Nachrichten für Luftfahrer 2012 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)

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NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                              60. JAHRGANG          LANGEN, 9. AUGUST 2012       NfL I 194 / 12




                                                                BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE BESONDEREN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE
                                                                   ERTEILUNG VON FLUGVERKEHRSKONTROLLFREIGABEN WÄHREND
                                                                         DER LUFTFAHRTVERANSTALTUNG ILA 2012 AUF DEM
                                                                            VERKEHRSFLUGHAFEN BERLIN/SCHÖNEFELD
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Büro der Nachrichten für Luftfahrer
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BEKANNTMACHUNG
       ÜBER DIE BESONDEREN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE
      ERTEILUNG VON FLUGVERKEHRSKONTROLLFREIGABEN
    WÄHREND DER LUFTFAHRTVERANSTALTUNG ILA 2012 AUF DEM
          VERKEHRSFLUGHAFEN BERLIN/SCHÖNEFELD

Aufgrund des § 26 Abs. 1 S. 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I, S. 1032), gibt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
hiermit die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben
anlässlich der Luftfahrtveranstaltung ILA 2012 auf dem Verkehrsflughafen Berlin/Schönefeld für
den Zeitraum vom 06.09.2012 bis zum 17.09.2012 bekannt:


1      Begriffsbestimmungen

       Der Bekanntmachung liegen die folgenden Begriffsbestimmungen zugrunde:




1.1   Vorführzeitraum

       Vorführzeitraum   ist   der     für    eine    ILA-Flugvorführung       oder     einen    Abnahmeflug
       veranschlagte Zeitraum.
       Zur   Vermeidung        von      Beeinträchtigungen            des    gewerblichen        Linien-   und
       Pauschalreiseverkehrs     und         sonstiger       Flüge   (IFR   und   VFR),     nachfolgend    als
       Regelflugverkehr bezeichnet, sind die Vorführzeiträume Bestandteil der zu erteilenden
       Flugverkehrskontrollfreigaben         und     von      den    verantwortlichen     Luftfahrzeugführern
       konsequent einzuhalten.




1.2   ILA-Flugvorführungen

       Der nachfolgend verwendete Begriff der ILA-Flugvorführungen umfasst sowohl
       Flugvorführungsflüge      als         auch     Abnahmeflüge          vor    oder         während    der
       Luftfahrtveranstaltung ILA 2012.




2     Integration von ILA-Flugvorführungen in den Regelflugverkehr

       Flugverkehrskontrollfreigaben nach § 26 LuftVO für ILA-Flugvorführungen in den
       Vorführlufträumen werden von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle unter den
       nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erteilt, um diese Flüge in den Verkehrsfluss
       des Regelflugverkehrs einzuordnen:
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2.1   Grundsatz

      Flugverkehrskontrollfreigaben für ILA-Flugvorführungen in den Vorführlufträumen, die
      Einfluss auf den Regelflugverkehr haben, werden grundsätzlich nur für die Zeitfenster
      zwischen den Start- und Landezeiten des Regelflugverkehrs erteilt, die sich aus den
      aktuellen CFMU-Flugplandaten am Ereignistag ergeben.
      Verschiebt sich eine ILA-Flugvorführung soweit, dass das zur Verfügung stehende
      Zeitfenster verlassen wird, werden bevorzugt dem betreffenden Regelflugverkehr
      Freigaben erteilt. Die Freigabe für die ILA-Flugvorführung ist im nächsten sich
      ergebenden Zeitfenster zu erwarten. Dies gilt nicht für ILA-Flugvorführungen von
      Luftfahrzeugen, die sich bereits im Fluge befinden.




2.2   Flugverkehrskontrollfreigaben zur Regulierung des Regelflugverkehrs

      Stehen keine ausreichend großen Zeitfenster für beabsichtigte ILA-Flugvorführungen zur
      Verfügung, kann die zuständige Flugverkehrskontrollstelle An- und Abflüge des
      Regelflugverkehrs mittels Erteilung entsprechender Flugverkehrskontrollfreigaben zur
      Herbeiführung entsprechender Zeitfenster regulieren.




      Hinweis 1:
      Die sich aus dieser Verfahrensweise ergebenden Verzögerungen des Regelflugverkehrs
      entsprechen in etwa denen, die auch bei höherem Verkehrsaufkommen außerhalb der
      Luftfahrtveranstaltung ILA 2012 allein für die Herstellung der erforderlichen An- und
      Abflugsequenz auf dem Verkehrsflughafen Berlin/Schönefeld entstehen würden.




      Hinweis 2:
      Bei dem zu erwartenden Regelflugverkehrsaufkommen können Zeitfenster von mehr als
      13 (ausnahmsweise maximal 25) Minuten, durch operationelle Maßnahmen gemäß Punkt
      2.2 grundsätzlich nicht bereitgestellt werden. Zur Bereitstellung größerer Zeitfenster kann
      lediglich angeregt werden, dass der Veranstalter den konkreten Zeitraum mit allen den
      Verkehrsflughafen Berlin/Schönefeld anfliegenden Luftfahrtunternehmen und dem
      Flughafenbetreiber mit dem Ziel koordiniert, dass dieser Zeitraum am Ereignistag von
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Flügen des Regelflugverkehrs frei gehalten oder durch Verschiebungen freigemacht wird.
      In diesem Fall ist die Flugverkehrskontrollstelle befugt, durch entsprechende Freigaben
      im abgestimmten Zeitraum das entsprechende Vorführgebiet von Regelflugverkehr
      freizuhalten. Der Veranstalter teilt die vereinbarten Zeiträume den betroffenen ILA-
      Teilnehmern,       Luftfahrtunternehmern,          dem         Flughafenbetreiber        und     der
      Flugverkehrskontrollstelle schriftlich mit.


      Sollte keine verbindliche Abstimmung zwischen Veranstalter, Luftfahrtunternehmen und
      Flughafenbetreiber     getroffen   werden,        kann   die     Erteilung    einer   Flugverkehrs-
      kontrollfreigabe für die Flugvorführung nicht in dem geplanten zeitlichen Ausmaß
      garantiert werden.



2.3   Flüge mit Vorrangbehandlung


      Ausgenommen von den Regelungen der Nummern 2.1 und 2.2 sind Flüge mit
      Vorrangbehandlung nach § 11 der Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
      (FSDurchführungsV) vom 17. Dezember 1992 (BGBI. I, S. 2068), zuletzt geändert durch
      Art. 4 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBI. I, S. 2942).




3     Zeitnischenzuweisungspflicht

3.1   Allgemeines



3.1.1 Flugverkehrskontrollfreigaben für Flüge der Allgemeinen Luftfahrt (IFR und VFR) vom
      bzw. zum Verkehrsflughafen Berlin/Schönefeld werden aufgrund der begrenzten
      Standplatzkapazität und der im Rahmen der Veranstaltung stattfindenden Vorführ- und
      Abnahmeflüge vom 06.09.2012 bis 17.09.2012 grundsätzlich nur erteilt, wenn die
      betreffenden Flugbewegungen durch die auf dem Ausstellungsgelände befindliche
      Zentrale       Koordinierungsstelle           (ZEKO)           unter         Anwendung         eines
      Zeitnischenzuweisungsverfahrens zuvor genehmigt worden sind. Die Genehmigung
      durch die ZEKO ist vor Antritt des Fluges einzuholen. Anfliegenden Luftfahrzeugen
      werden keine Genehmigungen über Sprechfunk erteilt.




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3.1.2   Ausgenommen von der Pflicht zur Zeitnischenzuweisung durch die ZEKO sind:


         -   Starts und Landungen von Luftfahrzeugen
             • in   Notfällen   und   aus   meteorologischen,     technischen    oder    sonstigen
                Sicherheitsgründen
             • im Such- und Rettungsdienst (SAR),
             • im Katastrophen-, medizinischen Hilfeleistungs- oder Polizeieinsatz und
         nachrangig
         -   VFR-Hubschrauberflüge zu bzw. vom Verkehrsflughafen Berlin/Schönefeld von bzw.
             nach Süden über MIKE, sofern diese die Genehmigung haben, den ILA Heliport West
             oder den Bundeswehr Heliport zu nutzen.




 3.1.3 In der Zeit vom 06.09.2012 bis zum 16.09.2012 wird dem VFR-Verkehr empfohlen, den
         Verkehrslandeplatz Schönhagen (EDAZ) zu nutzen.


         Um einen kontinuierlichen Verkehrsfluss zu erzielen, werden Führer von Luftfahrzeugen
         mit einer MPW bis zu 2 t zulässigem Höchstgewicht mit Zielflugplatz Berlin/Schönefeld
         gebeten, nach VFR zu fliegen.


         Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens wird Luftfahrzeugen ohne Transponder in der
         Zeit vom 06. bis 16.09.2012 grundsätzlich keine Einflugfreigabe in die CTR Berlin
         einschließlich des gemäß NfL I-187/12 temporär erweiterten Teils der CTR erteilt.


         Im Bereich der südlichen Grenze der temporär erweiterten CTR ist in und oberhalb
         2600ft mit Vorführverkehr von Hochleistungsflugzeugen zu rechnen.


         Unterhalb der lateralen Grenzen des Luftraums C Berlin sowie im Luftraum der Klasse E
         im Bereich zwischen Berlin/Schönefeld, Holzdorf und Cottbus ist im Zeitraum vom
         06.09.2012 bis zum 16.09.2012 mit erhöhtem Verkehrsaufkommen militärischer
         Hochleistungsflugzeuge zu rechnen.


         Die Gebiete mit Flugbeschränkungen ED-R146 (Berlin) und ED-R4 sowie die hierfür
         geltenden Regelungen sind zu beachten.




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3.1.4    Flugpläne von Flügen, die der Pflicht zur Flugplanabgabe unterliegen, und Flügen, die
gemäß § 97 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) eine Einflugerlaubnis benötigen,
sollten nicht später als 3 Stunden vor der voraussichtlichen Abblockzeit unter Angabe der
Genehmigungsnummer im Feld 18 des Flugplans aufgegeben werden. Sie sind zusätzlich zu
adressieren an:


                          EDDBZPIL       Zentrale Koordinierungsstelle (ZEKO).




 3.2      Flüge nach Sichtflugregeln


 3.2.1    Die gemäß Nummer 3.1.1 erforderliche Genehmigung wird in der Zeit vom
                 05.09.2012 bis 08.09.2012 täglich von 0630 UTC bis 1400 UTC
                 09.09.2012 bis 16.09.2012 täglich von 0600 UTC bis 1800 UTC
                 17.09.2012 0630 UTC bis 1200 UTC
          durch die Zentrale Koordinierungsstelle (ZEKO)
                 Tel.:           +49 30 3038 86025
                 Fax:            +49 30 3038 83015
                 AFTN:           EDDBZPIL
          erteilt.



 3.2.2 Zusammen           mit   der   gemäß     Punkt         3.1.1    erteilten   Genehmigung       wird   eine
          Genehmigungsnummer           übermittelt.     Diese         Genehmigungsnummer       ist    bei   der
          Verbindungsaufnahme mit der Flugplatzkontrollstelle SCHÖNEFELD TURM/TOWER
          und nach der Landung SCHÖNEFELD ROLLKONTROLLE/GROUND zusätzlich zum
          Funkrufzeichen zu übermitteln.




 3.2.3 An- und Abflüge sind grundsätzlich nach den veröffentlichten Verfahren gemäß AIP
          SUP VFR unter Berücksichtigung der folgenden besonderen Voraussetzungen für die
          Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben durchzuführen:


          -      Zur     flüssigen    Abwicklung      aller     VFR-Abflüge        vom   GAT     haben      alle
                 Luftfahrzeugführer vom 06.09.2012 bis 16.09.2012 täglich ab 1515 UTC 15
                 Minuten vor Erreichen der zugeteilten Zeitnische auf der Frequenz von
                 SCHÖNEFELD ROLLKONTROLLE/GROUND (121.600 MHz) hörbereit zu sein,
                 um die Erteilung der Anlassfreigabe zu erwarten.

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-     An- und Abflüge von Helikoptern werden grundsätzlich am Vorführgebiet vorbei
            geleitet. An- und Abflüge zur Hubschrauberstart- und landefläche Nord werden
            grundsätzlich über die veröffentlichten VFR-An- und Abflugverfahren „ ECHO oder
            WHISKEY “ geführt.




3.2.4 Fahrten von bemannten Freiballonen und Luftschiffen sowie Bannerschlepp-, Foto-,
      Rundflüge       und     sonstige   Flüge     zu   Reklamezwecken        am      Verkehrsflughafen
      Berlin/Schönefeld bedürfen einer Genehmigung gemäß Punkt 3.1.1. Entsprechende
      Flugverkehrskontrollfreigaben werden nur in eingeschränktem Umfang erteilt.




3.2.5 Zu     Zeiten         hohen    Verkehrsaufkommens        und      bei         Vorherrschen   von
      Instrumentenflugwetterbedingungen (IMC) am Flughafen Berlin/Schönefeld muss
      ungeachtet bereits erteilter Genehmigungen durch die Zentrale Koordinierungsstelle mit
      der Verweigerung von Flugverkehrskontrollfreigaben nach Sonder-VFR gerechnet
      werden.




3.2.6 Verzögerte Anflüge der Allgemeinen Luftfahrt, die ihr koordiniertes Zeitfenster nicht
      einhalten, müssen damit rechnen, abgewiesen zu werden.




      Hinweis 1:
      Aufgrund der zu erwartenden hohen Verkehrsdichte in der Kontrollzone Berlin muss
      damit gerechnet werden, dass Verkehrsinformationen durch die Flugplatzkontrollstelle
      nur in eingeschränktem Umfang übermittelt werden können.




      Hinweis 2:
      Flügen, denen keine Genehmigung bzw. wegen verspäteter Anmeldung keine
      Flugverkehrskontrollfreigabe       erteilt   werden   kann,   steht     der    Verkehrslandeplatz
      Schönhagen mit Shuttle-Service zur ILA zur Verfügung.




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3.3      Flüge nach Instrumentenflugregeln



 3.3.1    Die gemäß Nummer 3.1.1 erforderliche Genehmigung wird in der Zeit vom
          05.09.2012 bis 16.09.2012 zu den Öffnungszeiten der ZEKO (siehe 3.2.1)
          durch den
                  Flughafenkoordinator der Bundesrepublik Deutschland
                  Zentrale Koordinierungsstelle (ZEKO)
                  Flughafen Berlin-Schönefeld
                  Tel.:           +49 30 3038 86026
                  Fax:            +49 30 3038 83016
                  AFTN:           EDDBZPIL Attn Fluko
                  SITA:           FRAZTXH
          erteilt.



 3.2.2    Vom        06.09.2012   bis   16.09.2012    müssen   alle     IFR-Flüge           von       und/oder          zum
          Verkehrsflughafen       Berlin/Schönefeld    bis   1400     Uhr      UTC        des       Vortages           beim
          Flughafenkoordinator der Bundesrepublik Deutschland beantragt und genehmigt worden
          sein.




          Hinweis:
          Durch die CFMU erteilte CTOTs sind einzuhalten. Sie haben ausdrücklich Priorität vor
          den mit dem Flughafenkoordinator in der ZEKO koordinierten Zeitnischen. Weicht die
          CTOT (CFMU) von der durch die ZEKO erteilten ILA-An- und Abflugzeitnische ab, ist
          gleichwohl sichergestellt, dass Nachteile beim An- oder Abflug zum bzw. vom
          Verkehrsflughafen Berlin/Schönefeld oder bei der Zuweisung eines Abstellplatzes
          ausgeschlossen sind.




                                        Langen, den 18.07.2012
                                  Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
                                                  LFR
                                               Im Auftrag




                                             Wolfgang Ruths



                                                        7

                                                                    DFS GmbH | Müller, Frank | 27.07.2012 | 07:03:53 GMT | redaktion.nfl@dfs.de
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NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                              60. JAHRGANG              LANGEN, 9. AUGUST 2012               NfL I 195 / 12




                                                                            Genehmigung der Anlage und des Betriebes eines
                                                                       Hubschrauber-Sonderlandeplatzes Klinikzentrum Westerstede
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
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Niedersächsische Landesbehörde
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr,                                   für Straßenbau und Verkehr
Geschäftsbereich Oldenburg, Postfach 24 43, 26014 Oldenburg
                                                                                             Geschäftsbereich Oldenburg
                                                                                             - Luftfahrtbehörde -


Klinikzentrum Westerstede GmbH
Lange Strasse 38                                                                             Bearbeitet von
                                                                                             Frau Gallisch

26655 Westerstede
                                                                                             E-Mail:
                                                                                             Stefanie.Gallisch@nlstbv-ol.niedersachsen.de

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom                   Mein Zeichen (Bei Antwort bitte angeben)   Durchwahl (0441) 2181-                       Oldenburg
                                                  1415-30312/1-32                            218                                           12.01.2012


Änderung der Genehmigung der Anlage und des Betriebes eines Hubschrauber-
Sonderlandeplatzes


Anlagen : 1 Überweisungszahlschein
          1 Platzdarstellungskarte
          1 Markierung- und befeuerungsplan
          1 Plan zur Hinderniskennzeichnung




                                                    Genehmigung
Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetz ( LuftVG ) in der Neufassung vom 10.05.2007 ( BGBL. I S
698 ff) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.08.2010 ( BGBL.I.S. 1126) i.v.m.
§§ 49 ff. der Luftverkehrszulassungsordnung ( LuftVZO ) in der Neufassung vom 10.07.2008
( BGBL I. S. 1229 ) zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der LuftVZO vom
22.02.2011 ( BGBL I. S. 317) wird

dem Klinikzentrum Westerstede, Lange Strasse 38 in 26655 Westerstede

die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Hubschrauber-Sonderlandeplatzes für be-
sondere Zwecke ( Hubschrauber- Sonderlandeplatz ) zur Durchführung von Flügen nach Sicht-
flugregeln am Tage und in der Nacht erteilt:


1. Bezeichnung des Landeplatzes:

           Hubschrauber-Sonderlandeplatz Klinikzentrum Westerstede




Dienstgebäude           Besuchszeiten                   Telefax                              Bankverbindung
Kaiserstraße 27         Mo. - Do. 9 - 15:00 Uhr         (0441) 2181 - 222                    Überweisung an
26122 Oldenburg         Fr. 9 - 12 Uhr                  Internet                             Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
                        Telefon                         www.strassenbau.niedersachsen.de     Nord/LB (BLZ 250 500 00) Konto 106 022 551
                        (0441) 2181 - 111



C:\Users\muefr111\120809_nfl\westerstede_Genehmigung 1.doc
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