Nachrichten für Luftfahrer 2012 Teil I (weicht ggf. von Druckversion ab)

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1.1. Beschreibung des Landeplatzes

1.1.1 Lage:                             Stadt Westerstede, am Klinikzentrum Westerstede

1.1.2. Flugplatzbezugspunkt:             Koordinaten: N 53° 15’ 27,6’’
                                                      E 07° 54’ 57,7’’

                                         Höhe:           5,4 m ü. NN (18 ft MSL)

1.1.3 Betriebsfläche:                   •      Aufsetz- und Abhebefläche TLOF (touchdown and
                                            lift-off area): Quadrat mit 15 m Kantenlänge
                                        •      Endanflug- und Start-Fläche FATO (final approach
                                            and take-off area): Quadrat mit den Abmessungen
                                            21 m x 21 m, das die Aufsetzfläche mittelpunktsgleich
                                            umgibt.
                                        •      Sicherheitsfläche (Safety Area): ein die FATO all-
                                            seits umgebender Streifen mit einer Breite von 3,5 m.
                                            Die Sicherheitsfläche ergibt zusammen mit der FATO
                                            ein Quadrat mit den Abmessungen 28 m x 28 m.
                                        •      Oberfläche: Asphalt
                                        •      An- und Abfluggrundlinien: 261°/081° rechtweisend


1.1.4 Zugelassene                        Der Landeplatz ist zugelassen für mehrmotorige
      Luftfahrzeuge:                     Drehflügler
                                        • bis zu einer Länge (über alles) von maximal 14 m
                                          und
                                        • die nach Flugleistungsklasse 1 betrieben werden.

1.1.5 Art des Betriebes:                Der Landeplatz ist zugelassen zur Durchführung von
                                        Flügen nach Sichtflugregeln bei Tag und bei Nacht1.


1.1.6 Zweck des Landeplatzes:           Der Landeplatz dient als Sonderlandeplatz ausschließ-
                                        lich zur Durchführung des im Zusammenhang mit dem
                                        medizinischen Versorgungsauftrages des Klinikzentrums
                                        Westerstede erforderlichen Flugbetriebes sowie von
                                        sonstigen Medizinischen Hubschrauber Noteinsätzen
                                        (HEMS).


1.1.7 Betriebszeiten:                   0 Uhr bis 24 Uhr täglich. Im Zeitraum von 22 Uhr bis 6
                                        Uhr ist der Betrieb beschränkt auf Medizinische Hub-
                                        schrauber Noteinsätze (HEMS).




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  Hinweis: Als Nacht in diesem Sinne gilt analog zu § 33 LuftVO die Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenun-
tergang bis eine halben Stunde vor Sonnenaufgang.
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2. Nebenbestimmungen:

Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:


2.1   Tageskennzeichnung

      Der Landeplatz ist zu kennzeichnen mit
         • einer Erkennungsmarkierung (heliport identification marking) bestehend aus ro-
            tem Lande-„H“ in weißem Kreuz
         • einer TLOF- Markierung
         • einer FATO- Markierung

      Details zur Markierung sind in der Anlage 9.3 dargestellt.


2.2   Befeuerung des Landeplatzes

      Der Landeplatz ist zu befeuern mit
         • 12 grünen Unterflurfeuern auf einem Quadrat mit den Abmessungen 15 m x 15 m
            um die Aufsetzfläche im Abstand von jeweils maximal 5 m sowie
         • zweimal je drei weißen Anflugfeuern in Unterflurbauweise mit einem Abstand von
            jeweils vier Metern.

      Die Landeplatzbefeuerung und die Hindernisbefeuerung sind rechtzeitig vor der Aufnah-
      me von Flugbetrieb bei Nacht ( 30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor
      Sonnenaufgang ) einzuschalten. Der Betrieb ist auch bei Tag zulässig.


      Details zur Befeuerung sind in der Anlage 9. 3 dargestellt.


2.3   Windrichtungsanzeiger

      Es ist jeweils ein Windrichtungsanzeiger ( Mindestlänge 2,4 m ) zu installieren.

      Der Windrichtungsanzeiger muss bei Flugbetrieb in der Dunkelheit beleuchtet werden.


2.4   Einfriedung des Geländes

      Von der Verpflichtung, das Flugplätzgelände einzufrieden, wird der Genehmigungsinha-
      ber befreit, wenn das Gelände nach § 46 Abs. 2 und § 53 LuftVZO durch Verbotsschilder
      ausreichend gesichert ist.

      Die Zugänge zu dem Landeplatz müssen so hergerichtet werden, dass sie ungehindert
      von Feuerwehr und Sanitätsdiensten benutzt werden können.

2.5   Anforderungen an das Feuerlösch- und Rettungswesen

      Am Landeplatz sind Feuerlöscher mit einer Gesamtkapazität von 90 kg Trockenlöschmit-
      tel sowie die in Anlage 9.1 näher bezeichneten Rettungsmittel betriebsbereit vorzuhalten.
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      Durch betriebliche Regelungen ist die Alarmierung von Einsatzkräften im Havariefall in-
      nerhalb von zwei Minuten sicherzustellen. Gleichzeitig mit der Alarmierung ist mit dem
      vor Ort vorhandenen Personal und den am Landeplatz verfügbaren Lösch- und Ret-
      tungsmitteln die Brandbekämpfung durchzuführen.

      Das dafür eingesetzte Personal ist mit Beginn des Arbeitsverhältnisses umfangreich und
      danach mindestens einmal jährlich als Auffrischung insbesondere in die örtlichen Gege-
      benheiten, Meldewege, vorhandenen Lösch- und Rettungseinrichtungen, die Brandbe-
      kämpfung im Allgemeinen und die Hubschrauberbrandbekämpfung im Besonderen ein-
      zuweisen.

2.6   Fernmeldesysteme

      Der Landeplatz muss an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen sein. An der
      Fernsprechstelle sind folgende Telefonnummern gut sichtbar auszuhängen:
      • nächste Polizeiwache
      • Feuerwehrzentrale
      • DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Niederlassung Bremen
      • Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
      • der Nds. Landebehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Olden-
         burg(Luftfahrtbehörde)
      • Flugwetter-Beratungsdienst


2.7   Luftfahrthindernisse

2.7.1 Herstellung und Überwachung der Hindernisfreiheit

      Die Hindernisfreiheit für
      • Hubschrauber mit einer Länge über alles und einem Rotordurchmesser von jeweils
         14 m
      • Sichtflugbetrieb bei Tag und Nacht
      • Flugleistungsklasse 1

      ist in den gem. Anlage 9.2 dargestellten Flächen soweit als möglich herzustellen und zu
      überwachen. Es ist jedoch mindestens die Hindernisfreiheit in den für den Rückwärtsstart
      maßgeblichen Flächen bis 135 m Entfernung vom Hubschrauber- Bezugspunkt herzu-
      stellen.

      Neue und / oder vorübergehende Hindernisse sind der Genehmigungsbehörde unver-
      züglich anzuzeigen und auf deren Verlangen nach Lage und Höhe zu vermessen.

       Veränderungen des Landeplatzes und seiner Umgebung, die den Flugbetrieb
       gefährden können, insbesondere Veränderungen in den An- und Abflug-
       Sektoren, auch soweit es sich um vorrübergehende Hindernisse handelt, sind
       der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

      Das erforderliche Startverfahren ist nach den Vorgaben des jeweiligen Flughandbuches
      durchzuführen, wozu auch das Rückwärtsstartverfahren gehört. Sofern das
      Rückwärststartverfahren aufgrund der Hindernissituation angewandt wird, ist eine Unter-
      richtung der Luftfahrzeugführer über die Besonderheiten des Hubschrauberflugplatzes
      durch eine Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch ( AIP ) sicherzustellen.
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       Erforderliche Maßnahmen bezüglich Gehölzschnitte /-fällungen sind erst nach dem
       30.09. eines Jahres zu tätigen.

2.7.2 Tageskennzeichnung von Luftfahrthindernissen

       Der Landeplatzhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Luftfahrthindernisse im Umfeld
       des Landeplatzes nach gesonderter Maßgabe der Genehmigungsbehörde mit einer Ta-
       geskennzeichnung versehen werden.


2.7.3 Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen

       Der Landeplatzhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Luftfahrthindernisse im Umfeld
       des Landeplatzes nach gesonderter Maßgabe der Genehmigungsbehörde mit einer
       Nachtkennzeichnung versehen werden. Diese ist mindestens dann in Betrieb zu setzen,
       wenn die Landeplatz-Befeuerung betrieben wird.


2.8    Hauptflugbuch und Flugplatzakte

       Gemäß § 70 LuftVG ist ein Hauptflugbuch zu führen, in dem mindestens die Starts und
       Landungen mit folgenden Eintragungen nachzuweisen sind:
       • Tag und Uhrzeit
       • Luftfahrzeugmuster
       • Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs
       • Anzahl der Besatzungsmitglieder
       • Zahl der Fluggäste
       • Art des Fluges
       • bei Landungen nach oder Starts zu einem Streckenflug Startflugplatz bzw.
          Zielflugplatz

       Ferner ist am Landeplatz eine Flugplatzakte zu führen, in der diese Genehmigung sowie
       alle späteren Ergänzungen und sonstigen Verfügungen der Luftfahrtbehörden gesammelt
       werden.


2.9    Haftpflichtversicherung

       Für die Regelung von Personen- und Sachschäden muss vor Betriebsaufnahme eine
       Landeplatzhalter-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von jeweils
       1.000.000 € für Personen- und Sachschäden abgeschlossen werden und für die Dauer
       der Genehmigung aufrechterhalten werden. Die Deckungssumme ist den Geldwertver-
       änderungen anzugleichen. Bei Nachweis der Deckung über den kommunalen Scha-
       densausgleich kann auf eine gesonderte Versicherung verzichtet werden.

2.10   Witterung

       Die Start- und Landefläche ist von Eis und Schnee frei zu halten.


2.11   Auflagenvorbehalt

       Die Genehmigung ergeht unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen, insbesondere
       hinsichtlich der Aufrechterhaltung und Herstellung der öffentlichen Sicherheit.
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       Ferner bleibt die Anpassung der Genehmigung an künftige Regelungen zur Anlage und
       zum Betrieb von Landeplätzen für Hubschrauber vorbehalten.
       Vorbehalten bleibt schließlich die Forderung von Lärmmessungen an von Fluglärmim-
       missionen betroffenen Nachbargrundstücken und ggfs. die Finanzierung passiver Lärm-
       schutzmaßnahmen.


2.12   Betriebsaufnahme

       Der Landeplatz darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Betriebsaufnahme
       durch die Genehmigungsbehörde gestattet wurde. Voraussetzungen für diese Gestat-
       tung sind
       • eine Abnahmeprüfung,
       • die Hindernisbeseitigung bzw. –Kennzeichnung,
       • die Vorlage eines Betriebskonzeptes zur Sicherstellung der Reaktionszeit der Ret-
          tungskräfte
       • die Vorlage einer Vermessung des Flugplatzbezugspunktes nach Lage (in WGS84)
          und Höhe (in Metern über NN)
       • der Nachweis einer Haftpflichtversicherung
       • Vorlage einer Platzdarstellungskarte im Maßstab von 1 : 200 ( in 6- facher Ausfer-
          tigung ), die Bestandteil dieser Genehmigung wird.
       • Die Flugbetriebsflächen und -grenzen müssen mit den Angaben in der Platzdarstel-
           lungskarte übereinstimmen.


2.13   Anzeigen durch den Landeplatzhalter

       Der Landeplatzhalter hat Vorkommnisse, die den Flugbetrieb auf dem Landeplatz we-
       sentlich beeinträchtigen, unverzügliche sowie beabsichtigte, bauliche oder betriebliche
       Veränderungen rechtzeitig zuvor der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.


3.     Kostenentscheidung

       Für die Erteilung dieser Genehmigung wird eine Gebühr in Höhe von € 3500,- festge-
       setzt.

4.     Bisherige Genehmigung

       Die bisherige Genehmigung vom 23.12.1998 wird aufgehoben.


5.     Begründung

       Das Klinikzentrum Westerstede unterhält einen Hubschrauber- Sonderlandeplatz am Kli-
       nikum Westerstede. Entsprechende der Ziffer 1.1.3 der „Allgemeinen Verwaltungsvor-
       schrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberlandeplätzen“
       ( AVV) vom 19.12.2005 war der Hubschrauber- Sonderlandeplatz, da er Zwecken des
       öffentlichen Rettungswesens dient, im Einvernehmen mit der Luftfahrtbehörde anzupas-
       sen.

       Mit Schreiben vom 06.04.2010 stellte die Antragstellerin bei der Niedersächsischen Lan-
       desbehörde für Straßenbau und Verkehr als zuständige Genehmigungsbehörde einen
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      Antrag auf Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Hubschraubersonderlande-
      platzes.

      Nach § 6 Abs. 1 LuftVG dürfen Flugplätze nur mit Genehmigung angelegt und betrieben
      werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
      Nach § 6 Abs.4 LuftVG ist eine Änderung der Genehmigung erforderlich, wenn die Anla-
      ge oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.
      Die Art der Änderung – marginale Änderung der An- und Abflugrichtungen- waren hier
      als nicht wesentliche Änderung anzusehen.

      Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens haben folgende Träger öffentlicher Belange
      Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten:

      Deutsche Flugsicherung ( DFS ) GmbH
      Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
      Wehrbereichsverwaltung Nord
      Nds. Umweltministerium
      Stadt Westerstede
      Landkreis Ammerland

      Ferner wurden die Antragsunterlagen bei der Stadt Westerstede in der Zeit vom 07.06.
      bis einschließlich 07.07.2010 jeweils während der Dienststunden zur Einsichtnahme
      ausgelegt. Auf die Auslegung wurde durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher
      Form im amtlichen Teil der Nord- West- Zeitung vom 28.05.2010 hingewiesen, um mögli-
      chen Betroffenen Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme zu geben.



5.1   Stellungnahmen    der   Behörden,   Gebietskörperschaften   und   Träger   öffentlicher
      Belange

      Stadt Westerstede: Es wurden keine Anregungen oder Bedenken abgegeben.

      Landkreis Ammerland: Die Hinweise bezüglich des Gehölzschnittes werden in der Ge-
      nehmigung berücksichtigt.

      Deutsche Flugsicherung: Die Zustimmung zur Abweichung von den Anforderungen der
      Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wurde erteilt.

      Wehrbereichsverwaltung Nord: Aus Sicht des militärischen Flugbetriebs bestehen keine
      Bedenken.

      Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: das Einvernehmen gem. Nr.
      1.1.2 der AVV wurde erteilt. Die darin aufgegebenen Anregungen wurden aufgenommen
      und erfüllt.


5.2 weitere Stellungnahmen:

      Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind keine Anregungen oder Bedenken einge-
      gangen.


5.3 Zusammenfassende Beurteilung:
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     Als Ergebnis des Genehmigungsverfahrens kann zusammengefasst werden, dass der
     Genehmigungsbehörde keine Erkenntnisse, Umstände oder Gründe vorliegen oder vor-
     getragen wurden, nach denen der Antrag auf Genehmigung der Anlage und des Betriebs
     eines Hubschrauber- Sonderlandeplatzes anzulehnen wäre.

     Die Prüfung ergab, dass die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung
     entspricht und die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
     Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt wurden.
     Ferner ist der in Aussicht genommene Standort geeignet, und es sind keine Tatsachen
     bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-
     fährdet sein könnte.

     Durch die Genehmigung des Hubschrauber- Sonderlandeplatzes wird vielmehr ein ord-
     nungsgemäßer Zustand hergestellt, indem dann die vorgeschriebenen Regularien einge-
     halten werden.

     Dem Antrag war somit stattzugeben.


6.   Begründung der Kostenentscheidung

     Die Kostenentscheidung ergeht auf Grund von § 107 LuftVZO i.V.m. § 2 LuftKostV.

     Die Kosten des Genehmigungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Sie richten
     sich nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung ( LuftKostV ) vom 14.02.1984 (
     BGBL. I S. 346 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung luftrecht-
     licher Vorschriften vom 19.10.2010 ( BGBL. I.S.1224 ).

     Gebühr nach Abschnitt V Nr. 1 b                                3500,-€
     des Gebührenverzeichnissen zur LuftKostV

     Der Gebührenrahmen beträgt 330 bis 65000,-€.

     Aufgrund des entstandenen Verwaltungsaufwandes ist die festgesetzte Gebühr ange-
     messen.

     Die Verwaltungskosten sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Be-
     scheides an die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Ge-
     schäftsbereich Oldenburg auf das Konto Nr. 106 022 551 bei der Norddeutschen Lan-
     desbank ( BLZ 250 500 00 ) zu überweisen. Dabei ist möglichst der beigefügte Überwei-
     sungszahlschein zu verwenden. Sollte der Vordruck nicht verwendet werden, ist unbe-
     dingt das in dem anliegenden Überweisungszahlschein angegeben Kassenzeichen an-
     zugeben.
     Einzahlungen ohne Kassenzeichen können nicht ordnungsgemäß gebucht werden und
     verursachen der Kasse und Ihnen unnötige Mühe.
     Bitte halten Sie die Zahlungsfrist ein. Bei Verspätung – maßgeblich ist der Geldeingang
     bei der Kasse – haben Sie gffs. entstehende Kosten der Mahnung zu tragen.

     Sollten Sie gegen diesen Bescheid den darin vorgesehenen Rechtsbehelf einlegen, so
     sind die festgesetzten Kosten erst nach Abschluss des Verfahrens zu zahlen.

     Warten Sie dann bitte eine spätere Zahlungsaufforderung ab.
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7.   Rechtsbehelfsbelehrung

     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem
     Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26106 Oldenburg, schriftlich oder zur
     Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.


8.   Hinweise

      Für die Anwendung dieser Genehmigung wird auf folgendes hingewiesen:

     •   Diese Genehmigung ersetzt nicht nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Ge-
         nehmigungen oder Erlaubnisse, insbesondere nicht die Baugenehmigung.

     •   Sie kann nach § 6 Abs. 2 LuftVG und § 53 Abs. 1 i.V.m. § 48 LuftVG widerrufen wer-
         den, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben, nachträg-
         lich nicht nur vorübergehend entfallen oder erteilte Auflagen nicht eingehalten wer-
         den. So können insbesondere neue Luftfahrthindernisse im Umfeld des Landeplat-
         zes, sofern die Hindernisbegrenzungsflächen durchstoßen werden, zu Beschränkun-
         gen des Flugbetriebes bis hin zur Schließung des Landeplatzes führen.

     •   Die Genehmigungsbehörde ist nach § 53 i.V.m. § 47 LuftVZO jederzeit berechtigt,
         nachzuprüfen, ob der bauliche und betriebliche Zustand des Landeplatzes entspre-
         chend der Genehmigung fortbesteht, die erteilten Auflagen eingehalten werden und
         der Flugbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird.

     •   Zuwiderhandlungen gegen diese Genehmigung können nach § 58 Abs.1 Nr.10 und
         11 LuftVG, 108 Nr.7 LuftVZO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, soweit sie
         nicht nach anderen Rechtsvorschriften strafbar sind.




     Im Auftrage




     Gallisch                                          Oldenburg, den 12.1.2012
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9.    Anlagen

9.1   Rettungsmittel gem. AVV

9.2   Platzdarstellungskarte

9.3   Lagepläne mit Markierungs- und Befeuerungsplan

9.4   Hinderniskennzeichnung
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Anlage 9.1

1 x Gurttrennmesser

1 x Feuerwehraxt

1 x Handblechschere

1 x Handsäge (Fuchsschwanz)

1 x Handmetallsäge

1 x Bolzenschneider

1 x Anstellleiter in Alu-Ausführung, ca. 2 m

1 x Kappmesser

2 x Brandschutzhelme DIN EN 443

2 x Handlampen

1 x Einreißhaken mit Stiel

1 x Löschdecke DIN 14155L

2 x Paar 5-Finger Schutzhandschuhe aus flammwidrigem und hitzebeständigem Gewebe

1 x Krankentrage

1 x Rettungsdecke für Verletzte, zzgl. 2 Wolldecken

1 x Verbandkasten VK DIN 14142

1 x Verbrennungsset für Brandverletzte, zzgl. 4 Rettungsfolien

2 x Handfeuerlöscher mit je 12 kg Trockenlöschmittel




                                                           DFS GmbH | Müller, Frank | 27.07.2012 | 07:03:53 GMT | redaktion.nfl@dfs.de
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