Nachrichten für Luftfahrer 1976 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)
1.16 Verkehrsverbindungen:
Zufahrtstraßen: Autobahn Karlsruhe-Ulm, Ausfahrt Stuttgart-Süd und
Ausfahrt Stuttgart-Flughafen;
Bundesstraße 27 mit Abzweigung der Flughafenzufahrtstraße
bei Echterdingen
Von Stuttgart:
Stuttgart-Degerloch über B 27
oder
Mittlere Filderstraße/Flughafenzufahrtstraße
Öffentliche Verkehrsmittel: Schnellbuslinie A für Fluggäste zwischen Flughafen und Stutt-
gart-Hauptbahnhof, Haltestelle beim City Air Terminal
Ecke Lautenschlagerstraße/Kronenstraße
(Direktverbindung);
Europa-Bus Frankfurt-Basel;
Bahnbuslinien:
Stuttgart — Bad Ditzenbach
Leinfelden-Echterdingen - Tübingen;
Omnibuslinie F:
Neuhausen - Leinfelden-Echterdingen (mit Anschluß nach
Esslingen) - Stuttgart-Vaihingen;
Straßenbahnverbindung zwischen Stuttgart und Leinfelden-
Echterdingen Ort (2 km vom Flughafen)
Mietwagen: Mietwagen und Selbstfahrerwagen am Flughafen
Taxis: Droschken-Standplätze vor und westlich des Flughafen-Abfer-
tigungsgebäudes
Bahnanschluß: Bahnhof Echterdingen für Frachtverkehr
1.17 Abfertigungsanlagen: Der Flughafen verfügt über ein Fluggastabfertigungs-
gebäude mit allen erforderlichen Einrichtungen.
Frachtlagerräume:
Verladegeräte jeder Art vorhanden
Bauliche Anlagen: siehe Luftfahrthandbuch
1. 18 Tankeinrichtungen:
Treibstoffsorten: Esso JET Al
Shell JET Al
BP JET Al (Ausl. d. Shell)
Ơlsorten: Esso 2380
Shell AsO 390, 500
Esso-Agentur (Gen. Aviation)
Kula und Breuninger
100 L, JET Al
DELE 80, 100, AD 80, AD 100
Turbo-Oil 2380, 2389, 274
(2stündige Voranmeldung)
Tankvorrichtungen und Beschränkungen der Tankmöglichkeit: Flugfeldtankwagen
24 Stunden; von 23.00 bis 06.00 Uhr mit 1 stündiger Voran-
meldung;
Er laden un 220 bis 0700 Uhr mit Voranmeldung..
1.19 Unterstellung von Luftfahrzeugen: 1 Halle: 89 x 49 m, Torhöhe 14,5 m (Halle D)
1 Halle: 135 x 32 m, Torhöhe 6,0 m (Halle Q)
1.20 Jahreszeitlich bedingte Benutzbarkeit: Keine Beschränkungen
2. Meteorologische Angaben:
2. 1 Vorherrschende Windrichtung: Südwest
2. 2 Flughafenbezugstemperatur: 19,4° C
3. Angaben über die Flugbetriebsanlagen
3. 1 Start- und Landebahn: ICAO-Klasse B
Bezeichnung: 08/26
Rechtweisende Richtung: 074°/2540
Abmessungen: 2.550 m x 50 m
Sicherheitsstreifen: 2.670 m x 300 m
- 11 -
Start- und Landebahndecke: Beton
Tragfähigkeit: LCN 75
Längsgefälle: 1,02% von West nach Ost fallend
Sicherheitsstart- und Landestrecke: Für Start in Richtung 26 und 08: 2.550 m
3.2 Bewegungsflächen:
Abfertigungsvorfeld: Auf der Nordseite des Flughafens, Beton, 215.800 qm,
CONC, LCN 100
"|" = 36,7 ins
Hallenvorfeld:
29.00 12A5PH. LON 60
Grasabstellflächen für die allgemeine Luftfahrt
• 3.3 Rollbahnen:
Tragfähigkeit.
TWY Breite
m
LCN "I" ins "d" ins SFC
B, E, F, G, H 22,5 100 36,7 CONC
D
c
22,5
22,9
74
60
-
z
s
20
ASPH
ASPH
* TWY D nur für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg MPW benutzbar
3. 4 Landebereich für Hubschrauber: Gras, 50 x 50 m, im nördlichen Teil des Rollfeldes
3.5 Optische Hilfen:
Wegweiseranlage für das Rollen: Numerierungs-Schilder und Wegweiser unbeleuchtet
Optische Ortungshilfen: Flugplatzleuchtfeuer weiß/weiß auf dem Dach des Kontroll-
turms
Anzeigegeräte und Bodensignalanlagen: Landerichtungsanzeiger beleuchtet; Signalfeld
Befeuerungseinrichtungen: siehe Luftfahrthandbuch - Band | -
Notbefeuerung: Notstromaggregate für Startbahn-Hoch- und -Niederleistungs-
bereuern-Mittelinienbefeuerung nicht notstromversorgt
Hindernismarkierung und -befeuerung: Hindernisse sind entsprechend den Richtlinien der ICAO be-
feuert
Markierungshilfen: Anflug, Start- und Landebahnmittellinie,
Start- und Landebahnbezeichnung,
Starellen. Stand bahrand, Rolhalterto hollanmitellinie
Hindernisse: siehe Luftfahrthandbuch Band Il
3.6 Funktechnische Einrichtungen: ILS 26 (Cat. I), NDB 08, ASR 4, VDF
3.7 Örtliche Beschränkungen: Zum Starten, Landen und Rollen von Luftfahrzeugen dürfen
nur die hierfür vorgesehenen befestigten Flächen benutzt
werden.
3.8 Bauschutzbereich: Der Bereich, in dem die in § 12 Abs. 2 und 3 LuftVG bezeich-
neten Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbereich), ist in
dem der Verfügung des Innenministeriums Baden-Württem-
berg vom 14. Dezember 1959 - Nr. Verk. 8724/169 -
beigefügten Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 festgelegt
(§ 42 Abs. 3 LuftVZO). Der Höhenbezugspunkt ist 370 m über
NN.
_ 12 -
Teil I1
Benutzungsvorschriften
1. Anwendbarkeit der Benutzungsordnung 2.5 Verkehrsabfertigung (Bodenverkehrsdienst)
1.1 Wer den Flughafen mit Luftfahrzeugen benutzt, ihn be- Der Flughafenunternehmer ist berechtigt, die Verkehrsabfer-
tritt oder befährt, ist den Vorschriften dieser Benutzungsord- tigungder Luftfahrzeuge (Bodenverkehrsdienst) gegen Ent-
nung und den zu ihrer Durchführung ergehenden Weisungen gelt durchzuführen, sofern für den Einzelfall keine andere Re-
des Flughafenunternehmers unterworfen. gelung getroffen ist. In solchen Einzelfällen haben die Luft-
fahrzeughalter ihre Abfertigungsgeräte und -fahrzeuge an den
1.2 Soweit die Vorschriften und Weisungen Luftfahrzeug- von dem Flughafenunternehmer zugewiesenen Plätzen gegen
halter betreffen, gelten sie entsprechend für die Eigentümer Entgelt abzustellen.
der Luftfahrzeuge sowiefür Personen, die Luftfahrzeugein
Gebrauch haben, ohne Halter oder Eigentümer dieser Luft- 2.6Abstellen und Unterstellen
fahrzeuge zu sein. 2. 6.1Hält sich ein Luftfahrzeug auf dem Flughafen länger
als 1 Stundeauf, so hat der Luftfahrzeughalter es auf Ver-
2. Benutzung mit Luftfahrzeugen langen des Flughafenunternehmers auf einer ihm zuzuweisen-
2.1 Befugnis zum Starten und Landen den Abstellfläche abzustellen oder in einer Halle unterzustel-
2.1.1 Die Benutzung des Flughafens ist gegen Entrichtung len. Abstell- und Unterstellplätze werden von dem Flughafen-
der in der Flughafen-Gebührenordnung festgelegten Entgelte unternehmer zugewiesen. Aus Sicherheits- oder Betriebsgrün-
mit Flugzeugen bis zu 35.000 kg isolierter Einzelradlast auf den kann er das Verbringen des Luftfahrzeugs auf einen ande-
der Start- und Landebahn 074°/254° QFU sowie Hubschrau- ren Abstell- oder Unterstellplatz verlangen oder — wenn der
bern und Luftschiffen gestattet. Der Betrieb von Luftfahrzeughalter nicht erreichbar ist oder dem Verlangen
zeugen, Frei- und Fesselballonen, Drachen, Flugmodellen und nicht rechtzeitig nachkommt - das Luftfahrzeug durch ge-
sonstigen für die Benutzung des Luftraums bestimmten Ge- schultes Personal dorthin ohne eigene Kraft rollen oder schlep-
räten ist nur mit besonderer Erlaubnis desFlughafenunter-
nehmers und nur im Einvernehmen mit den zuständigen Flug- 2.6.2 Die Sicherung eines abgestellten oder untergestellten
sicherungsorganen zulässig. Luftfahrzeugs obliegt dem Luftfahrzeughalter. Bei Dunkelheit
2. 1.2 Die Luftfahrzeughalter haben dem Flughafenunterneh- oder schlechter Sicht hat er ein abgestelltes Luftfahrzeug durch
mer auf Verlangen die Papiere vorzulegen, die zur Nachprü- Lichter zu kennzeichnen, sofern dies aus Sicherheitsgründen
fung der Benutzungsberechtigungundzur Gebührenberech- erforderlich ist.
nung notwendig sind. 2.6.3 Für das Abstellen und das Unterstellen eines Luft-
fahrzeugs gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Miete
2. 2 Start- und Landeeinrichtungen (§§ 535 ff BGB). Eine Verwahrungspflicht besteht für den
Zum Starten und Landen sowie zum Rollen sind die Start- Flughafenunternehmer nur, wenn hierüber eine besondere
und Landebahnen sowie die Rollbahnen oder die sonstigen schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
dafür besonders gekennzeichneten Flächen zu benutzen. 2.6.4 Die Benutzer haben die Luftfahrzeughallen und ihre
Luftfahrzeugführer sind an die Rollpläne gebunden, Einrichtungen schonend zu behandeln und insbesondere die
sie nicht von der Flugverkehrskontrollstelle andere Weisun- nachstehenden Bestimmungen einzuhalten:
2. 6.4.1
2.3 Rollen und Schleppen - Technische Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Flug-
2. 3. 1 Luftfahrzeuge dürfen mit eigener Kraft nur von hier- hafenunternehmers, insbesondere Stromversorgungsan-
zu berechtigten Personen gerollt werden. Sie dürfen in oder lagen, Kräne und Montagegerüste, dürfen nur nach Verein-
aus Hallen und Werkstätten nicht mit eigener Kraft gerollt barung mit dem Flughafenunternehmer benutzt werden.
werden. 2. 6.4.2
2. 3.2 Im Bereich der Vorfelder dürfen Luftfahrzeuge nur mit - Die Hallentore dürfen nur von Personen betätigt werden,
der unbedingt erforderlichen Mindestdrehzahl der Triebwerke die der Flughafenunternehmer hierfür zugelassen hat.
gerollt werden. 2. 6.4.3
2. 3. 3 Bei Bedarf werden Luftfahrzeuge von dem Flughafen- - Bei Arbeiten aller Art an Luftfahrzeugen in der Halle oder
unternehmer oder - nach näherer Vereinbarung — von dem in einem Umkreis von 50 m um die Halle hat der Luftfahr-
Luftfahrzeughalter geschleppt. Sie dürfen nur mit geschultem zeughalter Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl und
Personal geschleppt werden; der Führerstand eines großen leicht greifbar bereitzuhalten.
Luftfahrzeugs muß, der eines kleinen soll mit einem Luftfahr-
zeugführer oder fachkundigen Mechaniker besetzt sein. Der
- Luftfahrzeuge dürfen nicht in der Halle gewaschen und ab-
Luftfahrzeughalter hat das zur Sicherung erforderliche Perso- gespült werden.
nal zu stellen. Schleppt der Flughafenunternehmer, so hat der
Luftfahrzeughalter ihmdie für das Schleppen notwendigen 2. 6.4.5
Weisungen zu geben. — Der Platz vor den Hallentoren ist freizuhalten.
2. 6.4.6
2. 4 Abfertigungsvorfeld
- Das Abstellen, Unterstellen und Instandsetzen von Kraft-
2.4.1 Das Abfertigungsvorfeld dient der Verkehrsabferti-
gung der Luftfahrzeuge. Eine andere Benutzung - z. B. zum fahrzeugen, sonstigen Bodenfahrzeugen und anderen Ge-
Abstellen von Luftfahrzeugen, zu größeren Wartungsarbeiten,
genständen bedarf der Einwilligung des Flughafenunterneh-
mers.
zu Stand- und Probeläufen - ist nur mit Einwilligung des
Flughafenunternehmers zulässig.
2.7 Lärmschutz
2.4.2 Abfertigungsplätze werden von dem Flughafenunter- Die Luftfahrzeughalter haben Anordnungen über die Durch-
nehmer zugewiesen. Die Luftfahrzeuge werden von dem Per- führung von Probeläufen der Triebwerke von Luftfahrzeugen
sonal des Flughafenunternehmers eingewinkt. zu befolgen.
- 13 -
2.8 Betriebsstoffversorgung 3.3 Nicht allgemein zugängliche Anlagen
Unternehmen, die Luftfahrzeuge mit Betriebsstoffen 3.3.1 Allgemeines
Diese Unternehmen und 3.3. 1. 1 Anlagen innerhalb des eingefriedeten Flughafenge-
die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. ländes, die nicht für den allgemeinen Verkehr freigegeben
sind, dürfen nur mit Einwilligung des Flughafenunternehmers
- und gegebenenfalls sonstiger Berechtigter - betreten oder
2.9 Wartungsarbeiten befahren werden. Zu den Anlagen gehören insbesondere:
a) das Rollfeld (mit den zum Starten, Landen und Rollen be-
stimmten Bahnen und Flächen),
von dem Flughafenunternehmer zugewiesenen Plätzen durch-
geführt werden. b) das Abfertigungsvorfeld und sonstige Vorfelder,
c) die Flugsteige,
2. 10 Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge d) die Luftfahrzeughallen,
2. 10. 1 Bleibt ein Luftfahrzeug auf dem Flughafen bewe-
gungsunfähigliegen, so darf der Flughafenunternehmer es
e) die Warteräume,
auchohne besonderenAuftrag des Luftfahrzeughalters auf * die Transiträume sowie sonstige Räume und Verkehrsflä-
dessen Kosten von den Flugbetriebsflächen entfernen,soweit chen, die Abfertigungszwecken dienen,
dies für die Abwicklung des Luftverkehrs notwendig ist.Für
Schäden haftet der Flughafenunternehmer nur, er sie
g) die Gepäck- und Frachthallen,
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; das gleiche h) die Garagen und Werkstätten,
gilt, wenn der Luftfahrzeughalter ihn beauftragt hat, ein be- i) die Betriebs- und Bauhöfe,
wegungsunfähiges Luftfahrzeug von Flugbetriebsflächen j) die Baustellen.
zu entfernen oder bei der Entfernung mitzuwirken.
Satz 1 gilt entsprechend für die außerhalb des eingefriedeten
2. 10. 2 Bleibt ein Luftfahrzeug bewegungsunfähig liegen und Flughafengeländes liegenden Flughafengrundstücke und-an-
entsteht dem Flughafenunternehmerdadurch ein Vermögens- lagen, insbesondere für ortsfeste Anlagen der Flugsicherung
schaden, so kann er von dem Luftfahrzeughalter Ersatz ver- (z. B. Vor- und Haupteinflugzeichen West und Ost, Hindernis-
langen, es sei denn, daß diesen kein Verschulden oder nur befeuerungsmasten Weidacher Höhe, FS-Funkempfangsanlage
leichte Fahrlässigkeit trifft. Weidach, UKW-Sichtpeiler Plattenhardt, FS-Radaranlage Stet-
ten, FS-Sendestelle Echterdingen).
3. Betreten und Befahren
3.1 Straßen, Plätze und Eingänge
3.1.1 Die Straßen und Plätze des Flughafens sind nicht len und aus wichtigem Grund widerrufen.
dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Benutzer haben die Stra-
Benverkehrsordnung auch auf dem nicht dem öffentlichen Ver- 3. 3. 1. 3 Nicht allgemein zugängliche Anlagen dürfen nur un-
kehr zugänglichen Teil des Flughafens zu beachten, ter verantwortlicher Führung eines Beauftragten des Flugha-
der Flughafenunternehmer keine abweichende Regelung trifft. fenunternehmers besichtigt werden; hierbei dürfen Luftfahr-
zeuge nicht berührt werden. Das Vorfeld darf nicht eigenmäch-
3.1.2 Der Flughafen darf nur durch die von
unternehmer hierfür freigegebenen Eingänge betreten und be-
tig zu dem Rollfeld hin verlassen werden.
fahren werden.
3.3.1.4 Die Beauftragten der Luftfahrt, Zoll-, Paß- und Ge-
sundheitsbehörden sowie des DeutschenWetterdienstes sind
berechtigt, die nicht allgemein zugänglichen Anlagen in Aus-
übung ihres Dienstes zu betreten oder mit Dienstfahrzeugen
seine Höhe ist durch Aushang bekanntgemacht. zu befahren;sie sollenden Flughafenunternehmer hiervon
3.1.4 Wer auf dem Landwege Fracht, die auf dem Flughafen vorher benachrichtigen.
nicht mit Luftfahrzeugen angekommen ist, vom Flughafen fort-
schafft, ist verpflichtet, den Flughafenunternehmer nach des- 3. 3. 1.5 Fahrzeuge, die auf nicht allgemein zugänglichen An-
sen näherer Weisung über Flugdaten und/oder Ladewerte die- lagen verkehren, sind auf Verlangen des Flughafenunterneh-
mers besonders zu kennzeichnen und mit Sicherheitseinrich-
ser Fracht zu unterrichten.
tungen zu versehen.
3.2 Fahrzeugverkehr (Allgemeines) 3. 3. 1.6 Luftfahrzeuge dürfen nur mit Einwilligung des Luft-
3. 2.1 Werden Fahrzeuge auf dem Flughafen verwendet, so fahrzeughalters betreten werden.
ist der Fahrzeughalter für ihre Verkehrssicherheit verantwort-
3. 3. 2 Rollfeld
3.2.2 Kraftfahrzeuge dürfen Fahrgäste und Gepäck nur an 3. 3. 2. 1 Die zum Betreten oder Befahren des Rollfeldes nach
der Straßenseite des Hauptgebäudes sowie auf den gekenn- Absatz 3. 3. 1.1 notwendige Einwilligung erteilt der Flughafen-
zeichneten Park- oder Halteplätzen aufnehmen oder absetzen. unternehmer im Einvernehmen mit der Flugverkehrskontroll-
Fracht darf nur vor den Frachtgebäuden abgeladen oder auf- stelle. Wer das Rollfeld betritt oder befährt, darf sich nur nach
geladen werden. den Weisungen der Flugverkehrskontrollstelle bewegen und
hat insbesondere deren Funksprüche, Lichtsignale und Zei-
3.2.3 Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den gekennzeichneten chen zu beachten; über deren Bedeutung hat er sich zu unter-
Parkplätzen abgestellt werden. Verkehrswidrig abgestellte
oder nach Ablauf der höchstzulässigen Parkzeit auf den Park-
plätzen verbliebene Kraftfahrzeuge können auf Kosten und
Gefahr ihrer Halter entfernt werden.
3.3.2.2 Will ein Beauftragter der in Absatz 3. 3. 1.4 bezeich-
neten Behörden das Rollfeld betreten oder befahren, so hat
er - außer der Benachrichtigung des Flughafenunternehmers
— die Erlaubnis der Flugverkehrskontrollstelle einzuholen und
die Vorschrift zum Absatz 3. 3. 2. 1 Satz 2 zu beachten.
- 114 -
3.3.2.3 Fahrzeuge, die bei Dunkelheit das Rollfeld befah-6. Fundsachen
ren, müssen so beleuchtet sein, daß ihre Bewegungen von der Sachen, die in den Anlagen des Flughafens gefunden werden,
Flugverkehrskontrollstelle aus verfolgt werden können. sind unverzüglich bei dem Flughafenunternehmer (Wach- und
3. 3.2.4 Bei unsichtigem Wetter darf das Rollfeld nur von Pförtnerdienst im Mietwagengebäude) abzugeben. Es gelten
Fahrzeugen befahren werden, die die §§ 978 bis 981 BGB.
- in ständiger Sprechfunkverbindung mit der Flugverkehrs-
kontrollstelle stehen und mit einem Blinklicht ausgerüstet 7. Verunreinigungen, Abwässer
sind, 7.1 Verunreinigungen
oder Verunreinigungen der Flughafenanlagen sind zu vermeiden. So-
- von einem Leitfahrzeug geführt werden. weit erforderlich, sind Olauffangwannen zuverwenden. Ver-
Der Flughafenunternehmer kann im Einvernehmen mit der unreinigungen sind von Verursachern zu beseitigen; andern-
Flugverkehrskontrollstelle Ausnahmen zulassen. falls kann der Flughafenunternehmer die Reinigung auf Kosten
des Verursachers vornehmen.
3. 3. 3 Vorfelder 7.2 Abwässer
3. 3.3.1 Die Höchstgeschwindigkeit auf den Vorfeldern ist Soweit der Flughafenunternehmer nichts anderes bestimmt,
für Fahrzeuge auf 30 km/h begrenzt. Diese Geschwindigkeits- darf in die Abwassereinläufe (Abwasserdolen) nur gewöhnli-
begrenzung gilt nicht für Leit-, Feuerlösch-, Sanitäts- und Ret- ches Schmutzwasser eingelassen werden. Besteht der Ver-
tungsfahrzeuge im Einsatz. dacht, daß Wasser radioaktiv oder anderweitig, z. B. durch
Kraftstoffe, Flugbetriebsstoffe oder Ol, verseucht ist, ist es
3.3.3.2 Für den Fahrzeugverkehr auf den Vorfeldern
die von dem Flughafenunternehmer erlassenen Verkehrsrege- nach besonderer Weisung des Flughafenunternehmers zu be-
handeln. Zuwiderhandelnde haben den Flughafenunternehmer
lungen verbindlich.
von Ansprüchen Dritter freizustellen.
3. 3.3.3 Das Abfertigungsvorfeld darf nur mit den von dem
Flughafenunternehmer zur Abfertigung der Luftfahrzeuge zu-
gelassenen Fahrzeugen, den Feuerlösch- und Sanitätsfahrzeu- 8. Einwilligungen und Erlaubnisse
gen sowie den Fahrzeugen der zuständigen Behörden befah-
ren werden. Für andere Fahrzeuge bedarf es einer besonderen
Einwilligung des Flughafenunternehmers.
3.4 Mitführen von Hunden 9. Zuwiderhandlungen gegen die Flughafen-Benutzungsord-
Hunde sind an der Leine zu führen.
4. Sonstige Betätigung
4.1 Gewerbliche Betätigung
Gewerbliche Betätigung ist nur aufgrund einer Vereinbarung
mit dem Flughafenunternehmer, die auch ein an diesen zu ent-
richtendes Entgelt zum Gegenstand haben kann, zulässig. Ent- 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
sprechendes gilt für Aufnahmen auf Bild- und Tonträger so- Erfüllungsort und Gerichtsstand für die aus dieser Benutzungs-
wie für Bild- und Tonübertragungen. ordnung sich ergebenden Verpflichtungen und Rechtsstreitig-
Als gewerbliche Betätigung im Sinne dieser Vorschrift gilt
nicht die Betätigung von Luftfahrzeughaltern in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Luftfahrzeuge.
11. Zustellungsbevollmächtigter
4.2 Sammlungen; Werbungen; Verteilen von Druckschriften ung in eugha haben dem lugha nde einer ant desa
Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblät- Verlangen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu
tern und sonstigen Druckschriften bedürfen der Einwilligung benennen.
des Flughafenunternehmers. Dies gilt auch für das Verteilen
von Werbeartikeln und Warenproben.
Duar 19gh in Kbenutzungsordhung mit Anlagen tritt am 1. Ja-
4.3 Lagerung
4.3.1 Gefährliche Güter im Sinne des $ 27 Abs. 1 LuftVG NiL 137/66 wird hiermit aufgehoben.
und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsvorschrif-
ten, insbesondere Kernbrennstoff und andere radioaktive Stuttgart-Flughafen, den 20. 11. 1975
Stoffe, dürfen nur mit Einwilligung des Flughafenunternehmers
gelagert werden.
Flughafen Stuttgart
4. 3.2 Fracht, Kisten, Baumaterial, Geräte usw. dürfen außer- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
halb der hierfür gemieteten Flächen oder Räume nur mit Ein-
willigung des Flughafenunternehmers gelagert werden. Wendel Wedekind
4.4 Bauarbeiten
Vor dem Beginn von Bauarbeiten ist der Flughafenunterneh- Stuttgart, den 15. Dezember 1975
mer rechtzeitig zu benachrichtigen.
Genehmigt:
5. Sicherheitsbestimmungen Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Die auf Gesetz oder auf anderen Rechtsvorschriften beruhen-
den und die aus der Anlage 1 ersichtlichen Sicherheitsbestim-
Baden-Württemberg
mungen sind zu beachten. Dr. Käser
— 15 -
Anlage "Sicherheitsbestimmungen" zu Teil Il Nr. 5
der Flughafenbenutzungsordnung
1. Umgang mit Kraftstoffen Rauchverbot, Umgang mit offenem Feuer
Luftfahrzeuge dürfen bei laufenden Triebwerken nicht Auf den Vorfeldern, in den Luftfahrzeughallen und in den durch
betankt oder enttankt werden. entsprechende Verbotsschilder gekennzeichneten Luftfahrzeug-
werkstätten sowie innerhalb eines Sicherheitsabstandes von
15 m um abgestellte Luftfahrzeuge und um Kraftstoffversor-
gungseinrichtungen sind Rauchen und Umgang mit offenem
Feuer verboten. Mit offenem Feuer darf nur in Räumen gear-
beitet werden, die dafür entsprechend den Feuerschutzbestim-
mungen und den Vorschriften der Gewerbeaufsicht eingerich-
und von dem Flughafenunternehmer zugelassen worden
1.3 Wird ein Luftfahrzeug betanktoder enttankt, so muß
es mit den angeschlossenen Kraftstoffversorgungseinrichtun- 4. Fahrzeuge und Geräte mit Verbrennungsmotoren
gen elektrisch leitend verbunden und geerdet sein. Auf den Vorfeldern sowie in den Luftfahrzeughallen und Luft-
1.4 Während des Betankens und Enttankens eines Luftfahr- fahrzeugwerkstätteneingesetzte Fahrzeuge und Geräte mit
zeugs dürfen in einem Sicherheitsabstand von 6 m um Tank- Verbrennungsmotoren müssen mit handelsüblichen
aus denen Gas-/Luftgemische austreten, keine heitseinrichtungen - wie Auspuffanlagen mit Schalldämpfer
Stromquellen an- oder abgeschlossen und keine Schaltorga- - ausgerüstet sein, die das Austreten brennender Auspuff-
ne für elektrischen Strom betätigt werden; dies gilt nicht für
die zu dem Betanken und Enttanken notwendigen Schaltun-
5. Arbeiten in Hallen und Werkstätten
gen und nicht für Schaltorgane in explosionsgeschützter Bau-
art. Beim Tanken von Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 5.1 Luftfahrzeuge dürfen in Hallen und Werkstätten nicht mit
0 Grad C erhöht sich der Sicherheitsabstand bei Füllraten von brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrenklasse | im
mehr als 100 |/min. auf 10 m und bei Füllraten von mehr als Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten gereinigt
werden. Zum Reinigen von ausgebauten Luftfahrzeugteilen
1.5 Überfließen und Verschütten von Kraftstoffen sind zu dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrenklas-
vermeiden. Ist Kraftstoff übergeflossen oder verschüttet wor- se l nur in abgetrennten und gut belüftbaren Räumen verwen-
det werden.
den, so ist bis zu seiner Verflüchtigung oder Beseitigung Ab-
satz 1. 4 unter Beachtung eines Sicherheitsabstandes von 15 m 5.2 Feuergefährliche leichtflüchtige Stoffe (Spannlack, Nitro-
entsprechend anzuwenden; die Flughafenfeuerwehr ist unver- lack usw.) dürfen in Hallen und in Werkstätten nur verarbeitet
züglich zu benachrichtigen. werden, wenn die Räume dafür entsprechend den Feuerschutz-
1.6 Kraftstoffversorgungsfahrzeuge müssen vorschriftsmä- bestimmungen, den Vorschriften der Gewerbeaufsicht und den
Big mit Feuerlöschern versehen sein. durch die Gewerbeaufsicht genehmigten Sonderbestimmungen
von Luftfahrzeughaltern eingerichtet sind.
1.7 Sondervorschriften für Unterflur-Betankungsanlagen sind
zu beachten. 5. 3 Schmierstoff- und Kraftstoffrückstände sind in Behälter
außerhalb der Halle zu entleeren.
2. Betrieb von Luftfahrzeug-Triebwerken
2.1 Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nicht in Hallen 6. Aufbewahren von Material, Gerät und Abfällen
und Werkstätten laufen. 6.1 Material, Gerät und Abfälle sind so aufzubewahren, daß
2.2 Probeläufe der Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen keine Feuer- und Explosionsgefahr entsteht.
nur zu den von der zuständigen Luftfahrtbehörde festgelegten 6. 2 Schmieröle innerhalb oder in der Nähe von Luftfahrzeug-
Zeiträumen und in der von dem Flughafenunternehmer oder hallen oder Werkstätten sind in Behältern mit vorschriftsmä-
dem Betreiber von Lärmschutzeinrichtungen festgelegten Rei- Biger Zapfvorrichtung aufzubewahren.
henfolge vorgenommen werden.
6. 3 Leere Kraftstoff- undSchmierstoffässer sowie leere
2.3 Vor dem Anlassen von Triebwerken müssen Laufräder
Hochdrucklagerbehälter für gefährliche Stoffe dürfen nicht in
der Luftfahrzeuge durch Bremsklötze oder Bremsen ausrei- Hallen und Werkstätten gelagert werden.
chend gesichert werden.
2.4 Zur Warnung vor Gefahren durch laufende Triebwerke 6.4 Feuergefährliche Abfälle (Schmierstoffrückstände, ge-
brauchtes Putzmaterial usw.) sind in dafür gekennzeichneten
sind die Zusammenstoß-Warnlichter der Luftfahrzeuge mit
Metallbehältern mit dichtschließenden Deckeln zu sammeln.
Strahlantrieb unmittelbar vor dem Anlassen der Strahltrieb-
Die Behälter sind so oft zu leeren, daß eine Selbstentzündung
werke einzuschalten und erst nach deren Stillstand auszu-
der Abfälle ausgeschlossen ist. Olauffangwannen und ähnliche
schalten. Das Verfahren ist bei Tag und Nacht durchzuführen. Behälter sind nach Gebrauch zu entleeren und zu reinigen.
Die gleiche Handhabung ist für Propellerflugzeuge erwünscht
und wird empfohlen. 7. Feuerlösch- und Rettungsdienst
2.5 Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nur angelassen 7. 1 Bei Ausbruch eines Brandes sind sofort
werden und laufen, wenn der Führerstand des Luftfahrzeugs — die Feuermelder zu betätigen und außerdem
mit einem Luftfahrzeugführer oder fachkundigen Mechaniker
besetzt ist. — die Flughafenfeuerwehr, Fernsprecher Nr. 112 zu benach-
richtigen.
2.6 Wer Triebwerke von Luftfahrzeugen anläßt oder wäh- Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand mit den ver-
rend ihres Laufens bedient, hat sich zu vergewissern, daß die fügbaren Feuerlöschmitteln zu bekämpfen.
Luftschrauben sowie die von ihnen oder von den Triebwerken
verursachten Luftströme keine Personen verletzen und keine7.2 Bei Tod oder Verletzung von Personen ist sofort die
Sachen beschädigen können. Sanitätsstelle, Fernsprecher Nr. 221 zu benachrichtigen.
2.7 Auf den Abfertigungsvorfeldern dürfen Triebwerke von 7.3 Für Bergungs- und Rettungsmaßnahmen bei Flugzeugun-
Luftfahrzeugen nicht auf höhere Drehzahlen gebracht wer- fällen gilt der Alarmplan und die jeweilige Feuerlöschord-
den, als nach den Umständen unvermeidlich ist. nung des Flughafens.
- 16 -
NfL 1- 3-18/76
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL I
BundeSanugt eur Flugsicherung
24. Jahrgang Frankfurt (Main), 15. Januar 1976
Inhaltsverzeichnis
Seite
28. Vo Zur Anderung der 4: DVO zur LutV (estlegung ven Wunkteuenzen) 하나
1ー3/76
ーー 4/76
1-5/76 1. Änderung zur Ergänzenden Bekanntmachung der BFS zu der Bekanntmachung
des BMV über Ausnahmen von dem Verbot für Flüge nach Sichtflugregeln ober-
halb der Flugfläche 200 sowie innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes ED-R9 18
一ー 6/76 Zurückziehung des UKW-Drehfunkfeuers (VOR) Freising 19
7/76 Errichtung von Luftfahrthindernissen 19
8/76 Tiefflüge militärischer Strahlflugzeuge am Wochenende 19
9/76 Verkehrslandeplatz Kempten-Durach 19
Genehmigung
10/,76 19
11/76
Änderung der Genehmigung des Sonderlandeplatzes Damme 20
— 12/76 Regelung des Flugbetriebs auf dem Verkehrslandeplatz Egelsbach (1. Änderung) 20
13/76 Regelung des zivilen Flugplatzverkehrs am Militärflugplatz Mainz/Finthen 20
14/76 Genehmigungdes Sonderlandeplatzes Wolfhagen-Granerberg 21
- 15/76 Regelung des Flugplatzverkehrs auf dem Sonderlandeplatz Zipser Berg 21
1ー 16/76 Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes Friedrich-Ebert-Kranken-
haus Neumünster 22
1 - 17/76 Genehmigung des Sonderlandeplatzes für Fallschirmabspringer Brunsiek/Meißen-
22
Regelung des Flugplatzverkehrs für das Segelfluggelände Hütten/Hotzenwald 23
Inhaltsangabe der NfL || -1/76 vom 15. Januar 1976
=-1/76LBA-Lufttüchtigkeitsanweisungen
Inhaltsangabe der NfL II-2-3/76 vom 15. Januar 1976
12. Nachtrag zum Verzeichnis der nach § 33 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät
luftfahrttechnischen Betriebe und selbständigen Prüfer von Luft-
fahrtgerät
I1 - 3/76Bekanntmachung über Lufttüchtigkeitsanweisungen
I-3/76 ordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom 28. No-
vember 1975 (Bundesgesetzbl. | S. 2951), in Verbindung mit
Dreiundsechzigste Verordnung § 32 Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetz-
zur Änderung blatt | S. 1113), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
der Ersten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) Artikel 1
vom 2. Januar 1976 Die Erste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) in der Fassung der Bekannt-
Frankfurt (Main), den 2. Januar 1976 machung vom 3. Mai 1972 (Bundesanzeiger Nr. 85 vom 5. Mai
BFS/Z -15/14 - Az.: 112:06252 1972; Nachrichten für Luftfahrer, Teil I, Nr. 137/72), zuletzt
geändert durch die Zweiundsechzigste Änderungsverordnung
Auf Grund des § 26a Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung in der vom 1. Dezember 1975 (Bundesanzeiger Nr. 233 vom 16. De-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1969 (Bun-zember 1975; Nachrichten für Luftfahrer, Teil I, Nr. 393/75),
desgesetzbl. | S. 2117), zuletzt geändert durch die Fünfte Ver- wird wie folgt geändert:
- 17-
In § 1 Abs. 1 werden zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom 28. November
1975 (Bundesgesetzbl. | S. 2951), in Verbindung mit § 32 Ab-
1. unidiensluger Preuenzelle. (Ot und 12,55
(APP)" gestrichen;
satz 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzblatt |
S. 1113), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
2. unter "Flugverkehrskontrollstelle Düsseldorf Bezirkskon- Luftverkehrsgesetzes (8. Änderungsgesetz) vom 30. Oktober
trolldienst unterhalb Flugfläche 245" 1975 (Bundesgesetzbl. | S. 2679), wird verordnet:
a) zwischen der Frequenz "121,5 (NOT)" und der Fre- Artikel 1
"120,05 (ACC)" die Frequenz "118,75 (ACC)"
eingefügt; Die Achte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
b) zwischen der Frequenz "128,55 (ACC)" und der Fre- nung (Festlegung von Warteverfahren) vom 22. Dezember 1969
quenz "129,40 (ACC)" die Frequenz "128,65 (ACC)" (Bundesanzeiger Nr. 4 vom 8. Januar 1970; Nachrichten für
eingefügt; Luftfahrer, Teil I, Nr. 7/70), zuletzt geändert durch die Fünf-
undzwanzigste Änderungsverordnung hierzu vom 20. Oktober
c) zwischen der Frequenz "244,60 (MIL)" und der Frequenz 1975 (Bundesanzeiger Nr. 223 vom 2. Dezember 1975; Nach-
"258,10 (MIL)" die Frequenz "238,50 (MIL)" eingefügt; richten für Luftfahrer, Teil I, Nr. 366/75), wird wie folgt geän-
d) zwischen der Frequenz "258,10 (MIL)" und der Fre- dert:
quenz "318,40 (MIL)" die Frequenz "291,00 (MIL)" ein-
In § 1 wird (werden) in der Tabelle der Warteverfahren
gefügt.
e) die Frequenz "369,20 (MIL)" gestrichen; 1. bei dem Warteverfahren Dinkelsbühl DVORTAC
3. unter "Flugverkehrskontrollstelle Frankfurt Bezirkskon- a) in Spalte 2 die Angabe "316" durch die Angabe "132"
ersetzt;
trolldienst unterhalb Flugfläche 245"
a) zwischen der Frequenz "326,70 (MIL)" und der Fre- b) in Spalte 4 die Angabe "links" durch die Angabe
quenz "352,60 (MIL)" die Frequenz "345,10 (MIL)" ein- "rechts" ersetzt;
2. bei dem Warteverfahren "Hittfeld NDB" in Spalte 5 die
b) zwischen der Frequenz "352,60 (MIL)" und der Fre- Angabe "FL 180" durch die Angabe "FL 240" ersetzt;
quenz "396,10 (MIL)" die Frequenzen "366,10 (MIL)" und3. bei dem Warteverfahren "Osnabrück DVOR" in Spalte 5
"394,90 (MIL)" eingefügt. die Angabe "Maximale Wartehöhe FL 140" ersatzlos ge-
4. unter "Flugverkehrskontrollstelle Köln-Bonn Anflugkon-
trolldienst" die Frequenzen "118,75 (APP)" und "238,50
(MIL)" gestrichen; Diese Verordnung tritt am 29. Januar 1976 in Kraft.
5. unter
Der Präsident
strichen; der Bundesanstalt für Flugsicherung
6. unter "Flugverkehrskontrollstelle München Anflugkontroll- In Vertretung
dienst" die Frequenz " 122,35 (APP)" gestrichen; Philipp
7. unter "Flugverkehrskontrollstelle München Bezirkskontroll-
dienst unterhalb Flugfläche 245" zwischen der Frequenz
"121,5 (NOT)" und der Frequenz "123,20 (DFIS/FIS)" die 1- 5/76
Frequenz " 122,35 (ACC)" eingefügt.
1. Änderung zur Ergänzenden Bekanntmachung
Artikel 2 der Bundesanstalt für Flugsicherung
Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird die Erste Durchfüh- zu der Bekanntmachung des Bundesministers
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der für Verkehr über Ausnahmen von dem Verbot
Funkfrequenzen) in ihrer neuen Fassung mit neuem Datum be-
kanntmachen. für Flüge nach Sichtflugregeln oberhalb der
Artikel 3. Flugfläche 200 sowie innerhalb des Flug-
Diese Verordnung tritt am 29. Januar 1976 in Kraft. beschränkungsgebietes ED-R 9
Der Präsident Frankfurt (Main), den 22. Dezember 1975
der Bundesanstalt für Flugsicherung BFS/Z 13c 4 - Az.: 0621
In Vertretung Die Ergänzende Bekanntmachung der Bundesanstalt für Flug-
Philipp sicherung zu der Bekanntmachung des Bundesministers für
Verkehr über Ausnahmen von dem Verbot für Flüge nach
1-4/76 Sichtflugregeln oberhalb der Flugfläche 200 sowie innerhalb
des Flugbeschränkungsgebietes ED-R9, veröffentlicht in
Sechsundzwanzigste Verordnung NfL | - 388/75, wird wie folgt geändert:
zur Anderung der Unter Nr. 1 Buchstabe a)
Achten Durchführungsverordnung 1. Zeile sind zwischen die Worte
zur Luftverkehrs-Ordnung "Segelflugzeugen" und "Fahrten" die Worte
"Foto- und Vermessungsflüge"
(Festlegung von Warteverfahren) einzufügen.
vom 30. Dezember 1975 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentli-
chung in Kraft.
11/14- Az. 112 en 30. Dezember 1975 Der Präsident
Auf Grund des § 27a Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der der Bundesanstalt für Flugsicherung
Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1969 (Bun- In Vertretung
desgesetzbl. / S. 2117), geändert durch die Fünfte Verordnung Philipp
- 18 -
I-6/76 Flugbetrieb während dieses Zeitraums kann jedoch auf Grund-
lage des PPR mit stündiger vorheriger Anmeldung unter den
Zurückziehung des UKW-Drehfunkfeuers (VOR) Nummern
Freising (0831) 65969 Luftaufsicht
(0831) 2522 38 Geschäftsstelle
Erst - (Man en 22. Dezember 1975 (0831) 26318 Beauftragter für Luftaufsicht
durchgeführt werden.
Regierung von Mittelfranken
quenz: 108,4 MHz zurückgezogen. Luftamt Südbayern
Der Präsident Im Auftrag
der Bundesanstalt für Flugsicherung Seebauer
In Vertretung
Philipp
I-10/76
1-7/76 Genehmigung des Sonderlandeplatzes
Errichtung von Luftfahrthindernissen Bruck/Opf.
Brhe wel den 289amer 1975 Ni. 31erg, - /1 Dezember 1975
Das nachstehend aufgeführte Luftfahrthindernis ist errichtet
worden: Die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern -
Land: Schleswig-Holstein hat mit Bescheid vom 20. 11. 1975 Nr. 315/4-859/31 43 Herrn
Standort: Schönwalde am Bungsberg
Geogr. Koordinaten: 54o12'40"N 10°43'32"0
Art des Hindernisses: Fernmeldeturm
Höhe über Grund: 133,90 m
Höhe über NN: 288,90 m
Das Hindernis ist befeuert, jedoch mit keiner Tagesmarkie- 1. Bezeichnung:
rung versehen. Sonderlandeplatz Bruck/Opf.
Der Präsident 2. Lage:
der Bundesanstalt für Flugsicherung Im Landkreis Schwandorf i. Bay., ca. 1,6 NM süd-süd-
VoB westlich der Gemeinde Bruck
3. Bezugspunkt:
1-8/76 a) Geographische Lage: 49°1325"N 12°17'53"0
Tiefflüge militärischer Strahlflugzeuge b) Höhe: 354 m (1161 ft) ü. NN
am Wochenende 4. Start- und Landebahn für Flugzeuge:
Richtung: 12°/192° rechtweisend
Frankfurt (Main), den 17. Dezember 1975 Länge: 553 m
BFS/Z 13 c 3 — Az.: 223 11
Breite: 10 m
Belag: Asphalt
5. Arten der Luftfahrzeuge, die den Landeplatz benutzen dür-
fen:
b) Flugzeuge von mehr als 2000 kg bis 3000 kg höchstzulässi-
gem Fluggewicht (MPW) nur nach vorheriger Genehmigung
Der Präsident (PPR)
der Bundesanstalt für Flugsicherung c) Motorsegler
In Vertretung d) Segelflugzeuge und Motorsegler, die nicht mit eigener Kraft
Philipp starten mit Startart Flugzeugschlepp.
1-9/76 II.
Aufgrund der am 10. 12. 1975 durchgeführten Abnahmeprüfung
Verkehrslandeplatz Kempten-Durach wurde dem Flugplatzhalter die Betriebsaufnahme auf dem Son-
derlandeplatz "Bruck/Opf." mit Wirkung vom 10. 12. 1975 ge-
München, den 11. November 1975 stattet.
315-7833-23/75 III.
Dem Ve 2 8l mip la t von der itrespicht erreit le
mit eie wurde
Bescheid derdie erg no
Regierung von Miniranken & Co
Mittelfranken - an
Luftamt
— 19 -
Nordbayern — vom 17. 12. 1974 Nr. 315/4 — 859/31 43 er- I-13/76
teilte luftrechtliche Genehmigung für den Sonderlandeplatz
Bruck/Opf. widerrufen. Die Bekanntmachung vom 27. 12. 1974 Regelung des zivilen Flugplatzverkehrs
(NfL | - 17/75) wird aufgehoben. am Militärflugplatz Mainz/Finthen
Regierung von Mittelfranken
Frankfurt (Main), den 15. Dezember 1975
Luftamt Nordbayern BFS/Z - |1 — Az.: 322 51
Im Auftrag
Triftshaeuser Auf Grund des § 21a Abs. 1 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1969
(Bundesgesetzbl. | S. 2117), geändert durch die Fünfte Ver-
I-11/76 ordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom 28. No-
vember 1975 (Bundesgesetzbl. | S. 2951), legt die Bundesan-
Änderung der Genehmigung des stalt für Flugsicherung für Flüge nach Sichtflugregeln mit zivi-
Sonderlandeplatzes Damme len, motorgetriebenen Luftfahrzeugen zum und vom Militär-
flugplatz Mainz/Finthen folgende Regelung fest:
Oldenburg, den 10. Dezember 1975
302/303 11 — 33 1. Allgemeines
Am 25. 11. 1975 habe ich die Herrn Burkhard Stüve, 2845 1.1 Am Flugplatz Mainz/Finthen wird zu bestimmten Zeiten
Damme, am 30. 10. 1974 erteilte Genehmigung zur Anlage und Flugplatzkontrolldienst durchgeführt. Sprechfunkverkehr
mit
der Flugplatzkontrolle Mainz/Finthen ist nur in englischer
zum Betrieb des Sonderlandeplatzes Damme (NfL 1 - 269/75) Sprache zulässig.
geändert.
1.2 Außerhalb der Betriebszeit der vorgenannten Flugplatz-
Absatz | Nr. 5 erhält folgende Fassung: kontrollstelle ist der Flugplatz Mainz/Finthen ein unkontrollier-
"I. 5. ter Flugplatz. Während dieser Zeit ist mit der Flugleitung
Start- und Landebahn für Flugzeuge und Motorsegler (Gras) Mainz/Finthen Sprechfunkverkehr in deutscher Sprache durch-
zuführen.
a) Richtung: 108°/288° rechtweisend
b) Länge: 700 m 2. Anflüge
c) Breite: 30 m 2.1 Anflüge sind auf einer der nachstehend beschriebenen
d) Streifen: Einflugstrecken durchzuführen, wobei Standortmeldungen über
Rechteck von 760 x 60 m, das die Start- und Landebahn den gekennzeichneten Pflichtmeldepunkten (A) abzugeben
symmetrisch umgibt." sind.
Die Betriebsfreigabe für das verlängerte Teilstück der Start- a) Von einem Standort unmittelbar westlich der Ortschaft Nie-
und Landebahn wurde ebenfalls am 25. 11. 1975 erteilt. der-Olm (A) auf Kurs über Grund von 345° (mw) zum
Flugplatz;
Der Präsident b) Von einem Standort unmittelbar westlich der Ortschaft Elt-
des Niedersächsischen Verwaltungs- ville (A) auf Kurs über Grund von 160° (mw) zum Flugplatz.
bezirks Oldenburg 2.2 Sprechfunkverbindung mit der Flugplatzkontrolle Finthen
Im Auftrag ist spätestens über dem Pflichtmeldepunkt NIEDER-OLM oder
Haase ELTVILLE aufzunehmen.
Außerhalb der Betriebszeit der Flugplatzkontrolle Mainz/Fin-
1-12/76 then ist mit der Flugleitung Mainz/Finthen über den vorbezeich-
neten Meldepunkten Sprechfunkverbindung aufzunehmen.
Regelung des Flugbetriebs
auf dem Verkehrslandeplatz Egelsbach 3. Platzrunden
(1. Änderung) Die Platzrunde liegt
a) montags bis freitags südlich des Flugplatzes,
Wiesbaden, den 11. Dezember 1975
Ill a 3 — Az.: 66 m 06 b) an Wochenenden nördlich des Flugplatzes.
Die Bekanntmachung über die Regelung des Flugbetriebs auf 4. Abflüge
dem Verkehrslandeplatz Egelsbach vom 13. Dezember 1974 Abflüge sind auf einer der nachstehend beschriebenen Abflug-
(NfL | - 19/75) wird wie folgt geändert:
strecken durchzuführen, wobei Standortmeldungen über den
1. Nr. 5 erhält folgende Fassung: gekennzeichneten Pflichtmeldepunkten (A) abzugeben sind:
Bei Flügen in den Platzrunden muß eine Flughöhe von a) Vom Flugplatz aus auf Kurs über Grund von 165° (mw) bis
330 m (1100 Fuß) über NN oder 200 m (700 Fuß) über GND zu einem Standort unmittelbar westlich der Ortschaft Nie-
eingehalten werden. der-Olm (A);
2. Nr. 7 erhält folgende Fassung: b) Vom Flugplatz aus auf Kurs über Grund von 340° (mw) bis
zu einem Standort unmittelbar westlich der Ortschaft Elt-
Der Überflug der Wohngebiete ist aus Lärmgründen unter-
sagt. ville (A).
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung 5. Hinweise
in Kraft.
5.1 Bei Flügen zum und vom Flugplatz Mainz/Finthen ist die
Der Hessische Minister für Untergrenze des VFR-Beschränkungsgebietes Frankfurt zu be-
Wirtschaft und Technik achten.
Im Auftrag 5.2 An Wochenenden ist auf Segelflugbetrieb südlich des
Dr. Ludwig Flugplatzes zu achten.
-20ー