Nachrichten für Luftfahrer 2011 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)
DFS GmbH | Müller, Frank | 20.10.2011 | 08:15:37 GMT | redaktion.nfl@dfs.de
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
59. JAHRGANG LANGEN, 17. NOVEMBER 2011 NfL I 183 / 11
Parallelbahnbetrieb am Flughafen Frankfurt/Main
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
DFS GmbH | Müller, Frank | 02.11.2011 | 10:56:15 GMT | redaktion.nfl@dfs.de
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
59. JAHRGANG LANGEN, 17. NOVEMBER 2011 NfL I 184 / 11
Flughafenentgelte für den Flughafen Hamburg,
gültig ab 01. Januar 2012
NfL I-261/10 wird hiermit aufgehoben.
Freie und Hansestadt Hamburg
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Behörde für Wirtschaft und Arbeit
-Luftverkehrsreferat-
Thiedig
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Hamburg Airport
Flughafenentgelte
Teil I
Gültig ab 01. Januar 2012
Flughafen Hamburg GmbH
Leistungsentgelte
Postfach
D-22331 Hamburg
Inhaltsverzeichnis
Kapitel I Flughafenbenutzungsordnung (Auszüge) 1
Kapitel II Allgemeine Bedingungen 1
Kapitel III Flughafenentgeltordnung 2
1 Lande- und Startentgelte 2
2 Passagierentgelt 7
3 Terminalentgelt GAT 7
4 Positionsentgelt 7
5 Unterstellentgelt 7
6 Rabattprogramm für neue Strecken 7
7 Streckenbezogenes Wachstumsprogramm (SWP) 7
8 Sicherheitsentgelt 7
9 PRM-Entgelt 7
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an:
Flughafen Hamburg GmbH
Leistungsentgelte
Hans-Peter Neitzel Sven Wilhelm
+49 (40) 50 75-26 29 +49 (40) 50 75-23 17
+49 (40) 50 75-32 85 +49 (40) 50 75-32 85
hneitzel@ham.airport.de swilhelm@ham.airport.de
Flughafen Hamburg GmbH
Flughafenentgelte Teil I, Stand 01. Januar 2012
Kapitel I Flughafenbenutzungsordnung (Auszüge)
Kapitel I Flughafenbenutzungsordnung (Auszüge)
1.1 Wer den Flughafen mit Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und Geräten benutzt,
ihn betritt, befährt oder in sonstiger Weise nutzt, ist den Vorschriften die-
ser Benutzungsordnung und den zu ihrer Durchführung ergehenden Wei-
sungen des Flughafenunternehmers unterworfen.
1.2 Die Benutzung des Flughafens ist gegen Entrichtung der in der Entgeltord-
nung festgelegten Entgelte gestattet. Darüber hinaus wird auf die Zah-
lungsbedingungen des Flughafens in ihrer jeweiligen Fassung hingewie-
sen (vgl. Anlage 6). Die in der Genehmigung zum Betrieb des Flughafens
geregelten Benutzungsbeschränkungen, die im Luftfahrthandbuch
Deutschland nebst Karten in ihrer jeweils gültigen Fassung veröffentlicht
werden, sind zu beachten.
1.3 Die Luftfahrzeughalter haben dem Flughafenunternehmer die Papiere vor-
zulegen, die zur Nachprüfung der Benutzungsberechtigung und zur Ent-
geltberechnung notwendig sind.
1.4 Die nach dieser Benutzungsordnung notwendigen Einwilligungen, Zulas-
sungen und Erlaubnisse sind jeweils vorher einzuholen.
Kapitel II Allgemeine Bedingungen
1 Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug oder
wegen ausgeübter oder angedrohter Gewaltanwendung oder aufgrund
von medizinischen Notfällen an Bord befindlicher Passagiere sind - sofern
der Flughafen nicht ohnehin planmäßiger Zielflughafen ist - keine Lande-
bzw. Startentgelte und Passagierentgelte zu entrichten. Ausweichlandun-
gen sind keine Notlandungen.
2 Schuldner der Entgelte sind als Gesamtschuldner
die Luftverkehrsgesellschaften, unter deren Airline-Code/Flugnummer der
jeweilige Flug durchgeführt wird,
die Luftverkehrsgesellschaften, unter deren Airline-Codes/Flugnummern
der jeweilige Flug durchgeführt wird (Code-Sharing),
der Luftfahrzeughalter,
die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in Gebrauch
hat, ohne Halter oder Eigentümer zu sein, wie etwa Mieter oder Leasing-
nehmer.
3 Die Entgelte sind vor dem Start in Euro zu entrichten. Nach vorheriger
Vereinbarung und Gestellung einer Sicherheit in Form eines Bardepots
Flughafen Hamburg GmbH 1
Flughafenentgelte Teil I, Stand 01. Januar 2012
Kapitel III Flughafenentgeltordnung
oder einer unbefristeten Bankbürgschaft einer auch in Deutschland ansäs-
sigen Großbank können die Entgelte nachträglich entrichtet werden. Bei
Zahlungsverzug wird der Flughafen Verzugszinsen in Höhe von 3 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 8%, berechnen.
4 Die Entgelte sind Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuerge-
setzes. Der Entgeltschuldner hat daher die Umsatzsteuer zusätzlich zu ent-
richten, sofern die Leistungen umsatzsteuerbar und -pflichtig sind.
Kapitel III Flughafenentgeltordnung
1 Lande- und Startentgelte
1.1 Für jede Landung und jeden Start innerhalb definierter Zeiten auf dem
Flughafen Hamburg ist ein Entgelt (Lande- bzw. Startentgelt) an den Flug-
hafenunternehmer zu entrichten.
1.2 Die Lande- und Startentgelte sind auch bei einer Bodenberührung mit un-
mittelbar anschließendem Beschleunigen und Starten des Luftfahrzeuges
zu entrichten.
1.3 Die Lande- und Startentgelte bemessen sich unabhängig von den jeweili-
gen Einsatzkriterien nach der höchsten in den Zulassungsunterlagen ver-
zeichneten Abflugmasse des Luftfahrzeuges (MTOM). Das MTOM ist nach-
zuweisen durch das Airplane Flight Manual (AFM) - Basic Manual-Section
for Weight Limitations. Bis zur Vorlage dieser Unterlagen wird das höchste
bekannte MTOM dieses Flugzeugtyps zugrunde gelegt. Rückwirkende Er-
stattungen erfolgen nicht.
Flughafen Hamburg GmbH 2
Flughafenentgelte Teil I, Stand 01. Januar 2012
Kapitel III Flughafenentgeltordnung
1.4 Der nach der Höchstabflugmasse des Luftfahrzeuges bemessene Teil der
Lande- und Startentgelte beträgt bei Motorluftfahrzeugen für:
EUR pro Landung
und pro Start
Strahlturbinen-Luftfahrzeuge
je angefangene 1.000 kg MTOM 2,45
Luftfahrzeuge mit anderer Antriebsart
bis 1.200 kg MTOM
ICAO Anh. 16 Kap. 6, 10 oder LSL Kap. VI, X bei Un-
terschreitung der Wert ein LSL Kap. VI, Tabelle VI,
2.3 um mindestens 8 dB(A) und/oder der Werte in
5,50
LSL Kap. VI, Tabelle VI, 2.4 um mindestens 4 dB(A)
oder der Werte in LSL Kap. X, Tabelle X, 2.4 um
mindestens 4 dB(A)*
Anhang 16 Kap. 6, 8, 10 oder LSL Kap. VI, VIII, X 8,00
ohne Zul. nach Anh. 16 od. LSL 24,00
über 1.200 kg bis 2.000 kg MTOM
ICAO Anh. 16 Kap. 6, 10 oder LSL Kap. VI, X bei Un-
terschreitung der Werte in LSL Kap. VI, Tabelle VI,
2.3 um mindestens 8 dB(A) und/oder der Werte in
10,00
LSL Kap. VI, Tabelle VI, 2.4 um mindestens 4 dB(A)
oder der Werte in LSL Kap. X, Tabelle X, 2.4 um
mindestens 4 dB(A)*
Anhang 16 Kap. 6, 8, 10 oder LSL Kap. VI, VIII, X 14,50
ohne Zul. nach Anh. 16 oder LSL 43,50
über 2.000 kg MTOM (je angefangene 1.000 kg) 2,45
*entsprechend der Verordnung über die zeitliche Einschränkung des Flug-
betriebs mit Leichtflugzeugen und Motorseglern an Landeplätzen in der
jeweils gültigen Fassung (derzeit geltende Fassung vom 16.08.1976 (NfL I-
371/76)).
Flughafen Hamburg GmbH 3
Flughafenentgelte Teil I, Stand 01. Januar 2012