Nachrichten für Luftfahrer 2007 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Flughafenbenutzungsordnung
Stand: 24.11.2006



                 Luftfahrzeughalter hat das zur Sicherung erforderliche Personal zu stellen.
                 Schleppt der Flughafenunternehmer, so hat der Luftfahrzeughalter ihm die für
                 das Schleppen notwendigen Weisungen zu geben.

2.2.4            Vorfeld

2.2.4.1          Das Vorfeld dient der Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge. Eine andere
                 Benutzung - z. B. zum Abstellen von Luftfahrzeugen zu größeren
                 Wartungsarbeiten, zu Triebwerksprüfläufen - ist nur mit Einwilligung des
                 Flughafenunternehmers zulä ssig.

2.2.4.2          Abfertigungsplätze werden von dem Flughafenunternehmer zugewiesen. Die
                 Luftfahrzeuge werden von dem Personal des Flughafenunternehmers
                 eingewiesen.

2.2.4.3          Auf gebäudenahen Positionen (Pierpositionen) muss die bordeigene APU
                 abgeschaltet werden, sofern Energie gegen gesondertes Entgelt gestellt wird.

2.2.5            Bodenabfertigungsdienste

2.2.5.1          Der Flughafenunternehmer ist berechtigt, Bodenabfertigungs-dienste gemäß
                 dem Verzeichnis der Boden-abfertigungsdienstverordnung (BADV - Anlage 1)
                 durchzuführen. Selbstabfertiger und Dienstleister sind im zugelassenen Umfang
                 berechtigt, ebenfalls diese Dienste auszuführen. Die zugelassenen
                 Selbstabfertiger und Dienstleister haben ihre Abfertigungsgeräte ausschließlich
                 an den von dem Flughafenunternehmer zugewiesenen Plätzen gegen Entgelt
                 abzustellen. Für das Abstellen und das Unterstellen von Abfertigungsgerät gelten
                 die gesetzlichen Vorschriften über die Miete (§§ 535 ff BGB).
                 Verwahrungspflicht besteht für den Flughafenunternehmer nur, wenn hierüber
                 eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist.

2.2.5.2          Der Flughafenunternehmer kann von den zugelassenen Selbstabfertigern und
                 Dienstleistern für die Gestattung von Bodenabfertigungsdiensten ein Entgelt
                 gemäß § 9, Abs. 3 BADV verlangen.




2.2.5.3          Die folgenden Einrichtungen sind zentrale Infrastruktur-einrichtungen im Sinne §
                 6 BADV (vgl. Anlage 2 dieser Flughafenbenutzungsordnung).

                 1.      Abfertigungsvorfelder
                 2.      Fluggastbrücken
                 3.      Stationäre Bodenstromversorgung
                 4.      Gepäckfördersystem
                 5.      Einrichtungen zum Lotsen der Flugzeuge
                 6.      Fluginformationssystem



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                 7.      Flugzeugenteisungssystem
                 8.      Versorgungssystem für Frischwasser
                 9.      Entsorgungssystem für Fäkalien
                 10.     Entsorgungssystem für Abfall

                 Die     zentralen  Infrastruktureinheiten    werden    ausschließlich  vom
                 Flughafenunternehmer oder einem von ihm damit Beauftragten nach Maßgabe
                 der Anlage 2 der Flughafenbenutzungsordnung vorgehalten, verwaltet und
                 betrieben. Diese zentralen Infrastruktureinrichtungen sind gegen Entgelt zu
                 nutzen.

2.2.6            Abstellen

2.2.6.1          Abstellplätze werden von dem Flughafenunternehmer zugewiesen. Hält sich ein
                 Luftfahrzeug auf dem Flughafen länger als eine Stunde auf, so hat der
                 Luftfahrzeughalter es auf Verlangen des Flughafenunternehmers auf einer ihm
                 zuzuweisenden Abstellfläche abzustellen. Aus Sicherheits- oder Betriebsgründen
                 kann er das Verbringen des Luftfahrzeuges auf einen anderen Abstellplatz
                 verlangen oder - wenn der Luftfahrzeughalter nicht erreichbar ist oder dem
                 Verla ngen nicht rechtzeitig nachkommt - das Luftfahrzeug kostenpflichtig durch
                 geschultes Personal dorthin ohne eigene Kraft rollen oder schleppen.

2.2.6.2          Die Sicherung eines abgestellten oder untergestellten Luftfahr-zeuges obliegt
                 dem Luftfahrzeughalter. Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht hat er ein
                 abgestelltes Luftfahrzeug durch Lichter zu kennzeichnen, sofern dies aus
                 Sicherheitsgründen erforderlich ist.

2.2.6.3          Für das Abstellen eines Luftfahrzeuges gelten die gesetzlichen Vorschriften
                 über die Miete (§§ 535 ff BGB). Eine Verwahrungspflicht besteht für den
                 Flughafenunternehmer nur, wenn hierfür eine besondere schriftliche
                 Vereinbarung getroffen ist.

2.2.7            Schallschutz

2.2.7.1          "Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet,
                 beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare
                 Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf
                 ein Mindestmaß zu beschränken, ... Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist
                 besonders Rücksicht zu nehmen." Diese allgemeinen Forderungen des §29 des
                 Luftverkehrsgesetzes sind dem Betrieb von Luftfahrzeugtriebwerken auf dem
                 Gelände des Flughafens Dresden zugrunde zu legen. Insbesondere betrifft dies
                 die Durchführung von Triebwerksprüflä ufen.

2.2.7.2          Die Luftfahrzeughalter bzw. die ansässigen Flugzeugwerften haben die
                 Anordnungen über die Durchführung von Trie bwerksprüfläufen zu befolgen.

2.2.7.3          Probelä ufe der Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen grundsätzlich nicht an
                 Sonn- und Feiertagen von 00.00-24.00 Ortszeit und an Wochentagen in der Zeit
                 von 20.00-06.00 Ortszeit durchgeführt werden. Ausnahmegenehmigungen
                 können in begründeten Fällen durch den Beauftragten für Luftaufsicht erteilt



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                 werden. Weitere Einschränkungen auf Grund spezieller Standorte oder anderer
                 Tatsachen bleiben vorbehalten.

2.2.7.4          Für die Durchführung von Triebwerksprüfläufen nach Reparaturen und
                 Wartungen erfolgt eine Zuweisung des Standplatzes durch den
                 Flughafenunternehmer.

2.2.7.5          Triebwerksprüfläufe außerhalb des genehmigten Zeitraumes dürfen nur
                 durchgeführt werden, wenn sie aus Sicherheitsgründen kurz vor einem Start
                 bzw. nach Auftreten von Triebwerks-unregelmäßigkeiten zwingend erforderlich
                 sind. Die Genehmigung ist in diesen Ausnahmefällen vor der Durchführung bei
                 den zuständigen Luftaufsichtsstellen einzuholen.

2.2.7.6          Die Regelungen zur Durchführung von Triebwerksprüfläufen durch die
                 ansässigen Flugzeugwerften sind Inhalt der Betriebsabsprache zwischen
                 Flughafenunternehmer und der jeweiligen Flugzeugwerft. Die Inhalte der o.g.
                 Festlegungen gelten dabei in vollem Umfang.

2.2.7.7          Schubumkehr darf nur in dem Umfang angewandt werden, wie dies aus
                 Sicherheitsgründen erforderlich ist: Die Stellung “Leerlauf-Schubumkehr“ wird
                 von dieser Regelung nicht erfasst.

2.2.7.8          Zu Trainingszwecken unmittelbar aufeinander folgende, wiederholte An- und
                 Abflüge desselben Luftfahrzeuges sind nach vorheriger Genehmigung durch den
                 Flughafenunternehmer nur werktags zu folgenden Zeiten zulässig:
                 Mon - Fri      07.00 - 22.00 Uhr Ortszeit
                 Sa             07.00 - 13.00 Uhr Ortszeit
                 Anträge sind ggf. zu richten an:
                 Flughafen Dresden, Verkehrszentrale FAX: 0351 881 3225

2.2.8            Betriebsstoffversorgung

                 Unternehmen, die Luftfahrzeuge mit Betriebsstoffen versorgen, müssen durch
                 den Flughafenunternehmer zugelassen sein. Diese Unternehmen und die
                 Luftfahrzeughalter haben die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Sie sind ferner
                 verpflichtet dafür Vorsorge zu tragen, dass das während der
                 Betriebsstoffversorgung am Luftfahrzeug tätige Personal in die
                 Brandmeldeeinrichtungen, die Not-Aus-Schaltungen, die Brandbekämpfung
                 sowie das Verhalten bei Betriebsstoffüberläufen eingewiesen und regelmäßig in
                 Übung gehalten wird. Be- und Enttanken von Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und
                 Geräten dürfen nur an den vom Flughafenunternehmern zugewiesenen Plätzen
                 erfolgen.

2.2.9            Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

                 Größere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Luftfahr-zeugen,
                 Fahrzeugen und Geräten sowie das Waschen, Reinigen und Enteisen dürfen nur
                 auf den von dem Flughafenunternehmer zugewiesenen Plätzen erfolgen. Um
                 Probleme mit Abwasser-behandlungsanlagen zu vermeiden, sind zum Einsatz




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                 bestimmte Betriebsstoffe (insbesondere Wasch- sowie Enteisungsmittel) mit
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2.2.10           Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge

2.2.10.1         Bleibt ein Luftfahrzeug auf dem Flughafen bewegungsunfähig liegen, so darf der
                 Flughafenunternehmer       es    auch     ohne    besonderen    Auftrag    des
                 Luftfahrzeughalters auf dessen Kosten von den Flugbetriebsflächen entfernen,
                 soweit dies für die Abwicklung des Luftverkehrs notwendig ist und keine
                 Untersuchung durch die Flugunfalluntersuchungsstelle beim Luftfahrtbundesamt
                 erforderlich ist. Für Schäden haftet der Flughafenunternehmer nur, wenn er sie
                 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; das gleiche gilt, wenn der
                 Luftfahrzeughalter ihn beauftragt hat, ein bewegungsunfähiges Luftfahrzeug von
                 den Flugbetriebsflächen zu entfernen oder bei der Entfernung mitzuwirken.

2.2.10.2         Bleibt ein Luftfahrzeug bewegungsunfähig liegen und entsteht dem
                 Flughafenunternehmer dadurch ein Vermögensschaden, so kann er von dem
                 Luftfahrzeughalter Ersatz verlangen, es sei denn, dass diesen kein Verschulden
                 oder nur leichte Fahrlässigkeit trifft.




2.3              Betreten und Befahren

2.3.1            Straßen, Plätze und Eingänge

2.3.1.1          Die Straßen und Plätze des Flughafens sind nicht dem öffentlichen Verkehr
                 gewidmet. Der Flughafenunternehmer kann den Verkehr auf den Straßen und
                 Plätzen aus betrieblichen Gründen beschränken oder sperren. Benutzer haben
                 die Straßen-verkehrsordnung und die vom Fughafenunternehmer erlassenen
                 Verkehrsregelungen zu beachten.

2.3.1.2          Der Flughafen darf nur durch die von dem Flughafenunternehmer hierfür
                 freigegebenen Eingänge betreten und befahren werden. Zwischen Fremdfirmen
                 und Flughafenunternehmer ist generell Ziel und Weg des Betretens und
                 Befahrens festzulegen und der mit der Kontrolle beauftragten Stelle des
                 Flughafenunternehmers mitzuteilen.




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2.3.1.3          Für das Betreten der Zuschauerterrasse ist Eintrittsgeld zu ent-richten; seine
                 Höhe ist durch Aushang bekannt gemacht.

2.3.1.4          Wer auf dem Landwege Fracht, die auf dem Flughafen nicht mit Luftfahrzeugen
                 angekommen ist, für den Lufttransport bereitstellt, ist verpflichtet, den
                 Flughafenunternehmer nach dessen näherer Weisung über Flugdaten und/oder
                 Ladewerte dieser Fracht zu unterrichten.

2.3.1.5          Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen. Insbesondere große und
                 kräftige Hunde sind nur mit Maulkorb zu führen.

2.3.2            Fahrzeugverkehr (Allgemeines)

2.3.2.1          Werden Fahrzeuge auf dem Flughafen verwendet, so ist der Fahrzeughalter für
                 ihre Verkehrssicherheit und für einen ausreichenden Versicherungsschutz
                 verantwortlich. An diesen Fahrzeugen muss gut sichtbar in unverwischbarer
                 Schrift Name und Sitz des Halters angebracht sein (ausgenommen
                 gekennzeichnete Dienstfahrzeuge der Bundespolizei); sie sind auf Verlangen des
                 Flughafenunternehmers mit besonderen Sicherheitseinrichtungen zu versehen.

2.3.2.2          Kraftfahrzeuge dürfen Fahrgäste und Gepäck nur an den durch den
                 Flughafenunternehmer bestimmten Stellen aufnehmen und absetzen. Das gleiche
                 gilt für Ab- oder Aufladen von Fracht. Direktverladungen von Gütern auf dem
                 Vorfeld sind mit der Verkehrsleitung vorher besonders zu vereinbaren.

2.3.2.3          Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt
                 werden. Verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge können auf Kosten des
                 Fahrzeughalters    abgeschleppt    werden.     Verkehrswidrig      abgestellte
                 Kraftfahrzeuge können auf Kosten und Gefahr ihrer Halter entfernt werden.
2.3.2.4          Kleinfahrzeuge (z. B. Fahrräder) dürfen nicht auf Vorplätzen, Treppen und
                 Gängen abgestellt werden.

2.3.3            Nicht allgemein zugängliche Anlagen

2.3.3.1 Allgemeines

2.3.3.1.1        Anlagen innerhalb des eingefriedeten Flughafengeländes, die Sicherheitsbereiche
                 sind, dürfen nur mit Einwilligung des Flughafenunternehmers betreten oder
                 befahren werden. Zu den Anlagen gehören insbesondere:

                 - die Bewegungsflächen (Rollfeld, Vorfeld) einschließlich
                   Streifen,
                 - die Flughafenrandstraße
                 - die Schutzbereiche der Instrumentenlandesysteme
                   (Schutzzonen)
                 - die Warteräume,
                 - die Flugsteige
                 - die Luftfahrzeughallen
                 - die Gepäck- und Abfertigungsräume,
                 - das Feuerwehrgebäude,



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                 - die Werkstätten,
                 - die Baustelle n
                 - Betriebsräume für technische Anlagen und Einrichtungen

                 Für das Betreten oder Befahren der Sicherheitsbereiche ist eine
                 Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß behördlicher Vorgaben und ein
                 Flughafenausweis erforderlich. Die Flughafenausweise sind offen und gut
                 sichtbar zu tragen.

                 Zusätzlich zum Flughafenausweis ist für das Befahren der Sicherheitsbereiche,
                 neben öffentlichen Fahr- und Bedienausweisen, ein Berechtigungsausweis des
                 Flughafenunternehmers erforderlich. Dieser Berechtigungsausweis ist
                 mitzuführen und den Beauftragten des Flughafenunternehmers auf Verla ngen
                 vorzuweisen.

                 Fahrzeuge, die zwischen Land- und Luftseite verkehren müssen, erhalten einen
                 fahrzeugbezogenen Passierschein (Flughafen-Vignette), der an gut sichtbarer
                 Stelle anzubringen ist.

2.3.3.1.2        Die Ausweisordnung in der jeweils geltenden Fassung ist verbindlich. Es gelten
                 die Straßenverkehrsordnung und die vom Flughafenunternehmer erlassenen
                 Verkehrsregelungen in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich gilt das
                 Informationsblatt "Besonderheiten bei Allwetterflugbetrieb" zur Flughafen-
                 benutzungsordnung.

2.3.3.1.3        Soweit eine Person eine Erlaubnis zum Befahren der Sicherheitsbereiche nach
                 2.3.3.1.1 begehrt oder innehat und nicht Inhaber der entsprechenden
                 öffentlichen Fahr- und Bedienerlaubnisse ist, kann ihm vom
                 Flughafenunternehmer im Einzelfall nach Eignungsprüfung ein entsprechender
                 Berechtigungs-ausweis ausgehändigt werden.

2.3.3.1.4        Absatz 2.3.3.1.1. gilt für folgende Grundstücke und Anlagen außerhalb des
                 eingefriedeten Flughafengeländes:
                 - die Befeuerungs- und Flugsicherungsanlagen.

2.3.3.1.5        Der Flughafenunternehmer kann die Einwilligung nach Absatz 2.3.3.1.1.
                 allgemein oder für den Einzelfall erteilen und aus wichtigem Grund widerrufen.

2.3.3.1.6        Nicht allgemein zugängliche Anlagen dürfen nur betreten werden:
                 - durch Inhaber eines gültigen Flughafenausweises
                 - wenn eine Begleitung durch einen Beauftragten des Flug-
                   hafenunternehmers erfolgt;
                 - durch Erlaubnisscheininhaber für Luftfahrtpersonal im
                   Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung

2.3.3.1.7        Das Vorfeld, Zuständigkeitsbereich der Vorfeldkontrolle, darf nicht
                 eigenmächtig zum Rollfeld, Zuständigkeitsbereich der Flugplatzkontrolle der
                 Deutschen Flugsicherung, Niederlassung Dresden (DFS), hin verlassen werden.
                 Bei Wechsel der Zuständigkeitsbereiche hat grundsätzlich eine entsprechende




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                 An- und Abmeldung, mit Angabe des Betretensgrundes, beim jeweiligen
                 Zuständigkeitsbereich zu erfolgen.

2.3.3.1.8        Die Beauftragten der Luftfahrt-, Zoll-, Pass- und Gesundheitsbehörden sowie
                 der Flugsicherung und des Wetterdienstes sind berechtigt, die nicht allgemein
                 zugänglichen Anlagen in Ausübung ihres Dienstes zu betreten oder mit
                 Dienstfahrzeugen zu befahren; sie sollen den Flughafenunternehmer hiervon
                 vorher benachrichtigen. Durch diese Regelungen werden die bestehenden
                 Betretensrechte der Luftsicherheitsbehörden nicht berührt.

2.3.3.1.9        Das Betreiben von Fahrzeugen/Geräten im Bereich nicht allgemein zugänglicher
                 Anlagen des Flughafens bedarf der vorherigen Zula ssung durch den
                 Flughafenunternehmer. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass das Fahrzeug
                 - sofern es der StVZO unterliegt - eine gültige Prüfplakette gemäß § 29 StVZO
                 besitzt. Für Fahrzeuge/Geräte, die nicht der StVZO unterliegen wird eine
                 Zulassung erst erteilt, nachdem durch den Flughafenunternehmer eine
                 Überprüfung durchgeführt wurde, um festzustellen, dass das Fahrzeug/Gerät die
                 Anforderungen der UVV Luftfahrt, VBG 78, erfüllt.

2.3.3.1.10       Fahrzeuge, die auf nicht allgemein zugänglichen Anlagen ver-kehren, sind auf
                 Verlangen des Flughafenunternehmers besonders zu kennzeichnen und mit
                 Sicherheitseinrichtungen zu versehen. Fahrzeuge, die nicht genutzt werden, sind
                 gesichert abzustellen. Vorfeldbusse sind während der Standzeiten verschlossen
                 zu halten.

2.3.3.1.11       Luftfahrzeuge dürfen nur mit Einwilligung des Luftfahrzeughalters oder des
                 verantwortlichen Luftfahrzeugführers betreten werden.

2.3.3.1.12       Die Höchstgeschwindigkeit ist für Fahrzeuge auf 30 km/h und in unmittelbarer
                 Nähe des Luftfahrzeuges auf Schrittgeschwindigkeit begrenzt.                 Diese
                 Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht für Kon- troll-, Leit-, Polizei-,Feuerlösch-,
                 Sanitäts- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz. Auf Verlangen des
                 Flughafenunternehmers hat ein Nachweis des Einsatzfalles zu erfolgen.

2.3.3.1.13       Für Personen, die in nicht allgemein zugänglichen Anlagen tätig sind, besteht ein
                 absolutes Alkoholverbot. Der Flughafenunternehmer ist jederzeit berechtigt,
                 dieses Verbot durch Kontrollen, auch auf der Grundlage des Atem-
                 Analyseverfahrens, zu überprüfen und den Betroffenen im Falle eines
                 Verstoßes oder einer Verweigerung der Kontrolle vorübergehend oder auch auf
                 Dauer aus diesen Bereichen zu verweisen. Arbeitgeber dieser Personen sind
                 verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht durch geeignete Maßnahmen zur
                 Durchsetzung des absoluten Alkoholverbotes in nicht allgemein zugänglichen
                 Anlagen beizutragen. Auf Verlangen des Flughafenunternehmers ist über diese
                 Beiträge Nachweis zu führen.

2.3.3.2 Vorfelder

2.3.3.2.1        Die zum Betreten oder Befahren des Vorfeldes nach Absatz 2.3.3.1.1.
                 notwendige Einwilligung erteilt der Flughafenunter-nehmer. Wer das Vorfeld
                 betritt oder befährt, hat sich bei der Vorfeldkontrolle anzumelden, es sei denn, es



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                 handelt sich um durch die FHD nachweislich eingewiesene Personen, die zum
                 Bewegen auf dem Vorfeld, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, ermächtigt
                 wurden. Er hat die Weisungen der Vorfeldkontrolle und der Vorfeldaufsicht
                 sowie insbesondere deren Funksprüche, Lichtsignale und Zeichen zu beachten;
                 über deren Bedeutung und die genutzten Funkfrequenzen hat er sich zu
                 informieren.

2.3.3.2.2        Auf dem Vorfeld beschäftigte Personen müssen auffällige Arbeitskleidung nach
                 DIN EN471, Klasse 2 tragen. Auffällig ist, wenn mindestens eine Warnweste
                 nach DIN EN471, Klasse 2 getragen wird.

2.3.3.2.3        Inhaber einer Erlaubnis zum Befahren des Vorfeldes gemäß Absatz 2.3.3.2.1
                 haben den Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot dem
                 Flughafenunternehmer unaufgefordert, unverzüglich, schriftlich anzuzeigen.

2.3.3.2.4        Für den Fahrzeugverkehr auf den Vorfeldern sind die                    von   dem
                 Flughafenunternehmer erlassenen Verkehrsregelungen verbindlich.

2.3.3.2.5        Das Vorfeld darf nur mit den von dem Flughafenunternehmer zur Abfertigung
                 der Luftfahrzeuge zugelassenen Fahrzeugen, den Feuerlösch- und
                 Sanitätsfahrzeugen sowie den Fahrzeugen der zuständigen Behörden befahren
                 werden. Für andere Fahrzeuge bedarf es einer besonderen Einwilligung des
                 Flughafen-unternehmers.

2.3.3.3 Rollfeld

2.3.3.3.1        Die zum Betreten oder Befahren des Rollfeldes nach Absatz 2.3.3.1.1.
                 notwendige Einwilligung erteilt der Flughafenunter-nehmer im Einvernehmen mit
                 der Flugplatzkontrolle der DFS. Wer das Rollfeld betritt oder befährt hat sich bei
                 der Flugplatzkontrolle der DFS anzumelden. Er darf sich nur nach den
                 Weisungen der DFS bewegen und hat insbesondere deren Funksprüche ,
                 Lichtsignale und Zeichen zu beachten; über deren Bedeutung und die genutzten
                 Funkfrequenzen hat er sich zu informieren.

2.3.3.3.2        Will ein Beauftragter der in Absatz 2.3.3.1.6. bezeic hneten Be-hörden das
                 Rollfeld betreten oder befahren, so hat er, außer der Benachrichtigung des
                 Flughafenunternehmens, die Erlaubnis der DFS einzuholen und die Vorschrift zu
                 Absatz 2.3.3.3.1. Satz 2 zu beachten.

2.3.3.3.3        Fahrzeuge, die bei Dunkelheit das Rollfeld befahren, müssen so beleuchtet sein,
                 dass ihre Bewegungen durch die DFS verfolgt werden können.

2.3.3.3.4        Das Rollfeld darf nur von Fahrzeugen befahren werden, die in ständiger
                 Funksprechverbindung mit der DFS stehen und mit einem
                 - Blinklicht ausgerüstet sind, das beim Befahren des Rollfeldes
                   einzuschalten ist - oder
                 - von einem Leitfahrzeug geführt werden.
                 Der Flughafenunternehmer kann im Einvernehmen mit der DFS Niederlassung
                 Dresden Ausnahmen zulassen.




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2.3.3.4          Flughafenrandstraße

2.3.3.4.1        Die Flughafenrandstraße dient der Absicherung von Funktionen wie
                 Überwachung, Wartung und Instandhaltung der Flughafenanlagen.

2.3.3.4.2        Im Bereich der Vorfelder unterliegt die Flughafenrandstraße der Zuständigkeit
                 der Vorfeldkontrolle. Beim Befahren der Flughafen-randstraße im Bereich der
                 Vorfelder                gilt                Absatz                 2.3.3.2.1.

2.3.3.4.3        Wer außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Vorfeldkontrolle die
                 Flughafenrandstraße in Richtung Rollfeld verlä sst und die ILS Schutzzonen
                 betritt, hat sich bei der Flugplatzkontrolle der DFS anzumelden. Er darf sich nur
                 nach den Weisungen der Flugplatzkontrolle der DFS bewegen und hat
                 insbesondere deren Funksprüche , Lichtsignale und Zeichen zu beachten; über
                 deren Bedeutung und die genutzten Funkfrequenzen hat er sich zu informieren.


2.3.3.5          Vorfelder, die als Betriebsgelände deklariert sind

                 Auf Vorfeldern, die als Betriebsgelände deklariert sind, wird grundsätzlich kein
                 Abfertigungsbetrieb durchgeführt. Zwischen dem Flughafenunternehmer und
                 dem jeweiligen Partner werden Betriebsabsprachen geschlossen, in denen die
                 Betriebsdurchführung geregelt ist.

2.3.3.6          Besonderheiten    bei  Erreichen  oder Unterschreiten einer
                 Pistensichtweite (RVR) von 1000 m und/oder Erre ichen einer
                 Hauptwolkenuntergrenze von 300 ft

2.3.3.6.1        Personen oder Fahrzeuge ohne ständige Zugangsberechtigung dürfen Vorfelder
                 grundsätzlich nicht betreten bzw. befahren.

2.3.3.6.2        Arbeiten auf dem Vorfeld, die nicht in direktem Zusammenhang mit der
                 Luftfahrzeugabfertigung stehen, sind grundsätzlich einzustellen.

2.3.3.6.3        Besondere Vorsicht ist auf den Abschnitten des Vorfeldes
                 geboten, die sowohl von Luftfahrzeugen als auch von Fahrzeugen genutzt
                 werden. Dabei ist rollenden Luftfahrzeugen der Vorrang zu gewähren.

2.3.3.6.4        Die Fahrten auf den Flugbetriebsflächen sind zur Aufrechterhaltung des
                 Flugbetriebes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

2.3.3.6.5        Die Schutzbereiche der Instrumentenlandesysteme sind nach Aufforderung
                 durch die Flugplatzkontrolle der DFS zu verla ssen.

2.3.3.6.6        Die Betriebsstufenanzeigen (Cat II/III) sind zu beachten. Diese gelten auch für
                 Starts bei geringer Sichtweite (LVTO).

2.3.3.6.7        Eingeschaltete Stoppbalken/Sperrfeuer (rote Unterflurbefeuerung auf den
                 Zurollwegen zur Start- und Landebahn) dürfen nicht überfahren werden.




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2.3.3.6.8        Die Flughafenrandstraße darf nicht verlassen werden.

2.3.3.6.9        Wer die Flughafenrandstraße im Bereich der Vorfelder betritt oder befährt, hat
                 sich über Funk bei der Vorfeldkontrolle anzumelden, es sei denn, es handelt sich
                 um durch den Flughafenunternehmer nachweislich eingewiesene Personen, die
                 zum Bewegen auf dem Vorfeld, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
                 ermächtigt wurden. Er hat die Weisungen der Vorfeldkontrolle und der
                 Vorfeldaufsicht sowie insbesondere deren Funksprüche, Lichtsignale und
                 Zeichen zu beachten; über deren Bedeutung und die genutzten Funk-frequenzen
                 hat er sich zu informieren.




2.4              Sonstige Betätigung

2.4.1            Gewerbliche Betätigung

                 Gewerbliche Betätigung ist nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem
                 Flughafenunternehmer, die grundsätzlich ein an diesen zu entrichtendes Entgelt
                 zum Gegenstand hat, zulässig. Entsprechendes gilt für Aufnahmen auf Bild- und
                 Tonträger sowie für Bild- und Tonübertragungen.

2.4.2            Sammlungen, Werbungen, Verteilen von Druckschriften

                 Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblä ttern und sonstigen
                 Druckschriften bedürfen der Einwilligung des Flughafen-unternehmers. Dies gilt
                 auch für das Verteilen von Werbeartikeln und Warenproben.

2.4.3            Lagerung

2.4.3.1          Gefährliche Güter im Sinne des § 27 Abs. 1 LuftVG und der zu seiner
                 Durchführung ergangene Rechtsvorschriften, insbesondere Kernbrennstoffe und
                 andere    radioaktive  Stoffe,   dürfen    nur    mit   Einwilligung    des
                 Flughafenunternehmers gelagert werden.

2.4.3.2          Fracht, Kisten, Baumaterial Geräte usw. dürfen außerhalb der hie rfür
                 gemieteten    Flächen   oder    Räume  nur   mit   Einwilligung   des
                 Flughafenunternehmers gelagert werden.

2.4.4            Bauarbeiten

                 Bauarbeiten sind dem Flughafenunternehmer rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen.


2.5              Sicherheitsbestimmungen

2.5.1            Die auf Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften beruhenden und die aus
                 Abschnitt 3 ersichtlichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten.




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