Nachrichten für Luftfahrer 2011 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)
Kapitel III Flughafenentgeltordnung
1.5 Pro Landung und pro Start wird für Maschinen über 2t MTOM ein Lärmzu-
schlag erhoben. Der Lärmzuschlag ist nach Lärmklassen gestaffelt. Die
Einstufung in die Lärmklassen erfolgt nach in Hamburg gemessenen
Durchschnittslärmpegeln pro Flugzeugtyp und –serie.
Lärmklassen
1 2 3 4 5 6 7
bis 71,9 72,0 bis 75,0 bis 78,0 bis 81,0 bis 84,0 bis ab 87,0
dB(A) 74,9 dB(A) 77,9 dB(A) 80,9 dB(A) 83,9 dB(A) 86,9 dB(A) dB(A)
5,50 € 13,00 € 27,00 € 55,00 € 160,00 € 421,00 € 1.350,00 €
AC68 ACJ A3181 A300F A3002 A3004 AN12
AC69 AT72 A3191 A300S A3006 B7272 AN4R
AC6T AT722 AJ25 A3201 A3102 FK28 B7471
AN2 AT725 B7376 A3202 A3103 IL96 B7472
AT42 BD70 BA461 A3211 A3302 MD11 B7473
AT423 BE39 BA462 A3212 A3402 MD81 B747S
AT424 BE55 BA463 A3303 A3403 MD82 C141
AT425 BE60 BE40 A3406 A3405 MD83 DC103
ATP BN2 BJ40 AN74 AN26 MD88 DC93
BA31 C414 C337 B7373 B7372 TU54 G2
BA41 C525 C560 B7375 B7374 G3
BE02 C551 C650 B7377 B7474 IL62
BE10 CJ1 CRJ9 B7378 B7573 IL76
BE20 CJ2 DA10 B7572 B7673 YK42
BE30 CJ3 DA20 B757F B7773
BE3B CL30 DA90 B7672 C130
BE58 CRJ7 DC3 B7772 MD87
BE90 D328J E170 BBJ YK40
BE99 E145 E175 BH06
C303 EC55 E190 DA50
C310 G5 E195 MD93
C340 GL5T FK10 ND16
C404 L410 FK27 P180
C421 LR31 FK70 UH1
C425 LR35 G100
C441 LR55 G4
C500 ND26 GALX
C501 PA60 H25B
C550 S601 HS25
C56X TB850 HS74
C680 MD90
C750 RJ1
CL60 RJ7
CL61 RJ8
CL64 S332L
CRJ SW2
D228
D328
DH81
DH83
DH84
E120
Flughafen Hamburg GmbH 4
Flughafenentgelte Teil I, Stand 01. Januar 2012
Kapitel III Flughafenentgeltordnung
Lärmklassen
1 2 3 4 5 6 7
bis 71,9 72,0 bis 75,0 bis 78,0 bis 81,0 bis 84,0 bis ab 87,0
dB(A) 74,9 dB(A) 77,9 dB(A) 80,9 dB(A) 83,9 dB(A) 86,9 dB(A) dB(A)
5,50 € 13,00 € 27,00 € 55,00 € 160,00 € 421,00 € 1.350,00 €
E135
EC35
F2TH
FK50
G550
JU52
LR40
LR45
LR60
LYNX
MU2
PA23
PA31
PA42
PA46
PA46T
PAY4
PAYE
PL12
PRM1
SB20
SF34
SH33
SH36
SW3
SW4
TB700
Hier nicht aufgeführte Luftfahrzeuge (aufgrund nicht ausreichender Mess-
ergebnisse) werden in Abhängigkeit von der ICAO-Klassifizierung und dem
MTOM gemäß folgender Liste eingruppiert:
ICAO-Annex 16 Chapter ICAO-Annex 16 Chapter 2 oder LSL II
3,6,8,10 oder LSL III, VI, und ohne Zulassung nach ICAO An-
VIII, X nex 16, oder LSL
Lärmklasse MTOM MTOM
1 bis 30t
2 bis 45t
3 bis 75t
4 bis 165t bis 5t
5 bis 260t bis 15 t
6 bis 320t bis 45t
7 über 320t über 45t
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Flughafenentgelte Teil I, Stand 01. Januar 2012
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1.6 Auf die unter 1.4 und 1.5 genannten Entgelte wird in der Zeit von 22.00
Uhr bis 22.59 Uhr ein Zuschlag von 100% und in der Zeit von 23.00 Uhr
bis 5.59 Uhr von 200% erhoben.
1.7 Die in den Absätzen 1.4 bis 1.6 genannten Entgelte ermäßigen sich bei
Schulflügen um 50 %.
Das ermäßigte Entgelt beträgt mindestens
mit Lärmzeugnis 5,00 EUR
ohne Lärmzeugnis 21,00 EUR
1.8 Schulflüge im Sinne von Absatz 1.7 sind Flüge, bei denen ein ziviler Flug-
schüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbil-
dungsbetrieb (Luftfahrerschule) Bedingungen erfliegt, die zur Erlangung
eines zivilen Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung im Sinne der Ver-
ordnung über Luftfahrtpersonal notwendig sind. Für die entgeltbezogene
Berücksichtigung von Schulflügen sind als Nachweis das Beiblatt zum
Luftfahrerschein (weiß) mit Lichtbild sowie einer dem durchgeführten Flug
entsprechenden Lehrberechtigung oder der Flugauftrag für den Schüler
mit Stempel, Unterschrift und Lizenznummer der Flugschule/des Lehrers,
gültig für den durchgeführten Flug unmittelbar nach der Landung bei der
Rampenkontrolle vorzulegen.
1.9 Pro Landung und pro Start wird ein emissionsabhängiges Entgelt erhoben.
Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg MTOM
Das emissionsabhängige Entgelt beträgt pauschal 0,25 EUR pro Landung
und 0,25 EUR pro Start.
Luftfahrzeuge über 2.000 kg MTOM
Das emissionsabhängige Entgelt beträgt 1,50 EUR pro Emissionswert und
Landung sowie 1,50 EUR pro Emissionswert und Start, d.h. 3,00 EUR pro
Emissionswert im standardisierten Lande- und Startvorgang („Landing
and Take-Off-Zyklus“, LTO). Der Emissionswert ist der Messwert für das
von einem Luftfahrzeug ausgestoßene Stickoxidäquivalent je Kilogramm.
Die notwendigen Angaben zu Luftfahrzeug- und Triebwerkstypen werden
anhand einer anerkannten Flottendatenbank ermittelt.
Die Ermittlung des Emissionswertes erfolgt unter Anwendung der ERLIG1-
Formel auf der Grundlage zertifizierter Stickoxid- (NOx) und Kohlenwasser-
stoff- (HC) -Emissionen pro Triebwerk im LTO-Zyklus gemäß Vorschrift
ICAO Annex 16, Volume II.
1
ERLIG= Emission Related Landing Charges Investigation Group, ECAC
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Kapitel III Flughafenentgeltordnung
Berechnungsformel:
NOx, Luftfahrzeug [kg] = (Anzahl Triebwerke x ΣMode Zeit [s] x Treibstoffverbrauch
[kg/s] x Emissionsfaktor [g /kg]) / 1000
Sofern die Triebwerksemissionen für HC pro LTO-Zyklus den Zertifizie-
rungswert von 19,6 g/kN überschreiten, wird der entsprechende NOx -Wert
des Luftfahrzeugs mit einem Faktor a multipliziert:
a = 1; wenn DpHC/Foo <= 19,6 g/kN
a = (DpHC/Foo) / 19,6 g/kN ; wenn DpHC/Foo > 19,6 g/kN mit amax = 4.
Stickoxidäquivalent (= Emissionswert) des Luftfahrzeugs = a x NOx des
Luftfahrzeugs.
Der Emissionswert wird bis zur dritten Dezimale berücksichtigt.
Grundlage für die Ermittlung der Emissionswerte sind die ICAO-Datenbank
für Turbofan- und Jet-Triebwerke und die Datenbank der FOI Swedish De-
fence Research Agency für Turboprop-Triebwerke.
Sollten in diesen Emissionsdatenbanken für einen Triebwerkstypen keine
oder abweichende Einträge vorhanden sein, so wird unabhängig von den
jeweiligen Einsatzkriterien der höchste verzeichnete Emissionswert ange-
setzt.
Wenn für ein Flugzeug keine oder widersprüchliche Triebwerksinformatio-
nen vorliegen, wird der höchste bekannte Emissionswert dieses Flugzeug-
typs zugrunde gelegt.
Sofern ein Triebwerk in keiner der verfügbaren Emissionsdatenbanken
enthalten ist und auch kein Standardtriebwerk angesetzt werden kann,
wird das Triebwerk anhand der Studie des Deutschen Zentrums für Luft-
und Raumfahrt (DLR) vom 28. Februar 2005 bewertet.
Für Bewegungen, für die nachträglich erhöhte Emissionswerte festgestellt
werden, können Entgelte nachberechnet werden; verminderte Werte wer-
den unverzüglich berücksichtigt. Es erfolgen keine rückwirkenden Erstat-
tungen.
Wenn bei der Leistungsabrechnung/Rechnungsstellung für ein Flugzeug
kein Emissionswert vorliegt, beträgt das emissionsabhängige Entgelt pro
Start und pro Landung 10% der unrabattierten Entgelte nach 1.4.
1.10 Auf die unter 1.4 und 1.5 genannten Entgelte werden für neue planmäßige
City Pair Verbindungen (Basis: 3-Letter-Code gem. IATA, z.B. HAM - LON)
von und nach Hamburg Rabatte gem. Ziffer 6 gewährt. Auf die unter 1.6
und 1.9 genannten Entgelte werden keine Rabatte gewährt. Die Berech-
nung der Zuschläge nach 1.6 erfolgt auf Basis unrabattierter Entgelte nach
1.4 und 1.5.
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Flughafenentgelte Teil I, Stand 01. Januar 2012
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2 Passagierentgelt
2.1 Im gewerblichen Luftverkehr ist zusätzlich zum Startentgelt ein Passagier-
entgelt zu entrichten.
2.2 Das Passagierentgelt, das sich nach der Zahl der bei dem Start des Luft-
fahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste bemißt, beträgt
sofern die folgende Landung des Luftfahrzeuges auf einem Flugplatz in der
Bundesrepublik Deutschland erfolgt
für Zusteiger 7,90 EUR
für Transitfluggäste 5,53 EUR
sofern die folgende Landung des Luftfahrzeuges auf einem außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland gelegenen Flugplatz der Europäischen Union
oder Island, Norwegen oder der Schweiz erfolgt
für Zusteiger 7,90 EUR
für Transitfluggäste 5,53 EUR
sofern die folgende Landung des Luftfahrzeuges auf einem außerhalb der
Europäischen Union gelegenen Flugplatz erfolgt
für Zusteiger 9,45 EUR
für Transitfluggäste 6,62 EUR
je Fluggast.
2.3 Transitfluggäste sind Passagiere, die Ihre Flugreise am Flughafen Ham-
burg unterbrechen und mit demselben Flugzeug fortsetzen, mit dem sie
angekommen sind.
2.4 In die Zahl der bei dem Start des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen
Fluggäste werden Kinder unter 2 Jahren ohne Anspruch auf eigenen Sitz-
platz nicht einbezogen.
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3 Terminalentgelt GAT
3.1 Für die Benutzung der Fluggasteinrichtungen im General Aviation Termi-
nal durch Besatzung und Passagiere ist ein Terminalentgelt zu entrichten.
Ein Passagierentgelt kommt nicht zur Anwendung.
3.2 Das Terminalentgelt wird bei jeder Landung, unabhängig von der tatsäch-
lichen Inanspruchnahme der Leistungen, abhängig vom MTOM des Flug-
zeuges mit den folgenden Entgelten berechnet:
bis 2,0 t MTOM 11,25 EUR
bis 5,7 t MTOM 28,65 EUR
bis 14,0 t MTOM 40,40 EUR
bis 20,0 t MTOM 51,15 EUR
über 20,0 t MTOM 100,20 EUR
4 Positionsentgelt
4.1 Für die Abstellung der Luftfahrzeuge auf dem Flughafen ist ein Mietzins
(Positionsentgelt) an den Flughafenunternehmer zu entrichten.
4.2 Die Höhe des Positionsentgelts wird nach der zugelassenen Höchstab-
flugmasse des Luftfahrzeuges bemessen. - siehe 1.3 –
4.3 Für den Zeitraum von 00.00 Uhr bis 04.59 Uhr wird kein Positionsentgelt
erhoben.
4.4 Tagesabstellung
Das Positionsentgelt beträgt für jede angefangenen 15 Minuten für Luft-
fahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse
bis 3.000 kg 0,35 EUR
über 3.000 kg bis 5.000 kg 0,55 EUR
über 5.000 kg bis 7.000 kg 0,75 EUR
über 7.000 kg für jede angefangenen 1.000 kg
der Höchstabflugmasse 0,10 EUR
Das Mindestpositionsentgelt beträgt 3,85 EUR
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Flughafenentgelte Teil I, Stand 01. Januar 2012
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4.5 Auf die unter 4.4 genannten Entgelte werden für neue planmäßige City
Pair Verbindungen (Basis: 3-Letter-Code gem. IATA, z.B. HAM - LON) von
und nach Hamburg Rabatte gem. Ziffer 6 gewährt.
4.6 Dauerabstellung
Auf Vorfeld 2 kann für die Abstellung von Luftfahrzeugen mit einer
Spannweite von kleiner als 24m, die keiner Abfertigung bedürfen, zwi-
schen Luftfahrzeughalter und Flughafenunternehmer ein Mietvertrag ge-
schlossen werden.
MTOM Monatsentgelt 12 Monate
bis 3t 442,80 EUR 3.796,35 EUR
bis 5t 554,25 EUR 4.739,70 EUR
bis 7t 592,60 EUR 5.078,65 EUR
über 7t pro angef. t 75,65 EUR 649,60 EUR
5 Unterstellentgelt
5.1 Die Luftfahrzeughalter haben für die stundenweise Unterstellung ihrer
Luftfahrzeuge auf dem Flughafen einen Mietzins (Unterstellentgelt) an den
Flughafenunternehmer zu entrichten. Die Höhe des Mietzinses (Unterstell-
entgelt) wird nach
der zugelassenen Höchstabflugmasse,
der Dauer der Unterstellung,
der Halle und
der Jahreszeit bemessen.
5.2 Der Mietzins (Unterstellentgelt) für die stundenweise Unterstellung von
Luftfahrzeugen aller Mietklassen beträgt für
April bis September Oktober bis März
Halle Halle Halle Halle
F, H, K L F, H, K L
je angefangene Stunde und
angefangene Tonne MTOM
0,70 EUR 0,70 EUR 1,05 EUR 0,75 EUR
für die ersten fünf Tonnen
MTOM
je angefangene Stunde und
angefangene Tonne MTOM
0,45 EUR 0,45 EUR 0,65 EUR 0,50 EUR
ab der sechsten Tonne
MTOM
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Flughafenentgelte Teil I, Stand 01. Januar 2012
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5.3 Die Mindestabrechnungsdauer der Unterstellung beträgt 8 Stunden.
6 Rabattprogramm für neue Strecken
Zielsetzung für die Förderung neuer Strecken ist es, das Gesamtangebot am
Flughafen Hamburg für die Reisenden noch attraktiver zu gestalten. Das ist vor
allem durch die Einführung neuer Nonstop-Ziele möglich. Mit dem Rabattpro-
gramm für neue Strecken unterstützt die Flughafen Hamburg GmbH die Flug-
gesellschaften in der kostenintensiven Startphase neuer City Pairs, um ein
nachhaltiges Wachstum am Hamburg Airport herbeizuführen.
6.1 Nimmt eine Fluggesellschaft eine neue Nonstop-Verbindung auf, die nicht
am Flughafen Hamburg besteht, bietet die Flughafen Hamburg GmbH ein
an nachfolgende Regeln gebundenes Rabattprogramm an.
6.2 Für die Start- und Landeentgelte unter Punkt 1.10 sowie die Positionsent-
gelte unter Punkt 4.4 werden Ermäßigungen gewährt.
6.3 Die Förderung bezieht sich auf ein neues planmäßiges City Pair von und
nach Hamburg, welches im jeweiligen Förderungsjahr über einen Zeit-
raum von mindestens vier zusammenhängenden Monaten mit durch-
schnittlich zwei Umläufen pro Woche bedient werden muss. Die Basis für
eine Strecke bildet der IATA-3-Letter-City-Code, beispielsweise HAM-LON.
Zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung darf diese Strecke weder
von der beantragenden Fluggesellschaft noch von einer anderen Flugge-
sellschaft regelmäßig bedient werden.
6.4 Für eine Förderung sind folgende Schritte notwendig:
Die Fluggesellschaft teilt ihre Teilnahme der Flughafen Hamburg
GmbH schriftlich mit und weist die Buchbarkeit nach.
Die Flughafen Hamburg GmbH teilt die Förderungszusage schriftlich
mit.
Der Flugbetrieb auf der neuen Strecke wird binnen sechs Monaten
aufgenommen (siehe Ziffer 6.8 und 6.9).
6.5 Förderung von Interkontinental- und Kontinentalverbindungen
a) Eine Interkontinentalverbindung wird über einen Zeitraum von drei Jah-
ren beginnend mit dem Datum des Erstfluges gefördert. Die Definition ei-
ner Interkontinentalverbindung ist in Punkt 6.10 hinterlegt. Die Förderung
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beträgt 100% im ersten, 75% im zweiten und 50% im dritten Jahr auf die
unter 6.2 genannten Entgelte.
b) Eine Kontinentalverbindung wird über einen Zeitraum von zwei Jahren
beginnend mit dem Datum des Erstfluges gefördert. Die Definition einer
Kontinentalverbindung ist in Punkt 6.10 hinterlegt. Die Förderung beträgt
75% im ersten, 50% im zweiten Jahr auf die unter 6.2 genannten Entgelte.
Jahr
Verbindungsart 1 2 3
interkontinental 100% 75% 50%
kontinental 75% 50% X
6.6 Das Rabattprogramm ist auf unbestimmte Zeit gültig. Eine Aufhebung des
Rabattprogramms wird spätestens sechs Monate zum Ende eines Kalen-
derjahres in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) seitens des Flughafens
veröffentlicht. Soweit eine Förderzusage vor Aufhebung des Rabattpro-
gramms schriftlich erteilt wurde, läuft der Förderzeitraum wie in Ziffern 6.
bis 6.10 dargestellt über zwei bzw. drei Jahre.
6.7 Im Sinne des Urteils betreffend den Flughafen Charleroi vom 12.2.2004
darf die durch den Flughafen Hamburg gewährte Förderung 50% der In-
vestitionskosten der Fluggesellschaft für die neue Verbindung nicht über-
steigen. Deshalb muss die beantragende Fluggesellschaft die Kosten und
die erwarteten Verkehrsmengen in geeigneter Form nachweisen. Das da-
für notwendige Verfahren wird individuell vereinbart.
6.8 Eine Strecke wird nicht gefördert, wenn die beantragende Fluggesellschaft
oder eine mit der beantragenden Fluggesellschaft gem. §15 Aktiengesetz
oder in einer Allianz verbundene Gesellschaft innerhalb eines Zeitraums
von einem Jahr vor dem Datum der Beantragung diese Strecke bedient
hat. Eine Förderung ist ebenfalls nicht möglich, wenn zwischen dem Zeit-
raum der Beantragung und der Streckenaufnahme mehr als sechs Monate
vergangen sind.
6.9 Einstellen von geförderten Strecken
a) Wird eine geförderte Strecke während des Förderungszeitraums nach-
weislich aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt und gleichzeitig eine
neue gleichwertige Strecke, die die Voraussetzungen für eine Förderung
erfüllt, aufgenommen, so kann der Flughafen die Förderungshöhe und -
dauer auf die neue Strecke übertragen und anrechnen.
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Kapitel III Flughafenentgeltordnung
b) Kommt es innerhalb des Förderungszeitraums zur ersatzlosen Einstel-
lung einer geförderten Strecke, erhält die geförderte Gesellschaft und alle
gem. §15 Aktiengesetz oder in einer Allianz verbundenen Unternehmen
keine weitere Förderung auf dieser Strecke,
keine weiteren Förderungen für neue Strecken für einen Zeitraum
von einem Jahr ab Einstellungsdatum.
c) Wird eine geförderte Strecke nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs
Monaten nach Datum der Beantragung aufgenommen, erhält die geförder-
te Gesellschaft und alle gem. §15 Aktiengesetz oder in einer Allianz ver-
bundenen Unternehmen
keine weitere Förderung auf dieser Strecke,
keine weiteren Förderungen für neue Strecken für einen Zeitraum
von 18 Monaten ab dem Datum der Beantragung einer nicht auf-
genommenen Strecke.
d) Gewährte Förderungen auf bestehenden anderen Strecken sind von den
Punkten 6.9. a) bis c) nicht betroffen.
e) Eine Strecke gilt nicht als eingestellt, wenn sie lediglich für einen defi-
nierten Zeitraum nicht bedient, das City Pair danach aber wieder planmä-
ßig angeflogen wird. Der Förderzeitraum beginnend mit dem Datum des
Erstfluges läuft während der Unterbrechung fort und verlängert sich da-
durch nicht.
6.10 Eine Kontinentalstrecke im Sinne von Ziffer 6.5 b) ist eine Flugverbindung
zu einer Destination, die in folgenden Ländern liegt:
Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien
und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,
Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Israel,
Italien, Kroatien, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Libyen, Malta,
Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Förderation, Schweden,
Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Syrien, Tschechische
Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Ukraine, Weißrussland, Zypern.
Interkontinentalstrecken im Sinne von Ziffer 6.5 a) sind Verbindungen zu
Destinationen in Ländern, die nicht in dieser Liste enthalten sind.
7 Streckenbezogenes Wachstumsprogramm (SWP)
Zielsetzung für das streckenbezogene Wachstumsprogramm (SWP) ist es,
nachhaltiges Passagierwachstum am Flughafen Hamburg zu fördern. An die-
sem Programm können alle Fluggesellschaften teilnehmen, die im Förderungs-
jahr (=n) mindestens 2000 Passagiere auf der zu fördernden Strecke ab Ham-
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