Nachrichten für Luftfahrer 2004 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)

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NfL I 8/04

                                                                              NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                                                                                      TEIL I
                                                                              52. Jahrgang                                                                                    Langen, 8. Januar 2004

                                                                                   Bekanntmachung über die vorübergehende                           für die Dauer des Feldversuchs auf den nachfolgend
                                                                                        Festlegung eines Gebietes mit                               aufgelisteten Streckensegmenten mit Umleitungen
                                                                                                                                                    durch die Flugsicherung zu rechnen:
                                                                                             Flugbeschränkungen
                                                                                                                                                    B293      BATEL - BKD
                                                                                                      Vom 11. Dezember 2003                         J803      BKD - DIRBO
                                                                                                                                                    L619      IRKIS - RENKI
                                                                              Auf Grund des § 11 Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der             UL619     AMLUH - RENKI
                                                                              Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI I S.               M602      SOTOT - BINKA
                                                                              580), wird in dem Fluginformationsgebiet Berlin folgendes             UM602     SOTOT - BINKA
                                                                              Gebiet mit Flugbeschränkungen vorübergehend festgelegt:               M725      SOTOT - RENKI
                                                                                                                                                    UM725     SOTOT - RENKI
                                                                              1.       Räumliche Ausdehnung und zeitliche Wirksamkeit:              M726      GARGU - RAMUX
                                                                                                                                                    UM726     GARGU - RAMUX
                                                                              1.1      Seitliche Begrenzung:                                        M736      SALLO - SUBAL
                                                                                                                                                    UM736     SALLO - GALKU
                                                                                       52   55   00   N   11 30 00 O                                M748      BKD - GARMA
                                                                                       53   20   00   N   11 30 00 O                                UM748     BKD - GARMA
                                                                                       54   25   00   N   12 04 00 O                                M864      ASDIN - NONSA
                                                                                       54   39   00   N   12 30 00 O                                UM864     ASDIN - SORIT
                                                                                       54   33   20   N   12 42 09 O                                UN746     DENEX - PENEK
                                                                                       54   36   00   N   12 45 26 O                                Q280      NEDIK - LEGSA
                                                                                       54   43   51   N   13 01 29 O                                Q282      BKD - BIGTI
                                                                                       54   44   48   N   13 48 10 O                                Q800      GASBO - RUBET
                                                                                       54   40   01   N   13 49 09 O                                Q870      RIDNI - BKD
                                                                                       54   40   00   N   14 00 00 O                                T299      KOSEB - PENET
                                                                                       53   13   00   N   14 00 00 O                                W93       RAMAR - BKD
                                                                                       52   55   00   N   13 45 00 O                                Z15       NONSA - BKD
                                                                                       52   55   00   N   13 35 00 O                                Z17       NONSA - GASBO
                                                                                       52   55   00   N   13 10 00 O                                Z87       BODLA - PODUS
                                                                                       52   55   00   N   12 45 00 O                                UZ87      BODLA - PODUS
                                                                                       52   55   00   N   12 39 26 O                                Z102      BERIM - BINKA
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000




                                                                                       52   45   56   N   12 05 06 O                                UZ102     BERIM - BINKA
                                                                                       52   53   33   N   11 42 44 O                                Z400      BAKLI - RENKI
                                                                                       52   55   01   N   11 42 43 O                                UZ400     BAKLI - RENKI
                                                                                       52   55   00   N   11 30 00 O                                UZ717     GOLBO - GARLU
                                                                              1.2      Vertikale Begrenzungen:                                 3.   Weitere Angaben:
                                                                                       Von Flugfläche 100 bis UNL.                                  Mit den o. a. Flugbeschränkungen wird der in den
                                                                                                                                                    Nachrichten für Luftfahrer, Teil I, Nr. 86/03 veröffent-
                                                                              1.3      Daten und Zeiten:                                            lichte Feldversuch fortgesetzt. Damit sollen Erkennt-
                                                                                                                                                    nisse gewonnen werden, ob mit Hilfe neuer Verfahren
                                                                                       Vom 05. Januar 2004 bis zum 23. Dezember 2004                für die Durchführung von militärischen Übungsflügen
                                                                                                                                                    und der damit verbundenen Luftraum-Reservierung
                                                                                       Mon bis Fri SR-30 - 2300 (2200)                              eine weitere Flexibilisierung der Luftraumnutzung rea-
                                                                                       mit folgenden Einschränkungen:                               lisiert werden kann.
                                                                                       - Mon nicht vor 0700 (0600)
                                                                                       - Tue - Fri nicht vor 0600 (0500)                            Abweichend von der bisherigen Regelung, dass be-
                                                                                       - Fri jedoch nicht nach 1200 (1100)                          stimmte militärische Übungen nur innerhalb dafür fest-
                                                                                                                                                    gelegter Flugbeschränkungsgebiete (ED-R) mit der
                                                                                       An den in Deutschland geltenden gesetzlichen Feier-          Bezeichnung Temporary Reserved Airspaces (TRA)
                                                                                       tagen sind die o. a. Flugbeschränkungen nicht wirk-          durchgeführt werden (vgl. LuftVO §11), soll der für mili-
                                                                                       sam.                                                         tärische Übungsvorhaben benötigte Luftraum flexibel
                                                                                                                                                    zugewiesen werden. Innerhalb des o. a. Gebietes mit
                                                                              2.       Art der Flugbeschränkungen:                                  Flugbeschränkungen wird ein auf die konkreten
                                                                                                                                                    Anforderungen des militärischen Nutzers mit einer ver-
                                                                                       Der Durch- bzw. Einflug in das Gebiet mit Flugbe-            tikalen und horizontalen Ausdehnung von der Flug-
                                                                                       schränkungen ist grundsätzlich für alle Luftfahrzeuge        sicherung so bereitgestellt, dass der zivile Luftverkehr
                                                                                       unter Flugverkehrskontrolle zugelassen; es ist jedoch        möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Staffelung des
11

betroffenen Luftverkehrs zu dem genutzten Gebiet
          erfolgt taktisch durch die Flugsicherung. Bei Nutzung
          der neuen Verfahren werden die betroffenen Condi-
          tional Routes als verfügbar veröffentlicht.

          In diesem Zeitraum ist auch die Nutzung des Luft-
          raums der ED-R (TRA) 206/306 durch Fremdnutzer
          (nicht am Feldversuch Beteiligte) unter den üblichen
          Verfahren des Konzepts zur Flexiblen Nutzung des
          Luftraums vorgesehen, wenn keine Nutzung des unter
          Punkt 1.1 genannten Luftraums durch die Teilnehmer
          des Feldversuchs erfolgt. Aus diesem Grund ist auch
          weiterhin die in der ”Conditional Routes Availability
          Message (CRAM)” veröffentlichte Verfügbarkeit der
          Flugverkehrsstrecken zu beachten.

Bonn, 11.12.2003
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
LS16/60.05.04/511 DFS 03


i . A . L i e d h e g e n e r
12

NfL I 9/04

                                                                              NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                                                                                         TEIL I
                                                                              52. Jahrgang                                                         Langen, 8. Januar 2004

                                                                                               Entgeltordnung
                                                                                      für den Verkehrsflughafen Bremen
                                                                              Die Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Bremen wird mit
                                                                              Wirkung vom 01. Januar 2004 wie folgt neu gefaßt; mit gleichem
                                                                              Datum tritt die Entgeltordnung vom 20.11.2002 2002 (NFL I -
                                                                              360/02) außer Kraft.


                                                                                                            Teil I

                                                                                                     - Landeentgelte -

                                                                              1.
                                                                              Die Luftfahrzeughalter haben für jede Landung ihrer Luftfahr-
                                                                              zeuge auf dem Flughafen ein Entgelt (Landeentgelt) an den
                                                                              Flughafenunternehmer zu entrichten. Schuldner des Landeent-
                                                                              geltes ist / sind

                                                                              a) die Luftverkehrsgesellschaft unter deren Airline-Code / Flug-
                                                                                 nummer der jeweilige Flug durchgeführt wird,
                                                                              b) die Luftverkehrsgesellschaften als Gesamtschuldner, unter
                                                                                 deren Airline-Code/Flugnummer der jeweilige Flug durchge-
                                                                                 führt wird (Code-Sharing),
                                                                              c) der Luftfahrzeughalter
                                                                              d) die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in
                                                                                 Gebrauch hat, ohne Halter oder Eigentümer zu sein.

                                                                              2.
                                                                              Das Landeentgelt bemißt sich nach dem in der Zulassungs-
                                                                              urkunde (Airplane Flight Manual AFM) eingetragenen Höchstab-
                                                                              fluggewicht des Luftfahrzeuges und im gewerblichen Luftverkehr
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000




                                                                              sowie im Werkverkehr zusätzlich nach der Zahl der beim Start
                                                                              an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste. Eine Ände-
                                                                              rung des Höchstabfluggewichtes gem. AFM wird vom Flughafen
                                                                              nur anerkannt, sofern die Änderung mindestens 4 Monate vor
                                                                              Beginn einer neuen Flugplanperiode der Flughafen Bremen
                                                                              GmbH mitgeteilt wird. Als Nachweis ist ein entsprechendes
                                                                              Zertifikat des Luftfahrt-Bundesamtes vorzulegen.

                                                                              Werkverkehrsflüge sind Flüge, die der Beförderung von Per-
                                                                              sonen und Gütern im eigenen Geschäftsinteresse dienen und
                                                                              nicht im Auftrag Dritter gegen Bezahlung durchgeführt werden.
                                                                              Zum Werkverkehr gehören u.a. Geschäftsflüge der Industrie-
                                                                              und Handelsunternehmen mit eigenem oder unentgeltlich über-
                                                                              lassenen fremden Luftfahrzeugen sowie Flüge der Luftfahrtge-
                                                                              sellschaften für eigene Zwecke.

                                                                              3.
                                                                              a) Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeugs be-
                                                                                 messene Teil des Landeentgeltes beträgt bei Luftfahrzeugen
                                                                                 mit einem Höchstabfluggewicht
13


                                            
                                                
                                                14
                                            
                                        

Für Motorluftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht bis 9.000             Luftfahrerscheins sein; der Einweisende muß sich an Bord
kg und für Luftfahrzeuge mit anderer Antriebsart über 9.000 kg             des benutzten Luftfahrzeugs befinden.
Höchstabfluggewicht werden ermäßigte Landeentgelte berech-
net, wenn der Luftfahrzeughalter durch Vorlage des Lärmzeug-             4. Zusätzlich zum Landeentgelt ist im gewerblichen Luftverkehr
nisses oder entsprechender Herstellerangaben oder vergleich-                ein variables Startentgelt zu entrichten, das sich nach der Zahl
barer Unterlagen bei der Flughafen Bremen GmbH vor dem                      der beim Start des Luftfahrzeugs an Bord befindlichen Flug-
Start den Nachweis erbringt, daß und in welchem Ausrüstungs-                gäste bemisst. Das variable Startentgelt beträgt:
zustand das betreffende Luftfahrzeug bestimmte Lärmschutzfor-
derungen erfüllt (bis 9.000 kg MTOW LSL Kapitel V, VI 2.4 und            - sofern die nachfolgende Landung des Luft-
X bzw. ICAO Annex 16 Chapter 5; über 9.000 kg MTOW ICAO                    fahrzeuges auf einem Flugplatz in der Bundesrepublik erfolgt
Annex 16 Chapter 3, 5, 6, 8). Rückwirkende Erstattungen erfol-                                                             EURO 5,55
gen nicht.
                                                                         - sofern die nachfolgende Landung des Luft-
Strahlturbinenluftfahrzeuge entsprechen den Bedingungen von                fahrzeuges auf einem außerhalb der Bundes-
ICAO Annex 16 Chapter 2 und 3, sofern für die anhand von                   republik Deutschland und innerhalb der EU-
Herstellerangaben oder anhand vergleichbarer Unterlagen einer              gelegenen Flugplatz erfolgt                         EURO 6,40
Zulassungsbehörde im Einzelfall nachgewiesen wird, daß die
nach Chapter 2 und 3 zugelassenen Lärmgrenzwerte nicht über-             - sofern die nachfolgende Landung des Luftfahr-
schritten werden. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist die              zeuges auf einem außerhalb der EU gelegenen
tatsächliche Vorlage des entsprechenden Nachweises durch                   Flugplatz erfolgt                                   EURO 6,70
den Luftfahrzeughalter vor dem Start.
                                                                         je Fluggast.
Bei Strahlturbinenluftfahrzeugen nach ICAO-Annex 16 Chapter
3, die nicht in der Liste Abflug (sog. "Bonusliste") enthalten sind,     5.
wird das höhere Entgelt erhoben, wenn Start oder Landung bzw.            Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeugs bemess-
beides in die Zeit von 22.00 - 06.00 Uhr fällt.                          sene Teil des Landeentgeltes ist auch bei einer Bodenberührung
                                                                         mit unmittelbar anschließendem Beschleunigen und Starten des
In der Bonusliste (Listenverfahren Abflug) sind neben allen Flug-        Luftfahrzeugs zu entrichten.
zeugtypen nach ICAO Annex 16 Chapter 3 mit einem Höchstab-
fluggewicht bis 25 t folgende Flugzeugtypen enthalten:                   6.
                                                                         Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahr-
Airbus A 300 (alle Versionen)                       Boeing B 737-300     zeug oder wegen ausgeübter oder angedrohter Gewaltanwen-
Airbus A 310 (alle Versionen)                       Boeing B 737-400     dung ist - sofern der Flughafen nicht ohnehin planmäßiger Ziel-
Airbus A 319 (alle Versionen)                       Boeing B 737-500     flughafen ist - kein Landeentgelt zu entrichten. Ausweichlandun-
                                                    Boeing B 737-600     gen sind keine Notlandungen.
Airbus A 320 (alle Versionen)                       Boeing B 737-700
Airbus A 321 (alle Versionen)                       Boeing B 737-800     7.
                                                    Boeing B 737-900     Für zivile Regierungsluftfahrzeuge ist kein Landeentgelt zu ent-
Airbus A 330 (alle Versionen)                       Boeing B 747-400     richten, sofern es sich um einen Flug im Regierungsauftrag han-
Airbus A 340 (alle Versionen)            Boeing B 757 (alle Versionen)   delt. Desgleichen ist für Luftfahrzeuge, die von einem Bedien-
McDonnell Douglas DC8-70                 Boeing B 767 (alle Versionen)   steten einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder der
McDonnell Douglas MD90 (alle Versionen)                                  Länder in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten als verantwort-
McDonnell Douglas DC10 (alle Versionen) Boeing B 777 (alle Versionen)    licher Luftfahrzeugführer geführt werden, kein Landeentgelt zu
McDonnell Douglas MD 10 (alle Versionen)               Boeing B 717      entrichten. Als zivile Regierungsluftfahrzeuge gelten alle Luft-
McDonnell Douglas MD11 (alle Versionen)     BAe 146/AVRO RJ-Serie        fahrzeuge, deren Halter die Bundesrepublik Deutschland ist und
Lockheed L-1011 Tristar (alle Versionen)              Fokker 70/100      die ein ziviles Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
Boeing B 727-100 Reengines mit                     Gulfstream IV / V     führen.
3 Tay-Triebwerken                                           CRJ 700
                                                         Tupolew 204     8.
                                                                         Das Landeentgelt ist vor dem Start in EURO zu entrichten; in
b) Die in Absatz a) genannten Entgelte ermäßigen sich bei                besonderen Fällen kann es nach vorheriger Vereinbarung mit
   Schulflügen und bei Einweisungsflügen um 50 %.                        dem Flughafenunternehmer nachträglich entrichtet werden.
   Das ermäßigte Entgelt beträgt mindestens mit Lärmzeugnis
   bzw. mit Zulassung nach ICAO Annex 16         EURO 9,05               9.
   ohne Lärmzeugnis bzw. ohne Zulassung nach ICAO Annex                  Das Landeentgelt ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des Um-
   16                                           EURO 11,35               satzsteuergesetzes. Der Entgeltschuldner hat daher die Um-
                                                                         satzsteuer zusätzlich zu entrichten.
c) Flüge im innerdeutschen Verkehr im Sinne von Absatz a) sind
   Flüge, bei denen der vorausgegangene Start auf einem Flug-
   platz in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Flüge im                                       Teil II
   grenzüberschreitenden Verkehr im Sinne von Absatz a) sind
   Flüge, bei denen der vorausgegangene Start auf einem Flug-                                   - Abstellentgelte -
   platz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.
                                                                         1.
d) Schulflüge im Sinne von Absatz b) sind Flüge, bei denen ein           Die Luftfahrzeughalter haben für die Abstellung ihrer Luftfahr-
   ziviler Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem             zeuge auf dem Flughafen einen Mietzins (Abstellentgelt) an den
   genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrerschule) Beding-             Flughafenunternehmer zu entrichten.
   ungen erfliegt, die zur Erlangung eines zivilen Luftfahrer-
   scheins oder einer Berechtigung im Sinne der Verordnung               2.
   über Luftfahrtpersonal notwendig sind.                                Die Höhe des Abstellentgeltes wird nach dem zugelassenen
                                                                         Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeugs bemessen.
e) Einweisungsflüge im Sinne von Abs. b) sind Flüge, die zur flie-
   gerischen und technischen Einweisung von zivilen Luftfahrern
   dienen; die einzuweisenden Luftfahrer müssen im Besitz des
   für das benutzte Luftfahrzeugmuster vorgeschriebenen
15

3.
Das Abstellentgelt beträgt für jede angefangenen 24 Stunden
und jede angefangenen 1.000 kg des Höchstabfluggewichts
                                                 EURO 2,10

Es beträgt mindestens                                EURO 4,20

je angefangene 24 Stunden.

4.
Für eine Abstellung von insgesamt höchstens 4 Stunden zwi-
schen der Landung und dem Start des Luftfahrzeugs wird kein
Abstellentgelt erhoben.

5.
Das Abstellentgelt ist vor dem Start zu entrichten; in besonderen
Fällen kann es nach vorheriger Vereinbarung mit dem Flug-
hafenunternehmer nachträglich entrichtet werden.

6.
Für die Abstellung von Luftfahrzeugen, die voraussichtlich eine
Dauer von mehr als 30 Tagen umfaßt, kann zwischen den Luft-
fahrzeughaltern und dem Flughafenunternehmen vor Beginn der
Abstellung ein Mietvertrag geschlossen werden.

7.
Das Abstellentgelt ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes. Der Schuldner hat daher die Umsatz-
steuer zusätzlich zu entrichten.

Genehmigt gemäß § 43 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(LuftVZO).

NfL I - 360/02 wird hiermit aufgehoben.

Bremen, 12. Dezember 2003
Az.: 431/800-332-02/7
Der Senator für Wirtschaft und Häfen
- Luftfahrtbehörde -


i . A . D e n c k er
16

NfL I 10/04

                                                                              NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                                                                                   TEIL I
                                                                              52. Jahrgang                                                  Langen, 22. Januar 2004

                                                                                       Änderung der Genehmigung des
                                                                                        Sonderlandeplatzes Crawinkel
                                                                              Die Genehmigung des Sonderlandeplatzes Crawinkel wird hier-
                                                                              mit unbefristet verlängert.

                                                                              NfL l - 91/00 wird hiermit geändert.
                                                                              NfL l - 81/01 wird hiermit aufgehoben.

                                                                              Weimar, 12.12.2003
                                                                              550.31-3721-03-1/03
                                                                              Thüringer Landesverwaltungsamt


                                                                              i . A. F e ilc k e
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000
17

NfL I 11/04

                                                                              NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                                                                                        TEIL I
                                                                              52. Jahrgang                                                                                         Langen, 22. Januar 2004

                                                                                 Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen                                  0 - 1.000 kg                  5,81 EUR
                                                                                              Braunschweig                                                 1.001 - 1.200 kg              6,84 EUR
                                                                                                                                                           1.201 - 1.400 kg              12,25 EUR
                                                                                                                                                           1.401 - 2.000 kg              18,33 EUR
                                                                                                           Teil I
                                                                                                                                                           ab 2.001 kg pro ange-
                                                                                                      Landeentgelte                                        fangene 1.000 kg              13,55 EUR

                                                                              1.                                                                 2.1.1.2
                                                                              Für die Landungen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder       für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des ICAO Annex
                                                                              Führer ein Entgelt (Landeentgelt) nach Maßgabe dieser Entgelt-     16 Kapitel 6 um mindestens 4 dB (A) unterschreiten bzw. der
                                                                              ordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten.                 LSL Kapitel VI.2.4 oder X.2.4 einhalten sowie für Luftfahrzeuge,
                                                                                                                                                 welche die Lärmgrenzwerte des ICAO Annex 16, Kapitel 3, 8
                                                                              Das Landeentgelt wird mit der Landung fällig. Es ist ein Entgelt   oder 11 bzw. der LSL Kapitel III, VIII oder XI einhalten, oder für
                                                                              im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr-           Luftfahrzeuge, an denen eine Geräuschverbesserung durch
                                                                              wertsteuer). Der Gebührenschuldner hat daher die Umsatz-           Umrüstung mit besonderem Schalldämpfer und/oder Propeller
                                                                              steuer gesondert zu entrichten.                                    erreicht worden ist,

                                                                              Die Voraussetzungen zur Einräumung ermäßigter Landeentgel-                   0 - 1.000 kg                  6,21 EUR
                                                                              te für geräuschärmere Luftfahrzeuge sind durch Vorlage eines                 1.001 - 1.200 kg              7,35 EUR
                                                                              Lärmzeugnisses nach NfL II - 56/99, eines entsprechenden aus-                1.201 - 1.400 kg              13,33 EUR
                                                                              ländischen Lärmzeugnisses, entsprechender Herstellerangaben                  1.401 - 2.000 kg              20,05 EUR
                                                                              oder vergleichbarer Unterlagen einer Zulassungsbehörde bei
                                                                              der Gebührenberechnungsstelle des Flugplatzhalters späte-                    ab 2.001 kg pro ange-
                                                                              stens vor dem auf die Landung folgenden Start nachzuweisen.                  fangene 1.000 kg              14,29 EUR

                                                                              Ein Landeentgelt ist auch bei einer Bodenberührung mit unmitt-     2.1.1.3
                                                                              telbar anschließendem Durchstarten zu entrichten.                  für Luftfahrzeuge, welche die um 4 dB (A) abgesenkten Lärm-
                                                                                                                                                 grenzwerte des ICAO Annex 16 Kapitel 6 bzw. die Lärmgrenz-
                                                                              Für Schwebeflüge von Drehflüglern, die über das Ausmaß ver-        werte der LSL Kapitel VI.2.4 oder X.2.4 überschreiten sowie für
                                                                              gleichbarer Rollbewegungen von Flächenflugzeugen hinausge-         Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenze des ICAO Annex 16
                                                                              hen, wird ein Landeentgelt pro angefangene 10 Minuten erho-        Kapitel 3, 8 oder 11 bzw. der LSL Kapitel III, VIII oder XI über-
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000




                                                                              ben. Die Ermäßigung für Schul- und Einweisungsflüge nach 2.3       schreiten und keine Geräuschdämpfung durch Umrüstung vor-
                                                                              kommen zur Anwendung.                                              genommen haben,

                                                                              2.                                                                           0 - 1.000 kg                  9,94 EUR
                                                                              Für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motorsegler be-               1.001 - 1.200 kg              11,61 EUR
                                                                              mißt sich das Landeentgelt nach dem in der Zulassungsurkunde                 1.201 - 1.400 kg              21,03 EUR
                                                                              des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht                         1.401 - 2.000 kg              31,42 EUR
                                                                              (MTOW) und nach der Zahl der bei der Landung an Bord befind-
                                                                              lichen Fluggäste.                                                            ab 2.001 kg pro ange-
                                                                                                                                                           fangene 1.000 kg              21,59 EUR
                                                                              2.1
                                                                              Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges bemes-         2.1.2
                                                                              sene Teil des Landeentgeltes beträgt:                              Für Luftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht ab 9.001 kg je
                                                                                                                                                 nach Lärmkategorie
                                                                              2.1.1
                                                                              Für Luftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht bis 9.000 kg       2.1.2.1
                                                                              je nach Lärmkategorie:                                             für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des ICAO Annex
                                                                                                                                                 16 Kapitel 3 oder 8 bzw. der LSL Kapitel III oder VIII einhalten
                                                                              2.1.1.1
                                                                              für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des ICAO Annex                  pro angefangene 1.000 kg                 14,29 EUR
                                                                              16 Kapitel 6 um mindestens 8 dB (A) bzw. der LSL Kapitel VI.2.4
                                                                              um mindestens 4 dB (A) oder der LSL Kapitel X.2.4 um mindes-
                                                                              tens 5 dB (A) unterschreiten.                                      2.1.2.2 für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des
                                                                                                                                                 ICAO Annex 16 Kapitel 3 oder 8 bzw. der LSL Kapitel III oder VIII
                                                                                                                                                 überschreiten

                                                                                                                                                           pro angefangene 1.000 kg                 21,59 EUR
18

2.2                                                                                            Teil II
Der Teil der Landeentgelte, der sich nach der Zahl der bei der
Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste be-                             Abstellentgelte
mißt, beträgt
                                                                   1.
         je Fluggast                             2,62 EUR          Für die Abstellung von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder
                                                                   Führer ein Entgelt (Abstellentgelt) nach Maßgabe dieser Ent-
Dieses Landeentgelt wird für Fluggäste des gewerblichen Flug-      gelteordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten.
verkehrs an Bord von Luftfahrzeugen über 2 t MTOW berechnet.
                                                                   Die Abstellentgelte sind Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 des
2.3                                                                Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Der Gebührenschuld-
Für Schul- und Einweisungsflüge werden Ermäßigungen ge-            ner hat daher die Umsatzsteuer gesondert zu entrichten.
währt, sofern Start oder Landung nicht außerhalb der veröffent-
lichten Betriebszeiten des Flugplatzes erfolgen.                   2.
                                                                   Für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motorsegler
Das ermäßigte Landeentgelt beträgt für Luftfahrzeuge bei Schul-    bemißt sich das Abstellentgelt nach dem in der Zulassungs-
und Einweisungsflügen bei                                          urkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabflugge-
                                                                   wicht.
2.3.1
einem Höchstabfluggewicht bis 2.000 kg 50,0 % der nach 2           2.1      Das Abstellentgelt beträgt:
maßgebenden Sätze, mindestens jedoch
                                                                   pro angefangene 24 Stunden
         4,85 EUR            (Lfz mit Lärmz. nach 2.1.1.1.),
         5,18 EUR            (Lfz mit Lärmz. nach 2.1.1.2.),                0 - 1.000 kg                   3,13   EUR
         7,48 EUR            (Lfz mit Lärmz. nach 2.1.1.3.).                1.001 - 1.200 kg               3,64   EUR
                                                                            1.201 - 1.400 kg               4,10   EUR
2.3.2    einem Höchstabfluggewicht ab 2.001 kg 35,0 %                       1.401 - 2.000 kg               5,81   EUR

2.4                                                                         ab 2.001 kg pro ange-
Schulflüge im Sinne der Entgeltordnung sind Flüge, die ein                  fangene 1.000 kg               3,93 EUR
Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmig-
ten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrerschule) durchführt und die bis   Der Zeitraum, der für die Berechnung der Abstellentgelte maß-
zum Erwerb eines Luftfahrerscheines oder zusätzlicher Berech-      gebend ist, beginnt 4 Stunden nach der Landung des Luftfahr-
tigungen im Sinne der Verordnung über Luftfahrtpersonal (Luft-     zeugs bzw. 4 Stunden nach der Beendigung der Unterstellung.
PersV) notwendig sind. Hierzu zählen auch Ausbildungsflüge für
CVFR-, NVFR- und IFR - Berechtigungen. Wird bei einem die-         3.
sen Voraussetzungen entsprechenden Schulflug eines Segel-          Für Segelflug-Transportanhänger betragen die Abstellentgelte
flugzeuges ein Schleppflugzeug verwendet, so wird der Flug des     pro angefangene 24 Stunden
Schleppflugzeuges für die Entgeltberechnung einem Schulflug                                                         0,80 EUR
gleichgestellt.
                                                                   Der Zeitraum, der für die Berechnung der Abstellentgelte maß-
Als Einweisungsflüge im Sinne der Entgeltordnung gelten Flüge,     gebend ist, beginnt 24 Stunden nach der Abstellung der
die ein Luftfahrer zum Erwerb einer Musterberechtigung gem. §§     Segelflug-Transportanhänger.
66 ff. LuftPersV durchführen muß. Die Ermäßigung gilt nicht für
Flüge zum Vertrautmachen nach § 69 Abs. 4 LuftPersV.
                                                                                               Teil III
2.5
Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahr-                                Luftschiffentgelte
zeug ist kein Landeentgelt zu entrichten. Ausweichlandungen
sind keine Notlandungen.                                           Für die Benutzung des Flugplatzes mit Luftschiffen ist anstelle
                                                                   von Lande- und Abstellentgelten ein Ankermastentgelt zu ent-
2.6                                                                richten. Diese wird mit Errichtung eines Ankermastes fällig.
Ein Zuschlag zum Landeentgelt ist zu entrichten, wenn in der
Zeit von SS + 30 bis SR - 30 (Ortszeit) die Flugplatzbefeuerung    Das Ankermastentgelt ist ein Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1
während der Landung eingeschaltet ist. Der Zuschlag beträgt        des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Der Gebühren-
für:                                                               schuldner hat daher die Umsatzsteuer gesondert zu entrichten.

Platz- und erweiterte Platzflüge (Start und Landung Braun-         Das Ankermastengelt beträgt:
schweig) je angefangene ¼ Stunde                  9,28 EUR
                                                                   für Luftschiffe bis 50 m Gesamtlänge
VFR- und IFR-Überlandflüge je Bewegung                9,28 EUR     pro angefangene 24 Stunden                           121,89 EUR

Bei Schul- und Einweisungsflügen wird der Zuschlag um 50 %         für Luftschiffe über 50 m Gesamtlänge
ermäßigt.                                                          pro angefangene 24 Stunden                           179,98 EUR

3.                                                                 Der Zeitraum, der für die Berechnung der Ankermastentgelte
Für Segelflugzeuge beträgt das Landeentgelt           1,60 EUR     maßgebend ist, beginnt mit der Errichtung des Ankermastes und
Für Ultra-Leichtflugzeuge beträgt das Landeentgelt    5,93 EUR     endet mit seinem Abbau.
19

Teil IV

                        Anflugentgelte

1.
Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der
Flugsicherung durch Luftfahrzeuge, deren Höchstabfluggewicht
2.000 kg überschreiten, wird beim An- und Abflug am Flughafen
Braunschweig ein Entgelt (Anflugentgelt) erhoben.

2.
Als eine Inanspruchnahme gilt der Einflug in die CTR sowie der
Ausflug aus der CTR oder ein Anflug im Zusammenhang mit
einer Landung. Zähleinheit ist der Einflug bzw. die Landung.
Wiederholte Durchstartanflüge gelten jeweils als gesondert
abzurechnender Vorgang.

3.
Das Entgelt für eine Inanspruchnahme beträgt je angefangene
1.000 kg des Höchstabfluggewichtes     4,24 EUR zzgl. Mwst.

4.
Entgeltschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum Zeit-
punkt der Inanspruchnahme. Ist der Halter nicht bekannt, haftet
der Eigentümer des Luftfahrzeuges.

5.
Das Anflugentgelt ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des Um-
satzsteuergesetztes. Der Entgeltschuldner hat daher die Um-
satzsteuer zusätzlich zu entrichten.


                             Teil V

                         Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.02.2004 in Kraft. Die bisherige
Entgeltordnung des Verkehrsflughafens Braunschweig (NfL I -
9/03) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

NfL I - 9/03 wird hiermit aufgehoben.

Braunschweig, 16.10.2003
Flughafengesellschaft Braunschweig mbH


B a u m b a c h

Genehmigt, Hannover, 16.12.2003
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,
Technologie und Verkehr


i . A. M e n g e
20

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