Nachrichten für Luftfahrer 1999 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)
5.3.7 Ausfall der Redundanzder Stromversorgungder Anmerkung In den hierunter aufgeführten Fällen wird das
Pistenbefeuerung: Rückstufung auf BS I. zu 5.6.3 Anflugverfahren nicht zurückgestuft. Es ist Auf-
und gabe der Luftfahrtunternehmen und sonstigen
5.3.8 Ausfall der kompletten Pistenbefeuerung bei Tage: 5.6.4: Halter der Luftfahrzeuge, den (Teil-)Ausfall von
Rückstufung auf BS I; bei Nacht: Schließung der Piste. bodenseitigen Anlagen in den Betriebsan-
weisungen für die Piloten in Übereinstimmung
5.4 Die betriebliche Rückstufung des Präzisionsanflug- mit Abschnitt E der JAR-OPS 1 deutsch zu
verfahrens auf ein anderes veröffentlichtes Instrumenten- berücksichtigen.
anflugverfahren erfolgt in nachstehenden Fällen:
5.7 Anflugfreigabe (BS II, III a/b)
5.4.1 Ausfall des Landekurses: Rückstufung auf ein anderes
Instrumentenanflugverfahren (z.B. VOR, NDB). 5.7.1 Eine besondere Anforderung des Piloten auf Freigabe
zur Durchführung eines Anfluges nach BS II, Ill a oder Ill b be
5.4.2 Ausfall des Gleitweges: Rückstufung auf ein anderes entsprechenden Wetterlagen ist nicht erforderlich. Sofern die
Instrumentenanflugverfahren (z. B. ILS-Anflug ohne Gleitweg). Piste und Anflugrichtung für derartige Anflüge zugelassen und
über ATIS die Anwendung der bodenseitigen Allwetterflug
5.5 Über umgehend notwendige betriebliche Rückstufungen Betriebsverfahren angekündigt sind, sind alle bodenseitigen
und deren Grund werden die Piloten sofort unterrichtet. Vorkehrungen für derartige Anflüge getroffen.
5.7.2 Bei Anflügen (auch Übungsanflügen) unter besseren
5.6 Die nachstehenden Informationen werden den Piloten Wetterbedingungen als BS Il bzw. BS Ill ist eine besondere
während Anfluges auch dann übermittelt, wenn die
Infomation bereits über ATIS verbreitet wurde: Anforderung des Piloten erforderlich, falls die Anwendung der
bodenseitigen Allwetterflug-Betriebsverfahren für die jeweils
5.6.1 Mit der Anflugfreigabe und nochmals kurz vor Erreichen höhere (restriktivere) Betriebsstufe gewünscht wird. Die
des Voreinflugzeichens: Flugverkehrskontrolle teilt dem Piloten mit, ob oder mit wel-
chen Einschränkungen die bodenseitigen Allwetterflug-
- RVR, beginnend mit dem Meßwert für die Aufsetzzone
Betriebsverfahren angewendet werden. Die Notstromversor-
gung für optische und nichtoptische Landehilfen wird jedoch
gefolgt von den weiteren Meßwerten entlang der Piste. nurunter den in 5.1 aufgeführten Voraussetzungen zur
Liegt ein Meßwert nicht vor, wird dies dem Piloten mitgeteilt. Verfügung gestellt.
Auf stärkere Schwankungen der RVR-Meßwerte für die
Aufsetzzone wird ggf. hingewiesen.
5.8 Änderung der Betriebsstufe
Anmerkung: Luftfahrzeuge, die das Voreinflugzeichen bereits
passiert haben, dürfen den Anflug nach der vor Bei Überschreiten der für die jeweilige Betriebsstufe festge
der Rückstufung herrschendenBetriebsstufe legten Werte für RVR und/oder Hauptwolkenuntergrenze und
fortsetzen (Ermessensentscheidung des einer erkennbaren Stabilisierungwird die jeweils höhere
Piloten). (restriktivere) Betriebsstufe aufgehoben.
5.6.2 Kurz vor Erreichen des Voreinflugzeichens:
Bodenwind nach Richtung und Geschwindigkeit
5.6.3 Unverzüglich nach Eintreten der Situation:
- Ausfall von zwei Dritteln oder Totalausfall einer oder meh-
rerer der folgenden Befeuerungsanlagen (entsprechend
jeder zweiten und dritten Lampe, aller Lampen oder ggf.
abschnittsweiser Ausfall):
• Anflugbefeuerung
• Aufsetzzonenb efeuerung
• Pistenmittellinienbefeuerung
• Pistenrandbefeuerung
- Ausfall der Redundanz der Stromversorgung der Anflug-
befeuerung
5.6.4 Die nachstehenden Informationen werden den Piloten
im Regelfall nur über ATIS übermittelt:
- Ausfall des Voreinflugzeichens;
- Ausfall des Haupteinflugzeichens.
5.6.5 Die nachstehenden Informationen werden den Piloten
nur übermittelt soweit der Ausfall ihren Rollweg betrifft:
- Ausfall von zwei Dritteln oder Totalausfall der Rollbahn-
mittellinienbefeuerung (entsprechend jeder zweiten und
dritten oder aller Lampen);
- Totalausfall der Haltebalkenbefeuerung.
- 11 -
DFS Deutsche Flugsicherung
NfL 12 - 13/99
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL I
47. Jahrgang Offenbach a.M., 14. Januar 1999
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 - 2/99 Nachrichtliche Bekanntmachung der 16. VO zur Änderung der 111. DVO zur LuftVO
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Erfurt) . . 14
1 - 3/99 Bekanntmachung von Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung
und Änderung von Flugplänen ............. 17
1 - 4/99 Flughafenbenutzungsordnung für den Verkehrsflughafen Köln/Bonn 24
1 - 5/99 Änderung der Regelung des Flugplatzverkehrs für den Verkehrslandeplatz Roitzschjora. 32
1 - 6/99 Genehmigung des Hubschraubersonderlandeplatzes DRK-Rettungs- und Sozialdienstzentrum
Dippoldiswalde. 32
1 - 7/99 Regelung des Flugplatzverkehrs auf dem Hubschraubersonderlandeplatz DRK Dippoldiswalde
1 - 8/99 Gestattung der Betriebsaufnahme des Hubschraubersonderlandeplatzes DRK-Rettungs- und
Sozialdienstzentrum Dippoldiswalde..... 33
1 - 9/99 Gestattung der Betriebsaufnahme des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes
Landesregierung / Potsdam. ........ 33
1 - 10/99
Übertragung der Genehmigung für das Segelfluggelände Grambeker Heide 34
|- 11/99
Übertragung der Genehmigung für den Verkehrslandeplatz Rendsburg-Schachtholm. 34
1 - 12/99 Berichtigung zum Fragenkatalog. 34
I - 13/99 Änderung der Flughafenbenutzungsordnung für den Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder. 34
Inhaltsangabe der NfL II 1/99 vom 14. Januar 1999
II - 1/99 Ergänzungen des im Régistre Aéronautique International veröffentlichten Verzeichnisses der in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Luftfahrzeuge
Inhaltsangabe der NfL || 2/99 vom 14. Januar 1999
II - 2/99 Bekanntmachung von Lärmwerten der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
- Flugzeuge mit Strahlturbinenantrieb
-- Hubschrauber
Propellerflugzeuge über 5700 bzw. 9000 kg Starthöchstmasse
Inhaltsangabe der NfL II 3 - 8/99 vom 14. Januar 1999
I| - 3/99 Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge
und zur entsprechenden Anpassung anderer luftrechtlicher Vorschriften
II - 4/99 Bekanntmachung der Kennzeichenänderung für bemannte Ballone
|| - 5/99
Liste der Ergänzungen zur Musterzulassung
II - 6/99
Bekanntmachung über die Musterzulassung von Luftfahrtgerät
II - 7199 Ungültigkeitserklärung von Flugzeugdokumenten
1| - 8/99 Lotse-Technik
Inhaltsangabe der NfL II 9/99 vom 14. Januar 1999
I| - 9/99 Lufttüchtigkeitsanweisungen
- 13 -
| - 2/99 (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Erfurt)
Nachrichtliche Bekanntmachung
der Sechzehnten Verordnung zur Änderung Vom3. Dezember 1998
der Einhundertelften Durchführungs- Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Januar 1981 (BGBI. I S. 61), der zuletzt durch Artikel
1 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. November 1997 (BGBI. I S.
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge 2694) geändert worden ist, in Verbindung mit § 27a Abs. 2
nach Instrumentenflugregeln zum und vom der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. November 1969 (BGBI. I S. 2117), der durch Artikel
Flughafen Erfurt)
1 der Verordnung vom 18. Mai 1993 (BGBI. I S. 710) neu
gefaßt worden ist, verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:
Die nachstehende, im Bundesanzeiger, Seite 16953, am 31.
Dezember 1998 verkündete Verordnung vom 3. Dezember
1998 wird hiermit nachrichtlich bekanntgegeben. Artikel 1
Offenbach a. M., den 4. Januar 1999 Die Einhundertelfte Durchführungsverordnung zur Luftver-
Der Direktor kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
des Luftfahrt-Bundesamts Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Erfurt) vom 27. November 1991 (BAnz. S. 7946, NfL I-
In Vertretung
245/91), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli
1998 (BAnz. S. 11 769, NfL I-220/98), wird wie folgt geän-
dert:
Fritz
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Einhundertelften Durchführungsverordnung zur
a) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Hindernisfreihöhen wie folgt
Luftverkehrs-Ordnung
gefaßt:
„Hindernisfreihöhen:
Luftfahrzeugkatego- A B
rie
Betriebsstufe I 1163 (147) 1173 (157) 1183 (167) 1193 (177)
Betriebsstufe Il 1074 (58) 1091 (75) 1104 (88) 1117 (101)
Anflug ohne Gleit- 1370 (350)
wegführung
Anmerkung: Die in Klammern angegebenen Werte sind Hö-
henangaben über der Landebahnschwelle." 2. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,(6) Platzrundenanflüge sind nördlich des Flughafens Erfurt ,2. Der Luftfahrzeugführer hat unmittelbar nach dem Start
durchzuführen. Für sie werden folgende Hindernisfreihöhen Sprechfunkverbindung mit BERLIN RADAR auf der Frequenz
festgelegt: 132,300 MHz aufzunehmen und das Sekundärradar-
Antwortgerät (Transponder) auf den zugewiesenen Code zu
Luftfahrzeugkategorie schalten."
B C D -b) Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
1470 1530 1760
„1. Bei Benutzung der Startbahn 28:
nach dem Start
Streckenführung Anfangs- Mindestreise- Anmerkung
flug-höhe flughöhe
LARET ONE WHISKEY DEPARTURE von 21 DME
(LARET1W) GOT bis LARET:
Auf Kurs 277° über ERT bis 17 DME ERF; Rechtskurve, R 5000 5000
241 GOT erfliegen; auf R 241 GOT bis 21 DME GOT (4);-
Linkskurve, auf R 344 ERF bis LARET (4).
GOTEM TWO WHISKEY DEPARTURE von 21 DME
(GOT2W) GOT bis
Auf Kurs 277° über ERT bis 17 DME ERF; Rechtskurve, R 5000 GOTEM: 5000
241 GOT erfliegen; auf R 241 GOT bis GOT (4).
- 14 -
HERMSDORF ONE WHISKEY DEPARTURE von ERF bis 1) Zwischen DRN und HDO
(HDO1W) HDO: 5000 stehen nur ungerade Flugflä-
Auf Kurs 277° über ERT bis 17 DME ERF; Rechtskurve, R 5000 chen zur Verfügung
241 GOT erfliegen; auf R 241 GOT bis 28 DME GOT; 2) Bei militärischem Flugbe-
Rechtskurve, auf R 316 ERF bis ERF (A); auf R 087 ERF (R trieb innerhalb ED-R208/308
267 DRN) über ABU (A) bis DRN (A); auf R 279 HDO bis stehen die Flugflächen FL 100
HDO (Д). - FL 350 möglicherweise nicht
Höhenbeschränkung: 28 DME GOT in 6000 oder darüber zur Verfügung. Ausweichstrek-
überfliegen. ke wird von ATC zugewiesen.
BAMKI ONE WHISKEY DEPARTURE von ERF bis
(BAMKI1W) BAMKI: 5000
Auf Kurs 277° über ERT bis 17 DME ERF; Rechtskurve, R 5000
241 GOT erfliegen; auf R 241 GOT bis 28 DME GOT:
Rechtskurve, auf R 316 ERF bis ERF (A); auf R 152 ERF bis
BAMKI (A).
Höhenbeschränkung : 28 DME GOT in 6000 oder darüber
überfliegen.
LURIS THREE WHISKEY DEPARTURE von ERF bis
LURIS: 5000
Auf Kurs 277° über ERT bis 17 DME ERF; Rechtskurve, R 5000
241 GOT erfliegen; auf R 241 GOT bis 28 DME GOT:
Rechtskurve, auf R 316 ERF bis ERF (4): Rechtskurve, auf R
219 ERF bis LURIS (A).
Höhenbeschränkung: 28 DME GOT in 6000 oder darüber
ERSET TWO WHISKEY DEPARTURE von 35 DME Kann die Höhenbeschränkung
(ERSET2W) ERF bis ERSET: nicht eingehalten werden, ist
Auf Kurs 277° über ERT bis 35 DME ERF; Linkskurve, auf 5000 5000 ERSET1N zu beantragen.
R 044 FUL bis ERSET (4).
Höhenbeschränkung: Während der Aktivierung des Nacht-
tiefflugsystems ist 20 DME ERF in 6600 oder darüber zu
überfliegen (Verfahrensplanungsgradient mindestens 620
ft/NM)
ERSET ONE NOVEMBER DEPARTURE Diese Strecke ist während der
(ERSET1N) Aktivierung des Nachttief-
Auf Kurs 277° über ERT bis 17 DME ERF; Rechtskurve, auf 5000 flugsystems zu benutzen.
Steuerkurs 097° bis 11 DME ERF; Rechtskurve, Flug bis
ERT
(A); auf Kurs 277° ERT bis 35 DME ERF: Linkskurve, auf
R 044 FUL bis ERSET (A).
Höhenbeschränkung: 20 DME ERF in 6600 oder darüber
überfliegen.
LICHTENAU TWO WHISKEY DEPARTURE von 35 DME Kann die Höhenbeschränkung
ERF bis 43 DME nicht eingehalten werden, ist
Auf Kurs 277° über ERT bis 43 DME ERF; Rechtskurve, auf 5000 ERF: 5000; von .LAU1N zu beantragen.
Kurs 303° LAU bis LAU (A). 43 DME ERF bis
Höhenbeschränkung: Während der Aktivierung des Nachttief- LAU: 6000
flugsystems ist 20 DME ERF in 6600 oder darüber zu überflie-
gen (Verfahrensplanungsgradient mindestens 620 ft/NM).
LICHTENAU ONE NOVEMBER DEPARTURE von 35 DME Diese Strecke ist während der
(LAU1N) ERF bis 43 DME Aktivierung des Nachttiefflug-
Auf Kurs 277° über ERT bis 17 DME ERF; Rechtskurve, auf 5000 ERF: 5000; von systems zu benutzen.
Steuerkurs 097° bis 11 DME ERF; Rechtskurve, Flug bis 43 DME ERF bis
ERT LAU: 6000
(A); auf Kurs 277° ERT bis 43 DME ERF; Rechtskurve, auf
Kurs 303° LAU bis LAU (A).
Höhenbeschränkung: 20 DME ERF in 6600 oder darüber über-
fliegen
- 15 -
2. Bei Benutzung der Startbahn 10:
nach dem Start
Streckenführung Anfangs- Mindestreise- Anmerkung
flug-hohe flughöhe
LARET TWO ECHO DEPARTURE von 25 DME
(LARET2E) ERF bis
Auf Kurs 099° bis 4 DME in Richtung ERF; Linkskurve, auf 5000 LARET: 5000
R 344 ERF bis LARET (A).
GOTEM THREE ECHO DEPARTURE von 15 DME
(GOT3E) ERF bis
Auf Kurs 099° bis 4 DME in Richtung ERF; Linkskurve, auf 5000 GOTEM: 5000
R 209 GOT bis GOT (4).
HERMSDORF TWO ECHO DEPARTURE von 12 DME 1) Zwischen DRN und HDO
(HDO2E) ERF bis HDO: stehen nur ungerade Flugflä-
Auf Kurs 099° bis ERF (A); auf R 087 ERF (R 267 DRN) 5000 5000 chen zur Verfügung.
über ABU (4) bis DRN (A): auf R 279 HDO bis HDO (Д). 2) Bei militärischem Flugbetrieb
innerhalb ED-R208/308 stehen
die Flugflächen FL 100 - FL
350 möglicherweise nicht zur
Verfügung. Ausweichstrecke
wird von ATC zugewiesen
BAMKI TWO ECHO DEPARTURE Höhenbeschränkung aufgrund
(BAMKI2E) der Luftraumstruktur
Auf Kurs 099° bis ERF; Rechtskurve, auf R 152 ERF bis 5000
ВАМІ (Д).
Höhenbeschränkung: 8 DME ERF in 5000 oder darüber
überfliegen, während der Aktivierung des Nachttiefflugsy-
stems ERF in 6100 oder darüber (Verfahrensplanungsgra-
dient mindestens 510 ft/NM).
LURIS FOUR ECHO DEPARTURE Höhenbeschränkung aufgrund
(LURIS4E) der Luftraumstruktur
Auf Kurs 099° bis 4 DME in Richtung ERF; Rechtskurve, 5000
auf
R 219 ERF bis LURIS (Д).
Höhenbeschränkung: 9 DME ERF in 5000 oder darüber
überfliegen, während der Aktivierung des Nachttiefflugsy-
stems querab ERF in 5600 oder darüber (Verfahrensola-
nungsgradient mindestens 460 ft/NM).
ERSET TWO ECHO DEPARTURE von SUNAG
(ERSET2E) bis ERSET:
Über ERF auf R 099 ERF bis 5 DME ERF (A); Rechtskurve 5000 5000
Flug bis ERF; auf R 292 ERF bis SUNAG (4): auf R 044 FUL
bis ERSET (A).
LICHTENAU TWO ECHO DEPARTURE von SUNAG
(LAU2E) bis LAU: 6000
Über ERF auf R 099 ERF bis 5 DME ERF (A); Rechtskurve, 5000
Flug bis ERF; auf R 292 ERF über SUNAG (4) bis 39 DME
ERF; auf Kurs 270° LAU bis LAU (A).
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Januar 1999 in Kraft.
Offenbach a. M., den3. Dezember 1998
Der Direktor
des Luftfahrt-Bundesamts
in Vertretung
Fritz
- 16 -
1 - 3/99 - dem zugeteilten Namen bei bemannten Freiballonen
z.B.: DLUDWIG
Bekanntmachung von Einzelheiten über Arten, Umfaßt die Luftfahrzeugkennung für den bemannten
Freiballon mehr als 7 Zeichen, ist die Buchstabengrup-
Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung pe "ZZZZ" anzugeben und die volle Luftfahrzeugken-
und Änderung von Flugplänen nung in Feld 18 mit der Kenngruppe "REG/" aufzu-
führen.
Vom 28. September 1998 Anmerkung:
Auf Grund des § 25 Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung in der Bemannte Freiballone können auch mit einem Eintra-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1969 gungszeichen gemäß a) gekennzeichnet sein (DOAAA
(BGBI. I. S. 2117), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 15 Buchsta- bis DOZZZ).
be b der Verordnung vom 21. März 1995 (BGBl. I. S. 391)
geändert worden ist, gibt die DFS Deutsche Flugsicherung
GmbH bekannt: b) die für das Luftfahrtunternehmen von der Internationalen
Zivilluftfahrtbehörde (ICAO) festgelegten Abkürzungen in
I. Begriff, Zweck und Arten des Flugplans Verbindung mit der vom Luftfahrtunternehmen zugeordne
ten Kennzeichnung des Fluges
(1) Begriff und Zweck des Flugplans z.B.: LTU1203
Der Flugplan ist die Zusammenstellung der zu übermitteln- c) ein für militärische Luftfahrzeuge benutztes Funkrufzeichen
den, vorgeschriebenen Angaben über den beabsichtigten
Flug eines Luftfahrzeugs. Diese Angaben dienen der Unter- z.B.: HAWK33A
richtung der zuständigen Flugverkehrskontrollstellen und er-
möglichen die Überwachung des Fluges im Rahmen der Flug- Bei mehreren Luftfahrzeugen ist die Luftfahrzeugkennung des
verkehrskontrolle sowie des Fluginformations- und des führenden oder des zuerst startenden Luftfahrzeugs anzuge-
Flugalarmdienstes. ben, die Kennung weiterer Luftfahrzeuge sind in Feld 18 mit
der Kenngruppe "REG/" aufzuführen.
(2) Arten des Flugplans
3. Feld 8: Flugregeln und Art des Fluges
a) Einzelflugplan
Für die Angaben zu Flugregeln und Art des Fluges sind höch-
Für jeden einzelnen Flug, für den ein Flugplan übermittelt stens zwei Buchstaben bzw. bei Flugplänen, die nicht an IFPS
wird, ist ein einzelner Flugplan aufzugeben. Als einzelner gesendet werden, drei Buchstaben, zulässig.
Flug gelten hierbei sowohl ein Flugvorhaben, an dem meh-
rere Luftfahrzeuge im Verband teilnehmen, als auch a) Für die Angaben der Flugregeln werden folgende Buchsta-
die einzelnen Flugabschnitte für Flüge mit Zwischen- ben verwendet:
landungen. "|" für Flüge nach Instrumentenflugregeln
b) Dauerflugplan
"V" für Flüge nach Sichtflugregeln
"VN" für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
Bei mehreren, mindestens aber zehn vom gleichen Luft- (*V" mit dem Flugregelzusatz "N")
fahrzeughalter beabsichtigten Flügen nach Instrumenten- "y" für Flüge mit Flugregelwechsel, die nach Instrumen-
flugregeln kann ein Dauerflugplan aufgegeben werden, so- tenflugregeln begonnen werden
fern diese Flüge regelmäßig, gleichartig und mindestens "Z" für Flüge mit Flugregelwechsel, die nach Sichtflug-
einmal in der Woche stattfinden sollen. regeln begonnen werden
Weitere Einzelheiten über Wechsel der Flugregeln sind
Il. Inhalt und Form des Flugplans in Feld 15c (Flugstrecke) aufzuführen
b) Zur Kennzeichnung des operationellen militärischen Luft-
Es ist das Flugplanformblatt (RAC 1-2/Anlage 1) oder ein verkehrs ist der Buchstabe "O" als Flugregelzusatz anzufü-
durch Computer erstelltes Flugplanformblatt zu verwenden. gen (jedoch nicht in Verbindung mit dem Flugregelzusatz
1. Feld 3: Meldungskennung "N")
Als Meldungskennung ist für den Flugplan die Kenngruppe c) Zur Kennzeichnung der Art des Fluges ist einer der folgen-
den Buchstaben zu verwenden:
"FPL" einzutragen. Im Flugplanformblatt der DFS ist diese
Kennung bereits eingetragen. "S" für planmäßige Flüge
"N" für nichtplanmäßige Flüge
2. Feld 7: Luftfahrzeugkennung
"G" für Flüge der Allgemeinen Luftfahrt
Als Luftfahrzeugkennung sind folgende, aus höchstens "M" für militärische Flüge
sieben alphanumerischen Zeichen bestehende Angaben "X" für Übungs-, Test- und Abnahmeflüge
zulässig.
a) das Staatszugehörigkeitszeichen in Verbindung mit Bei Verwendung des Buchstaben "X" sind im Feld 18 des
Flugplans mit der Kenngruppe "RMK/" ergänzende Anga-
- dem Eintragungszeichen bei Flugzeugen, Drehflüglern, ben zum Flugvorhaben zu machen (z.B. RMK / several
Luftschiffen, Motorseglern, Luftsportgeräten und be- APCH).
mannten Freiballonen Bei Übungsflügen, die ausschließlich zum Zwecke des Er-
z.B.: DMONA werbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für
Luftfahrzeugführer durchgeführt werden, diese Flüge nicht
- der zugeteilten Kennzahl bei Segelflugzeugen der Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zum Ab-
z.B.: D1234 stellen oder Überführen von Luftfahrzeugen dienen und
- 17 -
über dem Luftraum der Bundesrepublik Deutschland Wird der Buchstabe "J" verwendet, sind ergänzende
durchgeführt werden, hat nach der Kenngruppe " RMK/." Angaben in Feld 18 mit der Kenngruppe "DAT/" gefolgt
und vor den ergänzenden Angaben zum Flugvorhaben die von einem oder mehr Buchstaben zu machen.
Buchstabenkombination "LIC" zu stehen (z.B. RMK/LIC se-
veral APCH). Bei Verwendung des Buchstaben "Z" sind ergänzende
Angaben in Feld 18 mit der Kenngruppe"COM/"
4. Feld 9: Anzahl und Muster der Luftfahrzeuge und/oder "NAV/" zu machen.
und Wirbelschleppenkategorie
Verfügt ein Luftfahrzeug über den für ein Streckenseg-
a) Das Luftfahrzeugmuster ist mit der von der ICAO festge- ment, eine Streckenführung und/oder ein Gebiet vorge-
legten Abkürzung anzugeben. schriebenen RNP-Typ, dann ist der Buchstabe "R" zu
verwenden.
Ist für ein Luftfahrzeugmuster keine Abkürzung von der
Staatsluftfahrzeuge, die nicht mit RNAV ausgerüstet
ICAO festgelegt, ist die Buchstabengruppe "ZZZZ" anzu- sind, dürfen in Feld 10 des Flugplans nicht die Buchsta-
geben und das Luftfahrzeugmuster in Feld 18 mit der ben "S" und "R" verwenden. In Feld 18 hat der Eintrag
Kenngruppe "TYP/" aufzuführen.
"STS/NONRNAV" zu erfolgen.
Handelt es sich um mehr als ein Luftfahrzeug des gleichen
Musters, ist die Anzahl der Luftfahrzeuge ein- bis zwei- Anmerkung: Staatsluftfahrzeuge sind Luftfahrzeuge im
stellig vor der Abkürzung des Luftfahrzeugmusters an- Einsatz des Militärs, der Zollverwaltung
zugeben. oder der Polizei..
Bei einem Flug mit Luftfahrzeugen verschiedener Luftfahr-
zeugmuster ist die Abkürzung des führenden oder zuerst b) Überwachungsausrüstung
startenden Luftfahrzeugs anzugeben; die Muster der übri-
gen Luftfahrzeuge sind in Feld 18 mit der Kenngruppe Für die Bezeichnung der Ausrüstung mit Sekundärradar-Ant-
"TYP/" in der Reihenfolge der mit der Kenngruppe "REG/" wortgerät (Transponder) oder mit ADS sind ein oder zwei der
aufgeführten Luftfahrzeugkennungen anzugeben. nachfolgend aufgeführten Buchstaben entsprechend der vor-
handenen Ausrüstung einzufügen.
b) Die Wirbelschleppenkategorie eines Luftfahrzeuges ist mit - Ausrüstung mit Sekundärradar-Antwortgerät
einem der folgenden Buchstaben, von der Luftfahrzeug- (Transponder)
Musterkennung durch einen Schrägstrich getrennt, anzu- "A" - Transponder für den Abfragemodus A
geben: (4 Ziffern = 4096 Codes)
"C" - Transponder für die Abfragemodi A und C
H (schwer) höchstzulässige Startmasse von (4 Ziffern = 4096 Codes)
136000 kg oder mehr; "X" - Transponder für den Abfragemodus S ohne Über-
M (mittel) höchstzulässige Startmasse von weniger mittlung der Luftfahrzeugkennung und Höhe
als 136000 kg, jedoch mehr als 7000 kg "P" - Transponder für den Abfragemodus S, einschl.
Höhenübermittlung
L (leicht) höchstzulässige Startmasse bis 7000 kg
einschließlich. "|" - Transponder für den Abfragemodus S, einschl.
Übermittlung der Luftfahrzeugkennung
5. Feld 10: Ausrüstung des Luftfahrzeugs "N" - Angabe, wenn ein Sekundärradar-Antwortgerät
nicht vorhanden oder ein vorhandenes Sekundär-
radar-Antwortgerät nicht betriebsbereit ist
Die Ausrüstung des Luftfahrzeugs mit Funkgeräten, Funknavi- "S" - Transponder für den Abfragemodus S, einschl.
gationsgeräten für Strecken- und Anflugnavigation sowie, Übermittlung der Luftfahrzeugkennung und Höhe.
durch einenSchrägstrich getrennt, mit Sekundärradar-
Antwortgeräten und/oder ADS-Ausrüstung ist wie folgt - ADS-Ausrüstung
anzugeben: "D" - ADS-Tauglichkeit
a) Ausrüstung mit Funkgeräten und Funknavigationsgeräten6. Feld 13: Startflugplatz und voraussichtliche
für Strecken- und Anflugnavigation: Abblockzeit
- "S", wenn die Standardausrüstung (VHF RTF, ADF, VOR
und ILS) mitgeführt wird und betriebsbereit ist; Der Startflugplatz und die voraussichtliche Abblockzeit sind
- "N", wenn keine Ausrüstung vorhanden oder eine vor- wie folgt anzugeben:
handene Ausrüstung nicht betriebsbereit ist oder eine
vorhandene Ausrüstung vom Luftfahrzeugführer nicht a) Für die Bezeichnung des Startflugplatzes ist die ICAO-
Ortskennung zu verwenden. Ist für den Startflugplatz keine
ICAO-Ortskennung zugeteilt, dann ist die Buchstaben-
- einer oder mehrere der nachfolgend aufgeführten
Buchstaben entsprechend der vorhandenen und be-
gruppe "ZZZZ" zu verwenden und der Startflugplatz, erfor-
derlichenfalls bezogen auf die nächstgelegene, in der
nutzbaren Ausrüstung: Luftfahrtkarte ICAO 1:500 000 verzeichnete Ortschaft, in
"A" -ADF "L" -ILS Feld 18 mit der Kenngruppe "DEP/" anzugeben. Wird der
"C" -LORAN C Flugplan während des Fluges aufgegeben, ist anstelle der
"M" -Omega
Angabe des Startflugplatzes die Buchstabengruppe
"D" -DME "O" -VOR "AFIL" zu verwenden und in Feld 18 mit der Kenngruppe
"E" - high end FMS "R" -RNP "DEP/" die Stelle anzugeben, von der die zusätzlichen
"F" -single FMS "T" -VORTAC, TACAN Flugplandaten angefordert werden können.
"G" -GNSS "U" -UHF
"H" -HF "V" -VHF b) Wird der Flugplan nur für einen bestimmten Teil der
"|" -INS "Y" -8.33 kHz Flugstrecke, für den die Flugplanaufgabe zwingend vorge-
"J" -Data Link "Z" -andere Ausrüstung schrieben ist, aufgegeben, ist anstelle der Angabe des
"K" -MLS Startflugplatzes die Buchstabengruppe "ZZZZ" zu verwen-
den und in Feld 18 mit der Kenngruppe "DEP/" der Punkt
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der Flugstrecke anzugeben, von dem ab der Flugplan gel- d) Angaben über die beantragte Flugstrecke
ten soll.
Die Angaben über die beantragte Flugstrecke sind in der
c) Die voraussichtliche Abblockzeit (EOBT) ist mit einer vier- Spalte "ROUTE" einzutragen.
stelligen Zahl nach der Bezeichnung des Startflugplatzes - Bei An- und Abflügen nach Instrumentenflugregeln sind
anzugeben. Bei Flugplänen, die von einem Luftfahrzeug- die veröffentlichten Kurzbezeichnungen (Kennungen)
führer während des Fluges übermittelt werden, ist anstelle für die jeweilige Standard-Instrumenten-An-/Abflug-
der EOBT die voraussichtliche Überflugzeit über den Punkt strecken anzugeben. Bei Flügen auf ATS-Strecken-
der Strecke anzugeben, von dem ab der Flugplan gelten führungen sind die hierfür festgelegten Kurzbezeich-
soll.
nungen (Kennungen) anzugeben.
7. Feld 15: Geschwindigkeit und beantragte Reise- - Ist für einen Flugplatz eine Standard-Instrumenten-An-
flughöhe; Flugstrecke /Abflugstrecke nicht festgelegt, so ist als erstes bzw
letztes Streckenelement die Kenngruppe "DCT" einzu-
Die Angaben über die wahre Eigengeschwindigkeit, bei Fahr- tragen.
ten bemannter Freiballone die Angaben über die geschätzte
Geschwindigkeit über Grund, die beantragte Reiseflughöhe - Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln innerhalb der
und die vorgesehene Flugstrecke sind wie folgt aufzuführen: Bundesrepublik Deutschland wird empfohlen, die veröf-
fentlichten Standardstrecken zu verwenden, damit die
a) Für die Angabe der Geschwindigkeit: lückenlose Information aller vom Flug betroffenen Flug-
verkehrskontrollstellen gewährleistet werden kann.
"N", gefolgt von einer vierstelligen Zahl - Angabe in Knoten
- Aus Gründen des Such- und Rettungsdienstes sind bei
"M", gefolgt von einer dreistelligen Zahl - Angabe der Flügen außerhalb von veröffentlichten ATS-Strecken-
Machzahl in Hundertsteln führungen die Punkte anzugeben, an denen Richtungs-
"K", gefolgt von einer vierstelligen Zahl - Angabe in Kilo- änderungen vorgesehen sind oder an denen eine Flug-
zeit von 30 Minuten bzw. eine Flugstrecke von 200 NM
meter pro Stunde (km/h)
überschritten wird. Darüber hinaus sind bei allen Flügen
die Punkte anzugeben, an denen Geschwindigkeit
Die ersten Stellen der die Geschwindigkeit ausdrückenden
Zahl sind gegebenfalls durch die Ziffer "0" aufzufüllen. und/oder Flughöhe geändert werden sollen.
-' Bei VFR-Flügen in die Bundesrepublik Deutschland ist
Änderungen der Geschwindigkeit von 5% oder mehr sind die Stelle des Überflugs der Staatsgrenze bezogen auf
in der Flugstrecke anzugeben. die nächstgelegene größere Ortschaft aus der Luftfahrt-
karte ICAO 1:500 000 oder auf eine Navigationshilfe in
b) Angaben über die beantragte Reiseflughöhe Feld 18 mit der Kenngruppe "EET/" anzugeben
Die Angaben über die beantragte Reiseflughöhe sind ohne - Bei VFR-Flügen bei Nacht im kontrollierten Luftraum ist
Leerzeichen nach den Angaben über die Geschwindigkeit die Flugstrecke möglichst entsprechend der veröffent-
anzufügen. Die ersten Stellen sind gegebenfalls durch die lichten IFR-Streckenführung anzugeben.
Ziffer "0" aufzufüllen.
Für die Angaben in der Flugstrecke sind folgende Regeln
Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln ist die beantragte zu beachten:
Reiseflughöhe in Flugflächen oder in Fuß MSL anzugeben: - 2 bis 5 alphanumerische Zeichen für die Kennung eines
Streckenpunktes;
"F", gefolgt von einer dreistelligen Zahl - Angabe der Flug-
fläche oder
- 2 bis 7 alphanumerische Zeichen für die Kennung einer
ATS-Streckenführung;
"A", gefolgt von einer dreistelligen Zahl - Angabe in Fuß
MSL in Hundertfußstufen
- 8 bis 9 alphanumerische Zeichen für die Kennung eines
DME-Punktes, wobei die ersten zwei oder drei Buchsta-
Die Angaben der beantragten Reiseflughöhe in Metern ben die Kennung einer Funknavigationsanlage ange-
oder in Flugflächen nach dem metrischen System ist für
Flugstrecken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
ben, gefolgt von zwei dreistelligen Zahlengruppen, die
die mißweisende Richtung und die Entfernung in See-
zulässig, sofern derartige Angaben vorgeschrieben sind meilen von dieser Funknavigationsanlage kennzeich-
Diese sind dann wie folgt anzugeben: nen. Die ersten Stellen der Zahlengruppen sind gege-
"S", gefolgt von einer vierstelligen Zahl - Angabe der metri- benenfalls durch die Ziffer "O" aufzufüllen;
schen Flughöhe in Zehnmeterstufen - 7 oder 11 alphanumerische Zeichen für die Kennung
oder der geographischen Breite und Länge in Graden und
Minuten
"M", gefolgt von einer vierstelligen Zahl - Angabe der me- Bei der aus 7 Zeichen bestehenden Buchstaben- und
trischen Flughöhe in Zehnmeterstufen
Zahlenzusammensetzung bezeichnen die ersten zwei
Änderungen der beantragten Reiseflughöhe sind in der Ziffern die geographische Breite in Graden, gefolgt von
Flugstrecke anzugeben. dem Buchstaben "N" für NORD oder "S" für SÜD und
die nächsten drei Ziffern die geographische Länge in
c) Bei Flügen nach Sichtflugregeln ist an Stelle der beantrag- Graden, gefolgt von dem Buchstaben "E" für OST oder
ten Reiseflughöhe die Abkürzung "VFR" anzugeben, es sei "W" für WEST. Die ersten Stellen der Zahlenangaben für
denn, es handelt sich um einen Sichtflug bei Nacht im kon- die Grade und Minuten sind gegebenenfalls durch die
trollierten Luftraum oder einen der Flugverkehrskontrolle Ziffer "O" aufzufüllen.
unterliegenden Flug oder es ist beabsichtigt, den Flug in Bei der aus 11 Zeichen bestehenden Buchstaben- und
einer bestimmten Flughöhe durchzuführen; in diesen Fäl- Zahlenzusammensetzung bezeichnen die ersten vier
len gilt der Buchstabe b) entsprechend. Ziffern die geographische Breite in Graden und Minu-
ten, gefolgt von dem Buchstaben "N" für NORD oder
"S" für SÜD, und die nächsten fünf Ziffern die geogra-
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phische Länge in Graden und Minuten, gefolgt von dem - Bei Flugstrecken außerhalbder Bundesrepublik
Buchstaben "E" für OST oder "W" für WEST. Deutschland kann der Reisesteigflug mit maximal 28
zusammenhängenden Zeichen wie folgt angegeben
- Bei Flügen außerhalb veröffentlichter Streckenführun- werden:
gen ist die Flugstrecke, sofern vorgeschrieben, wie folgt
anzugeben: Buchstabe "C", gefolgt von einem Schrägstrich, danach
die Angabe des Streckenpunktes, ab dem der Reise-
Für Flüge, die überwiegend in OST-WEST-Richtung zwi- steigflug beabsichtigt ist. Durch einen Schrägstrich ge-
schen 70 Grad N und 70 Grad S verkehren, ist der Kurs trennt folgt die Geschwindigkeit, die während des Rei-
über Grund durch Bezugnahme auf Streckenpunkte zu sesteigfluges geflogen wird sowie entweder die beiden
definieren, die aus Schnittpunkten von halben oder Flugflächen, welche dieSchicht begrenzen, die
ganzen Graden geographischer Breite mit Meridianen während des Reisesteigfluges belegt wird, oder die
in Abständen von 10 Grad geographischer Länge gebil- Flugfläche, wo der Reisesteigflug begonnen wird, ge-
det werden.
folgt von dem Wort "PLUS".
Für Flüge, die außerhalb dieser geographischen Breiten Beispiel:
verkehren, ist der Kurs über Grund durch Strecken-
punkte zu definieren, die aus dem Schnittpunkt von C/48N050W/M082F290F350 oder
Breitenparallelen mit Meridianen im Abstand von maxi-
C/48N050W/M082F290PLUS
mal 20 Grad geographischer Länge gebildet werden.
Die Entfernung zwischen diesen Streckenpunkten darf,
soweit möglich, eine Flugstunde nicht überschreiten. f) Der Meldepunkt, an dem der Wechsel zum operationellen
militärischen Luftverkehr vollzogen wird, ist mit der Kenn-
Zusätzliche Streckenpunkte sind festzulegen, soweit für
notwendig erachtet wird. gruppe "/OAT" zu kennzeichnen. Der Wechsel zum nicht
operationellen militärischen Luftverkehr ist mit der Kenn-
Für Flüge, die überwiegend in NORD-SÜD-Richtung gruppe "/GAT" zu kennzeichnen.
verkehren, sind die Kurse über Grund durch Bezugnah-
me auf Streckenpunkte zu definieren, die aus den 8. Feld 16: Zielflugplatz und voraussichtliche Ge-
Schnittpunkten ganzer Grade geographischer Länge samtflugdauer; Zielausweichflugplätze
mit festgelegten Breitenparallelen im Abstand von
5 Grad gebildet werden. Der Zielflugplatz, bei Fahrten bemannter Freiballone das vor-
aussichtliche Landegebiet, die voraussichtliche Gesamtflug-
Für Flüge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist dauer und mindestens ein, maximal zwei Zielausweichflug-
die Bezeichnung eines Punktes einer Flugstrecke nach plätzeber Flügen, die ganzoder teilweise nach
geographischer Breite und Länge nicht zulässig. Instrumentenflugregeln durchgeführt werden, sind wie folgt
- Bei Flügen außerhalb veröffentlichter Streckenführun- anzugeben:
gen muß zwischen den angeführten Punkten die Kenn--
gruppe "DCT" (direkt) angegeben werden, um den a) Für die Bezeichnung des Zielflugplatzes und der Zielaus-
direkten Flugweg zwischen zwei Punkten anzuzeigen. weichflugplätze sind die ICAO-Ortskennungen zu verwen-
den. Soweit ICAO-Ortskennungen nicht zugeteilt sind, ist
e) Änderungen der Geschwindigkeit und der Flughöhe sowie die Buchstabengruppe "ZZZZ" anzugeben und der Name
Wechsel von Flugregeln sind wie folgt anzugeben: des Zielflugplatzes oder des voraussichtlichen Landege-
bietes mit der Kenngruppe "DEST/" bzw. der Name des
- Bei einer beabsichtigten Änderung der Geschwindig- Zielausweichflugplatzes mit der Kenngruppe "ALTN/" in
keit und/oder der Flughöhe ist der Streckenpunkt, an Feld 18 aufzuführen. Sofern bei Fahrten bemannter Freibal-
dem die Änderung vorgesehen ist, entsprechend Buch- lone das voraussichtliche Landegebiet nicht angegeben
stabe d) anzugeben, gefolgt von einem Schrägstrich werden kann, ist nach der Kenngruppe "DEST/" das Wort
und den Angaben über die Geschwindigkeit und die "unbekannt" oder "unknown" anzugeben.
Flughöhe. Die Angaben über die Geschwindigkeit und
die Flughöhe sind auch dann erforderlich, wenn ledig- b) Wird der Flugplan nur für einen bestimmten Teil der
lich die Änderung einer dieser Angaben beabsichtigt Flugstrecke, für den die Flugplanaufgabe zwingend vorge-
ist. schrieben ist, aufgegeben, ist anstelle der Angabe des
- Jeder beabsichtigte Wechsel der Flugregeln ist anzuge- Zielflugplatzes die Buchstabengruppe "ZZZZ" zu verwen-
ben. Dabei ist der Streckenpunkt, an dem der Wechsel den und in Feld 18 mit der Kenngruppe "DEST/" der Punkt
vorgesehen ist anzugeben. der Flugstrecke anzugeben, von dem ab der Flugplan
nicht mehr gelten soll.
Bei einem Übergang von Sichtflugregeln auf Instrumen-
tenflugregeln folgt nach der Bezeichnung des Strecken- c) Die voraussichtliche Gesamtflugdauer ist mit einer vierstel-
punktes ein Schrägstrich; hiernach folgen die Angaben ligen Zahl nach der Bezeichnung des Zielflugplatzes oder
über die Geschwindigkeit und die Flughöhe sowie nach nach der Buchstabengruppe "ZZZZ" anzugeben. Wird der
einem Zwischenraum die Kenngruppe "IFR". Die vor- Flugplan während des Fluges aufgegeben, ist die voraus-
aussichtliche Flugdauer bis zum Überflug des Punktes, sichtliche Gesamtflugdauer, bezogen auf den Punkt der
an dem die Flugregel gewechselt wird, ist in Feld 18 mit Flugstrecke anzugeben, von dem ab der Flugplan gelten
der Kenngruppe "EET/" anzugeben. soll.
Bei einem Übergang von Instrumentenflugregeln zu ei- Anmerkung:
nem der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Flug nach Die voraussichtliche Gesamtflugdauer ist
Sichtflugregeln folgt nach der Bezeichnung des
Streckenpunktes ein Schrägstrich; hiernach folgen die - bei IFR-Flügen die voraussichtlich erforderliche Zeit
Angaben über die Geschwindigkeit und die Flughöhe so- vom Start bis zur Ankunft über dem festgelegten, durch
wie nach einem Zwischenraum die Kenngruppe "VFR". Bezug auf Navigationshilfen definierten Punkt, von dem .
aus ein Instrumentenflugverfahren eingeleitet werden
Bei einem Übergang von Instrumentenflugregeln zu ei- soll, oder, wenn dem Zielflugplatz keine Navigationshilfe
nem der Flugverkehrskontrolle nicht unterliegenden zugeordnet ist, bis zur Ankunft über dem Zielflugplatz;
Flug nach Sichtflugregeln ist nach der Bezeichnung des
Streckenpunktes lediglich die Kenngruppe "VFR" anzu- - bei VFR-Flügen die voraussichtlich erforderliche Zeit
geben. vom Start bis zur Ankunft über dem Zielflugplatz
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9. Feld 18: Andere Angaben die sofortige ärztliche Hilfe bedürfen,
einschließlich der Flüge, die zur lebenser-
Sofern Ergänzungen zu den zu den Feldern 7 bis 16 gemach- haltenden ärztlichen Versorgung von Kran-
ten Angaben oder auch weitere Angaben erforderlich werden, ken oder Verletzten dringlich erforderlich
sind sie unter Verwendung nachstehender Kenngruppen auf- sind. Hierunter fallen sowohl Flüge, die
zuführen: Transplantate, Blutkonserven und Medika-
mente transportieren, als auch Flüge, die
RFP/Qn Replacement Flightplan (Ersatz-, Alternativflugplan, durchgeführt werden müssen, um am Zielort
wobei "n" die laufende Nummer 1 bis 9 des Ersatz- einen Patienten, Transplantate, Blutkonser-
flugplans für den betreffenden Flug bezeichnet) ven oder Medikamente aufzunehmen
EET/ Streckenpunkte, Punkte mit Flugregelwechsel, Orts- STS/HUM Flüge im humanitären Einsatz
angaben oder FIR-Grenzen mit akkumulierter
voraussichtlicher Flugzeit STS/HEAD Flüge mit Staatsoberhäuptern
RIFI Streckenänderungen zum abgeänderten Zielflug- STS/STATE Regierungsflüge nach den Bestimmungen
platz und/oder abgeänderter Zielflugplatz des Bundesministers für Verkehr
REG/ Luftfahrzeugkennung STS/PROTECTED sicherheitsempfindliche Flüge, deren
Flugplan nur einem begrenzten Emp-
SEL/ SELCAL-Code fängerkreis zugänglich gemacht wer-
den soll
OPR/ Luftfahrzeughalter, sofern dieser aus der Luftfahr-
zeugkennung in Feld 7 des Flugplanformulars nicht STS/NONRNAV Staatsluftfahrzeuge, die nicht mit dem
ersichtlich ist für ein Streckensegment, eine
Streckenführung und / oder ein Ge-
TYP/ Luftfahrzeugmuster, wenn in Feld 9 die Buchstaben- biet vorgeschriebenen RNP-Typ aus-
gruppe "ZZZZ" angegeben ist gerüstet sind
PER/ Leistungsdaten des Luftfahrzeugs (z.B. Steigge- STS/EXM833 Staatsluftfahrzeuge, die nicht mit dem
schwindigkeit) für ein Gebiet vorgeschriebenen
Gerät für den Betrieb im 8.33 kHz-
COM/ Angaben über die Sprechfunkausrüstung, wenn in Kanalraster ausgerüstet sind
Feld 10 der Buchstabe "Z" angegeben ist
Anmerkung: Staatsluftfahrzeuge sind Luftfahrzeu-
DAT/ Angaben über die Data Link; gefolgt von den Buch- ge im Einsatz des Militärs, der Zoll-
staben S (für Satellit), H (für HF), V (für VHF) verwaltung oder der Polizei.
und/oder M (für SSR Modus S)
Rückflüge nach Notfalleinsätzen, die o.a. Kriterien nicht erfül-
len, unterliegen nicht der Vorrangbehandlung.
NAV/ Angaben über die Funknavigationsausrüstung,
wenn in Feld 10 der Buchstabe "Z" angegeben ist
Es können mehrere STS-Einträge in Feld 18 gleichzeitig
erfolgen. Ebenso kann zusätzlich zu den o.a. Angaben ein
DEP/ Startflugplatz, wenn die Buchstabengruppe "ZZZZ"
in Feld 13 angegeben ist oder der Streckenpunkt, STS-Eintrag, gefolgt von einem formatfreien Text, angegeben
werden.
ab dem der Flugplan gilt, oder die Stelle, von der
zusätzliche Flugplandaten angefordert werden kön- Beispiel: -STS/HEAD STS/PROTECTED STS/NO DIVERSION
nen, wenn in Feld 13 die Buchstabengruppe "AFIL" POSSIBLE
angegeben ist
Sofern Angaben zu Feld 18 des Flugplanformblattes nicht
DOF/ Tag des Abfluges; Angabe in der Reihenfolge Jahr- erforderlich sind, ist die Ziffer "0" einzutragen
Monat-Tag
10. Feld 19: Ergänzende Angaben
DEST/ Zielflugplatz, wenn in Feld 16 die Buchstabengrup-
pe "ZZZZ" angegeben ist Ergänzend ist folgendes anzugeben:
ALTN/ Zielausweichflugplatz, wenn in Feld 16 die Buchsta- "E/" Höchstflugdauer mit einer vierstelligen Zahl, welche die
bengruppe "ZZZZ" angegeben ist Stunden und Minuten angibt;
"P/" Anzahl der Personen an Bord (1- bis 3-stelligen Zahl)
RALT/ Angaben über Streckenausweichflugplätze oder TBN, wenn die Anzahl der Personen an Bord bei
der Flugplanaufgabe nicht bekannt ist;
RMK/ sonstige Angaben, die für die flugsicherungsmäßige
Abwicklung des Fluges von Bedeutung sind "R/" verfügbaren Not- und Überlebensausrüstung, wobei
- "U" zu streichen ist, wenn die Frequenz 243.0 MHz
RVR/ Pistensichtweite (in Metern) nicht zur Verfügung steht,
-"V" zu streichen ist, wenn die Frequenz 121.5 MHz
CODE/ Luftfahrzeugadresse (ausgedrückt in Form eines al- nicht zur Verfügung steht,
phanumerischen Codes von 6 hexadezimalen Zah- - "E" zu streichen ist, wenn der selbsttätige Notsender
len), sofern von der zuständigen Flugsicherungsor- im Luftfahrzeug (ELT) nicht zur Verfügung steht;
ganisation gefordert
"S/" Art der mitgeführten Rettungsausrüstung, wobei
STS/ Einträge für besondere Behandlung: -"P" zu streichen ist, wenn Polar-Ausrüstung nicht zur
Verfügung steht,
STS/SAR Flüge im Such- und Rettungsdienst -"D" zu streichen ist, wenn Wüsten-Ausrüstung nicht
zur Verfügung steht,
STS/HOSP Flüge mit kranken oder verletzten Personen,
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