Nachrichten für Luftfahrer 2017 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Revision 3
Anhang 1 zur FBO
Verkehrsordnung
Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
2.5 Wichtige Kontakte
Feuerwehr / Rettung FFG intern: 112
Feuerwehr / Rettung extern: 0-112
Polizei: +49 (0) 7541 20 74-0
Sicherheitskontrolle: +49 (0) 7541 284 243 (Kontrollstelle 4)
+49 (0) 7541 284 343 (Kontrollstelle 2)
Luftaufsicht: +49 (0) 7541 284 120
BVD: +49 (0) 7541 284 140 (Büro / Sozialraum)
+49 (0) 171 862 15 70 (Schichtleiter)
Gefahrgut: +49 (0) 7541 284 112
Safety Management: safety-management@bodensee-airport.eu
3 Grundregeln
Firmen und deren Mitarbeiter arbeiten auf dem Vorfeld, insbesondere während der
Abfertigung, auf engstem Raum zusammen. Durch das hektische und dynamische
Umfeld ist das Gefahrenpotential für Unfälle und Sachbeschädigungen besonders
groß - sei es auf den Fahrstraßen oder Standplätzen als auch auf den, dem
Flugbetrieb gewidmeten, Flächen (Vorfelder, Rollfelder, Start- / Landebahnen etc.).
Unachtsamkeit und Fehlverhalten können fatale Folgen haben.
3.1 Amtlicher Führerschein
Jeder Fahrer bedarf einer amtlichen Fahrerlaubnis (mindestens Klasse B,
Mindestalter 18 Jahre). Der vorläufige oder endgültige Entzug der amtlichen
Fahrerlaubnis ist durch den Inhaber oder sein Unternehmen der Ausweisstelle
unverzüglich zu melden. Der Flughafenbetreiber behält sich das Recht zur
Überprüfung des Besitzes einer amtlichen Fahrerlaubnis vor oder, bei Entzug der
amtlichen Fahrerlaubnis, die vorläufige Untersagung des Fahrens im
nichtöffentlichen Bereich.
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Anhang 1 zur FBO
Verkehrsordnung
Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
3.2 Alkohol, Drogen und Medikamente
Nutzern des nichtöffentlichen Bereiches des Flughafen Friedrichshafen ist es
verboten Alkohol, berauschende oder sonstige Mittel, die eine körperliche oder
geistige Beeinträchtigung verursachen (z. B. Drogen, Medikamente) vor dem
Betreten oder während dessen Nutzen einzunehmen. Der Flughafenbetreiber kann
dieses Verbot jederzeit durch Kontrollen überprüfen. Bei Verstößen oder
Verweigerung des Tests kann der Zutritt zum Gelände vorübergehend oder dauerhaft
untersagt werden. Fremdfirmen sind verpflichtet im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht zur
Durchsetzung der genannten Verbote beizutragen.
Behördenmitarbeiter und Behördenmitarbeiterinnen unterliegen ebenso dem oben
aufgeführten Alkohol- und Drogenverbot, jedoch sind sie von den Tests zur Kontrolle
durch den Flugplatzbetreiber ausgenommen und unterliegen nur der Kontrolle ihrer
Behörde.
3.3 Befahren des nichtöffentlichen Bereiches
Für das Befahren des Flughafengeländes mit Fahrzeugen ist die Zustimmung des
Flughafenbetreibers erforderlich. Diese wird durch eine zeitlich befristete,
kennzeichengebundene Plakette, die sichtbar am Fahrzeug angebracht sein muss,
zum Ausdruck gebracht. Das Befahren ohne eine gültige Plakette ist nur mit einem
Leitfahrzeug zulässig. Eine weitere Voraussetzung für das Befahren des
Flughafengeländes ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerlaubnisschulung.
Die Fahrerlaubnisschulung muss in einem Rhythmus von 5 Jahren wiederholt
werden.
3.4 Betriebssicherer Zustand des Fahrzeuges
Jeder Fahrer hat sich vor Fahrtantritt vom betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges
zu überzeugen. Hierzu gehört unter anderem eine Bremsprobe. Nicht verkehrs- oder
betriebssichere Fahrzeuge dürfen nicht in Betrieb genommen werden.
Ausgenommen hiervon ist der Weg zur Instandsetzung, der mit entsprechend
erhöhter Vorsicht oder einem Begleitfahrzeug durchgeführt werden kann.
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Anhang 1 zur FBO
Verkehrsordnung
Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
3.5 Umweltschutz
Der Einsatz von Fahrzeugen ist auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.
Unnötiges Laufenlassen von Motoren ist verboten.
3.6 Versicherungsschutz
Ausreichender Versicherungsschutz muss gewährleistet sein (Betriebshaftpflicht oder
Kfz-Versicherung mit unbegrenzter Deckung) und muss das Gelände der Flughafen
Friedrichshafen GmbH mit einschließen. Versicherungsschutz muss seitens
Drittfirmen der FFG nachgewiesen werden.
3.7 Luftfahrzeuge in Betrieb
Hinter Luftfahrzeugen in Betrieb (laufende Triebwerke) ist ein ausreichender
Sicherheitsabstand einzuhalten. Grundsätzlich gilt:
- Hinter frei rollenden Luftfahrzeugen 200 Meter.
- Bei strahlgetriebenen Luftfahrzeugen im Leerlauf nicht weniger als 75 Meter.
- Bei propellergetriebenen Luftfahrzeugen nicht weniger als 20 Meter.
- Beim Abrollen von strahlgetriebenen Luftfahrzeugen mindestens 125 m.
- Bei propellergetriebenen Luftfahrzeugen mindestens 50 m.
- Bei schwebenden Drehflüglern und Tragschraubern ist ein Abstand von 7,5 m
zum äußersten Ende eines drehenden Rotors einzuhalten. Ein Unterfahren
von schwebenden Drehflüglern, Tragschraubern und Luftschiffen ist verboten.
- Der Schwenkbereich inkl. Sicherheitsbereich eines Luftschiffes beträgt
mindestens 125 m um den Ankermasten.
Abb. 1: Sicherheitsabstand bei strahlgetriebenen und propellergetriebenen LFZ
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Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
3.8 Parken
Fahrzeuge dürfen nur auf gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden.
3.9 Rauchen und offenes Feuer
Der Umgang mit offenem Feuer auf dem Flughafen bedarf der Zustimmung der
Flughafenfeuerwehr. Das Rauchen ist auf dem gesamten Flughafengelände, mit
Ausnahme der ausgewiesenen Raucherbereiche, nicht gestattet. Dieses Verbot
schließt die Nutzung von E-Zigaretten sowie Fahrzeuge innerhalb des
Flughafengeländes mit ein.
3.10 Telefon
Telefon, Funkgeräte, Computer etc. lenken die Aufmerksamkeit ab. Gegebenenfalls
ist anzuhalten.
Das Telefonieren im Sicherheitsbereich eines Luftfahrzeuges (s. Abb. 8 dieser
Verordnung unter Abschnitt 13) ist verboten.
3.11 Licht
Das Abblendlicht ist je nach Witterung und dem Tageslicht entsprechend
einzuschalten, spätestens jedoch bei einsetzender Dämmerung. Ebenso sind gelbe
Rundumleuchten während des Betriebes im nichtöffentlichen Bereich spätestens bei
CAT II / III einzuschalten. Gelbe Rundumleuchten sind im Zuständigkeitsbereich der
Platzkontrollstelle immer einzuschalten.
3.12 Warnblinker
Warnblinker an Fahrzeugen sind nur für den eigentlichen Einsatz als
Warneinrichtung zu benutzen. Es muss jedem Verkehrsteilnehmer während der Fahrt
möglich sein seine Änderung der Fahrtrichtung durch Blinken anzeigen zu können.
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Verkehrsordnung
Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
4 Warnkleidung nach EN ISO 20471
Im nichtöffentlichen Bereich (Luftseite) des Flughafen Friedrichshafen tätige
Personen müssen Warnkleidung nach EN ISO 20471 der Schutzklasse 2
entsprechend tragen. Auch während eines Kurzaufenthaltes muss eine Warnweste
getragen werden.
5 Geschwindigkeitsbegrenzungen
Fahrzeuge dürfen, unbeschadet einer allgemein angeordneten
Geschwindigkeitsbegrenzung, nur mit angepasster Geschwindigkeit betrieben
werden. Der Fahrer hat dabei den besonderen Situationen am Flughafen Rechnung
zu tragen.
Sofern nicht anders signalisiert gilt auf dem gesamten Flughafengelände eine
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
Ausgenommen hiervon sind:
- Der Zuständigkeitsbereich der Platzkontrollstelle, dort gilt angepasste
Geschwindigkeit.
- Die Ringstraße und die Fahrstraße zwischen Vorfeld 2 und Vorfeld 3, hier gilt
eine max. Geschwindigkeit von 50 km/h.
Findet auf der Fahrstraße Rollverkehr statt, wie z. B. während der Aero oder
der Do-Days, ist mit max. 30 km/h zu fahren.
Der Flughafenbetreiber behält sich vor, Kontrollen durchzuführen. Einsatzfahrzeuge
mit eingeschaltetem blauem Rundumlicht oder „Follow-me“-Fahrzeuge sind an die
Höchstgeschwindigkeit nicht gebunden, unbeschadet ihrer Verpflichtung aus Satz 1
und 2 dieses Abschnittes.
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Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
6 Vorfahrtsregelung
Alle Verkehrsteilnehmer achten auf Fußgänger, wobei insbesondere im Umfeld der
Flugzeugabfertigung mit Passagieren ohne entsprechende Warnkleidung zu rechnen
ist.
6.1 Luftfahrzeuge, Schlepper und Leitfahrzeuge mit rotem Rundumlicht
Selbstständig rollende und geschleppte Flugzeuge sowie Leitfahrzeuge („Follow-me“
etc.) mit eingeschaltetem Rundumlicht, die ein Luftfahrzeug führen, haben Vorrang
vor jedem anderen Verkehr. Fahrzeuge, die von einem Leitfahrzeug geführt werden,
haben gegenüber anderen Fahrzeugen Vorrang, ausgenommen vor Fahrzeugen mit
blauem Blinklicht.
6.2 Blaues Blinklicht
Für Fahrzeuge mit blauem Blinklicht gilt § 38 der StVO. Alle übrigen
Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen, ausgenommen davon sind
alle unter Punkt 6.1. aufgeführten Verkehrsteilnehmer. Eine Freigabe zum Befahren
des Zuständigkeitsbereiches der Platzkontrollstelle ist erforderlich.
6.3 Winterdienstfahrzeuge
Winterdienstfahrzeuge im Einsatz haben Vorrang gegenüber anderen Fahrzeugen
mit eingeschaltetem gelbem Rundumlicht. Diese Sonderrechte gelten jedoch nicht
gegenüber Fahrzeugen aus den Abschnitten 6.1 und 6.2.
6.4 Flughafen- und Passagierbusse
Flughafen- und Passagierbusse haben Vorrang gegenüber allen Kraftfahrzeugen,
insbesondere wenn sie im Einsatz für den Passagiertransport sind. Dieses
Sonderrecht gilt nicht gegenüber Fahrzeugen aus den Abschnitten 6.1, 6.2 und 6.3.
In allen übrigen Fällen gilt rechts vor links, sofern die Vorfahrt nicht anderweitig
geregelt ist.
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Verkehrsordnung
Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
7 Leitfahrzeuge
Als Leitfahrzeuge werden generell nur „Follow-me“-Fahrzeuge eingesetzt. Während
der Wintermonate werden in Ausnahmefällen Einsatzfahrzeuge der
Winterdienstbereitschaft (Friction Tester, Saab) als Leitfahrzeug eingesetzt.
Ausgenommen von der allgemeinen Regelung sind Fahrzeuge ortsansässiger
Firmen im nichtöffentlichen Bereich, die LKWs mit Waren oder dergleichen von der
Zufahrt zu ihrem Zielort geleiten, dazu berechtigt. Diese Fahrten sind auf das
Nötigste zu beschränken und unter ständiger Beachtung der Verkehrsordnung sowie
Vorfahrtsregelung durchzuführen. Vorausgesetzt für das Geleiten betriebsfremder
Fahrzeuge ist eine geeignete Haftpflichtversicherung.
Während des CAT II / III-Betriebes ist das Geleiten von den eben erwähnten LKWs
durch ortsansässige Firmen nur durch eine zweckgebundene Einzelgenehmigung
des Flughafenbetreibers oder des Bodenverkehrsdienstes erlaubt.
8 Fahrbereiche
Außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Platzkontrollstelle (Vorfelder,
Fahrstraßen, Hallenvorfelder etc.) ist keine Zustimmung der Platzkontrollstelle
erforderlich.
In diesen Bereichen ist erhöhte Vorsicht bei ein- und ausrollenden und übrigen, in
Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen geboten. Nicht in den Rollzonen warten. Unter
keinen Umständen darf der Bereich zwischen Leitfahrzeug / Einweiser und
Luftfahrzeug gekreuzt werden. Sobald das „Beacon“ (rotes Drehlicht) des
Luftfahrzeuges in Betrieb ist, darf nicht mehr hinter dem Luftfahrzeug gekreuzt
werden (siehe auch Abschnitt 2.7 dieser Verordnung).
Passagierwege vom / zum Luftfahrzeug dürfen nur mit höchster Vorsicht und dem
zur Abfertigung dienenden Zweck gekreuzt werden. Während Ein- und
Aussteigevorgängen sind Passagiere weiträumig zu umfahren.
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Verkehrsordnung
Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
9 Zuständigkeitsbereiche im nichtöffentlichen
Bereich
Die Zuständigkeitsgrenze ist auf der nachfolgenden Karte in grün angezeigt und
signalisiert den Zuständigkeitsbereich der FFG und der Platzkontrollstelle. Das
überqueren dieser Linie bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung der
Platzkontrollstelle. Auf den Flugbetriebsflächen ist die Linie in Rot dargestellt.
Abb. 2: Zuständigkeitsbereiche im nichtöffentlichen Bereich
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Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
10 Allwetterflugbetrieb CAT II / III
Bei Allwetterflugbetrieb nach CAT II / III sollen Flugzeuge und Navigationsanlagen
vor Unfällen oder Störungen durch Fahrzeuge bei schlechter Sicht geschützt werden.
Aus diesem Grund sind Fahrten auf ein Minimum zu beschränken. Weiter ist die
Zufahrt betriebsfremder Fahrzeuge (auch mit Plakette) grundsätzlich nicht möglich,
ausgenommen hiervon ist betriebseigenes Flughafen-Personal. Der
Allwetterflugbetrieb wird durch ein gelbes Dauerlicht an den Zufahrten angezeigt.
Sofern eine Zufahrt betriebsfremder Fahrzeuge notwendig ist, sind diese
grundsätzlich durch ein Leitfahrzeug (Follow-me) zu führen. Dabei ist mit
Verzögerungen zu rechnen.
Ausgenommen hiervon ist der Betrieb von Fahrzeugen des Flughafenbetreibers,
insbesondere zum Zwecke der Flugzeugabfertigung, auf dem Flughafen stationierte
Betriebsfahrzeuge von Dienstleistern sowie Einsatzfahrzeuge von staatlichen
Überwachungsbehörden durch eingewiesene und registrierte Fahrer.
Verschlechtern sich die Wetterbedingungen während eines Aufenthalts im
Flughafengelände, so hat sich der Fahrzeugführer eines betriebsfremden
Fahrzeuges selbständig bei dem Bodenverkehrsdienst (BVD) oder der Luftaufsicht
über die aktuelle Betriebsstufe zu informieren. Gegebenenfalls ist ein Leitfahrzeug
anzufordern.
10.1 Meldepflicht ILS
In den ILS-Bereichen auf der Ring- / Betriebsstraße gilt eine Anmeldepflicht bei der
Platzkontrollstelle, wenn:
- Fahrzeuge über 6 m hoch sind oder
- Allwetterflugbetrieb CAT II / III (gelbe Leuchten, Beschilderung auf Ringstraße
beachten) aktiviert ist.
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Anhang 1 zur FBO
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Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
11 HOT SPOTS
Im gesamten nichtöffentlichen Bereich wurden sogenannte HOT SPOTS eingerichtet
und definiert.
11.1 LSC Zu- und Ausfahrt (Vorfeld 2)
Die LSC Zufahrt befindet sich auf dem Vorfeld 2. Durch geparkte Flugzeuge kann die
Sicht auf die Zufahrt und somit auf ein herein- oder herausrollendes Luftfahrzeug
verdeckt werden.
Abb. 3: LSC Zu- und Ausfahrt (Vorfeld 2)
11.2 Avgas-Tankanlage (Vorfeld 3 / Halle T)
Die Avgas-Tankanlage befindet sich im Anschluss an die Halle T und dem Vorfeld 3.
Luftfahrzeuge rollen von Vorfeld 3 und November 1 zur Tankanlage und wieder
zurück.
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