Nachrichten für Luftfahrer 2017 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Revision 3
Anhang 1 zur FBO
                                         Verkehrsordnung
Von: FFG                              nichtöffentlicher Bereich



     2.5    Wichtige Kontakte

     Feuerwehr / Rettung FFG intern:            112
     Feuerwehr / Rettung extern:                0-112
     Polizei:                                   +49 (0) 7541 20 74-0
     Sicherheitskontrolle:                      +49 (0) 7541 284 243 (Kontrollstelle 4)
                                                +49 (0) 7541 284 343 (Kontrollstelle 2)
     Luftaufsicht:                              +49 (0) 7541 284 120
     BVD:                                       +49 (0) 7541 284 140 (Büro / Sozialraum)
                                                +49 (0) 171 862 15 70 (Schichtleiter)
     Gefahrgut:                                 +49 (0) 7541 284 112
     Safety Management:                         safety-management@bodensee-airport.eu




     3 Grundregeln
     Firmen und deren Mitarbeiter arbeiten auf dem Vorfeld, insbesondere während der
     Abfertigung, auf engstem Raum zusammen. Durch das hektische und dynamische
     Umfeld ist das Gefahrenpotential für Unfälle und Sachbeschädigungen besonders
     groß - sei es auf den Fahrstraßen oder Standplätzen als auch auf den, dem
     Flugbetrieb gewidmeten, Flächen (Vorfelder, Rollfelder, Start- / Landebahnen etc.).
     Unachtsamkeit und Fehlverhalten können fatale Folgen haben.



     3.1    Amtlicher Führerschein

     Jeder Fahrer bedarf einer amtlichen Fahrerlaubnis (mindestens Klasse B,
     Mindestalter 18 Jahre). Der vorläufige oder endgültige Entzug der amtlichen
     Fahrerlaubnis ist durch den Inhaber oder sein Unternehmen der Ausweisstelle
     unverzüglich zu melden. Der Flughafenbetreiber behält sich das Recht zur
     Überprüfung des Besitzes einer amtlichen Fahrerlaubnis vor oder, bei Entzug der
     amtlichen       Fahrerlaubnis,    die   vorläufige    Untersagung   des   Fahrens     im
     nichtöffentlichen Bereich.




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     3.2    Alkohol, Drogen und Medikamente

     Nutzern des nichtöffentlichen Bereiches des Flughafen Friedrichshafen ist es
     verboten Alkohol, berauschende oder sonstige Mittel, die eine körperliche oder
     geistige Beeinträchtigung verursachen (z. B. Drogen, Medikamente) vor dem
     Betreten oder während dessen Nutzen einzunehmen. Der Flughafenbetreiber kann
     dieses Verbot     jederzeit durch     Kontrollen       überprüfen.     Bei Verstößen        oder
     Verweigerung des Tests kann der Zutritt zum Gelände vorübergehend oder dauerhaft
     untersagt werden. Fremdfirmen sind verpflichtet im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht zur
     Durchsetzung der genannten Verbote beizutragen.

     Behördenmitarbeiter und Behördenmitarbeiterinnen unterliegen ebenso dem oben
     aufgeführten Alkohol- und Drogenverbot, jedoch sind sie von den Tests zur Kontrolle
     durch den Flugplatzbetreiber ausgenommen und unterliegen nur der Kontrolle ihrer
     Behörde.



     3.3   Befahren des nichtöffentlichen Bereiches

     Für das Befahren des Flughafengeländes mit Fahrzeugen ist die Zustimmung des
     Flughafenbetreibers   erforderlich.   Diese      wird       durch   eine   zeitlich    befristete,
     kennzeichengebundene Plakette, die sichtbar am Fahrzeug angebracht sein muss,
     zum Ausdruck gebracht. Das Befahren ohne eine gültige Plakette ist nur mit einem
     Leitfahrzeug   zulässig.   Eine   weitere     Voraussetzung für das Befahren                 des
     Flughafengeländes ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerlaubnisschulung.
     Die Fahrerlaubnisschulung muss in einem Rhythmus von 5 Jahren wiederholt
     werden.



     3.4   Betriebssicherer Zustand des Fahrzeuges

     Jeder Fahrer hat sich vor Fahrtantritt vom betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges
     zu überzeugen. Hierzu gehört unter anderem eine Bremsprobe. Nicht verkehrs- oder
     betriebssichere   Fahrzeuge       dürfen     nicht     in    Betrieb   genommen          werden.
     Ausgenommen hiervon ist der Weg zur Instandsetzung, der mit entsprechend
     erhöhter Vorsicht oder einem Begleitfahrzeug durchgeführt werden kann.

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     3.5       Umweltschutz

     Der Einsatz von Fahrzeugen ist auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.
     Unnötiges Laufenlassen von Motoren ist verboten.


     3.6       Versicherungsschutz

     Ausreichender Versicherungsschutz muss gewährleistet sein (Betriebshaftpflicht oder
     Kfz-Versicherung mit unbegrenzter Deckung) und muss das Gelände der Flughafen
     Friedrichshafen GmbH mit einschließen. Versicherungsschutz muss seitens
     Drittfirmen der FFG nachgewiesen werden.


     3.7       Luftfahrzeuge in Betrieb

     Hinter Luftfahrzeugen in Betrieb (laufende Triebwerke) ist ein ausreichender
     Sicherheitsabstand einzuhalten. Grundsätzlich gilt:

           -   Hinter frei rollenden Luftfahrzeugen 200 Meter.
           -   Bei strahlgetriebenen Luftfahrzeugen im Leerlauf nicht weniger als 75 Meter.
           -   Bei propellergetriebenen Luftfahrzeugen nicht weniger als 20 Meter.
           -   Beim Abrollen von strahlgetriebenen Luftfahrzeugen mindestens 125 m.
           -   Bei propellergetriebenen Luftfahrzeugen mindestens 50 m.
           -   Bei schwebenden Drehflüglern und Tragschraubern ist ein Abstand von 7,5 m
               zum äußersten Ende eines drehenden Rotors einzuhalten. Ein Unterfahren
               von schwebenden Drehflüglern, Tragschraubern und Luftschiffen ist verboten.
           -   Der Schwenkbereich inkl. Sicherheitsbereich eines Luftschiffes beträgt
               mindestens 125 m um den Ankermasten.




     Abb. 1: Sicherheitsabstand bei strahlgetriebenen und propellergetriebenen LFZ

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     3.8   Parken

     Fahrzeuge dürfen nur auf gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden.


     3.9   Rauchen und offenes Feuer

     Der Umgang mit offenem Feuer auf dem Flughafen bedarf der Zustimmung der
     Flughafenfeuerwehr. Das Rauchen ist auf dem gesamten Flughafengelände, mit
     Ausnahme der ausgewiesenen Raucherbereiche, nicht gestattet. Dieses Verbot
     schließt   die    Nutzung   von    E-Zigaretten       sowie    Fahrzeuge   innerhalb     des
     Flughafengeländes mit ein.


     3.10 Telefon

     Telefon, Funkgeräte, Computer etc. lenken die Aufmerksamkeit ab. Gegebenenfalls
     ist anzuhalten.

     Das Telefonieren im Sicherheitsbereich eines Luftfahrzeuges (s. Abb. 8 dieser
     Verordnung unter Abschnitt 13) ist verboten.


     3.11 Licht

     Das Abblendlicht ist je nach Witterung und dem Tageslicht entsprechend
     einzuschalten, spätestens jedoch bei einsetzender Dämmerung. Ebenso sind gelbe
     Rundumleuchten während des Betriebes im nichtöffentlichen Bereich spätestens bei
     CAT II / III einzuschalten. Gelbe Rundumleuchten sind im Zuständigkeitsbereich der
     Platzkontrollstelle immer einzuschalten.


     3.12 Warnblinker

     Warnblinker      an   Fahrzeugen   sind     nur   für    den    eigentlichen   Einsatz   als
     Warneinrichtung zu benutzen. Es muss jedem Verkehrsteilnehmer während der Fahrt
     möglich sein seine Änderung der Fahrtrichtung durch Blinken anzeigen zu können.




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     4 Warnkleidung nach EN ISO 20471
     Im nichtöffentlichen Bereich (Luftseite) des Flughafen Friedrichshafen tätige
     Personen müssen Warnkleidung nach EN ISO 20471 der Schutzklasse 2
     entsprechend tragen. Auch während eines Kurzaufenthaltes muss eine Warnweste
     getragen werden.




     5 Geschwindigkeitsbegrenzungen
     Fahrzeuge       dürfen,     unbeschadet       einer     allgemein      angeordneten
     Geschwindigkeitsbegrenzung, nur mit angepasster Geschwindigkeit betrieben
     werden. Der Fahrer hat dabei den besonderen Situationen am Flughafen Rechnung
     zu tragen.

     Sofern nicht anders signalisiert gilt auf dem gesamten Flughafengelände eine
     zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

     Ausgenommen hiervon sind:
         -   Der Zuständigkeitsbereich der Platzkontrollstelle, dort gilt angepasste
             Geschwindigkeit.
         -   Die Ringstraße und die Fahrstraße zwischen Vorfeld 2 und Vorfeld 3, hier gilt
             eine max. Geschwindigkeit von 50 km/h.
             Findet auf der Fahrstraße Rollverkehr statt, wie z. B. während der Aero oder
             der Do-Days, ist mit max. 30 km/h zu fahren.

     Der Flughafenbetreiber behält sich vor, Kontrollen durchzuführen. Einsatzfahrzeuge
     mit eingeschaltetem blauem Rundumlicht oder „Follow-me“-Fahrzeuge sind an die
     Höchstgeschwindigkeit nicht gebunden, unbeschadet ihrer Verpflichtung aus Satz 1
     und 2 dieses Abschnittes.




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     6 Vorfahrtsregelung
     Alle Verkehrsteilnehmer achten auf Fußgänger, wobei insbesondere im Umfeld der
     Flugzeugabfertigung mit Passagieren ohne entsprechende Warnkleidung zu rechnen
     ist.


     6.1    Luftfahrzeuge, Schlepper und Leitfahrzeuge mit rotem Rundumlicht

     Selbstständig rollende und geschleppte Flugzeuge sowie Leitfahrzeuge („Follow-me“
     etc.) mit eingeschaltetem Rundumlicht, die ein Luftfahrzeug führen, haben Vorrang
     vor jedem anderen Verkehr. Fahrzeuge, die von einem Leitfahrzeug geführt werden,
     haben gegenüber anderen Fahrzeugen Vorrang, ausgenommen vor Fahrzeugen mit
     blauem Blinklicht.


     6.2    Blaues Blinklicht

     Für Fahrzeuge mit blauem Blinklicht gilt § 38               der StVO. Alle übrigen
     Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen, ausgenommen davon sind
     alle unter Punkt 6.1. aufgeführten Verkehrsteilnehmer. Eine Freigabe zum Befahren
     des Zuständigkeitsbereiches der Platzkontrollstelle ist erforderlich.


     6.3    Winterdienstfahrzeuge

     Winterdienstfahrzeuge im Einsatz haben Vorrang gegenüber anderen Fahrzeugen
     mit eingeschaltetem gelbem Rundumlicht. Diese Sonderrechte gelten jedoch nicht
     gegenüber Fahrzeugen aus den Abschnitten 6.1 und 6.2.


     6.4    Flughafen- und Passagierbusse

     Flughafen- und Passagierbusse haben Vorrang gegenüber allen Kraftfahrzeugen,
     insbesondere wenn sie im Einsatz für den Passagiertransport sind. Dieses
     Sonderrecht gilt nicht gegenüber Fahrzeugen aus den Abschnitten 6.1, 6.2 und 6.3.
     In allen übrigen Fällen gilt rechts vor links, sofern die Vorfahrt nicht anderweitig
     geregelt ist.



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     7 Leitfahrzeuge
     Als Leitfahrzeuge werden generell nur „Follow-me“-Fahrzeuge eingesetzt. Während
     der    Wintermonate       werden     in      Ausnahmefällen            Einsatzfahrzeuge    der
     Winterdienstbereitschaft (Friction Tester, Saab) als Leitfahrzeug eingesetzt.

     Ausgenommen von der allgemeinen Regelung sind Fahrzeuge ortsansässiger
     Firmen im nichtöffentlichen Bereich, die LKWs mit Waren oder dergleichen von der
     Zufahrt zu ihrem Zielort geleiten, dazu berechtigt. Diese Fahrten sind auf das
     Nötigste zu beschränken und unter ständiger Beachtung der Verkehrsordnung sowie
     Vorfahrtsregelung durchzuführen. Vorausgesetzt für das Geleiten betriebsfremder
     Fahrzeuge ist eine geeignete Haftpflichtversicherung.

     Während des CAT II / III-Betriebes ist das Geleiten von den eben erwähnten LKWs
     durch ortsansässige Firmen nur durch eine zweckgebundene Einzelgenehmigung
     des Flughafenbetreibers oder des Bodenverkehrsdienstes erlaubt.



     8 Fahrbereiche
     Außerhalb       des   Zuständigkeitsbereiches          der    Platzkontrollstelle   (Vorfelder,
     Fahrstraßen, Hallenvorfelder etc.) ist keine Zustimmung der Platzkontrollstelle
     erforderlich.

     In diesen Bereichen ist erhöhte Vorsicht bei ein- und ausrollenden und übrigen, in
     Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen geboten. Nicht in den Rollzonen warten. Unter
     keinen Umständen darf der Bereich zwischen Leitfahrzeug / Einweiser und
     Luftfahrzeug gekreuzt werden. Sobald das „Beacon“ (rotes Drehlicht) des
     Luftfahrzeuges in Betrieb ist, darf nicht mehr hinter dem Luftfahrzeug gekreuzt
     werden (siehe auch Abschnitt 2.7 dieser Verordnung).

     Passagierwege vom / zum Luftfahrzeug dürfen nur mit höchster Vorsicht und dem
     zur   Abfertigung     dienenden    Zweck     gekreuzt        werden.     Während    Ein-   und
     Aussteigevorgängen sind Passagiere weiträumig zu umfahren.



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     9 Zuständigkeitsbereiche im nichtöffentlichen
        Bereich
     Die Zuständigkeitsgrenze ist auf der nachfolgenden Karte in grün angezeigt und
     signalisiert den Zuständigkeitsbereich der FFG und der Platzkontrollstelle. Das
     überqueren     dieser   Linie    bedarf    einer   ausdrücklichen    Genehmigung     der
     Platzkontrollstelle. Auf den Flugbetriebsflächen ist die Linie in Rot dargestellt.




     Abb. 2: Zuständigkeitsbereiche im nichtöffentlichen Bereich




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     10 Allwetterflugbetrieb CAT II / III
     Bei Allwetterflugbetrieb nach CAT II / III sollen Flugzeuge und Navigationsanlagen
     vor Unfällen oder Störungen durch Fahrzeuge bei schlechter Sicht geschützt werden.
     Aus diesem Grund sind Fahrten auf ein Minimum zu beschränken. Weiter ist die
     Zufahrt betriebsfremder Fahrzeuge (auch mit Plakette) grundsätzlich nicht möglich,
     ausgenommen         hiervon        ist    betriebseigenes   Flughafen-Personal.     Der
     Allwetterflugbetrieb wird durch ein gelbes Dauerlicht an den Zufahrten angezeigt.

     Sofern eine Zufahrt betriebsfremder Fahrzeuge notwendig ist, sind diese
     grundsätzlich durch ein Leitfahrzeug (Follow-me) zu führen. Dabei ist mit
     Verzögerungen zu rechnen.
     Ausgenommen hiervon ist der Betrieb von Fahrzeugen des Flughafenbetreibers,
     insbesondere zum Zwecke der Flugzeugabfertigung, auf dem Flughafen stationierte
     Betriebsfahrzeuge von Dienstleistern sowie Einsatzfahrzeuge von staatlichen
     Überwachungsbehörden durch eingewiesene und registrierte Fahrer.

     Verschlechtern    sich die Wetterbedingungen           während   eines Aufenthalts im
     Flughafengelände,     so     hat   sich   der   Fahrzeugführer   eines   betriebsfremden
     Fahrzeuges selbständig bei dem Bodenverkehrsdienst (BVD) oder der Luftaufsicht
     über die aktuelle Betriebsstufe zu informieren. Gegebenenfalls ist ein Leitfahrzeug
     anzufordern.



     10.1 Meldepflicht ILS

     In den ILS-Bereichen auf der Ring- / Betriebsstraße gilt eine Anmeldepflicht bei der
     Platzkontrollstelle, wenn:

         -   Fahrzeuge über 6 m hoch sind oder
         -   Allwetterflugbetrieb CAT II / III (gelbe Leuchten, Beschilderung auf Ringstraße
             beachten) aktiviert ist.




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     11 HOT SPOTS
     Im gesamten nichtöffentlichen Bereich wurden sogenannte HOT SPOTS eingerichtet
     und definiert.



     11.1 LSC Zu- und Ausfahrt (Vorfeld 2)

     Die LSC Zufahrt befindet sich auf dem Vorfeld 2. Durch geparkte Flugzeuge kann die
     Sicht auf die Zufahrt und somit auf ein herein- oder herausrollendes Luftfahrzeug
     verdeckt werden.




     Abb. 3: LSC Zu- und Ausfahrt (Vorfeld 2)



     11.2 Avgas-Tankanlage (Vorfeld 3 / Halle T)

     Die Avgas-Tankanlage befindet sich im Anschluss an die Halle T und dem Vorfeld 3.
     Luftfahrzeuge rollen von Vorfeld 3 und November 1 zur Tankanlage und wieder
     zurück.




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