Nachrichten für Luftfahrer 2004 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)
NfL I 8/04
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL I
52. Jahrgang Langen, 8. Januar 2004
Bekanntmachung über die vorübergehende für die Dauer des Feldversuchs auf den nachfolgend
Festlegung eines Gebietes mit aufgelisteten Streckensegmenten mit Umleitungen
durch die Flugsicherung zu rechnen:
Flugbeschränkungen
B293 BATEL - BKD
Vom 11. Dezember 2003 J803 BKD - DIRBO
L619 IRKIS - RENKI
Auf Grund des § 11 Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der UL619 AMLUH - RENKI
Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI I S. M602 SOTOT - BINKA
580), wird in dem Fluginformationsgebiet Berlin folgendes UM602 SOTOT - BINKA
Gebiet mit Flugbeschränkungen vorübergehend festgelegt: M725 SOTOT - RENKI
UM725 SOTOT - RENKI
1. Räumliche Ausdehnung und zeitliche Wirksamkeit: M726 GARGU - RAMUX
UM726 GARGU - RAMUX
1.1 Seitliche Begrenzung: M736 SALLO - SUBAL
UM736 SALLO - GALKU
52 55 00 N 11 30 00 O M748 BKD - GARMA
53 20 00 N 11 30 00 O UM748 BKD - GARMA
54 25 00 N 12 04 00 O M864 ASDIN - NONSA
54 39 00 N 12 30 00 O UM864 ASDIN - SORIT
54 33 20 N 12 42 09 O UN746 DENEX - PENEK
54 36 00 N 12 45 26 O Q280 NEDIK - LEGSA
54 43 51 N 13 01 29 O Q282 BKD - BIGTI
54 44 48 N 13 48 10 O Q800 GASBO - RUBET
54 40 01 N 13 49 09 O Q870 RIDNI - BKD
54 40 00 N 14 00 00 O T299 KOSEB - PENET
53 13 00 N 14 00 00 O W93 RAMAR - BKD
52 55 00 N 13 45 00 O Z15 NONSA - BKD
52 55 00 N 13 35 00 O Z17 NONSA - GASBO
52 55 00 N 13 10 00 O Z87 BODLA - PODUS
52 55 00 N 12 45 00 O UZ87 BODLA - PODUS
52 55 00 N 12 39 26 O Z102 BERIM - BINKA
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52 45 56 N 12 05 06 O UZ102 BERIM - BINKA
52 53 33 N 11 42 44 O Z400 BAKLI - RENKI
52 55 01 N 11 42 43 O UZ400 BAKLI - RENKI
52 55 00 N 11 30 00 O UZ717 GOLBO - GARLU
1.2 Vertikale Begrenzungen: 3. Weitere Angaben:
Von Flugfläche 100 bis UNL. Mit den o. a. Flugbeschränkungen wird der in den
Nachrichten für Luftfahrer, Teil I, Nr. 86/03 veröffent-
1.3 Daten und Zeiten: lichte Feldversuch fortgesetzt. Damit sollen Erkennt-
nisse gewonnen werden, ob mit Hilfe neuer Verfahren
Vom 05. Januar 2004 bis zum 23. Dezember 2004 für die Durchführung von militärischen Übungsflügen
und der damit verbundenen Luftraum-Reservierung
Mon bis Fri SR-30 - 2300 (2200) eine weitere Flexibilisierung der Luftraumnutzung rea-
mit folgenden Einschränkungen: lisiert werden kann.
- Mon nicht vor 0700 (0600)
- Tue - Fri nicht vor 0600 (0500) Abweichend von der bisherigen Regelung, dass be-
- Fri jedoch nicht nach 1200 (1100) stimmte militärische Übungen nur innerhalb dafür fest-
gelegter Flugbeschränkungsgebiete (ED-R) mit der
An den in Deutschland geltenden gesetzlichen Feier- Bezeichnung Temporary Reserved Airspaces (TRA)
tagen sind die o. a. Flugbeschränkungen nicht wirk- durchgeführt werden (vgl. LuftVO §11), soll der für mili-
sam. tärische Übungsvorhaben benötigte Luftraum flexibel
zugewiesen werden. Innerhalb des o. a. Gebietes mit
2. Art der Flugbeschränkungen: Flugbeschränkungen wird ein auf die konkreten
Anforderungen des militärischen Nutzers mit einer ver-
Der Durch- bzw. Einflug in das Gebiet mit Flugbe- tikalen und horizontalen Ausdehnung von der Flug-
schränkungen ist grundsätzlich für alle Luftfahrzeuge sicherung so bereitgestellt, dass der zivile Luftverkehr
unter Flugverkehrskontrolle zugelassen; es ist jedoch möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Staffelung des
betroffenen Luftverkehrs zu dem genutzten Gebiet
erfolgt taktisch durch die Flugsicherung. Bei Nutzung
der neuen Verfahren werden die betroffenen Condi-
tional Routes als verfügbar veröffentlicht.
In diesem Zeitraum ist auch die Nutzung des Luft-
raums der ED-R (TRA) 206/306 durch Fremdnutzer
(nicht am Feldversuch Beteiligte) unter den üblichen
Verfahren des Konzepts zur Flexiblen Nutzung des
Luftraums vorgesehen, wenn keine Nutzung des unter
Punkt 1.1 genannten Luftraums durch die Teilnehmer
des Feldversuchs erfolgt. Aus diesem Grund ist auch
weiterhin die in der ”Conditional Routes Availability
Message (CRAM)” veröffentlichte Verfügbarkeit der
Flugverkehrsstrecken zu beachten.
Bonn, 11.12.2003
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
LS16/60.05.04/511 DFS 03
i . A . L i e d h e g e n e r
NfL I 9/04
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL I
52. Jahrgang Langen, 8. Januar 2004
Entgeltordnung
für den Verkehrsflughafen Bremen
Die Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Bremen wird mit
Wirkung vom 01. Januar 2004 wie folgt neu gefaßt; mit gleichem
Datum tritt die Entgeltordnung vom 20.11.2002 2002 (NFL I -
360/02) außer Kraft.
Teil I
- Landeentgelte -
1.
Die Luftfahrzeughalter haben für jede Landung ihrer Luftfahr-
zeuge auf dem Flughafen ein Entgelt (Landeentgelt) an den
Flughafenunternehmer zu entrichten. Schuldner des Landeent-
geltes ist / sind
a) die Luftverkehrsgesellschaft unter deren Airline-Code / Flug-
nummer der jeweilige Flug durchgeführt wird,
b) die Luftverkehrsgesellschaften als Gesamtschuldner, unter
deren Airline-Code/Flugnummer der jeweilige Flug durchge-
führt wird (Code-Sharing),
c) der Luftfahrzeughalter
d) die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in
Gebrauch hat, ohne Halter oder Eigentümer zu sein.
2.
Das Landeentgelt bemißt sich nach dem in der Zulassungs-
urkunde (Airplane Flight Manual AFM) eingetragenen Höchstab-
fluggewicht des Luftfahrzeuges und im gewerblichen Luftverkehr
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000
sowie im Werkverkehr zusätzlich nach der Zahl der beim Start
an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste. Eine Ände-
rung des Höchstabfluggewichtes gem. AFM wird vom Flughafen
nur anerkannt, sofern die Änderung mindestens 4 Monate vor
Beginn einer neuen Flugplanperiode der Flughafen Bremen
GmbH mitgeteilt wird. Als Nachweis ist ein entsprechendes
Zertifikat des Luftfahrt-Bundesamtes vorzulegen.
Werkverkehrsflüge sind Flüge, die der Beförderung von Per-
sonen und Gütern im eigenen Geschäftsinteresse dienen und
nicht im Auftrag Dritter gegen Bezahlung durchgeführt werden.
Zum Werkverkehr gehören u.a. Geschäftsflüge der Industrie-
und Handelsunternehmen mit eigenem oder unentgeltlich über-
lassenen fremden Luftfahrzeugen sowie Flüge der Luftfahrtge-
sellschaften für eigene Zwecke.
3.
a) Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeugs be-
messene Teil des Landeentgeltes beträgt bei Luftfahrzeugen
mit einem Höchstabfluggewicht
Für Motorluftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht bis 9.000 Luftfahrerscheins sein; der Einweisende muß sich an Bord
kg und für Luftfahrzeuge mit anderer Antriebsart über 9.000 kg des benutzten Luftfahrzeugs befinden.
Höchstabfluggewicht werden ermäßigte Landeentgelte berech-
net, wenn der Luftfahrzeughalter durch Vorlage des Lärmzeug- 4. Zusätzlich zum Landeentgelt ist im gewerblichen Luftverkehr
nisses oder entsprechender Herstellerangaben oder vergleich- ein variables Startentgelt zu entrichten, das sich nach der Zahl
barer Unterlagen bei der Flughafen Bremen GmbH vor dem der beim Start des Luftfahrzeugs an Bord befindlichen Flug-
Start den Nachweis erbringt, daß und in welchem Ausrüstungs- gäste bemisst. Das variable Startentgelt beträgt:
zustand das betreffende Luftfahrzeug bestimmte Lärmschutzfor-
derungen erfüllt (bis 9.000 kg MTOW LSL Kapitel V, VI 2.4 und - sofern die nachfolgende Landung des Luft-
X bzw. ICAO Annex 16 Chapter 5; über 9.000 kg MTOW ICAO fahrzeuges auf einem Flugplatz in der Bundesrepublik erfolgt
Annex 16 Chapter 3, 5, 6, 8). Rückwirkende Erstattungen erfol- EURO 5,55
gen nicht.
- sofern die nachfolgende Landung des Luft-
Strahlturbinenluftfahrzeuge entsprechen den Bedingungen von fahrzeuges auf einem außerhalb der Bundes-
ICAO Annex 16 Chapter 2 und 3, sofern für die anhand von republik Deutschland und innerhalb der EU-
Herstellerangaben oder anhand vergleichbarer Unterlagen einer gelegenen Flugplatz erfolgt EURO 6,40
Zulassungsbehörde im Einzelfall nachgewiesen wird, daß die
nach Chapter 2 und 3 zugelassenen Lärmgrenzwerte nicht über- - sofern die nachfolgende Landung des Luftfahr-
schritten werden. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist die zeuges auf einem außerhalb der EU gelegenen
tatsächliche Vorlage des entsprechenden Nachweises durch Flugplatz erfolgt EURO 6,70
den Luftfahrzeughalter vor dem Start.
je Fluggast.
Bei Strahlturbinenluftfahrzeugen nach ICAO-Annex 16 Chapter
3, die nicht in der Liste Abflug (sog. "Bonusliste") enthalten sind, 5.
wird das höhere Entgelt erhoben, wenn Start oder Landung bzw. Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeugs bemess-
beides in die Zeit von 22.00 - 06.00 Uhr fällt. sene Teil des Landeentgeltes ist auch bei einer Bodenberührung
mit unmittelbar anschließendem Beschleunigen und Starten des
In der Bonusliste (Listenverfahren Abflug) sind neben allen Flug- Luftfahrzeugs zu entrichten.
zeugtypen nach ICAO Annex 16 Chapter 3 mit einem Höchstab-
fluggewicht bis 25 t folgende Flugzeugtypen enthalten: 6.
Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahr-
Airbus A 300 (alle Versionen) Boeing B 737-300 zeug oder wegen ausgeübter oder angedrohter Gewaltanwen-
Airbus A 310 (alle Versionen) Boeing B 737-400 dung ist - sofern der Flughafen nicht ohnehin planmäßiger Ziel-
Airbus A 319 (alle Versionen) Boeing B 737-500 flughafen ist - kein Landeentgelt zu entrichten. Ausweichlandun-
Boeing B 737-600 gen sind keine Notlandungen.
Airbus A 320 (alle Versionen) Boeing B 737-700
Airbus A 321 (alle Versionen) Boeing B 737-800 7.
Boeing B 737-900 Für zivile Regierungsluftfahrzeuge ist kein Landeentgelt zu ent-
Airbus A 330 (alle Versionen) Boeing B 747-400 richten, sofern es sich um einen Flug im Regierungsauftrag han-
Airbus A 340 (alle Versionen) Boeing B 757 (alle Versionen) delt. Desgleichen ist für Luftfahrzeuge, die von einem Bedien-
McDonnell Douglas DC8-70 Boeing B 767 (alle Versionen) steten einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder der
McDonnell Douglas MD90 (alle Versionen) Länder in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten als verantwort-
McDonnell Douglas DC10 (alle Versionen) Boeing B 777 (alle Versionen) licher Luftfahrzeugführer geführt werden, kein Landeentgelt zu
McDonnell Douglas MD 10 (alle Versionen) Boeing B 717 entrichten. Als zivile Regierungsluftfahrzeuge gelten alle Luft-
McDonnell Douglas MD11 (alle Versionen) BAe 146/AVRO RJ-Serie fahrzeuge, deren Halter die Bundesrepublik Deutschland ist und
Lockheed L-1011 Tristar (alle Versionen) Fokker 70/100 die ein ziviles Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
Boeing B 727-100 Reengines mit Gulfstream IV / V führen.
3 Tay-Triebwerken CRJ 700
Tupolew 204 8.
Das Landeentgelt ist vor dem Start in EURO zu entrichten; in
b) Die in Absatz a) genannten Entgelte ermäßigen sich bei besonderen Fällen kann es nach vorheriger Vereinbarung mit
Schulflügen und bei Einweisungsflügen um 50 %. dem Flughafenunternehmer nachträglich entrichtet werden.
Das ermäßigte Entgelt beträgt mindestens mit Lärmzeugnis
bzw. mit Zulassung nach ICAO Annex 16 EURO 9,05 9.
ohne Lärmzeugnis bzw. ohne Zulassung nach ICAO Annex Das Landeentgelt ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des Um-
16 EURO 11,35 satzsteuergesetzes. Der Entgeltschuldner hat daher die Um-
satzsteuer zusätzlich zu entrichten.
c) Flüge im innerdeutschen Verkehr im Sinne von Absatz a) sind
Flüge, bei denen der vorausgegangene Start auf einem Flug-
platz in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Flüge im Teil II
grenzüberschreitenden Verkehr im Sinne von Absatz a) sind
Flüge, bei denen der vorausgegangene Start auf einem Flug- - Abstellentgelte -
platz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.
1.
d) Schulflüge im Sinne von Absatz b) sind Flüge, bei denen ein Die Luftfahrzeughalter haben für die Abstellung ihrer Luftfahr-
ziviler Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem zeuge auf dem Flughafen einen Mietzins (Abstellentgelt) an den
genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrerschule) Beding- Flughafenunternehmer zu entrichten.
ungen erfliegt, die zur Erlangung eines zivilen Luftfahrer-
scheins oder einer Berechtigung im Sinne der Verordnung 2.
über Luftfahrtpersonal notwendig sind. Die Höhe des Abstellentgeltes wird nach dem zugelassenen
Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeugs bemessen.
e) Einweisungsflüge im Sinne von Abs. b) sind Flüge, die zur flie-
gerischen und technischen Einweisung von zivilen Luftfahrern
dienen; die einzuweisenden Luftfahrer müssen im Besitz des
für das benutzte Luftfahrzeugmuster vorgeschriebenen
3.
Das Abstellentgelt beträgt für jede angefangenen 24 Stunden
und jede angefangenen 1.000 kg des Höchstabfluggewichts
EURO 2,10
Es beträgt mindestens EURO 4,20
je angefangene 24 Stunden.
4.
Für eine Abstellung von insgesamt höchstens 4 Stunden zwi-
schen der Landung und dem Start des Luftfahrzeugs wird kein
Abstellentgelt erhoben.
5.
Das Abstellentgelt ist vor dem Start zu entrichten; in besonderen
Fällen kann es nach vorheriger Vereinbarung mit dem Flug-
hafenunternehmer nachträglich entrichtet werden.
6.
Für die Abstellung von Luftfahrzeugen, die voraussichtlich eine
Dauer von mehr als 30 Tagen umfaßt, kann zwischen den Luft-
fahrzeughaltern und dem Flughafenunternehmen vor Beginn der
Abstellung ein Mietvertrag geschlossen werden.
7.
Das Abstellentgelt ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes. Der Schuldner hat daher die Umsatz-
steuer zusätzlich zu entrichten.
Genehmigt gemäß § 43 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(LuftVZO).
NfL I - 360/02 wird hiermit aufgehoben.
Bremen, 12. Dezember 2003
Az.: 431/800-332-02/7
Der Senator für Wirtschaft und Häfen
- Luftfahrtbehörde -
i . A . D e n c k er
NfL I 10/04
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL I
52. Jahrgang Langen, 22. Januar 2004
Änderung der Genehmigung des
Sonderlandeplatzes Crawinkel
Die Genehmigung des Sonderlandeplatzes Crawinkel wird hier-
mit unbefristet verlängert.
NfL l - 91/00 wird hiermit geändert.
NfL l - 81/01 wird hiermit aufgehoben.
Weimar, 12.12.2003
550.31-3721-03-1/03
Thüringer Landesverwaltungsamt
i . A. F e ilc k e
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NfL I 11/04
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TEIL I
52. Jahrgang Langen, 22. Januar 2004
Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen 0 - 1.000 kg 5,81 EUR
Braunschweig 1.001 - 1.200 kg 6,84 EUR
1.201 - 1.400 kg 12,25 EUR
1.401 - 2.000 kg 18,33 EUR
Teil I
ab 2.001 kg pro ange-
Landeentgelte fangene 1.000 kg 13,55 EUR
1. 2.1.1.2
Für die Landungen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des ICAO Annex
Führer ein Entgelt (Landeentgelt) nach Maßgabe dieser Entgelt- 16 Kapitel 6 um mindestens 4 dB (A) unterschreiten bzw. der
ordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten. LSL Kapitel VI.2.4 oder X.2.4 einhalten sowie für Luftfahrzeuge,
welche die Lärmgrenzwerte des ICAO Annex 16, Kapitel 3, 8
Das Landeentgelt wird mit der Landung fällig. Es ist ein Entgelt oder 11 bzw. der LSL Kapitel III, VIII oder XI einhalten, oder für
im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr- Luftfahrzeuge, an denen eine Geräuschverbesserung durch
wertsteuer). Der Gebührenschuldner hat daher die Umsatz- Umrüstung mit besonderem Schalldämpfer und/oder Propeller
steuer gesondert zu entrichten. erreicht worden ist,
Die Voraussetzungen zur Einräumung ermäßigter Landeentgel- 0 - 1.000 kg 6,21 EUR
te für geräuschärmere Luftfahrzeuge sind durch Vorlage eines 1.001 - 1.200 kg 7,35 EUR
Lärmzeugnisses nach NfL II - 56/99, eines entsprechenden aus- 1.201 - 1.400 kg 13,33 EUR
ländischen Lärmzeugnisses, entsprechender Herstellerangaben 1.401 - 2.000 kg 20,05 EUR
oder vergleichbarer Unterlagen einer Zulassungsbehörde bei
der Gebührenberechnungsstelle des Flugplatzhalters späte- ab 2.001 kg pro ange-
stens vor dem auf die Landung folgenden Start nachzuweisen. fangene 1.000 kg 14,29 EUR
Ein Landeentgelt ist auch bei einer Bodenberührung mit unmitt- 2.1.1.3
telbar anschließendem Durchstarten zu entrichten. für Luftfahrzeuge, welche die um 4 dB (A) abgesenkten Lärm-
grenzwerte des ICAO Annex 16 Kapitel 6 bzw. die Lärmgrenz-
Für Schwebeflüge von Drehflüglern, die über das Ausmaß ver- werte der LSL Kapitel VI.2.4 oder X.2.4 überschreiten sowie für
gleichbarer Rollbewegungen von Flächenflugzeugen hinausge- Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenze des ICAO Annex 16
hen, wird ein Landeentgelt pro angefangene 10 Minuten erho- Kapitel 3, 8 oder 11 bzw. der LSL Kapitel III, VIII oder XI über-
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ben. Die Ermäßigung für Schul- und Einweisungsflüge nach 2.3 schreiten und keine Geräuschdämpfung durch Umrüstung vor-
kommen zur Anwendung. genommen haben,
2. 0 - 1.000 kg 9,94 EUR
Für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motorsegler be- 1.001 - 1.200 kg 11,61 EUR
mißt sich das Landeentgelt nach dem in der Zulassungsurkunde 1.201 - 1.400 kg 21,03 EUR
des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht 1.401 - 2.000 kg 31,42 EUR
(MTOW) und nach der Zahl der bei der Landung an Bord befind-
lichen Fluggäste. ab 2.001 kg pro ange-
fangene 1.000 kg 21,59 EUR
2.1
Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges bemes- 2.1.2
sene Teil des Landeentgeltes beträgt: Für Luftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht ab 9.001 kg je
nach Lärmkategorie
2.1.1
Für Luftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht bis 9.000 kg 2.1.2.1
je nach Lärmkategorie: für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des ICAO Annex
16 Kapitel 3 oder 8 bzw. der LSL Kapitel III oder VIII einhalten
2.1.1.1
für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des ICAO Annex pro angefangene 1.000 kg 14,29 EUR
16 Kapitel 6 um mindestens 8 dB (A) bzw. der LSL Kapitel VI.2.4
um mindestens 4 dB (A) oder der LSL Kapitel X.2.4 um mindes-
tens 5 dB (A) unterschreiten. 2.1.2.2 für Luftfahrzeuge, welche die Lärmgrenzwerte des
ICAO Annex 16 Kapitel 3 oder 8 bzw. der LSL Kapitel III oder VIII
überschreiten
pro angefangene 1.000 kg 21,59 EUR
2.2 Teil II
Der Teil der Landeentgelte, der sich nach der Zahl der bei der
Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste be- Abstellentgelte
mißt, beträgt
1.
je Fluggast 2,62 EUR Für die Abstellung von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder
Führer ein Entgelt (Abstellentgelt) nach Maßgabe dieser Ent-
Dieses Landeentgelt wird für Fluggäste des gewerblichen Flug- gelteordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten.
verkehrs an Bord von Luftfahrzeugen über 2 t MTOW berechnet.
Die Abstellentgelte sind Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 des
2.3 Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Der Gebührenschuld-
Für Schul- und Einweisungsflüge werden Ermäßigungen ge- ner hat daher die Umsatzsteuer gesondert zu entrichten.
währt, sofern Start oder Landung nicht außerhalb der veröffent-
lichten Betriebszeiten des Flugplatzes erfolgen. 2.
Für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motorsegler
Das ermäßigte Landeentgelt beträgt für Luftfahrzeuge bei Schul- bemißt sich das Abstellentgelt nach dem in der Zulassungs-
und Einweisungsflügen bei urkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabflugge-
wicht.
2.3.1
einem Höchstabfluggewicht bis 2.000 kg 50,0 % der nach 2 2.1 Das Abstellentgelt beträgt:
maßgebenden Sätze, mindestens jedoch
pro angefangene 24 Stunden
4,85 EUR (Lfz mit Lärmz. nach 2.1.1.1.),
5,18 EUR (Lfz mit Lärmz. nach 2.1.1.2.), 0 - 1.000 kg 3,13 EUR
7,48 EUR (Lfz mit Lärmz. nach 2.1.1.3.). 1.001 - 1.200 kg 3,64 EUR
1.201 - 1.400 kg 4,10 EUR
2.3.2 einem Höchstabfluggewicht ab 2.001 kg 35,0 % 1.401 - 2.000 kg 5,81 EUR
2.4 ab 2.001 kg pro ange-
Schulflüge im Sinne der Entgeltordnung sind Flüge, die ein fangene 1.000 kg 3,93 EUR
Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmig-
ten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrerschule) durchführt und die bis Der Zeitraum, der für die Berechnung der Abstellentgelte maß-
zum Erwerb eines Luftfahrerscheines oder zusätzlicher Berech- gebend ist, beginnt 4 Stunden nach der Landung des Luftfahr-
tigungen im Sinne der Verordnung über Luftfahrtpersonal (Luft- zeugs bzw. 4 Stunden nach der Beendigung der Unterstellung.
PersV) notwendig sind. Hierzu zählen auch Ausbildungsflüge für
CVFR-, NVFR- und IFR - Berechtigungen. Wird bei einem die- 3.
sen Voraussetzungen entsprechenden Schulflug eines Segel- Für Segelflug-Transportanhänger betragen die Abstellentgelte
flugzeuges ein Schleppflugzeug verwendet, so wird der Flug des pro angefangene 24 Stunden
Schleppflugzeuges für die Entgeltberechnung einem Schulflug 0,80 EUR
gleichgestellt.
Der Zeitraum, der für die Berechnung der Abstellentgelte maß-
Als Einweisungsflüge im Sinne der Entgeltordnung gelten Flüge, gebend ist, beginnt 24 Stunden nach der Abstellung der
die ein Luftfahrer zum Erwerb einer Musterberechtigung gem. §§ Segelflug-Transportanhänger.
66 ff. LuftPersV durchführen muß. Die Ermäßigung gilt nicht für
Flüge zum Vertrautmachen nach § 69 Abs. 4 LuftPersV.
Teil III
2.5
Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahr- Luftschiffentgelte
zeug ist kein Landeentgelt zu entrichten. Ausweichlandungen
sind keine Notlandungen. Für die Benutzung des Flugplatzes mit Luftschiffen ist anstelle
von Lande- und Abstellentgelten ein Ankermastentgelt zu ent-
2.6 richten. Diese wird mit Errichtung eines Ankermastes fällig.
Ein Zuschlag zum Landeentgelt ist zu entrichten, wenn in der
Zeit von SS + 30 bis SR - 30 (Ortszeit) die Flugplatzbefeuerung Das Ankermastentgelt ist ein Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1
während der Landung eingeschaltet ist. Der Zuschlag beträgt des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer). Der Gebühren-
für: schuldner hat daher die Umsatzsteuer gesondert zu entrichten.
Platz- und erweiterte Platzflüge (Start und Landung Braun- Das Ankermastengelt beträgt:
schweig) je angefangene ¼ Stunde 9,28 EUR
für Luftschiffe bis 50 m Gesamtlänge
VFR- und IFR-Überlandflüge je Bewegung 9,28 EUR pro angefangene 24 Stunden 121,89 EUR
Bei Schul- und Einweisungsflügen wird der Zuschlag um 50 % für Luftschiffe über 50 m Gesamtlänge
ermäßigt. pro angefangene 24 Stunden 179,98 EUR
3. Der Zeitraum, der für die Berechnung der Ankermastentgelte
Für Segelflugzeuge beträgt das Landeentgelt 1,60 EUR maßgebend ist, beginnt mit der Errichtung des Ankermastes und
Für Ultra-Leichtflugzeuge beträgt das Landeentgelt 5,93 EUR endet mit seinem Abbau.
Teil IV
Anflugentgelte
1.
Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der
Flugsicherung durch Luftfahrzeuge, deren Höchstabfluggewicht
2.000 kg überschreiten, wird beim An- und Abflug am Flughafen
Braunschweig ein Entgelt (Anflugentgelt) erhoben.
2.
Als eine Inanspruchnahme gilt der Einflug in die CTR sowie der
Ausflug aus der CTR oder ein Anflug im Zusammenhang mit
einer Landung. Zähleinheit ist der Einflug bzw. die Landung.
Wiederholte Durchstartanflüge gelten jeweils als gesondert
abzurechnender Vorgang.
3.
Das Entgelt für eine Inanspruchnahme beträgt je angefangene
1.000 kg des Höchstabfluggewichtes 4,24 EUR zzgl. Mwst.
4.
Entgeltschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum Zeit-
punkt der Inanspruchnahme. Ist der Halter nicht bekannt, haftet
der Eigentümer des Luftfahrzeuges.
5.
Das Anflugentgelt ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des Um-
satzsteuergesetztes. Der Entgeltschuldner hat daher die Um-
satzsteuer zusätzlich zu entrichten.
Teil V
Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.02.2004 in Kraft. Die bisherige
Entgeltordnung des Verkehrsflughafens Braunschweig (NfL I -
9/03) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
NfL I - 9/03 wird hiermit aufgehoben.
Braunschweig, 16.10.2003
Flughafengesellschaft Braunschweig mbH
B a u m b a c h
Genehmigt, Hannover, 16.12.2003
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,
Technologie und Verkehr
i . A. M e n g e