Nachrichten für Luftfahrer 2012 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
60. JAHRGANG LANGEN, 9. AUGUST 2012 NfL I 194 / 12
BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE BESONDEREN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE
ERTEILUNG VON FLUGVERKEHRSKONTROLLFREIGABEN WÄHREND
DER LUFTFAHRTVERANSTALTUNG ILA 2012 AUF DEM
VERKEHRSFLUGHAFEN BERLIN/SCHÖNEFELD
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
BEKANNTMACHUNG
ÜBER DIE BESONDEREN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE
ERTEILUNG VON FLUGVERKEHRSKONTROLLFREIGABEN
WÄHREND DER LUFTFAHRTVERANSTALTUNG ILA 2012 AUF DEM
VERKEHRSFLUGHAFEN BERLIN/SCHÖNEFELD
Aufgrund des § 26 Abs. 1 S. 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I, S. 1032), gibt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
hiermit die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben
anlässlich der Luftfahrtveranstaltung ILA 2012 auf dem Verkehrsflughafen Berlin/Schönefeld für
den Zeitraum vom 06.09.2012 bis zum 17.09.2012 bekannt:
1 Begriffsbestimmungen
Der Bekanntmachung liegen die folgenden Begriffsbestimmungen zugrunde:
1.1 Vorführzeitraum
Vorführzeitraum ist der für eine ILA-Flugvorführung oder einen Abnahmeflug
veranschlagte Zeitraum.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des gewerblichen Linien- und
Pauschalreiseverkehrs und sonstiger Flüge (IFR und VFR), nachfolgend als
Regelflugverkehr bezeichnet, sind die Vorführzeiträume Bestandteil der zu erteilenden
Flugverkehrskontrollfreigaben und von den verantwortlichen Luftfahrzeugführern
konsequent einzuhalten.
1.2 ILA-Flugvorführungen
Der nachfolgend verwendete Begriff der ILA-Flugvorführungen umfasst sowohl
Flugvorführungsflüge als auch Abnahmeflüge vor oder während der
Luftfahrtveranstaltung ILA 2012.
2 Integration von ILA-Flugvorführungen in den Regelflugverkehr
Flugverkehrskontrollfreigaben nach § 26 LuftVO für ILA-Flugvorführungen in den
Vorführlufträumen werden von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle unter den
nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erteilt, um diese Flüge in den Verkehrsfluss
des Regelflugverkehrs einzuordnen:
1
2.1 Grundsatz
Flugverkehrskontrollfreigaben für ILA-Flugvorführungen in den Vorführlufträumen, die
Einfluss auf den Regelflugverkehr haben, werden grundsätzlich nur für die Zeitfenster
zwischen den Start- und Landezeiten des Regelflugverkehrs erteilt, die sich aus den
aktuellen CFMU-Flugplandaten am Ereignistag ergeben.
Verschiebt sich eine ILA-Flugvorführung soweit, dass das zur Verfügung stehende
Zeitfenster verlassen wird, werden bevorzugt dem betreffenden Regelflugverkehr
Freigaben erteilt. Die Freigabe für die ILA-Flugvorführung ist im nächsten sich
ergebenden Zeitfenster zu erwarten. Dies gilt nicht für ILA-Flugvorführungen von
Luftfahrzeugen, die sich bereits im Fluge befinden.
2.2 Flugverkehrskontrollfreigaben zur Regulierung des Regelflugverkehrs
Stehen keine ausreichend großen Zeitfenster für beabsichtigte ILA-Flugvorführungen zur
Verfügung, kann die zuständige Flugverkehrskontrollstelle An- und Abflüge des
Regelflugverkehrs mittels Erteilung entsprechender Flugverkehrskontrollfreigaben zur
Herbeiführung entsprechender Zeitfenster regulieren.
Hinweis 1:
Die sich aus dieser Verfahrensweise ergebenden Verzögerungen des Regelflugverkehrs
entsprechen in etwa denen, die auch bei höherem Verkehrsaufkommen außerhalb der
Luftfahrtveranstaltung ILA 2012 allein für die Herstellung der erforderlichen An- und
Abflugsequenz auf dem Verkehrsflughafen Berlin/Schönefeld entstehen würden.
Hinweis 2:
Bei dem zu erwartenden Regelflugverkehrsaufkommen können Zeitfenster von mehr als
13 (ausnahmsweise maximal 25) Minuten, durch operationelle Maßnahmen gemäß Punkt
2.2 grundsätzlich nicht bereitgestellt werden. Zur Bereitstellung größerer Zeitfenster kann
lediglich angeregt werden, dass der Veranstalter den konkreten Zeitraum mit allen den
Verkehrsflughafen Berlin/Schönefeld anfliegenden Luftfahrtunternehmen und dem
Flughafenbetreiber mit dem Ziel koordiniert, dass dieser Zeitraum am Ereignistag von
2
Flügen des Regelflugverkehrs frei gehalten oder durch Verschiebungen freigemacht wird.
In diesem Fall ist die Flugverkehrskontrollstelle befugt, durch entsprechende Freigaben
im abgestimmten Zeitraum das entsprechende Vorführgebiet von Regelflugverkehr
freizuhalten. Der Veranstalter teilt die vereinbarten Zeiträume den betroffenen ILA-
Teilnehmern, Luftfahrtunternehmern, dem Flughafenbetreiber und der
Flugverkehrskontrollstelle schriftlich mit.
Sollte keine verbindliche Abstimmung zwischen Veranstalter, Luftfahrtunternehmen und
Flughafenbetreiber getroffen werden, kann die Erteilung einer Flugverkehrs-
kontrollfreigabe für die Flugvorführung nicht in dem geplanten zeitlichen Ausmaß
garantiert werden.
2.3 Flüge mit Vorrangbehandlung
Ausgenommen von den Regelungen der Nummern 2.1 und 2.2 sind Flüge mit
Vorrangbehandlung nach § 11 der Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
(FSDurchführungsV) vom 17. Dezember 1992 (BGBI. I, S. 2068), zuletzt geändert durch
Art. 4 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBI. I, S. 2942).
3 Zeitnischenzuweisungspflicht
3.1 Allgemeines
3.1.1 Flugverkehrskontrollfreigaben für Flüge der Allgemeinen Luftfahrt (IFR und VFR) vom
bzw. zum Verkehrsflughafen Berlin/Schönefeld werden aufgrund der begrenzten
Standplatzkapazität und der im Rahmen der Veranstaltung stattfindenden Vorführ- und
Abnahmeflüge vom 06.09.2012 bis 17.09.2012 grundsätzlich nur erteilt, wenn die
betreffenden Flugbewegungen durch die auf dem Ausstellungsgelände befindliche
Zentrale Koordinierungsstelle (ZEKO) unter Anwendung eines
Zeitnischenzuweisungsverfahrens zuvor genehmigt worden sind. Die Genehmigung
durch die ZEKO ist vor Antritt des Fluges einzuholen. Anfliegenden Luftfahrzeugen
werden keine Genehmigungen über Sprechfunk erteilt.
3
3.1.2 Ausgenommen von der Pflicht zur Zeitnischenzuweisung durch die ZEKO sind:
- Starts und Landungen von Luftfahrzeugen
• in Notfällen und aus meteorologischen, technischen oder sonstigen
Sicherheitsgründen
• im Such- und Rettungsdienst (SAR),
• im Katastrophen-, medizinischen Hilfeleistungs- oder Polizeieinsatz und
nachrangig
- VFR-Hubschrauberflüge zu bzw. vom Verkehrsflughafen Berlin/Schönefeld von bzw.
nach Süden über MIKE, sofern diese die Genehmigung haben, den ILA Heliport West
oder den Bundeswehr Heliport zu nutzen.
3.1.3 In der Zeit vom 06.09.2012 bis zum 16.09.2012 wird dem VFR-Verkehr empfohlen, den
Verkehrslandeplatz Schönhagen (EDAZ) zu nutzen.
Um einen kontinuierlichen Verkehrsfluss zu erzielen, werden Führer von Luftfahrzeugen
mit einer MPW bis zu 2 t zulässigem Höchstgewicht mit Zielflugplatz Berlin/Schönefeld
gebeten, nach VFR zu fliegen.
Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens wird Luftfahrzeugen ohne Transponder in der
Zeit vom 06. bis 16.09.2012 grundsätzlich keine Einflugfreigabe in die CTR Berlin
einschließlich des gemäß NfL I-187/12 temporär erweiterten Teils der CTR erteilt.
Im Bereich der südlichen Grenze der temporär erweiterten CTR ist in und oberhalb
2600ft mit Vorführverkehr von Hochleistungsflugzeugen zu rechnen.
Unterhalb der lateralen Grenzen des Luftraums C Berlin sowie im Luftraum der Klasse E
im Bereich zwischen Berlin/Schönefeld, Holzdorf und Cottbus ist im Zeitraum vom
06.09.2012 bis zum 16.09.2012 mit erhöhtem Verkehrsaufkommen militärischer
Hochleistungsflugzeuge zu rechnen.
Die Gebiete mit Flugbeschränkungen ED-R146 (Berlin) und ED-R4 sowie die hierfür
geltenden Regelungen sind zu beachten.
4
3.1.4 Flugpläne von Flügen, die der Pflicht zur Flugplanabgabe unterliegen, und Flügen, die
gemäß § 97 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) eine Einflugerlaubnis benötigen,
sollten nicht später als 3 Stunden vor der voraussichtlichen Abblockzeit unter Angabe der
Genehmigungsnummer im Feld 18 des Flugplans aufgegeben werden. Sie sind zusätzlich zu
adressieren an:
EDDBZPIL Zentrale Koordinierungsstelle (ZEKO).
3.2 Flüge nach Sichtflugregeln
3.2.1 Die gemäß Nummer 3.1.1 erforderliche Genehmigung wird in der Zeit vom
05.09.2012 bis 08.09.2012 täglich von 0630 UTC bis 1400 UTC
09.09.2012 bis 16.09.2012 täglich von 0600 UTC bis 1800 UTC
17.09.2012 0630 UTC bis 1200 UTC
durch die Zentrale Koordinierungsstelle (ZEKO)
Tel.: +49 30 3038 86025
Fax: +49 30 3038 83015
AFTN: EDDBZPIL
erteilt.
3.2.2 Zusammen mit der gemäß Punkt 3.1.1 erteilten Genehmigung wird eine
Genehmigungsnummer übermittelt. Diese Genehmigungsnummer ist bei der
Verbindungsaufnahme mit der Flugplatzkontrollstelle SCHÖNEFELD TURM/TOWER
und nach der Landung SCHÖNEFELD ROLLKONTROLLE/GROUND zusätzlich zum
Funkrufzeichen zu übermitteln.
3.2.3 An- und Abflüge sind grundsätzlich nach den veröffentlichten Verfahren gemäß AIP
SUP VFR unter Berücksichtigung der folgenden besonderen Voraussetzungen für die
Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben durchzuführen:
- Zur flüssigen Abwicklung aller VFR-Abflüge vom GAT haben alle
Luftfahrzeugführer vom 06.09.2012 bis 16.09.2012 täglich ab 1515 UTC 15
Minuten vor Erreichen der zugeteilten Zeitnische auf der Frequenz von
SCHÖNEFELD ROLLKONTROLLE/GROUND (121.600 MHz) hörbereit zu sein,
um die Erteilung der Anlassfreigabe zu erwarten.
5
- An- und Abflüge von Helikoptern werden grundsätzlich am Vorführgebiet vorbei
geleitet. An- und Abflüge zur Hubschrauberstart- und landefläche Nord werden
grundsätzlich über die veröffentlichten VFR-An- und Abflugverfahren „ ECHO oder
WHISKEY “ geführt.
3.2.4 Fahrten von bemannten Freiballonen und Luftschiffen sowie Bannerschlepp-, Foto-,
Rundflüge und sonstige Flüge zu Reklamezwecken am Verkehrsflughafen
Berlin/Schönefeld bedürfen einer Genehmigung gemäß Punkt 3.1.1. Entsprechende
Flugverkehrskontrollfreigaben werden nur in eingeschränktem Umfang erteilt.
3.2.5 Zu Zeiten hohen Verkehrsaufkommens und bei Vorherrschen von
Instrumentenflugwetterbedingungen (IMC) am Flughafen Berlin/Schönefeld muss
ungeachtet bereits erteilter Genehmigungen durch die Zentrale Koordinierungsstelle mit
der Verweigerung von Flugverkehrskontrollfreigaben nach Sonder-VFR gerechnet
werden.
3.2.6 Verzögerte Anflüge der Allgemeinen Luftfahrt, die ihr koordiniertes Zeitfenster nicht
einhalten, müssen damit rechnen, abgewiesen zu werden.
Hinweis 1:
Aufgrund der zu erwartenden hohen Verkehrsdichte in der Kontrollzone Berlin muss
damit gerechnet werden, dass Verkehrsinformationen durch die Flugplatzkontrollstelle
nur in eingeschränktem Umfang übermittelt werden können.
Hinweis 2:
Flügen, denen keine Genehmigung bzw. wegen verspäteter Anmeldung keine
Flugverkehrskontrollfreigabe erteilt werden kann, steht der Verkehrslandeplatz
Schönhagen mit Shuttle-Service zur ILA zur Verfügung.
6
3.3 Flüge nach Instrumentenflugregeln
3.3.1 Die gemäß Nummer 3.1.1 erforderliche Genehmigung wird in der Zeit vom
05.09.2012 bis 16.09.2012 zu den Öffnungszeiten der ZEKO (siehe 3.2.1)
durch den
Flughafenkoordinator der Bundesrepublik Deutschland
Zentrale Koordinierungsstelle (ZEKO)
Flughafen Berlin-Schönefeld
Tel.: +49 30 3038 86026
Fax: +49 30 3038 83016
AFTN: EDDBZPIL Attn Fluko
SITA: FRAZTXH
erteilt.
3.2.2 Vom 06.09.2012 bis 16.09.2012 müssen alle IFR-Flüge von und/oder zum
Verkehrsflughafen Berlin/Schönefeld bis 1400 Uhr UTC des Vortages beim
Flughafenkoordinator der Bundesrepublik Deutschland beantragt und genehmigt worden
sein.
Hinweis:
Durch die CFMU erteilte CTOTs sind einzuhalten. Sie haben ausdrücklich Priorität vor
den mit dem Flughafenkoordinator in der ZEKO koordinierten Zeitnischen. Weicht die
CTOT (CFMU) von der durch die ZEKO erteilten ILA-An- und Abflugzeitnische ab, ist
gleichwohl sichergestellt, dass Nachteile beim An- oder Abflug zum bzw. vom
Verkehrsflughafen Berlin/Schönefeld oder bei der Zuweisung eines Abstellplatzes
ausgeschlossen sind.
Langen, den 18.07.2012
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
LFR
Im Auftrag
Wolfgang Ruths
7
DFS GmbH | Müller, Frank | 27.07.2012 | 07:03:53 GMT | redaktion.nfl@dfs.de
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
60. JAHRGANG LANGEN, 9. AUGUST 2012 NfL I 195 / 12
Genehmigung der Anlage und des Betriebes eines
Hubschrauber-Sonderlandeplatzes Klinikzentrum Westerstede
Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Büro der Nachrichten für Luftfahrer
Niedersächsische Landesbehörde
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, für Straßenbau und Verkehr
Geschäftsbereich Oldenburg, Postfach 24 43, 26014 Oldenburg
Geschäftsbereich Oldenburg
- Luftfahrtbehörde -
Klinikzentrum Westerstede GmbH
Lange Strasse 38 Bearbeitet von
Frau Gallisch
26655 Westerstede
E-Mail:
Stefanie.Gallisch@nlstbv-ol.niedersachsen.de
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort bitte angeben) Durchwahl (0441) 2181- Oldenburg
1415-30312/1-32 218 12.01.2012
Änderung der Genehmigung der Anlage und des Betriebes eines Hubschrauber-
Sonderlandeplatzes
Anlagen : 1 Überweisungszahlschein
1 Platzdarstellungskarte
1 Markierung- und befeuerungsplan
1 Plan zur Hinderniskennzeichnung
Genehmigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetz ( LuftVG ) in der Neufassung vom 10.05.2007 ( BGBL. I S
698 ff) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.08.2010 ( BGBL.I.S. 1126) i.v.m.
§§ 49 ff. der Luftverkehrszulassungsordnung ( LuftVZO ) in der Neufassung vom 10.07.2008
( BGBL I. S. 1229 ) zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der LuftVZO vom
22.02.2011 ( BGBL I. S. 317) wird
dem Klinikzentrum Westerstede, Lange Strasse 38 in 26655 Westerstede
die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Hubschrauber-Sonderlandeplatzes für be-
sondere Zwecke ( Hubschrauber- Sonderlandeplatz ) zur Durchführung von Flügen nach Sicht-
flugregeln am Tage und in der Nacht erteilt:
1. Bezeichnung des Landeplatzes:
Hubschrauber-Sonderlandeplatz Klinikzentrum Westerstede
Dienstgebäude Besuchszeiten Telefax Bankverbindung
Kaiserstraße 27 Mo. - Do. 9 - 15:00 Uhr (0441) 2181 - 222 Überweisung an
26122 Oldenburg Fr. 9 - 12 Uhr Internet Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Telefon www.strassenbau.niedersachsen.de Nord/LB (BLZ 250 500 00) Konto 106 022 551
(0441) 2181 - 111
C:\Users\muefr111\120809_nfl\westerstede_Genehmigung 1.doc