Nachrichten für Luftfahrer 1967 (weicht ggf. von Druckversion ab)

/ 1301
PDF herunterladen
NfL 305-320/67
Nachrichten für Luftfahrer                        Herausgegeben von der
                                        Bundesanstalt für Flugsicherung
                                             Büro der Nachrichten für Luftfahrer
                                                      im Auftrage des
                                        Bundesministers für Verkehr
15. Jahrgang                                                                       Frankfurt (Main), 7. September 1967




                                                 Inhaltsverzeichnis
                                                                                                        Seite

               305/67 LBA-Lufttüchtigkeitsanweisungen                                                    419

               306/67 Hinweis über die Flugplanabgabe für Flüge mit Zwischenlandungen                   422

                      Bekanntmachung über die Flugverkehrsdienste im oberen Luftraumder Bundes-
                      republik Deutschland                                                               422

               308/67 Bekanntmachung über die militärische Übung CO-OP 67-2 . .                          423

               309/67 Bekanntmachung über die Neuzulassung, Änderung und Auflassung von Segelflug-
                      geländen                                                                           425

               310/67 Regelung des Flugbetriebs auf dem Landeplatz Günzburg-Donauried                   431
               311/67Änderung der Regelung des Sichtflugverkehrs im Raum Frankfurt (Main)                432

               312/67 Regelung des Flugbetriebs auf dem Landeplatz Schwäbisch Hall-Weckrieden            432

               313/67 Regelung des Flugbetriebs auf dem Segelfluggelände Fürth-Seckendorf                433
          • 314/67. Bekanntmachung über die Betriebszeiten eines Gebietes mit Flugbeschränkungen .       433

                     Regelung des Flugbetriebs auf dem Segelfluggelände Langenhard                       433

                     Regelung des Flugbetriebs auf dem Segelfluggelände Husum-Schauental                434

               317/67 Regelung des Flugbetriebs auf dem Segelfluggelände Kippenheim                     434




                      Heidelberg nach § 28 Abs. 2 LuftVO                                                435

               319/67 Bekanntmachung über die Festlegung von Verfahren für Flüge nach Sichtflugregeln
                      zum Flughafen Stuttgart . . . . . . . . .                                         435
               320/67 Verlust von Luftfahrerscheinen . . . . . .                                        436

               321/67VerlusteinesLufifahrerscheines.....
                      Druckfehlerberichtigungen . . . . . .                                             436




                                                        - 418 -
1041

305/67                                                                 3.15 Flugzeuge, bei denen die endgültige Änderung
                                                                           1232 oder 1234 vorgenommen wurde, können
   LB A - Lufttüchtigkeitsanweisungen                                       mit einem maximal zulässigen Kabinendiffe-
                                                                            renzdruck von 3 p.s.i. betrieben werden.
                        33 Braunschweig, den 25. August 1967
                          LBA 303.61                               3.2 In der Flugzeugführerkanzel ist ein Hinweisschild mit
                                                                      Angabe der zulässigen Kabinendifferenzdrücke ge-
Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs            mäß Alert Service Bulletin Nr. 53-1232 ASB anzu-
und für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die               bringen.
Luftfahrt werden gemäß § 29, Absatz 1 des Luftverkehrsge-
setzes nachstehende Lufttüchtigkeitsanweisungen für die da-        3.3 Die in den nachstehenden Handley Page-Unterlagen
von betroffenen Luftfahrtgeräte erlassen.                             enthaltenen Angaben bezüglich Prüfung, Reparatur
Die durch diese Lufttüchtigkeitsanweisungen betroffenen                und weiteren Betrieb der betroffenen Flugzeuge
                                                                       sind genau einzuhalten.
Luftfahrtgeräte, an denen die nachstehenden Maßnahmen
bis zu den angegebenen Terminen nicht durchgeführt sind,                     Alert Service Bulletin   Nr. 53 - 1232 - ASB
dürfen außer für Zwecke der Nachprüfung nicht mehr in Be-                                             Ausgabe 3
trieb genommen werden.                                                      Modification Leaflet      Nr. 53 — 1232
                                                                            Modification Leaflet      Nr.     1234
                                                                            Modification Leaflet      Nr. 21 - 1235
65-40 (Ausg. 4)            Betroffene Flugzeugmuster:                       Service Bulletin          N. 53 —1236 —SB
Handley Page               Handley Page Dart Herald 213
Datum der Ausgabe: Geräte-Nr.: L-2819                              3.4 Die Wiederaufnahme des Flugbetriebes mit einem
27. Juli 1967        Werk-Nr.: alle
                                                                       Kabinendifferenzdruck von 4.2. p.s.i. ist möglich,
                                                                       wenn die Änderungen 1232 oder 1234 sowie 1331
1. Anlaß                                                               durchgeführt worden sind. Bevor die Änderung 1331
   Das Auftreten von Korrosion im Rumpfunterteil hat die               durchgeführt werden kann, ist eine vorhergehende
   englische Luftfahrtbehörde veranlaßt, die in Abschnitt 3            Prüfung der Kabine mit einem Kabinendifferenzdruck
   angegebenen Betriebseinschränkungen für die in Eng-                 von 5.6 p.s.i. gemäß den Angaben des Maintenance
   land zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge des be-                 Manual Chapter 21-0 Page block 501 erforderlich.
   troffenen Musters anzuordnen. Die in Handley Page Ser-              Nach Durchführung der Maßnahmen nach 3. 4 entfal-
   vice Bulletin Nr. 53-1333—SB enthaltenen Maßnahmen                  len die Maßnahmen nach 3. 1, 3.2 und 3. 3.
   ermöglichen die Wiederaufnahme des Flugbetriebes mit
   dem Standard Kabinendifferenzdruck von 4.2 p.s.i. und           3.5 Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen
   machen die 4. Ausgabe dieser LTA erforderlich. Geän-                nach Nr. 3.14, 3.15, 3.2 und 3.3 ist von einem Prü-
   derte Textstellen sind durch Striche gekennzeichnet.                fer der Klasse 1 mit entsprechender Musterberech-
                                                                       tigung zu prüfen und in den Betriebsaufzeichnungen
2. Termin                                                              des betroffenen Luftfahrzeuges zu bescheinigen.
   siehe Abschnitt 3.
                                                                14.Die
                                                                    Sonstiges
                                                                       Lufttüchtigkeitsanweisung Nr. 65-40 (Ausg. 3) vom
3. Maßnahmen                                                       27. Dezember 1965 wird hiermit ungültig.
   3.1 Ab sofort gelten in Abhängigkeit von der Durchfüh-
      rung der Maßnahmen nach Nr. 3.3 die folgenden
       Betriebseinschränkungen.
       3.11 Flugzeuge mit weniger als 6 Monaten Lebens-
            dauer seit erster Inbetriebnahme: maximal zu-      67-71 SIAI-Marchetti Betroffenes Flugzeugmuster:
            lässiger Kabinendifferenzdruck 3 p.s.i.             Datum der Ausgabe: S 205
                                                                27. Juli 1967       Geräte-Nr.: L 686
       3.12 Flugzeuge mit 6 bis 12 Monaten Lebensdauer                                   Baureihen: alle
            seit erster Inbetriebnahme: maximal zulässiger                               Werk-Nr.: 101 bis einschl. 384
            Kabinendifferenzdruck 2 p.s.i.
       3.13 Flugzeuge mit mehr als 12 Monaten Lebens-       1. Anlaß
            dauer seit erster Inbetriebnahme: Flüge mit Ka-    Infolge Korrosion kann Kraftstoff in den Geberteil des
            binendifferenzdruck nicht zulässig.                Kraftstoffanzeigegerätes eindringen, so daß eine unge-
                                                                  neue herseazeige die in eaken zum italieni-chg luft.
            Das Auslaßventil am Spant 720 ist auszubauen,
            oder falls Modification 0487 durchgeführt ist,
            ist das Auslaßventil zu öffnen und die Siche-         senen Flugzeuge die Durchführung der folgenden Maß.
            rung auszubauen.                                       nahmen angeordnet.
      3.14 Flugzeuge, bei denen die Notreparatur nach
           Zeichnung Nr. P. 07334 R (Interim Änderung          2. Termin
            1232 oder 1234) durchgeführt wurde, können mit        Maßnahme 3.1: Innerhalb der nächsten 25 Betriebsstun-
            einem maximal zulässigen Kabinendifferenz-            den, spätestens innerhalb von 30 Tagen und danach alle
            druck von 2 p.s.i. bis zum Widerruf betrieben         50 Betriebsstunden oder spätestens alle 30 Tage nach der
            werden.                                               vorhergehenden Inspektion.

                                                        - 419 -
1042

3. Maßnahmen                                                        3.2 An allen Flugzeugen ist der hintere Haltebügel des

   3.1 Nach Entfernung der Abdeckplatten für die Kraft-
       stoffmengengeber, die im linken und rechten Flügel-             1967 oder auf eine als gleichwertig anerkannte Art
       tanksumpf eingebaut sind, ist eventuell vorhandenes             zu ändern. Das Gummiband, Teil-Nr. 13945-85 ist zu
       Wasser sorgfältig aus dem Tanksumpf zu entfernen.                entfernen.
       Bei vollem Tank ist dieser Geber Teil-Nr. 205-095-
                                                                    3.3 Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen
       01 gemäß den Angaben des SIAl Service Bulletin Nr.              ist von einem Prüfer der Klasse 2 mit entsprechender
       205 B 13 zu öffnen und zu prüfen, ob Kraftstoff einge-           Musterberechtigung zu prüfen und in den Betriebs-
       drungen oder Korrosion vorhanden ist.                            aufzeichnungen des betroffenen Flugzeuges zu be-
       Wird Kraftstoff oder Korrosion festgestellt, so ist der         scheinigen.
       Geberteil gemäß den Angaben des S 205 Betriebs-
       handbuches, § 6-37, gegen ein Neuteil der gleichen
       Teilnummer auszuwechseln.

   3.2. Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen67—73 Piper                    Betroffene Flugzeugmuster:
       ist von einem Prüfer der Klasse 2 mit entsprechender      Datum der Ausgabe: PA 28 und PA 32
       Musterberechtigung zu prüfen und in den Betriebs- 31. Juli 1967                   Geräte-Nr.: L—518 und L—677
       aufzeichnungen des betroffenen Flugzeuges zu be-
       scheinigen.

Anmerkung
                                                                 PA 28-140 Werk-Nr. 28-20001 bis einschl. 28—21594
                                                                 PA 28-150,
Teck, bezogen werden.                                              160—180  Werk-Nr. 28-1 bis einschl. 28—3236
                                                                 PA28—235 Werk-Nr. 28-10001 bis einschl. 28-10720
                                                                 PA 32—260      Werk-Nr. 32-1         bis einschl. 32-471
                                                                 1. Anlaß

67-72 Piper Aircraft     Betroffenes Flugzeugmuster:               Um der Möglichkeit eines Versagens der Hauptfahrwerk-
Datum der Ausgabe:       PA 30                                     Federbeinscheren vorzubeugen, hat die amerikanische
31. Juli 1967            Geräte-Nr.: L-664                         Luftfahrtbehörde für die in den USA zum Verkehr zuge-
                         Alle Flugzeuge der Werk-Nr. 30-           lassenen Flugzeuge der betroffenen Muster mit Air-
                         853, 30-902 bis einschl. 30-1470          worthiness Directive Nr. 67—20-4 die Durchführung der
                         mit einer Sauerstoffanlage, die im        folgenden Maßnahmen veranlaßt.
                         Herstellerwerk eingebaut wurde
                         oder mit nachträglich eingebauten 2. Termin
                        Piper Sauerstoff Kit 756 981 oder          Maßnahme 3.1: Innerhalb der nächsten 25 Betriebsstun-
                        751 100                                    den, sofern nicht bereits durchgeführt.
                                                                 3. Maßnahmen
1. Anlaß
                                                                   3.1 Es ist zu prüfen, ob der Abstand vom Rande der
   Zur Vermeidung von Rissen an den Streben für die Sauer-
                                                                       Schmiernippelbohrung bis zum Rande des bearbeite-
  stoffzylinderbefestigung und um das Scheuern der Seiten-             ten Teils des Auges am kleineren Scherenende jeder
  rudersteuerseile an dem hinteren Haltebügel zu verhin-               Hauptfahrwerk - Federbeinschere mindestens 350"
   dern, hat die amerikanische Luftfahrtbehörde für die in
   den USA zum Verkehr zugelassenen Flugzeuge des be-                  (8.9 mm) ist.
  troffenen Musters mit Airworthiness Directive Nr. 67—                Wenn dieser Abstand geringer als 350" (8.9 mm) ist,
  19-5 die Durchführung der folgenden Maßnahmen ange-                  müssen die Hauptfahrwerk-Federbeinscheren im ein-
                                                                       zelnen oder paarweise gegen Teile mit der Teil-Nr.
                                                                       65691-00 ausgetauscht werden.
2. Termin
                                                                       Gleichzeitig ist Piper Kit Nr. 757 123 bestehend aus
  Maßnahme 3.1 und 3.2: Innerhalb der nächsten 25 Be-                  einem Schmiernippel, Teil Nr. 65799-00, Bremslei-
  friebsstunden, sofern nicht bereits durchgeführt.                    tungsklemme, Teil Nr. 63332-05, Unterlegscheibe,
                                                                       Teil Nr. 62833-27, 1 AN 310-C 5 Mutter, Teil Nr.
3. Maßnahmen                                                           404 122 und 1 Splint, Teil Nr. 424 080 einzubauen. Für
                                                                       jede Fahrwerkseite wird ein Kit benötigt.
   3.1 An Flugzeugen der Werk-Nr. 30-853, 30-902 bis
      einschl. 30—1454 ist die Befestigung des Sauerstoff-             Um der Möglichkeit einer außermittigen Belastung
      zylinders gemäß den Einbauanweisungen des Piper                  der Federbeinscheren vorzubeugen, ist zu prüfen, ob
      Oxygen Cylinder Mounting Modification Kit Nr.                    die Hubbegrenzer-Anschläge gleichmäßig tragen.
      757 094 (Piper Service Bulletin Nr. 236) oder auf eine           Wenn die Anschläge nur entlang des Innenbordran-
       als gleichwertig anerkannte Art zu ändern.                      des oder nur entlang des Außenbordrandes tragen,


                                                         - 420 -
1043

muß die Fläche nachgearbeitet werden, damit der 67-75 Handley Page Betroffene Flugzeugmuster:
        Kontakt über der Gesamtbreite der tragenden Fläche Datum der Ausgabe:           Dart Herald
        gewährleistet ist.                                     2. August 1967            Geräte-Nr.: L-2819
                                                                                        Baureihen: alle
        Das Federbein ist gemäß den Angaben der Piper PA                                Werk-Nr.: alle
        28 oder PA 32 Service Manuals auf vorschriftsmäßige
        Flüssigkeitsmenge sowie Preßluftdruck und Heraus-
        ragen des Kolbens zu prüfen. Weitere Einzelheiten
        sind dem Piper Service Bulletin Nr. 248 vom 12. Mai    1. Anlaß
        1967 zu entnehmen.
                                                                  Brand- und Schadensfälle an RR Dart Motoren, die auf
 Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen ist von            Fehler an Verdichterlagern zurückzuführen waren. Durch
 einem Prüfer der Klasse 2 mit entsprechender Musterberech-
 tigung zu prüfen und in den Betriebsaufzeichnungen des be-       Temperaturanstieg in der Motorentlüftungsleitung ist ein
                                                                  frühzeitiges Erkennen dieses Fehlers möglich. Die eng-
 troffenen Flugzeuges zu bescheinigen.                            lische Luftfahrtbehörde hat für die in Großbritannien
                                                                  zum Verkehr zugelassenen Flugzeuge des betroffenen
                                                                  Flugzeugmusters die Durchführung der folgenden Maß-
                                                                  nahmen angeordnet:


 67-74 Moravan           Betroffene Flugzeugmuster             2. Termin
Datum der Ausgabe:       Zlin Z 526 und Z 326                    Maßnahme 3. 1: Vor dem 31. Dezember 1967.
 2. August 1967              Geräte-Nr.: L—683 und L-630
                             Baureihen Z 526 und 526 A:
                         Werk-Nr.: 1 bis einschl. 1012
                         Baureihe Z 326: WNR 871 und 914
                                                              3. Maßnahmen
                                                                 3.1 Der z. Zt. in der Motorentlüftungsleitung von RR Dart-
1. Anlaß                                                              Motoren eingebaute Graviner Überhitzungs-Warn-
                                                                      fühler D 1870/N ist gemäß den Angaben der Handlay
    Um Ölkühlerschäden zu verhindern, die bei kalten Witte-           Page Dart Herald Aircraft Mod. 1341 gegen einen
   rungsbedingungen auftreten können, hat die Tschechische           neuen Warnfühler D 5352/N, der auf eine Ansprech-
   Luftfahrtbehörde für die in den CSSR zum Verkehr zuge-            temperatur von 250° C 10/50 eingestellt ist, auszu-
   lassenen Flugzeuge der betroffenen Muster die Durchfüh-           tauschen.
   rung der folgenden Maßnahmen angeordnet.
                                                                 3.2 Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen

2. Termin
   Maßnahme 3. 1: spätestens bis zum 15. August 1967 sofern          scheinigen.
   nicht bereits durchgeführt.

3. Maßnahmen
                                                              Anmerkung
   3.1 Das Sicherheitsventil
       Angaben   des Moravan Teil Nr. Z 326.782Bulletin
                                  Operating     ist gemäß
                                                        Nr.den
                                                            Z Die von dem LBA ab 1. Januar 1967 herausgegebenen Luft-
       526/2, Z 326/41 in das Kühlersystem einzubauen.
                                                              tüchtigkeitsanweisungen können vom LBA direkt im Jahres-
                                                              abonnement gegen Erstattung der Unkosten bezogen wer-
       Auch nach Durchführung dieser Maßnahme behält den. Abonnementspreis z. Zt. DM 45,—.
       Kapitel VIII Punkt 6 der Betriebsanleitung volle Gül- Hinsichtlich der Nachlieferung von Lufttüchtigkeitsanweisun-
       tigkeit.                                               gen älteren Datums muß auf die laufende Bekanntmachung
       („Bei Kaltwetterbetrieb, Temperaturen unter + 10° C, in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) verwiesen werden.
       ist es erforderlich, den Kühler von der Schmierstoff- • In den NfL, unter NfL-Nr. 136/66, wurde der Wortlaut, der
       anlage abzuschalten und den Rücklauf-Schmierstoff vor dem 1. 1. 1961 herausgegebenen Lufttüchtigkeitsanwei-
       vom Motor direkt in den Behälter zu leiten").           sungen, nachträglich bekanntgemacht. Eine Zusammenstel-
   3.2 Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen          lung  der Nummern der gültigen LTA mit Stichtag 31. Dez.
      ist von einem Prüfer der Klasse 2 mit entsprechender 1966 ist in den NfL unter NfL 90/67 veröffentlicht.
       Musterberechtigung zu prüfen und in den Betriebs- Die Zusammenstellung kann durch die Verlagsbuchhandlung
       aufzeichnungen des betroffenen Flugzeuges zu be- R. Eisenschmidt GmbH, 6 Frankfurt/M.-Süd 10, Postfach 10181
       scheinigen.                                             bezogen werden.

Anmerkung
                                                                                                Der Direktor
Technische Unterlagen und Ersatzteile können von der Firma
Niederbayerische Luftfahrt M. Schilg, 8399 Neukirchen/Inn,                               des Luftfahrt-Bundesamtes
bezogen werden.                                                                                Möhlmann



                                                          -421-
1044

306/67                                                                  operationellen Luftverkehrs oder als Schutzflüge
                                                                         durchgeführt werden.
 Hinweis über die Flugplanabgabe für Flüge
          mit Zwischenlandungen                                       2. Operationeller Luftverkehr (OAT)
                                                                         Flüge militärischer Luftfahrzeuge, die von der LuftVO
                                                                         und den von der Bundesanstalt für Flugsicherung ver-
                             Frankfurt (Main), den 21. 8. 1967           öffentlichten Bestimmungen abweichen dürfen, so-
                             BFS/Z -|3 e — Az.: 112                      weit es in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben
                                                                         zwingend notwendig ist.
 Es wird besonders darauf hingewiesen, daß mit Wirkung
 vom 21. September 1967 entsprechend der 3. Änderung zur             3. Schutzflüge (Security Flights)
 Bekanntmachung über die Flugplanabgabe nach § 25 LuftVO                 Flüge militärischer Luftfahrzeuge, die aufgrund
 vom 24. Aug. 1967 (NfL Nr. 289/67) für Flüge mit Zwischen-             zwingender Belange der nationalen Sicherheit durch-
 landungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an-                 geführt werden und deshalb von luftverkehrsrecht-
 stelle durchgehender Flugpläne für jeden einzelnen Flugab-         lichen Vorschriften abweichen dürfen.
 schnitt Einzelflugpläne abgegeben werden müssen. Die
 Flugpläne können am Ausgangsflugplatz für alle nachfol-
 genden Flugabschnitte bis einschließlich zur ersten Landung II. Flugverkehrsdienste im oberen Luftraum
 im Ausland abgegeben werden.
                                                                     1. Flugverkehrsberatungsdienst für den allgemeinen
 Durchgehende Flugpläne werden nur für Flüge angenom-                   Luftverkehr.
 men, die ohne Zwischenlandung in der Bundesrepublik                    Innerhalb der Flugverkehrsberatungsbezirke Hanno-
 Deutschland in das Ausland führen. Die Flugpläne hierfür               ver und Rhein (FL 245 bis FL 460) wird ein Flugver-
 können, falls vor dem Ausflug in das Ausland noch Zwischen-            kehrsberatungsdienst bereitgestellt. Die zuständigen
 landungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfol-              Flugverkehrskontrollstellen wenden hierbei die Be-
 gen, bereits am Ausgangsflugplatz abgegeben werden.                    griffe und Redewendungen der Flugverkehrskontrolle
 Den Luftfahrzeugführern wird empfohlen, an einem Zwi-                  an. Der Flugverkehrsberatungsdienst hat den Zweck,
 schenlandeflugplatz zur Vermeidung von Verzögerungen                   über den bloßen Fluginformations- und Alarm-
 festzustellen, ob der am Ausgangsflugplatz abgegebene                  dienst hinaus, die den zuständigen Flugverkehrskon-
 Flugplan bei der Flugsicherung vorliegt.                               trollstellen bekannten Flüge untereinander zu staf-
                                                                        feln. Die Staffelung wird aufgrund von Standortmel-
                                  Der Präsident                         dungen und - soweit wie möglich - aufgrund von
                        der Bundesanstalt für Flugsicherung             Radarinformationen erstellt. Der Flugverkehrsbe-
                                                                        ratungsdienst kann nicht das gleiche Maß an Sicher-
                                  Dr.-Ing. Heer
                                                                        heit wie der Flugverkehrskontrolldienst gewährlei-
                                                                        sten, da den zuständigen Flugverkehrskontrollstellen
                                                                        nicht alle Flugbewegungen in den Flugverkehrsbe-
                                                                        ratungsbezirken bekannt sind.
 307/67
   Bekanntmachung über die Flugverkehrs-                             2. Fluginformationsdienst
                                                                        Oberhalb der FL 460 werden lediglich Fluginforma-
          dienste im oberen Luftraum der                                tions- und Alarmdienst nach den Richtlinien und Emp-
           Bundesrepublik Deutschland                                   fehlungen der ICAO bereitgestellt.
                                                                     3. FS-Dienste für den operationellen Luftverkehr
                            Frankfurt (Main), den 24. 8. 1967           Für Flüge des operationellen Luftverkehrs stehen die
                            BFS/Zー1ーAz.:324:062                         Dienste der militärischen FS-Radarzentralen bereit.
                                                                        Für diese Flüge sind die hierfür festgelegten Verfah-
Ergänzend   zu der Bekanntmachung über die Einführung
 eines Flugverkehrsberatungsdienstes im oberen Luftraum
                                                                        ren verbindlich.
der Bundesrepublik Deutschland (Nachrichten für Luftfahrer           4. Radardienste der Luftverteidigung
139/67) gebe ich die Bestimmungen und Verfahren über die                Für Schutzflüge und bestimmte Flüge militärischer
Flugverkehrsdienste im oberen Luftraum der Bundesrepublik               Luftfahrzeuge im Rahmen des OAT stehen die Radar-
 Deutschland hiermit nachrichtlich bekannt.                             dienste der Luftverteidigung zur Verfügung. Die Ver-
                                                                        fahren dieser Dienste richten sich nach ihrem Auftrag
                                  Der Präsident
                       der Bundesanstalt für Flugsicherung
                                 In Vertretung                   III. Verfahren
                               gez. Dr.-Ing. Ma y
                                                                     1. Bei Flügen des allgemeinen Luftverkehrs hat der
                                                                      *Luftfahrzeugführer im besonderen folgende Bestim-
     Bekanntmachung über die Flugverkehrsdienste im                    mungen zu beachten:
     oberen Luftraum der Bundesrepublik Deutschland                  1.1 Die Flüge sind nach den Instrumentenflugregeln
 I. Begriffsbestimmungen                                                durchzuführen, das heißt:
     1. Allgemeiner Luftverkehr (GAT)                                   a) der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle ist ein
        Flüge von Luftfahrzeugen, die nicht im Rahmen des                  Flugplan zu übermitteln;


                                                        - 422 -
1045

b) eine Flugverkehrsfreigabe ist einzuholen;                         Heimathorst aufrechtzuerhalten. Ist dies nicht
                                                                        möglich, ist Hörbereitschaft auf der Frequenz
   c) außer bei Steig- und Sinkflug ist eine Flugfläche                 353.8 MHz aufrechtzuerhalten;
      einzuhalten, die nach den Regeln über Halbkreis-
     •flughöhen dem jeweiligen mißweisenden Kurs                     g) außer bei Steig- und Sinkflug ist eine Flugfläche
      über Grund entspricht. Höhenänderungen, die in                    einzuhalten, die nach den Regeln über Halbkreis-
      Anwendung dieser Regeln erforderlich werden,                      flughöhen dem jeweiligen mißweisenden Kurs
      bedürfen einer Flugverkehrsfreigabe;                              über Grund entspricht.
   d) es ist eine dauernde Hörbereitschaft auf der fest-                OATMS-Flüge bedürfen für Höhenänderungen,
      gelegten Funkfrequenz der zuständigen Flugver-                   die in Anwendung dieser Regeln erforderlich wer-
      kehrskontrollstelle aufrechtzuerhalten und im Be-                den, einer Flugverkehrsfreigabe. Die für den Rei-
      darfsfall, ein Funkverkehr mit dieser aufzuneh-                  seflug vorgesehene Flugfläche ist im Flugplan für
                                                                       die jeweilige Flugstrecke einzusetzen (z. B. bei
                                                                       IFR-Flügen mindestens 1000 Fuß über den Wolken
   e) bei Überfliegen jedes festgelegten und bekannt-                   — 1000 FT OTP FL 290), bei VFR-Flügen eine der
      gegebenen Meldepunktes ist unverzüglich eine                      VFR-Halbkreisflughöhen (z. B. VFR FL 285).
      Standortmeldung abzusetzen.
                                                                        Abweichungen sind nur zulässig, soweit dies zwin-
1.2 Der Flug ist auf den veröffentlichten oberen Flugver-               gend erforderlich ist;
   kehrsberatungsstrecken (UDRs) durchzuführen. Die                  h eine Anderung der Art des Fluges von OATMS zu
  zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann Abwei-                    OATCR und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der
   chungen zulassen.
2. Bei Flügen des operationellen Luftverkehrs hat der
                                                                       austing zulis iS Stelle und Stellung der Lufvertei.
   Luftfahrzeugführer die folgenden Grundsätze zu be-

                                                                       sind jederzeit zu beachten.
   a) die Flüge sind nach den Instrumentenflugregeln
      durchzuführen; sie dürfen nach den Sichtflug-
      regeln durchgeführt werden, wenn dies zur Erfül-
      lung des Auftrages zwingend notwendig ist;
  b) Flüge nach Sichtflugregeln sind während der
      Nachtzeit untersagt;                                  308/67
   c) die Flugpläne müssen in jedem Fall in Spalte „l"
                                                            Bekanntmachung über die Durchführung der
      entsprechend der Art des Fluges zusätzlich ange-             NATO-Luftübung CO-OP 67-2
      ben:

      OATMS - Operationeller IFR-Flugunter Inan-                                        Frankfurt (Main), den 25. 8. 1967
                  spruchnahme der militärischen FS-                                     13al - Az.: 225 38
                  Dienste, oder
                                                             Nachfolgend gibt die Bundesanstalt für Flugsicherung Einzel-
                                                            17-2em kann die Durchführung der NATO-luftübung CO.OP
      OATCR — Operationeller Flug unter Inanspruch-
              nahme der Radardienste der Luftver-
             teidigung, oder
      OATRD - Operationeller VFR-Flug, der soweit
                 wie möglich navigatorische Hilfelei-
                  stung mittels Radar durch militärische
                                                                  boxing CoOP 672
                 FS-Dienste oder Dienste der Luftver. 2.
      OATNA — Operationeller VFR-Flug ohne boden-
              seitige Unterstützung;
                                                             3.   Betroffene untere und obere Fluginformationsgebiete
  d) die OATMS-Flüge sind soweit wie möglich ent-                 (FIR/UIR)
    lang den in der militärischen AlP veröffentlichten
      TACAN-Strecken (TACs) zu planen und durchzu-                Preston         FIR/UIR        Amsterdam FIR/UIR
      führen;                                                      London         FIR/UIR        Brüssel    FIR/UIR
                                                                   Paris          FIR            Hannover        FIR/UIR
  e) für jeden OATMS-Flug ist eine Flugverkehrsfrei-
      gabe der zuständigen FS-Stelle einzuholen;                   Bordeaux       FIR             Frankfurt      FIR
  f) es ist eine ständige Funkverbindung mit der zustän-
                                                                   Marseille      FIR            München         FIR
     digen militärischen FS-Radarzentrale bzw. Radar-              France         UIR             Rhein          UIR
      dienststelle der Luftverteidigung aufrechtzuerhal-.          Stavanger      FIR            Italien         UIR
                                                                   Oslo           FIR            Milano     FIR
     sätzlich Funkverbindung mit dem zuständigen                   Norwegen UIR                  Kopenhagen FIR

                                                    -423ー
1046

4. Vertikale und seitliche Begrenzungen                       6.    Verfahren für an der Übung beteiligte Luftfahrzeuge

 4.1 Große Höhen                                               6.1. An der Übung beteiligte Luftfahrzeuge werden die
        FL 290 bis FL 500 werden in den folgenden Gebieten
                                                                     Halbkreis-Flugregeln nicht einhalten. Sie werden die
                                                                     Übungsstrecken jedoch nicht in Wetterbedingungen
                                                                     fliegen, die unter den folgenden Werten liegen:
 4.1.1von60900°N11000:0-59900N110000-5830N                               Niedrige Höhen:
         100300-5620'N1210:0-55015N1230:0                                Sicht 5 sm, Abstand von Wolken mindestens
            — 54°40'N 11°00'O entlang der Grenze der Flug-
            überwachungszone bis 49o30'N 11050'0 — 480
                                                                         Mittlere und große Höhen:
            05'N 12°05'0 - 47°45'N 08°40'O - 47°30'N                     Sicht 5 sm, 1 sm horizontaler und 1000 Fuß verti-
            07000:0-47010N0500:0-47030'N01900:0
                                                                         kaler Abstand von Wolken.
            — 50°00'N 01°30'O — 52°10'N 01°45'W - 54°
            0O'N01045W_57050N040000ー60900N
                                                                    Sofern die Genehmigung zum Einflug in kontrollierten
            08°30'0 zum Ausgangspunkt                                Luftraum und für besondere Zwecke vorgesehene
 4.1.2 von 46°00'N 12°20'O — 44°00'N 12°30'O - 42°30'N               Lufträume nicht eingeholt ist, werden die an der
           09030'0 — 44°40'N 01o00'W - 45°30'N 06°10'0               Übung beteiligten Luftfahrzeuge diese Gebiete mei-
           zum Ausgangspunkt.                                        den. Dichtbesiedelte Gebiete werden ebenfalls ge-

4.2 Mittlere Höhen                                             6.3 Erkannte, nicht an der Übung beteiligte Luftfahrzeuge
        FL 80 und FL 150 werden in Frankreich und FL 145 und        werden nicht angesteuert. Falls eine Ansteuerung zur
        FL 165 werden in der Bundesrepublik Deutschland in          Identifizierung notwendig ist, wird dies in Überein-
                                                                     stimmung mit den Standard-Identifizierungsverfahren
        dem folgenden Gebiet benutzt:
        von50925'N0630:0-48°40'N110000-4740°N                        durchgeführt.
            07035'0 — 49°10'N 03o30'O zum Ausgangspunkt
                                                                     Verfahren für nicht an der Übung beteiligte Luftfahr-
                                                                     zeuge.
4.3 Niedrige Höhen
     • Höhen von 500 bis 1700 Fuß über Grund werden in den     7.1. Nicht an der Übung beteiligten Luftfahrzeugen wird
                                                                     empfohlen, den Übungsluftraum während der aufge-
       folgenden Gebieten benutzt:                                   führten Zeiten zu meiden, es sei denn, daß eine ent-
4.3.1 von 57°40'N 10°40'O — 56°00'N 12°25'0 — 55°10'N                sprechende Koordinierung stattgefunden hat. Für
            12°30'O — 54°40'N 11°00'O entlang der Grenze             Flüge in niedrigen Höhen ist eine besonders aufmerk-
            der Flugüberwachungszone bis 48°40'N 12°50'0             same Luftraumbeobachtung erforderlich, sofern diese
            -4745N12150-4750N08350-47                                Höhen nicht gemieden werden können.
           35'N 06°00'0 — 49°20'N 02°00'O — 50°25'N 01°
           50'0 — 51°30'N 05°10'O — 54°00'N 06°00'0 —          7.2 Der gesamte Übungsluftraum wird nicht dauernd be-
                                                                     nutzt werden. Zeitweilig von Übungsluftfahrzeugen
           54°45'N 08000'0 - 56°00'N 08o00'0 - 57°35'N               nicht benutzter Übungsluftraum wird anderen Luft-
           09°20O zum Ausgangspunkt                                  fahrzeugen zugänglich gemacht. Luftfahrzeughalter
4.3.2von53900'N02000:0-52°25'N00030:0-52035N                         können derartige Flüge vor oder während der Übung
           00030'W - 53°30'N 00°00'0 — 53°40'N 01°00'0               mit der zuständigen Flugsicherungs-Leitstelle koordi-
           zum Ausgangspunkt                                         nieren.

4.3.3 von 54°25'N 09000'0 - 44°10'N 09000'0 - 44o10'N 8.             Verbindungsstelle
           04°500 — 44°35N 04°500 zum Ausgangspunkt
        Ausnahmen:
        Die Mindestflughöhe über Belgien und den Nieder-
                                                                    vor die Ubung von tol de braushale r Austunt
       landen beträgt 1000 Fuß über Grund und über Däne-
       mark 650 Fuß über Grund. Über der Bundesrepublik
       Deutschland werden Höhen bis 3000 Fuß über Grund
       benutzt.

5.     Datum und Zeiten


                                                                                              Der Präsident
       genaue Datum wird durch NOTAM Klasse | am Tag                                 der Bundesanstalt für Flugsicherung
       vor der Ubung bekanntgegeben.                                                           In Vertretung
       Die Übungsgebiete werden am Tage der Übung wie
       folgt beflogen:
                                                                                               Dr.-Ing. May
           Große Höhen zwischen 0800 und 1820 MGZ
           Mittlere Höhen zwischen 1700 und 1739 MGZ
           Niedrige Höhen zwischen 0800 und 1745 MGZ


                                                       -424-.
1047

309/67
             Bekanntmachung über die Neuzulassung, Änderung und Auflassung
                                 von Segelfluggeländen

                                                                                      Frankfurt (Main), den 21. 8. 1967
                                                                                      BFS/Z I Az.: 1926




Hipublik Druschie d e tehtgege nderungen des Bestandes der genehmigten Segelfuggelände im Gebiet der Bundes-
Die angegebenen laufenden Nummern beziehen sich auf den Sonderdruck „Segelfluggelände im Gebiet der Bundes-
republik Deutschland" nach dem Stand vom 1. August 1965 (s. NfL 119/65).



1. Erteilen von Genehmigungen
Für den Segelflugbetrieb sind genehmigt worden:

                  Ne. emiliag des celindes                 Zugelassene Startarten

                        A. Baden-Württemberg
                  117 Unterschlüpf                         Windenstart
                        Lkr. Tauberbischofsheim
                        49030'00*N 09040'10"0
                  118 Löchgau                              Windenstart
                        Lkr. Ludwigsburg
                        49°00'07"N 09•05'11"0
                  119 Münsingen-Eisberg                    Windenstart
                        Lkr. Münsingen
                        48°24'37"N 09026'32"0

                  120 Nagold-Dürrenhardt                   Windenstart
                        Lkr. Calw
                        48°31'51"N 08°40'43"O
                        B. Bayern
                  158 Ebern-Sendelbach                     Schlepp durch Motorflugzeuge
                        Lkr. Ebern
                        50°02'27"N 10°49'25"0
                 159 Arnbruck                              Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
                        Lkr. Viechtach                     (Sonderlandeplatz für Motorflugzeuge bis 2500 kg MPW,
                       49°07'23"N 12°59'12"0               Hubschrauber und Motorsegler)
                 160   Griesau                             Schlepp durch Motorflugzeuge
                       Lkr. Regensburg                    (Sonderlandeplatz für Motorflugzeuge bis 2000 kg MPW,
                       48°57'18"N 12°25'22"0              Hubschrauber und Motorsegler)
                        E. Hessen

                  54 Allendorf/E.                          Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
                        Lkr. Frankenberg/E
                        51°02'N 08°42'0


                                                      - 425 -
1048

Lfd. Amtliche Bezeichnung
                  Nr. und Lage des Geländes             Zugelassene Startarten

                        F. Niedersachsen

                   66Am Stollen                         Windenstart
                        Lkr. Göttingen
                        51°34'37"N 09°56'45"0
                   67 Walsrode/Luisenhöhe               Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
                       So ai 09536 0640
                  68   Hodenhagen                       Schlepp durch Motorflugzeuge
                        Krs. Fallingbostel
                        52°45'47"N 09036'34"0

                        I. Saarland
                   6 Düren                              Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
                       Lkr. Saarlouis
                        49°18'47"N 06°40'28"0
                   7 Pirmasens/Zweibrücken             Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
                       49°16'00"N 07029'30"0           (Landeplatz für Motorflugzeuge bis 3000 kg PPR,
                                                        4000 kg MPW, Hubschrauber und Motorsegler)


2. Ergänzungen und Änderungen von Genehmigungen
  Die Bekanntmachungen über die nachstehenden Segelfluggelände werden wie folgt berichtigt:

                  Lfd. Amtliche Bezeichnung
                  Nr. und Lage des Geländes             Zugelassene Startarten

                        A. Baden-Württemberg
              ・
                  35Hangensteinerhof                    Windenstart
                       Lkr. Vaihingen/Enz
                       48°55'19"N 08°49'29"0

                  67 Mengen (Militärflugplatz)          Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge

                       16°0SauN 09222610
                  95 Tannheim                           Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
                     Lkr. Biberach a. d. RiB
                     48000'41"N 10°06'00"0

                       B. Bayern
                   9
                       Bad Kissingen                    Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
                       50°12'30"N 10°04'30"0           (Sonderlandeplatz für Motorflugzeuge bis 3000 kg MPW
                                                       und Hubschrauber)
                  61 Aschaffenburg-Großostheim          Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
                    49°56'00'N 09002'00"0              (Landeplatz für Motorflugzeuge bis 2000 kg MPW,
                                                       Hubschrauber und Motorsegler)

                                                   - 426 -
1049

Lfd. Amtliche Bezeichnung
Nr.   und Lage des Geländes           Zugelassene Startarten
105    München-Freising-Lange-Haken   Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
       48°22'00"N 11°40'30"0

128 Schmidgaden/Opf.                   Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
    Lkr. Nabburg
      49°25'51"N 12°06'00"0
                                      (Landeplatz für Motorflugzeuge bis 1500 kg MPW und Do 28,
                                      Hubschrauber und Motorsegler)
136   Straubing/Wallmühle              Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
      48°54'07"N 12°31'11"0           (Landeplatz für Motorflugzeuge bis 5700 kg MPW,
                                       Hubschrauber und Motorsegler)

       E. Hessen

12     Breitscheid/Dillkreis
       50°40'44"N 08°10'06"0



29 Hoherodskopf                        Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
       Krs. Büningen
      50°30'00"N 09014'00"0


      F. Niedersachsen

65 Lüchow-Rehbeck                     Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
      53°01'00"N 11°08'44"0
                                      Hanschlaub rund Morrsegue bis 2000 kg MPW,
       G. Nordrhein-Westfalen


 1    Aachen-Dipenlinchen             Windenstart
      50°46'50"N 06°16'45"0

 2 Aachen-Merzbrück
      50°49'30"N 06°11'06"0


 3    Altena-Hegenscheid              Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
      51°18'50"N 07°42'40"0           (Landeplatz für Motorflugzeuge bis 2000 kg MPW,
                                      Hubschrauber und Motorsegler)
 5 Asperden                           Windenstart, Motorsegler und Schlepp durch Motorflugzeuge
    51°41'32"N 06°06'25"0             bis 2000 kg MPW
 6 Attendorn — Am Franzosenkopf       Windenstart
      51°08'58"N 07056'20"0

 7 Bad Oeynhausen-Vennebeck           Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
   52°13'26,2"N 08°51'34,7"0          (Landeplatz für Motorflugzeuge bis 2000 kg MPW
                                      und Do 28, Hubschrauber und Motorsegler)

 8 Bergneustadt-Auf dem Dümpel        Schlepp durch Motorflugzeuge

                                      Sobserlander und fir Mosegflugzeuge bis 2000 kg MPW,
   51°03'11"N 07°42'26"0


9     Bielefeld-Windelsbleiche        Windenstart und Schlepp durch Motorflugzeuge
      51°58'02"N 08°32'51"0           (Landeplatz für Motorflugzeuge bis 3000 kg MPW,
                                      Hubschrauber und Motorsegler)


                                 - 427 -
1050

Zur nächsten Seite