Nachrichten für Luftfahrer 2011 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Kapitel III             Flughafenentgeltordnung

burg befördern. Die Förderung bezieht sich auf einzelne Strecken. Gefördert
wird jeder zusätzliche Einsteiger im Vergleich zum Förderungsjahr minus zwei
Jahre (=Basisjahr / n-2). Die Höhe der Prämie unterscheidet sich deutlich nach
der Art des Wachstums: Das absolute Wachstum auf einer Strecke wird höher
gefördert als das isolierte Wachstum einer Airline zu Lasten eines auf derselben
Strecke aktiven Wettbewerbers.


7.1 Steigt die Gesamtzahl der Passagiere am Flughafen Hamburg gegenüber
    dem Basisjahr (Förderungsjahr minus zwei Jahre / n-2), unterstützt die
    Flughafen Hamburg GmbH das nachhaltige Verkehrswachstum mit einem
    streckenbezogenen Wachstumsprogramm (SWP). Insgesamt ist die Dauer
    des SWP jedoch auf drei Jahre beschränkt (2009 bis 2011). Grundsätzlich
    muss jede zu fördernde Strecke isoliert betrachtet ein Passagierwachstum
    gegenüber dem Basisjahr aufweisen. Grundlage der Berechnung der rele-
    vanten Steigerungsrate bilden die vom Flughafen Hamburg gegenüber
    dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verkehrsmengen des jewei-
    ligen Kalenderjahres, für das die Förderung beantragt wird.



7.2 Die Förderung bezieht sich auf einzelne nonstop von Hamburg geflogene
    Strecken. Die Basis dafür bildet der IATA-3-Letter-City-Code, beispielswei-
    se HAM-LON. Berücksichtigt werden nur nonstop von Hamburg angeflo-
    gene Ziele. Die Betrachtung erfolgt für jede Strecke einzeln. Die rechneri-
    sche Basis bildet die Zahl der Einsteiger der jeweiligen Strecke entspre-
    chend der Streckenzielstatistik (Point-to-Point) der Flughafen Hamburg
    GmbH.



7.3 Für die Teilnahme einer Fluggesellschaft am SWP gilt: Die Airline beför-
    dert im Förderungsjahr (=n) mindestens 2.000 Passagiere auf der zu för-
    dernden Strecke ab Hamburg und teilt ihre Teilnahme der Flughafen Ham-
    burg GmbH schriftlich mit.



7.4 Gefördert wird jeder zusätzliche Einsteiger im Vergleich zum Förderungs-
    jahr minus zwei Jahre (=Basisjahr / n-2). Es wird das Kalenderjahr zugrun-
    de gelegt. Dabei wird unterschieden:


      a) Absolutes Wachstum einer Strecke

      Wenn die Menge der zusätzlichen Einsteiger auf einer geförderten Strecke
      im Förderjahr (=n) im Vergleich zum Basisjahr (=n-2) größer ist als die
      Menge der zusätzlichen Einsteiger der am SWP teilnehmenden Fluggesell-
      schaft auf dieser Strecke für denselben Zeitraum, gewährt die Flughafen
      Hamburg GmbH dieser Fluggesellschaft für jeden zusätzlichen Einsteiger
      eine Wachstumsprämie in Höhe von 2 €.

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Kapitel III                Flughafenentgeltordnung

      b) Größeres Wachstum einer Airline als Gesamtwachstum einer Strecke

      Wenn die Menge der zusätzlichen Einsteiger der am SWP teilnehmenden
      Fluggesellschaft auf einer geförderten Strecke im Förderjahr (=n) im Ver-
      gleich zum Basisjahr (=n-2) größer ist als die Menge aller zusätzlichen Ein-
      steiger auf dieser Strecke im selben Zeitraum berechnet sich die Wachs-
      tumsprämie AAF (Airline-Anreizfaktor) je Einsteiger der Fluggesellschaft
      wie folgt:


                                          Absolutes
  AAF Airline                         Streckenwachstum
  Anreizfaktor
                      =                                            X    € 2,00
                                 Zusätzliche Einsteiger der
                                  Fluggesellschaft auf der
                                    geförderten Strecke


Das Streckenwachstum beschreibt die Differenz zwischen der Menge der Ein-
steiger auf einer Strecke im Förderungsjahr (=n) und dem entsprechenden Vo-
lumen des Basisjahres (=n-2).


7.5 Die Gutschrift der durch das SWP erreichten Wachstumsprämie schreibt
    die Flughafen Hamburg GmbH der teilnehmenden Fluggesellschaft im
    dem auf das Förderungsjahr folgende Kalenderjahr gut.



7.6 Eine gleichzeitige Anwendung der Förderungsmodelle nach Punkt 6 und
    Punkt 7 für eine Fluggesellschaft auf einer Strecke ist nicht möglich.




 8     Sicherheitsentgelt

      Zusätzlich zu den Lande- und Passagierentgelten ist ein Sicherheitsentgelt
      zu entrichten. Das Sicherheitsentgelt dient zum Ausgleich der Kosten für
      Leistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz und der EG-Verordnungen für
      Sicherheit in der zivilen Luftfahrt.

      Das Sicherheitsentgelt bemisst sich nach der Anzahl der bei dem Start an
      Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste.
      In die Zahl der bei dem Start des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen
      Fluggäste werden Kinder unter 2 Jahren ohne Anspruch auf eigenen Sitz-
      platz nicht einbezogen.
      Für Passagiere, die über das GAT abfliegen, entfällt das Sicherheitsentgelt.

      Das Sicherheitsentgelt beträgt                             1,03 €


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 9     PRM-Entgelt

      Zusätzlich zu den Lande- und Passagierentgelten ist ein PRM-Entgelt zu
      entrichten. Das PRM-Entgelt dient zum Ausgleich der Kosten für Leistun-
      gen nach der EG-Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisen-
      den und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität.

      Das PRM-Entgelt bemisst sich nach der Anzahl der bei dem Start an Bord
      des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste.
      In die Zahl der bei dem Start des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen
      Fluggäste werden Kinder unter 2 Jahren ohne Anspruch auf eigenen Sitz-
      platz nicht einbezogen.

      Das PRM-Entgelt beträgt                                0,12 €




Flughafen Hamburg GmbH                                                         16
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Hamburg Airport

                  Flughafenentgelte
                         Teil II




               Gültig ab 01. Januar 2012




Flughafen Hamburg GmbH
Leistungsentgelte
Postfach
D-22331 Hamburg
1044

Flughafenentgelte
                                              Teil II


                  Leistungs- und Entgeltverzeichnis für
                             Flughafeneinrichtungen



Zentrale Infrastruktureinrichtungen

Die nachfolgend aufgeführten Leistungen und Entgelte beziehen sich auf die in
der Flughafenbenutzungsordnung festgelegten zentralen
Infrastruktureinrichtungen, deren Nutzung vorgeschrieben ist. Die Disposition
der Zentralen Einrichtungen, d.h. die Festlegung von Menge und Zeitraum der
zur Verfügungstellung, wird durch die Flughafen Hamburg GmbH
vorgenommen.



1.     Gepäckabfertigung Inbound

1.1.   Bereitstellung von Förder- und Kommunikationseinrichtungen zur
       Ausgabe des Gepäcks an die Fluggäste im Terminal


1.2.   Bereitstellung von Räumen und Flächen für die Ausgabe des Gepäcks an
       die Fluggäste



Für die oben aufgeführten Leistungen wird das Entgelt für die
Gepäckabfertigung Inbound der Fluggesellschaft in Rechnung gestellt. Das
Entgelt beträgt für jedes rechnerisch ermittelte Gepäckstück inbound
                                          1,55 EUR.
Die Gepäckstücke inbound errechnen sich aus der Passagierzahl inbound
multipliziert mit dem durchschnittlichen individuellen Gepäckfaktor outbound


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des Vorjahres (Anzahl Gepäckstücke outbound je Passagier outbound) pro
Luftverkehrsgesellschaft.




2.             Gepäckabfertigung Outbound

2.1.   Bereitstellung von Förder- und Kommunikationseinrichtungen für die
       Sortierung des Gepäcks


2.2.   Bereitstellung von Räumen und Flächen für die Sortierung des Gepäcks
       entsprechend der in Absprache mit den Fluggesellschaften festgelegten
       Sortierkriterien


2.3.   Übernahme des abgefertigten und mit einem Label gekennzeichneten
       Gepäcks hinter dem Abfertigungsschalter und Beförderung in den
       Gepäcksortierraum in die Sortierboxen (einschließlich Codierung) bzw.
       auf die Sortierrundläufe


2.4.   Annahme und Verwiegen von Sperrgepäck, Weiterleitung in den
       Gepäcksortierraum


Die Entgelte für die Gepäckabfertigung Outbound werden der Fluggesellschaft
in Rechnung gestellt. Für die oben genannten Leistungen werden die
nachfolgend aufgeführten Entgelte für jedes Gepäckstück berechnet. Die
Entgelte sind nach der von der Fluggesellschaft gewünschten Sortierung
gestaffelt und betragen für alle Terminals wie folgt:


1-fache Sortierung pro Gepäckstück                                 1,55 EUR
2-fache Sortierung pro Gepäckstück                                 2,35 EUR
3-fache Sortierung pro Gepäckstück                                 3,10 EUR




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3.     Pierentgelt


3.1.   Vorhalten, Bereitstellung und Bedienen von Fluggastbrücken


3.2.   Bereithalten der Versorgungseinrichtung für Ground Power auf
       Pierpositionen


3.3.   Bereitstellung von Ground Power zur Versorgung des Flugzeugs (ohne
       Bedienung der Anlage), in der Zeit zwischen 24.00 und 5.00 Uhr wird
       Ground Power nur gegen gesondertes Entgelt (siehe
       Sonderleistungsverzeichnis) zur Verfügung gestellt


3.4.   Bereithalten der Versorgungseinrichtung für Preconditioned Air auf
       Pierpositionen


3.5.   Bereitstellung von Preconditioned Air zur Versorgung des Flugzeugs
       (ohne Bedienung der Anlage), in der Zeit zwischen 24.00 und 5.00 Uhr
       wird Preconditioned Air nur gegen gesondertes Entgelt (siehe
       Sonderleistungsverzeichnis) zur Verfügung gestellt
 Für die oben aufgeführten Leistungen wird der Fluggesellschaft das
 nachfolgend aufgeführte Pierentgelt in Rechnung gestellt. Das Pierentgelt wird
 je angefangene Tonne MTOM und je angefangene 15 Minuten maximal 180
 Minuten für inbound und outbound berechnet. Das berechnete
 Mindestgewicht beträgt 20 t MTOM.
 Die Bedienung der Versorgungseinrichtungen für Ground Power und
 Preconditioned Air ist nicht Bestandteil dieses Entgeltes. In dem Zeitraum
 zwischen 24.00 Uhr und 5.00 Uhr wird kein Pierentgelt erhoben.


Je angefangene Tonne MTOM und angefangene 15 Minuten            0,54 EUR
für die ersten 100 t MTOM, mindestens jedoch für 20 Tonnen MTOM
Je angefangene Tonne MTOM und angefangene 15 Minuten                  0,46 EUR
ab der einhundertersten Tonne MTOM


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4.     Ver- und Entsorgungsentgelt

4.1    Vorhalten einer Frischwasserzapfstelle und Bereitstellung von
       Frischwasser gemäß IATA-Vorschriften.

       Der Transport des Frischwassers zum Luftfahrzeug und die Befüllung des
       Luftfahrzeugs ist nicht Bestandteil dieser Leistung.

4.2    Vorhalten einer Anlage zur Versorgung des Luftfahrzeugs mit
       Spülflüssigkeit für die Toiletten und zur Entsorgung von Fäkalien.
       Bereitstellung der Spülflüssigkeit. Entsorgung der Fäkalien gemäß den
       gesetzlichen Vorschriften.

       Der Transport der Spülflüssigkeit zum Luftfahrzeug und die Befüllung des
       Luftfahrzeugs mit der Spülflüssigkeit sowie das Abpumpen der Fäkalien
       und deren Transport zur Entsorgungsanlage sind nicht Bestandteil dieser
       Leistung.

4.3    Vorhalten eines Müllsammelplatzes und Entsorgung des Mülls gemäß
       den gesetzlichen Bestimmungen.

       Der Transport des Mülls vom Luftfahrzeug zum Sammelplatz ist nicht
       Bestandteil dieser Leistung.

Für die oben aufgeführten Leistungen wird der Fluggesellschaft das
nachfolgend aufgeführte Ver- und Entsorgungsentgelt in Rechnung gestellt. Das
Ver- und Entsorgungsentgelt wird nach der Anzahl der bei Landung an Bord
befindlichen Passagiere berechnet.

                              pro Passagier   0,06 EUR




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Sonstige Flughafeneinrichtungen


Die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen werden vom Flughafen
bereitgestellt und müssen in Anspruch genommen werden, soweit dies den
üblichen Verfahren bei der Abfertigung entspricht. Die Disposition erfolgt durch
den Flughafen.


1.     Abfertigungsschalter für Passagiere


1.1.   Disposition, Bereitstellung und Verwaltung der Abfertigungsschalter
       sowie der dazugehörigen für die Passagierabfertigung erforderlichen
       technischen Einrichtungen, wie Kommunikationseinrichtungen,
       Anzeigesysteme und Fördereinrichtungen


1.2.   Bereitstellung von Stau- und Warteflächen vor den Abfertigungsschaltern


Für die oben aufgeführten Leistungen werden die nachfolgenden Entgelte dem
jeweiligen Abfertiger in Rechnung gestellt. Die Entgelte für die Nutzung der
Abfertigungsschalter gelten jeweils für jede angefangenen 15 Minuten. Basis für
die Berechnung sind die in der tagesaktuellen Disposition festgelegten
Zeiträume, die, soweit keine abweichenden Absprachen getroffen werden,
jeweils bis STD gehen.


Das Entgelt beträgt je Schalter und angefangener 15 Minuteneinheit
                                          6,54 EUR


1.3.   Erlaß des Check-In Entgeltes bei Flugausfall


Die Disposition der Abfertigungsschalter erfolgt auf Basis des
Informationsstandes von 18:00 Uhr des Vortages, welche wiederum Grundlage
der Abrechnung ist.


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Tagesaktuelle Änderungswünsche werden, soweit möglich, berücksichtigt.
Zusätzliche Dispositionen münden in zusätzlichen Kosten, die anschließend in
Rechnung gestellt werden. Reduzierte Anforderungen finden tagesaktuell keine
Berücksichtigung.


Die Nutzung von Abfertigungsschalter tagesaktuell gestrichener Flüge wird
nicht in Rechnung gestellt, sofern die Verkehrszentrale von Hamburg Airport
spätestens vier Stunden vor STD über die Streichung des Fluges informiert
wird.




Flughafen Hamburg GmbH                                                                              7
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                                                  DFS GmbH | Müller, Frank | 02.11.2011 | 10:56:15 GMT | redaktion.nfl@dfs.de
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