Nachrichten für Luftfahrer 2011 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)

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DFS GmbH | Müller, Frank | 20.10.2011 | 08:15:37 GMT | redaktion.nfl@dfs.de
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NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                              59. JAHRGANG             LANGEN, 17. NOVEMBER 2011               NfL I 183 / 11




                                                                             Parallelbahnbetrieb am Flughafen Frankfurt/Main
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
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                                                1023
                                            
                                        

DFS GmbH | Müller, Frank | 02.11.2011 | 10:56:15 GMT | redaktion.nfl@dfs.de
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NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                              59. JAHRGANG            LANGEN, 17. NOVEMBER 2011               NfL I 184 / 11




                                                                             Flughafenentgelte für den Flughafen Hamburg,
                                                                                       gültig ab 01. Januar 2012


                                                                                      NfL I-261/10 wird hiermit aufgehoben.



                                                                                         Freie und Hansestadt Hamburg
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000




                                                                                        Behörde für Wirtschaft und Arbeit
                                                                                               -Luftverkehrsreferat-



                                                                                                   Thiedig
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
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Hamburg Airport

                  Flughafenentgelte
                         Teil I




               Gültig ab 01. Januar 2012




Flughafen Hamburg GmbH
Leistungsentgelte
Postfach
D-22331 Hamburg
1026

Inhaltsverzeichnis



Kapitel I Flughafenbenutzungsordnung (Auszüge)                                   1

Kapitel II Allgemeine Bedingungen                                                1

Kapitel III Flughafenentgeltordnung                                              2


      1       Lande- und Startentgelte                                           2
      2       Passagierentgelt                                                   7
      3       Terminalentgelt GAT                                                7
      4       Positionsentgelt                                                   7
      5       Unterstellentgelt                                                  7
      6       Rabattprogramm für neue Strecken                                   7
      7       Streckenbezogenes Wachstumsprogramm (SWP)                          7
      8       Sicherheitsentgelt                                                 7
      9       PRM-Entgelt                                                        7




Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an:

Flughafen Hamburg GmbH
Leistungsentgelte

Hans-Peter Neitzel                                Sven Wilhelm

         +49 (40) 50 75-26 29                        +49 (40) 50 75-23 17
         +49 (40) 50 75-32 85                        +49 (40) 50 75-32 85
         hneitzel@ham.airport.de                     swilhelm@ham.airport.de




Flughafen Hamburg GmbH
Flughafenentgelte Teil I, Stand 01. Januar 2012
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Kapitel I                  Flughafenbenutzungsordnung (Auszüge)




    Kapitel I Flughafenbenutzungsordnung (Auszüge)

1.1 Wer den Flughafen mit Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und Geräten benutzt,
    ihn betritt, befährt oder in sonstiger Weise nutzt, ist den Vorschriften die-
    ser Benutzungsordnung und den zu ihrer Durchführung ergehenden Wei-
    sungen des Flughafenunternehmers unterworfen.

1.2 Die Benutzung des Flughafens ist gegen Entrichtung der in der Entgeltord-
    nung festgelegten Entgelte gestattet. Darüber hinaus wird auf die Zah-
    lungsbedingungen des Flughafens in ihrer jeweiligen Fassung hingewie-
    sen (vgl. Anlage 6). Die in der Genehmigung zum Betrieb des Flughafens
    geregelten Benutzungsbeschränkungen, die im Luftfahrthandbuch
    Deutschland nebst Karten in ihrer jeweils gültigen Fassung veröffentlicht
    werden, sind zu beachten.

1.3 Die Luftfahrzeughalter haben dem Flughafenunternehmer die Papiere vor-
    zulegen, die zur Nachprüfung der Benutzungsberechtigung und zur Ent-
    geltberechnung notwendig sind.

1.4 Die nach dieser Benutzungsordnung notwendigen Einwilligungen, Zulas-
    sungen und Erlaubnisse sind jeweils vorher einzuholen.



    Kapitel II Allgemeine Bedingungen

1      Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug oder
       wegen ausgeübter oder angedrohter Gewaltanwendung oder aufgrund
       von medizinischen Notfällen an Bord befindlicher Passagiere sind - sofern
       der Flughafen nicht ohnehin planmäßiger Zielflughafen ist - keine Lande-
       bzw. Startentgelte und Passagierentgelte zu entrichten. Ausweichlandun-
       gen sind keine Notlandungen.

2      Schuldner der Entgelte sind als Gesamtschuldner


       die Luftverkehrsgesellschaften, unter deren Airline-Code/Flugnummer der
       jeweilige Flug durchgeführt wird,
       die Luftverkehrsgesellschaften, unter deren Airline-Codes/Flugnummern
       der jeweilige Flug durchgeführt wird (Code-Sharing),
       der Luftfahrzeughalter,
       die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in Gebrauch
       hat, ohne Halter oder Eigentümer zu sein, wie etwa Mieter oder Leasing-
       nehmer.

3      Die Entgelte sind vor dem Start in Euro zu entrichten. Nach vorheriger
       Vereinbarung und Gestellung einer Sicherheit in Form eines Bardepots

Flughafen Hamburg GmbH                                                                   1
Flughafenentgelte Teil I, Stand 01. Januar 2012
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Kapitel III                Flughafenentgeltordnung

        oder einer unbefristeten Bankbürgschaft einer auch in Deutschland ansäs-
        sigen Großbank können die Entgelte nachträglich entrichtet werden. Bei
        Zahlungsverzug wird der Flughafen Verzugszinsen in Höhe von 3 % über
        dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 8%, berechnen.

4       Die Entgelte sind Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuerge-
        setzes. Der Entgeltschuldner hat daher die Umsatzsteuer zusätzlich zu ent-
        richten, sofern die Leistungen umsatzsteuerbar und -pflichtig sind.



    Kapitel III Flughafenentgeltordnung


    1    Lande- und Startentgelte

1.1 Für jede Landung und jeden Start innerhalb definierter Zeiten auf dem
    Flughafen Hamburg ist ein Entgelt (Lande- bzw. Startentgelt) an den Flug-
    hafenunternehmer zu entrichten.

1.2 Die Lande- und Startentgelte sind auch bei einer Bodenberührung mit un-
    mittelbar anschließendem Beschleunigen und Starten des Luftfahrzeuges
    zu entrichten.

1.3 Die Lande- und Startentgelte bemessen sich unabhängig von den jeweili-
    gen Einsatzkriterien nach der höchsten in den Zulassungsunterlagen ver-
    zeichneten Abflugmasse des Luftfahrzeuges (MTOM). Das MTOM ist nach-
    zuweisen durch das Airplane Flight Manual (AFM) - Basic Manual-Section
    for Weight Limitations. Bis zur Vorlage dieser Unterlagen wird das höchste
    bekannte MTOM dieses Flugzeugtyps zugrunde gelegt. Rückwirkende Er-
    stattungen erfolgen nicht.




Flughafen Hamburg GmbH                                                               2
Flughafenentgelte Teil I, Stand 01. Januar 2012
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Kapitel III                   Flughafenentgeltordnung


1.4 Der nach der Höchstabflugmasse des Luftfahrzeuges bemessene Teil der
    Lande- und Startentgelte beträgt bei Motorluftfahrzeugen für:

                                                                  EUR pro Landung
                                                                    und pro Start
      Strahlturbinen-Luftfahrzeuge
      je angefangene 1.000 kg MTOM                                       2,45


      Luftfahrzeuge mit anderer Antriebsart
      bis 1.200 kg MTOM
       ICAO Anh. 16 Kap. 6, 10 oder LSL Kap. VI, X bei Un-
       terschreitung der Wert ein LSL Kap. VI, Tabelle VI,
       2.3 um mindestens 8 dB(A) und/oder der Werte in
                                                                         5,50
       LSL Kap. VI, Tabelle VI, 2.4 um mindestens 4 dB(A)
       oder der Werte in LSL Kap. X, Tabelle X, 2.4 um
       mindestens 4 dB(A)*

        Anhang 16 Kap. 6, 8, 10 oder LSL Kap. VI, VIII, X                8,00

        ohne Zul. nach Anh. 16 od. LSL                                  24,00


      über 1.200 kg bis 2.000 kg MTOM
       ICAO Anh. 16 Kap. 6, 10 oder LSL Kap. VI, X bei Un-
       terschreitung der Werte in LSL Kap. VI, Tabelle VI,
       2.3 um mindestens 8 dB(A) und/oder der Werte in
                                                                        10,00
       LSL Kap. VI, Tabelle VI, 2.4 um mindestens 4 dB(A)
       oder der Werte in LSL Kap. X, Tabelle X, 2.4 um
       mindestens 4 dB(A)*

        Anhang 16 Kap. 6, 8, 10 oder LSL Kap. VI, VIII, X               14,50

        ohne Zul. nach Anh. 16 oder LSL                                 43,50


      über 2.000 kg MTOM (je angefangene 1.000 kg)                       2,45
      *entsprechend der Verordnung über die zeitliche Einschränkung des Flug-
      betriebs mit Leichtflugzeugen und Motorseglern an Landeplätzen in der
      jeweils gültigen Fassung (derzeit geltende Fassung vom 16.08.1976 (NfL I-
      371/76)).




Flughafen Hamburg GmbH                                                                3
Flughafenentgelte Teil I, Stand 01. Januar 2012
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