Nachrichten für Luftfahrer 1999 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)

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5.3.7 Ausfall der Redundanzder Stromversorgungder                   Anmerkung In den hierunter aufgeführten Fällen wird das
Pistenbefeuerung: Rückstufung auf BS I.                             zu 5.6.3     Anflugverfahren nicht zurückgestuft. Es ist Auf-
                                                                    und          gabe der Luftfahrtunternehmen und sonstigen
5.3.8    Ausfall der kompletten Pistenbefeuerung bei Tage:          5.6.4:       Halter der Luftfahrzeuge, den (Teil-)Ausfall von
Rückstufung auf BS I; bei Nacht: Schließung der Piste.                           bodenseitigen Anlagen in den Betriebsan-
                                                                                 weisungen für die Piloten in Übereinstimmung
5.4 Die betriebliche Rückstufung des Präzisionsanflug-                           mit Abschnitt E der JAR-OPS 1 deutsch zu
verfahrens auf ein anderes veröffentlichtes Instrumenten-                        berücksichtigen.
anflugverfahren erfolgt in nachstehenden Fällen:
                                                                    5.7 Anflugfreigabe (BS II, III a/b)
5.4.1 Ausfall des Landekurses: Rückstufung auf ein anderes
Instrumentenanflugverfahren (z.B. VOR, NDB).                        5.7.1 Eine besondere Anforderung des Piloten auf Freigabe
                                                                    zur Durchführung eines Anfluges nach BS II, Ill a oder Ill b be
5.4.2 Ausfall des Gleitweges: Rückstufung auf ein anderes           entsprechenden Wetterlagen ist nicht erforderlich. Sofern die
Instrumentenanflugverfahren (z. B. ILS-Anflug ohne Gleitweg).       Piste und Anflugrichtung für derartige Anflüge zugelassen und
                                                                    über ATIS die Anwendung der bodenseitigen Allwetterflug
5.5 Über umgehend notwendige betriebliche Rückstufungen             Betriebsverfahren angekündigt sind, sind alle bodenseitigen
und deren Grund werden die Piloten sofort unterrichtet.             Vorkehrungen für derartige Anflüge getroffen.
                                                                    5.7.2 Bei Anflügen (auch Übungsanflügen) unter besseren
5.6 Die nachstehenden Informationen werden den Piloten              Wetterbedingungen als BS Il bzw. BS Ill ist eine besondere
während     Anfluges auch dann übermittelt, wenn die
Infomation bereits über ATIS verbreitet wurde:                      Anforderung des Piloten erforderlich, falls die Anwendung der
                                                                    bodenseitigen Allwetterflug-Betriebsverfahren für die jeweils
5.6.1 Mit der Anflugfreigabe und nochmals kurz vor Erreichen        höhere (restriktivere) Betriebsstufe gewünscht wird. Die
des Voreinflugzeichens:                                             Flugverkehrskontrolle teilt dem Piloten mit, ob oder mit wel-
                                                                    chen Einschränkungen die bodenseitigen Allwetterflug-
- RVR, beginnend mit dem Meßwert für die Aufsetzzone
                                                                    Betriebsverfahren angewendet werden. Die Notstromversor-
                                                                    gung für optische und nichtoptische Landehilfen wird jedoch
   gefolgt von den weiteren Meßwerten entlang der Piste.            nurunter den in 5.1 aufgeführten Voraussetzungen zur
   Liegt ein Meßwert nicht vor, wird dies dem Piloten mitgeteilt.   Verfügung gestellt.
   Auf stärkere Schwankungen der RVR-Meßwerte für die
   Aufsetzzone wird ggf. hingewiesen.
                                                                    5.8   Änderung der Betriebsstufe
Anmerkung: Luftfahrzeuge, die das Voreinflugzeichen bereits
              passiert haben, dürfen den Anflug nach der vor        Bei Überschreiten der für die jeweilige Betriebsstufe festge
              der Rückstufung herrschendenBetriebsstufe             legten Werte für RVR und/oder Hauptwolkenuntergrenze und
              fortsetzen     (Ermessensentscheidung          des    einer erkennbaren Stabilisierungwird die jeweils höhere
              Piloten).                                             (restriktivere) Betriebsstufe aufgehoben.

5.6.2 Kurz vor Erreichen des Voreinflugzeichens:
        Bodenwind nach Richtung und Geschwindigkeit

5.6.3 Unverzüglich nach Eintreten der Situation:

- Ausfall von zwei Dritteln oder Totalausfall einer oder meh-
   rerer der folgenden Befeuerungsanlagen (entsprechend
   jeder zweiten und dritten Lampe, aller Lampen oder ggf.
   abschnittsweiser Ausfall):
   • Anflugbefeuerung

   • Aufsetzzonenb efeuerung
   • Pistenmittellinienbefeuerung
   • Pistenrandbefeuerung
- Ausfall der Redundanz der Stromversorgung der Anflug-
   befeuerung

5.6.4 Die nachstehenden Informationen werden den Piloten
im Regelfall nur über ATIS übermittelt:

- Ausfall des Voreinflugzeichens;

- Ausfall des Haupteinflugzeichens.


5.6.5 Die nachstehenden Informationen werden den Piloten
nur übermittelt soweit der Ausfall ihren Rollweg betrifft:

- Ausfall von zwei Dritteln oder Totalausfall der Rollbahn-
   mittellinienbefeuerung (entsprechend jeder zweiten und
   dritten oder aller Lampen);
- Totalausfall der Haltebalkenbefeuerung.
                                                               - 11 -
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DFS Deutsche Flugsicherung
                                                                                                                 NfL 12 - 13/99



   NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                          TEIL I
47. Jahrgang                                                                                Offenbach a.M., 14. Januar 1999



                                                         Inhaltsverzeichnis



                                                                                                                     Seite

     1 - 2/99    Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änderung der 111. DVO zur LuftVO
                 (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
                 Flughafen Erfurt) . .                                                                                  14
     1 - 3/99    Bekanntmachung von Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung
                 und Änderung von Flugplänen .............                                                              17
     1 - 4/99    Flughafenbenutzungsordnung für den Verkehrsflughafen Köln/Bonn                                         24
     1 - 5/99    Änderung der Regelung des Flugplatzverkehrs für den Verkehrslandeplatz Roitzschjora.                   32
     1 - 6/99    Genehmigung des Hubschraubersonderlandeplatzes DRK-Rettungs- und Sozialdienstzentrum
                 Dippoldiswalde.                                                                                        32
     1 - 7/99    Regelung des Flugplatzverkehrs auf dem Hubschraubersonderlandeplatz DRK Dippoldiswalde
     1 - 8/99    Gestattung der Betriebsaufnahme des Hubschraubersonderlandeplatzes DRK-Rettungs- und
                 Sozialdienstzentrum Dippoldiswalde.....                                                                33
     1 - 9/99    Gestattung der Betriebsaufnahme des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes
                 Landesregierung / Potsdam. ........                                                                    33
     1 - 10/99
                 Übertragung der Genehmigung für das Segelfluggelände Grambeker Heide                                   34
     |- 11/99
                 Übertragung der Genehmigung für den Verkehrslandeplatz Rendsburg-Schachtholm.                          34
     1 - 12/99   Berichtigung zum Fragenkatalog.                                                                        34
     I - 13/99   Änderung der Flughafenbenutzungsordnung für den Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder.                 34


     Inhaltsangabe der NfL II 1/99 vom 14. Januar 1999
     II - 1/99   Ergänzungen des im Régistre Aéronautique International veröffentlichten Verzeichnisses der in der
                 Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Luftfahrzeuge
     Inhaltsangabe der NfL || 2/99 vom 14. Januar 1999
     II - 2/99   Bekanntmachung von Lärmwerten der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
                 - Flugzeuge mit Strahlturbinenantrieb
                 -- Hubschrauber
                    Propellerflugzeuge über 5700 bzw. 9000 kg Starthöchstmasse

     Inhaltsangabe der NfL II 3 - 8/99 vom 14. Januar 1999

     I| - 3/99   Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge
                 und zur entsprechenden Anpassung anderer luftrechtlicher Vorschriften
     II - 4/99   Bekanntmachung der Kennzeichenänderung für bemannte Ballone
     || - 5/99
                 Liste der Ergänzungen zur Musterzulassung
     II - 6/99
                 Bekanntmachung über die Musterzulassung von Luftfahrtgerät
     II - 7199   Ungültigkeitserklärung von Flugzeugdokumenten
    1| - 8/99    Lotse-Technik

    Inhaltsangabe der NfL II 9/99 vom 14. Januar 1999
    I| - 9/99 Lufttüchtigkeitsanweisungen



                                                              - 13 -
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| - 2/99                                                                      (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
                                                                                  nach Instrumentenflugregeln zum und vom
                                                                                                Flughafen Erfurt)
              Nachrichtliche Bekanntmachung
     der Sechzehnten Verordnung zur Änderung                                               Vom3. Dezember 1998

           der Einhundertelften Durchführungs-                         Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des
           verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung                         Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
                                                                       vom 14. Januar 1981 (BGBI. I S. 61), der zuletzt durch Artikel
                                                                       1 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. November 1997 (BGBI. I S.
         (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge             2694) geändert worden ist, in Verbindung mit § 27a Abs. 2
             nach Instrumentenflugregeln zum und vom                   der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
                                                                       vom 14. November 1969 (BGBI. I S. 2117), der durch Artikel
                         Flughafen Erfurt)
                                                                       1 der Verordnung vom 18. Mai 1993 (BGBI. I S. 710) neu
                                                                       gefaßt worden ist, verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:
 Die nachstehende, im Bundesanzeiger, Seite 16953, am 31.
 Dezember 1998 verkündete Verordnung vom 3. Dezember
 1998 wird hiermit nachrichtlich bekanntgegeben.                                                   Artikel 1
 Offenbach a. M., den 4. Januar 1999                                   Die Einhundertelfte Durchführungsverordnung zur Luftver-
 Der Direktor                                                          kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
 des Luftfahrt-Bundesamts                                              Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
                                                                       Erfurt) vom 27. November 1991 (BAnz. S. 7946, NfL I-
In Vertretung
                                                                       245/91), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli
                                                                       1998 (BAnz. S. 11 769, NfL I-220/98), wird wie folgt geän-
                                                                       dert:
 Fritz

             Sechzehnte Verordnung zur Änderung der                    1. § 2 wird wie folgt geändert:
           Einhundertelften Durchführungsverordnung zur
                                                                       a) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Hindernisfreihöhen wie folgt
                       Luftverkehrs-Ordnung
                                                                       gefaßt:

„Hindernisfreihöhen:

   Luftfahrzeugkatego-              A                  B
   rie
   Betriebsstufe I               1163 (147)       1173 (157)           1183 (167)       1193 (177)
   Betriebsstufe Il              1074 (58)         1091 (75)            1104 (88)       1117 (101)
   Anflug ohne Gleit-                                        1370 (350)
   wegführung

Anmerkung: Die in Klammern angegebenen Werte sind Hö-
henangaben über der Landebahnschwelle."                               2. § 3 wird wie folgt geändert:

b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                    a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

,(6) Platzrundenanflüge sind nördlich des Flughafens Erfurt           ,2. Der Luftfahrzeugführer hat unmittelbar nach dem Start
durchzuführen. Für sie werden folgende Hindernisfreihöhen             Sprechfunkverbindung mit BERLIN RADAR auf der Frequenz
festgelegt:                                                           132,300 MHz aufzunehmen und das Sekundärradar-
                                                                      Antwortgerät (Transponder) auf den zugewiesenen Code zu
Luftfahrzeugkategorie                                                 schalten."
                 B           C           D                            -b) Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
   1470         1530              1760

     „1. Bei Benutzung der Startbahn 28:

                                                                         nach dem Start
Streckenführung                                                  Anfangs-      Mindestreise-                   Anmerkung
                                                                 flug-höhe           flughöhe


LARET ONE WHISKEY DEPARTURE                                                      von 21 DME
(LARET1W)                                                                        GOT bis LARET:
Auf Kurs 277° über ERT bis 17 DME ERF; Rechtskurve, R                 5000       5000
241 GOT erfliegen; auf R 241 GOT bis 21 DME GOT (4);-
Linkskurve, auf R 344 ERF bis LARET (4).



GOTEM TWO WHISKEY DEPARTURE                                                      von 21 DME
(GOT2W)                                                                          GOT bis
Auf Kurs 277° über ERT bis 17 DME ERF; Rechtskurve, R                 5000       GOTEM: 5000
241 GOT erfliegen; auf R 241 GOT bis GOT (4).




                                                             - 14 -
13

HERMSDORF ONE WHISKEY DEPARTURE                                            von ERF bis      1) Zwischen DRN und HDO
(HDO1W)                                                                    HDO: 5000        stehen nur ungerade Flugflä-
Auf Kurs 277° über ERT bis 17 DME ERF; Rechtskurve, R              5000                     chen zur Verfügung
241 GOT erfliegen; auf R 241 GOT bis 28 DME GOT;                                            2) Bei militärischem Flugbe-
Rechtskurve, auf R 316 ERF bis ERF (A); auf R 087 ERF (R                                    trieb innerhalb ED-R208/308
267 DRN) über ABU (A) bis DRN (A); auf R 279 HDO bis                                        stehen die Flugflächen FL 100
HDO (Д).                                                                                    - FL 350 möglicherweise nicht
Höhenbeschränkung: 28 DME GOT in 6000 oder darüber                                          zur Verfügung. Ausweichstrek-
überfliegen.                                                                                ke wird von ATC zugewiesen.


BAMKI ONE WHISKEY DEPARTURE                                                von ERF bis
(BAMKI1W)                                                                  BAMKI: 5000
Auf Kurs 277° über ERT bis 17 DME ERF; Rechtskurve, R              5000
241 GOT erfliegen; auf R 241 GOT bis 28 DME GOT:
Rechtskurve, auf R 316 ERF bis ERF (A); auf R 152 ERF bis
BAMKI (A).
Höhenbeschränkung : 28 DME GOT in 6000 oder darüber
überfliegen.


LURIS THREE WHISKEY DEPARTURE                                              von ERF bis
                                                                           LURIS: 5000
Auf Kurs 277° über ERT bis 17 DME ERF; Rechtskurve, R               5000
241 GOT erfliegen; auf R 241 GOT bis 28 DME GOT:
Rechtskurve, auf R 316 ERF bis ERF (4): Rechtskurve, auf R
219 ERF bis LURIS (A).
Höhenbeschränkung: 28 DME GOT in 6000 oder darüber



ERSET TWO WHISKEY DEPARTURE                                                von 35 DME     Kann die Höhenbeschränkung
(ERSET2W)                                                                  ERF bis ERSET: nicht eingehalten werden, ist
Auf Kurs 277° über ERT bis 35 DME ERF; Linkskurve, auf              5000   5000             ERSET1N zu beantragen.
R 044 FUL bis ERSET (4).
Höhenbeschränkung: Während der Aktivierung des Nacht-
tiefflugsystems ist 20 DME ERF in 6600 oder darüber zu
überfliegen (Verfahrensplanungsgradient mindestens 620
ft/NM)



ERSET ONE NOVEMBER DEPARTURE                                                                Diese Strecke ist während der
(ERSET1N)                                                                                   Aktivierung des Nachttief-
Auf Kurs 277° über ERT bis 17 DME ERF; Rechtskurve, auf            5000                     flugsystems zu benutzen.
Steuerkurs 097° bis 11 DME ERF; Rechtskurve, Flug bis
ERT
(A); auf Kurs 277° ERT bis 35 DME ERF: Linkskurve, auf
R 044 FUL bis ERSET (A).
Höhenbeschränkung: 20 DME ERF in 6600 oder darüber
überfliegen.

LICHTENAU TWO WHISKEY DEPARTURE                                            von 35 DME       Kann die Höhenbeschränkung
                                                                           ERF bis 43 DME   nicht eingehalten werden, ist
Auf Kurs 277° über ERT bis 43 DME ERF; Rechtskurve, auf            5000    ERF: 5000; von .LAU1N zu beantragen.
Kurs 303° LAU bis LAU (A).                                                 43 DME ERF bis
Höhenbeschränkung: Während der Aktivierung des Nachttief-                  LAU: 6000
flugsystems ist 20 DME ERF in 6600 oder darüber zu überflie-
gen (Verfahrensplanungsgradient mindestens 620 ft/NM).

LICHTENAU ONE NOVEMBER DEPARTURE                                           von 35 DME     Diese Strecke ist während der
(LAU1N)                                                                    ERF bis 43 DME Aktivierung des Nachttiefflug-
Auf Kurs 277° über ERT bis 17 DME ERF; Rechtskurve, auf             5000   ERF: 5000; von systems zu benutzen.
Steuerkurs 097° bis 11 DME ERF; Rechtskurve, Flug bis                      43 DME ERF bis
ERT                                                                        LAU: 6000
(A); auf Kurs 277° ERT bis 43 DME ERF; Rechtskurve, auf
Kurs 303° LAU bis LAU (A).
Höhenbeschränkung: 20 DME ERF in 6600 oder darüber über-
fliegen




                                                               - 15 -
14

2. Bei Benutzung der Startbahn 10:
                                                                        nach   dem Start
Streckenführung                                                  Anfangs-       Mindestreise-             Anmerkung
                                                                 flug-hohe        flughöhe


LARET TWO ECHO DEPARTURE                                                       von 25 DME
(LARET2E)                                                                      ERF bis
Auf Kurs 099° bis 4 DME in Richtung ERF; Linkskurve, auf             5000      LARET: 5000
R 344 ERF bis LARET (A).


GOTEM THREE ECHO DEPARTURE                                                     von 15 DME
(GOT3E)                                                                        ERF bis
Auf Kurs 099° bis 4 DME in Richtung ERF; Linkskurve, auf             5000      GOTEM: 5000
R 209 GOT bis GOT (4).

HERMSDORF TWO ECHO DEPARTURE                                                   von 12 DME       1) Zwischen DRN und HDO
(HDO2E)                                                                        ERF bis HDO:     stehen nur ungerade Flugflä-
 Auf Kurs 099° bis ERF (A); auf R 087 ERF (R 267 DRN)                5000      5000             chen zur Verfügung.
über ABU (4) bis DRN (A): auf R 279 HDO bis HDO (Д).                                            2) Bei militärischem Flugbetrieb
                                                                                                innerhalb ED-R208/308 stehen
                                                                                                die Flugflächen FL 100 - FL
                                                                                                350 möglicherweise nicht zur
                                                                                                Verfügung. Ausweichstrecke
                                                                                                wird von ATC zugewiesen
BAMKI TWO ECHO DEPARTURE                                                                        Höhenbeschränkung aufgrund
(BAMKI2E)                                                                                       der Luftraumstruktur

Auf Kurs 099° bis ERF; Rechtskurve, auf R 152 ERF bis                5000
ВАМІ (Д).
Höhenbeschränkung: 8 DME ERF in 5000 oder darüber
überfliegen, während der Aktivierung des Nachttiefflugsy-
stems ERF in 6100 oder darüber (Verfahrensplanungsgra-
dient mindestens 510 ft/NM).


LURIS FOUR ECHO DEPARTURE                                                                       Höhenbeschränkung aufgrund
(LURIS4E)                                                                                       der Luftraumstruktur
Auf Kurs 099° bis 4 DME in Richtung ERF; Rechtskurve,                5000
auf
R 219 ERF bis LURIS (Д).
Höhenbeschränkung: 9 DME ERF in 5000 oder darüber
überfliegen, während der Aktivierung des Nachttiefflugsy-
stems querab ERF in 5600 oder darüber (Verfahrensola-
nungsgradient mindestens 460 ft/NM).

ERSET TWO ECHO DEPARTURE                                                       von SUNAG
(ERSET2E)                                                                      bis ERSET:
Über ERF auf R 099 ERF bis 5 DME ERF (A); Rechtskurve                5000      5000
Flug bis ERF; auf R 292 ERF bis SUNAG (4): auf R 044 FUL
bis ERSET (A).

LICHTENAU TWO ECHO DEPARTURE                                                   von SUNAG
(LAU2E)                                                                        bis LAU: 6000
Über ERF auf R 099 ERF bis 5 DME ERF (A); Rechtskurve,               5000
Flug bis ERF; auf R 292 ERF über SUNAG (4) bis 39 DME
ERF; auf Kurs 270° LAU bis LAU (A).



                           Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Januar 1999 in Kraft.


Offenbach a. M., den3. Dezember 1998

Der Direktor
des Luftfahrt-Bundesamts
in Vertretung


Fritz

                                                            - 16 -
15

1 - 3/99                                                               - dem zugeteilten Namen bei bemannten Freiballonen
                                                                         z.B.: DLUDWIG
Bekanntmachung von Einzelheiten über Arten,                              Umfaßt die Luftfahrzeugkennung für den bemannten
                                                                         Freiballon mehr als 7 Zeichen, ist die Buchstabengrup-
  Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung                               pe "ZZZZ" anzugeben und die volle Luftfahrzeugken-
          und Änderung von Flugplänen                                    nung in Feld 18 mit der Kenngruppe "REG/" aufzu-
                                                                         führen.
                    Vom 28. September 1998                               Anmerkung:
Auf Grund des § 25 Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung in der                Bemannte Freiballone können auch mit einem Eintra-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1969                         gungszeichen gemäß a) gekennzeichnet sein (DOAAA
(BGBI. I. S. 2117), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 15 Buchsta-          bis DOZZZ).
be b der Verordnung vom 21. März 1995 (BGBl. I. S. 391)
geändert worden ist, gibt die DFS Deutsche Flugsicherung
GmbH bekannt:                                                     b) die für das Luftfahrtunternehmen von der Internationalen
                                                                       Zivilluftfahrtbehörde (ICAO) festgelegten Abkürzungen in
I. Begriff, Zweck und Arten des Flugplans                              Verbindung mit der vom Luftfahrtunternehmen zugeordne
                                                                       ten Kennzeichnung des Fluges
(1) Begriff und Zweck des Flugplans                                    z.B.: LTU1203
Der Flugplan ist die Zusammenstellung der zu übermitteln-         c) ein für militärische Luftfahrzeuge benutztes Funkrufzeichen
den, vorgeschriebenen Angaben über den beabsichtigten
Flug eines Luftfahrzeugs. Diese Angaben dienen der Unter-              z.B.: HAWK33A
richtung der zuständigen Flugverkehrskontrollstellen und er-
möglichen die Überwachung des Fluges im Rahmen der Flug-          Bei mehreren Luftfahrzeugen ist die Luftfahrzeugkennung des
verkehrskontrolle sowie des Fluginformations- und des             führenden oder des zuerst startenden Luftfahrzeugs anzuge-
Flugalarmdienstes.                                                ben, die Kennung weiterer Luftfahrzeuge sind in Feld 18 mit
                                                                  der Kenngruppe "REG/" aufzuführen.
(2) Arten des Flugplans
                                                                  3. Feld 8:           Flugregeln und Art des Fluges
a) Einzelflugplan
                                                                  Für die Angaben zu Flugregeln und Art des Fluges sind höch-
   Für jeden einzelnen Flug, für den ein Flugplan übermittelt     stens zwei Buchstaben bzw. bei Flugplänen, die nicht an IFPS
   wird, ist ein einzelner Flugplan aufzugeben. Als einzelner     gesendet werden, drei Buchstaben, zulässig.
   Flug gelten hierbei sowohl ein Flugvorhaben, an dem meh-
   rere Luftfahrzeuge im Verband teilnehmen, als auch             a) Für die Angaben der Flugregeln werden folgende Buchsta-
   die einzelnen Flugabschnitte für Flüge mit Zwischen-                ben verwendet:
   landungen.                                                          "|" für Flüge nach Instrumentenflugregeln

b) Dauerflugplan
                                                                       "V" für Flüge nach Sichtflugregeln
                                                                       "VN" für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
   Bei mehreren, mindestens aber zehn vom gleichen Luft-                    (*V" mit dem Flugregelzusatz "N")
   fahrzeughalter beabsichtigten Flügen nach Instrumenten-             "y" für Flüge mit Flugregelwechsel, die nach Instrumen-
   flugregeln kann ein Dauerflugplan aufgegeben werden, so-                  tenflugregeln begonnen werden
   fern diese Flüge regelmäßig, gleichartig und mindestens             "Z" für Flüge mit Flugregelwechsel, die nach Sichtflug-
   einmal in der Woche stattfinden sollen.                                   regeln begonnen werden
                                                                       Weitere Einzelheiten über Wechsel der Flugregeln sind
Il. Inhalt und Form des Flugplans                                      in Feld 15c (Flugstrecke) aufzuführen
                                                                  b) Zur Kennzeichnung des operationellen militärischen Luft-
Es ist das Flugplanformblatt (RAC 1-2/Anlage 1) oder ein               verkehrs ist der Buchstabe "O" als Flugregelzusatz anzufü-
durch Computer erstelltes Flugplanformblatt zu verwenden.              gen (jedoch nicht in Verbindung mit dem Flugregelzusatz
1. Feld 3:           Meldungskennung                                   "N")

Als Meldungskennung ist für den Flugplan die Kenngruppe           c) Zur Kennzeichnung der Art des Fluges ist einer der folgen-
                                                                       den Buchstaben zu verwenden:
"FPL" einzutragen. Im Flugplanformblatt der DFS ist diese
Kennung bereits eingetragen.                                           "S"   für planmäßige Flüge
                                                                       "N" für nichtplanmäßige Flüge
2. Feld 7:           Luftfahrzeugkennung
                                                                       "G" für Flüge der Allgemeinen Luftfahrt
Als Luftfahrzeugkennung sind folgende,         aus höchstens           "M" für militärische Flüge
sieben alphanumerischen Zeichen bestehende Angaben                     "X" für Übungs-, Test- und Abnahmeflüge
zulässig.

a) das Staatszugehörigkeitszeichen in Verbindung mit                   Bei Verwendung des Buchstaben "X" sind im Feld 18 des
                                                                       Flugplans mit der Kenngruppe "RMK/" ergänzende Anga-
   - dem Eintragungszeichen bei Flugzeugen, Drehflüglern,              ben zum Flugvorhaben zu machen (z.B. RMK / several
      Luftschiffen, Motorseglern, Luftsportgeräten und be-             APCH).
      mannten Freiballonen                                             Bei Übungsflügen, die ausschließlich zum Zwecke des Er-
      z.B.: DMONA                                                      werbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für
                                                                       Luftfahrzeugführer durchgeführt werden, diese Flüge nicht
   - der zugeteilten Kennzahl bei Segelflugzeugen                      der Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zum Ab-
      z.B.: D1234                                                      stellen oder Überführen von Luftfahrzeugen dienen und

                                                              - 17 -
16

über dem Luftraum der Bundesrepublik Deutschland                    Wird der Buchstabe "J" verwendet, sind ergänzende
   durchgeführt werden, hat nach der Kenngruppe " RMK/."               Angaben in Feld 18 mit der Kenngruppe "DAT/" gefolgt
   und vor den ergänzenden Angaben zum Flugvorhaben die                von einem oder mehr Buchstaben zu machen.
   Buchstabenkombination "LIC" zu stehen (z.B. RMK/LIC se-
   veral APCH).                                                        Bei Verwendung des Buchstaben "Z" sind ergänzende
                                                                       Angaben in Feld 18 mit der Kenngruppe"COM/"
4. Feld 9:        Anzahl und Muster der Luftfahrzeuge                  und/oder "NAV/" zu machen.
                  und Wirbelschleppenkategorie
                                                                       Verfügt ein Luftfahrzeug über den für ein Streckenseg-
a) Das Luftfahrzeugmuster ist mit der von der ICAO festge-             ment, eine Streckenführung und/oder ein Gebiet vorge-
   legten Abkürzung anzugeben.                                         schriebenen RNP-Typ, dann ist der Buchstabe "R" zu
                                                                       verwenden.
   Ist für ein Luftfahrzeugmuster keine Abkürzung von der
                                                                       Staatsluftfahrzeuge, die nicht mit RNAV ausgerüstet
   ICAO festgelegt, ist die Buchstabengruppe "ZZZZ" anzu-              sind, dürfen in Feld 10 des Flugplans nicht die Buchsta-
   geben und das Luftfahrzeugmuster in Feld 18 mit der                 ben "S" und "R" verwenden. In Feld 18 hat der Eintrag
   Kenngruppe "TYP/" aufzuführen.
                                                                       "STS/NONRNAV" zu erfolgen.
   Handelt es sich um mehr als ein Luftfahrzeug des gleichen
   Musters, ist die Anzahl der Luftfahrzeuge ein- bis zwei-            Anmerkung: Staatsluftfahrzeuge sind Luftfahrzeuge im
   stellig vor der Abkürzung des Luftfahrzeugmusters an-                            Einsatz des Militärs, der Zollverwaltung
   zugeben.                                                                         oder der Polizei..
   Bei einem Flug mit Luftfahrzeugen verschiedener Luftfahr-
   zeugmuster ist die Abkürzung des führenden oder zuerst      b) Überwachungsausrüstung
   startenden Luftfahrzeugs anzugeben; die Muster der übri-
   gen Luftfahrzeuge sind in Feld 18 mit der Kenngruppe         Für die Bezeichnung der Ausrüstung mit Sekundärradar-Ant-
   "TYP/" in der Reihenfolge der mit der Kenngruppe "REG/"      wortgerät (Transponder) oder mit ADS sind ein oder zwei der
   aufgeführten Luftfahrzeugkennungen anzugeben.               nachfolgend aufgeführten Buchstaben entsprechend der vor-
                                                               handenen Ausrüstung einzufügen.
b) Die Wirbelschleppenkategorie eines Luftfahrzeuges ist mit        - Ausrüstung mit Sekundärradar-Antwortgerät
   einem der folgenden Buchstaben, von der Luftfahrzeug-               (Transponder)
   Musterkennung durch einen Schrägstrich getrennt, anzu-              "A" - Transponder für den Abfragemodus A
   geben:                                                                   (4 Ziffern = 4096 Codes)
                                                                       "C" - Transponder für die Abfragemodi A und C
   H (schwer)     höchstzulässige Startmasse von                            (4 Ziffern = 4096 Codes)
                  136000 kg oder mehr;                                 "X" - Transponder für den Abfragemodus S ohne Über-
   M (mittel)     höchstzulässige Startmasse von weniger                    mittlung der Luftfahrzeugkennung und Höhe
                  als 136000 kg, jedoch mehr als 7000 kg               "P" - Transponder für den Abfragemodus S, einschl.
                                                                            Höhenübermittlung
   L (leicht)     höchstzulässige Startmasse bis 7000 kg
                  einschließlich.                                      "|" - Transponder für den Abfragemodus S, einschl.
                                                                            Übermittlung der Luftfahrzeugkennung
5. Feld 10:       Ausrüstung des Luftfahrzeugs                         "N" - Angabe, wenn ein Sekundärradar-Antwortgerät
                                                                           nicht vorhanden oder ein vorhandenes Sekundär-
                                                                            radar-Antwortgerät nicht betriebsbereit ist
Die Ausrüstung des Luftfahrzeugs mit Funkgeräten, Funknavi-           "S" - Transponder für den Abfragemodus S, einschl.
gationsgeräten für Strecken- und Anflugnavigation sowie,                    Übermittlung der Luftfahrzeugkennung und Höhe.
durch einenSchrägstrich getrennt, mit Sekundärradar-
Antwortgeräten und/oder ADS-Ausrüstung ist wie folgt            - ADS-Ausrüstung
anzugeben:                                                       "D" - ADS-Tauglichkeit

a) Ausrüstung mit Funkgeräten und Funknavigationsgeräten6. Feld 13:                 Startflugplatz und voraussichtliche
  für Strecken- und Anflugnavigation:                                               Abblockzeit
  - "S", wenn die Standardausrüstung (VHF RTF, ADF, VOR
    und ILS) mitgeführt wird und betriebsbereit ist;            Der Startflugplatz und die voraussichtliche Abblockzeit sind
  - "N", wenn keine Ausrüstung vorhanden oder eine vor-        wie folgt anzugeben:
     handene Ausrüstung nicht betriebsbereit ist oder eine
     vorhandene Ausrüstung vom Luftfahrzeugführer nicht        a) Für die Bezeichnung des Startflugplatzes ist die ICAO-
                                                                  Ortskennung zu verwenden. Ist für den Startflugplatz keine
                                                                  ICAO-Ortskennung zugeteilt, dann ist die Buchstaben-
  - einer oder mehrere der nachfolgend aufgeführten
    Buchstaben entsprechend der vorhandenen und be-
                                                                  gruppe "ZZZZ" zu verwenden und der Startflugplatz, erfor-
                                                                    derlichenfalls bezogen auf die nächstgelegene, in der
    nutzbaren Ausrüstung:                                           Luftfahrtkarte ICAO 1:500 000 verzeichnete Ortschaft, in
     "A" -ADF              "L" -ILS                                 Feld 18 mit der Kenngruppe "DEP/" anzugeben. Wird der
     "C" -LORAN C                                                   Flugplan während des Fluges aufgegeben, ist anstelle der
                           "M" -Omega
                                                                    Angabe des Startflugplatzes die Buchstabengruppe
     "D" -DME              "O" -VOR                                 "AFIL" zu verwenden und in Feld 18 mit der Kenngruppe
     "E" - high end FMS    "R" -RNP                                 "DEP/" die Stelle anzugeben, von der die zusätzlichen
     "F" -single FMS       "T" -VORTAC, TACAN                       Flugplandaten angefordert werden können.
     "G" -GNSS             "U" -UHF
     "H" -HF               "V" -VHF                            b) Wird der Flugplan nur für einen bestimmten Teil der
     "|" -INS              "Y" -8.33 kHz                          Flugstrecke, für den die Flugplanaufgabe zwingend vorge-
     "J" -Data Link        "Z" -andere Ausrüstung                 schrieben ist, aufgegeben, ist anstelle der Angabe des
     "K" -MLS                                                     Startflugplatzes die Buchstabengruppe "ZZZZ" zu verwen-
                                                                  den und in Feld 18 mit der Kenngruppe "DEP/" der Punkt

                                                           - 18 -
17

der Flugstrecke anzugeben, von dem ab der Flugplan gel-          d) Angaben über die beantragte Flugstrecke
  ten soll.
                                                                      Die Angaben über die beantragte Flugstrecke sind in der
c) Die voraussichtliche Abblockzeit (EOBT) ist mit einer vier-        Spalte "ROUTE" einzutragen.
  stelligen Zahl nach der Bezeichnung des Startflugplatzes            - Bei An- und Abflügen nach Instrumentenflugregeln sind
  anzugeben. Bei Flugplänen, die von einem Luftfahrzeug-                die veröffentlichten Kurzbezeichnungen (Kennungen)
  führer während des Fluges übermittelt werden, ist anstelle            für die jeweilige Standard-Instrumenten-An-/Abflug-
  der EOBT die voraussichtliche Überflugzeit über den Punkt             strecken anzugeben. Bei Flügen auf ATS-Strecken-
  der Strecke anzugeben, von dem ab der Flugplan gelten                 führungen sind die hierfür festgelegten Kurzbezeich-
  soll.
                                                                       nungen (Kennungen) anzugeben.
7. Feld 15:         Geschwindigkeit und beantragte Reise-             - Ist für einen Flugplatz eine Standard-Instrumenten-An-
                    flughöhe; Flugstrecke                              /Abflugstrecke nicht festgelegt, so ist als erstes bzw
                                                                       letztes Streckenelement die Kenngruppe "DCT" einzu-
Die Angaben über die wahre Eigengeschwindigkeit, bei Fahr-             tragen.
ten bemannter Freiballone die Angaben über die geschätzte
Geschwindigkeit über Grund, die beantragte Reiseflughöhe              - Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln innerhalb der
und die vorgesehene Flugstrecke sind wie folgt aufzuführen:             Bundesrepublik Deutschland wird empfohlen, die veröf-
                                                                        fentlichten Standardstrecken zu verwenden, damit die
a) Für die Angabe der Geschwindigkeit:                                  lückenlose Information aller vom Flug betroffenen Flug-
                                                                        verkehrskontrollstellen gewährleistet werden kann.
   "N", gefolgt von einer vierstelligen Zahl - Angabe in Knoten
                                                                      - Aus Gründen des Such- und Rettungsdienstes sind bei
   "M", gefolgt von einer dreistelligen Zahl - Angabe der               Flügen außerhalb von veröffentlichten ATS-Strecken-
          Machzahl in Hundertsteln                                      führungen die Punkte anzugeben, an denen Richtungs-
   "K", gefolgt von einer vierstelligen Zahl - Angabe in Kilo-          änderungen vorgesehen sind oder an denen eine Flug-
                                                                        zeit von 30 Minuten bzw. eine Flugstrecke von 200 NM
          meter pro Stunde (km/h)
                                                                         überschritten wird. Darüber hinaus sind bei allen Flügen
                                                                         die Punkte anzugeben, an denen Geschwindigkeit
   Die ersten Stellen der die Geschwindigkeit ausdrückenden
   Zahl sind gegebenfalls durch die Ziffer "0" aufzufüllen.             und/oder Flughöhe geändert werden sollen.
                                                                      -' Bei VFR-Flügen in die Bundesrepublik Deutschland ist
   Änderungen der Geschwindigkeit von 5% oder mehr sind                  die Stelle des Überflugs der Staatsgrenze bezogen auf
   in der Flugstrecke anzugeben.                                         die nächstgelegene größere Ortschaft aus der Luftfahrt-
                                                                        karte ICAO 1:500 000 oder auf eine Navigationshilfe in
b) Angaben über die beantragte Reiseflughöhe                             Feld 18 mit der Kenngruppe "EET/" anzugeben
   Die Angaben über die beantragte Reiseflughöhe sind ohne            - Bei VFR-Flügen bei Nacht im kontrollierten Luftraum ist
   Leerzeichen nach den Angaben über die Geschwindigkeit                 die Flugstrecke möglichst entsprechend der veröffent-
   anzufügen. Die ersten Stellen sind gegebenfalls durch die             lichten IFR-Streckenführung anzugeben.
   Ziffer "0" aufzufüllen.
                                                                      Für die Angaben in der Flugstrecke sind folgende Regeln
   Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln ist die beantragte          zu beachten:
   Reiseflughöhe in Flugflächen oder in Fuß MSL anzugeben:            - 2 bis 5 alphanumerische Zeichen für die Kennung eines
                                                                         Streckenpunktes;
   "F", gefolgt von einer dreistelligen Zahl - Angabe der Flug-
       fläche oder
                                                                      - 2 bis 7 alphanumerische Zeichen für die Kennung einer
                                                                         ATS-Streckenführung;
   "A", gefolgt von einer dreistelligen Zahl - Angabe in Fuß
          MSL in Hundertfußstufen
                                                                      - 8 bis 9 alphanumerische Zeichen für die Kennung eines
                                                                         DME-Punktes, wobei die ersten zwei oder drei Buchsta-
   Die Angaben der beantragten Reiseflughöhe in Metern                   ben die Kennung einer Funknavigationsanlage ange-
   oder in Flugflächen nach dem metrischen System ist für
   Flugstrecken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
                                                                         ben, gefolgt von zwei dreistelligen Zahlengruppen, die
                                                                         die mißweisende Richtung und die Entfernung in See-
   zulässig, sofern derartige Angaben vorgeschrieben sind               meilen von dieser Funknavigationsanlage kennzeich-
   Diese sind dann wie folgt anzugeben:                                  nen. Die ersten Stellen der Zahlengruppen sind gege-
   "S", gefolgt von einer vierstelligen Zahl - Angabe der metri-        benenfalls durch die Ziffer "O" aufzufüllen;
       schen Flughöhe in Zehnmeterstufen                              - 7 oder 11 alphanumerische Zeichen für die Kennung
   oder                                                                  der geographischen Breite und Länge in Graden und
                                                                        Minuten
   "M", gefolgt von einer vierstelligen Zahl - Angabe der me-           Bei der aus 7 Zeichen bestehenden Buchstaben- und
          trischen Flughöhe in Zehnmeterstufen
                                                                         Zahlenzusammensetzung bezeichnen die ersten zwei
   Änderungen der beantragten Reiseflughöhe sind in der                  Ziffern die geographische Breite in Graden, gefolgt von
   Flugstrecke anzugeben.                                                dem Buchstaben "N" für NORD oder "S" für SÜD und
                                                                         die nächsten drei Ziffern die geographische Länge in
c) Bei Flügen nach Sichtflugregeln ist an Stelle der beantrag-           Graden, gefolgt von dem Buchstaben "E" für OST oder
   ten Reiseflughöhe die Abkürzung "VFR" anzugeben, es sei               "W" für WEST. Die ersten Stellen der Zahlenangaben für
   denn, es handelt sich um einen Sichtflug bei Nacht im kon-            die Grade und Minuten sind gegebenenfalls durch die
   trollierten Luftraum oder einen der Flugverkehrskontrolle             Ziffer "O" aufzufüllen.
   unterliegenden Flug oder es ist beabsichtigt, den Flug in             Bei der aus 11 Zeichen bestehenden Buchstaben- und
   einer bestimmten Flughöhe durchzuführen; in diesen Fäl-              Zahlenzusammensetzung bezeichnen die ersten vier
   len gilt der Buchstabe b) entsprechend.                               Ziffern die geographische Breite in Graden und Minu-
                                                                         ten, gefolgt von dem Buchstaben "N" für NORD oder
                                                                         "S" für SÜD, und die nächsten fünf Ziffern die geogra-

                                                              -19 -
18

phische Länge in Graden und Minuten, gefolgt von dem - Bei Flugstrecken außerhalbder Bundesrepublik
     Buchstaben "E" für OST oder "W" für WEST.              Deutschland kann der Reisesteigflug mit maximal 28
                                                                       zusammenhängenden Zeichen wie folgt angegeben
  - Bei Flügen außerhalb veröffentlichter Streckenführun-              werden:
    gen ist die Flugstrecke, sofern vorgeschrieben, wie folgt
     anzugeben:                                                        Buchstabe "C", gefolgt von einem Schrägstrich, danach
                                                                       die Angabe des Streckenpunktes, ab dem der Reise-
     Für Flüge, die überwiegend in OST-WEST-Richtung zwi-              steigflug beabsichtigt ist. Durch einen Schrägstrich ge-
     schen 70 Grad N und 70 Grad S verkehren, ist der Kurs             trennt folgt die Geschwindigkeit, die während des Rei-
     über Grund durch Bezugnahme auf Streckenpunkte zu                 sesteigfluges geflogen wird sowie entweder die beiden
     definieren, die aus Schnittpunkten von halben oder                Flugflächen, welche dieSchicht begrenzen, die
     ganzen Graden geographischer Breite mit Meridianen                während des Reisesteigfluges belegt wird, oder die
     in Abständen von 10 Grad geographischer Länge gebil-              Flugfläche, wo der Reisesteigflug begonnen wird, ge-
     det werden.
                                                                       folgt von dem Wort "PLUS".
     Für Flüge, die außerhalb dieser geographischen Breiten            Beispiel:
     verkehren, ist der Kurs über Grund durch Strecken-
     punkte zu definieren, die aus dem Schnittpunkt von                     C/48N050W/M082F290F350 oder
     Breitenparallelen mit Meridianen im Abstand von maxi-
                                                                            C/48N050W/M082F290PLUS
     mal 20 Grad geographischer Länge gebildet werden.
     Die Entfernung zwischen diesen Streckenpunkten darf,
     soweit möglich, eine Flugstunde nicht überschreiten.       f) Der Meldepunkt, an dem der Wechsel zum operationellen
                                                                   militärischen Luftverkehr vollzogen wird, ist mit der Kenn-
     Zusätzliche Streckenpunkte sind festzulegen, soweit für
     notwendig erachtet wird.                                       gruppe "/OAT" zu kennzeichnen. Der Wechsel zum nicht
                                                                    operationellen militärischen Luftverkehr ist mit der Kenn-
     Für Flüge, die überwiegend in NORD-SÜD-Richtung                gruppe "/GAT" zu kennzeichnen.
     verkehren, sind die Kurse über Grund durch Bezugnah-
     me auf Streckenpunkte zu definieren, die aus den           8. Feld 16:         Zielflugplatz und voraussichtliche Ge-
     Schnittpunkten ganzer Grade geographischer Länge                               samtflugdauer; Zielausweichflugplätze
     mit festgelegten Breitenparallelen im Abstand von
     5 Grad gebildet werden.                                    Der Zielflugplatz, bei Fahrten bemannter Freiballone das vor-
                                                                aussichtliche Landegebiet, die voraussichtliche Gesamtflug-
     Für Flüge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist     dauer und mindestens ein, maximal zwei Zielausweichflug-
     die Bezeichnung eines Punktes einer Flugstrecke nach       plätzeber Flügen, die ganzoder teilweise nach
     geographischer Breite und Länge nicht zulässig.            Instrumentenflugregeln durchgeführt werden, sind wie folgt
  - Bei Flügen außerhalb veröffentlichter Streckenführun-       anzugeben:
     gen muß zwischen den angeführten Punkten die Kenn--
     gruppe "DCT" (direkt) angegeben werden, um den             a) Für die Bezeichnung des Zielflugplatzes und der Zielaus-
     direkten Flugweg zwischen zwei Punkten anzuzeigen.            weichflugplätze sind die ICAO-Ortskennungen zu verwen-
                                                                    den. Soweit ICAO-Ortskennungen nicht zugeteilt sind, ist
e) Änderungen der Geschwindigkeit und der Flughöhe sowie            die Buchstabengruppe "ZZZZ" anzugeben und der Name
  Wechsel von Flugregeln sind wie folgt anzugeben:                  des Zielflugplatzes oder des voraussichtlichen Landege-
                                                                    bietes mit der Kenngruppe "DEST/" bzw. der Name des
  - Bei einer beabsichtigten Änderung der Geschwindig-              Zielausweichflugplatzes mit der Kenngruppe "ALTN/" in
     keit und/oder der Flughöhe ist der Streckenpunkt, an           Feld 18 aufzuführen. Sofern bei Fahrten bemannter Freibal-
     dem die Änderung vorgesehen ist, entsprechend Buch-            lone das voraussichtliche Landegebiet nicht angegeben
     stabe d) anzugeben, gefolgt von einem Schrägstrich             werden kann, ist nach der Kenngruppe "DEST/" das Wort
     und den Angaben über die Geschwindigkeit und die               "unbekannt" oder "unknown" anzugeben.
     Flughöhe. Die Angaben über die Geschwindigkeit und
     die Flughöhe sind auch dann erforderlich, wenn ledig-      b) Wird der Flugplan nur für einen bestimmten Teil der
     lich die Änderung einer dieser Angaben beabsichtigt           Flugstrecke, für den die Flugplanaufgabe zwingend vorge-
     ist.                                                           schrieben ist, aufgegeben, ist anstelle der Angabe des
  - Jeder beabsichtigte Wechsel der Flugregeln ist anzuge-          Zielflugplatzes die Buchstabengruppe "ZZZZ" zu verwen-
     ben. Dabei ist der Streckenpunkt, an dem der Wechsel           den und in Feld 18 mit der Kenngruppe "DEST/" der Punkt
     vorgesehen ist anzugeben.                                      der Flugstrecke anzugeben, von dem ab der Flugplan
                                                                    nicht mehr gelten soll.
     Bei einem Übergang von Sichtflugregeln auf Instrumen-
     tenflugregeln folgt nach der Bezeichnung des Strecken-     c) Die voraussichtliche Gesamtflugdauer ist mit einer vierstel-
     punktes ein Schrägstrich; hiernach folgen die Angaben          ligen Zahl nach der Bezeichnung des Zielflugplatzes oder
     über die Geschwindigkeit und die Flughöhe sowie nach           nach der Buchstabengruppe "ZZZZ" anzugeben. Wird der
     einem Zwischenraum die Kenngruppe "IFR". Die vor-              Flugplan während des Fluges aufgegeben, ist die voraus-
     aussichtliche Flugdauer bis zum Überflug des Punktes,          sichtliche Gesamtflugdauer, bezogen auf den Punkt der
     an dem die Flugregel gewechselt wird, ist in Feld 18 mit       Flugstrecke anzugeben, von dem ab der Flugplan gelten
     der Kenngruppe "EET/" anzugeben.                               soll.
     Bei einem Übergang von Instrumentenflugregeln zu ei-           Anmerkung:
     nem der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Flug nach         Die voraussichtliche Gesamtflugdauer ist
     Sichtflugregeln folgt nach der Bezeichnung des
     Streckenpunktes ein Schrägstrich; hiernach folgen die          - bei IFR-Flügen die voraussichtlich erforderliche Zeit
     Angaben über die Geschwindigkeit und die Flughöhe so-             vom Start bis zur Ankunft über dem festgelegten, durch
     wie nach einem Zwischenraum die Kenngruppe "VFR".                 Bezug auf Navigationshilfen definierten Punkt, von dem .
                                                                       aus ein Instrumentenflugverfahren eingeleitet werden
     Bei einem Übergang von Instrumentenflugregeln zu ei-              soll, oder, wenn dem Zielflugplatz keine Navigationshilfe
     nem der Flugverkehrskontrolle nicht unterliegenden                zugeordnet ist, bis zur Ankunft über dem Zielflugplatz;
     Flug nach Sichtflugregeln ist nach der Bezeichnung des
     Streckenpunktes lediglich die Kenngruppe "VFR" anzu-           - bei VFR-Flügen die voraussichtlich erforderliche Zeit
     geben.                                                            vom Start bis zur Ankunft über dem Zielflugplatz

                                                           - 20 -
19

9. Feld 18:          Andere Angaben                                                die sofortige ärztliche Hilfe bedürfen,
                                                                                   einschließlich der Flüge, die zur lebenser-
Sofern Ergänzungen zu den zu den Feldern 7 bis 16 gemach-                          haltenden ärztlichen Versorgung von Kran-
ten Angaben oder auch weitere Angaben erforderlich werden,                         ken oder Verletzten dringlich erforderlich
sind sie unter Verwendung nachstehender Kenngruppen auf-                           sind. Hierunter fallen sowohl Flüge, die
zuführen:                                                                          Transplantate, Blutkonserven und Medika-
                                                                                   mente transportieren, als auch Flüge, die
RFP/Qn Replacement Flightplan (Ersatz-, Alternativflugplan,                        durchgeführt werden müssen, um am Zielort
          wobei "n" die laufende Nummer 1 bis 9 des Ersatz-                        einen Patienten, Transplantate, Blutkonser-
          flugplans für den betreffenden Flug bezeichnet)                          ven oder Medikamente aufzunehmen

EET/      Streckenpunkte, Punkte mit Flugregelwechsel, Orts-           STS/HUM Flüge im humanitären Einsatz
          angaben oder FIR-Grenzen mit akkumulierter
          voraussichtlicher Flugzeit                                   STS/HEAD Flüge mit Staatsoberhäuptern

RIFI      Streckenänderungen zum abgeänderten Zielflug-                STS/STATE Regierungsflüge nach den Bestimmungen
          platz und/oder abgeänderter Zielflugplatz                                 des Bundesministers für Verkehr

REG/      Luftfahrzeugkennung                                          STS/PROTECTED       sicherheitsempfindliche Flüge, deren
                                                                                           Flugplan nur einem begrenzten Emp-
SEL/      SELCAL-Code                                                                      fängerkreis zugänglich gemacht wer-
                                                                                           den soll
OPR/      Luftfahrzeughalter, sofern dieser aus der Luftfahr-
          zeugkennung in Feld 7 des Flugplanformulars nicht            STS/NONRNAV         Staatsluftfahrzeuge, die nicht mit dem
            ersichtlich ist                                                                für   ein Streckensegment, eine
                                                                                           Streckenführung und / oder ein Ge-
TYP/      Luftfahrzeugmuster, wenn in Feld 9 die Buchstaben-                               biet vorgeschriebenen RNP-Typ aus-
            gruppe "ZZZZ" angegeben ist                                                    gerüstet sind
PER/        Leistungsdaten des Luftfahrzeugs (z.B. Steigge-            STS/EXM833           Staatsluftfahrzeuge, die nicht mit dem
          schwindigkeit)                                                                   für ein Gebiet vorgeschriebenen
                                                                                            Gerät für den Betrieb im 8.33 kHz-
COM/        Angaben über die Sprechfunkausrüstung, wenn in                                  Kanalraster ausgerüstet sind
            Feld 10 der Buchstabe "Z" angegeben ist
                                                                            Anmerkung: Staatsluftfahrzeuge sind Luftfahrzeu-
DAT/        Angaben über die Data Link; gefolgt von den Buch-                               ge im Einsatz des Militärs, der Zoll-
            staben S (für Satellit), H (für HF), V (für VHF)                               verwaltung oder der Polizei.
            und/oder M (für SSR Modus S)
                                                                  Rückflüge nach Notfalleinsätzen, die o.a. Kriterien nicht erfül-
                                                                  len, unterliegen nicht der Vorrangbehandlung.
NAV/        Angaben über die Funknavigationsausrüstung,
            wenn in Feld 10 der Buchstabe "Z" angegeben ist
                                                                  Es können mehrere STS-Einträge in Feld 18 gleichzeitig
                                                                  erfolgen. Ebenso kann zusätzlich zu den o.a. Angaben ein
DEP/        Startflugplatz, wenn die Buchstabengruppe "ZZZZ"
            in Feld 13 angegeben ist oder der Streckenpunkt,      STS-Eintrag, gefolgt von einem formatfreien Text, angegeben
                                                                  werden.
            ab dem der Flugplan gilt, oder die Stelle, von der
            zusätzliche Flugplandaten angefordert werden kön-     Beispiel: -STS/HEAD STS/PROTECTED STS/NO DIVERSION
            nen, wenn in Feld 13 die Buchstabengruppe "AFIL"                POSSIBLE
            angegeben ist
                                                                  Sofern Angaben zu Feld 18 des Flugplanformblattes nicht
DOF/        Tag des Abfluges; Angabe in der Reihenfolge Jahr-     erforderlich sind, ist die Ziffer "0" einzutragen
            Monat-Tag
                                                                  10. Feld 19:        Ergänzende Angaben
DEST/       Zielflugplatz, wenn in Feld 16 die Buchstabengrup-
            pe "ZZZZ" angegeben ist                               Ergänzend ist folgendes anzugeben:

ALTN/       Zielausweichflugplatz, wenn in Feld 16 die Buchsta-   "E/" Höchstflugdauer mit einer vierstelligen Zahl, welche die
            bengruppe "ZZZZ" angegeben ist                             Stunden und Minuten angibt;
                                                                  "P/" Anzahl der Personen an Bord (1- bis 3-stelligen Zahl)
RALT/     Angaben über Streckenausweichflugplätze                      oder TBN, wenn die Anzahl der Personen an Bord bei
                                                                       der Flugplanaufgabe nicht bekannt ist;
RMK/        sonstige Angaben, die für die flugsicherungsmäßige
            Abwicklung des Fluges von Bedeutung sind              "R/" verfügbaren Not- und Überlebensausrüstung, wobei
                                                                        - "U" zu streichen ist, wenn die Frequenz 243.0 MHz
RVR/        Pistensichtweite (in Metern)                                 nicht zur Verfügung steht,
                                                                       -"V" zu streichen ist, wenn die Frequenz 121.5 MHz
CODE/       Luftfahrzeugadresse (ausgedrückt in Form eines al-           nicht zur Verfügung steht,
            phanumerischen Codes von 6 hexadezimalen Zah-              - "E" zu streichen ist, wenn der selbsttätige Notsender
            len), sofern von der zuständigen Flugsicherungsor-           im Luftfahrzeug (ELT) nicht zur Verfügung steht;
            ganisation gefordert
                                                                  "S/" Art der mitgeführten Rettungsausrüstung, wobei
STS/        Einträge für besondere Behandlung:                         -"P" zu streichen ist, wenn Polar-Ausrüstung nicht zur
                                                                         Verfügung steht,
       STS/SAR       Flüge im Such- und Rettungsdienst                 -"D" zu streichen ist, wenn Wüsten-Ausrüstung nicht
                                                                            zur Verfügung steht,
       STS/HOSP Flüge mit kranken oder verletzten Personen,

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