Nachrichten für Luftfahrer 2007 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)
Flughafenbenutzungsordnung
Stand: 24.11.2006
Luftfahrzeughalter hat das zur Sicherung erforderliche Personal zu stellen.
Schleppt der Flughafenunternehmer, so hat der Luftfahrzeughalter ihm die für
das Schleppen notwendigen Weisungen zu geben.
2.2.4 Vorfeld
2.2.4.1 Das Vorfeld dient der Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge. Eine andere
Benutzung - z. B. zum Abstellen von Luftfahrzeugen zu größeren
Wartungsarbeiten, zu Triebwerksprüfläufen - ist nur mit Einwilligung des
Flughafenunternehmers zulä ssig.
2.2.4.2 Abfertigungsplätze werden von dem Flughafenunternehmer zugewiesen. Die
Luftfahrzeuge werden von dem Personal des Flughafenunternehmers
eingewiesen.
2.2.4.3 Auf gebäudenahen Positionen (Pierpositionen) muss die bordeigene APU
abgeschaltet werden, sofern Energie gegen gesondertes Entgelt gestellt wird.
2.2.5 Bodenabfertigungsdienste
2.2.5.1 Der Flughafenunternehmer ist berechtigt, Bodenabfertigungs-dienste gemäß
dem Verzeichnis der Boden-abfertigungsdienstverordnung (BADV - Anlage 1)
durchzuführen. Selbstabfertiger und Dienstleister sind im zugelassenen Umfang
berechtigt, ebenfalls diese Dienste auszuführen. Die zugelassenen
Selbstabfertiger und Dienstleister haben ihre Abfertigungsgeräte ausschließlich
an den von dem Flughafenunternehmer zugewiesenen Plätzen gegen Entgelt
abzustellen. Für das Abstellen und das Unterstellen von Abfertigungsgerät gelten
die gesetzlichen Vorschriften über die Miete (§§ 535 ff BGB).
Verwahrungspflicht besteht für den Flughafenunternehmer nur, wenn hierüber
eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
2.2.5.2 Der Flughafenunternehmer kann von den zugelassenen Selbstabfertigern und
Dienstleistern für die Gestattung von Bodenabfertigungsdiensten ein Entgelt
gemäß § 9, Abs. 3 BADV verlangen.
2.2.5.3 Die folgenden Einrichtungen sind zentrale Infrastruktur-einrichtungen im Sinne §
6 BADV (vgl. Anlage 2 dieser Flughafenbenutzungsordnung).
1. Abfertigungsvorfelder
2. Fluggastbrücken
3. Stationäre Bodenstromversorgung
4. Gepäckfördersystem
5. Einrichtungen zum Lotsen der Flugzeuge
6. Fluginformationssystem
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7. Flugzeugenteisungssystem
8. Versorgungssystem für Frischwasser
9. Entsorgungssystem für Fäkalien
10. Entsorgungssystem für Abfall
Die zentralen Infrastruktureinheiten werden ausschließlich vom
Flughafenunternehmer oder einem von ihm damit Beauftragten nach Maßgabe
der Anlage 2 der Flughafenbenutzungsordnung vorgehalten, verwaltet und
betrieben. Diese zentralen Infrastruktureinrichtungen sind gegen Entgelt zu
nutzen.
2.2.6 Abstellen
2.2.6.1 Abstellplätze werden von dem Flughafenunternehmer zugewiesen. Hält sich ein
Luftfahrzeug auf dem Flughafen länger als eine Stunde auf, so hat der
Luftfahrzeughalter es auf Verlangen des Flughafenunternehmers auf einer ihm
zuzuweisenden Abstellfläche abzustellen. Aus Sicherheits- oder Betriebsgründen
kann er das Verbringen des Luftfahrzeuges auf einen anderen Abstellplatz
verlangen oder - wenn der Luftfahrzeughalter nicht erreichbar ist oder dem
Verla ngen nicht rechtzeitig nachkommt - das Luftfahrzeug kostenpflichtig durch
geschultes Personal dorthin ohne eigene Kraft rollen oder schleppen.
2.2.6.2 Die Sicherung eines abgestellten oder untergestellten Luftfahr-zeuges obliegt
dem Luftfahrzeughalter. Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht hat er ein
abgestelltes Luftfahrzeug durch Lichter zu kennzeichnen, sofern dies aus
Sicherheitsgründen erforderlich ist.
2.2.6.3 Für das Abstellen eines Luftfahrzeuges gelten die gesetzlichen Vorschriften
über die Miete (§§ 535 ff BGB). Eine Verwahrungspflicht besteht für den
Flughafenunternehmer nur, wenn hierfür eine besondere schriftliche
Vereinbarung getroffen ist.
2.2.7 Schallschutz
2.2.7.1 "Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet,
beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare
Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf
ein Mindestmaß zu beschränken, ... Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist
besonders Rücksicht zu nehmen." Diese allgemeinen Forderungen des §29 des
Luftverkehrsgesetzes sind dem Betrieb von Luftfahrzeugtriebwerken auf dem
Gelände des Flughafens Dresden zugrunde zu legen. Insbesondere betrifft dies
die Durchführung von Triebwerksprüflä ufen.
2.2.7.2 Die Luftfahrzeughalter bzw. die ansässigen Flugzeugwerften haben die
Anordnungen über die Durchführung von Trie bwerksprüfläufen zu befolgen.
2.2.7.3 Probelä ufe der Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen grundsätzlich nicht an
Sonn- und Feiertagen von 00.00-24.00 Ortszeit und an Wochentagen in der Zeit
von 20.00-06.00 Ortszeit durchgeführt werden. Ausnahmegenehmigungen
können in begründeten Fällen durch den Beauftragten für Luftaufsicht erteilt
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werden. Weitere Einschränkungen auf Grund spezieller Standorte oder anderer
Tatsachen bleiben vorbehalten.
2.2.7.4 Für die Durchführung von Triebwerksprüfläufen nach Reparaturen und
Wartungen erfolgt eine Zuweisung des Standplatzes durch den
Flughafenunternehmer.
2.2.7.5 Triebwerksprüfläufe außerhalb des genehmigten Zeitraumes dürfen nur
durchgeführt werden, wenn sie aus Sicherheitsgründen kurz vor einem Start
bzw. nach Auftreten von Triebwerks-unregelmäßigkeiten zwingend erforderlich
sind. Die Genehmigung ist in diesen Ausnahmefällen vor der Durchführung bei
den zuständigen Luftaufsichtsstellen einzuholen.
2.2.7.6 Die Regelungen zur Durchführung von Triebwerksprüfläufen durch die
ansässigen Flugzeugwerften sind Inhalt der Betriebsabsprache zwischen
Flughafenunternehmer und der jeweiligen Flugzeugwerft. Die Inhalte der o.g.
Festlegungen gelten dabei in vollem Umfang.
2.2.7.7 Schubumkehr darf nur in dem Umfang angewandt werden, wie dies aus
Sicherheitsgründen erforderlich ist: Die Stellung “Leerlauf-Schubumkehr“ wird
von dieser Regelung nicht erfasst.
2.2.7.8 Zu Trainingszwecken unmittelbar aufeinander folgende, wiederholte An- und
Abflüge desselben Luftfahrzeuges sind nach vorheriger Genehmigung durch den
Flughafenunternehmer nur werktags zu folgenden Zeiten zulässig:
Mon - Fri 07.00 - 22.00 Uhr Ortszeit
Sa 07.00 - 13.00 Uhr Ortszeit
Anträge sind ggf. zu richten an:
Flughafen Dresden, Verkehrszentrale FAX: 0351 881 3225
2.2.8 Betriebsstoffversorgung
Unternehmen, die Luftfahrzeuge mit Betriebsstoffen versorgen, müssen durch
den Flughafenunternehmer zugelassen sein. Diese Unternehmen und die
Luftfahrzeughalter haben die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Sie sind ferner
verpflichtet dafür Vorsorge zu tragen, dass das während der
Betriebsstoffversorgung am Luftfahrzeug tätige Personal in die
Brandmeldeeinrichtungen, die Not-Aus-Schaltungen, die Brandbekämpfung
sowie das Verhalten bei Betriebsstoffüberläufen eingewiesen und regelmäßig in
Übung gehalten wird. Be- und Enttanken von Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und
Geräten dürfen nur an den vom Flughafenunternehmern zugewiesenen Plätzen
erfolgen.
2.2.9 Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
Größere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Luftfahr-zeugen,
Fahrzeugen und Geräten sowie das Waschen, Reinigen und Enteisen dürfen nur
auf den von dem Flughafenunternehmer zugewiesenen Plätzen erfolgen. Um
Probleme mit Abwasser-behandlungsanlagen zu vermeiden, sind zum Einsatz
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bestimmte Betriebsstoffe (insbesondere Wasch- sowie Enteisungsmittel) mit
dem Flughafenunternehmer abzustimmen.
2.2.10 Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge
2.2.10.1 Bleibt ein Luftfahrzeug auf dem Flughafen bewegungsunfähig liegen, so darf der
Flughafenunternehmer es auch ohne besonderen Auftrag des
Luftfahrzeughalters auf dessen Kosten von den Flugbetriebsflächen entfernen,
soweit dies für die Abwicklung des Luftverkehrs notwendig ist und keine
Untersuchung durch die Flugunfalluntersuchungsstelle beim Luftfahrtbundesamt
erforderlich ist. Für Schäden haftet der Flughafenunternehmer nur, wenn er sie
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; das gleiche gilt, wenn der
Luftfahrzeughalter ihn beauftragt hat, ein bewegungsunfähiges Luftfahrzeug von
den Flugbetriebsflächen zu entfernen oder bei der Entfernung mitzuwirken.
2.2.10.2 Bleibt ein Luftfahrzeug bewegungsunfähig liegen und entsteht dem
Flughafenunternehmer dadurch ein Vermögensschaden, so kann er von dem
Luftfahrzeughalter Ersatz verlangen, es sei denn, dass diesen kein Verschulden
oder nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
2.3 Betreten und Befahren
2.3.1 Straßen, Plätze und Eingänge
2.3.1.1 Die Straßen und Plätze des Flughafens sind nicht dem öffentlichen Verkehr
gewidmet. Der Flughafenunternehmer kann den Verkehr auf den Straßen und
Plätzen aus betrieblichen Gründen beschränken oder sperren. Benutzer haben
die Straßen-verkehrsordnung und die vom Fughafenunternehmer erlassenen
Verkehrsregelungen zu beachten.
2.3.1.2 Der Flughafen darf nur durch die von dem Flughafenunternehmer hierfür
freigegebenen Eingänge betreten und befahren werden. Zwischen Fremdfirmen
und Flughafenunternehmer ist generell Ziel und Weg des Betretens und
Befahrens festzulegen und der mit der Kontrolle beauftragten Stelle des
Flughafenunternehmers mitzuteilen.
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2.3.1.3 Für das Betreten der Zuschauerterrasse ist Eintrittsgeld zu ent-richten; seine
Höhe ist durch Aushang bekannt gemacht.
2.3.1.4 Wer auf dem Landwege Fracht, die auf dem Flughafen nicht mit Luftfahrzeugen
angekommen ist, für den Lufttransport bereitstellt, ist verpflichtet, den
Flughafenunternehmer nach dessen näherer Weisung über Flugdaten und/oder
Ladewerte dieser Fracht zu unterrichten.
2.3.1.5 Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen. Insbesondere große und
kräftige Hunde sind nur mit Maulkorb zu führen.
2.3.2 Fahrzeugverkehr (Allgemeines)
2.3.2.1 Werden Fahrzeuge auf dem Flughafen verwendet, so ist der Fahrzeughalter für
ihre Verkehrssicherheit und für einen ausreichenden Versicherungsschutz
verantwortlich. An diesen Fahrzeugen muss gut sichtbar in unverwischbarer
Schrift Name und Sitz des Halters angebracht sein (ausgenommen
gekennzeichnete Dienstfahrzeuge der Bundespolizei); sie sind auf Verlangen des
Flughafenunternehmers mit besonderen Sicherheitseinrichtungen zu versehen.
2.3.2.2 Kraftfahrzeuge dürfen Fahrgäste und Gepäck nur an den durch den
Flughafenunternehmer bestimmten Stellen aufnehmen und absetzen. Das gleiche
gilt für Ab- oder Aufladen von Fracht. Direktverladungen von Gütern auf dem
Vorfeld sind mit der Verkehrsleitung vorher besonders zu vereinbaren.
2.3.2.3 Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt
werden. Verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge können auf Kosten des
Fahrzeughalters abgeschleppt werden. Verkehrswidrig abgestellte
Kraftfahrzeuge können auf Kosten und Gefahr ihrer Halter entfernt werden.
2.3.2.4 Kleinfahrzeuge (z. B. Fahrräder) dürfen nicht auf Vorplätzen, Treppen und
Gängen abgestellt werden.
2.3.3 Nicht allgemein zugängliche Anlagen
2.3.3.1 Allgemeines
2.3.3.1.1 Anlagen innerhalb des eingefriedeten Flughafengeländes, die Sicherheitsbereiche
sind, dürfen nur mit Einwilligung des Flughafenunternehmers betreten oder
befahren werden. Zu den Anlagen gehören insbesondere:
- die Bewegungsflächen (Rollfeld, Vorfeld) einschließlich
Streifen,
- die Flughafenrandstraße
- die Schutzbereiche der Instrumentenlandesysteme
(Schutzzonen)
- die Warteräume,
- die Flugsteige
- die Luftfahrzeughallen
- die Gepäck- und Abfertigungsräume,
- das Feuerwehrgebäude,
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- die Werkstätten,
- die Baustelle n
- Betriebsräume für technische Anlagen und Einrichtungen
Für das Betreten oder Befahren der Sicherheitsbereiche ist eine
Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß behördlicher Vorgaben und ein
Flughafenausweis erforderlich. Die Flughafenausweise sind offen und gut
sichtbar zu tragen.
Zusätzlich zum Flughafenausweis ist für das Befahren der Sicherheitsbereiche,
neben öffentlichen Fahr- und Bedienausweisen, ein Berechtigungsausweis des
Flughafenunternehmers erforderlich. Dieser Berechtigungsausweis ist
mitzuführen und den Beauftragten des Flughafenunternehmers auf Verla ngen
vorzuweisen.
Fahrzeuge, die zwischen Land- und Luftseite verkehren müssen, erhalten einen
fahrzeugbezogenen Passierschein (Flughafen-Vignette), der an gut sichtbarer
Stelle anzubringen ist.
2.3.3.1.2 Die Ausweisordnung in der jeweils geltenden Fassung ist verbindlich. Es gelten
die Straßenverkehrsordnung und die vom Flughafenunternehmer erlassenen
Verkehrsregelungen in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich gilt das
Informationsblatt "Besonderheiten bei Allwetterflugbetrieb" zur Flughafen-
benutzungsordnung.
2.3.3.1.3 Soweit eine Person eine Erlaubnis zum Befahren der Sicherheitsbereiche nach
2.3.3.1.1 begehrt oder innehat und nicht Inhaber der entsprechenden
öffentlichen Fahr- und Bedienerlaubnisse ist, kann ihm vom
Flughafenunternehmer im Einzelfall nach Eignungsprüfung ein entsprechender
Berechtigungs-ausweis ausgehändigt werden.
2.3.3.1.4 Absatz 2.3.3.1.1. gilt für folgende Grundstücke und Anlagen außerhalb des
eingefriedeten Flughafengeländes:
- die Befeuerungs- und Flugsicherungsanlagen.
2.3.3.1.5 Der Flughafenunternehmer kann die Einwilligung nach Absatz 2.3.3.1.1.
allgemein oder für den Einzelfall erteilen und aus wichtigem Grund widerrufen.
2.3.3.1.6 Nicht allgemein zugängliche Anlagen dürfen nur betreten werden:
- durch Inhaber eines gültigen Flughafenausweises
- wenn eine Begleitung durch einen Beauftragten des Flug-
hafenunternehmers erfolgt;
- durch Erlaubnisscheininhaber für Luftfahrtpersonal im
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
2.3.3.1.7 Das Vorfeld, Zuständigkeitsbereich der Vorfeldkontrolle, darf nicht
eigenmächtig zum Rollfeld, Zuständigkeitsbereich der Flugplatzkontrolle der
Deutschen Flugsicherung, Niederlassung Dresden (DFS), hin verlassen werden.
Bei Wechsel der Zuständigkeitsbereiche hat grundsätzlich eine entsprechende
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An- und Abmeldung, mit Angabe des Betretensgrundes, beim jeweiligen
Zuständigkeitsbereich zu erfolgen.
2.3.3.1.8 Die Beauftragten der Luftfahrt-, Zoll-, Pass- und Gesundheitsbehörden sowie
der Flugsicherung und des Wetterdienstes sind berechtigt, die nicht allgemein
zugänglichen Anlagen in Ausübung ihres Dienstes zu betreten oder mit
Dienstfahrzeugen zu befahren; sie sollen den Flughafenunternehmer hiervon
vorher benachrichtigen. Durch diese Regelungen werden die bestehenden
Betretensrechte der Luftsicherheitsbehörden nicht berührt.
2.3.3.1.9 Das Betreiben von Fahrzeugen/Geräten im Bereich nicht allgemein zugänglicher
Anlagen des Flughafens bedarf der vorherigen Zula ssung durch den
Flughafenunternehmer. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass das Fahrzeug
- sofern es der StVZO unterliegt - eine gültige Prüfplakette gemäß § 29 StVZO
besitzt. Für Fahrzeuge/Geräte, die nicht der StVZO unterliegen wird eine
Zulassung erst erteilt, nachdem durch den Flughafenunternehmer eine
Überprüfung durchgeführt wurde, um festzustellen, dass das Fahrzeug/Gerät die
Anforderungen der UVV Luftfahrt, VBG 78, erfüllt.
2.3.3.1.10 Fahrzeuge, die auf nicht allgemein zugänglichen Anlagen ver-kehren, sind auf
Verlangen des Flughafenunternehmers besonders zu kennzeichnen und mit
Sicherheitseinrichtungen zu versehen. Fahrzeuge, die nicht genutzt werden, sind
gesichert abzustellen. Vorfeldbusse sind während der Standzeiten verschlossen
zu halten.
2.3.3.1.11 Luftfahrzeuge dürfen nur mit Einwilligung des Luftfahrzeughalters oder des
verantwortlichen Luftfahrzeugführers betreten werden.
2.3.3.1.12 Die Höchstgeschwindigkeit ist für Fahrzeuge auf 30 km/h und in unmittelbarer
Nähe des Luftfahrzeuges auf Schrittgeschwindigkeit begrenzt. Diese
Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht für Kon- troll-, Leit-, Polizei-,Feuerlösch-,
Sanitäts- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz. Auf Verlangen des
Flughafenunternehmers hat ein Nachweis des Einsatzfalles zu erfolgen.
2.3.3.1.13 Für Personen, die in nicht allgemein zugänglichen Anlagen tätig sind, besteht ein
absolutes Alkoholverbot. Der Flughafenunternehmer ist jederzeit berechtigt,
dieses Verbot durch Kontrollen, auch auf der Grundlage des Atem-
Analyseverfahrens, zu überprüfen und den Betroffenen im Falle eines
Verstoßes oder einer Verweigerung der Kontrolle vorübergehend oder auch auf
Dauer aus diesen Bereichen zu verweisen. Arbeitgeber dieser Personen sind
verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht durch geeignete Maßnahmen zur
Durchsetzung des absoluten Alkoholverbotes in nicht allgemein zugänglichen
Anlagen beizutragen. Auf Verlangen des Flughafenunternehmers ist über diese
Beiträge Nachweis zu führen.
2.3.3.2 Vorfelder
2.3.3.2.1 Die zum Betreten oder Befahren des Vorfeldes nach Absatz 2.3.3.1.1.
notwendige Einwilligung erteilt der Flughafenunter-nehmer. Wer das Vorfeld
betritt oder befährt, hat sich bei der Vorfeldkontrolle anzumelden, es sei denn, es
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handelt sich um durch die FHD nachweislich eingewiesene Personen, die zum
Bewegen auf dem Vorfeld, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, ermächtigt
wurden. Er hat die Weisungen der Vorfeldkontrolle und der Vorfeldaufsicht
sowie insbesondere deren Funksprüche, Lichtsignale und Zeichen zu beachten;
über deren Bedeutung und die genutzten Funkfrequenzen hat er sich zu
informieren.
2.3.3.2.2 Auf dem Vorfeld beschäftigte Personen müssen auffällige Arbeitskleidung nach
DIN EN471, Klasse 2 tragen. Auffällig ist, wenn mindestens eine Warnweste
nach DIN EN471, Klasse 2 getragen wird.
2.3.3.2.3 Inhaber einer Erlaubnis zum Befahren des Vorfeldes gemäß Absatz 2.3.3.2.1
haben den Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot dem
Flughafenunternehmer unaufgefordert, unverzüglich, schriftlich anzuzeigen.
2.3.3.2.4 Für den Fahrzeugverkehr auf den Vorfeldern sind die von dem
Flughafenunternehmer erlassenen Verkehrsregelungen verbindlich.
2.3.3.2.5 Das Vorfeld darf nur mit den von dem Flughafenunternehmer zur Abfertigung
der Luftfahrzeuge zugelassenen Fahrzeugen, den Feuerlösch- und
Sanitätsfahrzeugen sowie den Fahrzeugen der zuständigen Behörden befahren
werden. Für andere Fahrzeuge bedarf es einer besonderen Einwilligung des
Flughafen-unternehmers.
2.3.3.3 Rollfeld
2.3.3.3.1 Die zum Betreten oder Befahren des Rollfeldes nach Absatz 2.3.3.1.1.
notwendige Einwilligung erteilt der Flughafenunter-nehmer im Einvernehmen mit
der Flugplatzkontrolle der DFS. Wer das Rollfeld betritt oder befährt hat sich bei
der Flugplatzkontrolle der DFS anzumelden. Er darf sich nur nach den
Weisungen der DFS bewegen und hat insbesondere deren Funksprüche ,
Lichtsignale und Zeichen zu beachten; über deren Bedeutung und die genutzten
Funkfrequenzen hat er sich zu informieren.
2.3.3.3.2 Will ein Beauftragter der in Absatz 2.3.3.1.6. bezeic hneten Be-hörden das
Rollfeld betreten oder befahren, so hat er, außer der Benachrichtigung des
Flughafenunternehmens, die Erlaubnis der DFS einzuholen und die Vorschrift zu
Absatz 2.3.3.3.1. Satz 2 zu beachten.
2.3.3.3.3 Fahrzeuge, die bei Dunkelheit das Rollfeld befahren, müssen so beleuchtet sein,
dass ihre Bewegungen durch die DFS verfolgt werden können.
2.3.3.3.4 Das Rollfeld darf nur von Fahrzeugen befahren werden, die in ständiger
Funksprechverbindung mit der DFS stehen und mit einem
- Blinklicht ausgerüstet sind, das beim Befahren des Rollfeldes
einzuschalten ist - oder
- von einem Leitfahrzeug geführt werden.
Der Flughafenunternehmer kann im Einvernehmen mit der DFS Niederlassung
Dresden Ausnahmen zulassen.
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2.3.3.4 Flughafenrandstraße
2.3.3.4.1 Die Flughafenrandstraße dient der Absicherung von Funktionen wie
Überwachung, Wartung und Instandhaltung der Flughafenanlagen.
2.3.3.4.2 Im Bereich der Vorfelder unterliegt die Flughafenrandstraße der Zuständigkeit
der Vorfeldkontrolle. Beim Befahren der Flughafen-randstraße im Bereich der
Vorfelder gilt Absatz 2.3.3.2.1.
2.3.3.4.3 Wer außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Vorfeldkontrolle die
Flughafenrandstraße in Richtung Rollfeld verlä sst und die ILS Schutzzonen
betritt, hat sich bei der Flugplatzkontrolle der DFS anzumelden. Er darf sich nur
nach den Weisungen der Flugplatzkontrolle der DFS bewegen und hat
insbesondere deren Funksprüche , Lichtsignale und Zeichen zu beachten; über
deren Bedeutung und die genutzten Funkfrequenzen hat er sich zu informieren.
2.3.3.5 Vorfelder, die als Betriebsgelände deklariert sind
Auf Vorfeldern, die als Betriebsgelände deklariert sind, wird grundsätzlich kein
Abfertigungsbetrieb durchgeführt. Zwischen dem Flughafenunternehmer und
dem jeweiligen Partner werden Betriebsabsprachen geschlossen, in denen die
Betriebsdurchführung geregelt ist.
2.3.3.6 Besonderheiten bei Erreichen oder Unterschreiten einer
Pistensichtweite (RVR) von 1000 m und/oder Erre ichen einer
Hauptwolkenuntergrenze von 300 ft
2.3.3.6.1 Personen oder Fahrzeuge ohne ständige Zugangsberechtigung dürfen Vorfelder
grundsätzlich nicht betreten bzw. befahren.
2.3.3.6.2 Arbeiten auf dem Vorfeld, die nicht in direktem Zusammenhang mit der
Luftfahrzeugabfertigung stehen, sind grundsätzlich einzustellen.
2.3.3.6.3 Besondere Vorsicht ist auf den Abschnitten des Vorfeldes
geboten, die sowohl von Luftfahrzeugen als auch von Fahrzeugen genutzt
werden. Dabei ist rollenden Luftfahrzeugen der Vorrang zu gewähren.
2.3.3.6.4 Die Fahrten auf den Flugbetriebsflächen sind zur Aufrechterhaltung des
Flugbetriebes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
2.3.3.6.5 Die Schutzbereiche der Instrumentenlandesysteme sind nach Aufforderung
durch die Flugplatzkontrolle der DFS zu verla ssen.
2.3.3.6.6 Die Betriebsstufenanzeigen (Cat II/III) sind zu beachten. Diese gelten auch für
Starts bei geringer Sichtweite (LVTO).
2.3.3.6.7 Eingeschaltete Stoppbalken/Sperrfeuer (rote Unterflurbefeuerung auf den
Zurollwegen zur Start- und Landebahn) dürfen nicht überfahren werden.
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2.3.3.6.8 Die Flughafenrandstraße darf nicht verlassen werden.
2.3.3.6.9 Wer die Flughafenrandstraße im Bereich der Vorfelder betritt oder befährt, hat
sich über Funk bei der Vorfeldkontrolle anzumelden, es sei denn, es handelt sich
um durch den Flughafenunternehmer nachweislich eingewiesene Personen, die
zum Bewegen auf dem Vorfeld, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
ermächtigt wurden. Er hat die Weisungen der Vorfeldkontrolle und der
Vorfeldaufsicht sowie insbesondere deren Funksprüche, Lichtsignale und
Zeichen zu beachten; über deren Bedeutung und die genutzten Funk-frequenzen
hat er sich zu informieren.
2.4 Sonstige Betätigung
2.4.1 Gewerbliche Betätigung
Gewerbliche Betätigung ist nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem
Flughafenunternehmer, die grundsätzlich ein an diesen zu entrichtendes Entgelt
zum Gegenstand hat, zulässig. Entsprechendes gilt für Aufnahmen auf Bild- und
Tonträger sowie für Bild- und Tonübertragungen.
2.4.2 Sammlungen, Werbungen, Verteilen von Druckschriften
Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblä ttern und sonstigen
Druckschriften bedürfen der Einwilligung des Flughafen-unternehmers. Dies gilt
auch für das Verteilen von Werbeartikeln und Warenproben.
2.4.3 Lagerung
2.4.3.1 Gefährliche Güter im Sinne des § 27 Abs. 1 LuftVG und der zu seiner
Durchführung ergangene Rechtsvorschriften, insbesondere Kernbrennstoffe und
andere radioaktive Stoffe, dürfen nur mit Einwilligung des
Flughafenunternehmers gelagert werden.
2.4.3.2 Fracht, Kisten, Baumaterial Geräte usw. dürfen außerhalb der hie rfür
gemieteten Flächen oder Räume nur mit Einwilligung des
Flughafenunternehmers gelagert werden.
2.4.4 Bauarbeiten
Bauarbeiten sind dem Flughafenunternehmer rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen.
2.5 Sicherheitsbestimmungen
2.5.1 Die auf Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften beruhenden und die aus
Abschnitt 3 ersichtlichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten.
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