Nachrichten für Luftfahrer Teil B 1954 (weicht ggf. von Druckversion ab)
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2. Kosten
Wegen der Kosten für das Genehmigungsverfahren wird auf die Kostenordnung der ehemaligen Reichsluftfahrtverwal-
tung verwiesen, insbesondere auf § 4 Absatz 2a; danach kann außer den Gebühren Erstattung der Auslagen für die Be-
mühungen von Sachverständigen der Länder und des Bundes verlangt werden. Nach § 3 der Kostenordnung besteht die
Möglichkeit, Vorschüsse zu erheben.
III.
Voraussetzungen für die Genehmigung von sonstigem Landegelände,
das von ausländischen Hubschraubern für Einzellandungen auferhalb
von Verkehrsflughäfen (Aufenlandungen) benutzt werden soll
1. Zuständige Behörde:
Auch vor Inkrafttreten des nach dem Schreiben des Bundesministers für Verkehr - L 4 - 421-5-30382 A/53 l. vom
25. August 1953 beabsichtigten Verfahrens sind im Interesse möglichster Vereinfachung der Verwaltung Anträge für aus-
ländische Hubschrauber, die von deutschen Luftfahrtunternehmen gechartert sind und sich bereits im Inlande befinden,
bei den obersten Verkehrsbehörden der Länder vorzulegen; diese entscheiden über die Anträge im Benehmen mit dem
Bundesverkehrsministerium.
2. Voraussetzungen:
Außer den sinngemäß anzuwendenden §§ 12 LVG und 39 LVO müssen folgende besondere Voraussetzungen er-
füllt sein:
A. Für den Genehmigungsantrag nach § 12 Absatz 1 LVG, § 39, Satz 2 LVO.
1. Mit dem Antrag ist eine Lageskizze mit kurzer Geländebeschreibung vorzulegen, aus der ersichtlich sein muß, ob das
Landegelände innerhalb oder außerhalb von bebautem Gelände liegt.
2. Antrag und Anlagen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
B. Besondere Auflagen
Es müssen Auflagen erteilt sein, die nachstehende Mindesterfordernisse enthalten und für deren Erfüllung der Antragsteller
verantwortlich zu machen ist:
1. Start und Landung innerhalb von bebautem Gelände.
a) Es ist anzugeben, für welche Hubschrauber-Muster das Landegelände dienen soll.
Für Flüge mit einmotorigen Hubschraubern über bebautem Gelände ist der Flugweg so festzulegen, daß eine Landung
in Notfällen ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durchgeführt werden kann.
b) Die Start- und Landefläche soll nicht kleiner als 50 m X 50 m sein.
Die Anforderungen an die Ausdehnung und Tragfähigkeit der Start- und Landefläche sind entsprechend der Größe.
Verdenis fu entwicht der us sicher, io kei le festzul gen iet Werdend Abfugzone ist den tatsächlichen
c)d)Das Landegelände soll eine dichte Grasnarbe oder anderen dauerhaften, staubfreien Untergrund haben.
Zur Verhinderung des unbefugten Betretens des Landegeländes ist eine Absperrung vorzusehen.
e) Die Pen de zu er sert en. Die Windrichtung i dure erhinh gut sicht Auen Windrich ten urze ier ke sicht zu mande.
f) Der Flugzeugführer hat das Gelände vor der ersten Landung in Augenschein zu nehmen.
2. Hindernisfreiheit
Die untere Grenze der Bereiche, die hindernisfrei sein müssen, hat folgende Neigung aufzuweisen:
a) im Hauptanflugsektor 1:5,
b) in den übrigen Anflugsektoren 1:2.
Hierbei ist davon auszugehen, daß die Neigungsfläche an der Außenkante und in der Breite der Start- und Landefläche
beginnt und
zu a) bis zu einer Entfernung von 500 m und
zu b) bis zu einer Entfernung von 200 m
reicht. Der Öffnungswinkel für den Hauptanflugsektor soll auf beiden Seiten 15° betragen.
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3. Flugsicherung und Wetterdienst
Vor der Benutzung des Landegeländes ist das Einvernehmen mit den zuständigen Flugsicherungs- und Wetterdienststellen
herbeizuführen.
4. Feuer- und Brandschutz
Ein angemessener, den besonderen Verhältnissen und der Lage des Landegeländes Rechnung tragender Feuer- und
Brandschutz ist sicherzustellen *).
5. Meldung von Flugunfällen
Bei Flugunfällen ist unverzüglich die Vorläufige Bundesstelle für Luftfahrtgerät und Flugunfalluntersuchung in Bonn,
Argelander Straße 59, Fernruf 24100, oder die nächste Flugsicherungsstelle zu benachrichtigen.
6. Erste Hilfe bei Unfällen
Fernsprechverbindung mit der nächsten Unfallstelle muß gesichert sein.
C. Start und Landung außerhalb von bebautem Gelände
Die unter B genannten Auflagen finden entsprechende Anwendung. Jedoch können von den zu B, 1 b Satz 1 und 2, 1 c, 1 e,
1 f und 2 genannten Auflagen Erleichterungen zugelassen werden.
*) Hierzu ergehen noch besondere Empfehlungen.
B 8/54 Zulassung von Segelfluggeländen
Ba
L4 -2201- 2022 8 1954
Nachstehende Gelände sind zusätzlich zu den in NfL B 7/53, 14/53, 21/53 und 2/54 veröffentlichten Geländen für den Segelflug
zugelassen worden.
Lfd. Amtliche Bezeichnung und Zugelassene Startarten
Nr. Lage des Geländes
A. Baden-Württemberg
85 Erbach Windenstart
48°20'20"N 09055'0
86 Horb a. N. Windenstart
48°27'20"N 08040'45"0
87 Sulz Windenstart
48°22'30"N 08038'0
B. Bayern
98 Herzen 110210 Gummiseilstart
99 Paartaler Fluggelände Windenstart
48°36'40"N 11025'0
100 Tannenhärtle Windenstart
48°13'50"N 10°08'20"'O
Windenstart
101 49892031P*710072010
Gummiseil- und Windenstart
102 50-06N 110360
G. Rheinland-Pfalz
18 Wershofen | Windenstart
50°27'20"N 06047'0
19 Wershofen II Gummiseil- und Windenstart
50°26'48"N 06o50'07"0
Die in NfL B 7/53, unter E. Niedersachsen, Ifd. Nr. 5, 19 und 33 veröffentlichten Segelfluggelände Borkum, Langeoog und Wan-
gerooge sind zu streichen. Die Zulassung dieser Gelände als Landeplätze für Motorflugzeuge wird hiervon nicht berührt.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Klüter
В 9-13 / 54
Nachrichten für Luftfahrer Herausgegeben von der
Bundesanstalt tür Flugsicherung
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
im Auftrage des
Bundesministers für Verkehr
2. Jahrgang NfL Teil B Frankfurt a. M., 15. März 1954
B 9/54 Vorläufige Vereinbarung über die Baumusterprüfung
von Flugfunkanlagen
und Genehmigung von Boden- und Luftfunkstellen
Bonn, den 26. Januar 1954
L 6 - 601 - 32150 F
Zwichen de Bundesmiter dinge Paus Fe von duese geMin i de lus desinter fitNe Von (BMV) besteh!
dermaten verfahren werden soll:
1. Flugfunkgeräte und -anlagen in Luftfahrzeugen:
1. Für die Errichtung und den Betrieb von Flugfunkgeräten und -anlagen an Bord von Luftfahrzeugen gelten die §§ 51-57
der Verordnung über Luftverkehr (LVO) vom 21.8. 1936.
2. Der BMV bestimmt, in welchen Luftfahrzeugen Funkgeräte und -anlagen vorhanden, und welcher Art diese Geräte und
Anlagen sein müssen.
3. Die Anträge auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen sind an die Bundesanstalt für Flugsicherung
(BFS) zu richten (§ 52 Abs. 1 LVO).
4. Ist eine Funkanlage der Musterprüfung noch nicht unterzogen, so ist zunächst diese bei der BFS zu beantragen (§ 52
Abs. 2 LVO).
5. Die Musterprüfung ist nach den von der BFS im Einvernehmen mit der Vorläufigen Bundesstelle für Luftfahrigerät und
Flugunfalluntersuchung (VBL) und dem Fernmeldetechnischen Zentralamt (FTZ) aufzustellenden Bau- und Prüfvorschriften
vorzunehmen.
Die Bau- und Prüfvorschriften sollen alle diejenigen Forderungen, die von dem BMV und dem BPMin erhoben werden,
sowie die Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst des Internationalen Fernmeldevertrages von Atlantic
City 1947 (VO Funk) berücksichtigen.
6. Bei der BFS eingehende Anträge auf Musterprüfung werden zunächst daraufhin geprüft, ob das betreffende Flugfunk-
gerät für den beantragten Zweck grundsätslich geeignel erscheint. Die BFS veranlafst sodann die Prüfung der Geräte
durch das FTZ, soweit es sich um die Beachtung der Bestimmungen der VO Funk und um Forderungen des BPMin
handelt und eine Prüfung am Boden möglich ist. Die Einbauweise der Geräte in den Luftfahrzeugen und das Einhalten
des Abkommens der Internationalen Luftfahrtorganisation (ICAO) wird durch die BFS im Einvernehmen mit der VBL ge-
prüft.
7. Über die Muslerprüfung stellt die BFS nach Einholen des Prüfgutachtens des FTZ (Zulassungsurkunde) und des Einver-
ständnisses der VBL dem Antragsteller einen Prüfschein aus.
8. Die BFS hat im Einvernehmen mit der VBL den Einbau der Geräte und Anlagen in jedem Einzelfalle zu prüfen. Bei
auswechselbaren Seriengeräten, die einer Musterprüfung mit Erfolg unterzogen worden sind, kann sich die BFS auf
Stichproben in Form einer Stückprüfung beschränken.
9. Ist das Luftfahrzeug für den Flugfunkverkehr geeignet und entsprechen die Geräte und Anlagen der Prüfordnung für
Luftfahrtgerät, so übersendet die BFS den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen
dem FTZ (§ 52, Abs. 3 der LVO), das die Genehmigungsurkunde und den Auszug daraus ausstellt und diese der zu-
ständigen Oberpostdirektion (OPD) zur Aushändigung an den Antragsteller übersendet.
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10. Bei der Abnahme der Geräte und Anlagen hat die BFS festzustellen, ob
a) durch den Einbau die geforderten Leistungen nicht beeinträchtigt werden,
b) die betrieblichen Anforderungen durch die Anlagen erfüllt werden,
c) der Einbau der Anlage den Forderungen der VBL entspricht.
11. Mit der Genehmigungsurkunde werden die Sende- und Empfangsfrequenzen zugeteilt. Das Rufzeichen entspricht dem
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen, das im Funkausweis (siehe Abschnitt |, 12) eingetragen wird. Die gegensei-
tige Abstimmung zwischen FTZ und BFS bei Festlegung der Rufzeichen und Frequenzen bleibt hierdurch unberührt.
12. Die BFS stellt daneben für jedes Luftfahrzeug, das eine Funkanlage mitführen darf, einen Funkausweis (siehe Anlage)
aus. Der Funkausweis legt die zu benutzenden Rufzeichen für den Funksprech- und Funktelegraphieverkehr fest. Bis zum
10. jedes Monats unterrichtet die BFS das FTZ über die im Vormonat ausgestellten und eingezogenen Funkausweise.
II. Private Bodenfunkstellen und Flugsicherungsanlagen und -geräte in Bodenfahrzeugen:
1. Für die Errichtung und den Betrieb privater Bodenfunkstellen zu Sonderzwecken für den Flugbetrieb gelten die §$ 58-59
der LVO und § 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 des Gesetzes über die BFS.
2. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Bodenfunkstelle ist bei der BFS zu beantragen, die in
gleicher Weise verfährt wie unter Abschnitt I, 9.
3. Das im Abschnitt | angeführte Verfahren für die Musterprüfung und Abnahme von Funkgeräten und -anlagen an Bord
von Luftfahrzeugen gilt sinngemäfs auch für private Bodenfunkstellen und Funkgeräte und -anlagen in Bodenfahrzeugen.
Jedoch wird dabei im allgemeinen eine Beteiligung der VBL entfallen.
III. Flugfunkgeräte und -anlagen der Bundesanstalt für Flugsicherung:
1. Im Rahmen des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die BFS ist die Errichtung und die Abnahme der Flugsicherungsgeräte
Angelegenheit der Anstalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes über die BFS).
2. Die Bedingungen für die Herstellung von Flugfunkgeräten und -anlagen für den Flugsicherungsdienst werden von der
BFS in Bau- und Prüfvorschriften festgelegt.
Soweit diese Einhaltung von Bestimmungen der VO Funk und von Forderungen des BPMin behandeln, werden die Bau-
und Prüfvorschriften im Einvernehmen mit dem FTZ herausgegeben. Für den Betrieb der Geräte und Anlagen ist gemäts
Gesets über die BFS § 2 Abs. 1 Nr. 9 die BFS zuständig.
Es ist in Aussicht genommen, daf eine generelle Genehmigung für Funkanlagen für Zwecke der Flugsicherung im Bun-
desgebiet erteilt wird. Von der Ausstellung besonderer Genehmigungsurkunden für die in der generellen Genehmigung
näher bezeichneten Funkanlagen soll abgesehen werden.
IV. Gebühren:
1. Die BFS erhebt für ihre Mitwirkung bei der Prüfung und Zulassung von Flugfunkgeräten in Luftfahrzeugen und auf
privaten Bodenfunkstellen Gebühren nach den Vorschriften der §§ 12 und 13 der Kostenordnung der Reichsluftfahrtver-
waltung (Anlage 3 zum § 112 LVO).
2. Benehmigung zur Erichtung unid zum betrie stupiflagen im Flugunkiensebühr. Gebührenptlichig ist ferner die
Bonn, den 26. Januar 1954 Frankfurt (Main), den 21. Dezember 1953
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Post undImsorme
Auftrag
fede
Dr. Knipfer Kirchner
FUNKAUS WEIS
D... in
(Name des Halfers des Luftfahrzeugs)
ist berechtigt, auf dem Luftfahrzeug (saatszugehörigkels und Eintragungszeichen)
Furetung der die Gelehrsune stunden Pausung it un gem 8,89 5 57 in zb bourg mil, $ 17 Ht der
Dieser Funkausweis gilt nur in Verbindung mit den Genehmigungsurkunden (Auszug) für die Funkanlagen.
Frankfurt (Main), den. 19......
(Dienststempel) Bundesanstalt für Flugsicherung
_3-
B 10/54 Sichtflugregeln für den Segelflugbetrieb
Bonn, den 10. 2. 1954
L6 - 600 - 32554 F
Die Sichtflugregeln lauten:
Ziffer 4.1 - VFR-Flüge sollen so durchgeführt werden, daly das Luftfahrzeug unter Wetterbedingungen geflogen wird, bei denen
Sicht und Wolkenabstand den in der folgenden Tabelle angegebenen Bedingungen entsprechen oder grölser
sind. Ausnahmen für VFR-Flüge innerhalb von FS-Kontrollzonen sind nur zulässig, wenn diese von der zustän-
1. In kontrollierten Lufträumen Auferhalb kontrollierter
2. Auferhalb kontrollierter Luft- Lufträume, unterhalb von
räume in 200 m (700 fl) Höhe
er Grund *) er asser
der Garibd oder Wasser
Flugsicht 5 km (3 Meilen) 1,5 km (1 Meile)
Abs wolken angrecht 50m (500 *) frei von Wolken
Ziffer 4.2 - VFR-Flüge innerhalb einer FS-Kontrollzone sollen nicht durchgeführt werden, wenn die Bodensicht weniger als
5 km (3 Meilen) beträgt oder die Wolkenuntergrenze auf dem betreffenden Flughafen unterhalb 300 m (1000 ff)
liegt. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der zuständigen FS-Kontrollstelle zulässig.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Knipter
B 11/54 Deutsche Forschungsanstalt für Segelflug e.V. (DFS)
Eintragung in das Vereinsregister
Bonn, den 16. Februar 1954
15 - 515 - 14 F/1954
Die Eintragung der Deutschen Forschungsanstalt für Segelflug e.V. in das Vereinsregister wird nachstehend bekanntgegeben.
Der BundesmAster für Verkehr
Dr. Knipfer
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Darmstadt
- Registergericht -
Darmstadt, den 15. 1. 1954
Am 15. Januar 1954 wurde in dem Vereinsregister Nr. 212 bei dem Verein Deutsche Forschungsanstalt
für Segelflug, Darmstadt, unter Nr. 3 folgender Eintrag vollzogen:
In Spalte 4 (Vorstand): Das Amt des Notvorstandes, Dipl.-Ing. Otto Fuchs, ist beendet.
Vorstandsmitglieder sind:
Professor Dr. Harald Koschmieder, Berlin-Nikolassee
Dipl.-Ing. Otto Fuchs, München.
K. A.
gez. Brücher
Justizangestellte
als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
- 4-
B 12/54 Vorläufige Bundesstelle
für Luftfahrtgerät und Flugunfalluntersuchung
Bonn, den 3. Februar 1954
L5 - 530 - 2013 L/54
Unter Bezugnahme auf NíL B 1/53 vom 15. September 1953 wird nachstehend bekanntgegeben, wie die
Vorläufige Bundesstelle für Luftfahrtgerät und
Flugunfalluntersuchung (VBL) in Bonn, Argelanderstralse 59
zu erreichen ist.
Telegramme: Flugstörung
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Stelle
B 13/54 Zulassung von Segelfluggeländen
Bonn, den 11. März 19.
L 4 - 420 - 2050 B/54
Nachstehende Gelände sind zusätslich zu den in NfL B 7/53, 14/53, 21/53, 2/54 und 8/54 veröffentlichten Geländen für den
Segelflug zugelassen worden.
Lfd.
Nr. Amtliche des ichung und Zugelassene Startarten
A. Baden-Württemberg
88 Bausch 08045'0 Gummiseil- und Windenstart
89 5905459N 0892240°0 Windenstart
Windenstart
Windenstart
92 1971d1080 Gummiseil- und Windenstart
Windenstart
9 20%7807100060 Gummiseilstart
Musteue un lopp durch
103 AseN Yogeliburg B. Bayindenstart
35 BION 69960 D. Hessenmiseilstart
36 50003N ou froschausen Windenstart
46 Rennefeld F. Nordrhein-mitale und Windenstart
51°09'07"N 08015'08'0
47 5Y°1230 N 0704610 Gummiseil- und Windenstart
H. Schleswig-Holstein
"Won o9200
Das in NiL B 7/53 unter G. Rheinland-Pfalz, Ifd. Nr. 6 veröffentlichte Segelfluggelände Grünstadter Berg ist zu streichen.
Der Bundesminister für Verkehr
В 14-15 / 54
Nachrichten für Luftfahrer Herausgegeben von der
Bundesanstalt für Flugsicherung
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
im Auftrage des
Bundesministers für Verkehr
2. Jahrgang NfL Teil B Frankfurt a. M., 15. April 1954
В 14/54 GENEHMIGUNG ZUR ERRICHTUNG UND ZUM BETRIEB
VON FUNKANLAGEN FÜR
ZWECKE DER FLUGSICHERUNG IM BUNDESGEBIET
Bonn, den 25. Februar 1954
L6 - 640 - 2016 P
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat dem Bundesminister für Verkehr aufgrund der §§ 1 und 2 des Ge-
selzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928 eine Genehmigung zur Errichtung
und zum Betrieb von Funkanlagen für Zwecke der Flugsicherung im Bundesgebiet erteilt. Der Wortlaut der Verleihungsurkunde
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Knipfer
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928
(Reichsgesetzblatt | S. 8) wird folgendes bestimmt:
§1
stel und teste Ortungsukhe en tue die higs duerundie eurosen ul tu Fegeicherung feste Flugtunkstellen, Bodentunk-
§2
Für Funkanlagen gemäk § 1 sind Genehmigungsgebühren zu entrichten, deren Höhe sich aus der Allgemeinen Dienstanweisung
für das Post- und Fernmeldewesen, Abschnitt VI, 8 - Funkdienst - ergibt.
§3
Für die Technik und den Betrieb der unter § 1 bezeichneten Funkanlagen sind die Bestimmungen des jeweils gültigen Inter-
nationalen Fernmeldevertrags und der zugehörigen Vollzugsordnungen für den Funkdienst bindend. Die Funkanlagen müssen
so beschaffen sein, daf der Betrieb von Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, nicht gestört wird.
§4
Die Frequenzen für die unter § 1 bezeichneten Funkanlagen sind in jedem Einzelfalle bei dem Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen zu beantragen. Ohne besonderen Antrag dürfen Frequenzen derjenigen Bereiche benutzt werden, die
nach dem jeweils gültigen "Internationalen Fernmeldevertrag" und der zugehörigen Vollzugsordnung für den Funkdienst aus-
schlieflich dem Flugfunk- oder Flugnavigationsfunkdienst zugewiesen und durch internationale Konferenzen festgelegt sind. In
diesen Fällen prüft der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, gegebenenfalls im Benehmen mit anderen Stellen,
ob diese Frequenzen in der Bundesrepublik verfügbar sind, und teilt das Ergebnis dem Bundesminister für Verkehr mit.
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Dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen sind die Frequenzen sowie die für die Veröffentlichung in den inter-
nationalen Dienstbehelfen erforderlichen Angaben mitzuteilen.
Ou inter atm au atte de doch no en en conten in enten erden in on en vereinbarungoa
§5
des Wunden dieses r Vehin 2u sie eind Anderung der Auflagen - abgesehen von 8 2 - sind nur mit Zustimmung
Frankfurt (Main), den 8. Februar 1954
PestDr.undBalke
Fernmeld weden
В 15/54 TIEFFLUGUBUNGEN DER ALLIIERTEN LUFTSTREITKRÄFTE
Headquarters 2nd Allied Tactical Air Force
29. März 1954 - 2ATAF/S. 5/Nav.
und NfL | DABE NI Misc. 231 091505z
Aut dem un u veit a) en hir beeistngen Surchgen und in den unter (8) und (4) naher bezeichnen Gebieten werden von
1 Tiefflugstrecken für Lufffahrzeuge mit Düsenantrieb
Strecke Von Bis Rechtweisender Entfernung
Kurs in NM
1 52017N 070350 52°03'N 07004'0 234 23,5
1a 52°07'N 06057'0 52°23'N 07025'0 049 22
2 51054'N 07025'0 51°47'N 07057'0 109 20,5
51°47'N 07057'0 51o20'N 08°07'0 167 28,5
2a 51°20'N 08o00O 51o52,5'N 07022'0 324 40
3 51020'N 08012'0 51°42'N 08057'0 052,5 36
3а 51o36'N 09001,50 51o20'N 08030'0 231 25,5
4 52°07'N 090280 52o28,5'N 09012,5'0 337 24
52°28,5 N 09012,50 52o58N 09024'0 013,5 29,5
4a 52059'N 090380 52o25'N 09031,5'0 186 34,5
52°25'N 09031,5'0 52o06'N09043'0 157 19,5
5 52°57'N 09°13'0 52°40'N08•27'0 238 33
5 a 52°53'N 08040'0 53°05'N 09010'0 056 21,5
53°12'N 09016'053°42'N 09002'0 344 31,5
53°42'N 09°02'0 53o58'N1 09007'0 011 18
6a 54°02'N 09017'0 53041'N 09015'0 182,5 20,5
53°41'N 09015'053°15'N 09026'0 166 26
7 51°46'N 08057,5'0 52o21'N 08o17'0 324
Ta 52o27N 08022'0 51055'N 09008'0 139 51,5
8 50°56'N 07016'051°12,5'N 08°00'O 058,5 32
8 a 51°02'N 08000'0 50o52'N 07019,5'0 248 27
2 Tiefflugstrecken für leichte, mit Kolbenmotor angetriebene Luftfahrzeuge
A. Detmold - Melle (52°12'N 08020'0) - Bad Essen
(52°19'N 08021'0) - 52°23'N 07056'0 - Lengerich
(52°11'N 07051'0) - Brackwede (51o59'N 08o31'N)
- Detmold.
・
- 3-
B. Detmold - Neuenbecken (51°45'N 08o51'O) - 51°29'N
08004'0 - Liesborn (51°43'N 08o15'O) - Senne ||
(51057'N 08035'O) - Detmold.
C. Detmold - Salzuflen (52°06'N 08°45'O) - 52°13'N
08052'0 -5219N089520-Petershagen(52°23N
08°58'O) - Langerholzhausen (52o19'N 08o58'0) -
Detmold.
D. Detmold - Dortmund (51°32'N 07°33'O) - Lipperode
(51°42'N 08022'0) - 51°48'N 09001'0 - Detmold.
E. Detmold - 52°12'N 09057'0 - Rischenau (51°53'N
09°18'0) - Detmold.
F.
G. Detmold - Melle (51°12'N 08o20'O) - Steinfeld (52°35'N
08°12'O) - Liebenau (52o36'N 09006'0) - 52o22'N
09920'0-Detmold.
H. Detmold - Lübbecke (52°18'N 08°37'0) - Rehburg
(52°29'N 09o13'O) - Hessisch Oldendorf (52°00'N
09°15'0) - Detmold.
J. Detmold - Kaunitz (51052'N 08034'0) - 51o36'N
08°20'0 - Frondenburg (51°29'N 07°46'O) Brecker-
feld (51°16'N 07°29'0).
K. Detmold - Lübbecke (52°18'N 08°37'0 - Ströhen
(52°32'N 08941'O) - 52°48'N 09°12'0 - Liebenau
(52o36'N 09006'0) - 52°22'N 09°20'0 - Detmold.
L. Detmold - Brackwede (51o59'N 08°31'O) - Lengerich
(52°11'N 07°51'O) - Ahlen (51°46'N 07°53'O) - Neu-
enkirchen (51°50'N 08027'0) - Detmold.
M. Lohe (52°58'N 09013'O) - Zeven (53°18'N 09017'0) -
Horneburg (53o31'N 09°35'0) - Lohe.
N. Lohe - Wietzen (52°43'N 09°05'0) - Langförden
(52°47'N 08°15'O) - Syke (52°55'N 08o49'O) - Wissel-
hövede (52°59'N 09o34'O) - Lohe.
O. Lohe - 53°05'N 09o31'O - Meschen (53°24'N 10°03'O)
- Lohe.
Q. Lemgo (52°02'N 08054'O) - Stolzenau (52°o31'N 09°05'0)
S. Detmold (51°57'N 08o53'O) - Schlangen (51°49'N
08o51'0).
T. Detmold - Schlangen - 51°43'N 08948'0 - 51o28'N
07°43'0 - Neukirchen (51°06'N 07°07'0) - Hilden
(51o11'N 06°56'0).
3 Tieffluggebiete für Luftfahrzeuge mit Düsenantrieb
Tiefflug-Gebiet Nr. 1: Ein Gebiet, dessen Begrenzung wie folgt verläuft: 52°57'N 07o17'O, am Küsten-Ems-Kanal entlang
bis 30m Wese, Ka Bassin 5 05 5208 0 60 am DrEimund misie il Diang bit mai de Pu 53°2/N 078180),
entlang der Ems bis 52°57'N 07°17'0.
Hiervon ausgenommen sind die Gebiete:
(a) Im Umkreis von 3 NM um den Schiefplats Meppen (52o51'N 07°25'0)
(b) Im Umkreis von 3 NM um den Fliegerhorst Ahlhorn (52°54'N 08o14'O)
(c) Segelfluggelände (52°57'N 07o30'O) und (52°22'N 07048'0)
(d) Über den Hochspannungsleitungen, entlang der südöstlichen Begrenzung und der Linie Diepholz-Bohmte, Flo-
dorf-Mohmte.
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06054'0), dann entlang der Hauptstrafse über Haltern nach Appelhülsen (51°54,5'N 07o25'O), entlang der Strafse nach Coesfeld
(51o56'N 07°10'0) und entlang der Eisenbahnlinie bis 52°10'N 06054'0.
Hiervon ausgenommen sind die Gebiete:
(a) Im Umkreis von 3 NM um Wesel (51°35'N 06°37'0)
(b) Im Umkreis von 3 NM um Dorsten (51°40'N 06°58'0)
(c) Im Umkreis von 3 NM um Lintfort (51°30'N 06°33'0)
(d) Im Umkreis von 4 NM um Goch
(e) Segelfluggelände 51°51'N 06953'0
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Tiefflug-Gebiet Nr. 3: Ein in der britischen Zone Deutschlands liegendes Gebiet, das von der amerikanischen Zonen-
grenze, dem Breitenkreis 51o20'N und dem Meridian 08°00'O begrenzt wird.
Hiervon ausgenommen sind die Gebiete:
(a) Im Umkreis von 3 NM um Siegen (50°54'N 08o02'O)
Tiefflug-Gebiet Nr. 4: Ein Gebiet, dessen Begrenzung zwischen folgenden Punkten verläuft: 51°29'N 09o13'O, entlang
der Eisenbahnlinie bis 51°46'N 08o57'O, entlang der Eisenbahnlinie bis Hameln (52°06,5'N 09o22'O), entlang der Eisenbahn-
linie nach Elze (52°06'N 09o45'O), entlang der Eisenbahnlinie nach Northeim (51°43'N 09958'O), entlang der Eisenbahnlinie bis
51°39'N 09o30'O, und entlang der U.S.-Zonengrenze bis 51°29'N 09o13'O.
Hiervon ausgenommen sind die Gebiete:
(a) Im Umkreis von 3 NM um Hameln (52°06'N 10°21'O)
(b) Seel Olade: 5143N O9570, 5149N O954O, SlOSIN 090380, 51047N 0927O, 51 50N 09270 und
(c) Über Hochspannungsleitungen und entlang der östlichen Begrenzung sowie der Linie Eschershausen-Greene.
Tiefflug-Gebiet Nr. 5: Ein Gebiet, dessen Begrenzung wie folgt verläuft: Von Soltau (52°59'N 09o50'O) entlang der
Eisenbahnlinie bis 52°57'N 09o13'O, entlang der Strake bis 53°03'N 09o10'O, entlang der Autobahn bis 53°22'N 09°28'0, ent-
lang der Strafe nach Soltau.
Hiervon ausgenommen ist das Gebiet:
(a) Im Umkreis von 3 NM um Rotenburg.
linie bis nach St. Michaelisdonn.
Hiervon ausgenommene Gebiete sind:
(a) Im Umkreis von 3 NM um Fliegerhorst Schleswigland (54°27'N 09o31,5'O)
(b) Im Umkreis von 3 NM um Schleswig (54°27,5N 09°31'0)
(c)Im Umkreis von 3 NM um Rendsburg (54o17'N 09°40'O)
(d) Im Umkreis von 3 NM um Husum (54°28'N 09°03'0)
(e) Segelfluggelände Schleswigland (53059'N 09°08'0)
(f) Über Hochspannungsleitungen und entlang der nördlichen Begrenzung und der Linie Heide - Albersdorf.
4 Tieffluggebiet für leichte, mit Kolbenmotor angetriebene Luftfahrzeuge
Tiefflug-Gebiet Nr. 7: Ein Gebiet, dessen Begrenzung wie folgt verläuft: Von dem Punkt 51°56'N 08o55'O (Detmold)
in nördlicher Richtung an der Hauptstrale nach Lemgo entlang bis zu dem Punkt 52°01'N 03°53'O, von dort an der Eisenbahn-
linie nach Griessem entlang bis zu dem Punkt 52°00'N 09o11'O, dann bis zu dem Punkt 51°58'N 09o16'O (Lugde), von dort in
südwestlicher Richtung an der Eisenbahnlinie entlang bis zu der Eisenbahnkreuzung an dem Punkt 51°49'N 09000'0 und dann
an der Eisenbahnlinie nach Detmold entlang bis zu dem Punkt 51°56'N 08055'0.
Tiefflug-Gebiet Nr. 8: Ein Gebiet, dessen Begrenzung wie folgt verläuft: Von dem Punkt 51°56'N 08°55'O (Detmold)
in nördlicher Richtung an der Hauptstrafe nach Lemgo entlang bis zu dem Punkt 52o01'N 08o53'O, von dort an der Eisenbahn-
linie nach Griessem entlang bis zu dem Punkt 52°00'N 09911'O, dann bis zu dem Punkt 51o58'N 09o16'O (Lugde), von dort in
südlicher Richtung bis zu dem Punkt 51°54'N 09o17'O (Rischenau) und weiter in südwestlicher Richtung bis zu dem Punkt 51°49'N
09008'O (Nieheim), von dort in westlicher Richtung bis zu der Eisenbahnkreuzung an dem Punkt 51°49'N 09o00'O und dann
an der Eisenbahnlinie nach Detmold entlang bis zu dem Punkt 51°56'N 08055'O.