellen Luftverkehrs oder als Schutzflüge
durchgeführt werden.
Hinweis über die Flugplanabgabe für Flüge
mit Zwischenlandungen 2. Operationeller Luftverkehr (OAT)
Flüge militärischer Luftfahrzeuge, die von der LuftVO
und den von der Bundesanstalt für Flugsicherung ver-
Frankfurt (Main), den 21. 8. 1967 öffentlichten Bestimmungen abweichen dürfen, so-
BFS/Z -|3 e — Az.: 112 weit es in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben
zwingend notwendig ist.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß mit Wirkung
vom 21. September 1967 entsprechend der 3. Änderung zur 3. Schutzflüge (Security Flights)
Bekanntmachung über die Flugplanabgabe nach § 25 LuftVO Flüge militärischer Luftfahrzeuge, die aufgrund
vom 24. Aug. 1967 (NfL Nr. 289/67) für Flüge mit Zwischen- zwingender Belange der nationalen Sicherheit durch-
landungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an- geführt werden und deshalb von luftverkehrsrecht-
stelle durchgehender Flugpläne für jeden einzelnen Flugab- lichen Vorschriften abweichen dürfen.
schnitt Einzelflugpläne abgegeben werden müssen. Die
Flugpläne können am Ausgangsflugplatz für alle nachfol-
genden Flugabschnitte bis einschließlich zur ersten Landung II. Flugverkehrsdienste im oberen Luftraum
im Ausland abgegeben werden.
1. Flugverkehrsberatungsdienst für den allgemeinen
Durchgehende Flugpläne werden nur für Flüge angenom- Luftverkehr.
men, die ohne Zwischenlandung in der Bundesrepublik Innerhalb der Flugverkehrsberatungsbezirke Hanno-
Deutschland in das Ausland führen. Die Flugpläne hierfür ver und Rhein (FL 245 bis FL 460) wird ein Flugver-
können, falls vor dem Ausflug in das Ausland noch Zwischen- kehrsberatungsdienst bereitgestellt. Die zuständigen
landungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfol- Flugverkehrskontrollstellen wenden hierbei die Be-
gen, bereits am Ausgangsflugplatz abgegeben werden. griffe und Redewendungen der Flugverkehrskontrolle
Den Luftfahrzeugführern wird empfohlen, an einem Zwi- an. Der Flugverkehrsberatungsdienst hat den Zweck,
schenlandeflugplatz zur Vermeidung von Verzögerungen über den bloßen Fluginformations- und Alarm-
festzustellen, ob der am Ausgangsflugplatz abgegebene dienst hinaus, die den zuständigen Flugverkehrskon-
Flugplan bei der Flugsicherung vorliegt. trollstellen bekannten Flüge untereinander zu staf-
feln. Die Staffelung wird aufgrund von Standortmel-
Der Präsident dungen und - soweit wie möglich - aufgrund von
der Bundesanstalt für Flugsicherung Radarinformationen erstellt. Der Flugverkehrsbe-
ratungsdienst kann nicht das gleiche Maß an Sicher-
Dr.-Ing. Heer
heit wie der Flugverkehrskontrolldienst gewährlei-
sten, da den zuständigen Flugverkehrskontrollstellen
nicht alle Flugbewegungen in den Flugverkehrsbe-
ratungsbezirken bekannt sind.
307/67
Bekanntmachung über die Flugverkehrs- 2. Fluginformationsdienst
Oberhalb der FL 460 werden lediglich Fluginforma-
dienste im oberen Luftraum der tions- und Alarmdienst nach den Richtlinien und Emp-
Bundesrepublik Deutschland fehlungen der ICAO bereitgestellt.
3. FS-Dienste für den operationellen Luftverkehr
Frankfurt (Main), den 24. 8. 1967 Für Flüge des operationellen Luftverkehrs stehen die
BFS/Zー1ーAz.:324:062 Dienste der militärischen FS-Radarzentralen bereit.
Für diese Flüge sind die hierfür festgelegten Verfah-
Ergänzend zu der Bekanntmachung über die Einführung
eines Flugverkehrsberatungsdienstes im oberen Luftraum
ren verbindlich.
der Bundesrepublik Deutschland (Nachrichten für Luftfahrer 4. Radardienste der Luftverteidigung
139/67) gebe ich die Bestimmungen und Verfahren über die Für Schutzflüge und bestimmte Flüge militärischer
Flugverkehrsdienste im oberen Luftraum der Bundesrepublik Luftfahrzeuge im Rahmen des OAT stehen die Radar-
Deutschland hiermit nachrichtlich bekannt. dienste der Luftverteidigung zur Verfügung. Die Ver-
fahren dieser Dienste richten sich nach ihrem Auftrag
Der Präsident
der Bundesanstalt für Flugsicherung
In Vertretung III. Verfahren
gez. Dr.-Ing. Ma y
1. Bei Flügen des allgemeinen Luftverkehrs hat der
*Luftfahrzeugführer im besonderen folgende Bestim-
Bekanntmachung über die Flugverkehrsdienste im mungen zu beachten:
oberen Luftraum der Bundesrepublik Deutschland 1.1 Die Flüge sind nach den Instrumentenflugregeln
I. Begriffsbestimmungen durchzuführen, das heißt:
1. Allgemeiner Luftverkehr (GAT) a) der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle ist ein
Flüge von Luftfahrzeugen, die nicht im Rahmen des Flugplan zu übermitteln;
- 422 -
b) eine Flugverkehrsfreigabe ist einzuholen; Heimathorst aufrechtzuerhalten. Ist dies nicht
möglich, ist Hörbereitschaft auf der Frequenz
c) außer bei Steig- und Sinkflug ist eine Flugfläche 353.8 MHz aufrechtzuerhalten;
einzuhalten, die nach den Regeln über Halbkreis-
•flughöhen dem jeweiligen mißweisenden Kurs g) außer bei Steig- und Sinkflug ist eine Flugfläche
über Grund entspricht. Höhenänderungen, die in einzuhalten, die nach den Regeln über Halbkreis-
Anwendung dieser Regeln erforderlich werden, flughöhen dem jeweiligen mißweisenden Kurs
bedürfen einer Flugverkehrsfreigabe; über Grund entspricht.
d) es ist eine dauernde Hörbereitschaft auf der fest- OATMS-Flüge bedürfen für Höhenänderungen,
gelegten Funkfrequenz der zuständigen Flugver- die in Anwendung dieser Regeln erforderlich wer-
kehrskontrollstelle aufrechtzuerhalten und im Be- den, einer Flugverkehrsfreigabe. Die für den Rei-
darfsfall, ein Funkverkehr mit dieser aufzuneh- seflug vorgesehene Flugfläche ist im Flugplan für
die jeweilige Flugstrecke einzusetzen (z. B. bei
IFR-Flügen mindestens 1000 Fuß über den Wolken
e) bei Überfliegen jedes festgelegten und bekannt- — 1000 FT OTP FL 290), bei VFR-Flügen eine der
gegebenen Meldepunktes ist unverzüglich eine VFR-Halbkreisflughöhen (z. B. VFR FL 285).
Standortmeldung abzusetzen.
Abweichungen sind nur zulässig, soweit dies zwin-
1.2 Der Flug ist auf den veröffentlichten oberen Flugver- gend erforderlich ist;
kehrsberatungsstrecken (UDRs) durchzuführen. Die h eine Anderung der Art des Fluges von OATMS zu
zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann Abwei- OATCR und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der
chungen zulassen.
2. Bei Flügen des operationellen Luftverkehrs hat der
austing zulis iS Stelle und Stellung der Lufvertei.
Luftfahrzeugführer die folgenden Grundsätze zu be-
sind jederzeit zu beachten.
a) die Flüge sind nach den Instrumentenflugregeln
durchzuführen; sie dürfen nach den Sichtflug-
regeln durchgeführt werden, wenn dies zur Erfül-
lung des Auftrages zwingend notwendig ist;
b) Flüge nach Sichtflugregeln sind während der
Nachtzeit untersagt; 308/67
c) die Flugpläne müssen in jedem Fall in Spalte „l"
Bekanntmachung über die Durchführung der
entsprechend der Art des Fluges zusätzlich ange- NATO-Luftübung CO-OP 67-2
ben:
OATMS - Operationeller IFR-Flugunter Inan- Frankfurt (Main), den 25. 8. 1967
spruchnahme der militärischen FS- 13al - Az.: 225 38
Dienste, oder
Nachfolgend gibt die Bundesanstalt für Flugsicherung Einzel-
17-2em kann die Durchführung der NATO-luftübung CO.OP
OATCR — Operationeller Flug unter Inanspruch-
nahme der Radardienste der Luftver-
teidigung, oder
OATRD - Operationeller VFR-Flug, der soweit
wie möglich navigatorische Hilfelei-
stung mittels Radar durch militärische
boxing CoOP 672
FS-Dienste oder Dienste der Luftver. 2.
OATNA — Operationeller VFR-Flug ohne boden-
seitige Unterstützung;
3. Betroffene untere und obere Fluginformationsgebiete
d) die OATMS-Flüge sind soweit wie möglich ent- (FIR/UIR)
lang den in der militärischen AlP veröffentlichten
TACAN-Strecken (TACs) zu planen und durchzu- Preston FIR/UIR Amsterdam FIR/UIR
führen; London FIR/UIR Brüssel FIR/UIR
Paris FIR Hannover FIR/UIR
e) für jeden OATMS-Flug ist eine Flugverkehrsfrei-
gabe der zuständigen FS-Stelle einzuholen; Bordeaux FIR Frankfurt FIR
f) es ist eine ständige Funkverbindung mit der zustän-
Marseille FIR München FIR
digen militärischen FS-Radarzentrale bzw. Radar- France UIR Rhein UIR
dienststelle der Luftverteidigung aufrechtzuerhal-. Stavanger FIR Italien UIR
Oslo FIR Milano FIR
sätzlich Funkverbindung mit dem zuständigen Norwegen UIR Kopenhagen FIR
-423ー
4. Vertikale und seitliche Begrenzungen 6. Verfahren für an der Übung beteiligte Luftfahrzeuge
4.1 Große Höhen 6.1. An der Übung beteiligte Luftfahrzeuge werden die
FL 290 bis FL 500 werden in den folgenden Gebieten
Halbkreis-Flugregeln nicht einhalten. Sie werden die
Übungsstrecken jedoch nicht in Wetterbedingungen
fliegen, die unter den folgenden Werten liegen:
4.1.1von60900°N11000:0-59900N110000-5830N Niedrige Höhen:
100300-5620'N1210:0-55015N1230:0 Sicht 5 sm, Abstand von Wolken mindestens
— 54°40'N 11°00'O entlang der Grenze der Flug-
überwachungszone bis 49o30'N 11050'0 — 480
Mittlere und große Höhen:
05'N 12°05'0 - 47°45'N 08°40'O - 47°30'N Sicht 5 sm, 1 sm horizontaler und 1000 Fuß verti-
07000:0-47010N0500:0-47030'N01900:0
kaler Abstand von Wolken.
— 50°00'N 01°30'O — 52°10'N 01°45'W - 54°
0O'N01045W_57050N040000ー60900N
Sofern die Genehmigung zum Einflug in kontrollierten
08°30'0 zum Ausgangspunkt Luftraum und für besondere Zwecke vorgesehene
4.1.2 von 46°00'N 12°20'O — 44°00'N 12°30'O - 42°30'N Lufträume nicht eingeholt ist, werden die an der
09030'0 — 44°40'N 01o00'W - 45°30'N 06°10'0 Übung beteiligten Luftfahrzeuge diese Gebiete mei-
zum Ausgangspunkt. den. Dichtbesiedelte Gebiete werden ebenfalls ge-
4.2 Mittlere Höhen 6.3 Erkannte, nicht an der Übung beteiligte Luftfahrzeuge
FL 80 und FL 150 werden in Frankreich und FL 145 und werden nicht angesteuert. Falls eine Ansteuerung zur
FL 165 werden in der Bundesrepublik Deutschland in Identifizierung notwendig ist, wird dies in Überein-
stimmung mit den Standard-Identifizierungsverfahren
dem folgenden Gebiet benutzt:
von50925'N0630:0-48°40'N110000-4740°N durchgeführt.
07035'0 — 49°10'N 03o30'O zum Ausgangspunkt
Verfahren für nicht an der Übung beteiligte Luftfahr-
zeuge.
4.3 Niedrige Höhen
• Höhen von 500 bis 1700 Fuß über Grund werden in den 7.1. Nicht an der Übung beteiligten Luftfahrzeugen wird
empfohlen, den Übungsluftraum während der aufge-
folgenden Gebieten benutzt: führten Zeiten zu meiden, es sei denn, daß eine ent-
4.3.1 von 57°40'N 10°40'O — 56°00'N 12°25'0 — 55°10'N sprechende Koordinierung stattgefunden hat. Für
12°30'O — 54°40'N 11°00'O entlang der Grenze Flüge in niedrigen Höhen ist eine besonders aufmerk-
der Flugüberwachungszone bis 48°40'N 12°50'0 same Luftraumbeobachtung erforderlich, sofern diese
-4745N12150-4750N08350-47 Höhen nicht gemieden werden können.
35'N 06°00'0 — 49°20'N 02°00'O — 50°25'N 01°
50'0 — 51°30'N 05°10'O — 54°00'N 06°00'0 — 7.2 Der gesamte Übungsluftraum wird nicht dauernd be-
nutzt werden. Zeitweilig von Übungsluftfahrzeugen
54°45'N 08000'0 - 56°00'N 08o00'0 - 57°35'N nicht benutzter Übungsluftraum wird anderen Luft-
09°20O zum Ausgangspunkt fahrzeugen zugänglich gemacht. Luftfahrzeughalter
4.3.2von53900'N02000:0-52°25'N00030:0-52035N können derartige Flüge vor oder während der Übung
00030'W - 53°30'N 00°00'0 — 53°40'N 01°00'0 mit der zuständigen Flugsicherungs-Leitstelle koordi-
zum Ausgangspunkt nieren.
4.3.3 von 54°25'N 09000'0 - 44°10'N 09000'0 - 44o10'N 8. Verbindungsstelle
04°500 — 44°35N 04°500 zum Ausgangspunkt
Ausnahmen:
Die Mindestflughöhe über Belgien und den Nieder-
vor die Ubung von tol de braushale r Austunt
landen beträgt 1000 Fuß über Grund und über Däne-
mark 650 Fuß über Grund. Über der Bundesrepublik
Deutschland werden Höhen bis 3000 Fuß über Grund
benutzt.
5. Datum und Zeiten
Der Präsident
genaue Datum wird durch NOTAM Klasse | am Tag der Bundesanstalt für Flugsicherung
vor der Ubung bekanntgegeben. In Vertretung
Die Übungsgebiete werden am Tage der Übung wie
folgt beflogen:
Dr.-Ing. May
Große Höhen zwischen 0800 und 1820 MGZ
Mittlere Höhen zwischen 1700 und 1739 MGZ
Niedrige Höhen zwischen 0800 und 1745 MGZ
-424-.
309/67
Bekanntmachung über die Neuzulassung, Änderung und Auflassung
von Segelfluggeländen
Frankfurt (Main), den 21. 8. 1967
BFS/Z I Az.: 1926
Hipublik Druschie d e tehtgege nderungen des Bestandes der genehmigten Segelfuggelände im Gebiet der Bundes-
Die angegebenen laufenden Nummern beziehen sich auf den Sonderdruck „Segelfluggelände im Gebiet der Bundes-
republik Deutschland" nach dem Stand vom 1. August 1965 (s. NfL 119/65).
1. Erteilen von Genehmigungen
Für den Segelflugbetrieb sind genehmigt worden:
Ne. emiliag des celindes Zugelassene Startarten
A. Baden-Württemberg
117 Unterschlüpf Windenstart
Lkr. Tauberbischofsheim
49030'00*N 09040'10"0
118 Löchgau Windenstart
Lkr. Ludwigsburg
49°00'07"N 09•05'11"0
119 Münsingen-Eisberg Windenstart
Lkr. Münsingen
48°24'37"N 09026'32"0
120 Nagold-Dürrenhardt Windenstart
Lkr. Calw
48°31'51"N 08°40'43"O
B. Bayern
158 Ebern-Sendelbach Schlepp durch Motorflugzeuge
Lkr. Ebern
50°02'27"N 10°49'25"0
159 Arnbruck Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
Lkr. Viechtach (Sonderlandeplatz für Motorflugzeuge bis 2500 kg MPW,
49°07'23"N 12°59'12"0 Hubschrauber und Motorsegler)
160 Griesau Schlepp durch Motorflugzeuge
Lkr. Regensburg (Sonderlandeplatz für Motorflugzeuge bis 2000 kg MPW,
48°57'18"N 12°25'22"0 Hubschrauber und Motorsegler)
E. Hessen
54 Allendorf/E. Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
Lkr. Frankenberg/E
51°02'N 08°42'0
- 425 -
Lfd. Amtliche Bezeichnung
Nr. und Lage des Geländes Zugelassene Startarten
F. Niedersachsen
66Am Stollen Windenstart
Lkr. Göttingen
51°34'37"N 09°56'45"0
67 Walsrode/Luisenhöhe Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
So ai 09536 0640
68 Hodenhagen Schlepp durch Motorflugzeuge
Krs. Fallingbostel
52°45'47"N 09036'34"0
I. Saarland
6 Düren Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
Lkr. Saarlouis
49°18'47"N 06°40'28"0
7 Pirmasens/Zweibrücken Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
49°16'00"N 07029'30"0 (Landeplatz für Motorflugzeuge bis 3000 kg PPR,
4000 kg MPW, Hubschrauber und Motorsegler)
2. Ergänzungen und Änderungen von Genehmigungen
Die Bekanntmachungen über die nachstehenden Segelfluggelände werden wie folgt berichtigt:
Lfd. Amtliche Bezeichnung
Nr. und Lage des Geländes Zugelassene Startarten
A. Baden-Württemberg
・
35Hangensteinerhof Windenstart
Lkr. Vaihingen/Enz
48°55'19"N 08°49'29"0
67 Mengen (Militärflugplatz) Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
16°0SauN 09222610
95 Tannheim Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
Lkr. Biberach a. d. RiB
48000'41"N 10°06'00"0
B. Bayern
9
Bad Kissingen Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
50°12'30"N 10°04'30"0 (Sonderlandeplatz für Motorflugzeuge bis 3000 kg MPW
und Hubschrauber)
61 Aschaffenburg-Großostheim Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
49°56'00'N 09002'00"0 (Landeplatz für Motorflugzeuge bis 2000 kg MPW,
Hubschrauber und Motorsegler)
- 426 -
Lfd. Amtliche Bezeichnung
Nr. und Lage des Geländes Zugelassene Startarten
105 München-Freising-Lange-Haken Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
48°22'00"N 11°40'30"0
128 Schmidgaden/Opf. Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
Lkr. Nabburg
49°25'51"N 12°06'00"0
(Landeplatz für Motorflugzeuge bis 1500 kg MPW und Do 28,
Hubschrauber und Motorsegler)
136 Straubing/Wallmühle Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
48°54'07"N 12°31'11"0 (Landeplatz für Motorflugzeuge bis 5700 kg MPW,
Hubschrauber und Motorsegler)
E. Hessen
12 Breitscheid/Dillkreis
50°40'44"N 08°10'06"0
29 Hoherodskopf Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
Krs. Büningen
50°30'00"N 09014'00"0
F. Niedersachsen
65 Lüchow-Rehbeck Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
53°01'00"N 11°08'44"0
Hanschlaub rund Morrsegue bis 2000 kg MPW,
G. Nordrhein-Westfalen
1 Aachen-Dipenlinchen Windenstart
50°46'50"N 06°16'45"0
2 Aachen-Merzbrück
50°49'30"N 06°11'06"0
3 Altena-Hegenscheid Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
51°18'50"N 07°42'40"0 (Landeplatz für Motorflugzeuge bis 2000 kg MPW,
Hubschrauber und Motorsegler)
5 Asperden Windenstart, Motorsegler und Schlepp durch Motorflugzeuge
51°41'32"N 06°06'25"0 bis 2000 kg MPW
6 Attendorn — Am Franzosenkopf Windenstart
51°08'58"N 07056'20"0
7 Bad Oeynhausen-Vennebeck Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
52°13'26,2"N 08°51'34,7"0 (Landeplatz für Motorflugzeuge bis 2000 kg MPW
und Do 28, Hubschrauber und Motorsegler)
8 Bergneustadt-Auf dem Dümpel Schlepp durch Motorflugzeuge
Sobserlander und fir Mosegflugzeuge bis 2000 kg MPW,
51°03'11"N 07°42'26"0
9 Bielefeld-Windelsbleiche Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
51°58'02"N 08°32'51"0 (Landeplatz für Motorflugzeuge bis 3000 kg MPW,
Hubschrauber und Motorsegler)
- 427 -